Muldestausee-Bote Amtsblatt der Gemeinde Muldestausee mit ihren Ortsteilen Burgkemnitz, Friedersdorf, Gossa, Gröbern, Krina, Mühlbeck, Muldenstein, Plodda, Pouch, Rösa-Brösa, Schlaitz, Schmerz, Schwemsal Nummer 11 · Jahrgang 6 · Mittwoch, den 25. November 2015 Ehrung langjähriger Kommunalpolitiker in der Gemeinde Muldestausee Im September hat der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt sein 25-jähriges Bestehen gefeiert. Dieses Jubiläum hat er zum Anlass genommen, eine Ehrenordnung zu verabschieden. Mit diesen Richtlinien sollen Persönlichkeiten geehrt werden, die langjährig in einer ehrenamtlichen Funktion sowohl für den Städte- und Gemeindebund wie auch allgemein in der kommunalen Selbstverwaltung als Mitglieder der Gemeinderäte oder Stadträte kommunalpolitisch tätig waren. Die Ehrung für die ehrenamtlichen Mandatsträger in den Gemeinde- und Stadträten hat der Städte- und Gemeindeband den jeweiligen Kreisverbänden übertragen. Gemeinderatsvorsitzender Veit Wolpert und Bürgermeisterin Petra Döring nahmen in der Gemeinderatssitzung am 28.10.2015 die Ehrung im Auftrag Kreisverbandes Anhalt-Bitterfeld vor. Auszeichnung für 25-jährige Tätigkeit im Gemeinderat Auszeichnung für 15-jährige Tätigkeit im Gemeinderat v. l. n. r.: Veit Wolpert, Erich Hintersdorf, Hans Jürgen Kloppe, Hans-Joachim Bölke, Bernd Hieronymus, Petra Döring (nicht anwesend: Detlef Wiecha) v. l. n. r. Veit Wolpert, Karsten Döring, Selgar Wehlert, Bodo Werner, Jürgen Kupfer, Ursula Zeidler, Iris Hamella, Gottfried Weihe, Petra Döring (nicht anwesend: Uwe Schinnerling) Der nächste Beratungssprechtag der Investitionsbank Sachsen-Anhalt findet am 3. Dezember 2015 im TGZ Bitterfeld-Wolfen, Andresenstraße 1a in Wolfen, statt. Unter dem Namen „IB regional – Wir für Sie vor Ort“ bietet der kostenfreie Service umfassende Beratung zu Förderund Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen und Existenzgründer sowie Kommunen. Die Ansprechpartnerin für die Terminvergabe bei der EWG Anhalt-Bitterfeld ist Elena Herzel, erreichbar unter der Telefonnummer 03494 638366 oder per E-Mail unter [email protected]. - Anzeige - Sprechzeiten der Regionalbereichsbeamten der Gemeinde Muldestausee ab 01.12.2015 Dienstag Freitag 16:00 bis 18:00 Uhr 09:00 bis 11:00 Uhr Neu: Besucheradresse: OT Mühlbeck, Dorfplatz 62 In Notfällen wählen Sie bitte: 110 oder 03493 301291 2 Nr. 11/2015 Muldestausee-Bote Muldestausee-Bote Nr. 11/2015 Der Ortschaftsrat Gröbern hat in seiner Sitzung am 12.11.2015 folgenden Beschluss gefasst Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Muldestausee Beschlüsse Der Gemeinderat der Gemeinde Muldestausee hat in seiner Sitzung am 28.10.2015 folgende Beschlüsse gefasst 255/2015 Einvernehmen zur Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Gemeinde Muldestausee 261/2015 Einvernehmen zur Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den OT Krina der Gemeinde Muldestausee 276/2015 Einvernehmen zum Verkauf von Teilflächen der Flurstücke 492/0 und 45/24, Flur 1 der Gemarkung Burgkemnitz mit einer Gesamtgröße von ca. 1.496 qm Bau- und Gartenland Der Ortschaftsrat Gossa hat in seiner Sitzung am 27.10.2015 folgenden Beschluss gefasst 297/2015 Der Ortschaftsrat Gossa beschließt, Herrn Hans Baumann aus der Gemeinde Muldestausee, OT Gossa aufgrund seines außergewöhnlichen Engagements im Ehrenamt zum Internationalen „Tag des Ehrenamtes“ auszuzeichnen. Der Ortschaftsrat Mühlbeck hat in seiner Sitzung am 02.11.2015 folgende Beschlüsse gefasst 280/2015 Einvernehmen zur Bereitstellung von 9.000 EUR aus der Rücklage für die Brückensanierung am Dorfplatz 302/2015 Der Ortschaftsrat Mühlbeck beschließt, Frau Annerose Böttcher aus der Gemeinde Muldestausee, OT Mühlbeck aufgrund ihres außergewöhnlichen Engagements im Ehrenamt zum Internationalen „Tag des Ehrenamtes“ auszuzeichnen. Der Ortschaftsrat Schlaitz hat in seiner Sitzung am 04.11.2015 folgenden Beschluss gefasst 299/2015 Der Ortschaftsrat Schlaitz beschließt, Herrn Ulrich Neumann aus der Gemeinde Muldestausee, OT Schlaitz aufgrund seines außergewöhnlichen Engagements im Ehrenamt zum Internationalen „Tag des Ehrenamtes“ auszuzeichnen. Der Ortschaftsrat Plodda hat in seiner Sitzung am 09.11.2015 folgenden Beschluss gefasst 303/2015 Der Ortschaftsrat Plodda beschließt, Herrn Philipp Jirschik aus der Gemeinde Muldestausee, OT Plodda aufgrund seines außergewöhnlichen Engagements im Ehrenamt zum Internationalen „Tag des Ehrenamtes“ auszuzeichnen. 3 298/2015 Der Ortschaftsrat Gröbern beschließt, Herrn Christian Jonas aus der Gemeinde Muldestausee, OT Gröbern aufgrund seines außergewöhnlichen Engagements im Ehrenamt zum Internationalen „Tag des Ehrenamtes“ auszuzeichnen. Der Ortschaftsrat Muldenstein hat in seiner Sitzung am 16.11.2015 folgenden Beschluss gefasst 300/2015 Der Ortschaftsrat Muldenstein beschließt, Herrn Kuno Benninger und Herrn Peter Ebert aus der Gemeinde Muldestausee, OT Muldenstein aufgrund ihres außergewöhnlichen Engagements im Ehrenamt zum Internationalen „Tag des Ehrenamtes“ auszuzeichnen. Satzungen Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Gemeinde Muldestausee Inhaltsverzeichnis § 1 Auszeichnungen der Gemeinde Muldestausee § 2 Verleihung des Ehrenbürgerrechts § 3 Verfahren zur Verleihung der Ehrenbürgerrechte § 4 Verleihungsakt § 5 Beendigung und Aberkennung der Ehrenbürgerrechte § 6 Verfahren zur Aberkennung der Ehrenbürgerrechte § 7 Würdigung des Ehrenamtes in der Gemeinde Muldestausee § 8 Kriterien zur Würdigung des Ehrenamtes § 9 Verfahren zur Würdigung des Ehrenamtes § 10 Inkrafttreten Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Gemeinde Muldestausee Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Ziff. 18 und § 22 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) wird nach Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde Muldestausee vom 28.10.2015 die folgende Satzung erlassen: I. Ehrenbürger § 1 - Auszeichnungen der Gemeinde Muldestausee Die Gemeinde Muldestausee verleiht Personen, die sich um die Gemeinde Muldestausee und das Wohl ihrer Bürgerinnen und Bürger verdient gemacht haben, folgende Auszeichnungen: Ehrenbürgerrecht der Gemeinde Muldestausee Eintragung in das Ehrenbuch der Gemeinde Muldestausee Würdigung des Ehrenamtes in der Gemeinde Muldestausee Auf die Verleihung besteht kein Rechtsanspruch. § 2 – Verleihung des Ehrenbürgerrechts (1) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist Ausdruck der besonderen Wertschätzung der Gemeinde Muldestausee für Per- 4 Muldestausee-Bote Nr. 11/2015 sonen, die sich durch außergewöhnliche Leistungen und besonderes Engagement um die Entwicklung, das Wohl und das Ansehen der Gemeinde und ihrer Bürgerinnen und Bürger verdient gemacht haben. (2) Es kann sich um ein herausragendes Lebenswerk handeln, das mit der Gemeinde verbunden ist oder ein Einzelhandeln, das den üblichen Rahmen weit übersteigt und nachweislich dem Gemeinwohl dient und mit der Gemeinde Muldestausee in Verbindung steht. (3) Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Muldestausee. § 3 – Verfahren zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts (1) Anregungen zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts können bei dem/der Bürgermeister/in der Gemeinde Muldestausee in schriftlicher Form oder zur Niederschrift mit hinreichender Begründung eingebracht werden. Selbstbewerbungen sind nicht zulässig. (2) Vorschlagsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. (3) Das Ehrenbürgerrecht kann nur an lebende, natürliche Personen verliehen werden. (4) Dem Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Muldestausee werden die eingereichten Vorschläge vorgelegt. Der Ausschuss prüft den Antrag zur Vergabe des Ehrenbürgerrechts und weist ihn bei Fehlen der Kriterien ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gibt der Haupt- und Finanzausschuss ein Votum für den Antrag ab. In diesem Fall erarbeitet der/die Bürgermeister/in eine Beschlussvorlage für den Gemeinderat. (5) Der Gemeinderat berät und entscheidet über die beabsichtigte Verleihung des Ehrenbürgerrechts in öffentlicher Sitzung/ nicht öffentlicher Sitzung. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. (6) Das Einverständnis der für die beabsichtigte Verleihung der Ehrenbürgerrechte vorgesehenen Person ist nach Beschlussfassung und vor der Verleihung einzuholen. (7) Erst nach Vorliegen einer Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden. (8) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist öffentlich bekannt zu machen. § 4 – Verleihungsakt (1) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts erfolgt durch Übergabe einer vom Bürgermeister /von der Bürgermeisterin gesiegelten Urkunde und eines Ehrengeschenkes. (2) Die Übergabe erfolgt durch den Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Gemeinderates und den Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde Muldestausee in feierlicher Form vor dem Gemeinderat Muldestausee oder aus gegebenem Anlass an anderer Stelle. (3) Der Name der Ehrenbürgerin/des Ehrenbürgers wird in das Ehrenbuch der Gemeinde Muldestausee eingetragen. (4) Ehrenbürger können durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Gemeinderates oder den/die Bürgermeister/in zu besonderen öffentlichen Anlässen eingeladen werden. § 5 – Beendigung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (1) Das Ehrenbürgerrecht erlischt mit dem Tod der Inhaberin/des Inhabers oder mit ihrem/seinem nachträglich unwiderruflichen Verzicht. (2) Aus besonderem Anlass kann die Streichung von Personen – auch nach dem Tod hinaus – aus dem Ehrenbuch erfolgen. (3) Vergehen gegen die Menschenrechte und Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtstaatlichkeit schließen die Verleihung des Ehrenbürgerrechts aus und führen zu deren Aberkennung. § 6 – Verfahren zur Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (1) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens wieder aberkennen. (2) Die Aberkennung kann durch jedermann bei dem/der Bürgermeister/in der Gemeinde Muldestausee beantragt werden. Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift mit hinreichender Begründung erfolgen. Anonyme Anträge werden nicht bearbeitet. (3) Dem Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Muldestausee werden die Anträge zur Prüfung vorgelegt. Bei Fehlen von Aberkennungskriterien weist der Ausschuss den Antrag zurück. Sind die Voraussetzungen für eine Aberkennung erfüllt, gibt der Ausschuss ein Votum für den Antrag ab. In diesem Fall erarbeitet der/die Bürgermeister/in eine Beschlussvorlage für den Gemeinderat. (4) Für die Aberkennung gilt § 3 Abs. 5 entsprechend. (5) Vor der Beschlussfassung sollte der Ehrenbürgerin/dem Ehrenbürger Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. (6) Der/die Bürgermeister/in teilt die Entscheidung des Gemeinderates dem Betroffenen schriftlich mit. (7) Der Name der Betroffenen/des Betroffenen wird im Ehrenbuch der Gemeinde gelöscht. Die Urkunde über die Verleihung der Ehrenbürgerrechte verliert ihre Gültigkeit. (8) Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. II. Ehrenamt § 7 – Würdigung des Ehrenamtes in der Gemeinde Muldestausee (1) Für ehrenamtliche und engagierte Tätigkeit im Vereinswesen, im Bereich des Gemeinwohls oder auf dem Gebiet des Karitativen und Sozialen können jährlich bis zu 16 Personen (Ortschaften bis 1000 Einwohner eine Person und über 1000 Einwohner zwei Personen) ausgezeichnet werden. (2) Zum „Tag des Ehrenamtes“ wird dem Geehrten eine Urkunde überreicht. Gleichzeitig erfolgt ein Eintrag in das „Ehrenbuch der Gemeinde Muldestausee“. § 8 – Kriterien zum Ehrenamt (1) Die zur Ehrung vorgeschlagene Person muss ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Muldestausee ausüben. (2) Das Engagement erfolgt freiwillig, selbstlos, unentgeltlich und ohne direktes Eigeninteresse, ausgenommen sind kommunalpolitisch und gewerkschaftlich tätige Personen. (3) Die Ehrung kann auch für eine selbstlose, aufopfernde und spontane Hilfeleistung aus großer Gefahr (Einzelhandlung) ausgesprochen werden. § 9 – Verfahren zur Würdigung des Ehrenamtes (1) Vorschlagsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine und Initiativen mit Sitz in der Gemeinde Muldestausee. Die Vorschläge sind an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde Muldestausee mit hinreichender Begründung zu richten. Selbstbewerbungen sind nicht zulässig. (2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin legt dem Ortschaftsrat die eingereichten Vorschläge, die ihre Ortschaft betreffen, zur Beschlussfassung vor. Der jeweilige Ortschaftsrat berät und entscheidet über die beabsichtigten Auszeichnungen. (3) Die Ehrung erfolgt jährlich aus Anlass des Internationalen Tages des Ehrenamtes am 5. Dezember. Sie wird zeitnah vorgenommen. (4) Die Ehrung erfolgt während eines feierlichen Empfanges durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Gemeinderates und den/die Bürgermeister/in. (5) Über die vorgenommenen Ehrungen wird ein elektronisches Register geführt. (6) Eine wiederholte gleiche Ehrung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 ist nicht möglich, es sei denn, der Eingereichte erhält die Ehrung auf Grund eines anderen Amtes oder Dienstes. § 10 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Muldestausee, 29.10.2015 gez. Döring Bürgermeisterin (Im Original unterschrieben und gesiegelt) Siegel Muldestausee-Bote Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 KAG-LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Muldestausee Ortsteil Krina Aufgrund der §§ 5, 8, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zur Zeit gültigen Fassung i.V.m. §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land SachsenAnhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Muldestausee in seiner Sitzung am 28.10.2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) erhebt die Gemeinde Muldestausee - sofern Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB nicht erhoben werden können - nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 8 KAG-LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht. (2) Zu den öffentlichen Verkehrsanlagen gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege, die außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA und die sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrG LSA, die in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen. (3) Die Gemeinde ermittelt für den OT Krina den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln. §2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung; (2) für die Freilegung der Flächen; (3) für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus; (4) für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen in entsprechender Anwendung von Nr. 3; (5) für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von: a) Randsteinen und Schrammborden, b) Rad- und Gehwegen, c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, d) niveaugleichen Mischflächen, e)Beleuchtungseinrichtungen, f) Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlagen, g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, h) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen soweit sie Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlagen sind; Nr. 11/2015 5 (6) für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von selbständigen Grünanlagen und Parkeinrichtungen; (7) der Fremdfinanzierung; (8) die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind; (9) die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung. §3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der Aufwand für 1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern, 2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, 3. Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus, wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet. §4 Grundstück (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. (2) Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes bürgerlich-rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente, nachzuweisen. §5 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand (1) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des sich für die Allgemeinheit aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsanlagen ergebenden Vorteils von dem beitragsfähigen Aufwand den sich aus Abs. 2 ergebenden Anteil. Den übrigen Teil des beitragsfähigen Aufwandes tragen die Beitragspflichtigen und die Gemeinde, soweit sie Eigentümerin oder Erbbauberechtigte eines berücksichtigungspflichtigen Grundstücks ist. (2) Der zur Abgeltung der Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit auf die Gemeinde entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt: 1. bei öffentlichen Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, sowie bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen 25 v.H. 2. bei öffentlichen Verkehrsanlagen mit starkem innerörtlichen Verkehr a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen 60 v.H. b) für Radwege 60 v.H. c) für kombinierte Rad- und Gehwege 50 v.H. d) für Gehwege, Randsteine und Schrammborde, sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlagen 40 v.H. e) für Beleuchtungseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Straßenentwässerung 50 v.H. f) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 30 v.H. g) für niveaugleiche Mischflächen 50 v.H. 3. bei öffentlichen Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen 70 v.H. b) für Radwege 70 v.H. c) für kombinierte Rad- und Gehwege 60 v.H. 6 Nr. 11/2015 d) für Gehwege, Randsteine und Schrammborde, sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlage 50 v.H. e) für Beleuchtungseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Straßenentwässerung 60 v.H. f) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 40 v.H. 4. bei außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden Gemeindestraßen nach §3 Abs.1 Nr.3 StrG LSA 70 v.H. 5. bei sonstigen öffentlichen Straßen nach §3 Abs.1 Nr.4 StrG LSA (z.B. Wirtschaftswege), die in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen 25 v.H. 6. bei Fußgängerzonen 30 v.H. 7. bei selbständigen Grünanlagen 25 v.H. 8. bei selbständigen Parkeinrichtungen 25 v.H. (3) Zuschüsse Dritter können, soweit der Zuschußgeber nichts anderes bestimmt hat, hälftig zur Deckung der Anteile der Gemeinde verwendet werden. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall vor Entstehung der sachlichen Beitragspflichten durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. §6 Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands (1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Verkehrsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungspflichtige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den §§ 7 und 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben. (2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungspflichtiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7. Für die übrigen Flächen- einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB – richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 8. (3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; 2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes; 3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich; 4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsanlage zugewand- Muldestausee-Bote ten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft; 5.. die über die sich nach Nr. 2, 3 oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsanlage bzw. im Fall von Nr. 4 lit. b) der der öffentlichen Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht; (4) Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die 1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder 2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird. §7 Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp. (1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweist. Zwischendecken und Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung des Satzes 2 unberücksichtigt. In Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i.S. der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,30 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. (3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt – jeweils bezogen auf die in § 6 Abs. 3 bestimmten Flächen – bei Grundstücken, 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen ( § 6 Abs. 3 Nr.1 und Nr. 2), a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von §11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird; c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird; d) auf denen nur Garagen, Stellplätze oder eine Tiefgaragenanlage errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene: Muldestausee-Bote e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss; f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen; g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und /oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a-c); 2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) – g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c); 3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 ), wenn sie bebaut sind, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. (4) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit 1. 1,25, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes ( § 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird; 2. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 Bau NVO) liegt. §8 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung (1) Für die Flächen nach § 6 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die 1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan oder einer Satzung nach § 34 Abs.4 BauGB nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5 2. im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn a) sie ohne Bebauung sind, bei aa) Waldbestand ohne wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167 ab) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenand 0,0333 ac) gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau pp.) 1,0 b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5 c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hof stellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulich keiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0 Nr. 11/2015 7 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a), d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebau ung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. b), e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teil fläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a), f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen fa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen, 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss fb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a). (2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach § 7 Abs.1. §9 Aufwandsspaltung Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für 1. die Kosten des Grunderwerbs der öffentlichen Verkehrsanlage, 2. die Kosten der Freilegung für die Durchführung der Baumaßnahme, 3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn, 4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Radwege oder eines von ihnen, 5. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Gehwege oder eines von ihnen, 6. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung kombinierter Rad- und Gehwege oder eines von ihnen, 7. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlage, 8. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Verkehrsanlage, 9. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Parkflächen, 10.die Herstellung , Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Grünanlagen, § 10 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. (2) In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Ausspruch der Aufwandsspaltung. (3) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Abschnittbildungsbeschluss. (4) Die in Abs. 1-3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind und der Aufwand berechenbar ist. 8 Muldestausee-Bote Nr. 11/2015 § 11 Vorausleistungen Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. § 12 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 21.09.1994 in der zur Zeit gültigen Fassung belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. (2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i.S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes vom 29.03.1994 (BGBl. IS. 709) in der derzeit gültigen Fassung. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnung- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts auf diesem und im Falle von Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. § 13 Beitragsbescheid Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. § 14 Fälligkeit Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 15 Ablösung (1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. (2) Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Ausbaumaßnahme i.S. von § 1 entstehende Ausbauaufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 5 - 8 auf die Grundstücke zu verteilen, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Verkehrsanlage ein Vorteil entsteht (3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. (2) Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme mehrerer Verkehrsanlagen der gleichen Art (§ 1 Abs. 1) ein Vorteil entsteht, werden zu jeder Verkehrsanlage nur mit einem Anteil von zwei Drittel des Beitrages herangezogen. Den Restbetrag trägt die Gemeinde. Dies gilt nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten. (3) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Muldestausee, den 29.10.2015 gez. Döring Bürgermeisterin -Dienstsiegel(im Original unterschrieben und gesiegelt) Planungsverfahren Bekanntmachung zum Inkrafttreten der 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnfeld an der Muldenstraße“ im OT Pouch der Gemeinde Muldestausee Der Gemeinderat der Gemeinde Muldestausee hat am 16.09.2015 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnfeld an der Muldenstraße“ im Ortsteil Pouch in der Fassung vom Juni 2015, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzung (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Kraft. § 16 Billigkeitsregelungen (1) Übergroße Grundstücke sind Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen und deren Grundstücksfläche 30 v.H. oder mehr über der Durchschnittsgröße von 1.373 m2 liegt; deren Grundstücksfläche also 1.785 m2 (Begrenzungsfläche) oder mehr beträgt. Die Heranziehung, der in diesem Sinne übergroße Wohngrundstücke, wird wie folgt vorgenommen: · bis 1.785 m2 voller Beitrag; · von 1.785 m2 (= 130 % der Durchschnittsfläche) bis 2.060 m2 (= 150 % der Durchschnitts-fläche) wird die Grundstücksfläche mit 50 % angesetzt · die restliche Grundstücksfläche wird nur mit 30 % angesetzt. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung in der Bauverwaltung der Gemeinde Muldestausee, Ortsteil Pouch, Neuwerk 3 in 06774 Muldestausee während der Dienststunden Montag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15.30 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Muldestausee-Bote Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr unbefristet bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1 eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2 eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Muldestausee geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Muldestausee, 12.11.2015 gez. i. V. Schneider Döring Bürgermeisterin (im Original gezeichnet und gesiegelt) Wahlbekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung Nachrücken des nächst festgestellten Bewerbers in den Ortschaftsrat Schmerz Gemäß § 75 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt gebe ich hiermit das Nachrücken des nächst festgestellten Bewerbers in den Ortschaftsrat Schmerz öffentlich bekannt: Die gewählte Bewerberin der Liste Freiwillige Feuerwehr Schmerz (FFW-S), Frau Beatrix Panwitz, hat das ihr bei der Wahl des Ortschaftsrates der Ortschaft Schmerz zugefallene Mandat durch Wegzug gemäß § 42 Abs. 1 Ziffer 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) am 23.10.2015 verloren. Gemäß § 42 Abs. 4 i.V.m. § 81 Abs. 4 KVG LSA rückt der nächst festgestellte Bewerber nach, wenn ein Ortschaftsratsmitglied im Laufe seiner Amtszeit ausscheidet. Der Wahlausschuss hatte in seiner Sitzung am 27.05.2014 das amtliche Ergebnis der Kommunalwahl (Ortschaftsratswahl) in Schmerz vom 25.05.2014 festgestellt. Die Feststellung ergab, dass Herr Marcus Kapke für die Liste Freiwillige Feuerwehr Schmerz (FFW-S) der nächst festgestellte Bewerber ist. Gemäß § 43 des Kommunalwahlgesetzes für das Land SachsenAnhalt (KWG LSA) in der zur Zeit gültigen Fassung habe ich als Wahlleiterin den gewählten Bewerber über seine Wahl in den Ortschaftsrat Schmerz mit dem Ersuchen benachrichtigt, mir binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob er die Wahl annimmt. Herr Kapke nahm die Wahl an und rückt somit in den Ortschaftsrat Schmerz zum 03.11.2015 nach. gez. Döring Wahlleiterin Nr. 11/2015 9 Bekanntmachungen anderer Behörden, Institutionen und Verbände Hinweis auf eine Öffentliche Stellenausschreibung des AZV „Westliche Mulde“ Gesucht wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine fachlich kompetente Persönlichkeit für die Funktion als Kaufmännischer Leiter (m/w). Es handelt sich um eine unbefristete Vollzeitstelle (40 h/Woche) mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse und Beurteilungen) senden Sie bitte bis zum 03.12.2015 an: AZV Westliche Mulde OT Bitterfeld, Berliner Str. 6, 06749 Bitterfeld-Wolfen oder per E-Mail an: [email protected] Den ausführlichen Text finden Sie im Internet auf der Startseite der Gemeinde Muldestausee www.gemeinde-muldestausee.de Für weitere Auskünfte zu dieser Stellenausschreibung steht Ihnen die Geschäftsführung des AZV Westliche Mulde, Tel. 03493 302 129, zur Verfügung. __________________________________________________ Landkreis Nordsachsen Landratsamt Amt für Ländliche Neuordnung AZ:320-8461.81-DZ/LN6 Ländliche Neuordnung: Werbelin Städte: Delitzsch und Schkeuditz Gemeinden: Rackwitz und Wiedemar Verfahrens- Nr.: DZ/LN6 Schlussfeststellung Auf Grundlage des § 149 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der heute geltenden Fassung, i.V.m. § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429) in der heute geltenden Fassung wird das Flurbereinigungsverfahren Werbelin hiermit abgeschlossen. Begründung Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Werbelin sind abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft Werbelin erlischt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen Amt für Ländliche Neuordnung Hausanschrift: Postanschrift: Dr.- Belian- Straße 5 04855 Torgau 04838 Eilenburg oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen Schlossstraße 27, 04860 Torgau, Südring 17, 04860 Torgau Fischerstraße 26, 04860 Torgau, Dr.- Belian- Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg Muldestausee-Bote 10 Nr. 11/2015 Richard-Wagner- Straße 7a, 04509 Delitzsch Friedrich- Naumann- Promenade 9, 04758 Oschatz einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für die elektronische Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgt über die E-Mail-Adresse [email protected]. Die Schriftform kann auch durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des DeMail-Gesetzes („absenderbestätigt“) ersetzt werden. Die Zugangseröffnung hierfür erfolgt über die E-Mail-Adresse [email protected]. Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen. Eilenburg, den 26. Oktober 2015 gez. Wirsching Amtsleiter Amt für Ländliche Neuordnung DS __________________________________________________ Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung Dessau-Roßlau, den 09.11.2015 Forsten Anhalt Ferdinand-von-Schill-Str. 24 06844 Dessau-Roßlau Öffentliche Bekanntmachung Einladung zur Aufklärungsversammlung nach § 5 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) über das geplante Flurbereinigungsverfahren Deichrückverlegung Altjeßnitz nach § 87 ff FlurbG (Verf.-Nr. 611-17AB5216) Um Schäden für die Landwirtschaft, für die Agrarstruktur und für die allgemeine Landeskultur zu mindern bzw. zu vermeiden sowie den entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, beabsichtigt das Landesverwaltungsamt Halle (Obere Flurbereinigungsbehörde) für den Bau eines Deiches zum Schutz der Ortslage Altjeßnitz eine Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG anzuordnen. Die geplante Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist aus der vorläufigen Gebietskarte ersichtlich. Die vorläufige Gebietskarte liegt in der Stadt Raguhn-Jeßnitz, Rathausstraße 16 in 06779 Raguhn-Jeßnitz, in der Stadtverwaltung Dessau-Roßlau, Zerbster Str.4 in 06844 Dessau-Roßlau, in der Stadt Bitterfeld-Wolfen, Rathausplatz 1 in 06766 Bitterfeld-Wolfen und in der Stadt Gräfenhainichen, Markt 1, in 06773 Gräfenhainichen und in der Gemeinde Muldestausee, OT Pouch, Neuwerk 3 in 06774 Muldestausee in den jeweiligen Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Vom Verfahren werden voraussichtlich erfasst: Gemarkung Altjeßnitz Flur 1, 3 und 4 teilweise Gemarkung Jeßnitz Flur 9 teilweise Gemarkung Raguhn Flur 10 und 11 teilweise Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer werden hiermit zu einer Aufklärungsversammlung gem. § 5 (1) FlurbG am Dienstag, den 15.12.2015 um 17:00 Uhr Parkstr. 5, OT Altjeßnitz. Kulturraum, 06779 Stadt Raguhn-Jeßnitz eingeladen. An diesem Termin werden die Ziele des Verfahrens, der voraussichtliche zeitliche und verfahrensmäßige Ablauf, die Kosten und Finanzierung des Verfahrens sowie die Aufbringung des Landbedarfes erläutert. Im Auftrag Mende Allgemeine Informationen - Informationen der Gemeinde Muldestausee Nachruf Die Gemeinde Muldestausee nimmt Abschied von Wolfgang Wiehe geb. am 28.08.1936 gest. am 20.10.2015 Herr Wiehe hat als Mitglied des Gemeinderates und stv. Bürgermeister das öffentliche Leben in Muldenstein über viele Jahre mitgeprägt. Die Gemeinde Muldestausee dankt ihm für sein pflichtbewusstes, selbstloses Wirken zum Wohle der Allgemeinheit und wird ihm ein ehrendes Gedenken bewahren. Unser Mitgefühl gilt seiner Familie. BürgermeisterinOrtsbürgermeister der Gemeinde Muldestausee der Ortschaft Muldenstein Aufruf! Ehrenamtliche Verkehrshelfer gesucht In der Oktoberausgabe 2014 haben wir über den Einsatz eines Verkehrshelfers an der Bernsteinschule Friedersdorf berichtet. Seit einem Jahr nun unterstützt Harald Specht aus Friedersdorf ehrenamtlich die Grundschüler der Bernsteinschule Friedersdorf bei der Überquerung der L138, damit sie während der Mittagszeit den Speiseraum unbeschadet erreichen und anschließend wieder zur Bernsteinschule zurückkehren können. Aber auch ein Schutzengel braucht einmal Erholungsurlaub oder im Krankheitsfall eine Vertretung. Deshalb werden dringend weitere freiwillige Ehrenamtliche gesucht, die dieses SchutzengelMandat übernehmen. Die Ehrenamtsarbeit ist durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen Gemeinde und Ehrenamtlichen haftpflicht- und unfallversichert. Da sich die Tätigkeit in der Mittagszeit abspielt, eignen sich vorwiegend rüstige Seniorinnen und Senioren, die Zeit und Lust haben, unseren jungen Verkehrsteilnehmern zur Seite zu stehen. Sie erhalten von unseren Regionalbereichsbeamten eine Einführung in den Lotsendienst. Ihre erworbenen Kenntnisse werden dann bei einer kleinen Prüfung abgefragt. Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, dann wenden Sie sich bitte an unser Haupt- und Sozialamt. Ansprechpartner: Frau Böhland, Telefon: 03493 92995-40 Ich hoffe, Sie bald in unserem Lotsen-Team begrüßen zu können. Petra Döring Bürgermeisterin Muldestausee-Bote Nr. 11/2015 11 ÖSA-Scheck für erfolgreiche Schadenprävention Schäden begleichen und die Schadenverhütung belohnen: die Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt honorieren mit einer finanziellen Zuwendung, dass die bei der ÖSA versicherte Gemeinde Muldestausee im vergangenen Jahr ihre Schadenquote niedrig halten konnte. Deshalb überreichten am 21.10.2015 ÖSA-Gebietsleiter Bodo Linke und die ÖSA-Direktionsbeauftragte Kommunen Angela Schmidt einen Scheck an den stellvertretenden Bürgermeister Lutz Schneider. Die Gemeinde Muldestausee erhält 1.450 EUR – ein von der Schadenquote abhängiger Geldbetrag, über dessen gemeinnützige Verwendung die Kommunalvertretung selbst entscheiden kann. Bodo Linke sagte dazu: „Das Gemeinwohl und der Schutz der Bürgerinnen und Bürger liegen der ÖSA als öffentlichen einheimischen Versicherer besonders am Herzen. Deshalb freuen wir uns über die erfolgreichen Anstrengungen zur Schadenverhütung in der Gemeinde Muldestausee und ihren Ortsteilen und erstatten der Kommune dafür einen Bonus.“ Versicherungsschäden sind vor allem Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl an kommunalem Eigentum. „Als Versicherer vieler Kommunen und kommunaler Einrichtungen betrachten wir auch die Schadenprävention als gemeinsame Aufgabe – zusammen mit den Städten und Gemeinden und ganz im Interesse ihrer Einwohner“, ergänzte Angela Schmidt: Die ÖSA berät in Sachen Schadenverhütung und beteiligt sich zum Beispiel an Investitionen in Brand- und Einbruchmeldeanlagen oder zur Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren.“ Per Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses soll die Zuwendung auf die kommunalen Kindertagesstätten und Horte entsprechend ihrer Kinderanzahl verteilt. Sanierung der Mädchentoiletten im Obergeschoss, finanzieller Umfang: 26.500 EUR Außerdem wurde die Eingangstür erneuert (Kosten: 12.000 EUR), der Fußbodenbelag wurde im Sekretariat und in einem Klassenraum ausgetauscht und es erfolgten Malerarbeiten im Treppenaufgang für insgesamt 14.000 EUR. Kita „Mutzikiepchen“ Maler- und Belagsarbeiten im Kita-Bereich in Höhe von 13.500 EUR Abgeschlossene Baumaßnahmen in der Kindertagesstätte „Mutzikiepchen“ und der Heideschule Gossa Heideschule Gossa ie letzten Feinarbeiten, daD mit sich auch alle in ihrem frisch renoviertem Gruppenraum wohlfühlen, erledigten die Kleinsten selbst. Muldestausee-Bote 12 Nr. 11/2015 Haupt- und Sozialamt Bau- und Ordnungsamt Information der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Muldestausee Mietangebote der Gemeinde Muldestausee Inhaber der Grabnutzungsrechte unbekannt Ortsteil Plodda Alte Hauptstraße 32 3-Raum-Wohnung im DG, 68 qm, Küche, Bad, Ölheizung, Warmwasser, Gartennutzung möglich 290,00 EUR Grundmiete + 190,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung teilweise Renovierung erforderlich, Vermietung ab 01.12.2015, Garagenanmietung möglich Bei der Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen durch den Fachbetrieb BSK Torsten Köster, Hennigsdorf wurde am 14.10.2015 festgestellt, dass folgende Gräber der Prüfung nicht standgehalten haben: Friedhof Friedersdorf Dembowski, Elfriede Koblmann, Wilhelm und Martha Urnengrab Urnengrab Friedhof Muldenstein Binnewies, Willi und Ursula Unsere liebe Mutter Jacob, Willi Edlich, Ida Urnengrab Urnengrab Urnengrab Einzelgrab Die Inhaber der Grabnutzungsrechte sind verpflichtet, für eine fachgerechte Aufstellung und Befestigung des Grabmals zu sorgen. Unfälle, die aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Standfestigkeit des Grabmales entstehen können, führen zu Haftungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Eigentümer der Grabstätte. Wegen der gegebenen Sachlage beachten Sie bitte die Dringlichkeit dieser Angelegenheit und melden sich bis spätestens 31.12.2015 bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Muldestausee (Tel. 03493 92995-18). Sollte zu oben genannter Frist keine Rückmeldung der Grabnutzungsberechtigten erfolgen, ist die Gemeinde Muldestausee gemäß § 23 Friedhofssatzung berechtigt, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon kostenpflichtig zu entfernen. Bei folgenden Grabstätten ist die Nutzungszeit abgelaufen: Friedhof Friedersdorf Dembowski, Elfriede Koblmann, Wilhelm und Martha Zahn, Otto Eckert, Ella und Bohnert, Berta Klinger, Franz Thoms, Elise und Runge, Wilhelm Urnengrab Urnengrab Urnengrab Einzelgrab Einzelgrab Einzelgrab Friedhof Muldenstein Lehmann, Walter und Elfriede Hammerschmidt, Fritz und Minna Welke, Ernst und Helene Urnengrab Doppelgrab Doppelgrab Friedhof Plodda Stürmer, Emmy Urnengrab Die Inhaber der Grabnutzungsrechte sind verpflichtet, nach Ablauf des Nutzungsrechts die Grabmale nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zu entfernen. Sind Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Muldestausee. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt also eingeebnet werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Wegen der gegebenen Sachlage beachten Sie bitte die Dringlichkeit dieser Angelegenheit und melden sich bis spätestens 31.12.2015 bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Muldestausee (Tel. 03493 9299518). Wohnungen Ortsteil Muldenstein Friedersdorfer Straße 26 3-Raum-Wohnung über 2 Etagen, 68 qm mit Küche, Bad – Wohnzimmer im 1. OG, Gasheizung, Warmwasser, zurzeit unrenoviert, Vermietung ab 01.12.2015 306,00 EUR Grundmiete + 80,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung Neue Burgkemnitzer Straße 22 2-Raum-Wohnung im EG, 53 qm mit Küche, Bad mit Dusche, Gasheizung, Warmwasser, Keller, Waschküche, Vermietung ab 01.01.2016 238,50 € EUR 100,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung Ortsteil Brösa Am Mühlteich 3 2-Raum-Wohnung im EG, 54 qm mit Küche, Bad, Abstellraum, Nachtspeicheröfen teilsaniert, zurzeit unrenoviert - Vermietung ab 01.12.2015 190,00 EUR Grundmiete + 70,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung Gewerberäume Ortsteil Burgkemnitz Am Bahnhof 1 4 Räume im 1. OG, Gesamtgröße 93 qm einschl. Teeküche und Toilette Bezugsfertig ab 01.04.2016 - Teilvermietung ist auch möglich 372,00 EUR Grundmiete + 140,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung Ortsteil Friedersdorf Mehrzweckgebäude Kirchplatz 4 4 Räume im 1. OG, Gesamtgröße 68,5 qm + Toilette Vermietung ab 01.12.2015 274,00 EUR Grundmiete + 250,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung Kontakt Gemeinde Muldestausee Gebäudemanagement Neuwerk 3, 06774 Muldestausee Telefon: 03493 92995-41 und -47 Neue Vorschlagswahl – Gemeindewehrleiter der Feuerwehr Muldestausee 2016 Die Gemeinde Muldestausee gibt bekannt, dass am 15.01.2016 um 18:00 Uhr im Poucher Saal die Vorschlagswahl des Gemeindewehrleiters stattfinden wird. Die erste Wahlperiode endet am 31.03.2016, da der Gemeindewehrleiter befristet auf 6 Jahre gewählt wurde. Die Wahl findet zur Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Muldestausee statt. Zu Beginn der Jahreshauptversammlung, findet eine kurze Vorstellung der Kandidaten statt, anschließend findet die Vorschlagswahl statt und nachdem die Versammlung durchgeführt wurde, wird das Ergebnis der Vorschlagswahl bekannt gegeben. Muldestausee-Bote Stellenausschreibung zur Besetzung von ehrenamtlichen Führungspositionen in der Freiwilligen Feuerwehr Muldestausee Nr. 11/2015 13 Die Gemeinde Muldestausee verkauft in Pouch ein Baugrundstück 06774 Muldestausee, OT Pouch, Am Tannenweg 24a In der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Muldestausee sind folgende ehrenamtliche Führungspositionen neu zu besetzen: Erster Gemeindewehrleiter/-in Dazu findet gemäß der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Muldestausee vom 14.07.2011, in der zur Zeit gültigen Fassung, am 15.01.2016, von 18:00 – 19:00 Uhr, eine Wahl (Vorschlagsverfahren) statt. Der Ort der Wahl wird zur Jahreshauptversammlung im Poucher Saal sein. Für Kameraden/innen die zu dem o. g. Termin verhindert sind, besteht die Möglichkeit in der Zeit vom 07.01.2016 – 15.01.2016 zu den Sprechzeiten in der Verwaltung der Gemeinde Muldestausee, Neuwerk 3 in 06774 Muldestausee, OT Pouch, im Zimmer 1.29 - Bereich Brandschutz ihr Wahlrecht auszuüben. Zur Ausübung des Wahlrechts hat jede/-r Kamerad/-in den Personalausweis vorzulegen. Nach den Bestimmungen der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Muldestausee sind bei dieser Wahl ausschließlich die Kameraden/-innen der aktiven Einsatzabteilung stimmberechtigt. Wahlberechtigt sind die Kameraden/-innen der aktiven Einsatzabteilung die am 01.01.2016 im syBOS FW DE ST registriert sind. Der/die Gewählte/-n werden der Bürgermeisterin zur Ernennung in die jeweilige Funktion unter gleichzeitiger Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von 6 Jahren vorgeschlagen. Die Aufgaben des/der Gemeindewehrleiters/-in und seiner/ihrer Stellvertreter/-innen ergeben sich aus den Bestimmungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Muldestausee sowie der Dienstanweisung für den Gemeindewehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Muldestausee. Für die zu besetzenden ehrenamtlichen Führungspositionen können sich alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Muldestausee bewerben, die über die nach der Laufbahnverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorgeschriebene Qualifikation verfügen. Das sind: 1. der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges „Verbandsführer/in“ an einer Landesfeuerwehrschule nach FwDV 2 2. der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges „Leiter/-in einer Feuerwehr“ an einer Landesfeuerwehrschule nach FwDV 2 Soweit Bewerber/-innen zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht über die o. g. Qualifikation verfügen, jedoch mindestens den erfolgreichen Abschluss „Zugführer“ an einer Landesfeuerwehrschule nach FwDV 2 nachweisen können, ist diese binnen zwei Jahren nachzuholen. Die Gemeinde Muldestausee behält sich in diesen Fällen vor, den/die Gewählte/-n befristet mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen. Die Bewerbung ist unter Angabe der betreffenden Führungsposition formlos sowie unter Beifügung aller erforderlichen Qualifikationsnachweise schriftlich bis zum 10.12.2015, 16:00 Uhr an folgende Adresse zu richten: Gemeinde Muldestausee Ordnungsamt/Brandschutz OT Pouch Neuwerk 3 06774 Muldestausee Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung über Frau Arlt, Tel. 03493 92995-55. Das Grundstück liegt direkt an der Straße „Am Tannenweg „ des OT Pouch der Gemeinde Muldestausee und ist zu Wohnzwecken bebaubar. Im südlichen Bereich des Grundstücks schließt eine ca. 1.700 qm große Gartenfläche in Hanglage an. Es liegt ein Baugrundgutachten vor. Der Ortsteil Pouch der Gemeinde Muldestausee liegt zwischen Muldestausee und Goitzschesee und ist durch die Lage zur Bundesstraße 100 verkehrstechnisch überregional günstig vernetzt. Somit ist eine schnelle Anbindung in Richtung Bitterfeld (ca. 5 km) sowie in Richtung Halle und Leipzig (ca. 30-40 km) gegeben. Grundstücksgröße: Bauland: Gartenland: Mindestangebot: 2.296 qm 616 qm (Flurstück 2-215/24) 1.680 qm (Flurstück 2-215/31-33) 26.880 EUR Ihr Kaufangebot richten Sie bitte bis zum 18.12.2015 an Gemeinde Muldestausee Bau- und Ordnungsamt Neuwerk 3 06774 Muldestausee E-Mail: [email protected] Telefonischer Kontakt: 03493 92995-49 Brand im Chemieraum der Sekundarschule Muldenstein Am 12.11.2015 um 10:47 Uhr lautete das Einsatzstichwort BRAND Sekundarschule Muldenstein. Im Chemieraum missglückte einem Referendar ein Experiment und es kam zum Schlimmsten Ausmaß, der Chemieraum stand in Flammen. Aus dem Schulgebäude drang Qualm und Rauch, viele Schüler und Lehrer rannten nach draußen. Doch 5 Personen waren noch vermisst. Muldestausee-Bote 14 Nr. 11/2015 Zum Glück handelte es sich hierbei aber nur um eine Einsatzübung der Freiwilligen Feuerwehr Muldestausee. Alarmiert waren die Feuerwehren Muldenstein, Friedersdorf und Pouch sowie der Einsatzleitwagen der Gemeinde Muldestausee und die Nachbarfeuerwehr Bitterfeld. Die Evakuierung der Schule verlief hervorragend, wobei sicherlich bei vielen Schülern und Lehrern auch die Angst da war, dass das keine normale und stupide Alarmierungsübung ist. Der Qualm, welcher durch eine Nebelmaschine erzeugt wurde, war auf den Fluren und im Treppenhaus schon zu sehen. Unter Atemschutz gelang es den Feuerwehrkameraden, die vermissten Personen zu retten. Eine Person wurde über die Drehleiter gerettet, was für alle Beteiligten ein großes Highlight war. M. Arlt Sb Brandschutz Vereine und Verbände melden sich zu Wort Der Förderverein Kindereinrichtungen Rösa e. V. informiert Unser 2. Herbst- und Halloweenfest fand am 30.10.2015 statt. Von vielen Mitgliedern des Fördervereins und weiteren fleißigen Helfern wurde es wieder vorbereitet, so dass alle Hexen, Geister, Vampire, Fledermäuse und andere düstere Gestalten einen sehr schönen Abend verleben konnten. Viele Sponsoren unterstützten uns, so zum Beispiel kamen die Pechfackeln vom „firemaster“ Team Rösa, den Grill stellte uns der Feuerwehrverein „Alte Spritze“ zur Verfügung, die Kürbisse schnitzten viele Eltern mit ihren Kindern. Unsere kleine Singegruppe unter Leitung von Frau Steinmetz stimmte mit einem „schaurigen“ Programm den Abend ein. Die Mitglieder des ZEUSS-Vereins überraschten uns mit einem Besuch und brachten süße Leckereien für die Kids mit. Die B&A Strukturförderungsgesellschaft stellte für den Abend Holzspielzeug zur Verfügung. Der Spielmannszug der Feuerwehr Schköna führte unseren Fackelumzug stimmungsvoll an. Wir bedanken uns bei allen Helfern, auch den stillen Organisatoren, die mit sehr großem Engagement und Herzblut diesen gelungen Abend vorbereiteten und durchführten. B. Wagner/Mitglied Förderverein Kommunalpolitik und Kaffeeklatsch Wie passt denn das zusammen? Irgendwie schon, denn geredet muss ja werden, ehe die Beschlüsse gefasst werden. Die Schwemsaler Senioren hatten am 09.11. Iris Hamella – Mitglied des Seniorenbeirates Anhalt-Bitterfeld – geladen. In zwangloser Runde kamen hier einige Alltagsprobleme auf den Tisch. Das Spektrum reichte vom fehlenden Radweg nach Bad Düben (bis zum Vorteilkauf), über Pflege der Grünflächen, neues System der Entsorgung, Verkehrsverbindungen, Terminvereinbarungen bei Fachärzten bis zur fehlenden Straßenlampe. All das, was den normalen Bürger halt so bewegt oder worüber er sich ärgert. Manches ist sicherlich nicht zu ändern, aber man kann ja mal darüber sprechen. Originalton Iris Hamella: „Wir Senioren werden nicht älter, sondern reifer.“ Wie wahr. Und da meint sie nicht zuletzt auch sich selbst. Und sie weiß, wie wichtig es ist, dass sich die Menschen Ü 60 bewegen, nicht nur körperlich, auch geistig. Denn das Potential ist ja vorhanden, man sollte es aber, wie den Garten hinterm Haus, nicht brachliegen lassen. Konkret heißt das, die vielfältigen Angebote auf dem sportlichen und Fitness-Sektor zu nutzen, die Hinweise der Bildungsträger zu überdenken und neugierig bleiben. Laptop und Handy sind längst nicht mehr ein Privileg der Jugend. Mancher Enkel wird überrascht sein, was Oma plötzlich kann. Auch dieser Nachmittag trug mit seiner Vielfalt an Informationen dazu bei, sich Gedanken über sich selbst und damit auch über unsere Seniorenarbeit zu machen. Und wer weiß am besten, was uns gefällt, wenn nicht wir. An Ideen mangelt es nicht, so beinhaltet die nächste Zusammenkunft die Herstellung von Marmelade in der Mikrowelle, aber auch der Besuch einer Senioreneinrichtung ist geplant. Denn, ob wir wollen oder nicht, man muss sich Gedanken machen, was ist, wenn nichts mehr so ist, wie es war und wie wir es gern hätten. Aber das sind schon die Vorhaben fürs nächste Jahr. Und auch dann wird es wieder einen kommunalpolitischen Kaffeeklatsch geben. Und wieder mit der Seniorenbeauftragten des Landkreises. SeniorenCLub Schwemsal Helga Grandke Die nächste Ausgabe erscheint am: Mittwoch, dem 23. Dezember 2015 Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge und Anzeigen: Donnerstag, der 10. Dezember 2015 Muldestausee-Bote Nr. 11/2015 15 Seniorenbetreuung Volkssolidarität Ich danke meinem Team Ortsausschuss Muldenstein Ein Jahr neigt sich dem Ende zu. Für mich ist es ein besonderer Anlass, einmal Danke zu sagen, Dir liebe Karola, Gerlinde, Regina, Angelika und Andrea (nicht auf dem Bild). Das Jahr 2015 neigt sich langsam dem Ende zu. Es war ein Jahr mit Höhen und Tiefen, wie es so im Leben ist. Wir mussten uns von lieben Menschen verabschieden, aber wir konnten auch neue Mitglieder begrüßen. Nun freuen wir uns auf unsere Jahresabschlussfeier im Musikhotel am 10.12.2015. Der Bus fährt für alle Angemeldeten 12:00 Uhr ab NP und Hohes Ufer. Rückfahrt ist gegen 17:00 Uhr. Da das unser letztes Zusammensein in diesem Jahr ist, möchte ich auch im Namen von Rosi Allen eine besinnliche Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest sowie ein gesundes Wiedersehen im Jahr 2016 wünschen. Eine gute Zeit und bleibt gesund. s war nicht immer leicht, mit E mir die vielen Aufgaben zu bewältigen. Gemeinsam haben wir es geschafft. F reude, Glück, Zufriedenheit, ein Frohes Fest sowie ein gesundes Jahr 2016! D as wünscht euch von Herzen eure Uschi Freizeit- und Segelclub Bernsteinsee e. V. Sportboot-Führerschein (See) - einfache Erweiterung zum Sportboot-Führerschein (Binnen) möglich Für Motorboote mit mehr als 15 PS (11,03 kW) benötigt man auf den Seeschifffahrtsstraßen einen „Sportbootführerschein See“. Zu den Seeschifffahrtsstraßen gehören u.a. die sogenannten Küstenreviere. Der Sportbootführerschein See ist dabei zwar ein reiner Motorbootführerschein, berechtigt jedoch zum Führen von Motor- und Segeljachten auf allen Weltmeeren. Wenn man ein Boot chartern möchte, wird dieses weltweit anerkannte Dokument von den Verleihern verlangt. Christa Oschätzky Die nächste Zusammenkunft ist wie immer im Herrenhaus 14:30 Uhr am 03.02.2016 zur 5. Jahreszeit. Der Kreisschützenkönig 2015 kommt aus Krina Nachdem in allen Schützenvereinen des Landkreises Bitterfeld die Schützenkönige ermittelt wurden, traf man sich am 17. Oktober 2015 in der Anlage des Schützenvereins Raguhn, um den Kreisschützenkönig zu krönen. Unser Krinaer Verein ließ es sich nicht nehmen, mit den besten Schützen daran teilzunehmen. Zum wiederholten Male kam die Königsscheibe nach Krina. Kreisschützenkönig 2015 wurde unser Schützenhauptmann Roland Schmauder. Zweiter Ritter, d. h. 3. Platz, wurde Jens Schiebel aus Krina. Mit der Ausbildung zum Sportbootführerschein See erwirbt man nicht nur sehr ausführliche Kenntnisse zu den Regeln auf den Seeschifffahrtsstraßen, der Navigation, der Gezeiten- und Wetterkunde. In guten Ausbildungsstätten wird vor allem auch viel Wert auf die praktische Ausbildung gelegt. Das sichere Beherrschen grundlegender Manöver wird genauso vermittelt wie Kenntnisse guter Seemannschaft. Ziel guter Ausbildungsstätten sollte nicht „nur“ das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung sein. Der Schüler soll nach bestandener Prüfung in der Lage sein, ein Boot sicher und selbstständig zu führen. Neben einer sehr intensiven Ausbildung in der Theorie steht eine gründliche praktische Ausbildung. In der Praxis werden alle Manöver zunächst vom erfahrenen Ausbilder erläutert und vorgeführt - die Schüler sind mit an Bord des Vereinsbootes und werden die Manöver anschließend selber üben. Im Übrigen ist ein sehr dekorativer Teilnehmer-Gutschein auch eine gute Geschenkidee für Familienmitglieder oder Freunde zu Weihnachten. Bei den Damen belegten Korinna Kolander und Gabriele Schmauder den 2. bzw. 3. Platz und können sich nun 1. und 2. Prinzessin nennen. Diese guten Ergebnisse sind natürlich auch auf intensives Training in unserer Anlage zurückzuführen. Sicherlich werden die Erfolge auch Thema während unserer Weihnachtsfeier im Dezember und beim Neujahrsschießen am 1. Januar 2016 sein. Wir wünschen allen Lesern des Muldestausee-Bote ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest und ein glückliches Jahr 2016. Nähere Auskünfte erteilt der Freizeit- und Segelclub Bernsteinsee in Friedersdorf - Tel.-Nr. 03493 823999, E-Mail: [email protected] Gut Schuss! Peter Wieland Schützenverein Krina e. V. Die theoretische Ausbildung beginnt am 23.01.2016 und findet immer samstags statt. Die individuelle praktische Ausbildung erfolgt je nach Wetterlage. Die Prüfungen erfolgen Ende April 2016. Muldestausee-Bote 16 Nr. 11/2015 Die letzte aktive Veranstaltung im Jahr 2015 28 Sportbegeisterte der Abteilung Radwandern & Gymnastik I des SV Rot-Weiss Muldenstein trafen sich, am 07.11.2015 09:12 Uhr am Bahnhof in Muldenstein zur Zugfahrt nach Leipzig. 10:30 Uhr begann eine sehr interessante Stadtführung (ca. 2 Stunden). 13:00 Uhr mit der S-Bahn zum „Bayerischen Bahnhof“ (Mittagessen). 15:00 Uhr Rundblick „Panorama Plattform“ vom Uni-Hochhaus Ca. 5,0 Km wurde gelaufen und gegen 18:00 Uhr waren alle wieder zuhause. Dank den Organisatoren Dorothea & Detlef Statistik: 26,26 KM wurde gewandert und 236,5 KM Rad gefahren Nächster Treffpunkt :05.12.2015 18:00 Uhr Sportlerheim Muldenstein Pressewart Hans Dieter Morawe Evangelisches Pfarramt Krina Pfarrer A. Henning Dorfstraße 10, 06774 Muldestausee/OT Krina Tel.: 034955 20275 - E-Mail: [email protected] Gottesdienste 29.11. Gossa 10:30 Uhr Regionalgottesdienst für den Pfarrbereich 29.11. Schwemsal 10:00 Uhr Familiengottesdienst in der Gutsscheune 29.11. Schwemsal 16:00 Uhr Adventsmusik in der Gutsscheune 06.12. Schlaitz 09:00 Uhr 06.12. Schwemsal 10:30 Uhr 06.12. Burgkemnitz 10:30 Uhr mit Trauung 11.12. Plodda 14:00 Uhr 13.12. Gossa 09:00 Uhr 13.12. Krina 10:30 Uhr mit Taufe 20.12. Schwemsal 09:00 Uhr 20.12. Rösa 10:30 Uhr 20.12. Hohenlubast 16:00 Uhr Lichter-Gottesdienst 24.12. Gossa 15:00 Uhr mit Krippenspiel 24.12. Schköna 15:00 Uhr mit Krippenspiel 24.12. Burgkemnitz 16:30 Uhr mit Krippenspiel 24.12. Schlaitz 16:30 Uhr mit Krippenspiel 24.12. Rösa 16:30 Uhr mit Krippenspiel 24.12. Schwemsal 16:30 Uhr mit Krippenspiel 24.12. Gröbern 18:00 Uhr 24.12. Krina 18:00 Uhr mit Krippenspiel 25.12. Gossa 09:00 Uhr 25.12. Krina 10:30 Uhr 26.12. 09:00 Uhr 26.12. 10:30 Uhr 26.12. 10:30 Uhr 27.12. 09:00 Uhr 27.12. 10:30 Uhr 31.12. 15:00 Uhr 31.12. 16:00 Uhr 31.12. 17:00 Uhr 01.01. 16:00 Uhr Schwemsal Rösa Burgkemnitz Musikalische Weihnachtsmette Schlaitz Schköna Rösa Gossa Krina Burgkemnitz Regionaler Neujahrsgottesdienst Regelmäßige Veranstaltungen Christenlehre/Kirchenmäuse Rösa Di. - 15:30 Uhr Küsterhaus Schlaitz Di . - 16:30 Uhr Kirche Schwemsal Mi. - 16:45 Uhr Miteinanderhaus Krina Do. - 17:00 Uhr Pfarrhaus Konfirmandenunterricht Krina Do. - 15:30 Uhr Pfarrhaus Frauenkreis/Kirchenkaffee Gröbern Mi. - 02.12. -14:30 Uhr Schwemsal Mo. - 07.12. - 14:30 Uhr Krina Di. - 08.12. - 15:00 Uhr Gossa Do. - 10.12. - 14:30 Uhr Plodda Fr. - 11.12. - 14:00 Uhr Abend der Begegnung Rösa Di. - 08.12. – 19:00 Uhr Chor Krina Mi. - 02.12. - 19:30 Uhr Posaunenchor Krina Mi. - 02.12. - 18:00 Uhr Bibelstunde (Landeskirchliche Gemeinschaft) Schwemsal Mo. - 14.12. - 15:30 Uhr Haus Einkehr GKR Gossa Mi. - 02.12. - 19:00 Uhr Rösa Fr. - 04.12. - 19:00 Uhr Schwemsal Mo. - 07.12. - 19:00 Uhr Krina Mi. - 09.12. - 19:00 Uhr Krina Mo. - 14.12. - 19:00 Uhr gemeinsam für alle GKRs Aussendungsfeier des Friedenslichtes Im letzten Jahr kamen wir aus diesem Anlass zusammen und hatten kein Dach über dem Kopf, denn die Kirche war Baustelle und wir konnten aus dem Inneren des Gebäudes zu den Sternen schauen. Ein Jahr später ist alles anders. Die Kirche steht wieder fest gegründet, hat Fenster und Türen, eine neue Decke, neue Balken und ein neues Dach. Der Turm ist neu errichtet und hoch oben auf der Spitze – als letzter Teil der Wetterfahne – leuchtet ein kleiner Stern. Unter seinem Leuchten finden wir uns dankbar zusammen und senden das Friedenslicht von Bethlehem für unsere Dörfer aus. Wir haben es nötiger als in den letzten Jahren – das spüren wir. Zu den Christvespern Heilig Abend erstrahlt es in allen Kirchen. Dort kann sich dann jeder sein persönliches Licht entzünden Muldestausee-Bote und mit nach Hause nehmen - damit Gottes Friede einzieht ins eigene Herz, in unsere Familien, in unsere Häuser und Dörfer. Bringen Sie bitte ein Windlicht/eine Kerze/eine Laterne mit – entweder schon zum Aussendungsgottesdienst in Hohenlubast oder dann zur Christvesper am Heilig Abend in der jeweiligen Ortskirche. Kirche Hohenlubast - 20.12.2015 - 16:00 Uhr Regionalgottesdienst zu Neujahr Das neue Jahr beginnen wir mit einem gemeinsamen Gottesdienst. Wir folgen dem Ruf der Glocken und erfreuen uns in der festlich geschmückten Kirche an der Orgelmusik. Thematisch leitet uns die neue Jahreslosung durch den Gottesdienst. Sie lautet: „Gott spricht: Ich will euch trösten, wie einen seine Mutter tröstet.“ (Jes 66,13) Barockkirche Burgkemnitz - 01.01.2016 - 16:00 Uhr Musik zum Advent Barockkirche Burgkemnitz Sa. - 28.11.2015 - 15:00 Uhr Adventliche Orgelmusik - Eintritt frei Sa. - 28.11.2015 - 17:00 Uhr Vokal-Romantiker (Leipzig) - Eintritt 10 EUR Gutsscheune Schwemsal So. - 29.11.2015 - 16:00 Uhr - Eintritt frei Kirche Rösa Sonntag - 06.12.2015 - 14:00 Uhr - Eintritt frei Kirche Krina Sonntag - 06.12.2015 - 16:30 Uhr - Eintritt frei Kirche Hohenlubast Sa. - 12.12.2015 - 14:00 Uhr Jagdhornbläser Gräfenhainichen - Eintritt frei – Musik zu Weihnachten und Silvester Musikalische Weihnachtsmette Barockkirche Burgkemnitz 2. Weihnachtsfeiertag - 26.12.2015 - 10:30 Uhr - Eintritt frei Silvester in Burgkemnitz Besuchen Sie am letzten Tag des Jahres die festlich geschmückte Barockkirche Burgkemnitz und erleben Sie: 17:00 Uhr - Silvesterkonzert – Momento musicale (Halle) Eintritt 10 EUR 23:15 Uhr - Orgelmusik zur Silvesternacht – Thomas Kunath (Muldenstein) - Eintritt frei Mit freundlichen Grüßen Ihr Pfr. A. Henning Kirchengemeinde Muldenstein Kirchliche Veranstaltungen der Kirchengemeinde Muldenstein Gottesdienst in der Kirche 24.12.2015, 16:00 Uhr Christvesper am Heiligabend 26.12.2015, 10:00 Uhr 2. Weihnachtsfeiertag Bibelstunde im Herrenhaus 02.12.2015, 19:00 Uhr 16.12.2015, 16:00 Uhr Adventsfeier Jedermann ist herzlich eingeladen. Mit freundlichen Grüßen U. Hahn Nr. 11/2015 17 Evangelische Kirchengemeinde Bitterfeld Pfarrbereich Bitterfeld Orgelmusik zum Advent – KIRCHE FRIEDERSDORF an den Adventssonntagen 29.11., 06.12., 13.12. und 20.12. jeweils 14:00 – 14:35 Uhr Der Eintritt ist frei. Im Anschluss finden Turmführungen statt. Großes Weihnachtskonzert – KIRCHE FRIEDERSDORF Samstag, 12.12.2015, 16:00 Uhr Es wird gestaltet vom Männerchor Löbnitz und dem Schriftsteller Peter Hoffmann. Eintritt frei. Am Ausgang wird um eine Spende für den Erhalt der Kirche gebeten. Ab 14:00 Uhr lädt die Kirchengemeinde zu Kaffee und Kuchen in das Bürgerhaus ein. Hausmusik - LUTHERHAUS Samstag, 12.12.2015, 15:00 Uhr Zu einem gemütlichen, familiären Beisammensein mit viel Musik, aber auch Kaffee und Kuchen sind Sie recht herzlich in das Lutherhaus eingeladen. Der Bachchor wird singen, eine kleine Flötengruppe wird spielen, wir werden gemeinsam musizieren und wer möchte, kann einen kleinen musikalischen oder literarischen Beitrag vorbereiten und diesen an jenem Nachmittag vortragen. Bitte bringen Sie Kuchen mit für unser gemeinsames Kaffeetrinken. Adventsmusik im Kerzenschein mit Orgel und Geige – KIRCHE POUCH Sonntag, 13.12.2015., 16:30 Uhr zum Lauschen und Mitsingen Weihnachtsoratorium – STADTKIRCHE BITTERFELD Montag, 21.12.2015, 19:00 Uhr Herzlich sind Sie zu der Aufführung des Weihnachtsoratoriums (Kantaten I-III) von Johann Sebastian Bach eingeladen. Eintritt: 10 EUR/erm. 7 EUR Lieder des Monats Dezember: 0132 Wieder naht der heilige Stern Januar: 045 Weil der Himmel bei uns wohnt GEMEINDEKREISE Bachchor montags 19:00 Uhr Lutherhaus Bitterfeld Frauenkreis Friedersdorf Mi., 16.12.,15:00 Uhr Kirche Frauenkreis Pouch Do., 10.12.,14:00 Uhr Pfarrhaus Kinderkirche in Bitterfeld Mo., 7., 14., 21. und 23.12., 17:00 Uhr Krippenspielprobe Kinderkirche in Pouch Fr., 11.12., 18.12., 16:00 Uhr Krippenspielprobe Konfirmanden Do., 03.12., 17.12.,16:00 Uhr Lutherhaus GOTTESDIENSTE Friedersdorf So., 06.12., 09:00 Uhr mit Abendmahl Heiligabend - 24.12., 15:30 Uhr Krippenspiel Heiligabend - 24.12., 18:00 Uhr Christvesper Mühlbeck So., 13.12., 14:00 Uhr mit Abendmahl Heiligabend - 24.12., 14:00 Uhr Christvesper Pouch So., 06.12., 10:30 Uhr Musikalischer Gottesdienst zum 2. Advent Heiligabend - 24.12., 15:00 Uhr Gottesdienst mit Krippenspiel der Poucher Kinder und Aussendung des Friedenslichtes Heiligabend - 24.12., 16:30 Uhr Musikalischer Gottesdienst So., 03.01., 10:30 Uhr Gottesdienst zum Neuen Jahr mit der Jahreslosung 2016 im Pfarrhaus Muldestausee-Bote 18 Nr. 11/2015 Veranstaltungen und Termine Veranstaltungsübersicht Alle Veranstaltungen und Programme finden Sie auch unter www.gemeinde-muldestausee.de Muldestausee-Bote Nr. 11/2015 19 Muldestausee-Bote 20 Nr. 11/2015 Sitzungstermine Geplante Sitzungstermine 25.11.2015 26.11.2015 26.11.2015 30.11.2015 01.12.2015 02.12.2015 03.12.2015 09.12.2015 14.12.2015 16.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Bau- und Vergabeausschuss Ortschaftsrat Schwemsal Ortschaftsrat Friedersdorf Ortschaftsrat Pouch Ortschaftsrat Gröbern Ortschaftsrat Burgkemnitz Gemeinderat Ortschaftsrat Mühlbeck Ortschaftsrat Schlaitz SeniorenWeihnachtsfeier in Krina Liebe Senioren aus Krina, Sie sind herzlich eingeladen zu unserer alljährlichen Weihnachtsfeier am 11.12.2015, um 15:00 Uhr im Landhaus Krina. Es erwartet Sie wieder ein buntes Programm, Kaffee, Kuchen und Abendessen (Änderungen vorbehalten) Weitere Sitzungstermine sowie Tagesordnung, Ort und Zeit entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungen in den amtlichen Schaukästen Ihrer Ortschaft oder unter www.gemeinde-muldestausee.de Sonstige Termine Liebe Senioren aus Gossa und Schmerz! Wir laden Sie herzlich ein zu unserer gemeinsamen „Weihnacht am See“ am 16.12.2015 ab 14:00 Uhr in die Schachtbaude Schlaitz ein. Anmeldungen bitte unter: 034955 20767 (Uschi) oder 034955 20744 (Regina) Glückwünsche Wir gratulieren recht herzlich OT Burgkemnitz Herrn Johann Stingl Frau Edeltraud Stingl Seniorenweihnachtsfeier in Schlaitz Liebe Senioren, am Donnerstag, dem 10.12.2015 findet um 14:30 Uhr die alljährliche Seniorenweihnachtsfeier in der Landgaststätte Schlaitz statt. Sie sind hierzu recht herzlich eingeladen. Bitte melden Sie Ihre Teilnahme bis zum 01.12.2015 beim Ortsbürgermeister, Herrn Kloppe, oder bei der Seniorenbetreuerin, Frau Böttcher. Natürlich können Sie auch Ihre schriftliche Teilnahme in den Briefkasten des Gemeindezentrums einwerfen. Unkostenbeitrag: 5,00 EUR ! Teilnahmebestätigung zur Weihnachtsfeier am 10.12.2015 in Schlaitz ________________________________ Name, Vorname ___________ Personenzahl _________________________________________________ Anschrift ! zum 85. Geburtstag am 08.12. zum 82. Geburtstag am 27.12. OT Friedersdorf Herrn Hanswerner Albrecht zum 85. Geburtstag am 06.12. Frau Hildegard Marschall zum 83. Geburtstag am 22.12. OT Gossa Frau Renate Uhde Frau Irmgard Kleine Frau Gertraud Biermann zum 77. Geburtstag am 03.12. zum 82. Geburtstag am 22.12. zum 92. Geburtstag am 25.12. OT Gröbern Frau Gertrud Enigk Herrn Horst Seume Frau Ursula Schräpler Herrn Werner Hildebrandt Herrn Horst Kummrow zum 86. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 81. Geburtstag am 03.12. am 10.12. am 14.12. am 19.12. am 22.12. OT Krina Frau Anneliese Zimmermann zum 77. Geburtstag Herrn Heinz Jahno zum 87. Geburtstag Herrn Gerhard Friebel zum 82. Geburtstag Frau Elsa Meier zum 96. Geburtstag Frau Edith Engelhardt zum 80. Geburtstag Frau Frieda Herrmann zum 94. Geburtstag am 08.12. am 10.12. am 21.12. am 26.12. am 27.12. am 30.12. OT Mühlbeck Frau Annerose Böttcher zum 76. Geburtstag am 29.12. OT Muldenstein Herrn Gerhard Hoppensack zum 76. Geburtstag am 03.12. Herrn Rolf Eckert zum 77. Geburtstag am 08.12. Muldestausee-Bote Nr. 11/2015 21 Frau Christa Borowitz Frau Helene Fiß Herrn Gunter Dietz Herrn Wolfgang Peiser Frau Inge Kuske Herrn Günter Kühne Herrn Werner Kresse Frau Liselotte Krüger zum 78. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 81. Geburtstag am 12.12. am 16.12. am 17.12. am 18.12. am 20.12. am 20.12. am 25.12. am 26.12. OT Plodda Frau Gertraud Fleischer Frau Ruth Reiband Frau Christa Mayer zum 86. Geburtstag am 07.12. zum 81. Geburtstag am 08.12. zum 81. Geburtstag am 25.12. OT Rösa Frau Elsbeth Krüger Frau Rosel Brodhuhn zum 75. Geburtstag am 12.12. zum 79. Geburtstag am 18.12. OT Schlaitz Frau Gisela Krippendorf Frau Anneliese Lingner Frau Katharina Witzsche Frau Gertraud Fleischer Frau Ingeburg Wastokas Herrn Horst Witzsche Frau Gisela Weber Herr Horst Böttcher zum 79. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 85. Geburtstag OT Schwemsal Frau Edith Zintl zum 87. Geburtstag am 24.12. am 01.12. am 02.12. am 06.12. am 07.12. am 08.12. am 25.12. am 31.12. am 31.12. „Muldestausee-Bote“ IMPRESSUM Amtsblatt der Gemeinde Muldestausee erscheint monatlich am letzten Mittwoch im Monat. Das Mitteilungsblatt wird kostenlos an alle Haushalte verteilt. - Herausgeber: Gemeinde Muldestausee, Neuwerk 3, 06774 Muldestausee OT Pouch - Verlag und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 4 89-0, Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. - Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Bürgermeisterin Petra Döring Sitz: Muldestausee OT Pouch, Neuwerk 3 - Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan www.wittich.de/agb/herzberg Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für Anzeigenver öffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und u nsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. 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