Muldestausee-Bote - Gemeinde Muldestausee

Muldestausee-Bote
Amtsblatt der Gemeinde Muldestausee mit ihren Ortsteilen
Burgkemnitz, Friedersdorf, Gossa, Gröbern, Krina, Mühlbeck, Muldenstein,
Plodda, Pouch, Rösa-Brösa, Schlaitz, Schmerz, Schwemsal
Nummer 11 · Jahrgang 6 · Mittwoch, den 25. November 2015
Ehrung langjähriger Kommunalpolitiker in der Gemeinde Muldestausee
Im September hat der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt sein 25-jähriges Bestehen gefeiert. Dieses Jubiläum hat er zum
Anlass genommen, eine Ehrenordnung zu verabschieden. Mit diesen Richtlinien sollen Persönlichkeiten geehrt werden, die langjährig
in einer ehrenamtlichen Funktion sowohl für den Städte- und Gemeindebund wie auch allgemein in der kommunalen Selbstverwaltung als Mitglieder der Gemeinderäte oder Stadträte kommunalpolitisch tätig waren. Die Ehrung für die ehrenamtlichen Mandatsträger in den Gemeinde- und Stadträten hat der Städte- und Gemeindeband den jeweiligen Kreisverbänden übertragen.
Gemeinderatsvorsitzender Veit Wolpert und Bürgermeisterin Petra Döring nahmen in der Gemeinderatssitzung am 28.10.2015
die Ehrung im Auftrag Kreisverbandes Anhalt-Bitterfeld vor.
Auszeichnung für 25-jährige Tätigkeit im Gemeinderat
Auszeichnung für 15-jährige Tätigkeit im Gemeinderat
v. l. n. r.: Veit Wolpert, Erich Hintersdorf, Hans Jürgen Kloppe,
Hans-Joachim Bölke, Bernd Hieronymus, Petra Döring (nicht
anwesend: Detlef Wiecha)
v. l. n. r. Veit Wolpert, Karsten Döring, Selgar Wehlert, Bodo
Werner, Jürgen Kupfer, Ursula Zeidler, Iris Hamella, Gottfried
Weihe, Petra Döring (nicht anwesend: Uwe Schinnerling)
Der nächste Beratungssprechtag der Investitionsbank
Sachsen-Anhalt findet am 3. Dezember 2015 im TGZ Bitterfeld-Wolfen, Andresenstraße 1a in Wolfen, statt.
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Sprechzeiten der
Regionalbereichsbeamten der Gemeinde
Muldestausee ab 01.12.2015
Dienstag Freitag 16:00 bis 18:00 Uhr
09:00 bis 11:00 Uhr
Neu: Besucheradresse: OT Mühlbeck, Dorfplatz 62
In Notfällen wählen Sie bitte: 110 oder 03493 301291
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Nr. 11/2015
Muldestausee-Bote
Muldestausee-Bote
Nr. 11/2015
Der Ortschaftsrat Gröbern
hat in seiner Sitzung am 12.11.2015
folgenden Beschluss gefasst
Amtliche Bekanntmachungen
der Gemeinde Muldestausee
Beschlüsse
Der Gemeinderat der Gemeinde
Muldestausee hat in seiner Sitzung am
28.10.2015 folgende Beschlüsse gefasst
255/2015
Einvernehmen zur Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Gemeinde Muldestausee
261/2015
Einvernehmen zur Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den OT Krina der Gemeinde Muldestausee
276/2015
Einvernehmen zum Verkauf von Teilflächen der Flurstücke 492/0
und 45/24, Flur 1 der Gemarkung Burgkemnitz mit einer Gesamtgröße von ca. 1.496 qm Bau- und Gartenland
Der Ortschaftsrat Gossa
hat in seiner Sitzung am 27.10.2015
folgenden Beschluss gefasst
297/2015
Der Ortschaftsrat Gossa beschließt, Herrn Hans Baumann aus
der Gemeinde Muldestausee, OT Gossa aufgrund seines außergewöhnlichen Engagements im Ehrenamt zum Internationalen
„Tag des Ehrenamtes“ auszuzeichnen.
Der Ortschaftsrat Mühlbeck
hat in seiner Sitzung am 02.11.2015
folgende Beschlüsse gefasst
280/2015
Einvernehmen zur Bereitstellung von 9.000 EUR aus der Rücklage für die Brückensanierung am Dorfplatz
302/2015
Der Ortschaftsrat Mühlbeck beschließt, Frau Annerose Böttcher
aus der Gemeinde Muldestausee, OT Mühlbeck aufgrund ihres
außergewöhnlichen Engagements im Ehrenamt zum Internationalen „Tag des Ehrenamtes“ auszuzeichnen.
Der Ortschaftsrat Schlaitz
hat in seiner Sitzung am 04.11.2015
folgenden Beschluss gefasst
299/2015
Der Ortschaftsrat Schlaitz beschließt, Herrn Ulrich Neumann aus
der Gemeinde Muldestausee, OT Schlaitz aufgrund seines außergewöhnlichen Engagements im Ehrenamt zum Internationalen „Tag des Ehrenamtes“ auszuzeichnen.
Der Ortschaftsrat Plodda
hat in seiner Sitzung am 09.11.2015
folgenden Beschluss gefasst
303/2015
Der Ortschaftsrat Plodda beschließt, Herrn Philipp Jirschik aus
der Gemeinde Muldestausee, OT Plodda aufgrund seines außergewöhnlichen Engagements im Ehrenamt zum Internationalen „Tag des Ehrenamtes“ auszuzeichnen.
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298/2015
Der Ortschaftsrat Gröbern beschließt, Herrn Christian Jonas aus
der Gemeinde Muldestausee, OT Gröbern aufgrund seines außergewöhnlichen Engagements im Ehrenamt zum Internationalen „Tag des Ehrenamtes“ auszuzeichnen.
Der Ortschaftsrat Muldenstein
hat in seiner Sitzung am 16.11.2015
folgenden Beschluss gefasst
300/2015
Der Ortschaftsrat Muldenstein beschließt, Herrn Kuno Benninger und Herrn Peter Ebert aus der Gemeinde Muldestausee,
OT Muldenstein aufgrund ihres außergewöhnlichen Engagements im Ehrenamt zum Internationalen „Tag des Ehrenamtes“
auszuzeichnen.
Satzungen
Satzung
über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten
durch die Gemeinde Muldestausee
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Auszeichnungen der Gemeinde Muldestausee
§ 2 Verleihung des Ehrenbürgerrechts
§ 3 Verfahren zur Verleihung der Ehrenbürgerrechte
§ 4 Verleihungsakt
§ 5 Beendigung und Aberkennung der Ehrenbürgerrechte
§ 6 Verfahren zur Aberkennung der Ehrenbürgerrechte
§ 7 Würdigung des Ehrenamtes in der Gemeinde Muldestausee
§ 8 Kriterien zur Würdigung des Ehrenamtes
§ 9 Verfahren zur Würdigung des Ehrenamtes
§ 10 Inkrafttreten
Satzung
über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch
die Gemeinde Muldestausee
Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 2
Ziff. 18 und § 22 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) wird nach
Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde Muldestausee vom 28.10.2015 die folgende Satzung erlassen:
I. Ehrenbürger
§ 1 - Auszeichnungen der Gemeinde Muldestausee
Die Gemeinde Muldestausee verleiht Personen, die sich um die
Gemeinde Muldestausee und das Wohl ihrer Bürgerinnen und
Bürger verdient gemacht haben, folgende Auszeichnungen:
Ehrenbürgerrecht der Gemeinde Muldestausee
Eintragung in das Ehrenbuch der Gemeinde Muldestausee
Würdigung des Ehrenamtes in der Gemeinde Muldestausee
Auf die Verleihung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 2 – Verleihung des Ehrenbürgerrechts
(1) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist Ausdruck der besonderen Wertschätzung der Gemeinde Muldestausee für Per-
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sonen, die sich durch außergewöhnliche Leistungen und besonderes Engagement um die Entwicklung, das Wohl und das
Ansehen der Gemeinde und ihrer Bürgerinnen und Bürger verdient gemacht haben.
(2) Es kann sich um ein herausragendes Lebenswerk handeln, das
mit der Gemeinde verbunden ist oder ein Einzelhandeln, das den üblichen Rahmen weit übersteigt und nachweislich dem Gemeinwohl
dient und mit der Gemeinde Muldestausee in Verbindung steht.
(3) Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts entscheidet der
Gemeinderat der Gemeinde Muldestausee.
§ 3 – Verfahren zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts
(1) Anregungen zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts können bei
dem/der Bürgermeister/in der Gemeinde Muldestausee in schriftlicher Form oder zur Niederschrift mit hinreichender Begründung
eingebracht werden. Selbstbewerbungen sind nicht zulässig.
(2) Vorschlagsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
(3) Das Ehrenbürgerrecht kann nur an lebende, natürliche Personen verliehen werden.
(4) Dem Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Muldestausee werden die eingereichten Vorschläge vorgelegt. Der Ausschuss prüft den Antrag zur Vergabe des Ehrenbürgerrechts und
weist ihn bei Fehlen der Kriterien ab. Sind die Voraussetzungen
erfüllt, gibt der Haupt- und Finanzausschuss ein Votum für den
Antrag ab. In diesem Fall erarbeitet der/die Bürgermeister/in
eine Beschlussvorlage für den Gemeinderat.
(5) Der Gemeinderat berät und entscheidet über die beabsichtigte Verleihung des Ehrenbürgerrechts in öffentlicher Sitzung/
nicht öffentlicher Sitzung. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Das Einverständnis der für die beabsichtigte Verleihung der
Ehrenbürgerrechte vorgesehenen Person ist nach Beschlussfassung und vor der Verleihung einzuholen.
(7) Erst nach Vorliegen einer Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden.
(8) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist öffentlich bekannt
zu machen.
§ 4 – Verleihungsakt
(1) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts erfolgt durch Übergabe einer vom Bürgermeister /von der Bürgermeisterin gesiegelten Urkunde und eines Ehrengeschenkes.
(2) Die Übergabe erfolgt durch den Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Gemeinderates und den Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde Muldestausee in feierlicher Form vor dem
Gemeinderat Muldestausee oder aus gegebenem Anlass an
anderer Stelle.
(3) Der Name der Ehrenbürgerin/des Ehrenbürgers wird in das
Ehrenbuch der Gemeinde Muldestausee eingetragen.
(4) Ehrenbürger können durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende
des Gemeinderates oder den/die Bürgermeister/in zu besonderen öffentlichen Anlässen eingeladen werden.
§ 5 – Beendigung und
Aberkennung des Ehrenbürgerrechts
(1) Das Ehrenbürgerrecht erlischt mit dem Tod der Inhaberin/des Inhabers oder mit ihrem/seinem nachträglich unwiderruflichen Verzicht.
(2) Aus besonderem Anlass kann die Streichung von Personen –
auch nach dem Tod hinaus – aus dem Ehrenbuch erfolgen.
(3) Vergehen gegen die Menschenrechte und Verstöße gegen die
Grundsätze der Rechtstaatlichkeit schließen die Verleihung des
Ehrenbürgerrechts aus und führen zu deren Aberkennung.
§ 6 – Verfahren zur Aberkennung
des Ehrenbürgerrechts
(1) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens wieder aberkennen.
(2) Die Aberkennung kann durch jedermann bei dem/der Bürgermeister/in der Gemeinde Muldestausee beantragt werden. Der
Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift mit hinreichender
Begründung erfolgen. Anonyme Anträge werden nicht bearbeitet.
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Muldestausee werden die Anträge zur Prüfung vorgelegt. Bei Fehlen von
Aberkennungskriterien weist der Ausschuss den Antrag zurück.
Sind die Voraussetzungen für eine Aberkennung erfüllt, gibt der
Ausschuss ein Votum für den Antrag ab. In diesem Fall erarbeitet der/die Bürgermeister/in eine Beschlussvorlage für den
Gemeinderat.
(4) Für die Aberkennung gilt § 3 Abs. 5 entsprechend.
(5) Vor der Beschlussfassung sollte der Ehrenbürgerin/dem Ehrenbürger Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.
(6) Der/die Bürgermeister/in teilt die Entscheidung des Gemeinderates dem Betroffenen schriftlich mit.
(7) Der Name der Betroffenen/des Betroffenen wird im Ehrenbuch der Gemeinde gelöscht. Die Urkunde über die Verleihung
der Ehrenbürgerrechte verliert ihre Gültigkeit.
(8) Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen.
II. Ehrenamt
§ 7 – Würdigung des Ehrenamtes
in der Gemeinde Muldestausee
(1) Für ehrenamtliche und engagierte Tätigkeit im Vereinswesen,
im Bereich des Gemeinwohls oder auf dem Gebiet des Karitativen und Sozialen können jährlich bis zu 16 Personen (Ortschaften bis 1000 Einwohner eine Person und über 1000 Einwohner
zwei Personen) ausgezeichnet werden.
(2) Zum „Tag des Ehrenamtes“ wird dem Geehrten eine Urkunde
überreicht. Gleichzeitig erfolgt ein Eintrag in das „Ehrenbuch der
Gemeinde Muldestausee“.
§ 8 – Kriterien zum Ehrenamt
(1) Die zur Ehrung vorgeschlagene Person muss ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Muldestausee ausüben.
(2) Das Engagement erfolgt freiwillig, selbstlos, unentgeltlich
und ohne direktes Eigeninteresse, ausgenommen sind kommunalpolitisch und gewerkschaftlich tätige Personen.
(3) Die Ehrung kann auch für eine selbstlose, aufopfernde und
spontane Hilfeleistung aus großer Gefahr (Einzelhandlung) ausgesprochen werden.
§ 9 – Verfahren zur Würdigung des Ehrenamtes
(1) Vorschlagsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger sowie
Vereine und Initiativen mit Sitz in der Gemeinde Muldestausee.
Die Vorschläge sind an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin
der Gemeinde Muldestausee mit hinreichender Begründung zu
richten. Selbstbewerbungen sind nicht zulässig.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin legt dem Ortschaftsrat die eingereichten Vorschläge, die ihre Ortschaft betreffen, zur
Beschlussfassung vor. Der jeweilige Ortschaftsrat berät und entscheidet über die beabsichtigten Auszeichnungen.
(3) Die Ehrung erfolgt jährlich aus Anlass des Internationalen
Tages des Ehrenamtes am 5. Dezember. Sie wird zeitnah vorgenommen.
(4) Die Ehrung erfolgt während eines feierlichen Empfanges
durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Gemeinderates
und den/die Bürgermeister/in.
(5) Über die vorgenommenen Ehrungen wird ein elektronisches
Register geführt.
(6) Eine wiederholte gleiche Ehrung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 ist
nicht möglich, es sei denn, der Eingereichte erhält die Ehrung
auf Grund eines anderen Amtes oder Dienstes.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Muldestausee, 29.10.2015
gez. Döring
Bürgermeisterin (Im Original unterschrieben und gesiegelt)
Siegel
Muldestausee-Bote
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 6
KAG-LSA für straßenbauliche Maßnahmen
in der Gemeinde Muldestausee Ortsteil Krina
Aufgrund der §§ 5, 8, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014
(GVBl. LSA S. 288) in der zur Zeit gültigen Fassung i.V.m. §§ 2
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land SachsenAnhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) in der zur
Zeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Muldestausee in seiner Sitzung am 28.10.2015 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung
ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie
selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) erhebt die
Gemeinde Muldestausee - sofern Erschließungsbeiträge nach
den §§ 127 ff. BauGB nicht erhoben werden können - nach
Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Beitragspflichtigen
im Sinne des § 6 Abs. 8 KAG-LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht.
(2) Zu den öffentlichen Verkehrsanlagen gehören auch die aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren Wohnwege, die außerhalb der geschlossenen
Ortslage (Außenbereich) verlaufenden Gemeindestraßen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA und die sonstigen öffentlichen Straßen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrG LSA, die in der Straßenbaulast der
Gemeinde stehen.
(3) Die Gemeinde ermittelt für den OT Krina den beitragsfähigen
Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den
Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren
Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln.
§2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten
für den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Verkehrsanlagen
benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von
der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung;
(2) für die Freilegung der Flächen;
(3) für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung
oder Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie
für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der
Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus;
(4) für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung
oder Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen in
entsprechender Anwendung von Nr. 3;
(5) für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung
oder Erneuerung von:
a) Randsteinen und Schrammborden,
b) Rad- und Gehwegen,
c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
d) niveaugleichen Mischflächen,
e)Beleuchtungseinrichtungen,
f) Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlagen,
g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
h) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen soweit sie Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlagen sind;
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(6) für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung
oder Erneuerung von selbständigen Grünanlagen und Parkeinrichtungen;
(7) der Fremdfinanzierung;
(8) die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind;
(9) die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen
Kosten ermittelt.
(2) Der Aufwand für
1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
3. Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus,
wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet.
§4
Grundstück
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das
Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2) Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes bürgerlich-rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von
dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als
Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet,
die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente, nachzuweisen.
§5
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand
(1) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des sich für die Allgemeinheit aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsanlagen
ergebenden Vorteils von dem beitragsfähigen Aufwand den sich
aus Abs. 2 ergebenden Anteil. Den übrigen Teil des beitragsfähigen Aufwandes tragen die Beitragspflichtigen und die Gemeinde, soweit sie Eigentümerin oder Erbbauberechtigte eines
berücksichtigungspflichtigen Grundstücks ist.
(2) Der zur Abgeltung der Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit auf die Gemeinde entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt:
1. bei öffentlichen Verkehrsanlagen, die überwiegend
dem Anliegerverkehr dienen, sowie bei
verkehrsberuhigten
Wohnstraßen 25 v.H.
2. bei öffentlichen Verkehrsanlagen mit starkem
innerörtlichen
Verkehr
a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen sowie Böschungen,
Schutz- und Stützmauern,
Busbuchten und Bushaltestellen 60 v.H.
b) für Radwege 60 v.H.
c) für kombinierte Rad- und Gehwege 50 v.H.
d) für Gehwege, Randsteine und Schrammborde,
sowie für Grünanlagen als Bestandteil der
öffentlichen Verkehrsanlagen 40 v.H.
e) für Beleuchtungseinrichtungen sowie Einrichtungen
zur Straßenentwässerung 50 v.H.
f) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten
und Bushaltestellen 30 v.H.
g) für niveaugleiche Mischflächen 50 v.H.
3. bei öffentlichen Verkehrsanlagen, die überwiegend
dem Durchgangsverkehr dienen
a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen 70 v.H.
b) für Radwege 70 v.H.
c) für kombinierte Rad- und Gehwege 60 v.H.
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d) für Gehwege, Randsteine und Schrammborde, sowie
für Grünanlagen als Bestandteil der
öffentlichen Verkehrsanlage 50 v.H.
e) für Beleuchtungseinrichtungen sowie Einrichtungen
zur Straßenentwässerung 60 v.H.
f) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten
und Bushaltestellen 40 v.H.
4. bei außerhalb der geschlossenen Ortslage
(Außenbereich) verlaufenden Gemeindestraßen
nach §3 Abs.1 Nr.3 StrG LSA 70 v.H.
5. bei sonstigen öffentlichen Straßen nach §3
Abs.1 Nr.4 StrG LSA
(z.B. Wirtschaftswege), die in der Straßenbaulast
der Gemeinde stehen 25 v.H.
6. bei Fußgängerzonen 30 v.H.
7. bei selbständigen Grünanlagen 25 v.H.
8. bei selbständigen Parkeinrichtungen 25 v.H.
(3) Zuschüsse Dritter können, soweit der Zuschußgeber nichts
anderes bestimmt hat, hälftig zur Deckung der Anteile der Gemeinde verwendet werden.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall vor Entstehung der sachlichen Beitragspflichten durch eine ergänzende Satzung von den
Anteilen nach Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine
andere Vorteilsbemessung sprechen.
§6
Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands
(1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke
verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme
der ausgebauten öffentlichen Verkehrsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungspflichtige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese
Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für
diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen
Grundstücksfläche mit dem nach den §§ 7 und 8 maßgeblichen
Nutzungsfaktor ergeben.
(2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt
des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen
berücksichtigungspflichtiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7. Für die übrigen Flächen- einschließlich der im
Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer
Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB – richtet sich die Ermittlung
des Nutzungsfaktors nach § 8.
(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken,
1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks;
2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;
3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen
und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen
Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;
4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34
Abs. 4 BauGB besteht,
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich
(§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35
BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen
Verkehrsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Verkehrsanlage
angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück
gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche
zwischen der öffentlichen Verkehrsanlage zugewand-
Muldestausee-Bote
ten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem
gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft;
5.. die über die sich nach Nr. 2, 3 oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind,
die Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsanlage bzw.
im Fall von Nr. 4 lit. b) der der öffentlichen Verkehrsanlage
zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in
dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden
Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;
(4) Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die
1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im
Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden,
oder
2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen
oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung),
ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des
Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in
Abs. 3 nicht erfasst wird.
§7
Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp.
(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar
sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei
gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine
lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweist.
Zwischendecken und Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung des Satzes 2 unberücksichtigt. In Wohngebäuden der
Gebäudeklasse 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in
solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.
Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks
in ihm kein Vollgeschoss i.S. der Landesbauordnung, so werden
bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten
Grundstücken je vollendete 2,30 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und
erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.
(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt – jeweils bezogen auf die in
§ 6 Abs. 3 bestimmten Flächen – bei Grundstücken,
1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen ( § 6 Abs. 3 Nr.1 und Nr. 2),
a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse;
b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt
ist, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten
i.S. von §11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen
anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49
abgerundet und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird;
c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch
3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei bei
einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei Bruchzahl
ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird;
d) auf denen nur Garagen, Stellplätze oder eine Tiefgaragenanlage errichtet werden dürfen, die Zahl von einem
Vollgeschoss je Nutzungsebene:
Muldestausee-Bote
e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne
Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;
f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne
Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;
g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der
Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen
bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und /oder
tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a-c);
2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw.
lit. d) – g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird,
die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die
sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c);
3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
liegen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 ), wenn sie bebaut sind, die
Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, unbebaut
sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse.
(4) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende
Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit
1. 1,25, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes ( § 6 BauNVO)
oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder
überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen
Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;
2. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8
BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 Bau NVO) liegt.
§8
Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger
Nutzung
(1) Für die Flächen nach § 6 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren
bei Grundstücken, die
1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan oder einer Satzung nach § 34 Abs.4 BauGB nicht
baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise
nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5
2. im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung),
wenn
a) sie ohne Bebauung sind, bei
aa) Waldbestand ohne wirtschaftlich nutzbaren
Wasserflächen 0,0167
ab) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenand 0,0333
ac) gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau pp.) 1,0
b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen
Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden
(z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder,
Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5
c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hof stellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B.
Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche,
die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulich keiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0
Nr. 11/2015
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mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,
für die Restfläche gilt lit. a),
d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebau
ung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch
aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch
die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,
für die Restfläche gilt lit. b),
e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teil
fläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der
Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2
ergibt, 1,5
mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,
für die Restfläche gilt lit. a),
f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer
Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von
der Satzung erfassten Teilflächen
fa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder
Gewerbebetrieben dienen, 1,5
mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss
fb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,
für die Restfläche gilt lit. a).
(2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach § 7 Abs.1.
§9
Aufwandsspaltung
Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für
1. die Kosten des Grunderwerbs der öffentlichen Verkehrsanlage,
2. die Kosten der Freilegung für die Durchführung der Baumaßnahme,
3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung
oder Erneuerung der Fahrbahn,
4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung
oder Erneuerung der Radwege oder eines von ihnen,
5. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung
oder Erneuerung der Gehwege oder eines von ihnen,
6. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung
oder Erneuerung kombinierter Rad- und Gehwege oder eines von ihnen,
7. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung
oder Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlage,
8. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung
oder Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Verkehrsanlage,
9. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung
oder Erneuerung der Parkflächen,
10.die Herstellung , Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung
oder Erneuerung der Grünanlagen,
§ 10
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.
(2) In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Ausspruch der Aufwandsspaltung.
(3) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Abschnittbildungsbeschluss.
(4) Die in Abs. 1-3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der
Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind und
der Aufwand berechenbar ist.
8
Muldestausee-Bote
Nr. 11/2015
§ 11
Vorausleistungen
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der
Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der
endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
§ 12
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das
Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233
§ 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 21.09.1994 in der zur Zeit gültigen Fassung belastet, so ist
anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig.
(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als
Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i.S. von § 8 Abs. 1 des
Vermögenszuordnungsgesetzes vom 29.03.1994 (BGBl. IS. 709)
in der derzeit gültigen Fassung.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei
Wohnung- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück,
bei Bestehen eines Erbbaurechts auf diesem und im Falle von
Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.
§ 13
Beitragsbescheid
Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt,
wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
§ 14
Fälligkeit
Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen
werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 15
Ablösung
(1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden
ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.
(2) Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Ausbaumaßnahme i.S. von § 1 entstehende Ausbauaufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und
nach Maßgabe der §§ 5 - 8 auf die Grundstücke zu verteilen,
denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Verkehrsanlage
ein Vorteil entsteht
(3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
(2) Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahme oder die
Möglichkeit der Inanspruchnahme mehrerer Verkehrsanlagen
der gleichen Art (§ 1 Abs. 1) ein Vorteil entsteht, werden zu jeder
Verkehrsanlage nur mit einem Anteil von zwei Drittel des Beitrages herangezogen.
Den Restbetrag trägt die Gemeinde. Dies gilt nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden sowie für
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.
(3) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können auf
schriftlichen Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn
die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Muldestausee, den 29.10.2015
gez. Döring
Bürgermeisterin -Dienstsiegel(im Original unterschrieben und gesiegelt)
Planungsverfahren
Bekanntmachung
zum Inkrafttreten der 1. Änderung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Wohnfeld an der Muldenstraße“ im OT Pouch
der Gemeinde Muldestausee
Der Gemeinderat der Gemeinde Muldestausee hat am
16.09.2015 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnfeld an der Muldenstraße“ im Ortsteil Pouch in der Fassung vom Juni 2015, bestehend
aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzung
(Teil B), als Satzung beschlossen.
Die Begründung wurde gebilligt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die
1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Kraft.
§ 16
Billigkeitsregelungen
(1) Übergroße Grundstücke sind Grundstücke, die nach der
tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen und
deren Grundstücksfläche 30 v.H. oder mehr über der Durchschnittsgröße von 1.373 m2 liegt; deren Grundstücksfläche also
1.785 m2 (Begrenzungsfläche) oder mehr beträgt.
Die Heranziehung, der in diesem Sinne übergroße Wohngrundstücke, wird wie folgt vorgenommen:
· bis 1.785 m2 voller Beitrag;
· von 1.785 m2 (= 130 % der Durchschnittsfläche) bis 2.060 m2
(= 150 % der Durchschnitts-fläche) wird die Grundstücksfläche mit 50 % angesetzt
· die restliche Grundstücksfläche wird nur mit 30 % angesetzt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung in der Bauverwaltung der Gemeinde Muldestausee,
Ortsteil Pouch, Neuwerk 3 in 06774 Muldestausee während der
Dienststunden
Montag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15.30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Muldestausee-Bote
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
unbefristet bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt
des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie
die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1 eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2 eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Muldestausee geltend
gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1
BauGB). Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz
1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Muldestausee, 12.11.2015
gez. i. V. Schneider
Döring
Bürgermeisterin
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
Wahlbekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung
Nachrücken des nächst festgestellten Bewerbers
in den Ortschaftsrat Schmerz
Gemäß § 75 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung des Landes
Sachsen-Anhalt gebe ich hiermit das Nachrücken des nächst
festgestellten Bewerbers in den Ortschaftsrat Schmerz öffentlich
bekannt:
Die gewählte Bewerberin der Liste Freiwillige Feuerwehr Schmerz
(FFW-S), Frau Beatrix Panwitz, hat das ihr bei der Wahl des Ortschaftsrates der Ortschaft Schmerz zugefallene Mandat durch
Wegzug gemäß § 42 Abs. 1 Ziffer 2 Kommunalverfassungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) am 23.10.2015 verloren.
Gemäß § 42 Abs. 4 i.V.m. § 81 Abs. 4 KVG LSA rückt der nächst
festgestellte Bewerber nach, wenn ein Ortschaftsratsmitglied im
Laufe seiner Amtszeit ausscheidet.
Der Wahlausschuss hatte in seiner Sitzung am 27.05.2014 das
amtliche Ergebnis der Kommunalwahl (Ortschaftsratswahl) in
Schmerz vom 25.05.2014 festgestellt.
Die Feststellung ergab, dass Herr Marcus Kapke für die Liste
Freiwillige Feuerwehr Schmerz (FFW-S) der nächst festgestellte
Bewerber ist.
Gemäß § 43 des Kommunalwahlgesetzes für das Land SachsenAnhalt (KWG LSA) in der zur Zeit gültigen Fassung habe ich als
Wahlleiterin den gewählten Bewerber über seine Wahl in den Ortschaftsrat Schmerz mit dem Ersuchen benachrichtigt, mir binnen
einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob er die Wahl annimmt.
Herr Kapke nahm die Wahl an und rückt somit in den Ortschaftsrat Schmerz zum 03.11.2015 nach.
gez. Döring
Wahlleiterin
Nr. 11/2015
9
Bekanntmachungen anderer Behörden,
Institutionen und Verbände
Hinweis
auf eine Öffentliche Stellenausschreibung
des AZV „Westliche Mulde“
Gesucht wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine fachlich
kompetente Persönlichkeit für die Funktion als Kaufmännischer Leiter (m/w). Es handelt sich um eine unbefristete
Vollzeitstelle (40 h/Woche) mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse und Beurteilungen) senden Sie bitte bis zum 03.12.2015 an:
AZV Westliche Mulde OT Bitterfeld, Berliner Str. 6, 06749
Bitterfeld-Wolfen
oder per E-Mail an: [email protected]
Den ausführlichen Text finden Sie im Internet auf der
Startseite der Gemeinde Muldestausee
www.gemeinde-muldestausee.de
Für weitere Auskünfte zu dieser Stellenausschreibung steht
Ihnen die Geschäftsführung des AZV Westliche Mulde, Tel.
03493 302 129, zur Verfügung.
__________________________________________________
Landkreis Nordsachsen
Landratsamt
Amt für Ländliche Neuordnung
AZ:320-8461.81-DZ/LN6
Ländliche Neuordnung: Werbelin
Städte: Delitzsch und Schkeuditz
Gemeinden: Rackwitz und Wiedemar
Verfahrens- Nr.: DZ/LN6
Schlussfeststellung
Auf Grundlage des § 149 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes
(FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 546), in der heute geltenden Fassung, i.V.m. § 1
Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994
(SächsGVBl. S. 1429) in der heute geltenden Fassung wird das
Flurbereinigungsverfahren Werbelin hiermit abgeschlossen.
Begründung
Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. Den
Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Verfahren
hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Werbelin sind abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft Werbelin erlischt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats
nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist
beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Landratsamt Nordsachsen
Amt für Ländliche Neuordnung
Hausanschrift: Postanschrift:
Dr.- Belian- Straße 5 04855 Torgau
04838 Eilenburg
oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen
Schlossstraße 27, 04860 Torgau, Südring 17, 04860 Torgau
Fischerstraße 26, 04860 Torgau,
Dr.- Belian- Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg
Muldestausee-Bote
10 Nr. 11/2015
Richard-Wagner- Straße 7a, 04509 Delitzsch
Friedrich- Naumann- Promenade 9, 04758 Oschatz
einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die
Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht,
ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für die elektronische
Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgt über die E-Mail-Adresse [email protected].
Die Schriftform kann auch durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des DeMail-Gesetzes („absenderbestätigt“) ersetzt werden. Die Zugangseröffnung hierfür erfolgt über die E-Mail-Adresse
[email protected].
Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.
Eilenburg, den 26. Oktober 2015
gez. Wirsching
Amtsleiter Amt für Ländliche Neuordnung
DS
__________________________________________________
Amt für Landwirtschaft,
Flurneuordnung Dessau-Roßlau, den 09.11.2015
Forsten Anhalt
Ferdinand-von-Schill-Str. 24
06844 Dessau-Roßlau
Öffentliche Bekanntmachung
Einladung
zur Aufklärungsversammlung nach § 5 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) über das geplante Flurbereinigungsverfahren Deichrückverlegung Altjeßnitz nach § 87 ff FlurbG
(Verf.-Nr. 611-17AB5216)
Um Schäden für die Landwirtschaft, für die Agrarstruktur und für
die allgemeine Landeskultur zu mindern bzw. zu vermeiden sowie den entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von
Eigentümern zu verteilen, beabsichtigt das Landesverwaltungsamt Halle (Obere Flurbereinigungsbehörde) für den Bau eines
Deiches zum Schutz der Ortslage Altjeßnitz eine Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG anzuordnen.
Die geplante Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist aus der
vorläufigen Gebietskarte ersichtlich. Die vorläufige Gebietskarte
liegt in der Stadt Raguhn-Jeßnitz, Rathausstraße 16 in 06779
Raguhn-Jeßnitz, in der Stadtverwaltung Dessau-Roßlau, Zerbster Str.4 in 06844 Dessau-Roßlau, in der Stadt Bitterfeld-Wolfen,
Rathausplatz 1 in 06766 Bitterfeld-Wolfen und in der Stadt Gräfenhainichen, Markt 1, in 06773 Gräfenhainichen und in der Gemeinde Muldestausee, OT Pouch, Neuwerk 3 in 06774 Muldestausee in den jeweiligen Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
Vom Verfahren werden voraussichtlich erfasst:
Gemarkung Altjeßnitz Flur 1, 3 und 4 teilweise
Gemarkung Jeßnitz Flur 9 teilweise
Gemarkung Raguhn Flur 10 und 11 teilweise
Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer werden
hiermit zu einer Aufklärungsversammlung gem. § 5 (1) FlurbG
am Dienstag, den 15.12.2015 um 17:00 Uhr
Parkstr. 5, OT Altjeßnitz.
Kulturraum, 06779 Stadt Raguhn-Jeßnitz
eingeladen.
An diesem Termin werden die Ziele des Verfahrens, der voraussichtliche zeitliche und verfahrensmäßige Ablauf, die Kosten
und Finanzierung des Verfahrens sowie die Aufbringung des
Landbedarfes erläutert.
Im Auftrag
Mende
Allgemeine Informationen - Informationen
der Gemeinde Muldestausee
Nachruf
Die Gemeinde Muldestausee nimmt Abschied von
Wolfgang Wiehe
geb. am 28.08.1936
gest. am 20.10.2015
Herr Wiehe hat als Mitglied des Gemeinderates und stv.
Bürgermeister das öffentliche Leben in Muldenstein über
viele Jahre mitgeprägt.
Die Gemeinde Muldestausee dankt ihm für sein pflichtbewusstes, selbstloses Wirken zum Wohle der Allgemeinheit und wird ihm ein ehrendes Gedenken bewahren.
Unser Mitgefühl gilt seiner Familie.
BürgermeisterinOrtsbürgermeister
der Gemeinde Muldestausee
der Ortschaft
Muldenstein
Aufruf!
Ehrenamtliche Verkehrshelfer gesucht
In der Oktoberausgabe 2014 haben wir über den Einsatz eines
Verkehrshelfers an der Bernsteinschule Friedersdorf berichtet.
Seit einem Jahr nun unterstützt Harald Specht aus Friedersdorf
ehrenamtlich die Grundschüler der Bernsteinschule Friedersdorf
bei der Überquerung der L138, damit sie während der Mittagszeit den Speiseraum unbeschadet erreichen und anschließend
wieder zur Bernsteinschule zurückkehren können.
Aber auch ein Schutzengel braucht einmal Erholungsurlaub oder
im Krankheitsfall eine Vertretung. Deshalb werden dringend weitere freiwillige Ehrenamtliche gesucht, die dieses SchutzengelMandat übernehmen. Die Ehrenamtsarbeit ist durch Abschluss
einer Vereinbarung zwischen Gemeinde und Ehrenamtlichen
haftpflicht- und unfallversichert. Da sich die Tätigkeit in der Mittagszeit abspielt, eignen sich vorwiegend rüstige Seniorinnen
und Senioren, die Zeit und Lust haben, unseren jungen Verkehrsteilnehmern zur Seite zu stehen.
Sie erhalten von unseren Regionalbereichsbeamten eine Einführung in den Lotsendienst. Ihre erworbenen Kenntnisse werden
dann bei einer kleinen Prüfung abgefragt.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, dann wenden Sie sich
bitte an unser Haupt- und Sozialamt.
Ansprechpartner: Frau Böhland, Telefon: 03493 92995-40
Ich hoffe, Sie bald in unserem Lotsen-Team begrüßen zu können.
Petra Döring
Bürgermeisterin
Muldestausee-Bote
Nr. 11/2015 11
ÖSA-Scheck
für erfolgreiche Schadenprävention
Schäden begleichen und die Schadenverhütung belohnen:
die Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt honorieren
mit einer finanziellen Zuwendung, dass die bei der ÖSA versicherte Gemeinde Muldestausee im vergangenen Jahr ihre
Schadenquote niedrig halten konnte. Deshalb überreichten am
21.10.2015 ÖSA-Gebietsleiter Bodo Linke und die ÖSA-Direktionsbeauftragte Kommunen Angela Schmidt einen Scheck an
den stellvertretenden Bürgermeister Lutz Schneider.
Die Gemeinde Muldestausee erhält 1.450 EUR – ein von der
Schadenquote abhängiger Geldbetrag, über dessen gemeinnützige Verwendung die Kommunalvertretung selbst entscheiden
kann.
Bodo Linke sagte dazu: „Das Gemeinwohl und der Schutz der
Bürgerinnen und Bürger liegen der ÖSA als öffentlichen einheimischen Versicherer besonders am Herzen. Deshalb freuen wir
uns über die erfolgreichen Anstrengungen zur Schadenverhütung in der Gemeinde Muldestausee und ihren Ortsteilen und erstatten der Kommune dafür einen Bonus.“ Versicherungsschäden sind vor allem Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl
an kommunalem Eigentum.
„Als Versicherer vieler Kommunen und kommunaler Einrichtungen betrachten wir auch die Schadenprävention als gemeinsame Aufgabe – zusammen mit den Städten und Gemeinden und
ganz im Interesse ihrer Einwohner“, ergänzte Angela Schmidt:
Die ÖSA berät in Sachen Schadenverhütung und beteiligt sich
zum Beispiel an Investitionen in Brand- und Einbruchmeldeanlagen oder zur Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren.“
Per Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses soll die Zuwendung auf die kommunalen Kindertagesstätten und Horte
entsprechend ihrer Kinderanzahl verteilt.
Sanierung der Mädchentoiletten im Obergeschoss, finanzieller
Umfang: 26.500 EUR
Außerdem wurde die Eingangstür erneuert (Kosten: 12.000 EUR),
der Fußbodenbelag wurde im Sekretariat und in einem Klassenraum ausgetauscht und es erfolgten Malerarbeiten im Treppenaufgang für insgesamt 14.000 EUR.
Kita „Mutzikiepchen“
Maler- und Belagsarbeiten im Kita-Bereich in Höhe von 13.500 EUR
Abgeschlossene Baumaßnahmen in der
Kindertagesstätte „Mutzikiepchen“ und der
Heideschule Gossa
Heideschule Gossa
ie letzten Feinarbeiten, daD
mit sich auch alle in ihrem
frisch renoviertem Gruppenraum wohlfühlen, erledigten
die Kleinsten selbst.
Muldestausee-Bote
12 Nr. 11/2015
Haupt- und Sozialamt
Bau- und Ordnungsamt
Information der Friedhofsverwaltung der
Gemeinde Muldestausee
Mietangebote der Gemeinde Muldestausee
Inhaber der Grabnutzungsrechte unbekannt
Ortsteil Plodda
Alte Hauptstraße 32
3-Raum-Wohnung im DG, 68 qm, Küche, Bad, Ölheizung,
Warmwasser, Gartennutzung möglich
290,00 EUR Grundmiete + 190,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung
teilweise Renovierung erforderlich, Vermietung ab 01.12.2015,
Garagenanmietung möglich
Bei der Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen durch
den Fachbetrieb BSK Torsten Köster, Hennigsdorf wurde am
14.10.2015 festgestellt, dass folgende Gräber der Prüfung
nicht standgehalten haben:
Friedhof Friedersdorf
Dembowski, Elfriede Koblmann, Wilhelm und Martha Urnengrab
Urnengrab
Friedhof Muldenstein
Binnewies, Willi und Ursula Unsere liebe Mutter Jacob, Willi Edlich, Ida Urnengrab
Urnengrab
Urnengrab
Einzelgrab
Die Inhaber der Grabnutzungsrechte sind verpflichtet, für eine
fachgerechte Aufstellung und Befestigung des Grabmals zu sorgen.
Unfälle, die aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Standfestigkeit des Grabmales entstehen können, führen zu Haftungs- und
Schadensersatzansprüchen gegen den Eigentümer der Grabstätte.
Wegen der gegebenen Sachlage beachten Sie bitte die Dringlichkeit dieser Angelegenheit und melden sich bis spätestens
31.12.2015 bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Muldestausee (Tel. 03493 92995-18).
Sollte zu oben genannter Frist keine Rückmeldung der Grabnutzungsberechtigten erfolgen, ist die Gemeinde Muldestausee gemäß § 23 Friedhofssatzung berechtigt, das Grabmal, die
sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon kostenpflichtig zu
entfernen.
Bei folgenden Grabstätten ist die Nutzungszeit abgelaufen:
Friedhof Friedersdorf
Dembowski, Elfriede Koblmann, Wilhelm und Martha Zahn, Otto Eckert, Ella und Bohnert, Berta Klinger, Franz Thoms, Elise und Runge, Wilhelm Urnengrab
Urnengrab
Urnengrab
Einzelgrab
Einzelgrab
Einzelgrab
Friedhof Muldenstein
Lehmann, Walter und Elfriede Hammerschmidt, Fritz und Minna Welke, Ernst und Helene Urnengrab
Doppelgrab
Doppelgrab
Friedhof Plodda
Stürmer, Emmy Urnengrab
Die Inhaber der Grabnutzungsrechte sind verpflichtet, nach Ablauf des Nutzungsrechts die Grabmale nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zu entfernen.
Sind Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb
von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen
diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Muldestausee. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt also eingeebnet werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
Wegen der gegebenen Sachlage beachten Sie bitte die Dringlichkeit dieser Angelegenheit und melden sich bis spätestens
31.12.2015 bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Muldestausee (Tel. 03493 9299518).
Wohnungen
Ortsteil Muldenstein
Friedersdorfer Straße 26
3-Raum-Wohnung über 2 Etagen, 68 qm mit Küche, Bad –
Wohnzimmer im 1. OG, Gasheizung, Warmwasser, zurzeit unrenoviert, Vermietung ab 01.12.2015
306,00 EUR Grundmiete + 80,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung
Neue Burgkemnitzer Straße 22
2-Raum-Wohnung im EG, 53 qm mit Küche, Bad mit Dusche,
Gasheizung, Warmwasser, Keller, Waschküche, Vermietung ab
01.01.2016
238,50 € EUR 100,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung
Ortsteil Brösa
Am Mühlteich 3
2-Raum-Wohnung im EG, 54 qm mit Küche, Bad, Abstellraum,
Nachtspeicheröfen
teilsaniert, zurzeit unrenoviert - Vermietung ab 01.12.2015
190,00 EUR Grundmiete + 70,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung
Gewerberäume
Ortsteil Burgkemnitz
Am Bahnhof 1
4 Räume im 1. OG, Gesamtgröße 93 qm einschl. Teeküche und
Toilette
Bezugsfertig ab 01.04.2016 - Teilvermietung ist auch möglich
372,00 EUR Grundmiete + 140,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung
Ortsteil Friedersdorf
Mehrzweckgebäude Kirchplatz 4
4 Räume im 1. OG, Gesamtgröße 68,5 qm + Toilette
Vermietung ab 01.12.2015
274,00 EUR Grundmiete + 250,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung
Kontakt
Gemeinde Muldestausee
Gebäudemanagement
Neuwerk 3, 06774 Muldestausee
Telefon: 03493 92995-41 und -47
Neue Vorschlagswahl – Gemeindewehrleiter
der Feuerwehr Muldestausee 2016
Die Gemeinde Muldestausee gibt bekannt, dass am 15.01.2016
um 18:00 Uhr im Poucher Saal die Vorschlagswahl des Gemeindewehrleiters stattfinden wird. Die erste Wahlperiode endet am
31.03.2016, da der Gemeindewehrleiter befristet auf 6 Jahre
gewählt wurde. Die Wahl findet zur Jahreshauptversammlung
der Freiwilligen Feuerwehr Muldestausee statt. Zu Beginn der
Jahreshauptversammlung, findet eine kurze Vorstellung der
Kandidaten statt, anschließend findet die Vorschlagswahl statt
und nachdem die Versammlung durchgeführt wurde, wird das
Ergebnis der Vorschlagswahl bekannt gegeben.
Muldestausee-Bote
Stellenausschreibung zur Besetzung von
ehrenamtlichen Führungspositionen in der
Freiwilligen Feuerwehr Muldestausee
Nr. 11/2015 13
Die Gemeinde Muldestausee verkauft
in Pouch ein Baugrundstück
06774 Muldestausee, OT Pouch, Am Tannenweg 24a
In der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Muldestausee
sind folgende ehrenamtliche Führungspositionen neu zu besetzen:
Erster Gemeindewehrleiter/-in
Dazu findet gemäß der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Muldestausee vom 14.07.2011, in der zur Zeit
gültigen Fassung, am 15.01.2016, von 18:00 – 19:00 Uhr, eine
Wahl (Vorschlagsverfahren) statt. Der Ort der Wahl wird zur Jahreshauptversammlung im Poucher Saal sein. Für Kameraden/innen die zu dem o. g. Termin verhindert sind, besteht die
Möglichkeit in der Zeit vom 07.01.2016 – 15.01.2016 zu den
Sprechzeiten in der Verwaltung der Gemeinde Muldestausee,
Neuwerk 3 in 06774 Muldestausee, OT Pouch, im Zimmer 1.29
- Bereich Brandschutz ihr Wahlrecht auszuüben. Zur Ausübung
des Wahlrechts hat jede/-r Kamerad/-in den Personalausweis
vorzulegen.
Nach den Bestimmungen der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Muldestausee sind bei dieser Wahl ausschließlich die Kameraden/-innen der aktiven Einsatzabteilung
stimmberechtigt. Wahlberechtigt sind die Kameraden/-innen
der aktiven Einsatzabteilung die am 01.01.2016 im syBOS
FW DE ST registriert sind.
Der/die Gewählte/-n werden der Bürgermeisterin zur Ernennung in die jeweilige Funktion unter gleichzeitiger Berufung in
das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von 6 Jahren vorgeschlagen. Die Aufgaben des/der Gemeindewehrleiters/-in
und seiner/ihrer Stellvertreter/-innen ergeben sich aus den
Bestimmungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, der Satzung der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Muldestausee sowie der Dienstanweisung für den Gemeindewehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Muldestausee.
Für die zu besetzenden ehrenamtlichen Führungspositionen
können sich alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Muldestausee bewerben, die über die nach der
Laufbahnverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorgeschriebene Qualifikation verfügen. Das sind:
1. der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges „Verbandsführer/in“ an einer Landesfeuerwehrschule nach FwDV 2
2. der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges „Leiter/-in
einer Feuerwehr“ an einer Landesfeuerwehrschule nach
FwDV 2
Soweit Bewerber/-innen zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht
über die o. g. Qualifikation verfügen, jedoch mindestens den
erfolgreichen Abschluss „Zugführer“ an einer Landesfeuerwehrschule nach FwDV 2 nachweisen können, ist diese binnen zwei Jahren nachzuholen. Die Gemeinde Muldestausee
behält sich in diesen Fällen vor, den/die Gewählte/-n befristet
mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen.
Die Bewerbung ist unter Angabe der betreffenden Führungsposition formlos sowie unter Beifügung aller erforderlichen Qualifikationsnachweise schriftlich bis zum
10.12.2015, 16:00 Uhr an folgende Adresse zu richten:
Gemeinde Muldestausee
Ordnungsamt/Brandschutz
OT Pouch
Neuwerk 3
06774 Muldestausee
Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung über Frau Arlt, Tel. 03493 92995-55.
Das Grundstück liegt direkt an der Straße „Am Tannenweg „ des
OT Pouch der Gemeinde Muldestausee und ist zu Wohnzwecken bebaubar. Im südlichen Bereich des Grundstücks schließt
eine ca. 1.700 qm große Gartenfläche in Hanglage an. Es liegt
ein Baugrundgutachten vor.
Der Ortsteil Pouch der Gemeinde Muldestausee liegt zwischen
Muldestausee und Goitzschesee und ist durch die Lage zur
Bundesstraße 100 verkehrstechnisch überregional günstig vernetzt. Somit ist eine schnelle Anbindung in Richtung Bitterfeld
(ca. 5 km) sowie in Richtung Halle und Leipzig (ca. 30-40 km)
gegeben.
Grundstücksgröße: Bauland: Gartenland: Mindestangebot: 2.296 qm
616 qm (Flurstück 2-215/24)
1.680 qm (Flurstück 2-215/31-33)
26.880 EUR
Ihr Kaufangebot richten Sie bitte bis zum 18.12.2015 an
Gemeinde Muldestausee
Bau- und Ordnungsamt
Neuwerk 3
06774 Muldestausee
E-Mail: [email protected]
Telefonischer Kontakt: 03493 92995-49
Brand im Chemieraum
der Sekundarschule Muldenstein
Am 12.11.2015 um 10:47 Uhr lautete das Einsatzstichwort BRAND
Sekundarschule Muldenstein. Im Chemieraum missglückte einem Referendar ein Experiment und es kam zum Schlimmsten
Ausmaß, der Chemieraum stand in Flammen. Aus dem Schulgebäude drang Qualm und Rauch, viele Schüler und Lehrer rannten
nach draußen. Doch 5 Personen waren noch vermisst.
Muldestausee-Bote
14 Nr. 11/2015
Zum Glück handelte es sich hierbei aber nur um eine Einsatzübung der Freiwilligen Feuerwehr Muldestausee. Alarmiert waren die Feuerwehren Muldenstein, Friedersdorf und Pouch sowie der Einsatzleitwagen der Gemeinde Muldestausee und die
Nachbarfeuerwehr Bitterfeld.
Die Evakuierung der Schule verlief hervorragend, wobei sicherlich bei vielen Schülern und Lehrern auch die Angst da war,
dass das keine normale und stupide Alarmierungsübung ist. Der
Qualm, welcher durch eine Nebelmaschine erzeugt wurde, war
auf den Fluren und im Treppenhaus schon zu sehen.
Unter Atemschutz gelang es den Feuerwehrkameraden, die vermissten Personen zu retten. Eine Person wurde über die Drehleiter gerettet, was für alle Beteiligten ein großes Highlight war.
M. Arlt
Sb Brandschutz
Vereine und Verbände melden sich zu Wort
Der Förderverein Kindereinrichtungen
Rösa e. V. informiert
Unser 2. Herbst- und Halloweenfest fand am 30.10.2015
statt. Von vielen Mitgliedern des Fördervereins und weiteren fleißigen Helfern wurde es wieder vorbereitet, so dass
alle Hexen, Geister, Vampire, Fledermäuse und andere
düstere Gestalten einen sehr schönen Abend verleben
konnten.
Viele Sponsoren unterstützten uns, so zum Beispiel kamen die Pechfackeln vom „firemaster“ Team Rösa, den
Grill stellte uns der Feuerwehrverein „Alte Spritze“ zur
Verfügung, die Kürbisse schnitzten viele Eltern mit ihren
Kindern.
Unsere kleine Singegruppe unter Leitung von Frau Steinmetz stimmte mit einem „schaurigen“ Programm den
Abend ein. Die Mitglieder des ZEUSS-Vereins überraschten uns mit einem Besuch und brachten süße Leckereien
für die Kids mit. Die B&A Strukturförderungsgesellschaft
stellte für den Abend Holzspielzeug zur Verfügung. Der
Spielmannszug der Feuerwehr Schköna führte unseren
Fackelumzug stimmungsvoll an.
Wir bedanken uns bei allen Helfern, auch den stillen Organisatoren, die mit sehr großem Engagement und Herzblut
diesen gelungen Abend vorbereiteten und durchführten.
B. Wagner/Mitglied Förderverein
Kommunalpolitik und Kaffeeklatsch Wie passt denn das zusammen? Irgendwie schon, denn geredet muss ja werden, ehe die Beschlüsse gefasst werden. Die
Schwemsaler Senioren hatten am 09.11. Iris Hamella – Mitglied
des Seniorenbeirates Anhalt-Bitterfeld – geladen. In zwangloser
Runde kamen hier einige Alltagsprobleme auf den Tisch.
Das Spektrum reichte vom fehlenden Radweg nach Bad Düben
(bis zum Vorteilkauf), über Pflege der Grünflächen, neues System der Entsorgung, Verkehrsverbindungen, Terminvereinbarungen bei Fachärzten bis zur fehlenden Straßenlampe. All das,
was den normalen Bürger halt so bewegt oder worüber er sich
ärgert. Manches ist sicherlich nicht zu ändern, aber man kann ja
mal darüber sprechen.
Originalton Iris Hamella: „Wir Senioren werden nicht älter, sondern reifer.“ Wie wahr. Und da meint sie nicht zuletzt auch sich
selbst. Und sie weiß, wie wichtig es ist, dass sich die Menschen
Ü 60 bewegen, nicht nur körperlich, auch geistig. Denn das
Potential ist ja vorhanden, man sollte es aber, wie den Garten
hinterm Haus, nicht brachliegen lassen. Konkret heißt das, die
vielfältigen Angebote auf dem sportlichen und Fitness-Sektor
zu nutzen, die Hinweise der Bildungsträger zu überdenken und
neugierig bleiben. Laptop und Handy sind längst nicht mehr ein
Privileg der Jugend. Mancher Enkel wird überrascht sein, was
Oma plötzlich kann.
Auch dieser Nachmittag trug mit seiner Vielfalt an Informationen
dazu bei, sich Gedanken über sich selbst und damit auch über
unsere Seniorenarbeit zu machen. Und wer weiß am besten,
was uns gefällt, wenn nicht wir. An Ideen mangelt es nicht, so
beinhaltet die nächste Zusammenkunft die
Herstellung von Marmelade in der Mikrowelle, aber auch der Besuch einer Senioreneinrichtung ist geplant. Denn, ob wir wollen
oder nicht, man muss sich Gedanken machen, was ist, wenn
nichts mehr so ist, wie es war und wie wir es gern hätten. Aber
das sind schon die Vorhaben fürs nächste Jahr. Und auch dann
wird es wieder einen kommunalpolitischen Kaffeeklatsch geben.
Und wieder mit
der Seniorenbeauftragten des Landkreises.
SeniorenCLub Schwemsal
Helga Grandke
Die nächste Ausgabe erscheint am:
Mittwoch, dem 23. Dezember 2015
Annahmeschluss für redaktionelle
Beiträge und Anzeigen:
Donnerstag, der 10. Dezember 2015
Muldestausee-Bote
Nr. 11/2015 15
Seniorenbetreuung
Volkssolidarität
Ich danke meinem Team
Ortsausschuss Muldenstein
Ein Jahr neigt sich dem Ende zu. Für mich ist es ein besonderer
Anlass, einmal Danke zu sagen, Dir liebe Karola, Gerlinde, Regina, Angelika und Andrea (nicht auf dem Bild).
Das Jahr 2015 neigt sich langsam dem Ende zu. Es war ein Jahr
mit Höhen und Tiefen, wie es so im Leben ist. Wir mussten uns
von lieben Menschen verabschieden, aber wir konnten auch
neue Mitglieder begrüßen.
Nun freuen wir uns auf unsere Jahresabschlussfeier im Musikhotel am 10.12.2015.
Der Bus fährt für alle Angemeldeten 12:00 Uhr ab NP und Hohes
Ufer.
Rückfahrt ist gegen 17:00 Uhr.
Da das unser letztes Zusammensein in diesem Jahr ist, möchte
ich auch im Namen von Rosi Allen eine besinnliche Adventszeit,
ein frohes Weihnachtsfest sowie ein gesundes Wiedersehen im
Jahr 2016 wünschen. Eine gute Zeit und bleibt gesund.
s war nicht immer leicht, mit
E
mir die vielen Aufgaben zu
bewältigen. Gemeinsam haben wir es geschafft.
F
reude, Glück, Zufriedenheit,
ein Frohes Fest sowie ein gesundes Jahr 2016!
D
as wünscht euch von Herzen eure Uschi
Freizeit- und Segelclub Bernsteinsee e. V.
Sportboot-Führerschein (See) - einfache Erweiterung
zum Sportboot-Führerschein (Binnen) möglich
Für Motorboote mit mehr als 15 PS (11,03 kW) benötigt man auf
den Seeschifffahrtsstraßen einen „Sportbootführerschein See“.
Zu den Seeschifffahrtsstraßen gehören u.a. die sogenannten
Küstenreviere. Der Sportbootführerschein See ist dabei zwar
ein reiner Motorbootführerschein, berechtigt jedoch zum Führen
von Motor- und Segeljachten auf allen Weltmeeren. Wenn man
ein Boot chartern möchte, wird dieses weltweit anerkannte Dokument von den Verleihern verlangt.
Christa Oschätzky
Die nächste Zusammenkunft ist wie immer im Herrenhaus 14:30 Uhr
am 03.02.2016 zur 5. Jahreszeit.
Der Kreisschützenkönig 2015
kommt aus Krina
Nachdem in allen Schützenvereinen des Landkreises Bitterfeld
die Schützenkönige ermittelt wurden, traf man sich am 17. Oktober 2015 in der Anlage des Schützenvereins Raguhn, um den
Kreisschützenkönig zu krönen. Unser Krinaer Verein ließ es sich
nicht nehmen, mit den besten Schützen daran teilzunehmen.
Zum wiederholten Male kam die Königsscheibe nach Krina.
Kreisschützenkönig 2015 wurde unser Schützenhauptmann Roland Schmauder. Zweiter Ritter, d. h. 3. Platz, wurde Jens Schiebel aus Krina.
Mit der Ausbildung zum Sportbootführerschein See erwirbt man
nicht nur sehr ausführliche Kenntnisse zu den Regeln auf den
Seeschifffahrtsstraßen, der Navigation, der Gezeiten- und Wetterkunde. In guten Ausbildungsstätten wird vor allem auch viel
Wert auf die praktische Ausbildung gelegt.
Das sichere Beherrschen grundlegender Manöver wird genauso vermittelt wie Kenntnisse guter Seemannschaft. Ziel guter
Ausbildungsstätten sollte nicht „nur“ das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung sein. Der Schüler soll nach bestandener Prüfung in der Lage sein, ein Boot sicher und selbstständig zu führen.
Neben einer sehr intensiven Ausbildung in der Theorie steht
eine gründliche praktische Ausbildung. In der Praxis werden alle
Manöver zunächst vom erfahrenen Ausbilder erläutert und vorgeführt - die Schüler sind mit an Bord des Vereinsbootes und
werden die Manöver anschließend selber üben.
Im Übrigen ist ein sehr dekorativer Teilnehmer-Gutschein
auch eine gute Geschenkidee für Familienmitglieder oder
Freunde zu Weihnachten.
Bei den Damen belegten Korinna Kolander und Gabriele
Schmauder den 2. bzw. 3. Platz und können sich nun 1. und
2. Prinzessin nennen.
Diese guten Ergebnisse sind natürlich auch auf intensives Training in unserer Anlage zurückzuführen.
Sicherlich werden die Erfolge auch Thema während unserer
Weihnachtsfeier im Dezember und beim Neujahrsschießen am
1. Januar 2016 sein.
Wir wünschen allen Lesern des Muldestausee-Bote ein frohes
und besinnliches Weihnachtsfest und ein glückliches Jahr 2016.
Nähere Auskünfte erteilt der Freizeit- und Segelclub Bernsteinsee in Friedersdorf - Tel.-Nr. 03493 823999, E-Mail:
[email protected]
Gut Schuss!
Peter Wieland
Schützenverein Krina e. V.
Die theoretische Ausbildung beginnt am 23.01.2016 und findet immer samstags statt. Die individuelle praktische Ausbildung erfolgt je nach Wetterlage. Die Prüfungen erfolgen Ende
April 2016.
Muldestausee-Bote
16 Nr. 11/2015
Die letzte aktive Veranstaltung im Jahr 2015
28 Sportbegeisterte der Abteilung Radwandern & Gymnastik I
des SV Rot-Weiss Muldenstein trafen sich, am 07.11.2015 09:12
Uhr am Bahnhof in Muldenstein zur Zugfahrt nach Leipzig.
10:30 Uhr begann eine sehr interessante Stadtführung
(ca. 2 Stunden).
13:00 Uhr mit der S-Bahn zum „Bayerischen Bahnhof“ (Mittagessen).
15:00 Uhr Rundblick „Panorama Plattform“ vom Uni-Hochhaus
Ca. 5,0 Km wurde gelaufen und gegen 18:00 Uhr waren alle wieder zuhause.
Dank den Organisatoren Dorothea & Detlef
Statistik: 26,26 KM wurde gewandert und 236,5 KM Rad gefahren
Nächster Treffpunkt :05.12.2015 18:00 Uhr Sportlerheim Muldenstein
Pressewart
Hans Dieter Morawe
Evangelisches Pfarramt Krina
Pfarrer A. Henning
Dorfstraße 10, 06774 Muldestausee/OT Krina
Tel.: 034955 20275 - E-Mail: [email protected]
Gottesdienste
29.11. Gossa 10:30 Uhr
Regionalgottesdienst für den Pfarrbereich
29.11. Schwemsal 10:00 Uhr
Familiengottesdienst in der Gutsscheune
29.11. Schwemsal 16:00 Uhr
Adventsmusik in der Gutsscheune
06.12. Schlaitz 09:00 Uhr
06.12. Schwemsal 10:30 Uhr
06.12. Burgkemnitz 10:30 Uhr
mit Trauung
11.12. Plodda 14:00 Uhr
13.12. Gossa 09:00 Uhr
13.12. Krina 10:30 Uhr
mit Taufe
20.12. Schwemsal 09:00 Uhr
20.12. Rösa 10:30 Uhr
20.12. Hohenlubast 16:00 Uhr
Lichter-Gottesdienst
24.12. Gossa 15:00 Uhr
mit Krippenspiel
24.12. Schköna 15:00 Uhr
mit Krippenspiel
24.12. Burgkemnitz 16:30 Uhr
mit Krippenspiel
24.12. Schlaitz 16:30 Uhr
mit Krippenspiel
24.12. Rösa 16:30 Uhr
mit Krippenspiel
24.12. Schwemsal 16:30 Uhr
mit Krippenspiel
24.12. Gröbern 18:00 Uhr
24.12. Krina 18:00 Uhr
mit Krippenspiel
25.12. Gossa 09:00 Uhr
25.12. Krina 10:30 Uhr
26.12. 09:00 Uhr
26.12. 10:30 Uhr
26.12. 10:30 Uhr
27.12. 09:00 Uhr
27.12. 10:30 Uhr
31.12. 15:00 Uhr
31.12. 16:00 Uhr
31.12. 17:00 Uhr
01.01. 16:00 Uhr
Schwemsal Rösa Burgkemnitz Musikalische Weihnachtsmette
Schlaitz Schköna Rösa Gossa Krina Burgkemnitz Regionaler Neujahrsgottesdienst
Regelmäßige Veranstaltungen
Christenlehre/Kirchenmäuse
Rösa Di. - 15:30 Uhr Küsterhaus
Schlaitz Di . - 16:30 Uhr Kirche
Schwemsal Mi. - 16:45 Uhr Miteinanderhaus
Krina Do. - 17:00 Uhr Pfarrhaus
Konfirmandenunterricht
Krina Do. - 15:30 Uhr Pfarrhaus
Frauenkreis/Kirchenkaffee
Gröbern Mi. - 02.12. -14:30 Uhr
Schwemsal Mo. - 07.12. - 14:30 Uhr
Krina Di. - 08.12. - 15:00 Uhr
Gossa Do. - 10.12. - 14:30 Uhr
Plodda Fr. - 11.12. - 14:00 Uhr
Abend der Begegnung
Rösa Di. - 08.12. – 19:00 Uhr
Chor
Krina Mi. - 02.12. - 19:30 Uhr
Posaunenchor
Krina Mi. - 02.12. - 18:00 Uhr
Bibelstunde (Landeskirchliche Gemeinschaft)
Schwemsal Mo. - 14.12. - 15:30 Uhr Haus Einkehr
GKR
Gossa Mi. - 02.12. - 19:00 Uhr
Rösa Fr. - 04.12. - 19:00 Uhr
Schwemsal Mo. - 07.12. - 19:00 Uhr
Krina Mi. - 09.12. - 19:00 Uhr
Krina Mo. - 14.12. - 19:00 Uhr gemeinsam für alle GKRs
Aussendungsfeier des Friedenslichtes
Im letzten Jahr kamen wir aus diesem Anlass zusammen und
hatten kein Dach über dem Kopf, denn die Kirche war Baustelle
und wir konnten aus dem Inneren des Gebäudes zu den Sternen
schauen.
Ein Jahr später ist alles anders. Die Kirche steht wieder fest gegründet, hat Fenster und Türen, eine neue Decke, neue Balken
und ein neues Dach. Der Turm ist neu errichtet und hoch oben
auf der Spitze – als letzter Teil der Wetterfahne – leuchtet ein
kleiner Stern.
Unter seinem Leuchten finden wir uns dankbar zusammen und
senden das Friedenslicht von Bethlehem für unsere Dörfer aus.
Wir haben es nötiger als in den letzten Jahren – das spüren wir.
Zu den Christvespern Heilig Abend erstrahlt es in allen Kirchen.
Dort kann sich dann jeder sein persönliches Licht entzünden
Muldestausee-Bote
und mit nach Hause nehmen - damit Gottes Friede einzieht ins eigene Herz, in unsere Familien, in unsere Häuser und Dörfer.
Bringen Sie bitte ein Windlicht/eine Kerze/eine Laterne mit – entweder schon zum Aussendungsgottesdienst in Hohenlubast oder
dann zur Christvesper am Heilig Abend in der jeweiligen Ortskirche.
Kirche Hohenlubast - 20.12.2015 - 16:00 Uhr
Regionalgottesdienst zu Neujahr
Das neue Jahr beginnen wir mit einem gemeinsamen Gottesdienst. Wir folgen dem Ruf der Glocken und erfreuen uns in der
festlich geschmückten Kirche an der Orgelmusik. Thematisch
leitet uns die neue Jahreslosung durch den Gottesdienst. Sie
lautet:
„Gott spricht: Ich will euch trösten, wie einen seine Mutter
tröstet.“ (Jes 66,13)
Barockkirche Burgkemnitz - 01.01.2016 - 16:00 Uhr
Musik zum Advent
Barockkirche Burgkemnitz
Sa. - 28.11.2015 - 15:00 Uhr
Adventliche Orgelmusik - Eintritt frei Sa. - 28.11.2015 - 17:00 Uhr
Vokal-Romantiker (Leipzig) - Eintritt 10 EUR
Gutsscheune Schwemsal
So. - 29.11.2015 - 16:00 Uhr - Eintritt frei Kirche Rösa
Sonntag - 06.12.2015 - 14:00 Uhr - Eintritt frei Kirche Krina
Sonntag - 06.12.2015 - 16:30 Uhr - Eintritt frei Kirche Hohenlubast
Sa. - 12.12.2015 - 14:00 Uhr Jagdhornbläser Gräfenhainichen
- Eintritt frei –
Musik zu Weihnachten und Silvester
Musikalische Weihnachtsmette
Barockkirche Burgkemnitz
2. Weihnachtsfeiertag - 26.12.2015 - 10:30 Uhr - Eintritt frei Silvester in Burgkemnitz
Besuchen Sie am letzten Tag des Jahres die festlich geschmückte
Barockkirche Burgkemnitz und erleben Sie:
17:00 Uhr - Silvesterkonzert – Momento musicale (Halle)
Eintritt 10 EUR
23:15 Uhr - Orgelmusik zur Silvesternacht – Thomas Kunath
(Muldenstein) - Eintritt frei Mit freundlichen Grüßen
Ihr Pfr. A. Henning
Kirchengemeinde Muldenstein
Kirchliche Veranstaltungen
der Kirchengemeinde Muldenstein
Gottesdienst in der Kirche
24.12.2015, 16:00 Uhr Christvesper am Heiligabend
26.12.2015, 10:00 Uhr 2. Weihnachtsfeiertag
Bibelstunde im Herrenhaus
02.12.2015, 19:00 Uhr
16.12.2015, 16:00 Uhr Adventsfeier
Jedermann ist herzlich eingeladen.
Mit freundlichen Grüßen
U. Hahn
Nr. 11/2015 17
Evangelische Kirchengemeinde Bitterfeld
Pfarrbereich Bitterfeld
Orgelmusik zum Advent – KIRCHE FRIEDERSDORF
an den Adventssonntagen 29.11., 06.12., 13.12. und 20.12.
jeweils 14:00 – 14:35 Uhr
Der Eintritt ist frei. Im Anschluss finden Turmführungen statt.
Großes Weihnachtskonzert – KIRCHE FRIEDERSDORF
Samstag, 12.12.2015, 16:00 Uhr
Es wird gestaltet vom Männerchor Löbnitz und dem Schriftsteller Peter Hoffmann. Eintritt frei. Am Ausgang wird um eine Spende für den Erhalt der Kirche gebeten.
Ab 14:00 Uhr lädt die Kirchengemeinde zu Kaffee und Kuchen
in das Bürgerhaus ein.
Hausmusik - LUTHERHAUS
Samstag, 12.12.2015, 15:00 Uhr
Zu einem gemütlichen, familiären Beisammensein mit viel Musik,
aber auch Kaffee und Kuchen sind Sie recht herzlich in das Lutherhaus eingeladen. Der Bachchor wird singen, eine kleine Flötengruppe wird spielen, wir werden gemeinsam musizieren und
wer möchte, kann einen kleinen musikalischen oder literarischen
Beitrag vorbereiten und diesen an jenem Nachmittag vortragen.
Bitte bringen Sie Kuchen mit für unser gemeinsames Kaffeetrinken.
Adventsmusik im Kerzenschein mit Orgel und Geige – KIRCHE POUCH
Sonntag, 13.12.2015., 16:30 Uhr zum Lauschen und Mitsingen
Weihnachtsoratorium – STADTKIRCHE BITTERFELD
Montag, 21.12.2015, 19:00 Uhr
Herzlich sind Sie zu der Aufführung des Weihnachtsoratoriums
(Kantaten I-III) von Johann Sebastian Bach eingeladen. Eintritt:
10 EUR/erm. 7 EUR
Lieder des Monats
Dezember: 0132 Wieder naht der heilige Stern
Januar: 045 Weil der Himmel bei uns wohnt
GEMEINDEKREISE
Bachchor
montags 19:00 Uhr Lutherhaus Bitterfeld
Frauenkreis Friedersdorf
Mi., 16.12.,15:00 Uhr Kirche
Frauenkreis Pouch
Do., 10.12.,14:00 Uhr Pfarrhaus
Kinderkirche in Bitterfeld
Mo., 7., 14., 21. und 23.12., 17:00 Uhr Krippenspielprobe
Kinderkirche in Pouch
Fr., 11.12., 18.12., 16:00 Uhr Krippenspielprobe
Konfirmanden
Do., 03.12., 17.12.,16:00 Uhr Lutherhaus
GOTTESDIENSTE
Friedersdorf
So., 06.12., 09:00 Uhr mit Abendmahl
Heiligabend - 24.12., 15:30 Uhr Krippenspiel
Heiligabend - 24.12., 18:00 Uhr Christvesper
Mühlbeck
So., 13.12., 14:00 Uhr mit Abendmahl
Heiligabend - 24.12., 14:00 Uhr Christvesper
Pouch
So., 06.12., 10:30 Uhr Musikalischer Gottesdienst zum 2. Advent
Heiligabend - 24.12., 15:00 Uhr Gottesdienst mit Krippenspiel
der Poucher Kinder und Aussendung des Friedenslichtes
Heiligabend - 24.12., 16:30 Uhr Musikalischer Gottesdienst
So., 03.01., 10:30 Uhr Gottesdienst zum Neuen Jahr mit der
Jahreslosung 2016 im Pfarrhaus
Muldestausee-Bote
18 Nr. 11/2015
Veranstaltungen und Termine
Veranstaltungsübersicht
Alle Veranstaltungen und Programme finden Sie auch unter www.gemeinde-muldestausee.de
Muldestausee-Bote
Nr. 11/2015 19
Muldestausee-Bote
20 Nr. 11/2015
Sitzungstermine
Geplante Sitzungstermine
25.11.2015 26.11.2015 26.11.2015 30.11.2015 01.12.2015 02.12.2015 03.12.2015 09.12.2015 14.12.2015 16.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss
Bau- und Vergabeausschuss
Ortschaftsrat Schwemsal
Ortschaftsrat Friedersdorf
Ortschaftsrat Pouch
Ortschaftsrat Gröbern
Ortschaftsrat Burgkemnitz
Gemeinderat
Ortschaftsrat Mühlbeck
Ortschaftsrat Schlaitz
SeniorenWeihnachtsfeier in Krina
Liebe Senioren aus Krina,
Sie sind herzlich eingeladen zu unserer alljährlichen Weihnachtsfeier
am 11.12.2015, um 15:00 Uhr im
Landhaus Krina. Es erwartet Sie
wieder ein buntes Programm, Kaffee, Kuchen und Abendessen
(Änderungen vorbehalten)
Weitere Sitzungstermine sowie Tagesordnung, Ort und Zeit
entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungen in den amtlichen Schaukästen Ihrer Ortschaft oder unter
www.gemeinde-muldestausee.de
Sonstige Termine
Liebe Senioren aus Gossa und Schmerz!
Wir laden Sie herzlich ein zu unserer gemeinsamen „Weihnacht am See“ am 16.12.2015 ab 14:00 Uhr in die
Schachtbaude Schlaitz ein.
Anmeldungen bitte unter: 034955 20767 (Uschi) oder
034955 20744 (Regina)
Glückwünsche
Wir gratulieren
recht herzlich
OT Burgkemnitz
Herrn Johann Stingl
Frau Edeltraud Stingl
Seniorenweihnachtsfeier in Schlaitz
Liebe Senioren,
am Donnerstag, dem 10.12.2015 findet um 14:30 Uhr
die alljährliche Seniorenweihnachtsfeier in der Landgaststätte Schlaitz statt.
Sie sind hierzu recht herzlich eingeladen.
Bitte melden Sie Ihre Teilnahme bis zum 01.12.2015 beim
Ortsbürgermeister, Herrn Kloppe, oder bei der Seniorenbetreuerin, Frau Böttcher. Natürlich können Sie auch Ihre
schriftliche Teilnahme in den Briefkasten des Gemeindezentrums einwerfen. Unkostenbeitrag: 5,00 EUR
!
Teilnahmebestätigung
zur Weihnachtsfeier am 10.12.2015 in Schlaitz
________________________________
Name, Vorname
___________
Personenzahl
_________________________________________________
Anschrift
!
zum 85. Geburtstag am 08.12.
zum 82. Geburtstag am 27.12.
OT Friedersdorf
Herrn Hanswerner Albrecht zum 85. Geburtstag am 06.12.
Frau Hildegard Marschall
zum 83. Geburtstag am 22.12.
OT Gossa
Frau Renate Uhde
Frau Irmgard Kleine
Frau Gertraud Biermann
zum 77. Geburtstag am 03.12.
zum 82. Geburtstag am 22.12.
zum 92. Geburtstag am 25.12.
OT Gröbern
Frau Gertrud Enigk
Herrn Horst Seume
Frau Ursula Schräpler
Herrn Werner Hildebrandt
Herrn Horst Kummrow
zum 86. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
am 03.12.
am 10.12.
am 14.12.
am 19.12.
am 22.12.
OT Krina
Frau Anneliese Zimmermann zum 77. Geburtstag
Herrn Heinz Jahno
zum 87. Geburtstag
Herrn Gerhard Friebel
zum 82. Geburtstag
Frau Elsa Meier
zum 96. Geburtstag
Frau Edith Engelhardt
zum 80. Geburtstag
Frau Frieda Herrmann
zum 94. Geburtstag
am 08.12.
am 10.12.
am 21.12.
am 26.12.
am 27.12.
am 30.12.
OT Mühlbeck
Frau Annerose Böttcher
zum 76. Geburtstag am 29.12.
OT Muldenstein
Herrn Gerhard Hoppensack zum 76. Geburtstag am 03.12.
Herrn Rolf Eckert
zum 77. Geburtstag am 08.12.
Muldestausee-Bote
Nr. 11/2015 21
Frau Christa Borowitz
Frau Helene Fiß
Herrn Gunter Dietz Herrn Wolfgang Peiser
Frau Inge Kuske
Herrn Günter Kühne
Herrn Werner Kresse
Frau Liselotte Krüger
zum 78. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
am 12.12.
am 16.12.
am 17.12.
am 18.12.
am 20.12.
am 20.12.
am 25.12.
am 26.12.
OT Plodda
Frau Gertraud Fleischer
Frau Ruth Reiband
Frau Christa Mayer
zum 86. Geburtstag am 07.12.
zum 81. Geburtstag am 08.12.
zum 81. Geburtstag am 25.12.
OT Rösa
Frau Elsbeth Krüger
Frau Rosel Brodhuhn
zum 75. Geburtstag am 12.12.
zum 79. Geburtstag am 18.12.
OT Schlaitz
Frau Gisela Krippendorf
Frau Anneliese Lingner
Frau Katharina Witzsche
Frau Gertraud Fleischer
Frau Ingeburg Wastokas
Herrn Horst Witzsche
Frau Gisela Weber
Herr Horst Böttcher
zum 79. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 68. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
OT Schwemsal
Frau Edith Zintl
zum 87. Geburtstag am 24.12.
am 01.12.
am 02.12.
am 06.12.
am 07.12.
am 08.12.
am 25.12.
am 31.12.
am 31.12.
„Muldestausee-Bote“
IMPRESSUM
Amtsblatt der Gemeinde Muldestausee erscheint monatlich am letzten
Mittwoch im Monat.
Das Mitteilungsblatt wird kostenlos an alle Haushalte verteilt.
- Herausgeber:
Gemeinde Muldestausee, Neuwerk 3, 06774 Muldestausee OT Pouch
- Verlag und Druck:
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04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 4 89-0,
Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:
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Sitz: Muldestausee OT Pouch, Neuwerk 3
- Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen:
Verlag + Druck LINUS WITTICH KG,
04916 Herzberg, An den Steinenden 10,
vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan
www.wittich.de/agb/herzberg
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öffentlichungen und Fremdbeilagen gelten
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­ nsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt
oder ­anderer Ereignisse kann nur der Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden.
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