DENKZE EL Dezember 2015 Fotojahr und Optimierung der Netzrendite Ihr Ansprechpartner: Ulf Schröder 0421 16 237-300 [email protected] Die Ausgestaltung der Anreizregulierung für die Strom- und Gasnetze ist derzeit noch offen. Da jedoch nach der aktuellen Systematik 2015 das Fotojahr für Gas und 2016 das für Strom ist, ist der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 hier von Bedeutung. Es lässt sich zum Beispiel durch eine legitime Verkürzung der Bilanz in den Bereichen Tobias Stuber 0421 16 237-60 [email protected] Herausgeber: Clostermann & Jasper Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft V.i.d.S.d.P. Torsten Jasper Kleiner Ort 5, 28357 Bremen T +49 421 16 237-0 F +49 421 16 237-25 Reimersbrücke 5, 20457 Hamburg T +49 40 530 29 65-0 F +49 40 530 29 65-65 [email protected] www.clostermann-jasper.de Realisation: DIALOG Public Relations Daniel Günther e.K. Am Markt 1, 28195 Bremen www.dialog-pr.com Haftungsausschluss: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in diesem Newsletter trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und die Kanzlei von Haftung ausgeschlossen ist. Für Detailinformationen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Kritisch betrachtet werden jedoch die Ausnahmen vom Ausschreibungsverfahren: So sollen kleinere Dezember 2015 Liebe Geschäftspartnerinnen und -partner, sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Ihnen für Ihr Vertrauen, Ihre Treue und die angenehme Zusammenarbeit Danke sagen und wünschen Ihnen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest, viel Glück, Gesundheit sowie Erfolg im neuen Jahr. Auch 2016 sind wir in gewohnter Weise gern für Sie da und stehen Ihnen mit unseren Beratungsleistungen zur Seite. Gerne unterstützen wir Sie! Sprechen Sie uns an. Ihre Clostermann & Jasper Partnerschaft Änderungen bei Förderung von Erneuerbaren Energien Ihr Ansprechpartner: Der Informationsdienst für die Energiewirtschaft Umlaufvermögen und Abzugskapital das kalkulatorisch benötigte Eigenkapital erhöhen. Diese und andere Möglichkeiten sollten Sie zeitnah untersuchen, um entsprechende Maßnahmen bis Ende des Jahres 2015 zu ergreifen. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2016: Im Juli 2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Eckpunktepapier für das zukünftige Ausschreibungsdesign von Kapazitätserweiterungen im Bereich der Erneuerbaren Energien herausgegeben. Ausschreibungsgegenstand ist die gleitende Marktprämie. Derzeit laufen schon erste Pilot-Ausschreibungsverfahren im Bereich der Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Getestet werden neben unterschiedlichen Ausschreibungsverfahren (Einheitspreis und pay-as-bid) auch das Erreichen des vorgegebenen Ausbaukorridors. DENKZE EL Anlagen von bis zu einem Megawatt auf Gebäuden weiterhin nach den bisherigen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden. Marktakteure könnten hier bewusst diese Grenze nutzen, um nicht an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Nicht zu unterschätzen sind darüber hinaus die im Rahmen der Ausschreibung zu leistenden finanziellen Sicherheiten. Die geplanten Änderungen im EEG sind auch immer vor dem Hintergrund des sogenannten Weißbuchs – dem Ergebnispapier des BMWi über den Strommarkt für die Energiewende – zu sehen. Das Hauptziel ist hier, den Verbrauch näher an die fluktuierende Erzeugung zu koppeln. C&J Weihnachtsbäckerei: Energiekekse für mehr Leistung (nach Hildegard von Bingen) Nerven- oder auch Energiekekse genannt sind ein würzig schmeckendes, aromatisches Gebäck, das laut der Benediktinerin und Universalgelehrten, Hildegard von Bingen, alle fünf Sinne stärkt und aufmunternd wirkt. Erwachsene sollten täglich vier bis fünf, Kinder maximal drei Stück davon essen. • • • • • • • Zutaten: • 1.250 g Dinkelmehl • 375 g Butter • 200 g Rohrzucker • 200 g gemahlene Mandeln Zubereitung: Die Zutaten vermischen und zu einem geschmeidigen Teig verkneten, diesen ausrollen und nach Belieben Plätzchen ausstechen. Backen Sie die Kekse bei mittlerer Hitze etwa 20 Minuten. 4 Eigelb 2 ganze Eier 50 g Zimt, gemahlen 50 g Muskat, gemahlen 15 g Gewürznelken, gemahlen ½ TL Salz etwas Wasser Urteil: Preisänderungen an Kunden weitergeben Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12) entschieden, dass ein Gasversorgungsunternehmen berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-) Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben. Ebenso ist ein Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, bei einer Tarifanpassung auch Kostensenkungen zu berücksichtigen. Gegen Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-) Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienen, gelten laut BGH die Grundsätze zu den bei (Norm-) Sonderkundenverträgen entwickelten BGH-Rechtsprechungen. Darüber haben wir in der letzten DENKZETTEL-Ausgabe im August informiert. Demnach haben Kunden mit langjährigen Energielieferungsverträgen eine dreijährige Widerspruchsfrist nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde. Ihre Ansprechpartnerin: Katrin Rehnert 0421 16 237-146 [email protected] Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Durch Vorauszahlungen 2016 Steuern sparen! Durch die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträ- nicht steuerlich zum Abzug gebracht, Beiträge zur gen in 2015 für das Jahr 2016 haben Sie die Mög- Krankenversicherung sind hingegen in nahezu unlichkeit, im Rahmen Ihrer privaten Einkommensteu- begrenzter Höhe abziehbar. ererklärung einen echten Steuervorteil zu erzielen. Die vorausgezahlten Beiträge zur Kranken- und Was bedeutet das für Sie genau Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben im Jahr der Zahlung – also in 2015 – in voller Höhe von der und wie funktioniert es? Steuer absetzbar. Im Folgejahr (2016) nutzen Sie Der steuerliche Abzug von Aufwendungen für die dann die steuerlichen Höchstbeträge durch Ihre übprivate Risikovorsorge ist durch Höchstbeträge rigen Vorsorgeaufwendungen aus, da Sie keine Beibegrenzt, die regelmäßig durch die Beiträge zur träge zur Krankenversicherung mehr leisten müssen. Krankenversicherung bereits ausgeschöpft werden. So werden Aufwendungen beispielsweise für Wollen auch Sie davon profitieren? Rufen Sie uns Lebens- oder andere Risikoversicherungen oftmals einfach an, um alles Nötige zu besprechen. Ihr Ansprechpartner: Fabian Schenk 0421 16 237-67 [email protected] DENKZE EL Dezember 2015 Achtung: Zinsschmelze belastet Ergebnisse und Ausschüttungen Erfüllungsbetrag 1200 1300 1400 Ihr Ansprechpartner: 1500 Max Schmidt 1750 0421 16 237-147 2000 Unternehmen mit einer umfangreichen betrieblichen Altersvorsorge sind gegenwärtig in einer schwierigen Situation. Die anhaltende Niedrigzinsphase wirkt sich unmittelbar ergebniswirksam auf Pensionsrückstellungen aus. Auch Unternehmen, die VBL-Verbindlichkeiten (mittelbare Altersvorsorgeverpflichtungen gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) zurückstellen, sind grundsätzlich davon betroffen. Bereits zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2014 wurden viele Unternehmen vom starken Anstieg des Erfüllungsbetrags ihrer Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz überrascht. Dass die Zinsentwicklung sich in diesem Maße auswirkt, war vielen nicht bewusst. Wie es nun weitergeht, ist daher eine berechtigte Frage. Es liegen verschiedene Prognosen über die Entwicklung des Abzinsungssatzes vor. Demnach würde der Zinssatz schon im Jahr 2019 die Zwei-Prozent-Grenze deutlich unterschreiten. Die dadurch verursachten Auswirkungen auf die Höhe des Erfüllungsbetrags sind immens. [email protected] 2014 2015 2016 Zins 2017 2018 2019 Erfüllungsbetrag Der handelsrechtliche Diskontierungssatz für die Bewertung von Rückstellungen aus Altersversorgungsverpflichtungen zum Bilanzstichtag wird als Sieben-Jahres-Durchschnittswert ermittelt. Da die Monatswerte der eher zinsstarken Anfangsjahre dieses Beobachtungszeitraums aus der Durchschnittsbildung herausfallen, ist bei dem aktuellen niedrigen Zinsniveau ein deutliches Absinken des Rechnungszinses die zwingende Folge. Nach versicherungsmathematischen Kalkulationen bedeutet der Rückgang des Rechnungszinses gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) um 0,5 Prozentpunkte einen Anstieg der Pensionsrückstellungen um 10 bis zu 20 Prozent. Damit die betroffenen Unternehmen von den Auswirkungen nicht überrascht werden, sollten sie rechtzeitig den zuständigen Aktuar um Prognosen bemühen. Sie haben dazu Fragen? Gerne beraten wir Sie! Entwurf Strommarktgesetz: Wichtige Anpassungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Verringerung der Förderung bei negativen Preisen Grundsätzlich mindert die Verringerung der Förderung der EEG-Einspeisung bei negativen Marktpreisen die Planungssicherheit für Investoren. Diese Risiken werden vermutlich in zukünftigen Angebotsphasen in Auktionen integriert und entsprechend eingepreist. Das Strommarktgesetz präzisiert nun den Mechanismus hinsichtlich der zu berücksichtigenden Marktpreise. Dafür fließen jetzt sowohl die am vortägigen Spotmarkt („Day-aheadMarkt“) als auch die am untertägigen Spotmarkt („Intraday-Markt“) ermittelten Werte ein. Dank der kombinierten Betrachtung ergeben sich so tendenziell seltener negative Preise. Keine Stromsteuerbegünstigung bei Inanspruchnahme der EEG-Förderung Laut Anpassung im EEG (in § 19) als auch Stromsteuergesetz (StromStG) wird nur die Förderung nach dem EEG oder die Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG möglich sein. Die Begründung hierzu lautet: „Eine Kumulierung […], die zu einer Überförderung führt, ist nach den Vorgaben der Europäischen Kommission aus der beihilferechtlichen Genehmigung zum EEG 2014 unzulässig.“ Dem Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) zufolge muss deutlicher werden, dass demnach nur Anlagen betroffen sind, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden. Andernfalls könnten die Hauptzollämter die Regelung fälschlicherweise auch für einen Zeitraum davor auslegen. Empfindliche Stromsteuernachzahlungen sind nur eine mögliche unangenehme Folge. Ihr Ansprechpartner: Ulf Schröder 0421 16 237-300 [email protected] Bundeskabinett beschließt Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Die Bundesregierung hat Ende September einen Gesetzesentwurf zur Novelle des Insolvenzanfechtungsrechts verabschiedet. Gemäß einer Pressemitteilung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) vom 1. Oktober 2015 führt das derzeit geltende Insolvenzrecht in der Praxis zunehmend zu erheblichen und unverhältnismäßigen Risiken. Nach derzeit geltender Rechtslage können Insolvenzverwalter von Unternehmen bis zu zehn Jahre rückwirkend Zahlungen aus Geschäften mit insolventen Firmen einfordern. Laut BDEW haben sich die Anfechtungssummen gegenüber den Energieversorgungsunternehmen in den letzten Jahren vervielfacht. Dem Gesetzesentwurf zufolge werden nun unter anderem Vereinbarungen von Zahlungserleichterungen zwischen Gläubiger und Schuldner zur Überwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten angesehen, so dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann. Die Beweislast zur Widerlegung dieser Vermutung liegt beim Insolvenzverwalter. Weitere Änderungen betreffen unter anderem das Bargeschäftsprivileg, die Einschränkung der Inkongruenzanfechtung sowie die Verkürzung der Vorsatzanfechtungsfrist bei Deckungshandlungen auf vier Jahre. Ihre Ansprechpartnerin: Katrin Rehnert 0421 16 237-146 [email protected]
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