RS LS Bauschutt

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Gebührenschuldner ist der Anlieferer.
Basisgebühr für Z 0 bis Z 1.1-Material: 20,– € /m3 zzgl. 19% MwSt. = 23,80 € /m3 brutto
Achtung: Bei erhöhten Z-Werten nach LAGA-Boden, behalten wir uns das Recht der Preiserhöhung vor!
Der Preis richtet sich nach der Kontamination.
Gebühren pro Fuhre pro Fahrzeug
Preise
1. Pkw (Mindestgebühr)
Pkw mit 1-achs. Anhänger/Kombi (Mindestgebühr)
Pkw mit 2-achs. Anhänger
€
€
€
5,04
7,56
10,08
€
6,–
€
9,–
€ 12,–
2. Unimog solo (Mindestgebühr)
€
30,–
€ 35,70
3. Lkw
bis 7,5 t Gesamtgewicht (2 m3)
2-Achser
bis 12 t Gesamtgewicht (4 m3)
2-Achser
bis 18 t Gesamtgewicht (7 m3)
3-Achser
bis 25 t Gesamtgewicht (10 m3)
4-Achser
bis 32 t Gesamtgewicht (13 m3)
Sattelzug
bis 40 t Gesamtgewicht (18 m3)
Lkw mit Anhänger bis 40 t Gesamtgewicht
4. Landwirtschaftliche Fahrzeuge
werden gewogen oder die m3 geschätzt:
ohne MwSt.
€
€
€
€
€
€
€
40,–
80,–
140,–
200,–
260,–
360,–
360,–
€ 20,–/Tonne
mit 19 % MwSt.
€
€
€
€
€
€
€
47,60
95,20
166,60
238,–
309,40
428,40
428,40
€ 23,80/Tonne
Betriebsordnung für die Annahme von Bauschutt
1. Der Betreiber kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Bauschuttdeponie entsprechende Maßnahmen
treffen. Das Abladen des Materials darf nur nach vorheriger Anmeldung beim Deponiepersonal erfolgen.
2. Gebührenschuldnern, die trotz Mahnung ihre Gebühren nicht beglichen haben, wird die Anlieferung auf der Bauschuttdeponie verweigert.
3. Die Anlieferung erfolgt gemäß den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Deponieverordnung. Die Vorschriften der Nachweisverordnung sind zu beachten. Bei Unklarheiten über die Zusammensetzung des angelieferten Materials kann der Betreiber die Annahme verweigern und ein Gutachten (nach dem
Deponiemerkblatt) verlangen.
4. Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe von Beschaffenheit oder Herkunft nicht die vorgenannten
Bedingungen erfüllen, so können wir die Stoffe abweisen oder nach dem Abkippen wieder aufladen lassen und
an den Anlieferer auf dessen Kosten zurückgeben.
Die Kosten der Kontrolle trägt insoweit der Anlieferer. Im übrigen haftet der Anlieferer uns – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen.
Insbesondere sind vom Anlieferer die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen.