Regierungsrat Luzern, 23. Februar 2016 STELLUNGNAHME ZU POSTULAT Nummer: Eröffnet: Antrag Regierungsrat: Protokoll-Nr.: P 80 P 80 03.11.2015 / Gesundheits- und Sozialdepartement i.V. mit Justizund Sicherheitsdepartement 23.02.2015 / Ablehnung wegen Erfüllung 178 Geschäftsfelder P 80 Postulat Furrer-Britschgi und Mit. über eine transparente Leis(Textmarke: Vorstossnummer // abgefüllt wird: VorstossnummerNadia ) tungsabrechnung zwischen Gemeinden und deren ausgelagerten 03.11.2015 (Textmarke: Eröffnungsdatum // abgefüllt wird: Eröffnungsdatum) Dienstleistungsanbietern Postulat Furrer-Britschgi Nadia und Mit. über eine transparente Leistungsabrechnung zwischen Gemeinden und deren ausgelagerten Dienstleistungsanbietern A. Wortlaut des Postulats (Textmarke: Geschaeftstitel // abgefüllt wird: Geschäftstitel ) Gesundheitsund Sozialdepartement i.V. mit JustizSicherheitsdepartement Der Regierungsrat wird ersucht, sicherzustellen, dassund zwischen ausgelagerten Dienstleis(Textmarke: Departement // abgefüllt wird: Departement) tungsanbietern, wie zum Beispiel die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder das Sozial-Beratungszentrum (SoBZ), und der Gemeinde als Auftraggeberin die Geheimhal(Textmarke: SBKuerzel // abgefüllt wird: Kürzel von Sachbearbeiter auf Geschäft) tungspflicht und der Datenschutz so gehalten werden, wie wenn die Auftraggeberin selber die Aufgabenerfüllung wahrnehmen würde. Leistungsübersichten und -abrechnungen sollen (Textmarke: SBVornameName // abgefüllt wird: Vorname Name von Sachbearbeiter auf Geschäft) so gestaltet sein, dass die Gemeinde diese auch in befriedigendem Mass überprüfen kann. Es darf zu keinen Informationsbarrieren kommen, welche Zahlung und Kontrolle durch die 2001RR.2016-0124 (Textmarke: Laufnummer // abgefüllt wird: Geschäftslaufnummer ) Auftraggeberin hemmt. 2001KR.1035 (Textmarke: Signatur // abgefüllt wird: Signatur ) Begründung: Sitzungsfelder Lässt eine Gemeinde eine Aufgabe durch einen Dritten erfüllen, sind die Einzelheiten des Rechtsverhältnisses zwischen den beiden Parteien in der Regel in Leistungsaufträgen oder 178 (Textmarke: Beschlussnummer // abgefüllt wird: Beschlussnummer) vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde soll jederzeit einen Rechenschaftsbericht einfordern können, wenn es konkret 23. Februar 2016 (Textmarke: Sitzungsdatum // abgefüllt wird: Sitzungsdatum MMMM) um die Zahlung von Leistungsabrechnungen geht. Beispiele im 2016 Zusammenhang mit SoBZ-Leistungsabrechnungen haben gezeigt, dass die 25. Februar (Versanddatum) (Textmarke: Sitzungsbemerkung // abgefüllt wird: Sitzungsbemerkung + (Versandatum) ) Gemeinde unter Verwehrung der entsprechenden Dossiereinsicht keine Möglichkeit hat, zu prüfen, ob Nr. es sich / Protokoll 178 dabei wirklich um Personen mit Wohnsitz in der Rechnungsadressaten(Textmarke: Beschlussnummer2 // abgefüllt wird: / Protokoll Nr. + Beschlussnummer) Gemeinde handelt. Begründet werden die anonymisierten Abrechnungen mit Datenschutz. Furrer-Britschgi Nadia Bühler Adrian Müller Pius Stöckli Ruedi Grüter Franz Steiner Bernhard Hartmann Armin Troxler Jost Zimmermann Marcel Frank Reto Winiger Fredy Müller Pirmin 2001KR.1035 / P-80-Antwort-RR-Furrer-BritschgiNadia Müller Guido Bucher Hanspeter Graber Toni Omlin Marcel Arnold Robi Knecht Willi Meister Beat Keller Daniel Bossart Rolf Gisler Franz Graber Christian Zanolla Lisa Seite 1 von 2 Lang Barbara Peter Fabian Amrein Othmar Schärli Thomas Thalmann-Bieri Vroni Haller Dieter Dickerhof Urs Keller Irene Born Rolf Wolanin Jim B. Begründung Antrag Regierungsrat Abklärungen des Justiz- und Sicherheitsdepartements im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes haben keine Probleme bei den Abrechnungen zwischen den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und den Gemeinden ergeben. Auch die Rechnungen, die die Sozial-BeratungsZentren (SoBZ) den Gemeinden für die Arbeit der Berufsbeiständinnen und -beistände stellen, sind jeweils auf eine konkrete Person bezogen und transparent. Weiter beraten die drei SoBZ gestützt auf § 17 Absatz 3 des neuen Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015 (SHG; SRL Nr. 892) Personen betreffend die Sozialhilfe. Nach dieser Bestimmung können die Gemeinden ihre Aufgaben in der Sozialhilfe ganz oder teilweise Dritten übertragen. Was die Leistungsübersichten und -abrechnungen gegenüber der jeweiligen Gemeinde als Auftraggeberin betrifft, so bestimmt § 17 Absatz 3 SHG ebenso, dass der mit den Aufgaben der Sozialhilfe beauftragte Dritte verpflichtet ist, dem Gemeinderat alle Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die richtige Erfüllung des Auftrags zu kontrollieren. Mit dieser neuen Regelung besteht eine genügende gesetzliche Grundlage, um von den SoBZ detaillierte Leistungsübersichten beziehungsweise -abrechnungen zu verlangen. Insbesondere ist es auch möglich, Angaben über den Wohnsitz der Personen einzufordern, die von den SoBZ in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten beraten wurden. Das Erstellen von anonymisierten Abrechnungen unter Berufung auf den Datenschutz ist daher nicht möglich. Die gesetzliche Auskunfts- beziehungsweise Rechenschaftspflicht von § 17 Absatz 3 SHG besteht auch dann, wenn sie in den Leistungsaufträgen beziehungsweise Leistungsvereinbarungen nicht erwähnt wurde. Zusammengefasst ist festzustellen, dass im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes keine Probleme bezüglich des notwendigen Datenaustausches mit den Gemeinden bestehen. Zudem wurde mit dem neuen Sozialhilfegesetz eine spezielle Grundlage für den Datenaustausch im Zusammenhang mit der Sozialhilfe geschaffen. Unter diesen Umständen beantragen wir, das Postulat abzulehnen, da dessen Forderungen bereits erfüllt sind. 2001KR.1035 / P-80-Antwort-RR-Furrer-BritschgiNadia Seite 2 von 2
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