Finance Dezember | 2015 Magazine Registrierkassenpflicht Einlagensicherung Mergers & Acquisitions Sicherheitstechnische und steuerrechtliche Änderungen für Unternehmer und Kassenhersteller ab 1. Jänner 2016 aufgrund der Registrierkassensicherheitsverordnung Überblick über die gesetzlichen Neuerungen im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) und deren Auswirkungen für Einleger und die österreichische Kreditwirtschaft 2015 könnte das bislang beste Jahr für M&A-Aktivitäten werden – das erste Halbjahr verzeichnete neue DealRekorde, mit guter Aussicht für weiteres Wachstum Bereit für die Registrierkassenpflicht? Was sich für Ihr Unternehmen ab 1. Jänner 2016 ändert Finance Magazine Liebe Leserinnen! Liebe Leser! Unverhältnismäßige Schikane für Unternehmen oder notwendige Maßnahme zur Bekämpfung von Steuerbetrug? Bei der Diskussion über die sogenannte Registrierkassenpflicht scheiden sich die Geister. Kaum eine Gegenfinanzie rungsmaßnahme der Steuerreform polarisiert mehr. Nach mehreren Anpas sungen tritt die Registrierkassenpflicht für Barumsätze mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Susanne Zach beschreibt in ihrem Beitrag, worauf Unternehmen bei der Einführung achten müssen und wie sie die sicherheitstechnischen und steuerrechtlichen Vorgaben gesetzes konform umsetzen können. Darüber hinaus skizziert sie, wie EY dafür in Kooperation mit einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen ein One-Stop-Shop-Dienstleistungspaket anbieten kann. Ebenfalls um Kassen – nämlich um die prall gefüllten „Kriegskassen“ der Unternehmen – geht es im Beitrag von Robert Hufnagel. Darin beschreibt er, wie die anhaltende Niedrigzinspolitik und ein ungezügelter Appetit auf Akquisitionen zum momentanen Boom auf dem M&A-Markt ge führt haben. Die Zeichen stehen gut, dass 2015 das historisch beste Jahr für M&A-Aktivitäten mit neuen Rekordmarken z. B. bei Transaktionsvolumina und Anzahl der Megadeals wird. Gleich drei Beiträge in dieser Ausgabe beschäftigen sich mit den Auswirkungen neuer Regularien und Vorgaben auf dem Finanzmarkt: Helya Sadjadian und Georg Fikar nehmen die Inhalte der Einlagensicherungsrichtlinie unter die Lupe und zeigen, worauf sich die Kreditwirtschaft in Österreich im Zuge der Angleichung an europäische Standards vorbereiten muss. Eine europa weite Harmonisierung – in diesem Fall von aufsichtsrechtlichen Standards bei der Bemessung von Eigenmitteln – soll auch der RTS-Entwurf der European Banking Authority zum Advanced Measurement Approach mit sich bringen, der im Mittelpunkt der Ausführungen von Snežana Hermann steht. Dominik Permanschlager skizziert, welchen Einfluss die Einführung eines for malen Pre-Clearance-Verfahrens durch die FMA auf die Bilanzerstellung hat und warum dadurch Fehler schon zu einem frühen Zeitpunkt vermieden werden können. Im Namen des gesamten Redaktionsteams wünsche ich Ihnen viel Vergnügen beim Lesen. Foto Cover: iStockphoto Herzlichst Ihr Gerhard Schwartz EY Finance Magazine Dezember | 2015 3 6 23 13 Foto: iStockphoto CRM als Prognosetool Strategische Steuerung und Optimierung der Kundenbeziehung Foto: Shutterstock Foto: Fotolia Bereit für die Registrierkassenpflicht? Was sich für Ihr Unternehmen ab 1. Jänner 2016 ändert Pre-Clearance-Verfahren nun auch in Österreich möglich Bilanzierungsfehler sollen vermieden werden 4 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 2 | 2015 Inhalt Dezember | 2015 3Editorial 5 Inhaltsverzeichnis Bereit für die Registrierkassenpflicht? 6 Was sich für Ihr Unternehmen ab 1. Jänner 2016 ändert 8 Einlagensicherung neu 13 FMA führt Pre-Clearance-Verfahren ein 17 Neuregelung für Banken: AMA für das operationelle Risiko 20 Neue Deal-Rekorde für M&A-Aktivitäten 23 CRM benötigt Ihre Aufmerksamkeit! 26 Found out: Jedes dritte Unternehmen weltweit kann komplexe Cyberangriffe nicht aufdecken 27 Publikationen, Events, Impressum EY Finance Magazine Dezember | 2015 5 TOP | Registrierkassenpflicht Bereit für die Registrierkassenpflicht? 6 EY Finance Magazine Dezember | 2015 Foto: Shutterstock Der mit der Registrierkassensicherheits verordnung geforderte Manipulations schutz stellt Unternehmer und Kassen hersteller vor sicherheitstechnische und steuerrechtliche Fragen. Unser komplet tes Dienstleistungspaket in Kooperation mit einem gerichtlich beeidigten Sachver ständigen garantiert eine gesetzeskon forme Umsetzung. Geschlossene Gesamtsysteme Zur Gegenfinanzierung der Tarifentlastung der Steuer reform 2015/2016 wurde ab 01.01.2016 u. a. eine Regis trierkassenpflicht für Barumsätze eingeführt. Von der Registrierkassenpflicht sind sämtliche Betriebe mit einem Jahresumsatz ab 15.000 Euro betroffen, sofern ihre Bar umsätze 7.500 Euro im Jahr überschreiten. Barumsätze sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gelten auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder vergleich baren elektronischen Zahlungsmitteln, die Hingabe von Barschecks sowie die Zahlung durch vom Unternehmer ausgegebene und von ihm an Geldes statt angenommene Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen. Nicht als Barumsatz gilt die nachträgliche Zahlung mit Erlagschein oder E-Banking. Anforderungen an die Registrierkasse Unter „Registrierkasse“ versteht das BMF jedes elektro nische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt wird. Als Registrierkasse können auch serverbasierte Auf zeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassen funktionen dienen. Die Barumsätze sind einzeln aufzuzeich nen und in einem Datenerfassungsprotokoll zu speichern. Zudem hat jede Registrierkasse eine Schnittstelle zu ent halten, mit der die gespeicherten Daten exportiert werden können (z. B. zur Datenspeicherung, Prüfung durch die Finanzverwaltung). Hinsichtlich der Datenerfassung ist zu beachten, dass Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht so verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist („elektronisches Radierverbot“). Ab 01.01.2017 verlangt der Gesetzgeber zudem, dass jede Registrierkasse bzw. jedes Kassensystem mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist. Diese soll die Unveränderbarkeit und Authentizität sämtlicher ausgestellter Belege mithilfe einer dem Abgabepflichtigen eindeutig zugeordneten kryptografischen Signatur sicher stellen. Unter „Sicherheitseinrichtung“ ist kein physisches Gerät (z. B. reine Hardware) zu verstehen, sondern ein System, das mittels mathematischer Operationen mehrere Datensätze miteinander verknüpft und mithilfe der Sig naturerstellungseinheit elektronisch signiert. Im konkreten Anwendungsfall wird der letzte bereits signierte Barumsatz mit dem gerade getätigten Barumsatz verkettet und anschließend neu elektronisch signiert. Als „geschlossenes Gesamtsystem“ wird im Entwurf der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ein elektro nisches Aufzeichnungssystem bezeichnet, in dem Waren wirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verknüpft sind und das mit mehr als 30 Regis trierkassen verbunden ist. Für geschlossene Systeme sieht die RKSV technische Er leichterungen vor. Ob es sich um ein geschlossenes System handelt, muss zwingend in einem Gutachten festgehalten werden (§ 21 RKSV). EY bietet Ihnen eine umfassende Überprüfung Ihrer Kassen systeme unter Berücksichtigung des StRefG 2015/2016 und der RKSV im Hinblick auf die darin genannten techni schen und organisatorischen Anforderungen und eine projektbegleitende Beratung bei steuerrechtlichen und orga nisatorischen Fragestellungen. In Kooperation mit einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstellen wir ein Gutachten für Ihr geschlossenes Gesamtsystem zur Vorlage bei der Aufsichtsstelle. Veranstaltungshinweis: Bereit für die Registrierkassenpflicht? Business Breakfast 26. Jänner 2016, Wien Weitere Informationen finden Sie unter: www.ey.com/AT/de/Newsroom/Veranstaltungen Ihre Autorin Mag. Susanne Zach Managing Director T +43 1 211 70 1038 [email protected] • Susanne Zach leitet bei EY Österreich den Bereich Process Risk Management IT. Der Fokus dieses Bereichs liegt in den Themengebieten IT Compliance, Controls Transformation, Identity & Access Management, GRC IT Enablement sowie Traditional Internal Control Services (IKS). EY Finance Magazine Dezember | 2015 7 Foto: iStockphoto Einlagensicherung | Gesetzliche Neuerungen und Auswirkungen Einlagensicherung neu Überblick über die gesetzlichen Neuerungen und deren Auswirkungen für Einleger und die österreichische Kreditwirtschaft 8 EY Finance Magazine Dezember | 2015 Die Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU (Deposit Guarantee Scheme Directive – DGSD) wurde gemeinsam mit der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG (Investor Protection Scheme Directive – IPSD) im Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) in Ö sterreich umgesetzt und ersetzt zukünftig den Abschnitt XIX. des BWG, konkret die §§ 93 bis 93c. Mit der Einlagensiche rungsrichtlinie erfolgte eine europaweite Angleichung. Das Regelwerk wurde in einer Richtlinie beschlossen. Somit h aben die Mitgliedstaaten gewisse Umsetzungsspiel räume und es kann noch nicht von einer Vollharmonisie rung gesprochen werden. gedeckten Einlagen bis 03.07.2024 aufzubauen ist. Bis dato wurden Beiträge nur ex post eingehoben. Diese Änderung wird die Kreditwirtschaft geschätzt rund 1,5 Mrd. Euro kosten. Sämtliche Institute haben bereits im Jahr 2015 den ersten Beitrag zu leisten, der allerdings „nur“ halb so hoch ist wie der Jahresbeitrag. Reichen die „angesparten“ Fondsmittel in einem Siche rungsfall nicht aus, kann es die Verpflichtung geben, dass Institute bis zu 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen ex post zusätzlich zu den bereits entrichteten 0,8 Prozent leisten Die wichtigsten Informationen zum ESAEG Was wird gesichert? Foto: iStockphoto Sämtliche Einlagen und Guthaben samt Zinsen auf Konten und Sparbüchern bei in Österreich konzessionierten Kreditinstituten wie zum Beispiel Gehalts- und Pensions konten, sonstige Girokonten, Sparbücher (Festgeld- oder Kapitalertragssparbücher) wie auch Bauspareinlagen sowohl natürlicher als auch juristischer Personen in Höhe von 100.000 Euro pro Kreditinstitut und pro legitimierten Einleger. Einlagen fremder Währungen unterliegen ebenso der Sicherung. Was ändert sich durch das ESAEG? Die §§ 93 bis 93c BWG, die bisher die Regelungen zur Ein lagensicherung und Anlegerentschädigung von Einlegern und Anlegern bei Kreditinstituten umfassten, werden durch das umfassende Gesetz vollständig ersetzt und erhöhen die Lesbarkeit und Anwenderfreundlichkeit, da die Bestim mungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung voneinander getrennt werden. Die Auszahlungsfristen, also die Erstattungsfrist von bis zu 30 Arbeitstagen auf Antrag des Einlegers, verkürzt sich schrittweise bis 2024 auf sieben Arbeitstage ohne Antrag des Einlegers. Derzeit gibt es fünf verschiedene Sicherungseinrichtungen in Österreich, alle fünf werden ab dem 01.01.2019 in ein neues System übergeführt werden. Diese einheitliche (gesetzliche) Sicherungseinrichtung ist in Österreich bis spätestens 01.01.2018 in Form einer Haftungsgesell schaft zu gründen, um eine entsprechende Vorlaufzeit zur Vorbereitung der Aufnahme ihrer operativen Tätigkeit ab 01.01.2019 sicherzustellen. Eine gravierende Änderung, die auf die einzelnen Siche rungseinrichtungen zukommen wird, ist jene, dass ex ante ein Einlagensicherungsfonds in Höhe von 0,8 Prozent der müssen. Wie hoch die Beiträge der jeweiligen Sicherungs einrichtung sein werden, richtet sich nach der Berech nungsmethode, die in der EBA GL 2015/10 dargelegt ist. Grob gesagt: Je geringer das Risiko einer Bank ist, desto weniger hat sie in den Einlagensicherungsfonds zu zahlen. Laut obgenannter Guideline wird die Mitgliedschaft in einem Investor Protection Scheme (IPS) als risikomindernd gewertet, weshalb auch bis 01.01.2019 der Raiffeisen sektor und der Sparkassenverbund planen, institutionelle Sicherungssysteme zu haben. Die drei anderen Sektoren in Österreich, Hypos, Volksbanken und der Bankenverband, werden – nach heutigem Wissensstand – in eine gemein same Einlagensicherung, in das sogenannte Nicht-IPS- System, „fusionieren“. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) erhält zukünftig verstärkte Aufsichtszuständigkeiten (Überwachungskompetenzen und Maßnahmenbefugnisse); somit sollten die jeweiligen Einlagensicherungssysteme vor der ersten Umsetzung einer Berechnungsmethode die Zustimmung einholen. EY Finance Magazine Dezember | 2015 9 Einlagensicherung | Gesetzliche Neuerungen und Auswirkungen Die Änderungen im Überblick Einlagensicherung und Anlegerentschädigung 10 Alt Neu Höhe der Einlagensicherung Max. 100.000 Euro (50.000 Euro trug der Bund, 50.000 Euro die Bank) 100.000 Euro, in besonderen Fällen bis max. 500.000 Euro, ohne jegliche Beteiligung des Bundes Höhe der Anlegerentschädigung Max. 20.000 Euro Max. 20.000 Euro Gesicherte Währung Euro Euro + Nicht-Euro Informationspflichten Bei Vertragsabschluss Vor Vertragsabschluss + jährlicher Informationsbogen gem. Anlage zu § 37a BWG + Kennzeichnung der gesicherten Einlagen Fondsdotierung Ex post erst im Sicherungsfall Ex ante 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen + ex post 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen Auszahlungsfristen Bis zu 30 Arbeitstage auf Antrag des Einlegers 20 Arbeitstage seit August 2015 bis 2018; 15 Arbeitstage 2019 bis 2020; 10 Arbeitstage 2021 bis 2023; 7 Arbeitstage ab 2024 ⇒ jeweils ohne Antrag Bei 100.000 – 500.000 Euro auf Antrag des Einlegers Struktur der Einlagensicherung Fünf Sicherungseinrichtungen: Sicherungseinrichtungen werden in IPS-System und Nicht-IPSSystem getrennt: EY Finance Magazine Dezember | 2015 • Fachverband der Banken und Bankiers • Fachverband der Landes-Hypothekenbanken • Fachverband der Raiffeisenbanken • Fachverband der Sparkassen • Fachverband der Volksbanken IPS-System: Raiffeisenbanken und Sparkassen Nicht-IPS-System: Bankenverband, Hypo- und Volksbanken Sollte eine größere Bank in eine Schieflage kommen, würde zusätzlich das Regime des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) greifen; konkret würde das bedeuten, dass diese Bank in eine Ab baueinheit und in eine „good bank“ gesplittet würde und die gedeckten Einlagen in der „good bank“ blieben. Die Einlagen blieben somit für die Einleger – eventuell in einer anderen Bank – bestehen. Einen „bail-in“ wird es laut ESAEG aber für Gläubiger auf keinen Fall geben. Die Sicherungseinrichtung haftet im Falle der Abwicklung einer Bank mit maximal der 0,4 Prozent der gedeckten Einlagen. Zusätzlich zur Einlagensicherungsentschädigung und zur Haftung bei der Abwicklung einer Bank kann der Fonds auch für Stützungsmaßnahmen innerhalb eines IPS verwendet werden, da bereits mit dieser Stützung der Ausfall des betroffenen Kreditinstituts verhindert würde. Verstärkte Informationspflichten kommen auch auf die Kreditinstitute zu. Der Einleger bekommt zukünftig noch vor Vertragsabschluss einen Standard-Informationsbogen gem. Anlage zu § 37a BWG, der dem Kunden – nachweis lich – auch jährlich zur Verfügung gestellt wird. Fazit Mit den gesetzlichen Änderungen zur Einlagen sicherung bzw. mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) wird das Ziel einer harmonisierten Einlagensicherung auf europäischer Ebene vorangetrieben. Für die österreichischen Einleger werden die gesetzlichen Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen haben, lediglich im Sicherungsfall erwachsen den Konsumenten Erleichterungen wie zum Beispiel die antragslose und schnellere Auszahlung der Ansprüche. Für die Kreditwirt schaft sind zusätzliche Aufwendungen zum Beispiel durch die Ex-ante-Dotierung, die Aufbereitung von Daten („single customer view“) und durch zusätzliche Informations-/Meldeverpflichtungen vorhersehbar. Zusätzlich erfolgt eine Kennzeichnung der sicherungs pflichtigen Einlagen auf Kontoauszügen bzw. im Sparbuch. Ihre Autoren Mag. Georg Fikar Senior Manager Mag. Helya Sadjadian, LL.M. Manager T +43 1 211 70 1302 [email protected] T +43 1 211 70 1170 [email protected] • Georg Fikar ist Senior Manager bei EY Wien und verantwortet den Bereich „Regulatory“ (CRR, BWG, WAG etc.) im Financial-Services-Audit-Team. Er hat langjährige Erfahrung in der Prüfung und Beratung von nationalen und internationalen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsgesellschaften in diesem Bereich. • Helya Sadjadian ist Manager bei EY Wien und Mitglied des Bereichs „Regulatory“ (CRD/CRR, BWG, ESEAG, BIRG, BaSAG etc.) im Financial-Services-Audit-Team. Sie war bereits in ver schiedenen Bankensektoren – sowohl national als auch inter national – in der Beratung und Betreuung zu regulatorischen Themen tätig, zudem führt sie zahlreiche interne und externe Vortragstätigkeiten in diesem Bereich durch. EY Finance Magazine Dezember | 2015 11 Foto: iStockphoto Enforcement | Pre-Clearance 12 EY Finance Magazine Dezember | 2015 FMA führt Pre-ClearanceVerfahren ein Nach dem Vorbild anderer europäischer Enforcement-Einrichtungen hat die FMA nunmehr auch für Österreich ein formales Pre-Clearance-Verfahren eingerichtet. Damit ist es Unternehmen, die dem Enforcement in Öster reich unterliegen, zukünftig möglich, zu einer bestimmten beabsichtigten Bilanzierungsmethode für einen konkreten Sachverhalt bereits im Vorfeld der Veröffentlichung der Finanzinformation eine Entscheidung der FMA einzuholen, ob diese auch sachgerecht ist. Im Sinne der Präventionsfunktion des Enforcements zur Fehlervermeidung statt einer nachträglichen Sanktionie rung von festgestellten Fehlern haben einige europäische Enforcement-Behörden bereits Verfahren für fallbezogene Voranfragen von enforcementunterworfenen Unternehmen implementiert. Auch die ESMA-Leitlinien zum Enforcement beinhalten in Leitlinie 4 die Möglichkeit eines Pre-ClearanceVerfahrens. schränkung wird Pre-Clearance nur für IFRS-Abschlüsse angeboten. Unternehmen, die dem Enforcement mit ihrem UGB-Abschluss unterliegen (kapitalmarktorientierte Unter nehmen, die keine Mutterunternehmen sind), können dieses Verfahren somit nicht in Anspruch nehmen. Die FMA be gründet dies vor allem mit den unterschiedlichen, über die Kapitalmarktinformation hinausgehenden rechtlichen Funktionen des UGB und daher sich überschneidenden Zuständigkeiten. Im Kern dient Pre-Clearance dazu, dass Unternehmen bereits vor der Veröffentlichung ihres Abschlusses ihre vorgesehene Bilanzierungsmethode für einen konkreten Sachverhalt, die nicht eindeutig geregelt ist bzw. für die grundsätzlich auch alternative Bilanzierungsweisen denk bar wären, mit der Enforcement-Behörde abstimmen können, um so potenzielle Bilanzierungsfehler und damit Fehlerfeststellungen im Rahmen eines späteren Prüf verfahrens zu vermeiden. Voraussetzungen Foto: iStockphoto Die Möglichkeit, eine fallbezogene Voranfrage an die FMA zu richten, steht grundsätzlich nur jenen Unternehmen zu, die in den Anwendungsbereich des RechnungslegungsKontrollgesetzes (RL-KG) fallen. Als zusätzliche Ein- EY Finance Magazine Dezember | 2015 13 Enforcement | Pre-Clearance Wesentliche Voraussetzung einer Anfrage für infrage kommende Unternehmen ist die Einhaltung der formalen Anforderungen an eingereichte Anfragen. Da die Entschei dung der FMA in ähnlicher Weise getroffen wird, wie dies auch nachträglich in einem Enforcement-Verfahren der Fall wäre, sind der Anfrage alle für den Sachverhalt relevanten Fakten und Umstände hinzuzufügen. Konkret fordert die FMA die Einreichung folgender Informationen: Verfahrensablauf und Ergebnis Die FMA beziffert die Dauer des Verfahrens je nach Verfüg barkeit interner Ressourcen mit rund ein bis zwei Monaten. Eine Verlängerung der Verfahrensdauer um einen Monat kann sich insbesondere dann ergeben, wenn die Anfrage von grundlegender Bedeutung ist und zur Vermeidung unterschiedlicher nationaler Auslegungspraktiken im Rahmen der ESMA-Arbeitsgruppe EECS auf europäischer Ebene ab gestimmt wird. • eine ausreichend konkretisierte und präzisierte Dar stellung des zu bilanzierenden Sachverhalts • eine ausgewogene Darlegung der bilanziellen Abbildung des Sachverhalts durch das Unternehmen mit Verweis auf die anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen der IFRS und ggf. der einschlägigen Literatur bzw. Bilanzierungspraxis • eine Stellungnahme des bestellten gesetzlichen bschlussprüfers zur vorgeschlagenen bilanziellen A Abbildung des Sachverhalts Entscheidend ist, dass sich die Anfrage auf einen konkreten Bilanzierungssachverhalt des Unternehmens bezieht. All gemein gehaltene Eingaben, die lediglich die Interpretation der IFRS oder die Klärung von Auslegungsfragen betreffen, werden nicht beantwortet. Außerdem ist die FMA nicht zur Beantwortung von Anfragen verpflichtet und kann diese im Einzelfall ablehnen. 14 EY Finance Magazine Dezember | 2015 Die FMA informiert die anfragenden Unternehmen in schriftlicher Form über das Ergebnis des Verfahrens. Die Verbindlichkeit und Gültigkeit der Auskunft der FMA ist jedoch in mehrerlei Hinsicht eingeschränkt: • Die FMA stellt im Sinne eines Negativvermerks lediglich fest, ob für den konkreten geschilderten Sachverhalt Einwendungen gegen die beabsichtigte Bilanzierung be stehen, d. h., es wird nicht positiv die Richtigkeit der geplanten Bilanzierung bestätigt. Das Unternehmen ist somit weiterhin selbst für den Abschluss und die sach gerechte Verwendung der Auskunft im Rahmen der Ab schlusserstellung verantwortlich. • Die Verantwortung für eine ausgewogene und voll ständige Darstellung des der Anfrage zugrunde liegen den Sachverhalts liegt beim Unternehmen. Werden also insbesondere relevante Sachverhaltselemente nicht erwähnt oder in ihrer Bedeutung abgeschwächt, hat Fazit Es bleibt abzuwarten, wie die Pre-Clearance von den Unternehmen angenommen wird. Nicht zuletzt die eher rest riktiven Eigenschaften der Auskünfte (insbesondere keine eigene Sachverhaltserhebung durch die FMA und damit keine Sicherheit, dass der angefragte Sachverhalt in einer späteren Prüfung nicht anders beurteilt wird, lediglich negativ formuliertes Urteil statt positiver Bestätigung der Richtigkeit der beabsichtigten Bilanzierungsmethode durch die FMA sowie ausschließliches Ermessen der FMA, ob eine konkrete Anfrage beantwortet wird) lassen die Vorteilhaftigkeit des Verfahrens für die Unternehmen jedoch zumindest eingeschränkt erscheinen. Die Erfahrun gen in Deutschland, wo die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) bereits im Jahr 2009 ein vergleich bares Pre-Clearance-Verfahren eingeführt hat, bestätigen diese Einschätzung tendenziell und deuten auf eine eher geringe praktische Bedeutung hin. So hat die DPR in den Jahren 2009 bis 2014 insgesamt lediglich 16 fallbezo gene Voranfragen beantwortet. Ob dem österreichischen Verfahren ein ähnliches Schicksal beschieden ist, werden die nächsten Jahre zeigen. Foto: iStockphoto Mit dem Pre-Clearance-Verfahren führt die FMA für alle dem österreichischen Enforcement unterliegenden IFRS- Bilanzierer die Möglichkeit ein, die Zulässigkeit einer beabsichtigten Bilanzierungsmethode für einzelne, konkrete Sachverhalte im Sinne einer Präventionsfunktion bereits im Vorfeld durch die FMA im Rahmen eines formalen Verfahrens beurteilen zu lassen. Da es sich bei den angefragten Sachverhalten schon allein wegen der inhaltlichen Anforderungen an die Anfrage sowie des mit der Anfrage verbundenen Aufwands regelmäßig um für den Abschluss bedeutende Sachverhalte handeln wird, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem späteren Enforcement-Verfahren aufgegriffen würden bzw. werden, erscheint das Verfahren grundsätzlich als wirksames Instrument zur Fehlervermeidung. die Auskunft keine Relevanz für die tatsächliche Ab bildung. Da die FMA insbesondere auch keine behörd lichen Ermittlungen durchführt, kann nicht ausge schlossen werden, dass später ein anderer als der in der fallbezogenen Voranfrage bekannt gegebene Sachverhalt festgestellt wird. • Die Auskunft der FMA gilt nicht zeitlich unbegrenzt. So können insbesondere Änderungen in der Ausle gungspraxis (beispielsweise durch entsprechende Feststellungen des IFRS Interpretations Committee) eine Neubeurteilung der Bilanzierungsmethode durch das Unternehmen und seinen Abschlussprüfer erfor derlich machen. Ihr Autor • Das anfragende Unternehmen wird ersucht, die Aus kunftsbeantwortung nicht weiterzugeben, um eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung zu vermeiden, da der Auskunft lediglich eine auf den konkreten, in der Anfrage dargestellten Einzelfall bezogene Bedeutung zukommt. Die Auskunft kann weder für andere Sach verhalte des anfragenden Unternehmens selbst noch für andere Unternehmen herangezogen werden. Die Auskunft der FMA unterliegt der Amtsverschwiegen heit, weshalb die FMA nicht berechtigt ist, sie an andere Unternehmen oder die OePR weiterzuleiten. Im Falle einer späteren Prüfung durch die OePR können und sollen An frage und Auskunft jedoch der OePR übermittelt werden. Dr. Dominik Permanschlager Senior Manager T +43 732 790 790 5027 [email protected] • Dominik Permanschlager ist Senior Manager bei EY Linz im Bereich Financial Accounting Advisory Services. Der Experte im Bereich Konsolidierung und IFRS verfügt über langjährige Erfahrung in der Prüfung und Beratung zu Konzernabschlüssen, insbesondere nach IFRS und UGB. EY Finance Magazine Dezember | 2015 15 Foto: iStockphoto Banken | Neue Standards 16 EY Finance Magazine Dezember | 2015 Neuregelung für Banken AMA für das operationelle Risiko Neue aufsichtsrechtliche Stan dards bedingen strengere Kriterien bei der Bemessung der Eigenmittel im AMA zur Berech nung des operationellen Risikos. einzelner Banken untereinander. Die neuen AMA-Anforderun gen legen ein besonderes Augenmerk auf die Ausreißer der Verlustverteilungen („fat tails“) und sind vorwärtsgerichtet. Qualitative Anforderungen Use Test Am 03.06.2015 veröffentlichte die EBA den finalen Ent wurf eines RTS zum Advanced Measurement Approach1 (AMA) . Dieser Standard setzt sich mit den Kriterien der aufsichtlichen Modellgenehmigung des AMA auseinander. Der neue Rahmen sieht vor, dass der AMA auf dem Internal Loss Data Model basiert. Die neuen Standards legen das Augenmerk auf den Risikoappetit für das zukünftige opera tionelle Risiko (OpRisk) und werden in das sogenannte Single Rule Book eingehen, das eine Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Standards in Europa anstrebt. Der AMA ermöglicht es Banken, ihre internen Modelle zur Berechnung der Kapitalerfordernisse für das OpRisk heranzuziehen. Ein AMA erfordert allerdings ein von der Aufsicht abgenommenes internes Modell. Die Messlatte liegt hier sehr hoch und ist für kleinere Häuser kapazitäts bedingt nur schwer zu erreichen. Ein internes Modell ermöglicht es den Anwendern im Regelfall auch, das regu latorische Eigenmittelerfordernis an das ökonomische an zugleichen. Aufseiten der Aufsicht erschwert die Flexi bilität des AMA allerdings einen konsistenten Vergleich Die AMA-Anwender müssen die Integration des AMA in die tägliche Risikosteuerung nachweisen, sowohl in Säule 1 (regulatorische Eigenmittelanforderungen für das OpRisk) als auch in Säule 2 (OpRisk im Rahmen des ICAAP). Des Weiteren müssen die AMA-Anwender dafür Sorge tragen, dass der Übergang vom vorherigen Berechnungsmodus in den AMA ohne Strukturbruch erfolgt. Es wird erwartet, dass die Antragsteller sowohl im alten OpRisk-Regime als auch im AMA die regulatorischen Anforderungen erfüllen. Interne Validierung, Datenqualität und IT-Infrastruktur Die Risikomesssysteme für das OpRisk müssen mindestens einmal jährlich validiert werden. Die Qualität der AMADaten muss im Zeitablauf konstant bleiben. Die Aufsicht überprüft, ob der SDLC (Systems Development Life Cycle) für den AMA die Best Practice in Bezug auf Projektmanage ment, Risikomanagement, Architecture Governance, Solution Requirements Engineering, Qualitätssicherung und Testplanung, Systemmodellierung und -entwicklung sowie System- und Benutzerakzeptanztests darstellt. 1 Final Draft Regulatory Technical Standards on the specification of the assessment methodology under which competent authorities permit institutions to use Advanced Measurement Approaches (AMA) for operational risk in accordance with Article 312 of Regulation (EU) No 575/2013 EY Finance Magazine Dezember | 2015 17 Banken | Neue Standards Quantitative Anforderungen Die Anwendung der vier Elemente 1. Interne Daten Im Hinblick auf unternehmensinterne Daten müssen die Institute s icherstellen, dass die Berechnungssätze als Bruttoverluste definiert werden, d. h. vor Berücksichtigung von Rückflüssen jeglicher Art. Dies wären z. B. Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit aufgetretenen Verlusten. Die Datengranularität muss ausreichen, um Schwellenwerte für unterschiedliche Verlustverteilungen (opera tionelle Risikokategorien) herzuleiten. Für jeden einzelnen Verlust müssen die AMA-Anwender in der Lage sein, zumindest sowohl das Datum des Eintretens des Verlustereignisses als auch das Datum der Manifestation in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Die Verluste, die durch das OpRisk im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko entstehen, sind nach dem Verursacherprinzip zu klassi fizieren. Durch betrügerische Kundenaktivitäten im Kreditprozess hervorgerufene Schäden („first-party fraud“) sind in der Schadensfalldatenbank strikt von durch Außenstehende verursachte Schäden („third-party fraud“), z. B. elektronischer Identitätsdiebstahl im Rahmen von Phishing, zu trennen. 2. Externe Daten AMA-Anwender, die als Mitglieder eines Bankenkonsortiums externe Daten erhalten, müssen dafür sorgen, dass die Datenanforderungen in Bezug auf Datenqualität und Berichtsstandards erfüllt werden. 3. Szenarioanalysen Szenarien müssen – unabhängig davon, ob sie nun für die generelle Bewertung des OpRisk oder für Stresssituationen herangezogen werden – stets aufgrund von realistischen Annahmen modelliert sein. Bei der Erstellung von Szenarien soll sowohl auf idiosynkratri sche (d. h. interne) als auch auf externe Verwundbarkeiten Bezug genommen werden. Foto: iStockphoto 4. „Business environment and internal control factors“ (BEICF) 18 EY Finance Magazine Dezember | 2015 Im Rahmen des AMA müssen die Anwender dem BEICFRahmenwerk folgend nachstehende wesentliche Quellen von OpRisk berücksichtigen: schnelles Wachstum, neue Produkte, Mit arbeiterfluktuation und Systemausfallzeiten. Des Weiteren sind Prozesse aufzusetzen, um die Eigenmittelanforderung dieser im BEICF-Rahmenwerk definierten Quellen des OpRisk zu minimieren. Foto: iStockphoto Wesentliche Modellierungsannahmen bei der Quantifizierung von OpRisks Um für Eigenmittelanforderungen gemäß AMA qualifiziert zu sein, benötigen die Häuser neben einem angemessenen Niveau an Datengranularität Prozesse zur Identifizierung von Verlustverteilungen und Gesamtverlustverteilungen. In Bezug auf die Zusammensetzung der AMA-Datensätze ist zu beachten: • Es sind nur Bruttoverlustbeträge zulässig. • Kategorien des OpRisk mit relativ niedriger Frequenz von Ereignissen müssen über eine längere Daten historie betrachtet werden, um eine ausreichende Menge von Daten zur Verfügung zu haben. • OpRisk-Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung werden mit Häufigkeits- und Auswirkungsverteilungen ausgewertet. • Es bestehen strengere Anforderungen in Bezug auf die Einstellung von De-minimis-Modellierungsschwellen. Korrelationen Bei der Beurteilung der Einhaltung von Standards in Bezug auf Korrelationen muss die Aufsicht gewährleisten, dass AMA-Anwender lineare und nichtlineare Abhängigkeiten von Daten erfassen, entweder innerhalb oder an den äußeren Rändern der Verteilung und in einzelnen oder mehreren operationellen Risikokategorien. Die Messung der Korrelation basiert auf der Annahme der Unabhängigkeit der Verluste der einzelnen operationellen Risikokategorien. Mechanismus der Kapital allokation Die Institute müssen sicherstellen, dass ihr Kapitalallokations mechanismus im Einklang mit ihrem Risikoprofil und dem dazu aufgesetzten operationellen Risikomesssystem steht. Bei der Allokation von Eigenmitteln im AMA muss sicher gestellt werden, dass der Zuteilungsmechanismus Unter schiede in Organisationseinheiten bezüglich der Qualität von deren operativen Risikomanagementprozessen und in ternen Kontrollen erfasst. Des Weiteren ist zu verhindern, dass der prompte Transfer von AMA-Eigenmitteln innerhalb eines Konzerns durch rechtliche Hindernisse erschwert wird. • Verluste, die aus demselben operationellen Risiko ereignis stammen, werden zusammengefasst. Ihre Autorin • Bei der Datengranularität sind die Art, die Komplexität und die Besonderheiten der Geschäftsaktivitäten und operationellen Risiken, denen sie ausgesetzt sind, zu beachten, ohne dabei den konservativen Modellansatz zu beeinträchtigen. AMA-Anwender müssen nachweisen, dass sie bei der Aus wahl ihrer Verlustverteilungen solche auswählen, welche die Diskriminierung von Ausreißern erleichtern. Des Weiteren ist auf die Stabilität der Verlustverteilungen zu achten. Im Übrigen muss die Stichprobengröße statistisch signifikant auf die Gesamtverteilung schließen lassen. Snežana Hermann Senior Consultant T +43 664 60003 1575 [email protected] • Snežana Hermann ist Senior Consultant im Bereich Financial Services Advisory bei EY. Ihre Schwerpunkte liegen im Bereich Bankrisikomanagement und Prozessmanagement. EY Finance Magazine Dezember | 2015 19 Mergers & Acquisitions | Erfolgreiches Jahr Neue Deal-Rekorde für M&A-Aktivitäten 2015 könnte das bislang beste Jahr für M&A-Aktivitäten werden – das erste Halbjahr verzeichnete neue Deal- Rekorde, mit guter Aussicht für weiteres Wachstum Dieses Jahr könnte das bisher erfolgreichste Jahr für globale M&A-Aktivitäten werden. Die erste Jahreshälfte verzeichnet im Hinblick auf globale Transaktionsvolumina einen enormen Anstieg. Die ersten sechs Monate des aktuellen Jahres erreichten mit 2,27 Billionen US-Dollar das zweithöchste Ergebnis hinter dem Allzeithoch aus dem ersten Halbjahr 2007 mit 2,59 Billionen US-Dollar. M&A als Wachstumstreiber ist damit wieder zurück auf den Tagesordnungen der Vorstandssitzungen. Es gibt zwei klare Treiber nach einem halben Jahrzehnt der Stagnation: Der größte Teil des Anstiegs der globalen Transaktions werte wird von den großen Megadeals getrieben. Insge samt überstieg die Zahl der Megadeals in den ersten sechs Monaten (mit einem Wert von über 10 Mrd. US-Dollar) den Rekord aus dem Jahr 2007 von 27 um weitere vier Deals. • Die global sehr unterschiedlichen Wirtschaftsent Dieser Rekord könnte sich ungehindert fortsetzen: Der Juni 2015 zeigt den höchsten Wert an Transaktionen aller Zeiten und beim aktuellen Entwicklungsverlauf könnte die ses Jahr das Allzeithoch von 2007 stark unter Druck setzen. • Verändernde Kräfte, ausgelöst durch Branchenkon vergenz: Technologie und veränderte Konsumenten präferenzen treiben Transaktionsabschlüsse. wicklungen beschleunigen grenzüberschreitende Transaktionen. Überhitzung des Transaktionsmarktes? So, wie das erste Halbjahr gestartet ist, könnte auch das zweite Halbjahr Transaktionen auf ein Fünfjahreshoch ansteigen lassen. Der globalen EY-Umfrage Capital Confi dence Barometer zufolge planen mehr als 50 Prozent der befragten Vorstandsmitglieder, in den nächsten zwölf Monaten Akquisitionsmöglichkeiten zu verfolgen. Foto: iStockphoto Obwohl der Anschein einer Überhitzung des Transaktions marktes erweckt wird, gibt es gute Argumente, die dem widersprechen. Trotz der hohen Transaktionsvolumina ist ein entsprechender Anstieg der Zahl von Transaktionen nicht erkennbar. Dies deutet auf einen hohen Grad an „Dis ziplin“ hin, dass die richtigen Deals ausgewählt werden. Während M&A-Multiples zwar gestiegen sind – das Niveau von 2007 konnte nicht erreicht werden –, liegen Preisauf schläge im Mittelwert vergangener M&A-Zyklen. 20 EY Finance Magazine Dezember | 2015 Andere wesentliche Messgrößen zeigen noch Spielräume nach oben: Der gesamte M&A-Wert in Relation zum globalen BIP liegt deutlich unter den bisherigen Höchstwerten. Unternehmen machen keine Deals nur des Deals wegen. Wir sehen eine Vermehrung von High Value Deals, aber auch eine Expansion von M&A-Pipelines, da Unternehmen ihre strategischen Optionen viel vorsichtiger betrachten, bevor sie den ersten Schritt setzen. Die erhöhte Zuversicht in die globale Wirtschaft, das Vertrauen in stetige Unter nehmensgewinne und attraktive Zinssätze veranlassen Unternehmen, den Schritt in Richtung Transaktionen zu setzen. Divergierende wirtschaftliche und monetäre Bedingungen fördern grenzüberschreitende Deals Der Gesamtwert der grenzüberschreitenden Transaktionen ist in Relation zur Vergleichsperiode 2014 um 48 Prozent auf 716 Mrd. US-Dollar gestiegen. Das sogenannte Top- Target-Land für grenzüberschreitende Deals waren die USA mit 184 Mrd. US-Dollar, dicht gefolgt vom Vereinigten Königreich mit 169 Mrd. US-Dollar. Die Schweiz, Frankreich und China vervollständigen die Top-5-Target-Länder. Im Hinblick auf den Gesamtwert nach Ländern (inklusive inländischer Deals) führen die USA mit 1,01 Billionen US-Dollar (46 Prozent der globalen Transaktionen). Auf Platz zwei liegt China mit 222 Mrd. US-Dollar, gefolgt vom Vereinigten Königreich, Hongkong und Frankreich. Südkorea, Australien, Japan, die Schweiz und Kanada komplettieren die Top 10. Dies zeigt die ausgewogene globale Verteilung über Nordamerika, Europa und Asien. Der Transaktionsmarkt für Life Sciences ist in Bestform Behandlung seltener Krankheiten) im Life-Sciences-Sektor bis hin zu neuen Materialen und Technologien im Industriebereich. Alle Sektoren beteiligen sich momentan am Transaktions geschäft. Wir haben in den letzten Jahren verstärkt hohe Transaktionen in den Sektoren Technologie und Health Care gesehen, aber mittlerweile finden sich steigende M&AAktivitäten in allen Wirtschaftszweigen. Die Ankündigung weiterer Megadeals wie jener von Dell (Übernahme von EMC; Wert: 67 Mrd. US-Dollar) oder Anheuser Busch (Übernahme von InBev; Wert: 57 Mrd. US-Dollar) im dritten Quartal sowie jenes von Pfizer (Übernahme von Allergan; Wert: 160 Mrd. US Dollar) im vierten Quartal lässt auch für die verbleibenden Wochen dieses Jahres und zukünftig auf starke Aktivitäten am Transaktionsmarkt hoffen. Insbesondere in Österreich haben wir an einer Vielzahl erfolgreich abgeschlossener Transaktionen entscheidend mitgewirkt und stehen auch Ihnen jederzeit bei transak tionsbezogenen Themenstellungen zur Verfügung. 37% • Megadeals treiben das globale M&A-Transaktions volumen mit einem Anstieg von 37 Prozent zu neuen Rekordhöhen • Ungezügelter Appetit auf weitere Akquisitionen im aktuellen M&A-Zyklus Health Care ist mit 340 Mrd. US-Dollar Transaktions volumen die aktivste Branche in 2015; das entspricht einem Anstieg von 50 Prozent im Vergleich zu 2014. Dieser Auf schwung ist größtenteils der Nachfrage nach neuen und innovativen Medikamenten und therapeutischen Maßnah men zu verdanken. Ebenfalls in Bewegung ist der Sektor Öl und Gas, der vor allem durch die starke Volatilität des Rohölpreises getrieben wurde. Der Transaktionswert stieg hier auf mehr als das Doppelte (plus 136 Prozent), nämlich auf 264 Mrd. US-Dollar. Auch die Branchen Technologie (247 Mrd. US-Dollar, plus 69 Prozent) und Telekommunikation (211 Mrd. US-Dollar, plus 13 Pro zent) bleiben im Rennen, getrieben durch die Konvergenz verschiedener Industriesektoren, die wiederum durch die veränderten Kundenpräferenzen angekurbelt werden. T +43 1 211 70 1031 [email protected] Zudem ermutigt Nischenwachstum viele Unternehmen zu Akquisitionen. Die Suche nach Spezialisierung begüns tigt viele Deals – von Orphan Drugs (Arzneimittel für die • Robert Hufnagel, Geschäftsführer bei EY, hat mehr als 10 Jahre Erfahrung in der Beratung zu M&A Transaktionen im In- und Ausland. Ihr Autor Mag. Robert Hufnagel Managing Director EY Finance Magazine Dezember | 2015 21 Foto: iStockphoto CRM | Neue Funktionen 22 EY Finance Magazine Dezember | 2015 CRM benötigt Ihre Aufmerksamkeit! Customer Relationship Management (CRM) war in der Vergangen heit in erster Linie ein Thema für Marketing und Vertrieb. Es hat sich in den letzten Jahren verändert und betrifft heute auch andere Bereiche eines Unternehmens. In Ihrer Rolle als CFO sollten Sie einen guten Teil Ihrer Aufmerksamkeit allen CRM-Projekten und -Initiativen in Ihrem Unternehmen widmen. CRM ist die Generierung von Mehrwert durch eine kundenorientierte Unternehmensphilo sophie und das systematische Management aller kundenbezogenen Prozesse mit zeit gemäßer, angemessener technologischer Unterstützung. CRM hat sich in den letzten Jahren von einem Berichts system über ein Analysesystem hin zu einem Vorhersage system entwickelt. Mit dem ursprünglichen Datenbestand, der in erster Linie aus Kundenstammdaten bestand, ließen sich einfache Berichte erstellen: Auskunft über die Anzahl der Kunden, die Anzahl der Verkäufe oder die Summe der Umsätze. Mit der Erweiterung der gespeicherten Daten um Kundentransaktionen wurden einfache Analysen der Gründe für bestimmte Ereignisse ermöglicht: Warum wurde die Umsatzprognose nicht erfüllt? Wieso haben wir die Umsätze des vergangenen Jahres nicht erreicht? Heute beherrschen CRM-Lösungen die intelligente Ver arbeitung kundenbezogener Daten zu Vorhersagen. So können sie bei möglichen Kundenabgängen warnen oder die Umsätze über den geschätzten Lebenszyklus eines Kunden prognostizieren. Sehr viele Unternehmen haben ihre CRM-Systeme vor oder kurz nach Ende der Dot.com-Blase eingeführt und die Evolution von CRM nur bis zum Analysesystem mitgemacht. Damit befinden sie sich in einem geringen CRM-Reifegrad und verschenken kostbares Potenzial. Foto: iStockphoto Der Begriff „Customer Relationship Management“ existiert seit ungefähr 1995 und ist im Wesentlichen aus der Digitali sierung der Adresskartei mit einem Schwerpunkt auf der Vertriebsunterstützung entstanden. Nach der anfänglichen Euphorie ist das Thema CRM mit dem Ende der Dot.comBlase für kurze Zeit in Vergessenheit geraten, seit einigen Jahren jedoch im Zuge einiger Entwicklungen des Inter nets, insbesondere der Social Media, wieder aktuell. EY Finance Magazine Dezember | 2015 23 CRM | Neue Funktionen Das CRM-System verharrt in der alten Rolle als taktisches Werkzeug in einer Vertriebs- und/oder Serviceorganisation. Die erweiterten Möglichkeiten zur strategischen Steuerung und Optimierung der Kundenbeziehung bleiben damit ungenutzt. Foto: iStockphoto Unternehmen mit einem hohen CRM-Reifegrad erkennen die strategische Bedeutung von CRM, die weit über ein ein faches Software-Tool hinausgeht. Auf der Basis aktueller Technologien können Sie heute mit CRM Ihre Umsätze und Prognosen gezielt optimieren. Ein ERP-System (Enterprise Resource Planning) teilt Ihnen mit, wer gestern etwas bei Ihnen gekauft hat. Ein CRM-System gibt Ihnen Auskunft darüber, wer morgen etwas bei Ihnen kaufen wird und wie viel er bis zum Ende seiner Geschäftsbeziehung bei Ihrem Unternehmen kaufen könnte. Diese Prognosen basieren auf der Analyse des Verhaltens Ihrer bestehenden Kunden, unter Umständen sogar in Kombination mit Daten, die Ihnen Ihre Kunden freiwillig über Social Media zur Verfügung 24 EY Finance Magazine Dezember | 2015 stellen. Aus diesen Daten können Sie kundenspezifische Vertriebskampagnen generieren, mit denen Sie die richtigen Kunden für ein Angebot kontaktieren. Sie können aber auch umgekehrt in Echtzeit auf Kundenkontakte (z. B. einen Anruf im Kundendienst) reagieren und ad hoc eine passende Botschaft finden, die Sie im Zuge dieses Kontak tes an den Kunden kommunizieren können. Die Verbesserung des Vertriebs und des Kundenservice ist ein naheliegender Mehrwert von CRM, der sich aus dessen früherer Rolle als Vertriebsinstrument ableitet. Dabei ver gessen viele Unternehmen, dass sich aus der Analyse der Daten zahlreiche Informationen und Funktionen mit hoher Relevanz für die Finanzen eines Unternehmens ergeben. Im CRM-System werden Kundenstammdaten in Kombination mit Transaktionen gespeichert, die Rückschlüsse auf das Verhalten eines Kunden erlauben. Das Verhalten eines Kunden geht über sein Kaufverhalten hinaus; auch sein Zahlungsverhalten gehört beispielsweise dazu. In der Vergangenheit wurden Prognosen nur auf der Basis von Stammdaten getroffen, z. B.: Wenn ein Kunde in einer kleinen Gemeinde wohnt, verheiratet ist und Kinder hat, bezahlt er seine Rechnungen innerhalb der Frist. Heute wird auch sein Verhalten in der Vergangenheit mit einbezogen: Wenn er seit zehn Jahren seine Rechnungen immer nach sieben Tagen bezahlt hat, wird er das mit hoher Wahr scheinlichkeit auch in Zukunft tun. Die Erweiterung der faktenbasierten Vorhersage um die verhaltensbasierte sorgt für eine höhere Genauigkeit der Prognosen. CIO an den CFO berichtet. Die Herausforderung für den CFO-Bereich besteht heute aber in der Zusammenführung der klassischen Kontrollthemen mit der neuen Rolle eines Fachbereichs mit Anforderungen an die CRM-Initiative. 63% Andere Beispiele sind umsatzbezogene Vorhersagen: Die Daten der vergangenen fünf Jahre zeigen, dass die Zahl der Bestellungen bei Produkteinführungen zwischen November und Dezember in den vier Wochen vor der Markteinführung um zehn Prozent sinkt. Unter Umständen werden der Jahresumsatz und die Absatzzahlen, also die wesentlichen Kennzahlen von Vertrieb und Marketing, im Endeffekt nicht darunter leiden, weil sie nach erfolgter Markteinführung durch das neue Produkt ausgeglichen werden. Es kann aber aus Sicht des Finanzbereichs, bei spielweise im Sinne eines Cashflow-Managements, dennoch sinnvoll sein, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2013 (es wurden 352 US-amerikanische Unternehmen mit einem Umsatz von jeweils mehr als 1 Milliarde US-Dollar befragt) scheitern bis zu 63 Prozent aller CRM-Initiativen. CRM ist nicht mehr nur das Instrument einer Vertriebs-, Marketing- oder Serviceabteilung, sondern bietet auch anderen Abteilungen durch eine breitere Informationsbasis und daraus resultierend mehr Steuerungsmöglichkeiten Vorteile. Ihr Autor In der Vergangenheit war der CFO-Bereich in erster Linie eine Kontrollinstanz für CRM-Projekte und -Vorhaben, die auch in der KMU-geprägten Unternehmensstruktur Österreichs sehr schnell die Millionengrenze erreichen und überschreiten. Klassische Themen waren die Bewertung der Investition, die Sicherstellung des Wertbeitrags durch messbare Kennzahlen, die Überwachung der Auswahl und Umsetzung und die Einforderung einer laufenden Optimie rung während des gesamten Lebenszyklus. Diese Themen bleiben aktuell, denn laut einer Umfrage aus dem Jahr 2013 (es wurden 352 US-amerikanische Unternehmen mit einem Umsatz von jeweils mehr als 1 Milliarde US-Dollar befragt) scheitern bis zu 63 Prozent aller CRM-Initiativen. Im Vergleich dazu scheitern nur bis zu 30 Prozent aller ERP-Projekte. Die aktive Kontrolle des CFO ist in diesen Initiativen sehr wichtig, auch weil laut Umfrage nur in etwa 20 Prozent der Unternehmen der DI (FH) Bernher Kao Senior Manager T +43 1 211 70 1652 [email protected] • Bernher Kao ist Senior Manager in der Abteilung IT Advisory Services bei EY Wien und begleitet seit über 18 Jahren Kunden in der IT- und Managementberatung. Herr Kao unterstützt Sie im Bereich Customer von der Bedarfsanalyse über die Implementierung bis hin zur Optimierung bereits vorhandener Prozesse oder Systeme. EY Finance Magazine Dezember | 2015 25 Foto: iStockphoto Found out Jedes dritte Unternehmen weltweit kann komplexe Cyberangriffe nicht aufdecken Mehr als ein Drittel (36 %) der weltweit tätigen Unternehmen fühlt sich immer noch nicht in der Lage, kom plexe Cyberangriffe aufzudecken. 88 Prozent sind überzeugt, dass ihre Informationssicherheitsstruktur den eigenen Anforderungen nicht genügt. Das sind die Ergebnisse der aktuellen EY Global Information Security Survey. Für die jährlich von der Prüfungs- und Beratungsorganisation EY durchgeführte Studie wurden insge samt 1.755 Experten für Informationssicherheit in 67 Ländern (einschließlich Österreich) befragt. Nachholbedarf sehen die befragten Unternehmen auch bei ihren IT-Sicherheitsbudgets: So pochen 69 Prozent darauf, dass ihre Etats um mindestens die Hälfte angehoben werden müssen, um den Schutzbedarf des Unter nehmens mit der Risikotoleranz der Geschäftsleitung in Einklang zu bringen. Unter den österreichischen Unter nehmen wird rund die Hälfte das Budget in den nächsten zwölf Monaten erhöhen, bei der anderen Hälfte wird es zumindest nicht gekürzt. Generell scheinen Österreichs Unternehmen zunehmend mehr Geld für die Bekämpfung von Cyberattacken in die Hand zu nehmen: Bei rund zwei Dritteln ist das Budget für IT-Sicherheit in den letzten zwölf Monaten angehoben worden. Als wahrscheinlichste Urheber von Cyberattacken bezeichnen die meisten Unternehmen weltweit Verbrecher syndikate (59 %), Hacktivisten (54 %) und staatlich finanzierte Gruppen (35 %). Die Furcht vor diesen Bedrohungen ist im Vergleich zur letztjährigen Umfrage weiter gestiegen: 2014 lagen die entsprechenden Werte noch bei 53 Prozent, 46 Prozent und 27 Prozent. Auch in Österreich rangieren Verbrechersyndikate und Hacktivisten auf der Rangliste der größten Bedrohungen ganz oben, auf dem dritten Platz liegen jedoch im Gegensatz zur globalen Einschätzung die eigenen Mitarbeiter. Beim Verhindern von Cyberangriffen tun sich Unternehmen aufgrund mangelhafter Vorkehrungen und Struk turen nach wie vor schwer: So gibt es bei mehr als der Hälfte (54 %) der Unternehmen keinen Spezialisten für neue Technologien und deren Auswirkungen. 47 Prozent verzichten nach wie vor auf ein eigenes Security Operations Center. 36 Prozent haben kein eigenes Gefahrenerkennungsprogramm, bei 18 Prozent gibt es kein Identitäts- und Zugriffsverwaltungsprogramm. Mehr als die Hälfte (57 %) der Unternehmen ist überzeugt, dass der Mangel an entsprechend qualifizierten Mitarbeitenden den Beitrag und Wert der Informationssicherheitsfunktion für das Unternehmen schmälert. Im Vergleich zur letzten Erhebung sind die Sicherheitsexperten bei dieser Frage kritischer geworden: 2014 waren erst 53 Prozent dieser Meinung. 26 EY Finance Magazine Dezember | 2015 Publikationen Ihre Meinung zählt Reporting Magazine – Ausgabe 10 In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit der Zukunft der Abschlussprüfung und werfen einen Blick auf neue Anforderungen, die sich auf die Tätigkeit des Abschluss prüfers auswirken werden. Wir befassen uns mit der Einführung neuer Rechnungslegungsstandards, nehmen die Schulungsangebote für neue Mitarbeiter im Finanz bereich unter die Lupe und diskutieren darüber, ob Perso nalangelegenheiten in der Rechnungslegung stärker berücksichtigt werden sollten. Die gesamte Ausgabe fin den Sie hier: www.ey.com/GL/en/Services/Assurance/ ey-reporting-issue-10-overview Wir freuen uns über Ihr Feedback! Bei Rückmeldungen zu einzelnen Artikeln können Sie sich gerne direkt an die Autoren wenden. Die Kontaktdaten finden Sie jeweils bei den Artikeln. Sollten Sie uns ein allgemeines Feedback zum Finance Magazine geben wollen, schreiben Sie bitte an: [email protected] Events Partnering for performance Part 5: the CFO and the chief executive officer In diesem fünften Teil unserer Studienreihe Partnering for performance haben wir die immer enger werdende Beziehung zwischen CFO und CEO untersucht. Als Grundlage dienten eine weltweite Umfrage unter mehr als 650 führenden CFOs sowie E rkenntnisse namhafter CFOs, CEOs und Experten von EY. Weitere Infor mationen zu unserer CFO Agenda fi nden Sie unter: www.ey.com/cfo There’s no reward without risk Governance, Risk and Compliance Survey 2015 Unsere globale Governance, Risk and Compliance Survey zeigt, dass Unternehmen darüber nachdenken müssen, wie sie zukünftig mit Risiken umgehen. Erfahren Sie, wie Sie ein stärkeres Bewusstsein für Risiken entwickeln können. Weitere Details zu dieser Studie finden Sie unter: www.ey.com/GL/en/Services/ Advisory/EY-theres-no-reward-without-risk-grc-survey2015-looking-at-risk-differently Wir senden Ihnen unsere Publikationen selbstverständlich gerne zu. Schicken Sie dazu bitte eine E-Mail mit Name, Firma und Postandresse an [email protected]. EY Scout — International Accounting Business Breakfast 11. Dezember 2015, Wien GRC-Erfahrungsaustausch Business Breakfast 16. Dezember 2015, Wien CEE Jour fixe Compliance & Investigation Business Breakfast 18. Dezember 2015, Wien 29. Jänner 2016, Wien Bereit für die Registrierkassenpflicht? Business Breakfast 26. Jänner 2016, Wien Gerne senden wir Ihnen nähere Infor mationen zu unseren Veranstaltungen zu. Senden Sie dazu bitte eine E-Mail mit Name und Firma an [email protected]. Impressum Eigentümer, Herausgeber und Medieninhaber Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. („EY“), Wagramer Straße 19, IZD Tower, 1220 Wien, [email protected] Inhaltliche Gesamtverantwortung Mag. Gerhard Schwartz Redaktion Mag. Dieter Schalko, Mag. Gerald Steckbauer Idee & Konzeption Fuenfwerken Design AG, Wiesbaden/Berlin Gestaltung CPoffice, Sabine Reissner Druck PAUL GERIN GmbH & Co KG, Wolkersdorf Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Publikation auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Gedruckt nach der Richtlinie „Druckerzeugnisse“ des Österreichischen Umweltzeichens UW-Nr. 845 EY Finance Magazine Dezember | 2015 27 EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und in die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2015 Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. All Rights Reserved. SRE 1511-503 ED none Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. 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