DENKZE EL - Clostermann & Jasper Partnerschaft

DENKZE EL
Dezember 2015
Fotojahr und Optimierung
der Netzrendite
Ihr Ansprechpartner:
Ulf Schröder
0421 16 237-300
[email protected]
Die Ausgestaltung der Anreizregulierung für die
Strom- und Gasnetze ist derzeit noch offen. Da
jedoch nach der aktuellen Systematik 2015 das Fotojahr für Gas und 2016 das für Strom ist, ist der
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 hier von
Bedeutung. Es lässt sich zum Beispiel durch eine
legitime Verkürzung der Bilanz in den Bereichen
Tobias Stuber
0421 16 237-60
[email protected]
Herausgeber:
Clostermann & Jasper Partnerschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
V.i.d.S.d.P. Torsten Jasper
Kleiner Ort 5, 28357 Bremen
T +49 421 16 237-0
F +49 421 16 237-25
Reimersbrücke 5, 20457 Hamburg
T +49 40 530 29 65-0
F +49 40 530 29 65-65
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www.clostermann-jasper.de
Realisation:
DIALOG Public Relations
Daniel Günther e.K.
Am Markt 1, 28195 Bremen
www.dialog-pr.com
Haftungsausschluss: Es wird darauf hingewiesen,
dass alle Angaben in diesem Newsletter trotz
sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen
und die Kanzlei von Haftung ausgeschlossen ist.
Für Detailinformationen nehmen Sie bitte
Kontakt zu uns auf.
Kritisch betrachtet werden jedoch die Ausnahmen
vom Ausschreibungsverfahren: So sollen kleinere
Dezember 2015
Liebe Geschäftspartnerinnen und -partner,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Ihnen für Ihr Vertrauen, Ihre Treue und die angenehme Zusammenarbeit Danke sagen und wünschen Ihnen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest, viel Glück, Gesundheit sowie Erfolg im neuen Jahr.
Auch 2016 sind wir in gewohnter Weise gern für Sie da und stehen Ihnen mit unseren Beratungsleistungen
zur Seite.
Gerne unterstützen wir Sie! Sprechen Sie uns an.
Ihre Clostermann & Jasper Partnerschaft
Änderungen bei Förderung von
Erneuerbaren Energien
Ihr Ansprechpartner:
Der Informationsdienst für die Energiewirtschaft
Umlaufvermögen und Abzugskapital das kalkulatorisch benötigte Eigenkapital erhöhen. Diese und
andere Möglichkeiten sollten Sie zeitnah untersuchen, um entsprechende Maßnahmen bis Ende des
Jahres 2015 zu ergreifen.
Erneuerbare-Energien-Gesetz 2016:
Im Juli 2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Eckpunktepapier für
das zukünftige Ausschreibungsdesign von Kapazitätserweiterungen im Bereich der Erneuerbaren
Energien herausgegeben. Ausschreibungsgegenstand ist die gleitende Marktprämie. Derzeit laufen
schon erste Pilot-Ausschreibungsverfahren im Bereich der Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Getestet
werden neben unterschiedlichen Ausschreibungsverfahren (Einheitspreis und pay-as-bid) auch das
Erreichen des vorgegebenen Ausbaukorridors.
DENKZE EL
Anlagen von bis zu einem Megawatt auf Gebäuden weiterhin nach den bisherigen Regelungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert
werden. Marktakteure könnten hier bewusst diese
Grenze nutzen, um nicht an den Ausschreibungen
teilnehmen zu müssen. Nicht zu unterschätzen sind
darüber hinaus die im Rahmen der Ausschreibung
zu leistenden finanziellen Sicherheiten. Die geplanten Änderungen im EEG sind auch immer vor dem
Hintergrund des sogenannten Weißbuchs – dem
Ergebnispapier des BMWi über den Strommarkt für
die Energiewende – zu sehen. Das Hauptziel ist hier,
den Verbrauch näher an die fluktuierende Erzeugung
zu koppeln.
C&J Weihnachtsbäckerei:
Energiekekse für mehr Leistung (nach Hildegard von Bingen)
Nerven- oder auch Energiekekse genannt sind
ein würzig schmeckendes, aromatisches Gebäck, das laut der Benediktinerin und Universalgelehrten, Hildegard von Bingen, alle fünf Sinne stärkt und aufmunternd wirkt. Erwachsene
sollten täglich vier bis fünf, Kinder maximal drei
Stück davon essen.
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Zutaten:
• 1.250 g Dinkelmehl
• 375 g Butter
• 200 g Rohrzucker
• 200 g gemahlene Mandeln
Zubereitung:
Die Zutaten vermischen und zu einem geschmeidigen Teig verkneten, diesen ausrollen und nach
Belieben Plätzchen ausstechen. Backen Sie die
Kekse bei mittlerer Hitze etwa 20 Minuten.
4 Eigelb
2 ganze Eier
50 g Zimt, gemahlen
50 g Muskat, gemahlen
15 g Gewürznelken, gemahlen
½ TL Salz
etwas Wasser
Urteil: Preisänderungen
an Kunden weitergeben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11 und
VIII ZR 13/12) entschieden, dass ein Gasversorgungsunternehmen berechtigt ist, Steigerungen
seiner eigenen (Bezugs-) Kosten, soweit diese
nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden
weiterzugeben. Ebenso ist ein Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, bei einer Tarifanpassung
auch Kostensenkungen zu berücksichtigen. Gegen
Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe
von (Bezugs-) Kostensteigerungen hinausgehen
und der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns
dienen, gelten laut BGH die Grundsätze zu den
bei (Norm-) Sonderkundenverträgen entwickelten BGH-Rechtsprechungen. Darüber haben wir
in der letzten DENKZETTEL-Ausgabe im August
informiert. Demnach haben Kunden mit langjährigen Energielieferungsverträgen eine dreijährige
Widerspruchsfrist nach Zugang der jeweiligen
Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde.
Ihre Ansprechpartnerin:
Katrin Rehnert
0421 16 237-146
[email protected]
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge:
Durch Vorauszahlungen
2016 Steuern sparen!
Durch die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträ- nicht steuerlich zum Abzug gebracht, Beiträge zur
gen in 2015 für das Jahr 2016 haben Sie die Mög- Krankenversicherung sind hingegen in nahezu unlichkeit, im Rahmen Ihrer privaten Einkommensteu- begrenzter Höhe abziehbar.
ererklärung einen echten Steuervorteil zu erzielen.
Die vorausgezahlten Beiträge zur Kranken- und
Was bedeutet das für Sie genau Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben im Jahr
der Zahlung – also in 2015 – in voller Höhe von der
und wie funktioniert es?
Steuer absetzbar. Im Folgejahr (2016) nutzen Sie
Der steuerliche Abzug von Aufwendungen für die dann die steuerlichen Höchstbeträge durch Ihre übprivate Risikovorsorge ist durch Höchstbeträge rigen Vorsorgeaufwendungen aus, da Sie keine Beibegrenzt, die regelmäßig durch die Beiträge zur träge zur Krankenversicherung mehr leisten müssen.
Krankenversicherung bereits ausgeschöpft werden. So werden Aufwendungen beispielsweise für Wollen auch Sie davon profitieren? Rufen Sie uns
Lebens- oder andere Risikoversicherungen oftmals einfach an, um alles Nötige zu besprechen.
Ihr Ansprechpartner:
Fabian Schenk
0421 16 237-67
[email protected]
DENKZE EL
Dezember 2015
Achtung: Zinsschmelze belastet
Ergebnisse und Ausschüttungen
Erfüllungsbetrag
1200
1300
1400
Ihr
Ansprechpartner:
1500
Max Schmidt
1750
0421
16 237-147
2000
Unternehmen mit einer umfangreichen betrieblichen Altersvorsorge sind gegenwärtig in einer
schwierigen Situation. Die anhaltende Niedrigzinsphase wirkt sich unmittelbar ergebniswirksam
auf Pensionsrückstellungen aus. Auch Unternehmen, die VBL-Verbindlichkeiten (mittelbare Altersvorsorgeverpflichtungen gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)
zurückstellen, sind grundsätzlich davon betroffen. Bereits zum Bilanzstichtag am 31. Dezember
2014 wurden viele Unternehmen vom starken
Anstieg des Erfüllungsbetrags ihrer Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz überrascht.
Dass die Zinsentwicklung sich in diesem Maße
auswirkt, war vielen nicht bewusst. Wie es nun
weitergeht, ist daher eine berechtigte Frage. Es
liegen verschiedene Prognosen über die Entwicklung des Abzinsungssatzes vor. Demnach würde
der Zinssatz schon im Jahr 2019 die Zwei-Prozent-Grenze deutlich unterschreiten. Die dadurch
verursachten Auswirkungen auf die Höhe des Erfüllungsbetrags sind immens.
[email protected]
2014
2015
2016
Zins
2017
2018
2019
Erfüllungsbetrag
Der handelsrechtliche Diskontierungssatz für
die Bewertung von Rückstellungen aus Altersversorgungsverpflichtungen zum Bilanzstichtag wird als Sieben-Jahres-Durchschnittswert ermittelt. Da die Monatswerte der eher
zinsstarken Anfangsjahre dieses Beobachtungszeitraums aus der Durchschnittsbildung
herausfallen, ist bei dem aktuellen niedrigen Zinsniveau ein deutliches Absinken des
Rechnungszinses die zwingende Folge. Nach
versicherungsmathematischen Kalkulationen
bedeutet der Rückgang des Rechnungszinses
gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) um 0,5 Prozentpunkte einen Anstieg der Pensionsrückstellungen um 10 bis zu 20 Prozent.
Damit die betroffenen Unternehmen von den
Auswirkungen nicht überrascht werden, sollten
sie rechtzeitig den zuständigen Aktuar um Prognosen bemühen.
Sie haben dazu Fragen? Gerne beraten wir Sie!
Entwurf Strommarktgesetz:
Wichtige Anpassungen
im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Verringerung
der Förderung
bei negativen
Preisen
Grundsätzlich mindert die Verringerung der Förderung der EEG-Einspeisung bei negativen Marktpreisen die Planungssicherheit für Investoren.
Diese Risiken werden vermutlich in zukünftigen
Angebotsphasen in Auktionen integriert und entsprechend eingepreist.
Das Strommarktgesetz präzisiert nun den Mechanismus hinsichtlich der zu berücksichtigenden Marktpreise. Dafür fließen jetzt sowohl
die am vortägigen Spotmarkt („Day-aheadMarkt“) als auch die am untertägigen Spotmarkt
(„Intraday-Markt“) ermittelten Werte ein. Dank
der kombinierten Betrachtung ergeben sich so
tendenziell seltener negative Preise.
Keine Stromsteuerbegünstigung
bei Inanspruchnahme der
EEG-Förderung
Laut Anpassung im EEG (in § 19) als auch Stromsteuergesetz (StromStG) wird nur die Förderung
nach dem EEG oder die Stromsteuerbegünstigung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG möglich
sein. Die Begründung hierzu lautet: „Eine Kumulierung […], die zu einer Überförderung führt, ist
nach den Vorgaben der Europäischen Kommission
aus der beihilferechtlichen Genehmigung zum EEG
2014 unzulässig.“ Dem Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) zufolge muss deutlicher werden,
dass demnach nur Anlagen betroffen sind, die nach
dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden.
Andernfalls könnten die Hauptzollämter die Regelung fälschlicherweise auch für einen Zeitraum
davor auslegen. Empfindliche Stromsteuernachzahlungen sind nur eine mögliche unangenehme Folge.
Ihr Ansprechpartner:
Ulf Schröder
0421 16 237-300
[email protected]
Bundeskabinett beschließt Reform
des Insolvenzanfechtungsrechts
Die Bundesregierung hat Ende September einen
Gesetzesentwurf zur Novelle des Insolvenzanfechtungsrechts verabschiedet. Gemäß einer Pressemitteilung des Bundesverbands der Energie- und
Wasserwirtschaft (BDEW) vom 1. Oktober 2015
führt das derzeit geltende Insolvenzrecht in der
Praxis zunehmend zu erheblichen und unverhältnismäßigen Risiken. Nach derzeit geltender Rechtslage können Insolvenzverwalter von Unternehmen
bis zu zehn Jahre rückwirkend Zahlungen aus Geschäften mit insolventen Firmen einfordern. Laut
BDEW haben sich die Anfechtungssummen gegenüber den Energieversorgungsunternehmen in den
letzten Jahren vervielfacht. Dem Gesetzesentwurf
zufolge werden nun unter anderem Vereinbarungen
von Zahlungserleichterungen zwischen Gläubiger
und Schuldner zur Überwindung vorübergehender
Liquiditätsschwierigkeiten angesehen, so dass dies
für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht
begründen kann. Die Beweislast zur Widerlegung
dieser Vermutung liegt beim Insolvenzverwalter.
Weitere Änderungen betreffen unter anderem das
Bargeschäftsprivileg, die Einschränkung der Inkongruenzanfechtung sowie die Verkürzung der Vorsatzanfechtungsfrist bei Deckungshandlungen auf
vier Jahre.
Ihre Ansprechpartnerin:
Katrin Rehnert
0421 16 237-146
[email protected]