Ärger wegen Briefkasten: Was die Gerichte sagen Foto: © RioPatuca Images - Fotolia.com Ärgern Sie sich auch, wenn Sie Ihre Zeitung aus dem Briefkastenschlitz „fummeln“ müssen und mit dem Papier dort hängen bleiben und damit die Titelseite zerreißen? Klar, eigentlich könnten Sie auch den Schlüssel nehmen und den Kasten aufschließen. Das eigentliche Problem lösen Sie damit aber nicht, denn genaugenommen ist Ihr Briefkasten zu klein. Das behauptet jedenfalls Ihr Mieter. Autor: Heidi Schnurr Worum geht es? Zu klein, kaputt, beklebt oder undicht: Wie die Gerichte rund um den Briefkasten urteilen. Wie schnell ein Briefkastenstreit eskalieren kann Eine zu kleine Briefkastenanlage war der Anlass für einen Kleinkrieg der im Treppenhaus eines Kölner Mehrfamilienhauses stattfand. In die Briefkästen passten keine Briefe mit einem Format DIN A4 oder größer. Das führte dazu, dass die Zusteller die Post auf den Treppenstufen ablegten. Neben den ganzen Zeitschriften und Zeitungen. Die Mieterin hatte sich mehrfach über die zu kleinen Briefkästen beschwert. Als der Vermieter dennoch nichts daran änderte, mietete sich die Mieterin ein Postfach bei der Post an. Ihren Briefkasten ließ sie offen und leerte ihn nicht mehr. Dennoch wurde der Briefkasten mit Werbung vollgestopft, so dass die Briefkastenanlage sehr bald unansehnlich aussah. Kleinkrieg am Briefkasten endete mit wüsten Beschimpfungen Die Mieterin hängte deswegen am 4.12.2015 einen Zettel an ihren Briefkasten. Auf dem stand: „Welches Arschloch macht sich an meinem Briefkasten zu schaffen?!“. Die Antwort kam prompt. Ein Unbekannter heftete folgenden Zettel an den Briefkasten der Mieterin: „Sie Riesenarschloch. Ich war es nicht. Aber Ihr Briefkasten muss zugesperrt werden. Nehmen Sie Ihre Scheißbriefe endlich raus. Oder können Sie nicht zahlen, weil Sie pleite sind?? Arschloch!! Sie leben nicht alleine hier!“. Sogleich erhielt die Mieterin die Kündigung ihres Vermieters wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens. Die war allerdings unwirksam, wie das Gericht feststellte (AG Köln, Urteil v. 28.5.2014, 201 C 7/14). Chaos im Treppenhaus kann Kündigung rechtfertigen Leert die Mieterin nicht regelmäßig ihren Briefkasten und stapelt sich deswegen die Post auf den Treppenstufen im Treppenhaus, kann dieser unaufgeräumte Eindruck eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens rechtfertigen. Allerdings war die Mieterin nicht allein für das Chaos im Treppenhaus verantwortlich. Die Briefkästen im Hausflur waren so klein, dass alle Zeitschriften, Zeitungen und Umschläge ab DIN-A4-Format nicht hinein passten. Deswegen ragten solche Postsendungen aus den Briefkästen heraus oder landeten auf den Treppenstufen. Bei mehreren „Chaoten“ können Sie nicht nur einem kündigen Da es sich also nicht nur um die Post der Mieterin, sondern auch um die von anderen Mitbewohnern handelte, war die Kündigung unwirksam. Selbst mit der Kündigung wegen Beleidigung kam der Vermieter nicht weiter. Wegen des Zettels, den die Mieterin an den Briefkasten gehangen hatte, hätte der Vermieter die Mieterin erst einmal abmahnen müssen bevor er kündigt. Nur, wenn eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, kann sie sich der Vermieter sparen. Neues Briefkastenschild: Wer das zahlen muss Hatten Sie einen Mieterwechsel und müssen Sie nun das Namensschild am Briefkasten oder der Klingel auswechseln, fällt das unter nicht umlegbare Verwaltungskosten (AG Augsburg, Urteil v. 11.1.2012, 21 C 4988/11, GE 2012 S. 1572). Sprich: Die Kosten bleiben an Ihnen hängen. Wird das Schild mutwillig zerstört, können Sie die Kosten nur vom Mieter ersetzt verlangen, wenn Sie ihm ein Verschulden nachweisen können. Wird das Schild im Lauf der Zeit unansehnlich, fällt ein Austausch ebenfalls unter Instandhaltungskosten und ist damit Vermietersache. Die Kleinreparaturenklausel greift in solchen Fällen deshalb nicht, weil ein Briefkastenschild nicht dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt ist. t Miete mindern wegen Briefkasten: Geht das? Ärger wegen eines fehlenden oder kaputten Briefkastens ist nichts Neues. Damit haben sich die Gerichte bereits schon öfters beschäftigt. Fehlt ein Briefkasten, sollten Sie schleunigst einen anschrauben, denn ansonsten müssen Sie mit einer Mietminderung von 3 % rechnen (AG Hamburg, WM 1976, S. 53). Ist der zu Ihrer Wohnung gehörende Briefkasten durch Alter oder Beschädigung funktionsuntüchtig, darf Ihnen Ihr Mieter deswegen die Miete kürzen. 1 % sprach das Amtsgericht Mainz einem Mieter deswegen zu, weil seine Post wegen des kaputten Briefkastens an Regentagen immer durchnässt war (Urteil v. 6.5.1996, 8 C 98/96, WM 1996 S. 701). Das Amtsgericht Potsdam sogar 2 % (Urteil v. 9.3.1995, 26 C 406/94, WM 1996 S. 760). Passen in Ihren Hausbriefkasten keine Briefe im DIN-A4-Format, darf Ihr Mieter Ihnen deswegen die Miete um 0,5 % mindern (AG Charlottenburg, Beschluss v. 16.5.2001, 27 C 262/00, NZM 2002 S. 163). Laut dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg muss Ihr Briefkasten mindestens 32,5 cm breit sein. Ist Ihr Briefkasten undicht und wird deswegen die Post des Mieters bei Regen ständig durchnässt, darf er Ihnen dafür 1 % von der Miete abziehen (AG Mainz, NJWE-MietR 1997 S. 265). Bitte keine Werbung: Aufkleber darf bleiben Einen Aufkleber "Bitte keine Werbung einwerfen" darf Ihr Mieter auf seinem Briefkasten anbringen. Auch wenn dies zu einem uneinheitlichen Bild Ihrer nagelneuen Briefkastenanlage führt. Hier überwiegt das Recht Ihres Mieters auf freie Meinungsäußerung. Natürlich darf Ihr Mieter mit seinem Aufkleber nicht den Lack beschädigen oder die Aufschrift sogar in den Lack einritzen! Post an den Exmieter: Was Sie damit machen müssen Wird dem Mieter trotz seines Auszugs noch immer Post an seine alte Adresse zugestellt, müssen Sie ihm die zwar nicht zuschicken, weil Sie keine "Bringschuld" ihm gegenüber haben. Sie müssen ihn aber über den Vorfall zeitnah informieren und ihm die Chance geben, die Post abzuholen. Bis dahin treffen Sie als Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen. Sie sind nicht berechtigt, die Sendungen ohne Nachfrage bei dem bisherigen Mieter einfach in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen (LG Darmstadt, Beschluss v. 30.12.2013, 65 T 138/13, NJW-RR 2014 S. 4549. meineimmobilie.de-Tipp Ein Briefkasten muss mindestens 32,5 cm breit sein, damit ein DIN-A4-Umschlag hineinpasst (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 16.5.2001, 27 C 262/00, NZM 2002 S. 163). Ein Briefkasten mit einem Einwurfschlitz, der nur 18 cm breit und 3 cm hoch ist, ist jedenfalls zu klein. Laut DIN-Vorschrift 32617 muss ein Briefkasten mindestens 32,5 cm breit sein. Ist Ihr Briefkasten zu klein, darf der Mieter die Miete um 0,5 % mindern.
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