VOB/A VOL/A VOF Vergaberechtskonforme Planung und Umsetzung städtebaulicher Projekte 13.10.2015 © 2015 Junge 2 Vergabegrundsätze 13.10.2015 © 2015 Junge 3 VOB/A VOL/A VOF Rechtsgrundlagen Vergaberecht - Definition Vergaberecht umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die ein „Öffentlicher Auftraggeber“ bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zu beachten hat und die Rechts- und Verfahrensregeln, nach denen Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung von Vergabevorschriften finden, z. B. § 97 Abs. 7 GWB = Anspruch auf Einhaltung Vergabevorschriften § 108 GWB = formale Anforderungen an den Nachprüfungsantrag § 21 EG VOB/A = Benennung der zuständigen Vergabekammer § 21 VOB/A = Benennung der zuständigen Nachprüfungsstelle Beschaffung der „Öffentlichen Hand“ vollzieht sich grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss zivilrechtlicher Verträge 13.10.2015 © 2015 Junge 5 Landesvorschriften § 30 HGrG (gilt länderübergreifend) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. § 55 LHO (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren. (3) Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung. 13.10.2015 © 2015 Junge 6 Rechtsgrundlagen § 21 Gem HVO-Doppik Der Vergabe von Aufträgen muss eine Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die allgemeinen Vergaberichtlinien der VOB/VOL sowie die dazu ergangenen Landesrichtlinien sind anzuwenden. Anm.: z. B. Wertgrenzenerlass i. V. mit Zubenennungserlass Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung. Anm.: Das Abweichen vom Grundsatz der Ausschreibung muss nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden 13.10.2015 © 2015 Junge 7 2004/18/EG GWB VgG M-V VgV VOB/A VOL/A VOF VV, VHB, Erlass, Richtlinien, Rundbrief, Verfügung, Dienstanweisung 13.10.2015 © © 2015 May/Junge Junge 8 Vergaberechtskaskade EU-Recht 2004/18/EG 2004/17/EG (2014/24/EU) GWB, 4. Teil VGV VSVgV VOB/A EG VOB/A VS VOL/A EG VOF 13.10.2015 nat. Recht VOB/A VOL/A © 2015 Junge Landesrecht M-V VgG M-V LHO M-V VV Wertgrenzenerlass Zubenennungserl. div. Erlasse und Rundschreiben 9 Anpassung GWB an Rili 2014/24/EU Bis 18.04.2016 in deutsches Recht umzusetzen: Bei der Ausführung von Aufträgen sind ein bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn, Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz sowie für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge einzuhalten Keine Anwendung Vergaberecht auf Leistungen, die Kommunen selbst erbringen wollen Das gilt für öffentliche Aufgaben, die in „Zusammenarbeit“ mit anderen Kommunen oder durch eigene Unternehmen erfüllen werden können Vereinfachungen bei der Vergabe von Dienstleistungen im Gesundheits-und Bildungsbereich „Deutlich erleichtertes“ Vergabeverfahren für soziale Dienstleistungen Verpflichtung zur Losaufteilung Reale Chancen für kleine Büros und Neueinsteiger bei der Vergabe an Freiberufler 13.10.2015 © 2015 Junge 10 Anpassung GWB an Rili 2014/24/EU Bei jeder Beschaffung, die von Menschen genutzt wird, sollen die technischen Spezifikationen unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit erstellt werden Bei Wirtschaftsdelikten sollen Einzelheiten der Ausschlussgründe sowie der Selbstreinigung für Auftragnehmer aller Bereiche im GWB geregelt werden Einführung der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren mit Umstellung auf E-Vergabe für Bund, Länder und Kommunen unter Ausschöpfung des maximalen Zeitrahmens nach jetzigem Stand bis Ende 2018 13.10.2015 © 2015 Junge 11 Vergabeverfahren nationale Verfahren Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung mit TlnW EU-Verfahren Freihändige Vergabe (Freihändige Vergabe mit TlnW) Bestellschein Direktkauf offenes Verfahren nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung wettbewerblicher Dialog Auslobungen (nur VOL und VOF) (C) 2013 May/Junge 12 EU- oder nationales Verfahren? Ermittlung der Gesamtauftragssumme (netto) VOB: > 5.186.000 € = EU-Verfahren < 5.186.000 € = nationales Verfahren VOL: > 207.000 € < 207.000 € = EU-Verfahren = nationales Verfahren VOF, gilt nur für EU-Verfahren: > 207.000 € < 207.000 € = Anwendung zwingend = Vergabe freihändig in analoger Anwendung VOL Die Bestimmung der Gesamtauftragssumme erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Ausschreibung Eine Fortschreibung der Gesamtauftragssumme sieht das Vergaberecht nicht vor Eine Aufteilung von Maßnahmen zwecks Unterschreitung der EUSchwellenwerte ist unzulässig 13.10.2015 © 2015 Junge 13 20% Kontingent Nach § 2 VgV können 20 % des Kostenvolumens der Gesamtmaßnahme nach nationalem Recht ausgeschrieben werden Die einzelne Losgröße darf dabei nach der VOB: nach der VOL: 1 Million €, (siehe auch § 1 EG VOB/A, § 2 Nr. 6 VgV) 80 T€, (siehe auch § 2 Nr. 7 VgV) nicht überschreiten Für diese Aufträge gilt das nationale Recht Ein im Rahmen dieses Auftragsvolumens gestellter Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens ist unzulässig Zulässig ist dagegen die Nachprüfung, ob ein Auftrag dem 20 %-Kontingent tatsächlich sachgerecht zugeordnet wurde Wichtig ist deshalb eine schlüssige Dokumentation des 20%Kontingentes bereits mit Beginn des ersten Vergabeverfahrens Vergabegesetz M-V (VgG M-V) Anwendung VgG M-V, Grundlagen Gilt gegenüber VOB/A und VOL/A vorrangig !!! EU-rechtliche Vorschriften behalten weiterhin volle Gültigkeit Die Vergabegrundsätze sind unter § 3 VgG M-V aufgeführt Leistungen sollen nach Teil- oder Fachlosen vergeben werden (§ 4) Zusammenfassung mehrerer Lose zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern Begründung in der Vergabedokumentation erforderlich Aufträge dürfen nur an für die Erbringung der Leistung ausreichend fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Auftragnehmer sowie gesetzestreue Unternehmen vergeben werden (§ 5) Soweit mit der zu erbringenden Leistung im sachlichen Zusammenhang stehend, können auch Anforderungen zu sozialen, umweltbezogenen oder innovativen Aspekten an Auftragnehmer gestellt werden 15.10.2015 (C) May/Junge 16 Anwendung VgG M-V, § 5 VgG M-V Weitere Anforderungen nur zulässig, soweit durch Landesgesetz geregelt Die Eignung gem. VgG M-V wird nach § 6 Abs. 3 VOL/A Regelfall: PQ-VOL, Eigenerklärung bzw. nach § 6 Abs. 3 VOB/A Regelfall: Eintragung in ein PQ-Verzeichnis , Zertifizierung ABST oder Einzelnachweise oder Eigenerklärungen ( z. B. mit Formblatt 124 VHB) durch den Bieter glaubhaft gemacht Vor Erteilen des Auftrags müssen in VOB-Verfahren eingereichte Eigenerklärungen von den „Bietern der engeren Wahl“ durch Vorlage von Nachweisen belegt werden Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben muss die Eignung der Bieter vor der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes bekannt sein 15.10.2015 (C) May/Junge 17 Anwendung VgG M-V, § 6 VgG M-V Der Zuschlag auf ein Angebot darf nur zu einem angemessenen Preis erteilt werden Zweifel an der Angemessenheit bestehen, wenn die Angebotsendsumme eines oder einiger weniger Bieter von den übrigen Bietern um mehr als 10% abweicht oder diese um mehr als 10% von der sachgerechten und aktuellen Kostenschätzung abweicht Der Auftrag darf in diesen Fällen erst erteilt werden, wenn die Zweifel durch Aufklärung ausgeräumt wurden Auf keinen Fall darf der Auftrag auf ein Angebot erteilt werden, das in der Absicht abgegeben wurde oder die Gefahr begründet, dass Mitbewerber vom Markt verdrängt werden oder der betreffende Bieter selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann 15.10.2015 (C) May/Junge 18 Anwendung VgG M-V, § 7 VgG M-V Der Zuschlag wird stets auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt Siehe dazu „Handreichung WM M-V zur Anwendung § 7 VgG M-V „Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes“ Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem besten Verhältnis von angebotener Leistung und den für den Auftraggeber zu erwartenden Kosten Kosten sind: Angebotspreis und je Einzellfall z. B. Unterhalts-, Wartungs-, Betriebskosten etc. Die angebotene Leistung muss nach gewichteten Zuschlagskriterien bewertet werden, die dem Bieter zur Kalkulation bekannt sein müssen Grundsätzlich ist lt. § 6 (1) VgG M-V der Zuschlag auf den niedrigsten Preis „verboten“ Ausnahme: Die Angebote werden sich vsl. nur nach den Kosten unterscheiden Begründung dokumentieren! 15.10.2015 (C) May/Junge 19 Hinweise Anwendung §§ 9 + 10 VgG M-V Verwaltungsvorschrift WM M-V vom 09.10.2012 V 140-611-20-03.01.23/001-024 Empfehlungen für den Text einer Verpflichtungserklärung der Bieter zu § 9 VgG: Einhaltung Tarifbestimmungen bzw. Einhaltung Mindestlohn § 10 VgG M-V: Abschluss einer Vereinbarung zwischen AN und AG zur Einsicht in die Entgeldabrechnung der eingesetzten Beschäftigten und Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Verstößen gegen § 9 VgG M-V Androhung der Vertragskündigung für den Fall vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder mehrfacher Nichterfüllung bestehender Pflichten nach § 9 Absatz 1, 3, 7 VgG M-V durch den Auftragnehmer oder seine NU Da nur eine Empfehlung, können AG eigene Texte verwenden Die Vereinbarungen selbst müssen aber immer geschlossen werden Achtung: Zuwendungsprüfung!!! 15.10.2015 (C) May/Junge 20 Infos zum Vergaberecht http://www.regierungmv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/wm/_Service/ Oeffentliche_Auftraege/index.jsp http://abst-mv.de/beratung/eg-richtlinien-gesetze-erlasse/ http://abst-mv.de/seminare/ http://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VHB/ 15.10.2015 (C) May/Junge 21 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! (C) May/Junge 22
© Copyright 2024 ExpyDoc