Schritt 18 spätestens 2. Februar 2016 WAS? Konstituierende Sitzung des Pastoralausschusses WER IST ZUSTÄNDIG? Der Priesterliche Leiter WANN? zwischen dem 8.12.2015 und dem 2.2.2016 SYNODALORDNUNG Konst PA EINLADUNG Der Priesterliche Leiter des Pastoralen Raums lädt zur Konstituierenden Sitzung ein (§ 1 Abs. (1) Konst PA). Einzuladen sind die Mitglieder des Pastoralausschusses gemäß § 43 SynO, unabhängig davon, ob sie stimmberechtigte oder nicht stimmberechtigte Mitglieder sind: die von den Pfarrgemeinderäten und Gemeinderäten gewählten Mitglieder des Pastoralausschusses (stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 43 Abs. (1) Buchst. c SynO) das vom Pastoralteam gewählte Mitglied des Pastoralausschusses (stimmberechtigtes Mitglied neben dem Priesterlichen Leiter gemäß § 43 Abs. (1) Buchst. b SynO) weitere Pfarrer, Pfarrbeauftragte und Bezugspersonen im Pastoralen Raum (nicht stimmberechtigte Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht gemäß § 43 Abs. (2) SynO). Seit der 13. Amtszeit ist es den entsendenden Pfarrgemeinderäten möglich, für stimmberechtigte Mitglieder des Pastoralausschusses persönliche Stellvertreter/innen zu wählen. Diese vertreten die gewählten Mitglieder im Verhinderungsfall mit allen Rechten, also auch mit Stimm- und Wahlrecht. Die allgemeinen Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit gelten auch für den Pastoralausschuss: Der Pastoralausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist - unabhängig davon, ob alle Gemeinden vertreten sind oder nicht (vgl. § 7 Abs. (1) SynO). Ein Muster für die Einladung s. Download. TAGESORDNUNG Die Tagesordnung der Sitzung ist weithin vorgegeben: 1. Wahl des/der Vorsitzenden und eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin Der/die Vorsitzende und sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in haben die folgenden Aufgaben: Der/die Vorsitzende vertritt den Pastoralausschuss. Er/sie kann durch eine/n gewählte/n Stellvertreter/in vertreten werden. (§ 44 Abs. (3) SynO) Der/die Vorsitzende bereitet zusammen mit dem Priesterlichen Leiter und dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden die Sitzungen des Pastoralausschusses vor. Sie tragen Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse des Pastoralausschusses. (§ 44 Abs. (2) SynO) Der/die Vorsitzende lädt gemeinsam mit dem Priesterlichen Leiter zu den Sitzungen des Pastoralausschusses ein. (§ 46 Abs. (1) SynO) § 2 Konst PA regelt das Wahlprocedere: „(1) Zum Vorsitzenden ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt, wer die meisten Priesterlicher Leiter 1 Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Bestimmungen von Abs. 1. Die Wahlen finden in getrennten Wahlgängen statt.“ (§ 2 Konst PA) Hinweis: Alle Wahlen sind nach § 7 Abs. (3) SynO als geheime Wahlen (also mit Stimmzetteln) durchzuführen. Davon kann auch auf Antrag nicht abgewichen werden. 2. Wahl der Mitglieder/des Mitglieds des Bezirkssynodalrates durch den Pastoralausschuss Die Pastoralausschüsse wählen die Mehrheit der Mitglieder des Bezirkssynodalrats. Die von den Pastoralausschüssen gewählten Mitglieder nehmen auch die Funktion der Bezirksversammlung wahr. Die Bezirksversammlung tritt bei Bedarf zusammen. (Eine Ausnahme bilden hier die beiden Stadtbezirke). Es sind zu wählen gemäß § 52 Abs. (1) Buchst. d SynO und ggf. Beschluss des Bezirkssynodalrats (bitte im Bezirksbüro erfragen!): zwei Mitglieder optional mit Stellvertreter/in in Bezirken mit sechs bis vierzehn Pastoralen Räumen. Eins dieser Mitglieder muss Mitglied des Pastoralausschusses sein. gemäß Beschluss des noch amtierenden Bezirkssynodalrats zwei oder drei Mitglieder in Bezirken mit bis zu fünf Pastoralen Räumen. Eins dieser Mitglieder muss Mitglied des Pastoralausschusses sein. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Pastoralausschusses sowie die Pfarrgemeinderäte und die Gemeinderäte von Katholiken anderer Muttersprache des Pastoralen Raumes (§ 3 Abs. (3) Konst PA). Wählbar sind Katholik/inn/en, die gefirmt und mindestens 18 Jahre alt sind. Nicht wählbar sind Personen, die auf der Ebene des Bezirks hauptamtlich tätig sind. Wird nur ein Mitglied in den Bezirkssynodalrat gewählt, muss auch ein/e Stellvertreter/in gewählt werden. Werden zwei Mitglieder in den Bezirkssynodalrat gewählt, können Stellvertreter/innen gewählt werden (§ 52 Abs. (1) Buch d SynO). Wird nur ein Mitglied in den Bezirkssynodalrat gewählt, muss es nicht Mitglied des Pastoralausschusses sein. Werden mehrere Mitglieder in den Bezirkssynodalrat gewählt, muss wenigstens eins Mitglied des Pastoralausschusses sein. (§ 3 Abs. (2) Konst PA) Die vom Pastoralausschuss gewählten Mitglieder des Bezirkssynodalrats, die nicht bereits Mitglieder des Pastoralausschusses sind, nehmen ohne Stimmrecht, aber mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Pastoralausschusses teil (§ 3 Abs. (2) Konst PA) und sind entsprechend auch zu den folgenden Sitzungen einzuladen. Wird ein Mitglied des Bezirkssynodalrats gewählt, erfolgt die Wahl nach den gleichen Bestimmungen wie die Wahl des/der Vorsitzenden (§ 3 Abs. (2) und § 2 Konst PA, s.o,). „Werden zwei oder drei Mitglieder des Bezirkssynodalrates gewählt, erfolgt diese Wahl in einer gemeinsamen Wahl. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhält, mindestens jedoch mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt ein Wahlgang Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.“ (§ 3 Abs. (4) Konst PA) 3. Benennung von Kandidat/inn/en für den Vorsitz wie für den stellvertretenden Vorsitz der Bezirksversammlung und die Diözesanversammlung (§ 4 Konst PA) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende der Bezirksversammlung/Stadtversammlung müssen nicht zu den von den Pastoralausschüssen gewählten Mitgliedern der Bezirksversammlung bzw. den von den Pfarrgemeinderäten und Gemeinderäten gewählten Mitgliedern der Stadtversammlung gehören, sondern können aus den Katholik/inn/en des Bezirks gewählt werden, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen (katholisch, mindestens 18 Jahre alt, gefirmt) erfüllen. Die Bezirksversammlung/Stadtversammlung wählt die Vertreter/innen des Bezirks in der Diözesanversammlung. Die Vertreter/innen des Bezirks in der Diözesanversammlung können aus den Katholik/inn/en des Bezirks gewählt werden, die die o.g. Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. 2 Priesterlicher Leiter Der Diözesanversammlung gehören Bezirksversammlungsvorsitzenden) an: als Vertreter/innen der Bezirke (neben Bezirk Frankfurt 9 Mitglieder, Bezirk Rhein-Lahn 2 Mitglieder, Bezirk Hochtaunus 4 Mitglieder, Bezirk Untertaunus 2 Mitglieder, Bezirk Lahn-Dill-Eder 2 Mitglieder, Bezirk Westerwald 6 Mitglieder, Bezirk Limburg 6 Mitglieder, Bezirk Wetzlar 2 Mitglieder, Bezirk Main-Taunus 6 Mitglieder, Bezirk Wiesbaden 4 Mitglieder; Bezirk Rheingau 4 Mitglieder, den Der Pastoralausschuss kann per Beschluss Personen zur Wahl zum/zur (stellvertretenden) Vorsitzenden der Bezirksversammlung/Stadtversammlung und in die Diözesanversammlung vorschlagen. Vorgeschlagene müssen ihr Einverständnis mit der Kandidatur erklären, damit der Vorschlag berücksichtigt werden kann. Bitte leiten Sie die Vorschläge für den (stellvertretenden) Vorsitz in der Bezirksversammlung/Stadtversammlung auch ans Bezirksbüro/Stadtkirchenbüro weiter. BERICHT ÜBER DIE KONSTITUIERENDE SITZUNG (§ 5 KONST PA) Die Zusendung des Berichts über die konstituierende Sitzung des Pastoralausschusses ans Diözesansynodalamt soll bis zum 16. Februar 2016 erfolgen. Die vollständigen Angaben über die gewählten Mitglieder des BSR werden benötigt, um die Einladungen zur konstituierenden Sitzung des BSR zu erstellen. Formulare, Downloads Mustereinladung zur konstituierenden Sitzung des Pastoralausschusses: www.pfarrgemeinderatswahlen.de Formular Ergebnisse Konst PA: www.pfarrgemeinderatswahlen.de Priesterlicher Leiter 3
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