Finance Magazine Dezember 2015

Finance
Dezember | 2015
Magazine
Registrierkassenpflicht
Einlagensicherung
Mergers & Acquisitions
Sicherheitstechnische und steuerrechtliche Änderungen für Unternehmer
und Kassenhersteller ab 1. Jänner 2016
aufgrund der Registrierkassensicherheitsverordnung
Überblick über die gesetzlichen Neue­rungen im Einlagensicherungs- und Anleger­entschädigungsgesetz (ESAEG) und
deren Auswirkungen für Einleger und die
österreichische Kredit­wirtschaft
2015 könnte das bislang beste Jahr
für M&A-Aktivitäten werden – das
erste Halbjahr verzeichnete neue DealRekorde, mit guter Aussicht für weiteres
Wachstum
Bereit für die
Registrierkassenpflicht?
Was sich für Ihr Unternehmen
ab 1. Jänner 2016 ändert
Finance
Magazine
Liebe Leserinnen!
Liebe Leser!
Unverhältnismäßige Schikane für Unternehmen oder notwendige Maßnahme
zur Bekämpfung von Steuerbetrug? Bei der Diskussion über die sogenannte
Registrierkassenpflicht scheiden sich die Geister. Kaum eine Gegenfinanzie­
rungsmaßnahme der Steuerreform polarisiert mehr. Nach mehreren Anpas­
sungen tritt die Registrierkassenpflicht für Barumsätze mit 1. Jänner 2016
in Kraft.
Susanne Zach beschreibt in ihrem Beitrag, worauf Unternehmen bei der Einführung achten
müssen und wie sie die sicherheitstechnischen und steuerrechtlichen Vorgaben gesetzes­
konform umsetzen können. Darüber hinaus skizziert sie, wie EY dafür in Kooperation mit
­einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen ein One-Stop-Shop-Dienstleistungspaket
­anbieten kann.
Ebenfalls um Kassen – nämlich um die prall gefüllten „Kriegskassen“ der Unternehmen – geht es
im Beitrag von Robert Hufnagel. Darin beschreibt er, wie die anhaltende Niedrigzinspolitik und
ein ungezügelter Appetit auf Akquisitionen zum momentanen Boom auf dem M&A-Markt ge­
führt haben. Die Zeichen stehen gut, dass 2015 das historisch beste Jahr für M&A-Aktivitäten
mit neuen Rekordmarken z. B. bei Transaktionsvolumina und Anzahl der Megadeals wird.
Gleich drei Beiträge in dieser Ausgabe beschäftigen sich mit den Auswirkungen neuer Regularien
und Vorgaben auf dem Finanzmarkt: Helya Sadjadian und Georg Fikar nehmen die Inhalte
der Einlagensicherungsrichtlinie unter die Lupe und zeigen, worauf sich die Kreditwirtschaft in
Österreich im Zuge der Angleichung an europäische Standards vorbereiten muss. Eine europa­
weite Harmonisierung – in diesem Fall von aufsichtsrechtlichen Standards bei der Bemessung
von Eigenmitteln – soll auch der RTS-Entwurf der European Banking Authority zum Advanced
Measurement Approach mit sich bringen, der im Mittelpunkt der Ausführungen von Snežana
Hermann steht. Dominik Permanschlager skizziert, welchen Einfluss die Einführung eines for­
malen Pre-­Clearance-Verfahrens durch die FMA auf die Bilanzerstellung hat und warum
dadurch Fehler schon zu einem frühen Zeitpunkt vermieden werden können.
Im Namen des gesamten Redaktionsteams wünsche ich Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.
Foto Cover: iStockphoto
Herzlichst
Ihr Gerhard Schwartz
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6
23
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Foto: iStockphoto
CRM als Prognosetool
Strategische Steuerung und Optimierung der
Kundenbeziehung
Foto: Shutterstock
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Bereit für die
Registrierkassenpflicht?
Was sich für
Ihr Unternehmen
ab 1. Jänner 2016
ändert
Pre-Clearance-Verfahren nun auch in Österreich möglich
Bilanzierungsfehler sollen vermieden werden
4
EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 2 | 2015
Inhalt
Dezember | 2015
3Editorial
5
Inhaltsverzeichnis
Bereit für die Registrierkassenpflicht?
6 Was sich für Ihr Unternehmen ab 1. Jänner 2016 ändert
8
Einlagensicherung neu
13 FMA führt Pre-Clearance-Verfahren ein
17 Neuregelung für Banken: AMA für das operationelle Risiko
20 Neue Deal-Rekorde für M&A-Aktivitäten
23 CRM benötigt Ihre Aufmerksamkeit!
26
Found out:
Jedes dritte Unternehmen weltweit kann komplexe Cyberangriffe
nicht aufdecken
27 Publikationen, Events, Impressum
EY Finance Magazine Dezember | 2015
5
TOP | Registrierkassenpflicht
Bereit für die
Registrierkassenpflicht?
6
EY Finance Magazine Dezember | 2015
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Der mit der Registrierkassensicherheits­
verordnung geforderte Manipulations­
schutz stellt Unternehmer und Kassen­
hersteller vor sicherheitstechnische und
steuerrechtliche Fragen. Unser komplet­
tes Dienstleistungspaket in Kooperation
mit einem gerichtlich beeidigten Sachver­
ständigen garantiert eine gesetzeskon­
forme Umsetzung.
Geschlossene Gesamtsysteme
Zur Gegenfinanzierung der Tarifentlastung der Steuer­
reform 2015/2016 wurde ab 01.01.2016 u. a. eine Regis­
trierkassenpflicht für Barumsätze eingeführt. Von der
­Registrierkassenpflicht sind sämtliche Betriebe mit einem
Jahresumsatz ab 15.000 Euro betroffen, sofern ihre Bar­
umsätze 7.500 Euro im Jahr überschreiten. Barumsätze
sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt)
durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gelten auch die
Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder vergleich­
baren elektronischen Zahlungsmitteln, die Hingabe von
Barschecks sowie die Zahlung durch vom Unternehmer
ausgegebene und von ihm an Geldes statt angenommene
Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.
Nicht als Barumsatz gilt die nachträgliche Zahlung mit
­Erlagschein oder E-Banking.
Anforderungen an die
Registrierkasse
Unter „Registrierkasse“ versteht das BMF jedes elektro­
nische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung
und Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt
wird. Als Registrierkasse können auch serverbasierte Auf­
zeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassen­
funktionen dienen. Die Barumsätze sind einzeln aufzuzeich­
nen und in einem Datenerfassungsprotokoll zu speichern.
Zudem hat jede Registrierkasse eine Schnittstelle zu ent­
halten, mit der die gespeicherten Daten exportiert werden
können (z. B. zur Datenspeicherung, Prüfung durch die
­Finanzverwaltung). Hinsichtlich der Datenerfassung ist zu
beachten, dass Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht
so verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt
nicht mehr ersichtlich ist („elektronisches Radierverbot“).
Ab 01.01.2017 verlangt der Gesetzgeber zudem, dass
jede Registrierkasse bzw. jedes Kassensystem mit einer
technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist. Diese
soll die Unveränderbarkeit und Authentizität sämtlicher
ausgestellter Belege mithilfe einer dem Abgabepflichtigen
eindeutig zugeordneten kryptografischen Signatur sicher­
stellen. Unter „Sicherheitseinrichtung“ ist kein physisches
Gerät (z. B. reine Hardware) zu verstehen, sondern ein
System, das mittels mathematischer Operationen mehrere
Datensätze miteinander verknüpft und mithilfe der Sig­
natur­erstellungseinheit elektronisch signiert. Im konkreten
Anwendungsfall wird der letzte bereits signierte Barum­satz mit dem gerade getätigten Barumsatz verkettet und
anschließend neu elektronisch signiert.
Als „geschlossenes Gesamtsystem“ wird im Entwurf der
Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ein elektro­
nisches Aufzeichnungssystem bezeichnet, in dem Waren­
wirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos
miteinander verknüpft sind und das mit mehr als 30 Regis­
trierkassen verbunden ist.
Für geschlossene Systeme sieht die RKSV technische Er­
leichterungen vor. Ob es sich um ein geschlossenes System
handelt, muss zwingend in einem Gutachten festgehalten
werden (§ 21 RKSV).
EY bietet Ihnen eine umfassende Überprüfung Ihrer Kassen­
systeme unter Berücksichtigung des StRefG 2015/2016
und der RKSV im Hinblick auf die darin genannten techni­
schen und organisatorischen Anforderungen und eine
­projektbegleitende Beratung bei steuerrechtlichen und orga­
nisatorischen Fragestellungen. In Kooperation mit einem
gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstellen wir ein
Gutachten für Ihr geschlossenes Gesamtsystem zur
­Vorlage bei der Aufsichtsstelle.
Veranstaltungshinweis:
Bereit für die Registrierkassenpflicht?
Business Breakfast
26. Jänner 2016, Wien
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.ey.com/AT/de/Newsroom/Veranstaltungen
Ihre Autorin
Mag. Susanne Zach
Managing Director
T +43 1 211 70 1038
[email protected]
• Susanne Zach leitet bei EY Österreich den Bereich
­Process Risk Management IT. Der Fokus dieses Bereichs
liegt in den Themengebieten IT Compliance, Controls
Transformation, Identity & Access Management, GRC IT
­Enablement sowie Traditional Internal Control Services (IKS).
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Einlagensicherung | Gesetzliche Neuerungen und Auswirkungen
Einlagensicherung neu
Überblick über die gesetzlichen Neuerungen und deren Auswirkungen
für Einleger und die österreichische Kreditwirtschaft
8
EY Finance Magazine Dezember | 2015
Die Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU (Deposit
Guarantee Scheme Directive – DGSD) wurde gemeinsam
mit der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG (Investor
Protection Scheme Directive – IPSD) im Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) in Ö
­ sterreich
umgesetzt und ersetzt zukünftig den Abschnitt XIX. des
BWG, konkret die §§ 93 bis 93c. Mit der Einlagensiche­
rungs­richtlinie erfolgte eine europaweite Angleichung.
Das ­Regelwerk wurde in einer Richtlinie beschlossen.
Somit h
­ aben die Mitgliedstaaten gewisse Umsetzungsspiel­
räume und es kann noch nicht von einer Vollharmonisie­
rung ­gesprochen werden.
gedeckten Einlagen bis 03.07.2024 aufzubauen ist. Bis
dato wurden Beiträge nur ex post eingehoben. Diese
Änderung wird die Kreditwirtschaft geschätzt rund 1,5 Mrd.
Euro kosten. Sämtliche Institute haben bereits im Jahr
2015 den ersten Beitrag zu leisten, der allerdings „nur“
halb so hoch ist wie der Jahresbeitrag.
Reichen die „angesparten“ Fondsmittel in einem Siche­
rungs­fall nicht aus, kann es die Verpflichtung geben, dass
Institute bis zu 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen ex post
zusätzlich zu den bereits entrichteten 0,8 Prozent leisten
Die wichtigsten Informationen
zum ESAEG
Was wird gesichert?
Foto: iStockphoto
Sämtliche Einlagen und Guthaben samt Zinsen auf Konten
und Sparbüchern bei in Österreich konzessionierten
Kredit­instituten wie zum Beispiel Gehalts- und Pensions­
konten, sonstige Girokonten, Sparbücher (Festgeld- oder
Kapitalertragssparbücher) wie auch Bauspareinlagen
­sowohl natürlicher als auch juristischer Personen in Höhe
von 100.000 Euro pro Kreditinstitut und pro legitimierten
Einleger. Einlagen fremder Währungen unterliegen ebenso
der Sicherung.
Was ändert sich durch das ESAEG?
Die §§ 93 bis 93c BWG, die bisher die Regelungen zur Ein­
lagensicherung und Anlegerentschädigung von Einlegern
und Anlegern bei Kreditinstituten umfassten, werden durch
das umfassende Gesetz vollständig ersetzt und erhöhen
die Lesbarkeit und Anwenderfreundlichkeit, da die Bestim­
mungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädi­gung voneinander getrennt werden. Die Auszahlungsfristen,
also die Erstattungsfrist von bis zu 30 Arbeitstagen auf
Antrag des Einlegers, verkürzt sich schrittweise bis 2024
auf sieben Arbeitstage ohne Antrag des Einlegers.
Derzeit gibt es fünf verschiedene Sicherungseinrichtungen
in Österreich, alle fünf werden ab dem 01.01.2019 in
ein neues System übergeführt werden. Diese einheitliche
(gesetzliche) Sicherungseinrichtung ist in Österreich
bis spätestens 01.01.2018 in Form einer Haftungsgesell­
schaft zu gründen, um eine entsprechende Vorlaufzeit
zur Vorbereitung der Aufnahme ihrer operativen Tätigkeit
ab 01.01.2019 sicherzustellen.
Eine gravierende Änderung, die auf die einzelnen Siche­
rungseinrichtungen zukommen wird, ist jene, dass ex ante
ein Einlagensicherungsfonds in Höhe von 0,8 Prozent der
müssen. Wie hoch die Beiträge der jeweiligen Sicherungs­
einrichtung sein werden, richtet sich nach der Berech­
nungsmethode, die in der EBA GL 2015/10 dargelegt ist.
Grob gesagt: Je geringer das Risiko einer Bank ist, desto
weniger hat sie in den Einlagensicherungsfonds zu zahlen.
Laut obgenannter Guideline wird die Mitgliedschaft in
­einem Investor Protection Scheme (IPS) als risikomindernd
gewertet, weshalb auch bis 01.01.2019 der Raiffeisen­
sektor und der Sparkassenverbund planen, institutionelle
Sicherungssysteme zu haben. Die drei anderen Sektoren
in ­Österreich, Hypos, Volksbanken und der Bankenverband,
werden – nach heutigem Wissensstand – in eine gemein­
same Einlagensicherung, in das sogenannte Nicht-IPS-­
System, „fusionieren“.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) erhält zukünftig verstärkte
Aufsichtszuständigkeiten (Überwachungskompetenzen
und Maßnahmenbefugnisse); somit sollten die jeweiligen
Einlagensicherungssysteme vor der ersten Umsetzung
­einer Berechnungsmethode die Zustimmung einholen.
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Einlagensicherung | Gesetzliche Neuerungen und Auswirkungen
Die Änderungen im Überblick
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
10
Alt
Neu
Höhe der Einlagensicherung
Max. 100.000 Euro
(50.000 Euro trug der Bund,
50.000 Euro die Bank)
100.000 Euro, in besonderen
Fällen bis max. 500.000 Euro,
ohne jegliche Beteiligung des
Bundes
Höhe der
Anleger­entschädigung
Max. 20.000 Euro
Max. 20.000 Euro
Gesicherte Währung
Euro
Euro + Nicht-Euro
Informationspflichten
Bei Vertragsabschluss
Vor Vertragsabschluss +
jährlicher Informationsbogen
gem. Anlage zu § 37a BWG +
Kennzeichnung der gesicherten
Einlagen
Fondsdotierung
Ex post
erst im
Sicherungsfall
Ex ante
0,8 Prozent der
gedeckten Einlagen +
ex post
0,5 Prozent der
gedeckten Einlagen
Auszahlungsfristen
Bis zu 30 Arbeitstage auf
Antrag des Einlegers
20 Arbeitstage seit August 2015
bis 2018;
15 Arbeitstage 2019 bis 2020;
10 Arbeitstage 2021 bis 2023;
7 Arbeitstage ab 2024
⇒
jeweils ohne Antrag
Bei 100.000 – 500.000 Euro auf
Antrag des Einlegers
Struktur der
Einlagensicherung
Fünf Sicherungseinrichtungen:
Sicherungseinrichtungen werden
in IPS-System und Nicht-IPSSystem getrennt:
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• Fachverband der Banken und
Bankiers
• Fachverband der
Landes-Hypothekenbanken
• Fachverband der
Raiffeisenbanken
• Fachverband der Sparkassen
• Fachverband der Volksbanken
IPS-System:
Raiffeisenbanken und Sparkassen
Nicht-IPS-System:
Bankenverband, Hypo- und
Volksbanken
Sollte eine größere Bank in eine Schieflage kommen,
würde zusätzlich das Regime des Bundesgesetzes über die
Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) greifen;
konkret würde das bedeuten, dass diese Bank in eine Ab­
baueinheit und in eine „good bank“ gesplittet würde und
die gedeckten Einlagen in der „good bank“ blieben. Die
Einlagen blieben somit für die Einleger – eventuell in einer
anderen Bank – bestehen. Einen „bail-in“ wird es laut
ESAEG aber für Gläubiger auf keinen Fall geben.
Die Sicherungseinrichtung haftet im Falle der Abwicklung
einer Bank mit maximal der 0,4 Prozent der gedeckten
Einlagen. Zusätzlich zur Einlagensicherungsentschädigung
und zur Haftung bei der Abwicklung einer Bank kann der
Fonds auch für Stützungsmaßnahmen innerhalb eines IPS
verwendet werden, da bereits mit dieser Stützung der
Ausfall des betroffenen Kreditinstituts verhindert würde.
Verstärkte Informationspflichten kommen auch auf die
Kreditinstitute zu. Der Einleger bekommt zukünftig noch vor
Vertragsabschluss einen Standard-Informationsbogen
gem. Anlage zu § 37a BWG, der dem Kunden – nachweis­
lich – auch jährlich zur Verfügung gestellt wird.
Fazit
Mit den gesetzlichen Änderungen zur Einlagen­
sicherung bzw. mit dem Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) wird
das Ziel einer harmonisierten Einlagensicherung
auf europäischer Ebene vorangetrieben.
Für die österreichischen Einleger werden die
­gesetzlichen Änderungen keine wesentlichen
Auswirkungen haben, lediglich im Sicherungsfall
erwachsen den Konsumenten Erleichterungen
wie zum Beispiel die antragslose und schnellere
Auszahlung der Ansprüche. Für die Kreditwirt­
schaft sind zusätzliche Aufwendungen zum Beispiel
durch die Ex-ante-Dotierung, die Aufbereitung
von Daten („single customer view“) und durch
zusätzliche Informations-/Meldeverpflichtungen
vorhersehbar.
Zusätzlich erfolgt eine Kennzeichnung der sicherungs­
pflichtigen Einlagen auf Kontoauszügen bzw. im Sparbuch.
Ihre Autoren
Mag. Georg Fikar
Senior Manager
Mag. Helya Sadjadian, LL.M.
Manager
T +43 1 211 70 1302
[email protected]
T +43 1 211 70 1170
[email protected]
• Georg Fikar ist Senior Manager bei EY Wien und
verantwortet den Bereich „Regulatory“ (CRR, BWG,
WAG etc.) im Financial-Services-Audit-Team. Er hat
langjährige Erfahrung in der Prüfung und Beratung
von nationalen und internationalen Kreditinstituten
und Finanzdienstleistungsgesellschaften in diesem
Bereich.
• Helya Sadjadian ist Manager bei EY Wien und Mitglied des
Bereichs „Regulatory“ (CRD/CRR, BWG, ESEAG, BIRG, BaSAG
etc.) im Financial-Services-Audit-Team. Sie war bereits in ver­
schiedenen Bankensektoren – sowohl national als auch inter­
national – in der Beratung und Betreuung zu regulatorischen
Themen tätig, zudem führt sie zahlreiche interne und externe
Vortragstätigkeiten in diesem Bereich durch.
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Enforcement | Pre-Clearance
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FMA führt Pre-ClearanceVerfahren ein
Nach dem Vorbild anderer europäischer Enforcement-Einrichtungen hat
die FMA nunmehr auch für Österreich ein formales Pre-Clearance-Verfahren
eingerichtet. Damit ist es Unternehmen, die dem Enforcement in Öster­
reich unterliegen, zukünftig möglich, zu einer bestimmten beabsichtigten
Bilan­zierungsmethode für einen konkreten Sachverhalt bereits im Vorfeld
der Veröffentlichung der Finanzinformation eine Entscheidung der FMA
einzuholen, ob diese auch sachgerecht ist.
Im Sinne der Präventionsfunktion des Enforcements zur
Fehlervermeidung statt einer nachträglichen Sanktionie­
rung von festgestellten Fehlern haben einige europäische
Enforcement-Behörden bereits Verfahren für fallbezogene
Voranfragen von enforcementunterworfenen Unternehmen
implementiert. Auch die ESMA-Leitlinien zum Enforcement
beinhalten in Leitlinie 4 die Möglichkeit eines Pre-ClearanceVerfahrens.
schränkung wird Pre-Clearance nur für IFRS-Abschlüsse
angeboten. Unternehmen, die dem Enforcement mit ihrem
UGB-Abschluss unterliegen (kapitalmarktorientierte Unter­
nehmen, die keine Mutterunternehmen sind), können dieses
Verfahren somit nicht in Anspruch nehmen. Die FMA be­
gründet dies vor allem mit den unterschiedlichen, über die
Kapitalmarktinformation hinausgehenden rechtlichen
Funktionen des UGB und daher sich überschneidenden
Zuständigkeiten.
Im Kern dient Pre-Clearance dazu, dass Unternehmen
­bereits vor der Veröffentlichung ihres Abschlusses ihre
vorgesehene Bilanzierungsmethode für einen konkreten
Sachverhalt, die nicht eindeutig geregelt ist bzw. für die
grundsätzlich auch alternative Bilanzierungsweisen denk­
bar wären, mit der Enforcement-Behörde abstimmen
­können, um so potenzielle Bilanzierungsfehler und damit
Fehlerfeststellungen im Rahmen eines späteren Prüf­
verfahrens zu vermeiden.
Voraussetzungen
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Die Möglichkeit, eine fallbezogene Voranfrage an die FMA
zu richten, steht grundsätzlich nur jenen Unternehmen
zu, die in den Anwendungsbereich des RechnungslegungsKontrollgesetzes (RL-KG) fallen. Als zusätzliche Ein­-
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Enforcement | Pre-Clearance
Wesentliche Voraussetzung einer Anfrage für infrage
­kommende Unternehmen ist die Einhaltung der formalen
Anforderungen an eingereichte Anfragen. Da die Entschei­
dung der FMA in ähnlicher Weise getroffen wird, wie dies
auch nachträglich in einem Enforcement-Verfahren der Fall
wäre, sind der Anfrage alle für den Sachverhalt relevanten
Fakten und Umstände hinzuzufügen. Konkret fordert die
FMA die Einreichung folgender Informationen:
Verfahrensablauf und Ergebnis
Die FMA beziffert die Dauer des Verfahrens je nach Verfüg­
barkeit interner Ressourcen mit rund ein bis zwei Monaten.
Eine Verlängerung der Verfahrensdauer um einen Monat
kann sich insbesondere dann ergeben, wenn die Anfrage
von grundlegender Bedeutung ist und zur Vermeidung unter­schiedlicher nationaler Auslegungspraktiken im Rahmen
der ESMA-Arbeitsgruppe EECS auf europäischer Ebene ab­
gestimmt wird.
• eine

ausreichend konkretisierte und präzisierte Dar­
stellung des zu bilanzierenden Sachverhalts
• eine

ausgewogene Darlegung der bilanziellen Abbildung
des Sachverhalts durch das Unternehmen mit Verweis
auf die anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen
der IFRS und ggf. der einschlägigen Literatur bzw.
­Bilanzierungspraxis
• eine

Stellungnahme des bestellten gesetzlichen
­ bschlussprüfers zur vorgeschlagenen bilanziellen
A
­Abbildung des Sachverhalts
Entscheidend ist, dass sich die Anfrage auf einen konkreten
Bilanzierungssachverhalt des Unternehmens bezieht. All­
gemein gehaltene Eingaben, die lediglich die Interpretation
der IFRS oder die Klärung von Auslegungsfragen betreffen,
werden nicht beantwortet. Außerdem ist die FMA nicht zur
Beantwortung von Anfragen verpflichtet und kann diese
im Einzelfall ablehnen.
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EY Finance Magazine Dezember | 2015
Die FMA informiert die anfragenden Unternehmen in
schriftlicher Form über das Ergebnis des Verfahrens.
Die Verbindlichkeit und Gültigkeit der Auskunft der FMA
ist jedoch in mehrerlei Hinsicht eingeschränkt:
• Die
 FMA stellt im Sinne eines Negativvermerks lediglich
fest, ob für den konkreten geschilderten Sachverhalt
Einwendungen gegen die beabsichtigte Bilanzierung be­
stehen, d. h., es wird nicht positiv die Richtigkeit der
­geplanten Bilanzierung bestätigt. Das Unternehmen ist
somit weiterhin selbst für den Abschluss und die sach­
gerechte Verwendung der Auskunft im Rahmen der Ab­
schlusserstellung verantwortlich.
• Die
 Verantwortung für eine ausgewogene und voll­
ständige Darstellung des der Anfrage zugrunde liegen­
den Sachverhalts liegt beim Unternehmen. Werden
also insbesondere relevante Sachverhaltselemente nicht
erwähnt oder in ihrer Bedeutung abgeschwächt, hat
Fazit
Es bleibt abzuwarten, wie die Pre-Clearance von den Unternehmen angenommen wird. Nicht zuletzt die eher rest­
riktiven Eigenschaften der Auskünfte (insbesondere keine eigene Sachverhaltserhebung durch die FMA und damit
keine Sicherheit, dass der angefragte Sachverhalt in einer späteren Prüfung nicht anders beurteilt wird, l­ediglich
negativ formuliertes Urteil statt positiver Bestätigung der Richtigkeit der beabsichtigten Bilanzierungs­methode
durch die FMA sowie ausschließliches Ermessen der FMA, ob eine konkrete Anfrage beantwortet wird) l­assen die
Vorteilhaftigkeit des Verfahrens für die Unternehmen jedoch zumindest eingeschränkt erscheinen. Die Erfahrun­
gen in Deutschland, wo die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) bereits im Jahr 2009 ein vergleich­
bares Pre-Clearance-Verfahren eingeführt hat, bestätigen diese Einschätzung tendenziell und deuten auf eine eher
geringe praktische Bedeutung hin. So hat die DPR in den Jahren 2009 bis 2014 insgesamt lediglich 16 fallbezo­
gene Voranfragen beantwortet. Ob dem österreichischen Verfahren ein ähnliches Schicksal beschieden ist, werden
die nächsten Jahre zeigen.
Foto: iStockphoto
Mit dem Pre-Clearance-Verfahren führt die FMA für alle dem österreichischen Enforcement unterliegenden IFRS-­
Bilanzierer die Möglichkeit ein, die Zulässigkeit einer beabsichtigten Bilanzierungsmethode für einzelne, konkrete
Sachverhalte im Sinne einer Präventionsfunktion bereits im Vorfeld durch die FMA im Rahmen eines formalen
­Verfahrens beurteilen zu lassen. Da es sich bei den angefragten Sachverhalten schon allein wegen der inhaltlichen
Anforderungen an die Anfrage sowie des mit der Anfrage verbundenen Aufwands regelmäßig um für den Abschluss
bedeutende Sachverhalte handeln wird, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem späteren Enforcement-Verfahren
aufgegriffen würden bzw. werden, erscheint das Verfahren grundsätzlich als wirksames Instrument zur Fehler­vermeidung.
die Auskunft keine Relevanz für die tatsächliche Ab­
bildung. Da die FMA insbesondere auch keine behörd­
lichen Ermittlungen durchführt, kann nicht ausge­
schlossen werden, dass später ein anderer als der in
der fallbezogenen Voranfrage bekannt gegebene
Sachverhalt festgestellt wird.
• Die
 Auskunft der FMA gilt nicht zeitlich unbegrenzt.
So können insbesondere Änderungen in der Ausle­
gungspraxis (beispielsweise durch entsprechende
Feststellungen des IFRS Interpretations Committee)
eine Neubeurteilung der Bilanzierungsmethode durch
das Unternehmen und seinen Abschlussprüfer erfor­
derlich machen.
Ihr Autor
• Das

anfragende Unternehmen wird ersucht, die Aus­
kunftsbeantwortung nicht weiterzugeben, um eine
nicht bestimmungsgemäße Verwendung zu vermeiden,
da der Auskunft lediglich eine auf den konkreten, in der
Anfrage dargestellten Einzelfall bezogene Bedeutung
zukommt. Die Auskunft kann weder für andere Sach­
verhalte des anfragenden Unternehmens selbst noch
für andere Unternehmen herangezogen werden.
Die Auskunft der FMA unterliegt der Amtsverschwiegen­
heit, weshalb die FMA nicht berechtigt ist, sie an andere
Unternehmen oder die OePR weiterzuleiten. Im Falle einer
späteren Prüfung durch die OePR können und sollen An­
frage und Auskunft jedoch der OePR übermittelt werden.
Dr. Dominik Permanschlager
Senior Manager
T +43 732 790 790 5027
[email protected]
• Dominik Permanschlager ist Senior Manager bei EY Linz
im Bereich Financial Accounting Advisory Services. Der
­Experte im Bereich Konsolidierung und IFRS verfügt über
langjährige Erfahrung in der Prüfung und Beratung zu
Konzernabschlüssen, insbesondere nach IFRS und UGB.
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Banken | Neue Standards
16
EY Finance Magazine Dezember | 2015
Neuregelung für Banken
AMA für das operationelle Risiko
Neue aufsichtsrechtliche Stan­
dards bedingen strengere
Kriterien bei der Bemessung der
Eigenmittel im AMA zur Berech­
nung des operationellen Risikos.
einzelner Banken untereinander. Die neuen AMA-Anforderun­
g­en legen ein besonderes Augenmerk auf die Aus­reißer
der Verlustverteilungen („fat tails“) und sind vorwärts­gerichtet.
Qualitative Anforderungen
Use Test
Am 03.06.2015 veröffentlichte die EBA den finalen Ent­
wurf eines RTS zum Advanced Measurement Approach1
(AMA) . Dieser Standard setzt sich mit den Kriterien der
aufsichtlichen Modellgenehmigung des AMA auseinander.
Der neue Rahmen sieht vor, dass der AMA auf dem Internal
Loss Data Model basiert. Die neuen Standards legen das
Augenmerk auf den Risikoappetit für das zukünftige opera­
tionelle Risiko (OpRisk) und werden in das sogenannte
Single Rule Book eingehen, das eine Harmonisierung der
aufsichtsrechtlichen Standards in Europa anstrebt.
Der AMA ermöglicht es Banken, ihre internen Modelle
zur Berechnung der Kapitalerfordernisse für das OpRisk
heranzuziehen. Ein AMA erfordert allerdings ein von der
Aufsicht abgenommenes internes Modell. Die Messlatte
liegt hier sehr hoch und ist für kleinere Häuser kapazitäts­
bedingt nur schwer zu erreichen. Ein internes Modell
ermöglicht es den Anwendern im Regelfall auch, das regu­
latorische Eigenmittelerfordernis an das ökonomische an­
zugleichen. Aufseiten der Aufsicht erschwert die Flexi­
bilität des AMA allerdings einen konsistenten Vergleich
Die AMA-Anwender müssen die Integration des AMA in die
tägliche Risikosteuerung nachweisen, sowohl in Säule 1
(regulatorische Eigenmittelanforderungen für das OpRisk)
als auch in Säule 2 (OpRisk im Rahmen des ICAAP). Des
Weiteren müssen die AMA-Anwender dafür Sorge tragen,
dass der Übergang vom vorherigen Berechnungsmodus
in den AMA ohne Strukturbruch erfolgt. Es wird erwartet,
dass die Antragsteller sowohl im alten OpRisk-Regime als
auch im AMA die regulatorischen Anforderungen erfüllen.
Interne Validierung, Datenqualität und
IT-Infrastruktur
Die Risikomesssysteme für das OpRisk müssen mindestens
einmal jährlich validiert werden. Die Qualität der AMADaten muss im Zeitablauf konstant bleiben. Die Aufsicht
überprüft, ob der SDLC (Systems Development Life Cycle)
für den AMA die Best Practice in Bezug auf Projektmanage­
ment, Risikomanagement, Architecture Governance,
­Solution Requirements Engineering, Qualitätssicherung
und Testplanung, Systemmodellierung und -entwicklung
sowie System- und Benutzerakzeptanztests darstellt.
1 Final Draft Regulatory Technical Standards on the specification of the assessment methodology under which competent authorities
permit institutions to use Advanced Measurement Approaches (AMA) for operational risk in accordance with Article 312 of Regulation
(EU) No 575/2013
EY Finance Magazine Dezember | 2015
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Banken | Neue Standards
Quantitative Anforderungen
Die Anwendung der vier Elemente
1. Interne Daten
Im Hinblick auf unternehmensinterne Daten müssen die Institute
s­ icherstellen, dass die Berechnungssätze als Bruttoverluste definiert
werden, d. h. vor Berücksichtigung von Rückflüssen jeglicher Art.
Dies wären z. B. Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit
aufgetretenen Verlusten. Die Datengranularität muss ausreichen,
um Schwellenwerte für unterschiedliche Verlustverteilungen (opera­
tionelle Risikokategorien) herzuleiten. Für jeden einzelnen Verlust
müssen die AMA-Anwender in der Lage sein, zumindest sowohl das
Datum des Eintretens des Verlustereignisses als auch das Datum
der Manifestation in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
Die Verluste, die durch das OpRisk im Zusammenhang mit dem
­Kreditrisiko entstehen, sind nach dem Verursacherprinzip zu klassi­
fizieren. Durch betrügerische Kundenaktivitäten im Kreditprozess
hervorgerufene Schäden („first-party fraud“) sind in der Schadens­falldatenbank strikt von durch Außenstehende verursachte Schäden
(„third-party fraud“), z. B. elektronischer Identitätsdiebstahl im
Rahmen von Phishing, zu trennen.
2. Externe Daten
AMA-Anwender, die als Mitglieder eines Bankenkonsortiums externe
Daten erhalten, müssen dafür sorgen, dass die Datenanforderungen
in Bezug auf Datenqualität und Berichtsstandards erfüllt werden.
3. Szenarioanalysen
Szenarien müssen – unabhängig davon, ob sie nun für die gene­relle Bewertung des OpRisk oder für Stresssituationen herangezogen
werden – stets aufgrund von realistischen Annahmen modelliert
sein. Bei der Erstellung von Szenarien soll sowohl auf idiosynkratri­
sche (d. h. interne) als auch auf externe Verwundbarkeiten Bezug
genommen werden.
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4. „Business environment and internal control factors“ (BEICF)
18
EY Finance Magazine Dezember | 2015
Im Rahmen des AMA müssen die Anwender dem BEICFRahmenwerk folgend nachstehende wesentliche Quellen von
­OpRisk berücksichtigen: schnelles Wachstum, neue Produkte, Mit­
arbeiterfluktuation und Systemausfallzeiten. Des Weiteren sind
Prozesse aufzusetzen, um die Eigenmittelanforderung dieser im
BEICF-Rahmenwerk definierten Quellen des OpRisk zu minimieren.
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Wesentliche Modellierungsannahmen bei der Quantifizierung
von OpRisks
Um für Eigenmittelanforderungen gemäß AMA qualifiziert
zu sein, benötigen die Häuser neben einem angemessenen
Niveau an Datengranularität Prozesse zur Identifizierung
von Verlustverteilungen und Gesamtverlustverteilungen. In
Bezug auf die Zusammensetzung der AMA-Datensätze ist
zu beachten:
• Es sind nur Bruttoverlustbeträge zulässig.
• Kategorien des OpRisk mit relativ niedriger Frequenz
von Ereignissen müssen über eine längere Daten­
historie betrachtet werden, um eine ausreichende
Menge von Daten zur Verfügung zu haben.
• OpRisk-Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung
werden mit Häufigkeits- und Auswirkungsverteilungen
ausgewertet.
• Es bestehen strengere Anforderungen in Bezug auf die
Einstellung von De-minimis-Modellierungsschwellen.
Korrelationen
Bei der Beurteilung der Einhaltung von Standards in Bezug
auf Korrelationen muss die Aufsicht gewährleisten, dass
AMA-Anwender lineare und nichtlineare Abhängigkeiten
von Daten erfassen, entweder innerhalb oder an den
­äußeren Rändern der Verteilung und in einzelnen oder
mehreren operationellen Risikokategorien. Die Messung der
Korrelation basiert auf der Annahme der Unabhängigkeit
der Verluste der einzelnen operationellen Risikokategorien.
Mechanismus der Kapital­
allokation
Die Institute müssen sicherstellen, dass ihr Kapitalallokations­
mechanismus im Einklang mit ihrem Risikoprofil und dem
dazu aufgesetzten operationellen Risikomesssystem steht.
Bei der Allokation von Eigenmitteln im AMA muss sicher­
gestellt werden, dass der Zuteilungsmechanismus Unter­
schiede in Organisationseinheiten bezüglich der Qualität
von deren operativen Risikomanagementprozessen und in­
ternen Kontrollen erfasst. Des Weiteren ist zu verhindern,
dass der prompte Transfer von AMA-Eigenmitteln innerhalb
eines Konzerns durch rechtliche Hindernisse erschwert wird.
• Verluste, die aus demselben operationellen Risiko­
ereignis stammen, werden zusammengefasst.
Ihre Autorin
• Bei der Datengranularität sind die Art, die Komplexität
und die Besonderheiten der Geschäftsaktivitäten und
operationellen Risiken, denen sie ausgesetzt sind, zu
beachten, ohne dabei den konservativen Modellansatz
zu beeinträchtigen.
AMA-Anwender müssen nachweisen, dass sie bei der Aus­
wahl ihrer Verlustverteilungen solche auswählen, welche
die Diskriminierung von Ausreißern erleichtern. Des Weiteren
ist auf die Stabilität der Verlustverteilungen zu achten. Im
Übrigen muss die Stichprobengröße statistisch signifikant
auf die Gesamtverteilung schließen lassen.
Snežana Hermann
Senior Consultant
T +43 664 60003 1575
[email protected]
• Snežana Hermann ist Senior Consultant im Bereich
­Financial Services Advisory bei EY. Ihre Schwerpunkte
­liegen im Bereich Bankrisikomanagement und Prozess­management.
EY Finance Magazine Dezember | 2015
19
Mergers & Acquisitions | Erfolgreiches Jahr
Neue Deal-Rekorde
für M&A-Aktivitäten
2015 könnte das bislang beste Jahr für M&A-Aktivitäten
werden – das erste Halbjahr verzeichnete neue Deal-­
Rekorde, mit guter Aussicht für weiteres Wachstum
Dieses Jahr könnte das bisher erfolgreichste Jahr für
­globale M&A-Aktivitäten werden. Die erste Jahreshälfte
­verzeichnet im Hinblick auf globale Transaktionsvolumina
einen enormen Anstieg. Die ersten sechs Monate des
­aktuellen Jahres erreichten mit 2,27 Billionen US-Dollar
das zweithöchste Ergebnis hinter dem Allzeithoch aus
dem ­ersten Halbjahr 2007 mit 2,59 Billionen US-Dollar.
M&A als Wachstumstreiber ist damit wieder zurück auf den
Tagesordnungen der Vorstandssitzungen. Es gibt zwei
klare Treiber nach einem halben Jahrzehnt der Stagnation:
Der größte Teil des Anstiegs der globalen Transaktions­
werte wird von den großen Megadeals getrieben. Ins­ge­
samt überstieg die Zahl der Megadeals in den ersten sechs
Monaten (mit einem Wert von über 10 Mrd. US-­Dollar)
den Rekord aus dem Jahr 2007 von 27 um weitere vier
Deals.
• Die global sehr unterschiedlichen Wirtschaftsent­
Dieser Rekord könnte sich ungehindert fortsetzen: Der
Juni 2015 zeigt den höchsten Wert an Transaktionen aller
Zeiten und beim aktuellen Entwicklungsverlauf könnte die­
ses Jahr das Allzeithoch von 2007 stark unter Druck setzen.
• Verändernde Kräfte, ausgelöst durch Branchenkon­
vergenz: Technologie und veränderte Konsumenten­
präferenzen treiben Transaktionsabschlüsse.
wicklungen beschleunigen grenzüberschreitende
Transaktionen.
Überhitzung des Transaktionsmarktes?
So, wie das erste Halbjahr gestartet ist, könnte auch das
zweite Halbjahr Transaktionen auf ein Fünfjahreshoch
­ansteigen lassen. Der globalen EY-Umfrage Capital Confi­
dence Barometer zufolge planen mehr als 50 Prozent
der befragten Vorstandsmitglieder, in den nächsten zwölf
Monaten Akquisitionsmöglichkeiten zu verfolgen.
Foto: iStockphoto
Obwohl der Anschein einer Überhitzung des Transaktions­
marktes erweckt wird, gibt es gute Argumente, die dem
­widersprechen. Trotz der hohen Transaktionsvolumina ist
ein entsprechender Anstieg der Zahl von Transaktionen
nicht erkennbar. Dies deutet auf einen hohen Grad an „Dis­
ziplin“ hin, dass die richtigen Deals ausgewählt werden.
Während M&A-Multiples zwar gestiegen sind – das Niveau
von 2007 konnte nicht erreicht werden –, liegen Preisauf­
schläge im Mittelwert vergangener M&A-Zyklen.
20
EY Finance Magazine Dezember | 2015
Andere wesentliche Messgrößen zeigen noch Spielräume
nach oben: Der gesamte M&A-Wert in Relation zum globalen
BIP liegt deutlich unter den bisherigen Höchstwerten.
Unternehmen machen keine Deals nur des Deals wegen.
Wir sehen eine Vermehrung von High Value Deals, aber
auch eine Expansion von M&A-Pipelines, da Unternehmen
ihre strategischen Optionen viel vorsichtiger betrachten,
bevor sie den ersten Schritt setzen. Die erhöhte Zuversicht
in die globale Wirtschaft, das Vertrauen in stetige Unter­
nehmensgewinne und attraktive Zinssätze veranlassen Unter­nehmen, den Schritt in Richtung Transaktionen zu setzen.
Divergierende wirtschaftliche
und monetäre Bedingungen
fördern grenzüberschreitende
Deals
Der Gesamtwert der grenzüberschreitenden Transaktionen
ist in Relation zur Vergleichsperiode 2014 um 48 Prozent
auf 716 Mrd. US-Dollar gestiegen. Das sogenannte Top-­
Target-Land für grenzüberschreitende Deals waren die
USA mit 184 Mrd. US-Dollar, dicht gefolgt vom Vereinigten
Königreich mit 169 Mrd. US-Dollar. Die Schweiz, Frankreich
und China vervollständigen die Top-5-Target-Länder.
Im Hinblick auf den Gesamtwert nach Ländern (inklusive
inländischer Deals) führen die USA mit 1,01 Billionen
US-Dollar (46 Prozent der globalen Transaktionen). Auf
Platz zwei liegt China mit 222 Mrd. US-Dollar, gefolgt vom
Vereinigten Königreich, Hongkong und Frankreich. Südkorea,
Australien, Japan, die Schweiz und Kanada komplettieren
die Top 10. Dies zeigt die ausgewogene globale Verteilung
über Nordamerika, Europa und Asien.
Der Transaktionsmarkt für Life
Sciences ist in Bestform
Be­handlung seltener Krankheiten) im Life-Sciences-Sektor
bis hin zu neuen Materialen und Technologien im Industrie­bereich.
Alle Sektoren beteiligen sich momentan am Transaktions­
geschäft. Wir haben in den letzten Jahren verstärkt hohe
Transaktionen in den Sektoren Technologie und Health
Care gesehen, aber mittlerweile finden sich steigende M&AAktivitäten in allen Wirtschaftszweigen. Die Ankündigung
weiterer Megadeals wie jener von Dell (Übernahme von
EMC; Wert: 67 Mrd. US-Dollar) oder Anheuser Busch
(Übernahme von InBev; Wert: 57 Mrd. US-Dollar) im dritten
Quartal sowie jenes von Pfizer (Übernahme von Allergan;
Wert: 160 Mrd. US Dollar) im vierten Quartal lässt auch
für die verbleibenden Wochen dieses Jahres und zukünftig
auf starke Aktivitäten am Transaktions­markt hoffen.
Insbesondere in Österreich haben wir an einer Vielzahl
erfolgreich abgeschlossener Transaktionen entscheidend
mitgewirkt und stehen auch Ihnen jederzeit bei transak­
tionsbezogenen Themenstellungen zur Verfügung.
37%
• Megadeals treiben das globale M&A-Transaktions­
volumen mit einem Anstieg von 37 Prozent zu
neuen Rekordhöhen
• Ungezügelter Appetit auf weitere Akquisitionen
im aktuellen M&A-Zyklus
Health Care ist mit 340 Mrd. US-Dollar Transaktions­
volumen die aktivste Branche in 2015; das entspricht einem
Anstieg von 50 Prozent im Vergleich zu 2014. Dieser Auf­
schwung ist größtenteils der Nachfrage nach neuen und
innovativen Medikamenten und therapeutischen Maßnah­
men zu verdanken. Ebenfalls in Bewegung ist der Sektor
Öl und Gas, der vor allem durch die starke Volatilität des
Rohölpreises getrieben wurde. Der Transaktionswert
stieg hier auf mehr als das Doppelte (plus 136 Prozent),
nämlich auf 264 Mrd. US-Dollar. Auch die Branchen
Technologie (247 Mrd. US-Dollar, plus 69 Prozent) und
Telekommunikation (211 Mrd. US-Dollar, plus 13 Pro­
zent) bleiben im Rennen, getrieben durch die Konvergenz
verschiedener ­Industriesektoren, die wiederum durch
die veränderten Kundenpräferenzen angekurbelt werden.
T +43 1 211 70 1031
[email protected]
Zudem ermutigt Nischenwachstum viele Unternehmen
zu Akquisitionen. Die Suche nach Spezialisierung begüns­
tigt viele Deals – von Orphan Drugs (Arzneimittel für die
• Robert Hufnagel, Geschäftsführer bei EY, hat
mehr als 10 Jahre Erfahrung in der Beratung zu M&A
Trans­aktionen im In- und Ausland.
Ihr Autor
Mag. Robert Hufnagel
Managing Director
EY Finance Magazine Dezember | 2015
21
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CRM | Neue Funktionen
22
EY Finance Magazine Dezember | 2015
CRM benötigt
Ihre Aufmerksamkeit!
Customer Relationship Management (CRM) war in der Vergangen­
heit in erster Linie ein Thema für Marketing und Vertrieb. Es hat sich
in den letzten Jahren verändert und betrifft heute auch andere
Bereiche eines Unternehmens. In Ihrer Rolle als CFO sollten Sie einen
guten Teil Ihrer Aufmerksamkeit allen CRM-Projekten und -Initiativen
in Ihrem Unternehmen widmen.
CRM ist die Generierung von Mehrwert durch
eine kundenorientierte Unternehmensphilo­
sophie und das systematische Management
aller kundenbezogenen Prozesse mit zeit­
gemäßer, angemessener technologischer
Unterstützung.
CRM hat sich in den letzten Jahren von einem Berichts­
system über ein Analysesystem hin zu einem Vorhersage­
system entwickelt. Mit dem ursprünglichen Datenbestand,
der in erster Linie aus Kundenstammdaten bestand, ließen
sich einfache Berichte erstellen: Auskunft über die Anzahl
der Kunden, die Anzahl der Verkäufe oder die Summe der
Umsätze. Mit der Erweiterung der gespeicherten Daten
um Kundentransaktionen wurden einfache Analysen der
Gründe für bestimmte Ereignisse ermöglicht: Warum
wurde die Umsatzprognose nicht erfüllt? Wieso haben wir
die Umsätze des vergangenen Jahres nicht erreicht?
Heute beherrschen CRM-Lösungen die intelligente Ver­
arbeitung kundenbezogener Daten zu Vorhersagen. So
können sie bei möglichen Kundenabgängen warnen oder
die Umsätze über den geschätzten Lebenszyklus eines
Kunden prognostizieren.
Sehr viele Unternehmen haben ihre CRM-Systeme vor
oder kurz nach Ende der Dot.com-Blase eingeführt und die
Evolution von CRM nur bis zum Analysesystem mitgemacht.
Damit befinden sie sich in einem geringen CRM-Reifegrad
und verschenken kostbares Potenzial.
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Der Begriff „Customer Relationship Management“ existiert
seit ungefähr 1995 und ist im Wesentlichen aus der Digitali­
sierung der Adresskartei mit einem Schwerpunkt auf der
Vertriebsunterstützung entstanden. Nach der anfänglichen
Euphorie ist das Thema CRM mit dem Ende der Dot.comBlase für kurze Zeit in Vergessenheit geraten, seit einigen
Jahren jedoch im Zuge einiger Entwicklungen des Inter­
nets, insbesondere der Social Media, wieder aktuell.
EY Finance Magazine Dezember | 2015
23
CRM | Neue Funktionen
Das CRM-System verharrt in der alten Rolle als taktisches
Werkzeug in einer Vertriebs- und/oder Serviceorganisation.
Die erweiterten Möglichkeiten zur strategischen Steuerung
und Optimierung der Kundenbeziehung bleiben damit
ungenutzt.
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Unternehmen mit einem hohen CRM-Reifegrad erkennen
die strategische Bedeutung von CRM, die weit über ein ein­
faches Software-Tool hinausgeht. Auf der Basis aktueller
Technologien können Sie heute mit CRM Ihre Umsätze und
Prognosen gezielt optimieren. Ein ERP-System (Enterprise
Resource Planning) teilt Ihnen mit, wer gestern etwas bei
Ihnen gekauft hat. Ein CRM-System gibt Ihnen Auskunft
darüber, wer morgen etwas bei Ihnen kaufen wird und wie
viel er bis zum Ende seiner Geschäftsbeziehung bei Ihrem
Unternehmen kaufen könnte. Diese Prognosen basieren
auf der Analyse des Verhaltens Ihrer bestehenden Kunden,
unter Umständen sogar in Kombination mit Daten, die Ihnen
Ihre Kunden freiwillig über Social Media zur Verfügung
24
EY Finance Magazine Dezember | 2015
stellen. Aus diesen Daten können Sie kundenspezifische
Vertriebskampagnen generieren, mit denen Sie die richtigen
Kunden für ein Angebot kontaktieren. Sie können aber
auch umgekehrt in Echtzeit auf Kundenkontakte (z. B.
­einen Anruf im Kundendienst) reagieren und ad hoc eine
passende Botschaft finden, die Sie im Zuge dieses Kontak­
tes an den Kunden kommunizieren können.
Die Verbesserung des Vertriebs und des Kundenservice ist
ein naheliegender Mehrwert von CRM, der sich aus dessen
früherer Rolle als Vertriebsinstrument ableitet. Dabei ver­
gessen viele Unternehmen, dass sich aus der Analyse der
Daten zahlreiche Informationen und Funktionen mit hoher
Relevanz für die Finanzen eines Unternehmens ergeben.
Im CRM-System werden Kundenstammdaten in Kombination
mit Transaktionen gespeichert, die Rückschlüsse auf das
Verhalten eines Kunden erlauben. Das Verhalten eines
Kunden geht über sein Kaufverhalten hinaus; auch sein
Zahlungsverhalten gehört beispielsweise dazu.
In der Vergangenheit wurden Prognosen nur auf der Basis
von Stammdaten getroffen, z. B.: Wenn ein Kunde in einer
kleinen Gemeinde wohnt, verheiratet ist und Kinder hat,
bezahlt er seine Rechnungen innerhalb der Frist. Heute wird
auch sein Verhalten in der Vergangenheit mit einbezogen:
Wenn er seit zehn Jahren seine Rechnungen immer nach
sieben Tagen bezahlt hat, wird er das mit hoher Wahr­
scheinlichkeit auch in Zukunft tun. Die Erweiterung der
faktenbasierten Vorhersage um die verhaltensbasierte
sorgt für eine höhere Genauigkeit der Prognosen.
CIO an den CFO berichtet. Die Herausforderung für den
CFO-Bereich besteht heute aber in der Zusammenführung
der klassischen Kontrollthemen mit der neuen Rolle eines
Fachbereichs mit Anforderungen an die CRM-Initiative.
63%
Andere Beispiele sind umsatzbezogene Vorhersagen:
Die Daten der vergangenen fünf Jahre zeigen, dass die
Zahl der Bestellungen bei Produkteinführungen zwischen
November und Dezember in den vier Wochen vor der
Markteinführung um zehn Prozent sinkt. Unter Umständen
werden der Jahresumsatz und die Absatzzahlen, also die
wesentlichen Kennzahlen von Vertrieb und Marketing, im
Endeffekt nicht darunter leiden, weil sie nach erfolgter
Markteinführung durch das neue Produkt ausgeglichen
werden. Es kann aber aus Sicht des Finanzbereichs, bei­
spielweise im Sinne eines Cashflow-Managements, dennoch
sinnvoll sein, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2013
(es wurden 352 US-amerikanische Unternehmen
mit einem Umsatz von jeweils mehr als
1 Milliarde US-Dollar befragt) scheitern bis zu
63 Prozent aller CRM-Initiativen.
CRM ist nicht mehr nur das Instrument einer Vertriebs-,
Marketing- oder Serviceabteilung, sondern bietet auch
anderen Abteilungen durch eine breitere Informationsbasis
und daraus resultierend mehr Steuerungsmöglichkeiten
Vorteile.
Ihr Autor
In der Vergangenheit war der CFO-Bereich in erster Linie
eine Kontrollinstanz für CRM-Projekte und -Vorhaben,
die auch in der KMU-geprägten Unternehmensstruktur
­Österreichs sehr schnell die Millionengrenze erreichen und
überschreiten. Klassische Themen waren die Bewertung
der Investition, die Sicherstellung des Wertbeitrags durch
messbare Kennzahlen, die Überwachung der Auswahl und
Umsetzung und die Einforderung einer laufenden Optimie­
rung während des gesamten Lebenszyklus.
Diese Themen bleiben aktuell, denn laut einer Umfrage
aus dem Jahr 2013 (es wurden 352 US-amerikanische
Unternehmen mit einem Umsatz von jeweils mehr als
1 Milliarde US-Dollar befragt) scheitern bis zu 63 Prozent
aller CRM-Initiativen. Im Vergleich dazu scheitern nur bis
zu 30 Prozent aller ERP-Projekte. Die aktive Kontrolle des
CFO ist in diesen Initiativen sehr wichtig, auch weil laut
Umfrage nur in etwa 20 Prozent der Unternehmen der
DI (FH) Bernher Kao
Senior Manager
T +43 1 211 70 1652
[email protected]
• Bernher Kao ist Senior Manager in der Abteilung
IT Advisory Services bei EY Wien und begleitet seit über
18 Jahren Kunden in der IT- und Managementberatung.
Herr Kao unterstützt Sie im Bereich Customer von der
Bedarfs­analyse über die Implementierung bis hin zur
Optimierung bereits vorhandener Prozesse oder Systeme.
EY Finance Magazine Dezember | 2015
25
Foto: iStockphoto
Found
out
Jedes dritte Unternehmen weltweit
kann komplexe Cyberangriffe nicht
aufdecken
Mehr als ein Drittel (36 %) der weltweit tätigen Unternehmen fühlt sich immer noch nicht in der Lage, kom­
plexe Cyberangriffe aufzudecken. 88 Prozent sind überzeugt, dass ihre Informationssicherheitsstruktur den
­eigenen Anforderungen nicht genügt. Das sind die Ergebnisse der aktuellen EY Global Information Security
Survey. Für die jährlich von der Prüfungs- und Beratungsorganisation EY durchgeführte Studie wurden insge­
samt 1.755 Experten für Informationssicherheit in 67 Ländern (einschließlich Österreich) befragt.
Nachholbedarf sehen die befragten Unternehmen auch bei ihren IT-Sicherheitsbudgets: So pochen 69 Prozent
darauf, dass ihre Etats um mindestens die Hälfte angehoben werden müssen, um den Schutzbedarf des Unter­
nehmens mit der Risikotoleranz der Geschäftsleitung in Einklang zu bringen. Unter den österreichischen Unter­
nehmen wird rund die Hälfte das Budget in den nächsten zwölf Monaten erhöhen, bei der anderen Hälfte wird es
zumindest nicht gekürzt. Generell scheinen Österreichs Unternehmen zunehmend mehr Geld für die Bekäm­pfung
von Cyberattacken in die Hand zu nehmen: Bei rund zwei Dritteln ist das Budget für IT-Sicherheit in den letzten
zwölf Monaten angehoben worden.
Als wahrscheinlichste Urheber von Cyberattacken bezeichnen die meisten Unternehmen weltweit Verbrecher­
syndikate (59 %), Hacktivisten (54 %) und staatlich finanzierte Gruppen (35 %). Die Furcht vor diesen
­Bedrohungen ist im Vergleich zur letztjährigen Umfrage weiter gestiegen: 2014 lagen die entsprechenden
Werte noch bei 53 Prozent, 46 Prozent und 27 Prozent. Auch in Österreich rangieren Verbrechersyndikate
und Hacktivisten auf der Rangliste der größten Bedrohungen ganz oben, auf dem dritten Platz liegen jedoch
im Gegensatz zur globalen Einschätzung die eigenen Mitarbeiter.
Beim Verhindern von Cyberangriffen tun sich Unternehmen aufgrund mangelhafter Vorkehrungen und Struk­
turen nach wie vor schwer: So gibt es bei mehr als der Hälfte (54 %) der Unternehmen keinen Spezialisten
für neue Technologien und deren Auswirkungen. 47 Prozent verzichten nach wie vor auf ein eigenes Security
Operations Center. 36 Prozent haben kein eigenes Gefahrenerkennungsprogramm, bei 18 Prozent gibt es kein
Identitäts- und Zugriffsverwaltungsprogramm.
Mehr als die Hälfte (57 %) der Unternehmen ist überzeugt, dass der Mangel an entsprechend qualifizierten
Mitarbeitenden den Beitrag und Wert der Informationssicherheitsfunktion für das Unternehmen schmälert.
Im Vergleich zur letzten Erhebung sind die Sicherheitsexperten bei dieser Frage kritischer geworden: 2014
waren erst 53 Prozent dieser Meinung.
26
EY Finance Magazine Dezember | 2015
Publikationen
Ihre Meinung
zählt
Reporting Magazine – Ausgabe 10
In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit der Zukunft
der Abschlussprüfung und werfen einen Blick auf neue
Anforderungen, die sich auf die Tätigkeit des Abschluss­
prüfers auswirken werden. Wir befassen uns mit der
Einführung neuer Rechnungslegungsstandards, nehmen
die Schulungsangebote für neue Mitarbeiter im Finanz­
bereich unter die Lupe und diskutieren darüber, ob Perso­
nalangelegenheiten in der Rechnungslegung stärker
berücksichtigt werden sollten. Die gesamte Ausgabe fin­
den Sie hier: www.ey.com/GL/en/Services/Assurance/
ey-reporting-issue-10-overview
Wir freuen uns über Ihr Feedback! Bei
Rückmeldungen zu einzelnen Artikeln
können Sie sich gerne direkt an die
Autoren wenden. Die Kontaktdaten
finden Sie jeweils bei den Artikeln.
Sollten Sie uns ein allgemeines
Feedback zum Finance Magazine
geben wollen, schreiben Sie bitte
an: [email protected]
Events
Partnering for performance
Part 5: the CFO and the chief executive officer
In diesem fünften Teil unserer Studienreihe Partnering
for performance haben wir die immer enger werdende
Beziehung zwischen CFO und CEO untersucht. Als
Grundlage dienten eine weltweite Umfrage unter mehr
als 650 führenden CFOs sowie E
­ rkenntnisse nam­hafter CFOs, CEOs und Experten von EY. Weitere Infor­
mationen zu unserer CFO Agenda fi
­ nden Sie unter:
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Unsere globale Governance, Risk and Compliance
Survey zeigt, dass Unternehmen darüber nachdenken
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Risiken entwickeln können. Weitere Details zu dieser
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Wir senden Ihnen unsere Publikationen selbstverständlich gerne zu. Schicken Sie dazu
bitte eine E-Mail mit Name, Firma und Postandresse an [email protected].
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Eigentümer, Herausgeber und Medieninhaber
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Inhaltliche Gesamtverantwortung Mag. Gerhard Schwartz
Redaktion Mag. Dieter Schalko, Mag. Gerald Steckbauer
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Druck PAUL GERIN GmbH & Co KG, Wolkersdorf
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Publikation auf
die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. „Mitarbeiterinnen
und ­Mitarbeiter“, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne
der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.
Gedruckt nach der Richtlinie
„Druckerzeugnisse“ des
Österreichischen Umweltzeichens
UW-Nr. 845
EY Finance Magazine Dezember | 2015
27
EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Die globale EY-Organisation im Überblick
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Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit
das Vertrauen in die Wirtschaft und in die Finanzmärkte. Dafür sind wir
bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung
und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die
Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu
verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden
sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter
Anspruch „Building a better working world“.
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