Hans-Peter Junge, Bauoberamtsrat a.D.

VOB/A VOL/A VOF
Vergaberechtskonforme
Planung und Umsetzung
städtebaulicher Projekte
13.10.2015
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Vergabegrundsätze
13.10.2015
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VOB/A VOL/A VOF
Rechtsgrundlagen
Vergaberecht - Definition
Vergaberecht umfasst
die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die ein „Öffentlicher
Auftraggeber“ bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und
Leistungen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zu
beachten hat und
die Rechts- und Verfahrensregeln, nach denen Bieter Rechtsschutz
wegen der Verletzung von Vergabevorschriften finden, z. B.
§ 97 Abs. 7 GWB = Anspruch auf Einhaltung Vergabevorschriften
§ 108 GWB = formale Anforderungen an den Nachprüfungsantrag
§ 21 EG VOB/A = Benennung der zuständigen Vergabekammer
§ 21 VOB/A = Benennung der zuständigen Nachprüfungsstelle
Beschaffung der „Öffentlichen Hand“ vollzieht sich
grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den
Abschluss zivilrechtlicher Verträge
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Landesvorschriften
§ 30 HGrG (gilt länderübergreifend)
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen
muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die
Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme
rechtfertigen.
§ 55 LHO
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen
muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die
Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme
rechtfertigen.
(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen
Richtlinien zu verfahren.
(3) Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das
Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen
Fassung.
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Rechtsgrundlagen
§ 21 Gem HVO-Doppik
Der Vergabe von Aufträgen muss eine Ausschreibung
vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder
besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Die allgemeinen Vergaberichtlinien der VOB/VOL sowie die dazu
ergangenen Landesrichtlinien sind anzuwenden.
Anm.: z. B. Wertgrenzenerlass i. V. mit Zubenennungserlass
Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das
Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen
Fassung.
Anm.:
Das Abweichen vom Grundsatz der Ausschreibung muss
nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden
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2004/18/EG
GWB
VgG M-V
VgV
VOB/A
VOL/A
VOF
VV, VHB, Erlass, Richtlinien, Rundbrief, Verfügung, Dienstanweisung
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May/Junge
Junge
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Vergaberechtskaskade
EU-Recht
2004/18/EG
2004/17/EG
(2014/24/EU)
GWB, 4. Teil
VGV
VSVgV
VOB/A EG
VOB/A VS
VOL/A EG
VOF
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nat. Recht
VOB/A
VOL/A
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Landesrecht M-V
VgG M-V
LHO M-V
VV
Wertgrenzenerlass
Zubenennungserl.
div. Erlasse und
Rundschreiben
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Anpassung GWB an Rili 2014/24/EU
Bis 18.04.2016 in deutsches Recht umzusetzen:
Bei der Ausführung von Aufträgen sind
ein bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn,
Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz sowie
für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge einzuhalten
Keine Anwendung Vergaberecht auf Leistungen, die Kommunen
selbst erbringen wollen
Das gilt für öffentliche Aufgaben, die in „Zusammenarbeit“ mit anderen
Kommunen oder durch eigene Unternehmen erfüllen werden können
Vereinfachungen bei der Vergabe von Dienstleistungen im
Gesundheits-und Bildungsbereich
„Deutlich erleichtertes“ Vergabeverfahren für soziale
Dienstleistungen
Verpflichtung zur Losaufteilung
Reale Chancen für kleine Büros und Neueinsteiger bei der Vergabe
an Freiberufler
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Anpassung GWB an Rili 2014/24/EU
Bei jeder Beschaffung, die von Menschen genutzt wird, sollen die
technischen Spezifikationen unter Berücksichtigung der
Barrierefreiheit erstellt werden
Bei Wirtschaftsdelikten sollen Einzelheiten der Ausschlussgründe
sowie der Selbstreinigung für Auftragnehmer aller Bereiche im
GWB geregelt werden
Einführung der elektronischen Kommunikation im
Vergabeverfahren mit Umstellung auf E-Vergabe für Bund, Länder
und Kommunen unter Ausschöpfung des maximalen Zeitrahmens
nach jetzigem Stand bis Ende 2018
13.10.2015
© 2015 Junge
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Vergabeverfahren
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nationale Verfahren

Öffentliche Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung
mit TlnW


EU-Verfahren





Freihändige Vergabe
(Freihändige Vergabe
mit TlnW)




Bestellschein
Direktkauf

offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
mit Bekanntmachung
Verhandlungsverfahren
ohne Bekanntmachung
wettbewerblicher Dialog
Auslobungen (nur VOL und
VOF)
(C) 2013 May/Junge
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EU- oder nationales Verfahren?
Ermittlung der Gesamtauftragssumme (netto)
VOB:
> 5.186.000 € = EU-Verfahren
< 5.186.000 € = nationales Verfahren
VOL:
> 207.000 €
< 207.000 €
= EU-Verfahren
= nationales Verfahren
VOF, gilt nur für EU-Verfahren:
> 207.000 €
< 207.000 €
= Anwendung zwingend
= Vergabe freihändig in analoger Anwendung VOL
Die Bestimmung der Gesamtauftragssumme erfolgt zum
Zeitpunkt der ersten Ausschreibung
Eine Fortschreibung der Gesamtauftragssumme sieht das Vergaberecht
nicht vor
Eine Aufteilung von Maßnahmen zwecks Unterschreitung der EUSchwellenwerte ist unzulässig
13.10.2015
© 2015 Junge
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20% Kontingent


Nach § 2 VgV können 20 % des Kostenvolumens der
Gesamtmaßnahme nach nationalem Recht ausgeschrieben werden
Die einzelne Losgröße darf dabei


nach der VOB:
nach der VOL:
1 Million €, (siehe auch § 1 EG VOB/A, § 2 Nr. 6 VgV)
80 T€, (siehe auch § 2 Nr. 7 VgV)
nicht überschreiten

Für diese Aufträge gilt das nationale Recht
 Ein im Rahmen dieses Auftragsvolumens gestellter Antrag auf Nachprüfung
des Vergabeverfahrens ist unzulässig


Zulässig ist dagegen die Nachprüfung, ob ein Auftrag dem
20 %-Kontingent tatsächlich sachgerecht zugeordnet wurde
Wichtig ist deshalb eine schlüssige Dokumentation des 20%Kontingentes bereits mit Beginn des ersten Vergabeverfahrens
Vergabegesetz M-V
(VgG M-V)
Anwendung VgG M-V, Grundlagen
Gilt gegenüber VOB/A und VOL/A vorrangig !!!
EU-rechtliche Vorschriften behalten weiterhin volle Gültigkeit
Die Vergabegrundsätze sind unter § 3 VgG M-V aufgeführt
Leistungen sollen nach Teil- oder Fachlosen vergeben werden (§ 4)
Zusammenfassung mehrerer Lose zulässig, wenn wirtschaftliche oder
technische Gründe dies erfordern
Begründung in der Vergabedokumentation erforderlich
Aufträge dürfen nur an für die Erbringung der Leistung ausreichend
fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Auftragnehmer
sowie gesetzestreue Unternehmen vergeben werden (§ 5)
Soweit mit der zu erbringenden Leistung im sachlichen
Zusammenhang stehend, können auch Anforderungen zu sozialen,
umweltbezogenen oder innovativen Aspekten an Auftragnehmer
gestellt werden
15.10.2015
(C) May/Junge
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Anwendung VgG M-V, § 5 VgG M-V
Weitere Anforderungen nur zulässig, soweit durch Landesgesetz
geregelt
Die Eignung gem. VgG M-V wird nach § 6 Abs. 3 VOL/A
Regelfall: PQ-VOL, Eigenerklärung
bzw. nach § 6 Abs. 3 VOB/A
Regelfall: Eintragung in ein PQ-Verzeichnis , Zertifizierung ABST oder
Einzelnachweise oder Eigenerklärungen ( z. B. mit Formblatt 124 VHB)
durch den Bieter glaubhaft gemacht
Vor Erteilen des Auftrags müssen in VOB-Verfahren eingereichte
Eigenerklärungen von den „Bietern der engeren Wahl“ durch Vorlage
von Nachweisen belegt werden
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben
muss die Eignung der Bieter vor der Aufforderung zur Abgabe eines
Angebotes bekannt sein
15.10.2015
(C) May/Junge
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Anwendung VgG M-V, § 6 VgG M-V
Der Zuschlag auf ein Angebot darf nur zu einem angemessenen Preis
erteilt werden
Zweifel an der Angemessenheit bestehen, wenn die Angebotsendsumme eines oder einiger weniger Bieter von den übrigen Bietern
um mehr als 10% abweicht oder diese
um mehr als 10% von der sachgerechten und aktuellen Kostenschätzung
abweicht
Der Auftrag darf in diesen Fällen erst erteilt werden, wenn die Zweifel
durch Aufklärung ausgeräumt wurden
Auf keinen Fall darf der Auftrag auf ein Angebot erteilt werden, das in
der Absicht abgegeben wurde oder die Gefahr begründet,
dass Mitbewerber vom Markt verdrängt werden oder
der betreffende Bieter selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten
kann
15.10.2015
(C) May/Junge
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Anwendung VgG M-V, § 7 VgG M-V
Der Zuschlag wird stets auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt
Siehe dazu „Handreichung WM M-V zur Anwendung § 7 VgG M-V
„Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes“
Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem besten
Verhältnis von angebotener Leistung und den für den Auftraggeber zu
erwartenden Kosten
Kosten sind: Angebotspreis und
je Einzellfall z. B. Unterhalts-, Wartungs-, Betriebskosten etc.
Die angebotene Leistung muss nach gewichteten Zuschlagskriterien
bewertet werden, die dem Bieter zur Kalkulation bekannt sein müssen
Grundsätzlich ist lt. § 6 (1) VgG M-V der Zuschlag auf den niedrigsten
Preis „verboten“
Ausnahme: Die Angebote werden sich vsl. nur nach den Kosten
unterscheiden
Begründung dokumentieren!
15.10.2015
(C) May/Junge
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Hinweise Anwendung §§ 9 + 10 VgG M-V
Verwaltungsvorschrift WM M-V vom 09.10.2012
V 140-611-20-03.01.23/001-024
Empfehlungen für den Text einer Verpflichtungserklärung der Bieter zu
§ 9 VgG:
Einhaltung Tarifbestimmungen bzw.
Einhaltung Mindestlohn
§ 10 VgG M-V:
Abschluss einer Vereinbarung zwischen AN und AG zur Einsicht in die
Entgeldabrechnung der eingesetzten Beschäftigten und Vereinbarung einer
Vertragsstrafe bei Verstößen gegen § 9 VgG M-V
Androhung der Vertragskündigung für den Fall vorsätzlicher, grob
fahrlässiger oder mehrfacher Nichterfüllung bestehender Pflichten nach
§ 9 Absatz 1, 3, 7 VgG M-V durch den Auftragnehmer oder seine NU
Da nur eine Empfehlung, können AG eigene Texte verwenden
Die Vereinbarungen selbst müssen aber immer geschlossen werden
Achtung: Zuwendungsprüfung!!!
15.10.2015
(C) May/Junge
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Infos zum Vergaberecht
http://www.regierungmv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/wm/_Service/
Oeffentliche_Auftraege/index.jsp
http://abst-mv.de/beratung/eg-richtlinien-gesetze-erlasse/
http://abst-mv.de/seminare/
http://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VHB/
15.10.2015
(C) May/Junge
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Danke
für Ihre Aufmerksamkeit!
(C) May/Junge
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