C M Y CM MY CY CMY K Gebührenschuldner ist der Anlieferer. Basisgebühr für Z 0 bis Z 1.1-Material: 20,– € /m3 zzgl. 19% MwSt. = 23,80 € /m3 brutto Achtung: Bei erhöhten Z-Werten nach LAGA-Boden, behalten wir uns das Recht der Preiserhöhung vor! Der Preis richtet sich nach der Kontamination. Gebühren pro Fuhre pro Fahrzeug Preise 1. Pkw (Mindestgebühr) Pkw mit 1-achs. Anhänger/Kombi (Mindestgebühr) Pkw mit 2-achs. Anhänger € € € 5,04 7,56 10,08 € 6,– € 9,– € 12,– 2. Unimog solo (Mindestgebühr) € 30,– € 35,70 3. Lkw bis 7,5 t Gesamtgewicht (2 m3) 2-Achser bis 12 t Gesamtgewicht (4 m3) 2-Achser bis 18 t Gesamtgewicht (7 m3) 3-Achser bis 25 t Gesamtgewicht (10 m3) 4-Achser bis 32 t Gesamtgewicht (13 m3) Sattelzug bis 40 t Gesamtgewicht (18 m3) Lkw mit Anhänger bis 40 t Gesamtgewicht 4. Landwirtschaftliche Fahrzeuge werden gewogen oder die m3 geschätzt: ohne MwSt. € € € € € € € 40,– 80,– 140,– 200,– 260,– 360,– 360,– € 20,–/Tonne mit 19 % MwSt. € € € € € € € 47,60 95,20 166,60 238,– 309,40 428,40 428,40 € 23,80/Tonne Betriebsordnung für die Annahme von Bauschutt 1. Der Betreiber kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Bauschuttdeponie entsprechende Maßnahmen treffen. Das Abladen des Materials darf nur nach vorheriger Anmeldung beim Deponiepersonal erfolgen. 2. Gebührenschuldnern, die trotz Mahnung ihre Gebühren nicht beglichen haben, wird die Anlieferung auf der Bauschuttdeponie verweigert. 3. Die Anlieferung erfolgt gemäß den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Deponieverordnung. Die Vorschriften der Nachweisverordnung sind zu beachten. Bei Unklarheiten über die Zusammensetzung des angelieferten Materials kann der Betreiber die Annahme verweigern und ein Gutachten (nach dem Deponiemerkblatt) verlangen. 4. Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe von Beschaffenheit oder Herkunft nicht die vorgenannten Bedingungen erfüllen, so können wir die Stoffe abweisen oder nach dem Abkippen wieder aufladen lassen und an den Anlieferer auf dessen Kosten zurückgeben. Die Kosten der Kontrolle trägt insoweit der Anlieferer. Im übrigen haftet der Anlieferer uns – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen. Insbesondere sind vom Anlieferer die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen.
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