VDH---Prüfbericht

VDH-­­Prüfbericht
Hiermit bescheinigt der Prüfer:
Dirk Breuer ö.b.u.v. Sachverständiger für Hallenspielplätze und Spielgeräte Solingen
dass er am Mittwoch, 22. Juli 2015 um 12:00 Uhr folgende Anlage geprüft hat:
Firma Kibungu, Dachsteinstr. 9, 75449 Wurmberg
Der Umfang der Prüfung ergibt aus dem VDH-­­Prüfhandbuch
Prüfkriterien.
(Stand 2014) -­­
insbesondere den VDH-­­
A. Mängel aus der letzten Prüfung
Der Betrieb wurde erstmalig geprüft
Alle Mängel aus der letzten Hauptuntersuchung wurden ordnungsgemäß beseitigt.
Es wurden nicht alle leichten Mängel der letzten Hauptuntersuchung beseitigt.
B. Schwere Mängel*
Es wurden keine schweren Mängel festgestellt.

Es wurden
schwere Mängel festgestellt, siehe Prüfbericht.
[*schwere Mängel sind Mängel, bei denen die Gefahr für Leib & Leben gegeben ist,
wenn eine mehr als leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht. Beispiele:
Kopffangstellen, für Kinder zugängliche Steckdosen, Sturzgefahr > 2 Meter,
Unterkriechbarkeit Trampolin, Hindernisse im Fallbereich vom Wabbelberg]
C. Bestätigung des Betreibers
Leichte Mängel, die seit der letzten Hauptuntersuchung nicht beseitigt wurden, müssen
innerhalb von spätestens 12 Wochen beseitigt werden. Die ordnungsgemäße Beseitigung ist
dem VDH schriftlich zu bestätigen (siehe unten). Erst danach erhält das Mitglied die VDH-­­
Prüfplakette.
Bei schweren Mängeln muss der Betreiber die Gefahrenstellen mit sofortiger Wirkung für
Besucher sperren oder provisorisch sichern. Der Mangel muss innerhalb von spätestens 6
Wochen beseitigt werden. Die ordnungsgemäße Beseitigung ist dem VDH schriftlich zu
bestätigen (siehe unten). Erst danach erhält das Mitglied die VDH-­­Prüfplakette.
Der VDH verzichtet auf einen grundsätzlichen Nachweis der Mängelbeseitigung. Dieser kann jedoch
in Ausnahmefällen oder für Stichpunktkontrollen angefordert werden. Der Betreiber ist dann
verpflichtet
geeignete
Nachweise
vorzulegen,
z.B.
Reparaturrechnungen,
Ersatzanschaffungsrechnung, Fotos.
Hinweis: Bei bekannten (schweren) Mängeln können die rechtlichen Konsequenzen bei Unfällen
erheblich ernster ausfallen, da der Unfall als „bedingter Vorsatz“ gelten kann. Dies betrifft dann
sowohl den Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes, als auch erhebliche strafrechtliche
Konsequenzen.
Definition: Bei der bewussten Fahrlässigkeit kennt der Betreiber zwar die Gefahr, er vertraut aber
(ernsthaft) darauf, dass nichts passieren wird. Beim bedingten Vorsatz nimmt der Betreiber die
Verwirklichung der Gefahr in Kauf. Anders gesagt: Bei bewusster Fahrlässigkeit sagt sich der
Betreiber: „Es wird schon nichts passieren.“ Beim bedingten Vorsatz sagt er sich dagegen: „Ich
hoffe zwar, dass nichts passiert, falls aber doch, so geschieht es eben.“
Die Abgrenzung ist äußerst schwierig. Daher empfehlen wir dringend bekannte Mängel unverzüglich
zu beseitigen.
Ehrenerklärung
Hiermit bestätigt der Betreiber, dass alle oben genannten Mängel innerhalb der genannten Fristen
ordnungsgemäß beseitigt wurden.
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Datum, Stempel und Unterschrift Betreiber