militärische plangenehmigung

Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS
MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN
NACH ARTIKEL 22 MPV
(Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51)
VOM 19. NOVEMBER 2015
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
als Genehmigungsbehörde
in Sachen Gesuch vom 4. Mai 2015
der armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern
betreffend
WAFFENPLATZ THUN; GESAMTSANIERUNG MANNSCHAFTSKASERNE I

stellt fest:
1. Das Baumanagement Bern der armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde
am 4. Mai 2015 das Projekt zur Gesamtsanierung der Mannschaftskaserne I auf dem Waffenplatz Thun zur Durchführung eines vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein.
Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben: Die Mannschaftskaserne I wurde 1865 gebaut
und zwischen 1964 und 1968 letztmals saniert. Es handelt sich um eine der wichtigsten
historischen Kasernenbauten der Schweiz. Diese ist unter anderem im Inventar der militärischen Hochbauten (HOBIM) und im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS Inventar) als Einzelobjekt von nationaler Bedeutung eingestuft. Die Kaserne muss einerseits aufgrund der zukünftigen intensiveren Nutzung und andererseits der Baufälligkeit wegen gesamtsaniert werden. Während die teilweise rissigen Aussenwände Wasser eindringen lassen, verhindern die lediglich einfach verglasten Fenster eine effiziente Wärmedämmung. Das fragliche Unterkunftsgebäude verfügt
zudem über keinen Sicherheitsraum, in welchem die Waffen der Dienstleistenden verstaut
werden können. Schliesslich befinden sich die sanitären Anlagen in einem sanierungsbedürftigen Zustand.
Das Projekt sieht vor, die bestehenden vier Türme abzubrechen und durch zwei neue viergeschossige Sanitärtürme zu ersetzen. Daneben sind folgende baulichen Massnahmen vorgesehen:
a) Umgestaltung eines Zimmers pro Etage als zusätzlicher Sanitärraum in den Kopfbauten
b) Entfernung der Brüstungen bei den Seitenflügeln und Ersatz von Fenstern
c) Einbau eines Sicherheitsraumes im Erdgeschoss des Sanitärturms für die Lagerung
von Waffen
d) Wiederherstellung der ursprünglich einfachen, klaren Raumstruktur im Erdgeschoss
der Mannschaftskaserne durch Entfernung der später eingebauten Wände
e) Revision der Wasserleitungen
f) Dachsanierung
g) Neuorganisation der Elektrizitätserschliessung
h) Abbruch und Neubau der Treppen sowie des Liftes
i) Neugestaltung des Aussenraumes durch Ersatz des beinahe vollständig planierten Areals mit begrünten und sickerfähigen Flächen
2. Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen und kantonalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch.
Das Bundesamt für Kultur (BAK) reichte seine Stellungnahme am 5. Juni 2015 ein. Die
Eidg. Arbeitsinspektion nahm mit E-Mail vom 8. Juni 2015 Stellung. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern übermittelte seine Stellungnahme der
Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 2. Juli 2015 zusammen mit derjenigen der Stadt
Thun vom 8. Juni 2015. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte seine Stellungnahme
am 19. August 2015 ein.
II
zieht in Erwägung:
A. Formelle Prüfung
1. Sachliche Zuständigkeit
Die Mannschaftskaserne I dient der Truppenunterbringung. Die Sanierung des Gebäudes ist
somit militärisch begründet, weshalb die militärische Plangenehmigungsverordnung anwendbar und das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens zuständig ist (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c, Art. 2 MPV).
2. Anwendbares Verfahren
Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt:
a. Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da
es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1
Bst. b Militärgesetz, MG; SR 510.10).
b. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar,
weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.
c. Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit
nicht sachplanrelevant.
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B. Materielle Prüfung
1. Stellungnahme des BAK
Das BAK nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2015 zum Vorhaben Stellung und beantragt was
folgt:
 Für die Detailplanung der baulichen Massnahmen am Hauptbau der Kaserne sowie
der Fassadengestaltung der Erweiterungsbauten (Sanitärtürme) ist die Fachstelle
für Denkmalpflege des Kantons Bern einzubeziehen.
2. Stellungnahme der Baukommission der Stadt Thun
Die Stadt Thun fasst in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2015 die Stellungnahmen des Tiefbauamtes und der Direktion Stadtentwicklung zusammen und stimmt dem Vorhaben mit
Verweis auf die Anträge der Fachberichte zu. Auf die Anträge und Bemerkungen wird in den
Erwägungen eingegangen.
3. Stellungnahme der Eidg. Arbeitsinspektion
Die Eidg. Arbeitsinspektion teilte mit E-Mail vom 8. Juni 2015 der Genehmigungsbehörde
mit, dass das SECO bereits während der Projektierungsphase einbezogen wurde und auf eine
weitergehende Stellungnahme verzichtet.
4. Stellungnahme der Baudirektion des Kantons Bern
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern äusserte sich am 2. Juli 2015
zum Projekt. In der Stellungnahme wird das Vorhaben grundsätzlich gutgeheissen, es wird
auf die Anträge in den Fachberichten Wasser und Abfall, Energie sowie Denkmalpflege verwiesen, welche als Auflagen in die Genehmigung aufzunehmen seien.
Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) stellt mit Schreiben vom 18. Juni 2015 folgende Anträge:
Grundstücksentwässerung
 Die Abwasserleitungen innerhalb des Bauvorhabens sind im Betrieb und Bestand
zu schützen. Die Kanalisationen müssen jederzeit kontrolliert, gereinigt und gewartet und wenn notwendig ersetzt werden können. Auch während den Bauarbeiten ist eine reibungslose Abwasserentsorgung sicherzustellen.
Bodenschutz
 Die Erdarbeiten sind gemäss den SIA Normen Garten- und Landschaftsbau SN
568 318 durchzuführen.
 Erdarbeiten dürfen nur bei genügend abgetrocknetem, schüttfähigem Boden
durchgeführt werden.
Zudem macht das AWA Hinweise auf diverse kantonale Merkblätter, Richtlinien, welche
beim Vorhaben zu berücksichtigen sind.
Das Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) stellt in seinem Fachbericht Energie
vom 4. Juni 2015 fest, dass das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass auch die geplanten lüftungstechnischen Anlagen alle gesetzlichen Anforderungen einhalten, bewilligt werden
könne.
Das Amt für Kultur und Denkmalpflege stellt in seinem Fachbericht Denkmalpflege vom 25.
Juni 2015 fest, dass dem Vorhaben antragslos zugestimmt wird. Es weist darauf hin dass das
Projekt nach vorbildlichen historischen Analysen im Wissen um den Denkmalwert des Gebäudes erarbeitet wurde. Allerdings seien die geplanten Arbeiten tiefgreifend, insbesondere
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die Eingriffe für die Belüftung. Aus denkmalpflegerischer Sicht sei deshalb eine möglichst
schonende Ausführung unter Bewahrung von möglichst viel historischer Bausubstanz entscheidend. Zudem ersucht das Amt für Kultur und Denkmalpflege bei einem allfälligen Beizug der kantonalen Denkmalpflege um frühzeitige Kontaktaufnahme.
5. Stellungnahme des BAFU
Das BAFU stimmte dem Projekt mit Schreiben vom 19. August 2015 zu und formulierte
nachfolgende Anträge:
Natur und Landschaft
 Für die Detailplanung und Ausführung der Umgebungsarbeiten der Kaserne ist das
für die Umsetzung der NLA-Massnahmen beauftrage Büro miteinzubeziehen. Es
sind ausschliesslich einheimische Baum- und Straucharten zu pflanzen.
Grundwasserschutz
 Die Auflagen, Bedingungen und Hinweise der Stellungnahmen der kantonalen
Fachstelle vom 18. Juni 2015 und des Tiefbauamts der Stadt Thun vom 4. Juni
2015 sind zu berücksichtigen.
 Es ist sicherzustellen, dass jegliche Art von Versickerung ins Grundwasser nur
über eine bewachsene (mikrobiell aktive) Bodenschicht erfolgt. Der Aufbau der
filtrierenden Bodenschicht hat gemäss der VSA-Richtlinie Regenwasserentsorgung (2002; Update 2008) zu erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, ist der qualitative Schutz des Grundwassers durch eine künstliche Filterschicht mit derselben
Reinigungswirkung wie eine biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen.
6. Abschliessende Stellungnahme der Gesuchstellerin
Die verschiedenen Stellungnahmen wurden armasuisse Immobilien zugestellt. Auf die Äusserungen wird in den Erwägungen eingegangen.
7. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde
a. Raumordnung, Standort
Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus, weshalb keine
Anpassung des Sachplans Militär notwendig ist. Dem Vorhaben steht aus raumplanerischer
Sicht nichts entgegen.
b. Natur und Landschaft
Auf dem Waffenplatz Thun wird das Programm Landwirtschaft, Natur und Armee (NLA)
umgesetzt. Das Vorhaben betrifft keine Landschafts- oder Biotopinventare des Bundes.
Die Umgebung der Mannschaftskaserne wird an die Originalgestaltung angepasst. Dafür müssen Bäume und Sträucher gefällt werden. Das BAFU verlangt in seiner Stellungnahme, dass
für die Detailplanung und Ausführung der Umgebungsarbeiten der Kaserne das für die Umsetzung der NLA-Massnahmen beauftragte Büro miteinzubeziehen sei.
Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Grundsatzes von Art. 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451), wonach die vorgesehenen Arbeiten schonend ausgeführt, das
Gelände danach so weit wie möglich sachgerecht instandgestellt und naturnah gestaltet werden muss, wird die vorgeschlagenen Massnahme als sachgerecht beurteilt. Der Antrag des
BAFU wird daher als Auflage übernommen.
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c. Denkmalpflege
Das BAK verlangt in seiner Stellungnahme, dass für die Detailplanung der baulichen Massnahmen am Hauptbau der Kaserne sowie der Fassadengestaltung der Erweiterungsbauten
(Sanitärtürme) die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege beizuziehen sei.
Die Genehmigungsbehörde erachtet den Antrag unter Berücksichtigung, dass es sich bei der
Kaserne um eine der wichtigsten historischen Kasernenbauten der Schweiz handelt, als sachgerecht, weshalb dieser Antrag als Auflage im Entscheid übernommen wird.
d. Gewässerschutz / Entwässerung
Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung,
GSchV, SR 814.201) sowie in Grundwasserschutzzonen und –arealen Anlagen erstellt oder
ändert, muss gestützt auf Art. 31. Abs. 1 GSchV die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen.
Die fragliche Kaserne befindet sich in einem Gewässerschutzbereich Au. Die Stadt Thun, der
Kanton Bern und das BAFU haben diverse Anträge zum Grundwasserschutz gestellt, die in
den folgenden Abschnitten erläutert werden.
In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2015 stellt die Stadt Thun verschiedene Anträge zur Entwässerung und zum Gewässerschutz. Die Entwässerungsplanung für Meteorwasser hat sich
nach dem aktuellen generellen Entwässerungsplan (GEP) zu richten und die von BAFU und
Kanton erwähnten Bestimmungen und Richtlinien zu respektieren. Insbesondere ist die Richtlinie des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) Regenwasserentsorgung (November 2002) zu berücksichtigen.
Die Gesuchstellerin teilt in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 23. September 2015
mit, dass sie die Anträge der Stadt Thun, soweit auf das vorliegende Projekt anwendbar, in
der Detailbearbeitung miteinbezieht. Es wird festgestellt, dass ein Teil der Anträge lediglich
genereller Art und auf das Vorhaben nicht anwendbar sind.
Zum andern Teil konkretisieren die Anträge der Stadt Thun die Vorgaben des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA). Auch diese gilt es grundsätzlich umzusetzen und zu
respektieren, soweit sie nicht einem militärischen Bedürfnis zuwiderlaufen.
Was die Kontrolle durch die städtischen Behörden betrifft ist jedoch anzumerken, dass der
Bund grundsätzlich selbst für die rechtskonforme Nutzung der Infrastruktur in der Verantwortung steht und damit zuständig für Kontrollen ist (vgl. Art. 126 Abs. 3 MG). Es wird der Gesuchstellerin somit freigestellt, der städtischen Fachstelle die Leitungen vor dem Eindecken
der Gräben zur Kontrolle zu melden. Hingegen wird sie mit einer Auflage verpflichtet, der
Stadt Thun die Änderungen bezüglich der Schnittstellen zum städtischen Leitungsnetz und die
Pläne für den Werkleitungskataster bekanntzugeben.
Das BAFU beantragt ferner, dass jegliche Art von Versickerung ins Grundwasser nur über
eine bewachsene (mikrobiell aktive) Bodenschicht oder allenfalls über eine künstliche Filterschicht mit einer vergleichbaren Reinigungswirkung zu erfolgen habe. Da es sich beim vorliegenden Vorhaben lediglich um eine Sanierung eines bestehenden Gebäudes handelt und die
Entwässerungsinfrastruktur bereits besteht, hat sich die Versickerung am aktuellen Versickerungskonzept aus dem GEP auszurichten. Da der Antrag mit dem erwähnten Versickerungskonzept kompatibel ist und nichts dagegen spricht, wird dieser als Auflage übernommen.
Der Kanton Bern verlangt in seiner Stellungnahme, dass die Abwasserleitungen innerhalb des
Bauvorhabens im Betrieb und Bestand zu schützen seien. Es sei zu gewährleisten, dass die
Kanalisationen jederzeit kontrolliert, gereinigt und gewartet und, wenn notwendig, ersetzt
werden können. Auch während den Bauarbeiten sei eine reibungslose Abwasserentsorgung
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sicherzustellen. Da keine Gründe dagegen sprechen und sich die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme damit einverstanden erklärt, wird dem Antrag des Kantons stattgegeben.
Überdies sind die vom Kanton Bern erwähnten kantonalen Merkblätter und Richtlinien wie
verlangt bei der Umsetzung des Vorhabens zu beachten.
Es ergehen die entsprechenden Auflagen im Entscheid.
e. Bodenschutz
In seiner Stellungnahme beantragt der Kanton, dass die Erdarbeiten gemäss den SIA Normen
Garten- und Landschaftsbau SN 568 318 durchzuführen seien. Zudem dürfen die Erdarbeiten
nur bei genügend abgetrocknetem, schüttfähigem Boden durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde beurteilt die Anträge des Kantons als sinnvoll, weshalb diese als Auflage im
Entscheid übernommen werden.
f. Energie
Das VBS trägt die energiepolitische Strategie des Bundes aktiv mit und verlangt in dieser
Vorbildfunktion, dass eigene Bauten den MINERGIE-Standard wenn immer möglich erreichen.
Für die Mannschaftskaserne wird unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Anforderungen der MINERGIE-Standard erreicht. Aus bauphysikalischen Gründen wird neu eine
mechanische Belüftung eingebaut. Dadurch werden Feuchtigkeitsschäden an der historisch
essentiellen Bausubstanz vermieden. Die Genehmigungsbehörde ist mit der vorgelegten Planung einverstanden und begrüsst insbesondere die bestehende Wärmeversorgung durch das
Fernwärmeverteilnetz der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Thun. Damit wird den vom
VBS verfolgten Standards angemessen Rechnung getragen.
g. Diverses
Die Direktion der Stadtentwicklung der Stadt Thun hat die Frage aufgeworfen, ob die westlichen Parkfelder auch in der Verlängerung der Mannschaftskaserne am Standort der Rasenspielflächen angeordnet werden können, um die Gartenanlage vor der Kaserne annähernd
symmetrisch auszugestalten. Die Gesuchstellerin hält in ihrer abschliessenden Stellungnahme
diesbezüglich fest, dass die geplante Aussenraumgestaltung zu einer deutlichen Aufwertung
des Kasernenareals gegenüber der Allmendstrasse führen soll. Die aktuell bestehende Parkplatzzahl werde dabei um 30% reduziert.
Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zugesichert, dass eine Konzentration der westlichen Parkfelder in der Verlängerung der Mannschaftskaserne, am Standort der Rasenspielflächen, in der weiteren Bearbeitung nochmals geprüft werde. Die Genehmigungsbehörde
verfügt dazu eine Auflage.
C.
Ergebnis
Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden
materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind.
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
und verfügt demnach:
1. Plangenehmigung
Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, Blumenbergstrasse 39,
3003 Bern vom 4. Mai 2015
in Sachen
Waffenplatz Thun; Gesamtsanierung Mannschaftskaserne I
mit den nachstehenden Unterlagen:
 Projektdossier Waffenplatz Thun, Mannschaftskaserne 1, Gesamtsanierung vom 4.
Mai 2015
 Situationsplan
4623_CY_2001
 Grundriss Untergeschoss
4623_CY_2002
 Grundriss Erdgeschoss
4623_CY_2003
 Grundriss 1. Obergeschoss
4623_CY_2004
 Grundriss 2. Obergeschoss
4623_CY_2005
 Grundriss 3. Obergeschoss
4623_CY_2006
 Grundriss Dachgeschoss
4623_CY_2007
 Grundriss Dachaufsicht
4623_CY_2008
 Schnitte A / B / C / D
4623_CY_2009
 Fassaden
4623_CY_2010
 Visualisierung Sanitäranbauten
4623_CY_2011
 Umgebungsgestaltungsplan
4623_CY_2020
 Entwässerungskonzept
4623_CY_2021
wird unter Auflagen genehmigt.
2. Auflagen
Allgemein
a. Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Stadt Thun frühzeitig mitzuteilen.
b. Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und
gleichzeitig in einem Bericht mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt
worden sind.
Natur und Landschaft
c. Die Gesuchstellerin zieht für die Detailplanung und Ausführung der Umgebungsarbeiten der Kaserne das für die Umsetzung der NLA-Massnahmen mandatierte Büro bei.
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Denkmalpflege
d. Für die Detailplanung der baulichen Massnahmen am Hauptbau der Kaserne sowie der
Fassadengestaltung der Erweiterungsbauten (Sanitärtürme) zieht die Gesuchstellerin
die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege bei.
Gewässerschutz
e. Die Abwasserleitungen innerhalb des Bauvorhabens sind im Betrieb und Bestand zu
schützen. Die Kanalisationen müssen jederzeit kontrolliert, gereinigt und gewartet und
wenn notwendig ersetzt werden können. Während den Bauarbeiten ist eine reibungslose Abwasserentsorgung sicherzustellen.
f. Änderungen bezüglich der Schnittstellen zum städtischen Leitungsnetz und die Pläne
für den Werkleitungskataster sind der Stadt Thun bekanntzugeben.
g. Es ist sicherzustellen, dass jegliche Art von Versickerung ins Grundwasser nur über
eine bewachsene (mikrobiell aktive) Bodenschicht erfolgt. Der Aufbau der filtrierenden Bodenschicht hat gemäss der VSA-Richtlinie Regenwasserentsorgung (2002) zu
erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, ist der qualitative Schutz des Grundwassers
durch eine künstliche Filterschicht mit derselben Reinigungswirkung wie biologisch
aktive Bodenschicht sicherzustellen.
h. Die vom Kanton Bern erwähnten kantonalen Merkblätter und Richtlinien sind zu berücksichtigen.
Bodenschutz
i. Die Erdarbeiten sind gemäss den SIA Normen Garten- und Landschaftsbau SN 568
318 durchzuführen. Sie dürfen nur bei genügend abgetrocknetem, schüttfähigem Boden durchgeführt werden.
Diverses
j. Die Gesuchstellerin prüft im Rahmen der weiteren Planungsarbeiten den Vorschlag
der Stadt Thun, ob die westlichen Parkfelder in der Verlängerung der Mannschaftskaserne konzentriert werden können.
k. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie
ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an.
3. Verfahrenskosten
Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine
Verfahrenskosten erhoben.
4. Eröffnung
Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt.
5. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 130 Abs. 1 MG). Die
Rechtsschrift enthält die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,
BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
i.A. Der Chef Raum und Umwelt VBS
Bruno Locher
Eröffnung an
 armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, Blumenbergstrasse 39, 3000 Bern
(Beilage: 11 Gesuchdossiers, per Kurier)
 Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär, Papiermühlestrasse 17, Postfach 22,
3000 Bern (R)
 Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun (R)
Beilagen:
 Allgemeine Auflagen für die Grundstücksentwässerung (Dezember 2010)
 Merkblatt Gewässerschutz- und Abfallvorschriften für Baustellen (September 2011)
 Merkblatt für die generelle Beurteilung von Versickerungsanlagen (Januar 2009)
 Merkblatt für das Versickern von Regen- und Reinabwasser (Januar 2009)
z K an
 armasuisse Immobilien, SIP
 Heeresstab, Immobilien Heer
 BAK, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern
 BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern
 Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Eidgenössische Arbeitsinspektion, Holzikofenweg
36, 3003 Bern
 Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel
 WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich
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