Revision des Geldwäschereigesetzes | Information und Instruktionen Gültig per 1. Januar 2016 Geldwäscherei-Fachstelle, Compliance Swiss Life Schweiz Einführung Allgemeine Information Die umfassende Revision des Geldwäschereigesetzes führt zu weitreichenden Anpassungen für die Geschäftsabwicklung. Aufgrund der Kurzfristigkeit kommen bis zur finalen Systemimplementierung mit Release 3.2016 für Prozesse und Systeme vereinzelt Übergangslösungen zur Anwendung. Neben dieser Präsentation, besteht eine detailliertere «GwG-Instruktion für Broker», welche in Anlehnung an die interne Weisung der Swiss Life SLCH 8.12 verfasst wurde und ab Anfang Jahr verfügbar sein wird. Die erwähnten Formulare können via Internet Link bezogen werden. Pro memoria Geldwäscherei im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist jede Handlung, «die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie der Täter weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren» Art. 305bis StGB. 2 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 Einführung Summary 1. Identifikation des Vertragspartners 2. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 3. Feststellung der «Kontrollinhaber» (bei juristischen Personen) 4. Erhöhte Geldwäscherei-Risiken a. Sitzgesellschaften b. Qualifiziertes Steuervergehen 5. Sorgfaltspflichten bei Auszahlungen 6. Delegation der Sorgfaltspflichten 3 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 1. Identifikation des Vertragspartners 1. Identifikation des Vertragspartners Echtheitsbestätigte Kopie / Rückschein Die Identifikation von natürlichen Personen erfolgt bei direktem Kundenkontakt bzw. Broker mit Delegation: keine Änderungen ohne direkten Kundenkontakt bzw. Broker ohne Delegation: auf 2 mögliche Varianten: Echtheitsbestätigte Fotokopie eines gültigen amtlichen Ausweises. Änderung: Durch die Gesetzesänderung sind neu auch Rechtsanwälte mit Eintrag in einem Anwaltsregister berechtigt, die Echtheit bzw. die Übereinstimmung der Kopie mit dem Identifikationsdokument zu bestätigen. Identifikation per Rückschein. Änderung: Bei der Identifikation mit Rückschein wird ab 1.1.2016 eine einfache Ausweiskopie des Kunden benötigt (einfache Ausweiskopie bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine Echtheitsbestätigung notwendig ist). Bitte beachten: Der Vertrag/die Police darf dem Kunden erst nach Vorliegen der Ausweiskopie zugestellt werden. 5 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 Pro memoria Personen bzw. Stellen, welche weiterhin die Echtheit bestätigen dürfen sind insbesondere: Schweizerische Finanzintermediäre (Banken, Versicherungen), Post, SBB, Mitarbeitende von SL und Notare. 2. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 2. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten Wirtschaftlich berechtigte Person (WB): Als wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten gilt jede natürliche Person, die tatsächlich, wirtschaftlich betrachtet: – die Prämien bezahlt; – für die Zahlung der Zinsen und Rückzahlungen (Amortisationen) aufkommt oder; – den Kauf von Anteilen einer kollektiven Kapitalanlage finanziert. [Hinweis: Relevant ist dabei der Vermögenseigentümer und nicht die Person, welche im Rahmen der Geldtransaktion in Erscheinung tritt] Änderung: Neu können nur natürliche Personen wirtschaftlich berechtigt sein. Juristische Personen (Firmen, Körperschaften) dürfen nicht mehr als WB festgestellt werden. Deshalb ist immer, wenn eine juristische Person die Zahlung tätigt, das Kontrollinhaber-Formular auszufüllen. Falls eine Vertragsbeteiligung durch eine Sitzgesellschaft besetzt wird, ist aufgrund der hohen Komplexität zwingend vorgängig der Broker Consultant zu involvieren. 7 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 Pro memoria Nach der gesetzlichen Vermutung ist bei direktem Kundenkontakt die Vertragspartei wirtschaftlich berechtigt. Trifft dies nicht zu oder bestehen Zweifel daran, muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber eingeholt werden, welche natürliche Person die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Die gesetzliche Vermutung bleibt auch nach der Revision bestehen. 2. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten Instruktionen per 1.1.2016 Broker • Als wirtschaftlich berechtigte Personen (WB) dürfen prinzipiell nur noch natürliche Personen festgestellt werden. • Im PartnerNet können juristische Personen (Firmen, Körperschaften), welche Versicherungsnehmer oder Prämienzahler sind, weiterhin als WB gekennzeichnet werden. Die Feststellung der natürlichen Personen erfolgt auf dem separaten Formular Kontrollinhaber (KI Formular). • Hingegen ist die optionale Erfassung zusätzlicher WB nur noch für natürliche Personen vorgesehen. • Falls eine Sitzgesellschaft in den Vertrag involviert ist, muss aufgrund der hohen Komplexität zwingend vorgängig der Broker Consultant involviert werden. • Dort wo eine juristische Person irrtümlich als WB im Antrag erfasst wurde, hat eine Nachdokumentation mit dem KI Formular durch den Versicherungsnehmer zu erfolgen. • Eine Nachdokumentation des WB bzw. der KI für Verträge mit Abschluss vor dem 1.1.2016 wird insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: Rückkauf, Teilrückkauf, Prämienerhöhung, Prämienzahler ändert, WB ändert oder es entstehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben. 8 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 3. Feststellung der «Kontrollinhaber» 3. Feststellung der Kontrollinhaber Kontrollinhaber: Als Kontrollinhaber gelten diejenigen natürlichen Personen, welche an einer operativ tätigen nicht börsenkotierten juristischen Person oder Personengesellschaft (exkl. Sitzgesellschaft) wirtschaftlich berechtigt sind ( wer kontrolliert die Gesellschaft in wirtschaftlicher Hinsicht?). Zur Feststellung der Kontrollinhaber wird auf dem Formular «Feststellung der Kontrollinhaber bei operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften» erklärt, dass die aufgeführte/n Person/en: I. an der juristischen Person / Personengesellschaft Anteile (Kapitals- oder Stimmrechtsanteile) von 25 Prozent oder mehr halten; oder falls nicht feststellbar; II. zu 25 Prozent oder mehr am Gewinn der juristischen Person / Personengesellschaft beteiligt ist / sind; oder falls nicht feststellbar; III. auf andere Weise die Kontrolle über die juristische Person / Personengesellschaft ausübt/ausüben; oder falls nicht feststellbar; IV. die Geschäftsführung ausübt/ausüben. Hinweise: Punkt II. Gewinnbeteiligung betrifft das liechtensteinische Geschäft und ist zurzeit noch nicht im Formular integriert. Diese Pendenz wird jedoch nachgeholt. 10 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 l l 3. Feststellung der Kontrollinhaber Neues Formular Sobald eine operativ tätige nicht börsenkotierte juristische Person oder Personengesellschaft in einen Vertrag involviert ist als Versicherungsnehmer VN, Prämienzahler PZ oder «Wirtschaftlich Berechtigter WB falls ungleich Prämienzahler PZ», muss das Formular «Feststellung der Kontrollinhaber bei operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften» (KI Formular) ausgefüllt werden. Änderungen/Wechsel der Kontrollinhaber KI sind Swiss Life durch den Versicherungsnehmer mitzuteilen (Mitteilungspflicht). In diesem Fall ist das KI Formular erneut auszufüllen. Im Rahmen der Übergangsregelung wird im Antragsprozess nicht automatisch auf das Formular verwiesen. Der Broker muss dieses nach Bedarf selbständig per Internet Link beziehen und ausfüllen. Ende des ersten Quartals 2016 (Release 3.2016) sollte das Formular in den automatischen Antragsprozess integriert sein. Vertragsbeteiligung: - 11 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 VN PZ «WB falls ungleich PZ» 3. Feststellung der Kontrollinhaber Wegleitung für das neue Formular 1. Vertragsnummer und Name des Versicherungsnehmers eintragen. 2. Sind mehrere operativ tätige juristische Personen / Personengesellschaften in unterschiedlichen Vertragsbeteiligungen in den Vertrag involviert, so ist pro operativ tätige juristische Person / Personengesellschaft ein eigenes Formular auszufüllen. 3. Pro Vertragsbeteiligung und operativ tätige juristische Person / Personengesellschaft kann es mehrere Kontrollinhaber KI geben, z.B. wenn 4 natürliche Personen je 25% halten. 4. Wird eine in den Vertrag involvierte operativ tätige juristischen Person / Personengesellschaft durch eine weitere juristische Person / Personengesellschaft mit mind. 25% beherrscht, so ist vorgängig der Broker Consultant zu involvieren. 5. Falls die KI in der Vertragsbeteiligung als Prämienzahler an den eingebrachten Vermögenswerten nicht wirtschaftlich berechtigt sind (z.B. Treuhandunternehmen zahlt die Prämien für einen Dritten), muss zusätzlich das Formular «Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten» ausgefüllt werden. GwFachstelle WB 6. Das KI Formular ist immer durch den Versicherungsnehmer / Antragsteller zu unterzeichnen. Ist der Versicherungsnehmer / Antragsteller eine operativ tätige juristische Person / Personengesellschaft, so ist das KI Formular durch deren handelnde Personen zu unterzeichnen. Die handelnden Personen entsprechen oftmals nicht den festgestellten Kontrollinhabern. 12 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 3. Feststellung der Kontrollinhaber Workflow Antrag – Übergangsregelung bis Rel. 03.2016 Workflow Handhabung 01 – Juristische Person oder Personengesellschaft ist im Vertrag als VN, PZ oder «WB falls PZ» beteiligt 05 – Kl Formulare sind zusammen mit Antrag durch den Versicherungsnehmer zu unterzeichnen 06 – KI (natürliche Personen) sind im System im Sinne eines Workarounds während der Übergangsregelung als «Handelnde Personen» zu erfassen 08 – Antrag ist durch Broker im System abzuschliessen Verwendung Formular 02 – Anzahl benötigte Kl Formulare sind vom Internet manuell zu beziehen (1 Formular je Vertragsbeteiligung) 03 – Kl Formulare sind inkl. Details (Hintergrund zur Form der Kontrolle sowie wo anwendbar %Angaben) auszufüllen mit Unterstützung durch Broker 09 – Kl Formulare sind durch den Broker zusammen mit den übrigen Antragsunterlagen physisch einzureichen Systemverarbeitung 04 – Zur Bestätigung des WB wird im Antragsdokument folgender Wortlaut angefügt: «Für die Feststellung der Kl ist das gleichlautende Zusatzformular massgebend» 13 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 07 – Kl sind im System in der Vertragsbeteiligung als «Handelnde Person» zu erfassen (nach wie vor werden im System die jur. Personen als WB geführt) 10 – Zu späterem Zeitpunkt sind die als «Handelnde Personen» erfassten KI in die neu geschaffene «Vertragsbeteiligung KI» zu mutieren (erfolgt durch Swiss Life) 3. Feststellung der Kontrollinhaber Notwendigkeit für Kontrollinhaber Formular Kontrollinhaber Formular ist NOTWENDIG Kontrollinhaber Formular ist NICHT notwendig Juristische Person / Juristische Person / Personengesellschaft Personengesellschaft Andere Gesellschaftsformen Ausnahmen Sitzgesellschaften • Operativ tätige Gesellschaft, nicht börsenkotiert • einfachen Gesellschaften • Pfandgläubiger • Nicht operativ tätige Gesellschaften • Juristische Person: AG, GmbH • Personengesellschaft: Kommandit-, Kollektivgesellschaft • Operativ tätige Gesellschaft, börsenkotiert [Die Fragen 3 und 4 des Formulars müssen nicht ausgefüllt werden.] • Insbesondere Einzelunternehmer ohne andere Gesellschaftsform und Erbgemeinschaften • Andere Formen wie Jasskassen u.ä. • Behörden • Allgemein anerkannte gemeinnützige Organisationen (im Zweifel auf ZEWO* bzw. SQS VMI Gütesiegel prüfen) • Insbesondere Trusts, Stiftungen, Offshore Firmen • für Details siehe Folie 20 [Hier ist direkt der Broker Consultant zu involvieren.] * https://www.zewo.ch/fur-spendende/hilfswerke-suchen/zertifizierte-hilfswerke-finden 14 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 3. Feststellung der Kontrollinhaber Instruktionen per 1.1.2016 bis Release 3.2016 Broker • Ist eine operativ tätige juristische Person/Personengesellschaft involviert als Versicherungsnehmer VN, Prämienzahler PZ oder «WB falls ungleich PZ», muss das Formular «Feststellung der Kontrollinhaber bei operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften» ausgefüllt werden. • Sind mehrere jur. Personen am Vertrag beteiligt, ist pro jur. Person ein KI Formular auszufüllen. Die Anzahl der benötigten Formulare ist selbständig vom Internet zu beziehen. • Die KI (natürliche Personen) sind im System während der Übergangsregelung als «Handelnde Personen» zu erfassen. • Die KI Formulare, unterzeichnet durch den VN, sind zusammen mit den übrigen Unterlagen einzureichen. • Eine Nachdokumentation der KI für Verträge mit Abschluss vor dem 1.1.2016 wird insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: Rückkauf, Teilrückkauf, Prämienerhöhung, Prämienzahler ändert, WB ändert oder es entstehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben. 15 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 4. Erhöhte Geldwäscherei-Risiken 4. Erhöhte Geldwäscherei-Risiken Wichtigste Hinweise bzgl. Geschäftsbeziehung Betragsgrenze Ungenügende Regulierung Der Wohnsitz des Versicherungsnehmers/WB liegt in einem Land, dessen Regulierung bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als ungenügend eingestuft wird. Qualifiziertes Steuervergehen [Folien 21-23] Swiss Life 17 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 Der Kunde verlangt Dienstleistungen oder Produkte, welche unter Berücksichtigung der Vertragsbeziehung auf ein qualifiziertes Steuervergehen hinweisen. Bitte melden Sie sich bei Ihrem Broker Consultant Sitzgesellschaft [Folie 20] Geschäftsbeziehungen, bei denen eine Sitzgesellschaft involviert ist, stellen ein erhöhtes Risiko dar. Diese Kriterien werden im System autom. ausgesteuert. Versicherungsnehmer Einmaleinlage oder Zuzahlung/zusammenhängende Zahlungen in einem Monat > CHF/EUR 1 Million Periodische Prämienzahlungen übersteigen während der gesamten Vertragslaufzeit CHF/EUR 1 Million 4. Erhöhte Geldwäscherei-Risiken Wichtigste Hinweise bzgl. Transaktionen Ungewöhnliche Zahlungsweise Eine Zahlung erfolgt nicht auf elektronischem Weg. Ungewöhnliche zeitliche Abfolge der Transaktion Der Versicherungsnehmer verlangt kurz nach Leistung einer hohen Einmaleinlage ein hohes Policendarlehen. Der Versicherungsnehmer verlangt kurz nach Leistung einer hohen Einmaleinlage einen Rückkauf oder eine hohen Teilrückkauf des Vertrages. Nicht nahestehende Personen [siehe Kapitel 5, Folien 24ff.] Es sind konkrete Hinweise vorhanden, dass die Prämienzahlung und/oder die Versicherungsleitung von bzw. an eine Person erfolgt, die dem Versicherungsnehmer weder aus familiären noch aus persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe steht. Swiss Life Auszahlungen erfolgen prinzipiell nur noch an Anspruchsberechtigte und dessen direkte Familie Ungewöhnliche Transaktionen im Zusammenhang mit Hypotheken Es erfolgt eine hohe, vertraglich nicht im Voraus vereinbarte, Rückzahlung. 18 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 4. Erhöhte Geldwäscherei-Risiken Instruktionen per 1.1.2016 Broker • Bei Erreichen der Betragsgrenze (CHF/EUR 1 Mio.) oder bei Wohnsitz/Domizil in einem Land mit ungenügender Regulierung liegt eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko vor. Das System setzt automatisch den entsprechenden Risiko-Code. • Liegen Anhaltspunkte für ein erhöhtes Geldwäscherei-Risiko vor, so ist zu überprüfen, ob das Formular Abklärung wirtschaftlicher Hintergrund (AwH) bereits ausgefüllt wurde. • Fehlt das AwH bzw. sind die darin enthaltenen Informationen nicht aktuell/plausibel, so ist dieses auszufüllen bzw. erneut auszufüllen. • Bestätigen sich die Anhaltspunkte oder bestehen weiterhin Zweifel, so ist direkt der Broker Consultant zu kontaktieren. • Details zur Involvierung des Broker Consultants sind der detaillierten «GwG Instruktion für Broker SLCH 8.12, Kapitel 3» zu entnehmen. 19 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 4a. Sitzgesellschaften Merkmale und Handhabung Was wird unter «Sitzgesellschaften» verstanden? Als Sitzgesellschaften gelten alle in- oder ausländischen – juristischen Personen, – Gesellschaften, – Anstalten, – Stiftungen, – Trusts, oder Sitzgesellschaft in den Vertrag involviert (z.B. c/o-Adressen, Sitz bei einem Anwalt / Treuhandgesellschaft / Bank etc.); oder b) kein eigenes Personal; oder c) Firmengründung in Steuerparadies: Panama, BVI, Nauru, Bahamas, Kanalinseln, Zypern, Belize, Delaware, Cayman Islands etc. Broker direkt – Treuhandunternehmen, Indizien für das Vorliegen von Sitzgesellschaften: a) keine eigenen Geschäftsräume sowie ähnliche Verbindungen, die keinen Handels- oder Fabrikationsbetrieb oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen. Bei solchen nicht operativ tätigen Gesellschaften kommen spezifische Regelungen zur Anwendung. Die Feststellung des WB oder der KI durch den Kundenberater muss anfänglich noch nicht durchgeführt werden. Es ist zwingend der Broker Consultant zu involvieren. 20 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 Broker Consultant 4b. Qualifiziertes Steuervergehen Anhaltspunkte Ab dem 1. Januar 2016 zählen qualifizierte Steuervergehen zu den Vortaten für Geldwäscherei. Qualifizierte Steuervergehen gelten neu als Verbrechen und unterliegen der Meldepflicht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten Steuervergehens liegen bspw. in folgenden Fällen vor: Hinweise auf Steuerverfahren durch Medien, andere öffentlich zugänglichen Quellen oder Kundenaussagen Verwendung von gefälschten, verfälschten oder unwahren Urkunden (z.B. Bilanzen) Hinterziehung von CHF 300‘000 an Steuern (Schweiz und/oder Ausland) innerhalb einer Steuerperiode falls es sich um Verträge aus Liechtenstein bzw. der Swiss Life (Liechtenstein) AG handelt, gilt eine Steuerhinterziehung bereits ab CHF 1 (gesetzliche Anforderungen sind strenger) Verlangen von ungewöhnlichen Dienstleistungen oder Produkten (z.B. Wrapper Produkte) Verzicht auf Zustellung der Post an die eigene Adresse Expliziter Wunsch auf Verzicht der Steuermeldung (Einspruch gegen Meldung) Hinweise aufgrund von Prüfresultaten, die mithilfe der Namensüberprüfungs-Software erzeugt werden (dieser Prüfschritt erfolgt durch Swiss Life) Der Tatbestand des qualifizierten Steuervergehens bezieht sich sowohl auf den Versicherungsnehmer als auch auf den wirtschaftlich Berechtigten. Falls Anhaltspunkte vorliegen, ist umgehend der Broker Consultant zu involvieren. 21 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 4b. Qualifiziertes Steuervergehen Selbstdeklaration für Steuern bei Inländern / Ausländern Abklärungen für Steuern bei Inländern / Ausländern: Im Formular AwH wird ein neuer Absatz unter Ziffer 3b eingefügt, welcher darauf hinweist, dass eine steuerliche Selbstdeklaration eingereicht werden muss, wenn: Inländer: Einkommen > CHF/EUR 500’000 und/oder Vermögen > CHF/EUR 5 Mio. Ausländer: immer, unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Hierfür wird je ein neues Formular «Selbstdeklaration Antragsteller Ausland bzw. Inland» zur Verfügung gestellt, welches auf dem Internet ab Januar 2016 verfügbar ist. Bei Hinweisen auf ein Steuerdelikt aufgrund des Kundenverhaltens oder öffentlicher Informationen (Medien) ist unverzüglich der Broker Consultant beizuziehen, welcher über weitere Abklärungen entscheidet. Selbstdeklaration: Die Selbstdeklaration ist nicht an eine Form gebunden; sie kann mit dem bereitgestellten Formular oder auf eine andere, gleichwertige Weise erfolgen. Bei sehr vermögenden Kunden wird in der Regel auf eine Deklaration durch den Steuerberater abgestützt. Im Falle einer Wiederanlage (ohne zusätzliche Mittel) kann auf die Selbstdeklaration verzichtet werden. 22 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 4b. Qualifiziertes Steuervergehen Instruktionen per 1.1.2016 I Broker • Informationen zur Steuersituation werden mittels bestehendem AwH erhoben. • Ist das Einkommen > CHF/EUR 500‘000 und/oder Vermögen > CHF/EUR 5 Mio., so ist das Formular «Selbstdeklaration Inland» vom Internet zu beziehen und durch den Antragsteller/Versicherungsnehmer zu unterzeichnen. Bitte beachten: Bei Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland ist das Formular «Selbstdeklaration Ausland» unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu unterzeichnen (dies entspricht der aktuellen Handhabung seit 2014). • Die Selbstdeklaration ist mit den restlichen Antragsunterlagen einzureichen. • Scheitert die Plausibilisierung, verweigert der Kunde die Selbstdeklaration oder besteht aufgrund anderer Hinweise ein Verdacht auf ein qualifiziertes Steuervergehen (z.B. Medien, belastende Aussagen des Kunden oder Hinweise Dritter), muss umgehend der Broker Consultant involviert werden. 23 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 5. Sorgfaltspflichten bei Auszahlung 5. Sorgfaltspflichten bei Auszahlung Feststellung des Anspruchsberechtigten/Zahlungsempfängers I Zahlungsempfänger Der Zahlungsempfänger ist derjenige, dem die Zahlung aus dem Versicherungsvertrag ausbezahlt wird. Neben dem Anspruchsberechtigten kommen auch Dritte in Frage. 25 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 Anspruchsberechtigter Der Anspruchsberechtigte ist derjenige, der einen rechtlichen Anspruch auf Zahlungen aus dem Versicherungsvertrag hat (in der Regel der Versicherungsnehmer oder Personen gemäss Begünstigungserklärung). 5. Sorgfaltspflichten bei Auszahlung Feststellung des Anspruchsberechtigten/Zahlungsempfängers II Der Begünstigte/Anspruchsberechtigte/Zahlungsempfänger muss spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung festgestellt werden. Zur Reduktion des Geldwäscherei- und Betrugsrisikos erfolgen Auszahlungen prinzipiell nur noch an Personen, welche einen vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Anspruch auf die Leistung/Zahlung haben und nicht an Dritte. Die Regelung kommt auch für Produkte der Säule 3a zur Anwendung. Einen vertraglichen Anspruch haben Anspruchsberechtigte und vertraglich definierte Begünstigte. Einen sonstigen rechtlichen Anspruch besteht allenfalls durch Behörden oder Pfandgläubiger. Auf Instruktion des Anspruchsberechtigten können Zahlungen auch an Ehegatten/Konkubinatspartner, eigene Eltern und eigene Kinder sowie anerkannte gemeinnützige Organisationen gemacht werden. «Berechtigte Ausnahmen» sind mit Zustimmung von Swiss Life zulässig (z.B. Person mit anderem Verwandtschaftsgrad oder gemeinnützige Organisation ohne Gütesiegel). Sorgfalt bei Auszahlungen Diese Änderungen werden auf den entsprechenden Formularen und im System erst per Ende des ersten Quartals implementiert. Übergangsweise bedarf es deshalb einer sehr sorgfältigen Bearbeitung! Eine Zahlungsverfügung an eine bislang nicht involvierte Person im Vertrag stellt keine Definition einer Begünstigung dar. 26 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 5. Sorgfaltspflichten bei Auszahlung Mögliche Zahlungsempfänger im Überblick ab dem 1.1.2016 Anspruchsberechtigte aus dem Vertrag • Versicherungsnehmer • Anspruchsberechtigte im Todesfall (gemäss rechtlichen Abklärungen, inkl. Konto für Nachlass) • Vertraglich definierte Begünstigte Auf Instruktion des Anspruchsberechtigten Aufgrund eines sonstigen rechtlichen Anspruchs • Ehepartner / Konkubinatspartner • Pfandgläubiger • Eigene Eltern • Eigene Kinder • Allgemein anerkannte gemeinnützige Organisationen (im Zweifel auf ZEWO bzw. SQS VMI Gütesiegel prüfen) • Behörden «Berechtigte Ausnahmen» mit Zustimmung des Broker Consultants, z.B. • Personen mit einem anderen Verwandtschaftsgrad • Gemeinnützige Organisationen ohne Gütesiegel • 3a-Auszahlungen i.Z. mit WEF Vorbezug Hinweis: Bei einer Auszahlung an eine operativ tätige juristische Person / Personengesellschaft sind die Kontrollinhaber festzustellen (mit Ausnahme von: Behörden, Pfandgläubiger, gemeinnützige Organisationen). 27 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 Zahlungsverfügung An: VN, Anspruchsberechtigte, Begünstigte An: Ehepartner, Eltern, Kinder, gemeinnützige Organisationen An: Pfandgläubiger, Behörden Evtl. Ausnahme beantragen Evtl. KI Formular ausfüllen 5. Sorgfaltspflichten bei Auszahlung Instruktionen per 1.1.2016 Broker • Bei der Involvierung in die Auszahlung, sind die Kunden angemessen über die Möglichkeiten der Auszahlung gemäss Folie 28 aufzuklären. • Sofern der Kunde eine Ausnahme beantragen möchte, sind die Beweggründe diesbezüglich im Detail festzuhalten. • Falls Ausnahmen vorgängig abgeklärt werden sollen, so ist der Broker Consultant zu kontaktieren. 28 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 6. Delegation der Sorgfaltspflichten 6. Delegation der Sorgfaltspflichten (I/II) Änderungen in Bezug auf die Erteilung der Geldwäscherei-Delegationen per 1. Januar 2016: Delegationen werden ab 1. Januar 2016 nur noch für 2 Jahre erteilt. Bislang ausgestellte Delegationen behalten ihre Gültigkeit für 3 Jahre. Aufgrund der strengeren GwG-Anforderungen, wird das bestehende Vertragswerk im 2016 überarbeitet. Es kommt im Rahmen einer neuen Delegationsvereinbarung bzw. bei Erneuerung der Delegationsvereinbarung zur Anwendung. Broker werden vertraglich verpflichtet, regelmässig die Richtlinien gemäss der neuen «GwG Instruktion für Broker SLCH 8.12» zu überprüfen und diese anzuwenden. Nach wie vor hat ein Mitglied der Geschäftsleitung einen Schulungsnachweis bei Swiss Life einzureichen. Neue Mitarbeitende sind innert 6 Monaten zu schulen. Zudem ist ein Schulungskonzept zu unterhalten, welches jährliche Schulungsmassnahen für alle Mitarbeitenden vorsieht (die Form von Schulungen bzw. AwarenessTraining für Mitarbeitende ist frei wählbar) Der Broker hat seine Aktivitäten gemäss eigenem Schulungskonzept angemessen zu dokumentieren und muss diese auf Verlangen von Swiss Life vorweisen können. 30 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 6. Delegation der Sorgfaltspflichten (II/II) Änderungen in Bezug auf die Erteilung der Geldwäscherei-Delegationen per 1. Januar 2016: Zusammen mit dem Schulungsnachweis hat der Broker Swiss Life eine Mitarbeiterliste zuzustellen. Auf der Mitarbeiterliste ist eine Bestätigung anzubringen, dass diese entsprechend geschult wurden. Beide Dokumente sind mit dem Firmenstempel zu versehen und zu unterzeichnen. Der Broker muss zwingend im FINMA Register eingetragen sein (oder plausibel darlegen können, weshalb kein FINMA Register Eintrag notwendig ist, z.B. Zugehörigkeit zu einer SRO). Wurde der Leumund des Brokers in den letzten 3 Jahren geschädigt (Straf- und Betreibungsregister-Eintrag bzw. laufende Verfahren) und ist dies für die Geschäftstätigkeit mit Swiss Life relevant, so kann keine Delegation ausgestellt werden. Drei Jahre nach dem Vorfall kann eine Neubeurteilung durchgeführt werden und eine temporäre Delegation für ein Jahr ausgestellt werden. Bitte beachten: Beim Fehlen von Schulungsnachweisen, FINMA Registereintrag etc. erfolgt eine Mahnung mit einer Nachfrist von 30 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt der Entzug der Delegation. 31 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016 So fängt Zukunft an.
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