Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) VOM 19. NOVEMBER 2015 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 4. Mai 2015 der armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern betreffend WAFFENPLATZ THUN; GESAMTSANIERUNG MANNSCHAFTSKASERNE I stellt fest: 1. Das Baumanagement Bern der armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde am 4. Mai 2015 das Projekt zur Gesamtsanierung der Mannschaftskaserne I auf dem Waffenplatz Thun zur Durchführung eines vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein. Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben: Die Mannschaftskaserne I wurde 1865 gebaut und zwischen 1964 und 1968 letztmals saniert. Es handelt sich um eine der wichtigsten historischen Kasernenbauten der Schweiz. Diese ist unter anderem im Inventar der militärischen Hochbauten (HOBIM) und im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS Inventar) als Einzelobjekt von nationaler Bedeutung eingestuft. Die Kaserne muss einerseits aufgrund der zukünftigen intensiveren Nutzung und andererseits der Baufälligkeit wegen gesamtsaniert werden. Während die teilweise rissigen Aussenwände Wasser eindringen lassen, verhindern die lediglich einfach verglasten Fenster eine effiziente Wärmedämmung. Das fragliche Unterkunftsgebäude verfügt zudem über keinen Sicherheitsraum, in welchem die Waffen der Dienstleistenden verstaut werden können. Schliesslich befinden sich die sanitären Anlagen in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Das Projekt sieht vor, die bestehenden vier Türme abzubrechen und durch zwei neue viergeschossige Sanitärtürme zu ersetzen. Daneben sind folgende baulichen Massnahmen vorgesehen: a) Umgestaltung eines Zimmers pro Etage als zusätzlicher Sanitärraum in den Kopfbauten b) Entfernung der Brüstungen bei den Seitenflügeln und Ersatz von Fenstern c) Einbau eines Sicherheitsraumes im Erdgeschoss des Sanitärturms für die Lagerung von Waffen d) Wiederherstellung der ursprünglich einfachen, klaren Raumstruktur im Erdgeschoss der Mannschaftskaserne durch Entfernung der später eingebauten Wände e) Revision der Wasserleitungen f) Dachsanierung g) Neuorganisation der Elektrizitätserschliessung h) Abbruch und Neubau der Treppen sowie des Liftes i) Neugestaltung des Aussenraumes durch Ersatz des beinahe vollständig planierten Areals mit begrünten und sickerfähigen Flächen 2. Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen und kantonalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch. Das Bundesamt für Kultur (BAK) reichte seine Stellungnahme am 5. Juni 2015 ein. Die Eidg. Arbeitsinspektion nahm mit E-Mail vom 8. Juni 2015 Stellung. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern übermittelte seine Stellungnahme der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 2. Juli 2015 zusammen mit derjenigen der Stadt Thun vom 8. Juni 2015. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte seine Stellungnahme am 19. August 2015 ein. II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Die Mannschaftskaserne I dient der Truppenunterbringung. Die Sanierung des Gebäudes ist somit militärisch begründet, weshalb die militärische Plangenehmigungsverordnung anwendbar und das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens zuständig ist (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c, Art. 2 MPV). 2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a. Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR 510.10). b. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. c. Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant. 2/9 B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme des BAK Das BAK nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2015 zum Vorhaben Stellung und beantragt was folgt: Für die Detailplanung der baulichen Massnahmen am Hauptbau der Kaserne sowie der Fassadengestaltung der Erweiterungsbauten (Sanitärtürme) ist die Fachstelle für Denkmalpflege des Kantons Bern einzubeziehen. 2. Stellungnahme der Baukommission der Stadt Thun Die Stadt Thun fasst in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2015 die Stellungnahmen des Tiefbauamtes und der Direktion Stadtentwicklung zusammen und stimmt dem Vorhaben mit Verweis auf die Anträge der Fachberichte zu. Auf die Anträge und Bemerkungen wird in den Erwägungen eingegangen. 3. Stellungnahme der Eidg. Arbeitsinspektion Die Eidg. Arbeitsinspektion teilte mit E-Mail vom 8. Juni 2015 der Genehmigungsbehörde mit, dass das SECO bereits während der Projektierungsphase einbezogen wurde und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet. 4. Stellungnahme der Baudirektion des Kantons Bern Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern äusserte sich am 2. Juli 2015 zum Projekt. In der Stellungnahme wird das Vorhaben grundsätzlich gutgeheissen, es wird auf die Anträge in den Fachberichten Wasser und Abfall, Energie sowie Denkmalpflege verwiesen, welche als Auflagen in die Genehmigung aufzunehmen seien. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) stellt mit Schreiben vom 18. Juni 2015 folgende Anträge: Grundstücksentwässerung Die Abwasserleitungen innerhalb des Bauvorhabens sind im Betrieb und Bestand zu schützen. Die Kanalisationen müssen jederzeit kontrolliert, gereinigt und gewartet und wenn notwendig ersetzt werden können. Auch während den Bauarbeiten ist eine reibungslose Abwasserentsorgung sicherzustellen. Bodenschutz Die Erdarbeiten sind gemäss den SIA Normen Garten- und Landschaftsbau SN 568 318 durchzuführen. Erdarbeiten dürfen nur bei genügend abgetrocknetem, schüttfähigem Boden durchgeführt werden. Zudem macht das AWA Hinweise auf diverse kantonale Merkblätter, Richtlinien, welche beim Vorhaben zu berücksichtigen sind. Das Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) stellt in seinem Fachbericht Energie vom 4. Juni 2015 fest, dass das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass auch die geplanten lüftungstechnischen Anlagen alle gesetzlichen Anforderungen einhalten, bewilligt werden könne. Das Amt für Kultur und Denkmalpflege stellt in seinem Fachbericht Denkmalpflege vom 25. Juni 2015 fest, dass dem Vorhaben antragslos zugestimmt wird. Es weist darauf hin dass das Projekt nach vorbildlichen historischen Analysen im Wissen um den Denkmalwert des Gebäudes erarbeitet wurde. Allerdings seien die geplanten Arbeiten tiefgreifend, insbesondere 3/9 die Eingriffe für die Belüftung. Aus denkmalpflegerischer Sicht sei deshalb eine möglichst schonende Ausführung unter Bewahrung von möglichst viel historischer Bausubstanz entscheidend. Zudem ersucht das Amt für Kultur und Denkmalpflege bei einem allfälligen Beizug der kantonalen Denkmalpflege um frühzeitige Kontaktaufnahme. 5. Stellungnahme des BAFU Das BAFU stimmte dem Projekt mit Schreiben vom 19. August 2015 zu und formulierte nachfolgende Anträge: Natur und Landschaft Für die Detailplanung und Ausführung der Umgebungsarbeiten der Kaserne ist das für die Umsetzung der NLA-Massnahmen beauftrage Büro miteinzubeziehen. Es sind ausschliesslich einheimische Baum- und Straucharten zu pflanzen. Grundwasserschutz Die Auflagen, Bedingungen und Hinweise der Stellungnahmen der kantonalen Fachstelle vom 18. Juni 2015 und des Tiefbauamts der Stadt Thun vom 4. Juni 2015 sind zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass jegliche Art von Versickerung ins Grundwasser nur über eine bewachsene (mikrobiell aktive) Bodenschicht erfolgt. Der Aufbau der filtrierenden Bodenschicht hat gemäss der VSA-Richtlinie Regenwasserentsorgung (2002; Update 2008) zu erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, ist der qualitative Schutz des Grundwassers durch eine künstliche Filterschicht mit derselben Reinigungswirkung wie eine biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen. 6. Abschliessende Stellungnahme der Gesuchstellerin Die verschiedenen Stellungnahmen wurden armasuisse Immobilien zugestellt. Auf die Äusserungen wird in den Erwägungen eingegangen. 7. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Raumordnung, Standort Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus, weshalb keine Anpassung des Sachplans Militär notwendig ist. Dem Vorhaben steht aus raumplanerischer Sicht nichts entgegen. b. Natur und Landschaft Auf dem Waffenplatz Thun wird das Programm Landwirtschaft, Natur und Armee (NLA) umgesetzt. Das Vorhaben betrifft keine Landschafts- oder Biotopinventare des Bundes. Die Umgebung der Mannschaftskaserne wird an die Originalgestaltung angepasst. Dafür müssen Bäume und Sträucher gefällt werden. Das BAFU verlangt in seiner Stellungnahme, dass für die Detailplanung und Ausführung der Umgebungsarbeiten der Kaserne das für die Umsetzung der NLA-Massnahmen beauftragte Büro miteinzubeziehen sei. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Grundsatzes von Art. 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451), wonach die vorgesehenen Arbeiten schonend ausgeführt, das Gelände danach so weit wie möglich sachgerecht instandgestellt und naturnah gestaltet werden muss, wird die vorgeschlagenen Massnahme als sachgerecht beurteilt. Der Antrag des BAFU wird daher als Auflage übernommen. 4/9 c. Denkmalpflege Das BAK verlangt in seiner Stellungnahme, dass für die Detailplanung der baulichen Massnahmen am Hauptbau der Kaserne sowie der Fassadengestaltung der Erweiterungsbauten (Sanitärtürme) die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege beizuziehen sei. Die Genehmigungsbehörde erachtet den Antrag unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Kaserne um eine der wichtigsten historischen Kasernenbauten der Schweiz handelt, als sachgerecht, weshalb dieser Antrag als Auflage im Entscheid übernommen wird. d. Gewässerschutz / Entwässerung Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 814.201) sowie in Grundwasserschutzzonen und –arealen Anlagen erstellt oder ändert, muss gestützt auf Art. 31. Abs. 1 GSchV die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen. Die fragliche Kaserne befindet sich in einem Gewässerschutzbereich Au. Die Stadt Thun, der Kanton Bern und das BAFU haben diverse Anträge zum Grundwasserschutz gestellt, die in den folgenden Abschnitten erläutert werden. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2015 stellt die Stadt Thun verschiedene Anträge zur Entwässerung und zum Gewässerschutz. Die Entwässerungsplanung für Meteorwasser hat sich nach dem aktuellen generellen Entwässerungsplan (GEP) zu richten und die von BAFU und Kanton erwähnten Bestimmungen und Richtlinien zu respektieren. Insbesondere ist die Richtlinie des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) Regenwasserentsorgung (November 2002) zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin teilt in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 23. September 2015 mit, dass sie die Anträge der Stadt Thun, soweit auf das vorliegende Projekt anwendbar, in der Detailbearbeitung miteinbezieht. Es wird festgestellt, dass ein Teil der Anträge lediglich genereller Art und auf das Vorhaben nicht anwendbar sind. Zum andern Teil konkretisieren die Anträge der Stadt Thun die Vorgaben des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA). Auch diese gilt es grundsätzlich umzusetzen und zu respektieren, soweit sie nicht einem militärischen Bedürfnis zuwiderlaufen. Was die Kontrolle durch die städtischen Behörden betrifft ist jedoch anzumerken, dass der Bund grundsätzlich selbst für die rechtskonforme Nutzung der Infrastruktur in der Verantwortung steht und damit zuständig für Kontrollen ist (vgl. Art. 126 Abs. 3 MG). Es wird der Gesuchstellerin somit freigestellt, der städtischen Fachstelle die Leitungen vor dem Eindecken der Gräben zur Kontrolle zu melden. Hingegen wird sie mit einer Auflage verpflichtet, der Stadt Thun die Änderungen bezüglich der Schnittstellen zum städtischen Leitungsnetz und die Pläne für den Werkleitungskataster bekanntzugeben. Das BAFU beantragt ferner, dass jegliche Art von Versickerung ins Grundwasser nur über eine bewachsene (mikrobiell aktive) Bodenschicht oder allenfalls über eine künstliche Filterschicht mit einer vergleichbaren Reinigungswirkung zu erfolgen habe. Da es sich beim vorliegenden Vorhaben lediglich um eine Sanierung eines bestehenden Gebäudes handelt und die Entwässerungsinfrastruktur bereits besteht, hat sich die Versickerung am aktuellen Versickerungskonzept aus dem GEP auszurichten. Da der Antrag mit dem erwähnten Versickerungskonzept kompatibel ist und nichts dagegen spricht, wird dieser als Auflage übernommen. Der Kanton Bern verlangt in seiner Stellungnahme, dass die Abwasserleitungen innerhalb des Bauvorhabens im Betrieb und Bestand zu schützen seien. Es sei zu gewährleisten, dass die Kanalisationen jederzeit kontrolliert, gereinigt und gewartet und, wenn notwendig, ersetzt werden können. Auch während den Bauarbeiten sei eine reibungslose Abwasserentsorgung 5/9 sicherzustellen. Da keine Gründe dagegen sprechen und sich die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme damit einverstanden erklärt, wird dem Antrag des Kantons stattgegeben. Überdies sind die vom Kanton Bern erwähnten kantonalen Merkblätter und Richtlinien wie verlangt bei der Umsetzung des Vorhabens zu beachten. Es ergehen die entsprechenden Auflagen im Entscheid. e. Bodenschutz In seiner Stellungnahme beantragt der Kanton, dass die Erdarbeiten gemäss den SIA Normen Garten- und Landschaftsbau SN 568 318 durchzuführen seien. Zudem dürfen die Erdarbeiten nur bei genügend abgetrocknetem, schüttfähigem Boden durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde beurteilt die Anträge des Kantons als sinnvoll, weshalb diese als Auflage im Entscheid übernommen werden. f. Energie Das VBS trägt die energiepolitische Strategie des Bundes aktiv mit und verlangt in dieser Vorbildfunktion, dass eigene Bauten den MINERGIE-Standard wenn immer möglich erreichen. Für die Mannschaftskaserne wird unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Anforderungen der MINERGIE-Standard erreicht. Aus bauphysikalischen Gründen wird neu eine mechanische Belüftung eingebaut. Dadurch werden Feuchtigkeitsschäden an der historisch essentiellen Bausubstanz vermieden. Die Genehmigungsbehörde ist mit der vorgelegten Planung einverstanden und begrüsst insbesondere die bestehende Wärmeversorgung durch das Fernwärmeverteilnetz der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Thun. Damit wird den vom VBS verfolgten Standards angemessen Rechnung getragen. g. Diverses Die Direktion der Stadtentwicklung der Stadt Thun hat die Frage aufgeworfen, ob die westlichen Parkfelder auch in der Verlängerung der Mannschaftskaserne am Standort der Rasenspielflächen angeordnet werden können, um die Gartenanlage vor der Kaserne annähernd symmetrisch auszugestalten. Die Gesuchstellerin hält in ihrer abschliessenden Stellungnahme diesbezüglich fest, dass die geplante Aussenraumgestaltung zu einer deutlichen Aufwertung des Kasernenareals gegenüber der Allmendstrasse führen soll. Die aktuell bestehende Parkplatzzahl werde dabei um 30% reduziert. Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zugesichert, dass eine Konzentration der westlichen Parkfelder in der Verlängerung der Mannschaftskaserne, am Standort der Rasenspielflächen, in der weiteren Bearbeitung nochmals geprüft werde. Die Genehmigungsbehörde verfügt dazu eine Auflage. C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind. 6/9 und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern vom 4. Mai 2015 in Sachen Waffenplatz Thun; Gesamtsanierung Mannschaftskaserne I mit den nachstehenden Unterlagen: Projektdossier Waffenplatz Thun, Mannschaftskaserne 1, Gesamtsanierung vom 4. Mai 2015 Situationsplan 4623_CY_2001 Grundriss Untergeschoss 4623_CY_2002 Grundriss Erdgeschoss 4623_CY_2003 Grundriss 1. Obergeschoss 4623_CY_2004 Grundriss 2. Obergeschoss 4623_CY_2005 Grundriss 3. Obergeschoss 4623_CY_2006 Grundriss Dachgeschoss 4623_CY_2007 Grundriss Dachaufsicht 4623_CY_2008 Schnitte A / B / C / D 4623_CY_2009 Fassaden 4623_CY_2010 Visualisierung Sanitäranbauten 4623_CY_2011 Umgebungsgestaltungsplan 4623_CY_2020 Entwässerungskonzept 4623_CY_2021 wird unter Auflagen genehmigt. 2. Auflagen Allgemein a. Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Stadt Thun frühzeitig mitzuteilen. b. Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig in einem Bericht mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind. Natur und Landschaft c. Die Gesuchstellerin zieht für die Detailplanung und Ausführung der Umgebungsarbeiten der Kaserne das für die Umsetzung der NLA-Massnahmen mandatierte Büro bei. 7/9 Denkmalpflege d. Für die Detailplanung der baulichen Massnahmen am Hauptbau der Kaserne sowie der Fassadengestaltung der Erweiterungsbauten (Sanitärtürme) zieht die Gesuchstellerin die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege bei. Gewässerschutz e. Die Abwasserleitungen innerhalb des Bauvorhabens sind im Betrieb und Bestand zu schützen. Die Kanalisationen müssen jederzeit kontrolliert, gereinigt und gewartet und wenn notwendig ersetzt werden können. Während den Bauarbeiten ist eine reibungslose Abwasserentsorgung sicherzustellen. f. Änderungen bezüglich der Schnittstellen zum städtischen Leitungsnetz und die Pläne für den Werkleitungskataster sind der Stadt Thun bekanntzugeben. g. Es ist sicherzustellen, dass jegliche Art von Versickerung ins Grundwasser nur über eine bewachsene (mikrobiell aktive) Bodenschicht erfolgt. Der Aufbau der filtrierenden Bodenschicht hat gemäss der VSA-Richtlinie Regenwasserentsorgung (2002) zu erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, ist der qualitative Schutz des Grundwassers durch eine künstliche Filterschicht mit derselben Reinigungswirkung wie biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen. h. Die vom Kanton Bern erwähnten kantonalen Merkblätter und Richtlinien sind zu berücksichtigen. Bodenschutz i. Die Erdarbeiten sind gemäss den SIA Normen Garten- und Landschaftsbau SN 568 318 durchzuführen. Sie dürfen nur bei genügend abgetrocknetem, schüttfähigem Boden durchgeführt werden. Diverses j. Die Gesuchstellerin prüft im Rahmen der weiteren Planungsarbeiten den Vorschlag der Stadt Thun, ob die westlichen Parkfelder in der Verlängerung der Mannschaftskaserne konzentriert werden können. k. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an. 3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt. 5. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 130 Abs. 1 MG). Die Rechtsschrift enthält die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 8/9 EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT i.A. Der Chef Raum und Umwelt VBS Bruno Locher Eröffnung an armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, Blumenbergstrasse 39, 3000 Bern (Beilage: 11 Gesuchdossiers, per Kurier) Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär, Papiermühlestrasse 17, Postfach 22, 3000 Bern (R) Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun (R) Beilagen: Allgemeine Auflagen für die Grundstücksentwässerung (Dezember 2010) Merkblatt Gewässerschutz- und Abfallvorschriften für Baustellen (September 2011) Merkblatt für die generelle Beurteilung von Versickerungsanlagen (Januar 2009) Merkblatt für das Versickern von Regen- und Reinabwasser (Januar 2009) z K an armasuisse Immobilien, SIP Heeresstab, Immobilien Heer BAK, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Eidgenössische Arbeitsinspektion, Holzikofenweg 36, 3003 Bern Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich 9/9
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