Revision des Geldwäschereigesetzes | Information und

Revision des
Geldwäschereigesetzes |
Information und Instruktionen
Gültig per 1. Januar 2016
Geldwäscherei-Fachstelle, Compliance Swiss Life Schweiz
Einführung
Allgemeine Information
 Die umfassende Revision des Geldwäschereigesetzes führt zu weitreichenden Anpassungen für die
Geschäftsabwicklung. Aufgrund der Kurzfristigkeit kommen bis zur finalen Systemimplementierung mit
Release 3.2016 für Prozesse und Systeme vereinzelt Übergangslösungen zur Anwendung.
 Neben dieser Präsentation, besteht eine detailliertere «GwG-Instruktion für Broker», welche in
Anlehnung an die interne Weisung der Swiss Life SLCH 8.12 verfasst wurde und ab Anfang Jahr
verfügbar sein wird.
 Die erwähnten Formulare können via Internet Link bezogen werden.
Pro memoria
Geldwäscherei im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist jede Handlung, «die geeignet ist, die
Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie der
Täter weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren» Art. 305bis StGB.
2 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
Einführung
Summary
1.
Identifikation des Vertragspartners
2.
Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
3.
Feststellung der «Kontrollinhaber» (bei juristischen Personen)
4.
Erhöhte Geldwäscherei-Risiken
a.
Sitzgesellschaften
b.
Qualifiziertes Steuervergehen
5.
Sorgfaltspflichten bei Auszahlungen
6.
Delegation der Sorgfaltspflichten
3 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
1. Identifikation des Vertragspartners
1. Identifikation des Vertragspartners
Echtheitsbestätigte Kopie / Rückschein
Die Identifikation von natürlichen Personen erfolgt
 bei direktem Kundenkontakt bzw. Broker mit Delegation: keine
Änderungen
 ohne direkten Kundenkontakt bzw. Broker ohne Delegation: auf 2
mögliche Varianten:
 Echtheitsbestätigte Fotokopie eines gültigen amtlichen Ausweises.
Änderung: Durch die Gesetzesänderung sind neu auch Rechtsanwälte mit
Eintrag in einem Anwaltsregister berechtigt, die Echtheit bzw. die
Übereinstimmung der Kopie mit dem Identifikationsdokument zu bestätigen.
 Identifikation per Rückschein.
Änderung: Bei der Identifikation mit Rückschein wird ab 1.1.2016 eine
einfache Ausweiskopie des Kunden benötigt (einfache Ausweiskopie bedeutet
in diesem Zusammenhang, dass keine Echtheitsbestätigung notwendig ist).

Bitte beachten: Der Vertrag/die Police darf dem Kunden erst nach Vorliegen
der Ausweiskopie zugestellt werden.
5 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
Pro memoria
Personen bzw. Stellen,
welche weiterhin die Echtheit
bestätigen dürfen sind
insbesondere:
Schweizerische
Finanzintermediäre (Banken,
Versicherungen), Post, SBB,
Mitarbeitende von SL und
Notare.
2. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
2. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten

Wirtschaftlich berechtigte Person (WB):
Als wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten gilt jede
natürliche Person, die tatsächlich, wirtschaftlich betrachtet:
– die Prämien bezahlt;
– für die Zahlung der Zinsen und Rückzahlungen (Amortisationen)
aufkommt oder;
– den Kauf von Anteilen einer kollektiven Kapitalanlage finanziert.
[Hinweis: Relevant ist dabei der Vermögenseigentümer und nicht die
Person, welche im Rahmen der Geldtransaktion in Erscheinung tritt]
Änderung: Neu können nur natürliche Personen wirtschaftlich
berechtigt sein. Juristische Personen (Firmen, Körperschaften) dürfen
nicht mehr als WB festgestellt werden. Deshalb ist immer, wenn eine
juristische Person die Zahlung tätigt, das Kontrollinhaber-Formular
auszufüllen.
 Falls eine Vertragsbeteiligung durch eine Sitzgesellschaft besetzt
wird, ist aufgrund der hohen Komplexität zwingend vorgängig der
Broker Consultant zu involvieren.
7 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
Pro memoria
Nach der gesetzlichen Vermutung ist bei
direktem Kundenkontakt die
Vertragspartei wirtschaftlich berechtigt. Trifft
dies nicht zu oder bestehen Zweifel daran,
muss von der Vertragspartei eine schriftliche
Erklärung darüber eingeholt werden, welche
natürliche Person die wirtschaftlich
berechtigte Person ist. Die gesetzliche
Vermutung bleibt auch nach der Revision
bestehen.
2. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
Instruktionen per 1.1.2016
Broker
• Als wirtschaftlich berechtigte Personen (WB) dürfen prinzipiell nur noch natürliche Personen festgestellt werden.
• Im PartnerNet können juristische Personen (Firmen, Körperschaften), welche Versicherungsnehmer oder Prämienzahler
sind, weiterhin als WB gekennzeichnet werden. Die Feststellung der natürlichen Personen erfolgt auf dem separaten
Formular Kontrollinhaber (KI Formular).
• Hingegen ist die optionale Erfassung zusätzlicher WB nur noch für natürliche Personen vorgesehen.
• Falls eine Sitzgesellschaft in den Vertrag involviert ist, muss aufgrund der hohen Komplexität zwingend vorgängig der
Broker Consultant involviert werden.
• Dort wo eine juristische Person irrtümlich als WB im Antrag erfasst wurde, hat eine Nachdokumentation mit dem KI
Formular durch den Versicherungsnehmer zu erfolgen.
• Eine Nachdokumentation des WB bzw. der KI für Verträge mit Abschluss vor dem 1.1.2016 wird insbesondere in
folgenden Fällen erforderlich: Rückkauf, Teilrückkauf, Prämienerhöhung, Prämienzahler ändert, WB ändert oder es
entstehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben.
8 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
3. Feststellung der «Kontrollinhaber»
3. Feststellung der Kontrollinhaber
 Kontrollinhaber:
Als Kontrollinhaber gelten diejenigen natürlichen Personen, welche an einer operativ tätigen nicht
börsenkotierten juristischen Person oder Personengesellschaft (exkl. Sitzgesellschaft) wirtschaftlich
berechtigt sind ( wer kontrolliert die Gesellschaft in wirtschaftlicher Hinsicht?).
Zur Feststellung der Kontrollinhaber wird auf dem Formular «Feststellung der Kontrollinhaber bei
operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften» erklärt, dass die aufgeführte/n
Person/en:
I.
an der juristischen Person / Personengesellschaft Anteile (Kapitals- oder Stimmrechtsanteile)
von 25 Prozent oder mehr halten; oder falls nicht feststellbar;
II. zu 25 Prozent oder mehr am Gewinn der juristischen Person / Personengesellschaft
beteiligt ist / sind; oder falls nicht feststellbar;
III. auf andere Weise die Kontrolle über die juristische Person /
Personengesellschaft ausübt/ausüben; oder falls nicht feststellbar;
IV. die Geschäftsführung ausübt/ausüben.
Hinweise:
Punkt II. Gewinnbeteiligung betrifft das liechtensteinische Geschäft
und ist zurzeit noch nicht im Formular integriert. Diese Pendenz wird
jedoch nachgeholt.
10 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
l
l
3. Feststellung der Kontrollinhaber
Neues Formular
 Sobald eine operativ tätige nicht börsenkotierte juristische Person oder Personengesellschaft in einen Vertrag
involviert ist als Versicherungsnehmer VN, Prämienzahler PZ oder «Wirtschaftlich Berechtigter WB falls
ungleich Prämienzahler PZ», muss das Formular «Feststellung der Kontrollinhaber bei operativ tätigen
juristischen Personen und Personengesellschaften» (KI Formular) ausgefüllt werden.
 Änderungen/Wechsel der Kontrollinhaber KI sind Swiss Life durch den Versicherungsnehmer mitzuteilen
(Mitteilungspflicht). In diesem Fall ist das KI Formular erneut auszufüllen.
 Im Rahmen der Übergangsregelung wird im Antragsprozess nicht automatisch auf das Formular verwiesen.
Der Broker muss dieses nach Bedarf selbständig per Internet Link beziehen und ausfüllen.
 Ende des ersten Quartals 2016 (Release 3.2016) sollte das Formular in den automatischen Antragsprozess
integriert sein.
Vertragsbeteiligung:
-
11 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
VN
PZ
«WB falls
ungleich PZ»
3. Feststellung der Kontrollinhaber
Wegleitung für das neue Formular
1. Vertragsnummer und Name des Versicherungsnehmers eintragen.
2. Sind mehrere operativ tätige juristische Personen / Personengesellschaften in unterschiedlichen
Vertragsbeteiligungen in den Vertrag involviert, so ist pro operativ tätige juristische Person /
Personengesellschaft ein eigenes Formular auszufüllen.
3. Pro Vertragsbeteiligung und operativ tätige juristische Person / Personengesellschaft
kann es mehrere Kontrollinhaber KI geben, z.B. wenn 4 natürliche Personen je 25% halten.
4. Wird eine in den Vertrag involvierte operativ tätige juristischen Person / Personengesellschaft durch
eine weitere juristische Person / Personengesellschaft mit mind. 25% beherrscht, so ist vorgängig
der Broker Consultant zu involvieren.
5. Falls die KI in der Vertragsbeteiligung als Prämienzahler an den eingebrachten Vermögenswerten
nicht wirtschaftlich berechtigt sind (z.B. Treuhandunternehmen zahlt die Prämien für einen Dritten),
muss zusätzlich das Formular «Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten» ausgefüllt werden.
GwFachstelle
WB
6. Das KI Formular ist immer durch den Versicherungsnehmer / Antragsteller zu unterzeichnen. Ist der Versicherungsnehmer /
Antragsteller eine operativ tätige juristische Person / Personengesellschaft, so ist das KI Formular durch deren handelnde
Personen zu unterzeichnen. Die handelnden Personen entsprechen oftmals nicht den festgestellten Kontrollinhabern.
12 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
3. Feststellung der Kontrollinhaber
Workflow Antrag – Übergangsregelung bis Rel. 03.2016
Workflow
Handhabung
01 – Juristische
Person oder
Personengesellschaft
ist im Vertrag als VN,
PZ oder «WB falls 
PZ» beteiligt
05 – Kl Formulare sind
zusammen mit Antrag
durch den
Versicherungsnehmer zu
unterzeichnen
06 – KI (natürliche Personen) sind im System im
Sinne eines Workarounds
während der Übergangsregelung als «Handelnde
Personen» zu erfassen
08 – Antrag ist durch
Broker im System
abzuschliessen
Verwendung
Formular
02 – Anzahl benötigte
Kl Formulare sind vom
Internet manuell zu
beziehen (1 Formular
je Vertragsbeteiligung)
03 – Kl Formulare sind
inkl. Details (Hintergrund
zur Form der Kontrolle
sowie wo anwendbar %Angaben) auszufüllen mit
Unterstützung durch
Broker
09 – Kl Formulare sind
durch den Broker
zusammen mit den
übrigen
Antragsunterlagen
physisch einzureichen
Systemverarbeitung
04 – Zur Bestätigung des
WB wird im Antragsdokument folgender Wortlaut
angefügt: «Für die
Feststellung der Kl ist das
gleichlautende Zusatzformular massgebend»
13 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
07 – Kl sind im System in
der Vertragsbeteiligung
als «Handelnde Person»
zu erfassen (nach wie vor
werden im System die jur.
Personen als WB geführt)
10 – Zu späterem
Zeitpunkt sind die als
«Handelnde Personen»
erfassten KI in die neu
geschaffene «Vertragsbeteiligung KI» zu
mutieren (erfolgt durch
Swiss Life)
3. Feststellung der Kontrollinhaber
Notwendigkeit für Kontrollinhaber Formular
Kontrollinhaber Formular ist NOTWENDIG
Kontrollinhaber Formular ist NICHT notwendig
Juristische Person /
Juristische Person /
Personengesellschaft Personengesellschaft
Andere
Gesellschaftsformen
Ausnahmen
Sitzgesellschaften
• Operativ tätige
Gesellschaft, nicht
börsenkotiert
• einfachen
Gesellschaften
• Pfandgläubiger
• Nicht operativ tätige
Gesellschaften
• Juristische Person:
AG, GmbH
• Personengesellschaft:
Kommandit-,
Kollektivgesellschaft
• Operativ tätige
Gesellschaft,
börsenkotiert
[Die Fragen 3 und 4
des Formulars müssen
nicht ausgefüllt
werden.]
• Insbesondere
Einzelunternehmer
ohne andere
Gesellschaftsform
und Erbgemeinschaften
• Andere Formen wie
Jasskassen u.ä.
• Behörden
• Allgemein
anerkannte
gemeinnützige
Organisationen
(im Zweifel auf
ZEWO* bzw. SQS
VMI Gütesiegel
prüfen)
• Insbesondere
Trusts, Stiftungen,
Offshore Firmen
• für Details siehe
Folie 20
[Hier ist direkt der
Broker Consultant zu
involvieren.]
* https://www.zewo.ch/fur-spendende/hilfswerke-suchen/zertifizierte-hilfswerke-finden
14 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
3. Feststellung der Kontrollinhaber
Instruktionen per 1.1.2016 bis Release 3.2016
Broker
• Ist eine operativ tätige juristische Person/Personengesellschaft involviert als Versicherungsnehmer VN, Prämienzahler PZ
oder «WB falls ungleich PZ», muss das Formular «Feststellung der Kontrollinhaber bei operativ tätigen juristischen
Personen und Personengesellschaften» ausgefüllt werden.
• Sind mehrere jur. Personen am Vertrag beteiligt, ist pro jur. Person ein KI Formular auszufüllen. Die Anzahl der benötigten
Formulare ist selbständig vom Internet zu beziehen.
• Die KI (natürliche Personen) sind im System während der Übergangsregelung als «Handelnde Personen» zu erfassen.
• Die KI Formulare, unterzeichnet durch den VN, sind zusammen mit den übrigen Unterlagen einzureichen.
• Eine Nachdokumentation der KI für Verträge mit Abschluss vor dem 1.1.2016 wird insbesondere in folgenden Fällen
erforderlich: Rückkauf, Teilrückkauf, Prämienerhöhung, Prämienzahler ändert, WB ändert oder es entstehen Zweifel an
der Richtigkeit der Angaben.
15 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
4. Erhöhte Geldwäscherei-Risiken
4. Erhöhte Geldwäscherei-Risiken
Wichtigste Hinweise bzgl. Geschäftsbeziehung
 Betragsgrenze
 Ungenügende Regulierung
Der Wohnsitz des Versicherungsnehmers/WB liegt in einem Land,
dessen Regulierung bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei
und der Terrorismusfinanzierung als ungenügend eingestuft wird.
 Qualifiziertes Steuervergehen [Folien 21-23]
Swiss Life
17 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
Der Kunde verlangt Dienstleistungen oder Produkte, welche
unter Berücksichtigung der Vertragsbeziehung auf ein
qualifiziertes Steuervergehen hinweisen.
Bitte melden Sie sich bei
Ihrem Broker Consultant
 Sitzgesellschaft [Folie 20]
Geschäftsbeziehungen, bei denen eine Sitzgesellschaft
involviert ist, stellen ein erhöhtes Risiko dar.
Diese Kriterien werden im
System autom. ausgesteuert.
Versicherungsnehmer
Einmaleinlage oder Zuzahlung/zusammenhängende Zahlungen
in einem Monat > CHF/EUR 1 Million
Periodische Prämienzahlungen übersteigen während der
gesamten Vertragslaufzeit CHF/EUR 1 Million
4. Erhöhte Geldwäscherei-Risiken
Wichtigste Hinweise bzgl. Transaktionen
 Ungewöhnliche Zahlungsweise
Eine Zahlung erfolgt nicht auf elektronischem Weg.
 Ungewöhnliche zeitliche Abfolge der Transaktion
Der Versicherungsnehmer verlangt kurz nach Leistung einer hohen
Einmaleinlage ein hohes Policendarlehen.
Der Versicherungsnehmer verlangt kurz nach Leistung einer hohen
Einmaleinlage einen Rückkauf oder eine hohen Teilrückkauf des
Vertrages.
 Nicht nahestehende Personen [siehe Kapitel 5, Folien 24ff.]
Es sind konkrete Hinweise vorhanden, dass die Prämienzahlung
und/oder die Versicherungsleitung von bzw. an eine Person
erfolgt, die dem Versicherungsnehmer weder aus familiären noch aus
persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar
nahe steht.
Swiss Life
Auszahlungen
erfolgen
prinzipiell nur
noch an
Anspruchsberechtigte und
dessen direkte
Familie
 Ungewöhnliche Transaktionen im Zusammenhang mit Hypotheken
Es erfolgt eine hohe, vertraglich nicht im Voraus vereinbarte, Rückzahlung.
18 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
4. Erhöhte Geldwäscherei-Risiken
Instruktionen per 1.1.2016
Broker
• Bei Erreichen der Betragsgrenze (CHF/EUR 1 Mio.) oder bei Wohnsitz/Domizil in einem Land mit ungenügender
Regulierung liegt eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko vor. Das System setzt automatisch den entsprechenden
Risiko-Code.
• Liegen Anhaltspunkte für ein erhöhtes Geldwäscherei-Risiko vor, so ist zu überprüfen, ob das Formular Abklärung
wirtschaftlicher Hintergrund (AwH) bereits ausgefüllt wurde.
• Fehlt das AwH bzw. sind die darin enthaltenen Informationen nicht aktuell/plausibel, so ist dieses auszufüllen bzw. erneut
auszufüllen.
• Bestätigen sich die Anhaltspunkte oder bestehen weiterhin Zweifel, so ist direkt der Broker Consultant zu kontaktieren.
• Details zur Involvierung des Broker Consultants sind der detaillierten «GwG Instruktion für Broker SLCH 8.12, Kapitel 3»
zu entnehmen.
19 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
4a. Sitzgesellschaften
Merkmale und Handhabung
 Was wird unter «Sitzgesellschaften» verstanden?
Als Sitzgesellschaften gelten alle in- oder ausländischen
– juristischen Personen,
– Gesellschaften,
– Anstalten,
– Stiftungen,
– Trusts, oder
Sitzgesellschaft in
den Vertrag
involviert
(z.B. c/o-Adressen, Sitz bei einem Anwalt /
Treuhandgesellschaft / Bank etc.); oder
b) kein eigenes Personal; oder
c) Firmengründung in Steuerparadies:
Panama, BVI, Nauru, Bahamas,
Kanalinseln, Zypern, Belize,
Delaware, Cayman Islands etc.
Broker
direkt
– Treuhandunternehmen,
Indizien für das Vorliegen von
Sitzgesellschaften:
a) keine eigenen Geschäftsräume
sowie ähnliche Verbindungen, die keinen Handels- oder Fabrikationsbetrieb
oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen.
Bei solchen nicht operativ tätigen Gesellschaften kommen spezifische Regelungen zur
Anwendung. Die Feststellung des WB oder der KI durch den Kundenberater muss anfänglich
noch nicht durchgeführt werden.  Es ist zwingend der Broker Consultant zu involvieren.
20 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
Broker Consultant
4b. Qualifiziertes Steuervergehen
Anhaltspunkte
 Ab dem 1. Januar 2016 zählen qualifizierte Steuervergehen zu den Vortaten für Geldwäscherei.
 Qualifizierte Steuervergehen gelten neu als Verbrechen und unterliegen der Meldepflicht.
 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten Steuervergehens liegen bspw. in folgenden Fällen vor:
 Hinweise auf Steuerverfahren durch Medien, andere öffentlich zugänglichen Quellen oder Kundenaussagen
 Verwendung von gefälschten, verfälschten oder unwahren Urkunden (z.B. Bilanzen)
 Hinterziehung von CHF 300‘000 an Steuern (Schweiz und/oder Ausland) innerhalb einer Steuerperiode
 falls es sich um Verträge aus Liechtenstein bzw. der Swiss Life (Liechtenstein) AG handelt, gilt eine
Steuerhinterziehung bereits ab CHF 1 (gesetzliche Anforderungen sind strenger)
 Verlangen von ungewöhnlichen Dienstleistungen oder Produkten (z.B. Wrapper Produkte)
 Verzicht auf Zustellung der Post an die eigene Adresse
 Expliziter Wunsch auf Verzicht der Steuermeldung (Einspruch gegen Meldung)
 Hinweise aufgrund von Prüfresultaten, die mithilfe der Namensüberprüfungs-Software erzeugt werden (dieser
Prüfschritt erfolgt durch Swiss Life)
Der Tatbestand des qualifizierten Steuervergehens bezieht sich sowohl auf den Versicherungsnehmer als auch auf
den wirtschaftlich Berechtigten. Falls Anhaltspunkte vorliegen, ist umgehend der Broker Consultant zu involvieren.
21 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
4b. Qualifiziertes Steuervergehen
Selbstdeklaration für Steuern bei Inländern / Ausländern
 Abklärungen für Steuern bei Inländern / Ausländern:
Im Formular AwH wird ein neuer Absatz unter Ziffer 3b eingefügt, welcher darauf hinweist, dass eine
steuerliche Selbstdeklaration eingereicht werden muss, wenn:

Inländer: Einkommen > CHF/EUR 500’000 und/oder Vermögen > CHF/EUR 5 Mio.

Ausländer: immer, unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Hierfür wird je ein neues Formular «Selbstdeklaration Antragsteller Ausland bzw. Inland» zur Verfügung
gestellt, welches auf dem Internet ab Januar 2016 verfügbar ist.
Bei Hinweisen auf ein Steuerdelikt aufgrund des Kundenverhaltens oder öffentlicher Informationen
(Medien) ist unverzüglich der Broker Consultant beizuziehen, welcher über weitere Abklärungen
entscheidet.
Selbstdeklaration:
Die Selbstdeklaration ist nicht an eine Form gebunden; sie kann mit dem bereitgestellten Formular oder auf eine andere, gleichwertige
Weise erfolgen. Bei sehr vermögenden Kunden wird in der Regel auf eine Deklaration durch den Steuerberater abgestützt. Im Falle
einer Wiederanlage (ohne zusätzliche Mittel) kann auf die Selbstdeklaration verzichtet werden.
22 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
4b. Qualifiziertes Steuervergehen
Instruktionen per 1.1.2016 I
Broker
• Informationen zur Steuersituation werden mittels bestehendem AwH erhoben.
• Ist das Einkommen > CHF/EUR 500‘000 und/oder Vermögen > CHF/EUR 5 Mio., so ist das Formular «Selbstdeklaration
Inland» vom Internet zu beziehen und durch den Antragsteller/Versicherungsnehmer zu unterzeichnen.
Bitte beachten: Bei Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland ist das Formular «Selbstdeklaration Ausland» unabhängig von
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu unterzeichnen (dies entspricht der aktuellen Handhabung seit 2014).
• Die Selbstdeklaration ist mit den restlichen Antragsunterlagen einzureichen.
• Scheitert die Plausibilisierung, verweigert der Kunde die Selbstdeklaration oder besteht aufgrund anderer Hinweise ein
Verdacht auf ein qualifiziertes Steuervergehen (z.B. Medien, belastende Aussagen des Kunden oder Hinweise Dritter),
muss umgehend der Broker Consultant involviert werden.
23 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
5. Sorgfaltspflichten bei Auszahlung
5. Sorgfaltspflichten bei Auszahlung
Feststellung des Anspruchsberechtigten/Zahlungsempfängers I
Zahlungsempfänger
Der Zahlungsempfänger ist derjenige, dem die
Zahlung aus dem Versicherungsvertrag ausbezahlt
wird. Neben dem Anspruchsberechtigten kommen
auch Dritte in Frage.
25 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
Anspruchsberechtigter
Der Anspruchsberechtigte ist derjenige, der
einen rechtlichen Anspruch auf Zahlungen aus
dem Versicherungsvertrag hat (in der Regel
der Versicherungsnehmer oder Personen
gemäss Begünstigungserklärung).
5. Sorgfaltspflichten bei Auszahlung
Feststellung des Anspruchsberechtigten/Zahlungsempfängers II
Der Begünstigte/Anspruchsberechtigte/Zahlungsempfänger muss spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung
festgestellt werden.
Zur Reduktion des Geldwäscherei- und Betrugsrisikos erfolgen Auszahlungen prinzipiell nur noch
an Personen, welche einen vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Anspruch auf die
Leistung/Zahlung haben und nicht an Dritte. Die Regelung kommt auch für Produkte der Säule 3a zur
Anwendung.
 Einen vertraglichen Anspruch haben Anspruchsberechtigte und vertraglich definierte Begünstigte. Einen
sonstigen rechtlichen Anspruch besteht allenfalls durch Behörden oder Pfandgläubiger.
 Auf Instruktion des Anspruchsberechtigten können Zahlungen auch an Ehegatten/Konkubinatspartner,
eigene Eltern und eigene Kinder sowie anerkannte gemeinnützige Organisationen gemacht werden.
 «Berechtigte Ausnahmen» sind mit Zustimmung von Swiss Life zulässig (z.B. Person mit anderem
Verwandtschaftsgrad oder gemeinnützige Organisation ohne Gütesiegel).
Sorgfalt bei Auszahlungen
Diese Änderungen werden auf den entsprechenden Formularen und im System erst per Ende des ersten Quartals
implementiert. Übergangsweise bedarf es deshalb einer sehr sorgfältigen Bearbeitung! Eine Zahlungsverfügung an eine
bislang nicht involvierte Person im Vertrag stellt keine Definition einer Begünstigung dar.
26 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
5. Sorgfaltspflichten bei Auszahlung
Mögliche Zahlungsempfänger im Überblick ab dem 1.1.2016
Anspruchsberechtigte
aus dem Vertrag
• Versicherungsnehmer
• Anspruchsberechtigte
im Todesfall (gemäss
rechtlichen
Abklärungen, inkl.
Konto für Nachlass)
• Vertraglich definierte
Begünstigte
Auf Instruktion des
Anspruchsberechtigten
Aufgrund eines
sonstigen rechtlichen
Anspruchs
• Ehepartner /
Konkubinatspartner
• Pfandgläubiger
• Eigene Eltern
• Eigene Kinder
• Allgemein
anerkannte
gemeinnützige
Organisationen (im
Zweifel auf ZEWO
bzw. SQS VMI
Gütesiegel prüfen)
• Behörden
«Berechtigte
Ausnahmen» mit
Zustimmung des
Broker Consultants,
z.B.
• Personen mit einem
anderen Verwandtschaftsgrad
• Gemeinnützige
Organisationen
ohne Gütesiegel
• 3a-Auszahlungen
i.Z. mit WEF
Vorbezug
Hinweis: Bei einer Auszahlung an eine operativ tätige juristische Person / Personengesellschaft sind die
Kontrollinhaber festzustellen (mit Ausnahme von: Behörden, Pfandgläubiger, gemeinnützige Organisationen).
27 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
Zahlungsverfügung
An: VN, Anspruchsberechtigte,
Begünstigte
An: Ehepartner,
Eltern, Kinder,
gemeinnützige
Organisationen
An: Pfandgläubiger,
Behörden
Evtl. Ausnahme
beantragen
Evtl. KI Formular
ausfüllen
5. Sorgfaltspflichten bei Auszahlung
Instruktionen per 1.1.2016
Broker
• Bei der Involvierung in die Auszahlung, sind die Kunden angemessen über die Möglichkeiten der Auszahlung gemäss
Folie 28 aufzuklären.
• Sofern der Kunde eine Ausnahme beantragen möchte, sind die Beweggründe diesbezüglich im Detail festzuhalten.
• Falls Ausnahmen vorgängig abgeklärt werden sollen, so ist der Broker Consultant zu kontaktieren.
28 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
6. Delegation der Sorgfaltspflichten
6. Delegation der Sorgfaltspflichten (I/II)
Änderungen in Bezug auf die Erteilung der Geldwäscherei-Delegationen per 1. Januar 2016:
 Delegationen werden ab 1. Januar 2016 nur noch für 2 Jahre erteilt. Bislang ausgestellte Delegationen behalten
ihre Gültigkeit für 3 Jahre.
 Aufgrund der strengeren GwG-Anforderungen, wird das bestehende Vertragswerk im 2016 überarbeitet. Es
kommt im Rahmen einer neuen Delegationsvereinbarung bzw. bei Erneuerung der Delegationsvereinbarung zur
Anwendung.
 Broker werden vertraglich verpflichtet, regelmässig die Richtlinien gemäss der neuen «GwG Instruktion für
Broker SLCH 8.12» zu überprüfen und diese anzuwenden.
 Nach wie vor hat ein Mitglied der Geschäftsleitung einen Schulungsnachweis bei Swiss Life einzureichen.
 Neue Mitarbeitende sind innert 6 Monaten zu schulen. Zudem ist ein Schulungskonzept zu unterhalten, welches
jährliche Schulungsmassnahen für alle Mitarbeitenden vorsieht (die Form von Schulungen bzw. AwarenessTraining für Mitarbeitende ist frei wählbar)
 Der Broker hat seine Aktivitäten gemäss eigenem Schulungskonzept angemessen zu dokumentieren und muss
diese auf Verlangen von Swiss Life vorweisen können.
30 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
6. Delegation der Sorgfaltspflichten (II/II)
Änderungen in Bezug auf die Erteilung der Geldwäscherei-Delegationen per 1. Januar 2016:
 Zusammen mit dem Schulungsnachweis hat der Broker Swiss Life eine Mitarbeiterliste zuzustellen. Auf der
Mitarbeiterliste ist eine Bestätigung anzubringen, dass diese entsprechend geschult wurden. Beide Dokumente
sind mit dem Firmenstempel zu versehen und zu unterzeichnen.
 Der Broker muss zwingend im FINMA Register eingetragen sein (oder plausibel darlegen können, weshalb kein
FINMA Register Eintrag notwendig ist, z.B. Zugehörigkeit zu einer SRO).
 Wurde der Leumund des Brokers in den letzten 3 Jahren geschädigt (Straf- und Betreibungsregister-Eintrag
bzw. laufende Verfahren) und ist dies für die Geschäftstätigkeit mit Swiss Life relevant, so kann keine Delegation
ausgestellt werden. Drei Jahre nach dem Vorfall kann eine Neubeurteilung durchgeführt werden und eine
temporäre Delegation für ein Jahr ausgestellt werden.
Bitte beachten: Beim Fehlen von Schulungsnachweisen, FINMA Registereintrag etc. erfolgt eine Mahnung mit
einer Nachfrist von 30 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt der Entzug der Delegation.
31 | Geldwäschereigesetz-Revision | Änderungen per 1. Januar 2016
So fängt Zukunft an.