STELLUNGNAHME ZU POSTULAT P 80 Postulat Furrer

Regierungsrat
Luzern, 23. Februar 2016
STELLUNGNAHME ZU POSTULAT
Nummer:
Eröffnet:
Antrag Regierungsrat:
Protokoll-Nr.:
P 80
P 80
03.11.2015 / Gesundheits- und Sozialdepartement i.V. mit Justizund Sicherheitsdepartement
23.02.2015 / Ablehnung wegen Erfüllung
178
Geschäftsfelder
P 80
Postulat
Furrer-Britschgi
und Mit. über eine transparente Leis(Textmarke: Vorstossnummer
// abgefüllt wird: VorstossnummerNadia
)
tungsabrechnung
zwischen Gemeinden und deren ausgelagerten
03.11.2015
(Textmarke: Eröffnungsdatum // abgefüllt wird: Eröffnungsdatum)
Dienstleistungsanbietern
Postulat Furrer-Britschgi Nadia und Mit. über eine transparente Leistungsabrechnung zwischen
Gemeinden
und deren ausgelagerten Dienstleistungsanbietern
A.
Wortlaut
des Postulats
(Textmarke: Geschaeftstitel // abgefüllt wird: Geschäftstitel )
Gesundheitsund Sozialdepartement
i.V. mit JustizSicherheitsdepartement
Der Regierungsrat
wird ersucht, sicherzustellen,
dassund
zwischen
ausgelagerten Dienstleis(Textmarke: Departement // abgefüllt wird: Departement)
tungsanbietern, wie zum Beispiel die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder
das Sozial-Beratungszentrum (SoBZ), und der Gemeinde als Auftraggeberin die Geheimhal(Textmarke: SBKuerzel // abgefüllt wird: Kürzel von Sachbearbeiter auf Geschäft)
tungspflicht und der Datenschutz so gehalten werden, wie wenn die Auftraggeberin selber
die Aufgabenerfüllung wahrnehmen würde. Leistungsübersichten und -abrechnungen sollen
(Textmarke: SBVornameName // abgefüllt wird: Vorname Name von Sachbearbeiter auf Geschäft)
so gestaltet sein, dass die Gemeinde diese auch in befriedigendem Mass überprüfen kann.
Es
darf zu keinen Informationsbarrieren kommen, welche Zahlung und Kontrolle durch die
2001RR.2016-0124
(Textmarke: Laufnummer // abgefüllt wird: Geschäftslaufnummer )
Auftraggeberin hemmt.
2001KR.1035
(Textmarke:
Signatur // abgefüllt wird: Signatur )
Begründung:
Sitzungsfelder
Lässt eine Gemeinde eine Aufgabe durch einen Dritten erfüllen, sind die Einzelheiten des
Rechtsverhältnisses
zwischen den beiden Parteien in der Regel in Leistungsaufträgen oder 178
(Textmarke: Beschlussnummer // abgefüllt wird: Beschlussnummer)
vereinbarungen festgelegt.
Die
Gemeinde
soll jederzeit einen Rechenschaftsbericht einfordern können, wenn es konkret
23. Februar
2016
(Textmarke: Sitzungsdatum // abgefüllt wird: Sitzungsdatum MMMM)
um die Zahlung von Leistungsabrechnungen geht.
Beispiele
im 2016
Zusammenhang
mit SoBZ-Leistungsabrechnungen haben gezeigt, dass die
25. Februar
(Versanddatum)
(Textmarke: Sitzungsbemerkung // abgefüllt wird: Sitzungsbemerkung + (Versandatum) )
Gemeinde unter Verwehrung der entsprechenden Dossiereinsicht keine Möglichkeit hat, zu
prüfen,
ob Nr.
es sich
/ Protokoll
178 dabei wirklich um Personen mit Wohnsitz in der Rechnungsadressaten(Textmarke:
Beschlussnummer2
// abgefüllt
wird: / Protokoll
Nr. + Beschlussnummer)
Gemeinde handelt.
Begründet
werden
die anonymisierten Abrechnungen mit Datenschutz.
Furrer-Britschgi Nadia
Bühler Adrian
Müller Pius
Stöckli Ruedi
Grüter Franz
Steiner Bernhard
Hartmann Armin
Troxler Jost
Zimmermann Marcel
Frank Reto
Winiger Fredy
Müller Pirmin
2001KR.1035 / P-80-Antwort-RR-Furrer-BritschgiNadia
Müller Guido
Bucher Hanspeter
Graber Toni
Omlin Marcel
Arnold Robi
Knecht Willi
Meister Beat
Keller Daniel
Bossart Rolf
Gisler Franz
Graber Christian
Zanolla Lisa
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Lang Barbara
Peter Fabian
Amrein Othmar
Schärli Thomas
Thalmann-Bieri Vroni
Haller Dieter
Dickerhof Urs
Keller Irene
Born Rolf
Wolanin Jim
B. Begründung Antrag Regierungsrat
Abklärungen des Justiz- und Sicherheitsdepartements im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes haben keine Probleme bei den Abrechnungen zwischen den Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und den Gemeinden ergeben. Auch die Rechnungen,
die die Sozial-BeratungsZentren (SoBZ) den Gemeinden für die Arbeit der Berufsbeiständinnen und -beistände stellen, sind jeweils auf eine konkrete Person bezogen und transparent.
Weiter beraten die drei SoBZ gestützt auf § 17 Absatz 3 des neuen Sozialhilfegesetzes vom
16. März 2015 (SHG; SRL Nr. 892) Personen betreffend die Sozialhilfe. Nach dieser Bestimmung können die Gemeinden ihre Aufgaben in der Sozialhilfe ganz oder teilweise Dritten
übertragen. Was die Leistungsübersichten und -abrechnungen gegenüber der jeweiligen
Gemeinde als Auftraggeberin betrifft, so bestimmt § 17 Absatz 3 SHG ebenso, dass der mit
den Aufgaben der Sozialhilfe beauftragte Dritte verpflichtet ist, dem Gemeinderat alle Daten
zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die richtige Erfüllung des Auftrags zu kontrollieren. Mit dieser neuen Regelung besteht eine genügende gesetzliche Grundlage, um
von den SoBZ detaillierte Leistungsübersichten beziehungsweise -abrechnungen zu verlangen. Insbesondere ist es auch möglich, Angaben über den Wohnsitz der Personen einzufordern, die von den SoBZ in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten beraten wurden. Das Erstellen von anonymisierten Abrechnungen unter Berufung auf den Datenschutz ist daher
nicht möglich. Die gesetzliche Auskunfts- beziehungsweise Rechenschaftspflicht von § 17
Absatz 3 SHG besteht auch dann, wenn sie in den Leistungsaufträgen beziehungsweise
Leistungsvereinbarungen nicht erwähnt wurde.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes
keine Probleme bezüglich des notwendigen Datenaustausches mit den Gemeinden bestehen. Zudem wurde mit dem neuen Sozialhilfegesetz eine spezielle Grundlage für den Datenaustausch im Zusammenhang mit der Sozialhilfe geschaffen. Unter diesen Umständen beantragen wir, das Postulat abzulehnen, da dessen Forderungen bereits erfüllt sind.
2001KR.1035 / P-80-Antwort-RR-Furrer-BritschgiNadia
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