Schritt 18

Schritt 18
spätestens
2. Februar 2016
WAS?
Konstituierende Sitzung des Pastoralausschusses
WER IST ZUSTÄNDIG?
Der Priesterliche Leiter
WANN?
zwischen dem 8.12.2015 und dem 2.2.2016
SYNODALORDNUNG
Konst PA
EINLADUNG
Der Priesterliche Leiter des Pastoralen Raums lädt zur Konstituierenden Sitzung ein (§ 1 Abs. (1) Konst PA).
Einzuladen sind die Mitglieder des Pastoralausschusses gemäß § 43 SynO, unabhängig davon, ob sie
stimmberechtigte oder nicht stimmberechtigte Mitglieder sind:
 die von den Pfarrgemeinderäten und Gemeinderäten gewählten Mitglieder des Pastoralausschusses
(stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 43 Abs. (1) Buchst. c SynO)
 das vom Pastoralteam gewählte Mitglied des Pastoralausschusses (stimmberechtigtes Mitglied neben
dem Priesterlichen Leiter gemäß § 43 Abs. (1) Buchst. b SynO)
 weitere Pfarrer, Pfarrbeauftragte und Bezugspersonen im Pastoralen Raum (nicht stimmberechtigte
Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht gemäß § 43 Abs. (2) SynO).
Seit der 13. Amtszeit ist es den entsendenden Pfarrgemeinderäten möglich, für stimmberechtigte Mitglieder
des Pastoralausschusses persönliche Stellvertreter/innen zu wählen. Diese vertreten die gewählten Mitglieder
im Verhinderungsfall mit allen Rechten, also auch mit Stimm- und Wahlrecht.
Die allgemeinen Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit gelten auch für den Pastoralausschuss: Der
Pastoralausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist - unabhängig davon, ob alle Gemeinden vertreten sind oder nicht
(vgl. § 7 Abs. (1) SynO).
Ein Muster für die Einladung s. Download.
TAGESORDNUNG
Die Tagesordnung der Sitzung ist weithin vorgegeben:
1. Wahl des/der Vorsitzenden und eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin
Der/die Vorsitzende und sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in haben die folgenden Aufgaben:
 Der/die Vorsitzende vertritt den Pastoralausschuss. Er/sie kann durch eine/n gewählte/n Stellvertreter/in
vertreten werden. (§ 44 Abs. (3) SynO)
 Der/die Vorsitzende bereitet zusammen mit dem Priesterlichen Leiter und dem/der Stellvertreter/in des/der
Vorsitzenden die Sitzungen des Pastoralausschusses vor. Sie tragen Verantwortung für die Durchführung
der Beschlüsse des Pastoralausschusses. (§ 44 Abs. (2) SynO)
 Der/die Vorsitzende lädt gemeinsam mit dem Priesterlichen Leiter zu den Sitzungen des
Pastoralausschusses ein. (§ 46 Abs. (1) SynO)
§ 2 Konst PA regelt das Wahlprocedere:
„(1) Zum Vorsitzenden ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt, wer die meisten
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Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Bestimmungen von Abs. 1. Die Wahlen finden
in getrennten Wahlgängen statt.“ (§ 2 Konst PA)
Hinweis: Alle Wahlen sind nach § 7 Abs. (3) SynO als geheime Wahlen (also mit Stimmzetteln) durchzuführen.
Davon kann auch auf Antrag nicht abgewichen werden.
2. Wahl der Mitglieder/des Mitglieds des Bezirkssynodalrates durch den Pastoralausschuss
Die Pastoralausschüsse wählen die Mehrheit der Mitglieder des Bezirkssynodalrats. Die von den
Pastoralausschüssen gewählten Mitglieder nehmen auch die Funktion der Bezirksversammlung wahr. Die
Bezirksversammlung tritt bei Bedarf zusammen. (Eine Ausnahme bilden hier die beiden Stadtbezirke).
Es sind zu wählen gemäß § 52 Abs. (1) Buchst. d SynO und ggf. Beschluss des Bezirkssynodalrats (bitte im
Bezirksbüro erfragen!):
 zwei Mitglieder optional mit Stellvertreter/in in Bezirken mit sechs bis vierzehn Pastoralen Räumen.
Eins dieser Mitglieder muss Mitglied des Pastoralausschusses sein.
 gemäß Beschluss des noch amtierenden Bezirkssynodalrats zwei oder drei Mitglieder in Bezirken mit
bis zu fünf Pastoralen Räumen. Eins dieser Mitglieder muss Mitglied des Pastoralausschusses sein.
Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Pastoralausschusses sowie die Pfarrgemeinderäte und die
Gemeinderäte von Katholiken anderer Muttersprache des Pastoralen Raumes (§ 3 Abs. (3) Konst PA). Wählbar
sind Katholik/inn/en, die gefirmt und mindestens 18 Jahre alt sind. Nicht wählbar sind Personen, die auf der
Ebene des Bezirks hauptamtlich tätig sind.
Wird nur ein Mitglied in den Bezirkssynodalrat gewählt, muss auch ein/e Stellvertreter/in gewählt werden.
Werden zwei Mitglieder in den Bezirkssynodalrat gewählt, können Stellvertreter/innen gewählt werden (§ 52
Abs. (1) Buch d SynO).
Wird nur ein Mitglied in den Bezirkssynodalrat gewählt, muss es nicht Mitglied des Pastoralausschusses sein.
Werden mehrere Mitglieder in den Bezirkssynodalrat gewählt, muss wenigstens eins Mitglied des
Pastoralausschusses sein. (§ 3 Abs. (2) Konst PA) Die vom Pastoralausschuss gewählten Mitglieder des
Bezirkssynodalrats, die nicht bereits Mitglieder des Pastoralausschusses sind, nehmen ohne Stimmrecht, aber
mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Pastoralausschusses teil (§ 3 Abs. (2) Konst PA) und sind
entsprechend auch zu den folgenden Sitzungen einzuladen.
Wird ein Mitglied des Bezirkssynodalrats gewählt, erfolgt die Wahl nach den gleichen Bestimmungen wie die
Wahl des/der Vorsitzenden (§ 3 Abs. (2) und § 2 Konst PA, s.o,).
„Werden zwei oder drei Mitglieder des Bezirkssynodalrates gewählt, erfolgt diese Wahl in einer gemeinsamen
Wahl. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhält, mindestens jedoch mehr als die Hälfte
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erhält. Ergibt ein Wahlgang Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.“ (§ 3 Abs. (4) Konst PA)
3. Benennung von Kandidat/inn/en für den Vorsitz wie für den stellvertretenden Vorsitz der
Bezirksversammlung und die Diözesanversammlung (§ 4 Konst PA)
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende der Bezirksversammlung/Stadtversammlung
müssen nicht zu den von den Pastoralausschüssen gewählten Mitgliedern der Bezirksversammlung bzw. den
von den Pfarrgemeinderäten und Gemeinderäten gewählten Mitgliedern der Stadtversammlung gehören,
sondern können aus den Katholik/inn/en des Bezirks gewählt werden, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen
(katholisch, mindestens 18 Jahre alt, gefirmt) erfüllen.
Die Bezirksversammlung/Stadtversammlung wählt die Vertreter/innen des Bezirks in der
Diözesanversammlung. Die Vertreter/innen des Bezirks in der Diözesanversammlung können aus den
Katholik/inn/en des Bezirks gewählt werden, die die o.g. Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen.
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Der
Diözesanversammlung
gehören
Bezirksversammlungsvorsitzenden) an:
als
Vertreter/innen
der
Bezirke
(neben
Bezirk Frankfurt
9 Mitglieder,
Bezirk Rhein-Lahn
2 Mitglieder,
Bezirk Hochtaunus
4 Mitglieder,
Bezirk Untertaunus
2 Mitglieder,
Bezirk Lahn-Dill-Eder 2 Mitglieder,
Bezirk Westerwald
6 Mitglieder,
Bezirk Limburg
6 Mitglieder,
Bezirk Wetzlar
2 Mitglieder,
Bezirk Main-Taunus
6 Mitglieder,
Bezirk Wiesbaden
4 Mitglieder;
Bezirk Rheingau
4 Mitglieder,
den
Der Pastoralausschuss kann per Beschluss Personen zur Wahl zum/zur (stellvertretenden) Vorsitzenden der
Bezirksversammlung/Stadtversammlung und in die Diözesanversammlung vorschlagen. Vorgeschlagene
müssen ihr Einverständnis mit der Kandidatur erklären, damit der Vorschlag berücksichtigt werden kann. Bitte
leiten Sie die Vorschläge für den (stellvertretenden) Vorsitz in der Bezirksversammlung/Stadtversammlung
auch ans Bezirksbüro/Stadtkirchenbüro weiter.
BERICHT ÜBER DIE KONSTITUIERENDE SITZUNG (§ 5 KONST PA)
Die Zusendung des Berichts über die konstituierende Sitzung des Pastoralausschusses ans
Diözesansynodalamt soll bis zum 16. Februar 2016 erfolgen. Die vollständigen Angaben über die gewählten
Mitglieder des BSR werden benötigt, um die Einladungen zur konstituierenden Sitzung des BSR zu erstellen.
Formulare, Downloads
Mustereinladung zur konstituierenden Sitzung des Pastoralausschusses: www.pfarrgemeinderatswahlen.de
Formular Ergebnisse Konst PA: www.pfarrgemeinderatswahlen.de
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