Demeter - Bioaktuell.ch

Zielsetzung
zu den Demeter-Anbaurichtlinien
Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
Zielsetzung zu den Demeter-Anbaurichtlinien
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Zielsetzung zu den DEMETER-Anbaurichtlinien
Der anthroposophisch orientierte, biologisch-dynamische Landbau
Die zunehmend konsequentere Anwendung materialistischer Denkweisen in allen Bereichen der
Landwirtschaft führte bereits am Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts zu Qualitätsverminderungen der Nahrungsmittel. Besorgt um diese Entwicklung baten weitblickende Landwirte damals Rudolf Steiner, aus dem anthroposophischen Menschen- und Weltbild heraus Hinweise für die zukünftige Gestaltung einer gesunden Landwirtschaft zu geben. Demzufolge hat er an Pfingsten
1924 in Koberwitz bei Breslau die Vorträge „Geisteswissenschaftliche Grundlagen zum Gedeihen
der Landwirtschaft“ (Landwirtschaftlicher Kurs) gehalten.
Die darin dargestellten Ideen und praktischen Anleitungen sind die Grundlage der biologischdynamischen Landwirtschaftsmethode. Sie wurde im Laufe der Jahre durch praktische Erfahrungen
und Forschungen erweitert und verfeinert. Sie wird weltweit auf zahlreichen landwirtschaftlichen
und gärtnerischen Betrieben praktiziert.
Betriebsorganismus und Betriebsindividualität im biologisch-dynamischen Landbau
Für einen sachgemässen, den Lebensgesetzen entsprechenden Landbau ist es grundlegend, dass
der Bauernhof oder die Gärtnerei als ein Betriebsorganismus erkannt und ausgestaltet wird. Dieser
Organismus ergibt sich einerseits aus den äusseren Gegebenheiten, wie Lage, Klima, Bodenart,
sowie aus den Fähigkeiten und den Bedürfnissen der damit verbundenen Menschen. Andererseits
soll er sich als Organismus zu einem abgerundeten Wesen (zu einer Betriebsindividualität) ausbilden können, in dem Bauer und Bäuerin mit ihren individuellen Fähigkeiten die verschiedenen Betriebsaufgaben wie Bodenpflege, Pflanzenbau, Tierhaltung und Düngerwirtschaft zu einem Ganzen
formen. Erfahrungsgemäss kann in wenigen Jahren ein weitgehend geschlossener Betriebsorganismus aufgebaut werden, dem keine Futter- und Düngersubstanzen von aussen zugeführt werden
müssen. Der innerbetriebliche Kreislauf bedarf der sorgfältigen Ausgestaltung bis in alle Einzelheiten. Dadurch wird er empfänglicher für die Kräfte der Erde und des Kosmos, und die landwirtschaftliche Betriebsindividualität kann sich bilden.
Der harmonische Betriebsorganismus bildet die Grundlage für die Wirksamkeit biologischdynamischer Massnahmen. Mittels der Kompost- und Spritzpräparate können die in der Natur veranlagten Fähigkeiten zur Bildung bodenständiger Fruchtbarkeit, eines ausgewogenen Pflanzenwachstums und zur Ausbildung der Reifequalität zu ihrer vollen Entfaltung gebracht werden.
Präparate und Kräftewirken
Die biologisch-dynamischen Landwirte arbeiten bewusst mit den Kräften, die aus dem Kosmos und
der Erde auf die Pflanzen einwirken und deren Keimen, Wachsen und Reifen bedingen. Dazu gehören auch die rhythmischen Kräfte des Tages- und Jahreslaufs. Wesentliche Kräfte wirken durch die
biologisch-dynamischen Präparaten: sie unterstützen z.B. die harmonische und wesensgerechte
Entwicklung aller Lebewesen und den Humusaufbau im Boden. Das sorgfältige Herstellen, Lagern
und Ausbringen der Präparate ist für die Qualität der biologisch-dynamischen Landwirtschaft und
ihrer Produkte entscheidend.
Die biologisch-dynamischen Präparate werden aus Heilpflanzen, Kuhdung und Quarz hergestellt,
welche mehrheitlich in einer tierischen Hülle während ca. 6 Monaten im Boden heranreifen.
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Spritzpräparate (direkt auf die Felder auszubringen)
Hornmist und Hornkiesel ergänzen sich. Hornmist gesundet neben den Kompostpräparaten den
Boden, der Hornkiesel hilft der Pflanze, die Lichtkräfte aufzunehmen.
Hornmist, Kuhdung im Kuhhorn präpariert (Präparat 500)
-
Hornkiesel, Kiesel (z.B. Quarz) im Kuhhorn präpariert (Präparat 501)
-
Sammelpräparate
Für nicht gedüngte Extensivflächen (z.B. präparierter Hornmist nach Podolinsky, Fladenpräparat nach Thun)
Kompostpräparate (in die Hofdünger und Komposte zu geben)
Die Kompostpräparate machen den Dünger fähig, den Boden zu beleben und das Pflanzenwachstum anzuregen, sodass gesunde Pflanzen entstehen.
-
Schafgarbenblüten, in Hirschblase präpariert (Präparat 502)
Die mit ihrem besonderen Schwefelgehalt verbundene Wirkung betrifft das Verhältnis der
Stickstoff- und Kaliumprozesse im Boden.
-
Kamillenblüten, im Rinderdünndarm präpariert (Präparat 503)
Dieses Präparat steht durch seinen besonderen Schwefelgehalt in Beziehung zum Calcium
und vermittelt dem Boden Gesundungskräfte, den Dünger macht es stickstoffbeständiger.
-
Brennessel (Präparat 504)
Dieses Präparat unterstützt durch seinen besonderen Schwefelgehalt auf der einen Seite
die beiden obigen Präparate, zusätzlich teilt es dem Dünger und Boden die Fähigkeit mit,
rationell, d.h. vernünftig mit den Stoffen und Kräften umzugehen und sich in besonderer
Weise auf die jeweilig angebaute Kultur einzustellen.
-
Eichenrinde, in Hirnhöhle eines Haustierschädels präpariert (Präparat 505)
Diese Substanz enthält die Fähigkeit, über den Dünger im Boden vorbeugend Pflanzenkrankheiten zu verhindern.
-
Löwenzahnblüten, im Rindergekröse präpariert (Präparat 506)
Fördert im Boden das richtige Verhältnis zwischen der Kieselsäure und dem Kalium.
-
Baldrianblüten (Präparat 507)
Vermittelt dem Dünger die Kraft, sich dem Phosphor gegenüber richtig zu verhalten.
Die Herstellung und der Umgang mit den Präparaten für die Kompostierung und für die Behandlung des Bodens und der Pflanzen erfordert Bemühungen um die Erkenntnis der Aufgaben des
Menschen im Zusammenhange der Natur. In regelmässigen Kursen, Tagungen und in regionalen
bäuerlichen Arbeitsgruppen wird an diesen Grundfragen gearbeitet, der Erfahrungsaustausch und
die fachliche Zusammenarbeit werden gepflegt.
Die praktischen Massnahmen
Die bei der Bewirtschaftung eines biologisch-dynamisch gepflegten Betriebes zusammenarbeitenden Menschen sollen aus Sachkenntnis und aus einer persönlichen Beziehung zu den verschiedenen Lebensgebieten im Betrieb wirken können. Dafür ist die Pflege des kulturellen Lebens (wie z.B.
die gemeinsame Gestaltung des Tages- und Jahreslaufes) eine wesentliche Hilfe, die der individuellen Entwicklung der einzelnen Persönlichkeiten sowie auch der Pflege der persönlichen Beziehung
zu den Naturwesen dient.
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Zusammenfassend ergeben sich aus den heutigen Erfahrungen die folgenden praktischen Massnahmen für das Gedeihen der Landwirtschaft und die Pflege der Lebensqualität:
-
Die Gestaltung des Betriebs-Organismus, aufgebaut auf der betriebseigenen Futter- und
Düngergrundlage.
-
Der Betriebsindividualität angepasste vielseitige Tierhaltung, wobei vor allem die Bedeutung
des Rindes für die Humusbildung und die Nahrungsqualität beachtet wird.
-
Die sorgfältige Pflege und gelenkte Gärung und Verrottung des hofeigenen Mistes und der
Jauche unter Anwendung der Kompostpräparate.
-
Eine sorgfältige Kompostwirtschaft, in der geeignete organische Substanzen, pflanzliche
und tierische Abfälle unter Anwendung der Kompostpräparate zu einer bodenbelebenden
Düngererde verarbeitet werden. (In Betrieben mit verantwortbaren Einseitigkeiten in der
Betriebsstruktur, Gärtnereien ohne entsprechende Tierhaltung, wird ein Ausgleich durch intensive Kompostwirtschaft und Präparateanwendung geschaffen.)
-
Die Durchführung einer humusaufbauenden Fruchtfolge.
-
Die schonende und garefördernde Bodenbearbeitung.
Die regelmässige Anwendung der Spritzpräparate Hornmist und Hornkiesel.
-
Die Beachtung der kosmischen Einflüsse auf alle Lebensprozesse.
-
Die Gestaltung der Landschaft durch Bäume, Sträucher, Hecken sowie stehende und fliessende Gewässer, in denen sich die Vielfalt des Lebens entfalten kann.
-
Die Pflege der Vogel- und Insektenwelt.
-
Die Pflege des hofeigenen Saatgutes.
-
Die schonende und qualitätsfördernde Ernte und Lagerung der Nahrungs- und Futtermittel.
-
Die Einrichtung einer assoziativen - auf gegenseitigem Verständnis und gemeinsamen Vereinbarungen fussenden Beziehung zwischen den Wirtschaftspartnern.
-
Die Pflege des kulturellen Lebens in der Hofgemeinschaft.
-
Der umweltbewusste Einsatz von technischen Hilfsmitteln.
-
In jedem Falle: Der Verzicht auf die Verwendung jeder Art von synthetischen oder aus dem
Naturzusammenhang herausgerissenen Düngersubstanzen, Futterzusätzen, Schädlings,
Pilz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie gentechnisch veränderte Substanzen oder
Substanzen, welche mit Hilfe der Gentechnik hergestellt worden sind.
Die DEMETER-Anbaurichtlinien
Sie fassen die biologisch-dynamische Landwirtschaftsweise in verifizierbare Kriterien für Inspektion
und Zertifizierung mit der Marke DEMETER und sind integrierender Bestandteil dieser Zielsetzung.
gutgeheissen von der a.o. HV am 2.12.1999
Anbau-Richtlinien
Zur Verwendung von Demeter, Biodynamisch und
damit in Verbindung stehender Marken
mit Anhängen, Erläuterungen und Weisungen
Diese Richtlinien sind Bestandteil der
Demeter-Zielsetzung
Stand 1. Januar 2016
Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
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DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Inhaltsverzeichnis
A.
RICHTLINIEN ........................................................................................................................................... 1
Vorwort............................................................................................................................................................. 1
Handhabung dieser Richtlinien........................................................................................................................ 1
1.
Allgemeine Bedingungen .......................................................................................................................... 2
1.1. Voraussetzungen für die Umstellung auf biodynamische Landwirtschaft ........................................................ 2
1.2. Voraussetzungen des Bewirtschafters/der Bewirtschafterin .......................................................................... 2
1.3. Vertrag ................................................................................................................................................... 2
1.4. Umstellung und Anerkennung ................................................................................................................... 2
1.4.1. Umstellung ........................................................................................................................................ 2
1.4.2. Anerkennung ..................................................................................................................................... 2
1.4.3. Schrittweise Umstellung ..................................................................................................................... 2
1.4.4. Betriebsvergrösserung ........................................................................................................................ 2
1.4.4.1. Futterbau .................................................................................................................................... 3
1.4.4.2. Marktfrüchte (inkl. mehrjähriger Kulturen) ..................................................................................... 3
1.5. Jährliche Bestätigung der richtliniengemässen Bewirtschaftung .................................................................... 3
1.6. Eigene Tierhaltung ................................................................................................................................... 3
1.7. Gentechnik und Nanotechnologie .............................................................................................................. 3
2.
Landschaftsgestaltung und Biodiversität ................................................................................................ 3
3.
Acker- und Pflanzenbau............................................................................................................................ 4
3.1. Düngung ................................................................................................................................................. 4
3.1.1. Düngungsniveau ................................................................................................................................ 4
3.1.2. Zufuhr von Düngern und Erden ........................................................................................................... 4
3.2. Die biologisch-dynamischen Präparate ....................................................................................................... 5
3.2.1.1. Präparate im Berggebiet sowie in Steillagen im Talgebiet ................................................................ 5
3.2.1.2. Ausnahmebewilligung für Steillagen ............................................................................................... 5
3.2.1.3. Präparatekonzept für Steillagen ..................................................................................................... 5
3.2.1.4. Inhalt des Präparatekonzepts ........................................................................................................ 5
3.3. Pflanzenschutz......................................................................................................................................... 5
3.4. Meldepflicht............................................................................................................................................. 5
3.5. Pflanzgut, Saatgut ................................................................................................................................... 5
3.5.1. Saatgut ............................................................................................................................................. 6
3.5.1.1. Erzeugung................................................................................................................................... 6
3.5.2. Pflanzgut........................................................................................................................................... 6
3.5.2.1. Pflanzgut: Kartoffeln .................................................................................................................... 6
3.5.2.2. Pflanzgut: Erdbeeren .................................................................................................................... 6
3.5.2.3. Pflanzgut: Bäume und Dauerkulturen, inkl. Spargeln und Reben ...................................................... 6
3.6. Sprossen und Keimlinge ........................................................................................................................... 6
4.
Gemüsebau ............................................................................................................................................... 7
4.1. Umstellung und Anerkennung ................................................................................................................... 7
4.2. Düngung ................................................................................................................................................. 7
4.3. Erden und Substrate ................................................................................................................................ 7
4.4. Pflanzenschutz......................................................................................................................................... 7
4.5. Jungpflanzen ........................................................................................................................................... 7
4.6. Regulierung der unerwünschten Begleitpflanzen ......................................................................................... 7
4.7. Anbau unter Glas und Folie ....................................................................................................................... 8
4.8. Ernte und Aufbereitung ............................................................................................................................ 8
4.9. Ausnahmebestimmungen für Gemüsebau und Gärtnereien .......................................................................... 8
5.
Obstbau, Rebbau und Dauerkulturen....................................................................................................... 8
5.1. Umstellung und Anerkennung ................................................................................................................... 8
5.2. Pflanzgut................................................................................................................................................. 8
5.3. Düngung und Bodenpflege ....................................................................................................................... 8
6.
Tierhaltung................................................................................................................................................ 8
6.1. Umstellung und Anerkennung ................................................................................................................... 8
6.1.1. Milch- und Fleischerzeugung ............................................................................................................... 8
6.1.2. Haltung von Wildtieren und exotischen Nutztieren ................................................................................ 8
6.2. Aufzucht ................................................................................................................................................. 9
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6.2.1. Rindvieh, Ziegen, Schafe und Pferde.................................................................................................... 9
6.2.2. Schweine .......................................................................................................................................... 9
6.2.2.1. Alpschweine ................................................................................................................................ 9
6.2.3. Ausnahmen ....................................................................................................................................... 9
6.3. Tierbesatz ............................................................................................................................................... 9
6.4. Fütterung ................................................................................................................................................ 9
6.4.1. Spezifische Ernährungsvorschriften .................................................................................................... 10
6.4.2. Milchkühe, Schafe, Ziegen und Pferde................................................................................................ 10
6.4.3. Mastrinder....................................................................................................................................... 10
6.4.4. Zucht- und Mastkälber, Lämmer von Schafen und Ziegen .................................................................... 10
6.4.5. Wanderschäferei .............................................................................................................................. 10
6.4.6. Schweine ........................................................................................................................................ 10
6.4.7. Legehennen .................................................................................................................................... 10
6.4.8. Kaninchen ....................................................................................................................................... 11
6.5. Haltung................................................................................................................................................. 11
6.5.1. Rinder............................................................................................................................................. 11
6.5.2. Schweine ........................................................................................................................................ 11
6.5.3. Legehennen .................................................................................................................................... 11
6.5.4. Andere Geflügelarten ....................................................................................................................... 12
6.5.5. Kaninchen ....................................................................................................................................... 12
6.5.6. Pensionspferde ................................................................................................................................ 12
6.6. Arzneimittelbehandlung bei Tieren ........................................................................................................... 12
6.6.1. Behandlungen mit Arzneimitteln ........................................................................................................ 12
6.6.2. Wartefristen .................................................................................................................................... 13
7.
Bienenhonig aus Demeter-Imkerei ........................................................................................................ 13
7.1. Verkauf von Honig aus DEMETER-Imkerei ab DEMETER-Hof ...................................................................... 13
7.2. Pflege der Bienenvölker auf dem DEMETER-Hof bei Nicht-Einhaltung der DEMETER-Richtlinien ..................... 13
7.3. Vermietung des Bienenhauses an Dritte ................................................................................................... 13
B.
ANHÄNGE, ERLÄUTERUNGEN UND WEISUNGEN .................................................................................. 14
Anhang 1:
Zugelassene Düngemittel, Erden und Substrate .................................................................... 14
1. Hofeigene Dünger ....................................................................................................................... 14
2. Organische Zukaufdünger ............................................................................................................ 14
2.1. Hofdünger ............................................................................................................................ 14
2.2. übrige organische Zukaufdünger ............................................................................................. 14
3. Zugekaufte mineralische Ergänzungsdünger ................................................................................... 14
4. Sonstiges .................................................................................................................................... 15
5. Erde und Substrate ...................................................................................................................... 15
Anhang 2:
Zugelassene Massnahmen und Hilfsstoffe zur Pflanzenpflege und Pflanzenbehandlung ............. 16
1. Biologische resp. biotechnische Massnahmen ................................................................................. 16
2. Haftmittel, Pflanzenpflegemittel etc. .............................................................................................. 16
3. Mittel zur Stärkung der Pflanzen und Zierpflanzen .......................................................................... 16
4. Mittel gegen Pflanzenkrankheiten .................................................................................................. 16
5. Mittel gegen tierische Schädlinge .................................................................................................. 17
6. Schalenbehandlungsmittel ............................................................................................................ 17
Anhang 3:
Für den Zukauf zugelassene Futtermittel .............................................................................. 18
1. Raufutterverzehrer ...................................................................................................................... 18
2. Schweine .................................................................................................................................... 18
3. Geflügel ...................................................................................................................................... 18
4. Zusatzstoffe in der Tierfütterung und Silierhilfsmittel....................................................................... 19
4.1. Zusatzstoffe in der Tierfütterung ............................................................................................. 19
4.2. Silierhilfsmittel ....................................................................................................................... 19
Anhang 4:
Beratungsstellen ................................................................................................................ 20
1. Fachberatung .............................................................................................................................. 20
2. Umstellberatung .......................................................................................................................... 20
Anhang 5:
DEMETER-Kommission für Richtlinienfragen ......................................................................... 21
1. Aufgaben der Kommission für Richtlinienfragen .............................................................................. 21
2. Kompetenzen der Kommission für Richtlinienfragen ........................................................................ 21
3. Rechenschaftsberichte ................................................................................................................. 21
Anhang 6:
Adressen für den Saatgut- und Jungpflanzenbezug ............................................................... 22
Anhang 7:
Adressen der Verantwortlichen der Vereinsorgane und der Fachberater/Fachberaterinnen ........ 23
1. Vereinsorgane und Zertifizierungsstelle .......................................................................................... 23
2. Präparate und Ausbringungsgeräte: .............................................................................................. 23
3. Fachberaterinnen und Fachberater des Vereins für biologisch-dynamische Landwirtschaft .................. 24
3.1. Ackerbau .............................................................................................................................. 24
3.2. Pflanzenbau .......................................................................................................................... 24
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3.3. Tierhaltung / Tiermedizin ....................................................................................................... 24
3.4. Verarbeitung ......................................................................................................................... 25
3.5. Marktkoordination und Markenförderung ................................................................................. 25
3.6. Präparate Herstellung und Anwendung .................................................................................... 25
3.7. Betriebsumstellung ................................................................................................................ 26
Anhang 8:
Sanktionsreglement............................................................................................................ 27
1. Vorgehen bei Verstössen .............................................................................................................. 27
2. Sanktionen .................................................................................................................................. 27
2.1. Umschreibung der Sanktionen ................................................................................................ 27
2.2. Abweichende Sanktionierung .................................................................................................. 27
2.3. Erneute Anerkennung eines aberkannten Demeter-Betriebs....................................................... 27
3. Rekurse ...................................................................................................................................... 27
4. Kosten ........................................................................................................................................ 28
5. Sanktionsfall ............................................................................................................................... 28
5.1. Anbau .................................................................................................................................. 28
5.2. Vermarktung (Markenschutzkommission) ................................................................................ 29
6. Gerichtsstand .............................................................................................................................. 29
Anhang 9:
Biodiversität ...................................................................................................................... 30
1. Anrechenbare Flächen .................................................................................................................. 30
2. Betriebe mit mehreren Produktionsstätten ..................................................................................... 30
3. Mindestanteil extensiv genutzten Weid- und Wieslandes ................................................................. 31
4. Randflächen ................................................................................................................................ 31
Anhang 10:
Qualitätskonzept für viehlose Landwirtschaftsbetriebe ......................................................... 31
Anhang 11:
Qualitätssicherungskonzept für die biologisch-dynamischen Präparate .................................. 32
Anhang 12:
Mindestschlachtalter bei Geflügel ....................................................................................... 33
Anhang 13:
Umstellzeiten von konventionell resp./Knospe auf DEMETER ................................................ 33
C.
ERLÄUTERUNGEN UND WEISUNGEN ZU DEN ANBAURICHTLINIEN .................................................... 34
1. Neulandregelung ......................................................................................................................... 34
1.1. Acker- und Gemüsebau .......................................................................................................... 34
1.2. Fütterung ............................................................................................................................. 34
2. Grünfläche .................................................................................................................................. 34
D.
WEISUNGEN BEZÜGL. VERMARKTUNG (VERANTWORTLICHKEITSBEREICH DEMETER-VERBAND) ... 35
1. Kellerkontrolle (Weinbereitung) ..................................................................................................... 35
2. Lohnverarbeitung ........................................................................................................................ 35
3. Direktvermarktung von nicht verkaufsfertig verpackten Produkten an Konsumenten (Bestimmung für
Marktfahrer und Verkauf ab Hof).......................................................................................................... 35
4. Hofverarbeitung, Deklaration und Direktvermarktung von nicht-DEMETER-Produkten ab Hof .............. 35
4.1. Ausgangslage ........................................................................................................................ 35
4.2. Einhaltung der DEMETER-Konvention ...................................................................................... 35
4.3. Deklaration ........................................................................................................................... 36
4.4. Ausnahmebewilligung für den Verkauf des auf der Alp hergestellten konv. Alpkäses, wo die Kühe im
Sommer gesömmert wurden ............................................................................................................ 36
5. Bezahlung der DEMETER-Nutzungsgebühr auf den direkt ab Hof an die Konsumenten und die Läden
verkauften Produkte ........................................................................................................................... 36
5.1. Geltungsbereich .................................................................................................................... 36
5.2. Verwendungszweck ............................................................................................................... 36
5.3. Höhe der Nutzungsgebühr ...................................................................................................... 36
5.4. Vertrag mit dem DEMETER-Verband ........................................................................................ 36
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A.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Richtlinien
Vorwort
Die Erkenntnisgrundlagen der biologisch-dynamischen Landwirtschaft, soweit sie über die praktischen und naturwissenschaftlichen Erfahrungen hinausgehen, beruhen auf Rudolf Steiners Kurs "Geisteswissenschaftliche Grundlagen zum Gedeihen der Landwirtschaft" (landwirtschaftlicher Kursus) vom Juni 1924 (Bibliographie-Nr. 327) und dem geistigen Zusammenhang der Anthroposophie, innerhalb dessen diese Vorträge ausdrücklich gehalten sind.
Die vorliegenden DEMETER-Richtlinien sind Teil der DEMETER - Zielsetzung. Sie bilden die gemeinsame rechtliche Grundlage für die biologisch-dynamische Arbeit, soweit sie zur Kennzeichnung von DEMETER-Produkten bestimmend sind und
erfüllen die Anforderungen der Internationalen DEMETER-Richtlinien.
Erstrebt wird immer, die Landwirtschaft so zu führen, dass sie ihre Produktivität und Gesundheit aus der Gestaltung des
Gesamtbetriebes, der Hofindividualität erwirbt und dass sie, was sie zur eigenen Produktion braucht, auch selbst erzeugt.
Zahlenangaben über in den Betrieb hereinzunehmende Betriebsmittel stellen daher Grenzwerte dar und sind nicht im
Sinne einer generellen Empfehlung zu sehen. Wenn man jedoch die Richtlinien so benutzen wollte, wie es häufig bei Gesetzen geschieht, dass man sich lediglich um die formale Einhaltung bemüht oder die Lücken sucht, um sie für wirtschaftliche Vorteile zu nutzen, dann wird die Landwirtschaft anders betrieben. Solche Entwicklungen wollen wir gemeinsam
verhindern.
Die nachstehend genannten Richtlinien sind die Grundlagen für die Anerkennung von Landwirtschafts-, Gemüsebau-,
Gärtnerei-, Obstbau- und Rebbaubetrieben usw. zur Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse als DEMETER-Produkte. Sind sie
erfüllt, ist der Betrieb berechtigt, die gesetzlich geschützten Namen und Bildzeichen DEMETER sowie im Zusammenhang
damit Bezeichnungen "aus biologisch-dynamischer Wirtschaftsweise" und "aus biologisch-dynamischem Anbau" oder davon abgeleiteten Bezeichnungen zu nutzen. Sie sind im Kontext zu sehen mit den nachfolgend aufgeführten Richtlinien,
welche selbstverständlich von den Produzenten/Produzentinnen eingehalten werden müssen:
die aktuellen Anbau-, Verarbeitungs- und Kennzeichnungsrichtlinien (sie entsprechen den internationalen
DEMETER-Richtlinien) sowie die Betriebsmittelliste
die aktuellen Richtlinien für biologischen Anbau der BIO SUISSE
die aktuelle Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) des Schweiz. Bundesrates vom 22.9.1997
mit der Verordnung des Eidg. Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über die biologische
Landwirtschaft
Handhabung dieser Richtlinien
Wenn ein Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin vor einem unlösbaren Problem steht, soll er/sie sich an die Geschäftsstelle,
den Fachberater oder an ein Mitglied der Kommission für Richtlinienfragen (KfR) wenden. Kann das Problem nicht gelöst
werden, helfen die bezeichneten Stellen, einen entsprechenden Antrag an die beauftragte Zertifizierungsstelle oder an die
KfR zu formulieren. Anhang 5 definiert die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Kommission für Richtlinienfragen.
Ausnahmebewilligungen können durch die Kommission für Richtlinienfragen auf Grund schriftlicher begründeter Anfragen
erteilt werden, sofern sie rechtzeitig, d.h. vor Umsetzung oder Anwendung einer Massnahme eingeholt werden (Fristen
siehe Anhang 5), z.B. für
schrittweise Umstellung
erhöhten Futterzukauf
Kalamitäten (Pflanzenschutz)
Präparate-Unterbruch, wie weiter?
Tierhaltung: allgemein
o Sömmerung laktierender Muttertiere auf nicht biologischen Alpen
o viehlose Betriebe
o Präparatekonzept
Die Anhänge liegen im Kompetenzbereich KfR. Änderungen resp. Ergänzungen trifft sie in Absprache mit Beratern/Beraterinnen. Der Vorstand erhält die Entscheide zur Kenntnis. Heisst der Vorstand sie gut, werden die Produzentinnen/Produzenten informiert.
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Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
1.
1.1.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Allgemeine Bedingungen
Voraussetzungen für die Umstellung auf biodynamische Landwirtschaft
Der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin ist verpflichtet, den zuständigen Organen des Verein für biologisch-dynamische
Landwirtschaft ausführliche Angaben über die bisherige Bewirtschaftungsart, den Bodenzustand und die Umweltbedingungen (Nähe zu verkehrsreichen Strassen, Industrieanlagen, Qualität des Bewässerungswassers und anderes) zu machen.
Untersuchung auf Altlasten des Pflanzenschutzes oder auf Folgen aussergewöhnlicher Umwelteinflüsse können von der
beauftragten Zertifizierungsstelle angefordert werden.
Die Betriebsdaten werden in den Betriebsaufnahmebogen eingetragen.
1.2.
Voraussetzungen des Bewirtschafters/der Bewirtschafterin
Mit dem Antrag auf eine DEMETER-Anerkennung wird durch den Antragsteller/die Antragstellerin und dem Umstellberater
(vgl. 1.4) bestätigt, dass ersterer/erstere befähigt ist, einen Landwirtschafts-, Gemüsebau-, Gärtnerei-, Obstbau- und
Rebbaubetrieb usw. zu führen und den Landwirtschaftlichen Kurs als Grundlage der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise anerkennt. Der Besuch der Kurse für die Umsteller (5 Tage Einführungskurs inkl. Präparatekurs und 1 Tag Richtlinienkurs) ist obligatorisch, die Kurse sind innerhalb von 24 Monaten ab Umstellung zu besuchen.
Ein Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin, der/die über 3 Jahre Betriebsleitererfahrung auf einem Demeter-Hof mit sich bringt
oder den Fähigkeitsausweis als biologisch-dynamische Bäuerin/Bauer hat, muss den Einführungskurs nicht besuchen.
1.3.
Vertrag
Voraussetzung für die Mitgliedschaft und die Nutzung der Marken Demeter/biodynamisch ist die unterzeichnete Erklärung
des Betriebsleiters. Sie gilt als Vertrag zwischen dem Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft und den rechtlich
und wirtschaftlich verantwortlichen Personen des Betriebes. Der Produzent/die Produzentin ist zudem verpflichtet, mit der
Zertifizierungsstelle einen Kontrollvertrag abzuschliessen.
1.4.
Umstellung und Anerkennung
1.4.1.
Umstellung
Der Umstellbetrieb füllt den Betriebserhebungsbogen vollständig aus. Im Auftrag des Vereins für biologisch-dynamische
Landwirtschaft besucht ein/e Umstellberater/in den Betrieb und berät den Betriebsleiter/die Betriebsleiterin betreffend der
zu treffenden Massnahmen. Dieser bezieht die bisherigen biologisch-dynamischen Erfahrungen des Betriebsleiter/der
Betriebsleiterin mit ein. Es ist ratsam, dass der Umstellbetrieb Kontakt mit bestehenden Betrieben aufnimmt und unter
Umständen auch mit ihnen zusammenarbeitet.
1.4.2.
Anerkennung
Die DEMETER-Anerkennung für eine kontrolliert biologisch-dynamische Bewirtschaftung kann ab Beginn des vierten Erntejahres durch die beauftragte Zertifizierungsstelle ausgesprochen werden.
Im Normalfall ist ein Betrieb, der bisher konventionell bewirtschaftet wurde, 3 Jahre in der Umstellungsphase. Seine Produkte dürfen ab dem 2. Umstellungsjahr mit „DEMETER in Umstellung“ bezeichnet werden.
Ist ein Betrieb entsprechend den Richtlinien von BIO SUISSE als Knospe-Betrieb anerkannt, kann eine DEMETERAnerkennung im zweiten Erntejahr der durch den Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft kontrollierten Bewirtschaftung ausgesprochen werden. Im ersten Erntejahr nach erfolgter Kontrolle und Zertifizierung ist die Bezeichnung
„DEMETER in Umstellung“ zu verwenden (siehe Anhang 13).
1.4.3.
Schrittweise Umstellung
Schrittweise Umstellung ist ausschliesslich für Betriebe mit Spezialkulturen möglich. Bei schrittweiser Umstellung von nicht
biologischer auf biologische resp. biologisch-dynamische Wirtschaftsweise gelten
die Vorschriften der schweizerischen Bio-Verordnung. Die Genehmigung erteilt das BLW, die entsprechenden Unterlagen sind beim BLW fristgerecht einzureichen.
Aufgrund des Entscheids des BLW entscheidet die KfR in Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle über die schrittweise Umstellung auf Demeter.
Solche Ausnahmebewilligungen werden mit maximal zwei zusätzlichen Umstellungsjahren gewährt. Der Umstellungsbetrieb legt der Kommission für Richtlinienfragen ein Konzept zum Entscheid vor. Sie leitet dieses Konzept an
die Zertifizierungsstelle weiter.
1.4.4.
Betriebsvergrösserung
Pachtet oder kauft ein Betrieb mit DEMETER-Anerkennung bisher nicht biodynamisch bewirtschaftete Flächen, müssen
diese entsprechend den Demeter-Anbaurichtlinien umgestellt werden. Produkte von Flächen in Umstellung sind als Umstellungsprodukte zu deklarieren und auf der Biokontrolle anzugeben. Diese werden im Kontrollbericht vermerkt.
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1.4.4.1.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Futterbau
Die Auswirkung der Betriebsvergrösserung für die betriebseigene Fütterung regelt Kapitel 6.4.
1.4.4.2.
Marktfrüchte (inkl. mehrjähriger Kulturen)
Bei Parallelproduktion gleicher Kulturen (Arten, Sorten) auf Bio- und Umstellungsflächen ist die gesamte Produktionsmenge als Umstellungsware zu deklarieren. Sofern eine klare Trennung der unterschiedlichen Qualitäten dokumentiert und
gewährleistet werden kann, ist es möglich, eine Ausnahmebewilligung bei der Kommission für Richtlinienfragen zu beantragen. Dies gilt nur für Feldfrüchte, die für den Verkauf angebaut werden und für Futtergetreide sowie Körnerhülsenfrüchte für Futterzwecke.
Produkte von Flächen, die sich im ersten Umstelljahr, d.h. von konventionell auf bio befinden, dürfen nicht mit dem Hinweis auf Demeter vermarktet werden (siehe Anhang 13).
1.5.
Jährliche Bestätigung der richtliniengemässen Bewirtschaftung
Die richtliniengemässe Bewirtschaftung wird jedes Jahr neu bestätigt anhand
- der jährlich von der Kontroll- und Zertifizierungsstelle durchgeführten Kontrolle
- der aufgrund dieser Kontrolle und anschliessenden Zertifizierung ausgestellten Demeter-Anerkennung
1.6.
Eigene Tierhaltung
Die Tierhaltung mit dem dazugehörenden Futterbau ist wesentlicher Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes.
Die beiden nachfolgend genannten möglichen Ausnahmen von der eigenen Haltung von Rindern bzw. Schafen oder Ziegen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission für Richtlinienfragen.
1.6.1 Eine Kooperation mit einem Demeter-zertifizierten biologisch-dynamischen Betrieb im Sinne einer biologischen
Einheit
Insbesondere betrifft dies die Haltung von Tieren und den Austausch von Futter und tierischem Dünger. Die Richtlinien sind auf diese Einheit als Ganzes anzuwenden. Falls kein biologisch-dynamischer Betrieb in der Nähe ist,
kann für die Lieferung von Hofdünger eine Kooperation mit einem biologischen Betrieb vereinbart werden. Die Auflagen sind:
a) Der biologische Partnerbetrieb ist vollständig auf bio umgestellt und zertifiziert.
b) Alle Hofdünger werden präpariert, idealerweise im Stall oder mindestens sechs Wochen vor dem Ausbringen.
1.6.2 QS-Konzept für viehlose Betriebe (siehe Anhang 10)
Dieses Konzept ist der KfR einzureichen bis spätestens am 30. Juni des ersten Umstellungsjahres. Die KfR prüft das
Konzept, sie entscheidet über eine Ausnahmebewilligung und kann mangelhafte Konzepte zurückweisen oder Verbesserungen verlangen. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung erhält der Antragsteller Antwort der KfR.
1.7.
Gentechnik und Nanotechnologie
Es werden in der biologisch-dynamischen Landwirtschaft bewusst nicht eingesetzt: gentechnisch veränderte Pflanzen
(inkl. CMS-Sorten) und Tiere, gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte sowie Nanotechnologie. Die
Folgen der Nanotechnologien für Mensch, Tier und Umwelt sind im Moment weder erforscht noch abschätzbar. Deshalb
darf sie weder in der landwirtschaftlichen Produktion noch in der Verarbeitung eingesetzt werden.
2.
Landschaftsgestaltung und Biodiversität
Landschaftsökologische Massnahmen im Sinne des Landwirtschaftlichen Kurses sind ein wesentlicher Bestandteil der biologisch-dynamischen Betriebsgestaltung. Die Handhabung erstreckt sich unter anderem auf
Feldgehölze wie Baumanlagen, Einzelbäume und Hecken
Waldflächen und Waldsäume
Übergangs- und Randflächen mit geringer Nutzung und schwacher oder fehlender Düngung mit ausdauerndem Bestand an Gräsern, Kräutern und Stauden
Bachläufe, Teiche, Moore, Sumpfgebiete, Auen inkl. deren angrenzende Bereiche
Der Umgang mit diesen Massnahmen erfolgt nach den Leitlinien des Landwirtschaftlichen Kurses aufgrund landwirtschaftlicher Gesichtspunkte (Bibliographie-Nr. 327, insbesondere der siebente Vortrag).
Der Umfang der Landschaftsgestaltungs- und Biodiversitätsmassnahmen richtet sich nach dem betriebsindividuell zu findenden gesunden Mass und beträgt mind. 10% der Betriebsfläche. Ergänzend hierzu siehe Anhang 9.
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3.
3.1.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Acker- und Pflanzenbau
Düngung
Alle Düngungsmassnahmen müssen gemäss den Grundlagen des Landwirtschaftlichen Kurses auf den Aufbau der naturveranlagten Bodenfruchtbarkeit eingestellt sein. Mist, Jauche und Gülle der landwirtschaftlichen Haustiere, insbesondere
des Rindes, und der Kompost aus Pflanzenabfällen sind in Verbindung mit den biologisch-dynamischen Kompostpräparaten eine wichtige Grundlage der biologisch-dynamischen Düngung.
Wenn Dünger oder Rohstoffe für die Düngung in den Betrieb eingeführt werden, unterliegt auch deren Auswahl der besonderen Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die DEMETER-Qualitätserzeugung. Im Zweifelsfall ist Auskunft beim Fachberater
einzuholen.
3.1.1.
Düngungsniveau
Die Intensität der Düngung muss den Standort- und Klimabedingungen angepasst werden. Die Menge sämtlicher ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar darf bei besten Bedingungen im Talgebiet den Nährstoffanfall von 2,5 DGVE/ha nicht
übersteigen. Für die Berechnung des durchschnittlichen Tierbesatzes eines Betriebes sind die verschiedenen Flächenintensitäten zu berücksichtigen.
Die Begrenzung der Bewirtschaftungsintensität ist abhängig von den Standort- und Klimabedingungen. Die Bewirtschaftungsinstensität wird durch das N-Angebot bestimmt. Die Höchstwerte werden deshalb in DGVE und kg Stickstoff (verfügbar) pro ha als Durchschnitt der gesamten düngbaren Fläche eines Betriebes angegeben. Es gelten folgende Höchstwerte:
Erschwerniszonen
Höchstwerte
DGVE/ha DF1
Kg Nverf 2 /ha DF1
Ackerbau- und Übergangszonen
2,5
135
Hügelzone
2,1
113
Bergzone 1
1,8
97
Bergzone 2
1,4
76
Bergzone 3
1,2
65
Bergzone 4
1,1
59
1
2
DF = Düngbare Fläche (ohne ungedüngte Flächen wie Extensivwiesen, Bunt- und Rotationsbrachen etc.)
Nverf = Verfügbarer Stickstoff.
Eine DGVE entspricht 105 kg N und 35 kg P2 O2 gemäss Gewässerschutzgesetz.
Der Einsatz von organischen Handelsdüngern ist bis zu 50% des Stickstoffbedarfs gestattet; durch den Einsatz dieser
Dünger darf jedoch die der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise eigene Qualität der Erzeugnisse (Geschmack, Geruch, Haltbarkeit, Bekömmlichkeit usw.) nicht beeinträchtigt werden.
Das Mass der Anwendung stickstoffreicher, organischer Handelsdünger richtet sich, auch in Spezialkulturen, in erster Linie
nach dem Stickstoffbedarf.
Die wirtschaftseigenen Dünger sind für die Erzeugung einer guten Qualität massgebend. Dies gilt im Rahmen der Fruchtfolge, also im Laufe der Jahre. Bei Geflügelmist und Jauche, auch aus dem eigenen Betrieb, ist die überwiegende Stickstoffwirkung zu berücksichtigen.
3.1.2.
Zufuhr von Düngern und Erden
Erlaubt sind die in Anhang 1 aufgeführten Dünger.
Auf die Minimierung von Stickstoffverlusten, besonders in das Grundwasser, ist zu achten.
Gemahlene Gesteine und Erden, auch phosphathaltige, sind den örtlichen Gegebenheiten gemäss zugelassen, sollen aber
in der Regel über den Kompostierungsprozess oder andere Belebungs- bzw. Aktivierungsprozesse laufen.
Auf die Erhaltung oder Erzeugung eines boden- und nutzungsgerechten pH-Wertes ist zu achten. Gegebenenfalls ist dafür
auch durch Kalkung zu sorgen.
Pflanzliches Kompostmaterial und fertige Komposte aus Rinden- und Pflanzenabfällen aus dem Kommunalbereich (Laub,
Schnittholz, Grünabfuhr) können eingesetzt werden, wenn die Unbedenklichkeit mittels Schwermetallanalysen nachgewiesen ist. In jedem Fall ist die Präparatewirkung durch geeigneten Einsatz der Kompostpräparate sicherzustellen. Mindestens die Hälfte des jährlich auf dem Betrieb eingesetzten Kompostes muss den vollen Rotteprozess mit Präparateanwendung auf dem Hof durchlaufen haben.
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3.2.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Die biologisch-dynamischen Präparate
Die Anwendung der Präparate im Sinne des vierten und fünften Vortrags des Landwirtschaftlichen Kurses (die gerührten
Präparate Hornmist und Hornkiesel sowie die Kompostpräparate) ist wesentlicher Bestandteil der biologisch-dynamischen
Wirtschaftsweise. Auf nicht gedüngten Extensivflächen, welche für Futterzwecke genutzt werden, ist ein Sammelpräparat,
z.B. das Fladenpräparat, anzuwenden. Wenn möglich sollen die Präparate auf dem Hof hergestellt werden. Das Qualitätssicherungskonzept für die biologisch-dynamischen Präparate ist zu berücksichtigen (siehe Anhang 11).
Hornmist und Hornkiesel müssen mindestens einmal jährlich auf der ganzen landwirtschaftlichen Nutzfläche während der
Vegetationsperiode ausgebracht werden. Allen eigenen und zugeführten Hofdüngern sowie allen Komposten sind entsprechend den Erfahrungen, mindestens jedoch einmal jährlich, die biologisch-dynamischen Kompostpräparate zuzufügen.
Spezielle Sorgfalt soll der Herstellung und der Aufbewahrung der Präparate gewidmet werden, die sich nach den erarbeiteten Erfahrungen richten. Ein Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiete ist für die Weiterentwicklung des Umgangs
mit den Präparaten erforderlich.
Die Spritzpräparate müssen mit sauberen Geräten ausgebracht werden und dürfen keine Rückstände von chemischsynthetischen Mitteln enthalten.
3.2.1.1.
Präparate im Berggebiet sowie in Steillagen im Talgebiet
Alle Hofdünger werden mit den Kompostpräparaten behandelt. Auf den Intensivkulturen (Acker, Gemüse, Reben, Obst)
werden die Spritzpräprate jährlich ganzflächig während der Vegetationsperiode ausgebracht.
3.2.1.2.
Ausnahmebewilligung für Steillagen
Ist das jährliche Ausbringen der beiden Spritzpräparaten in Steillagen nicht möglich, so hat die Bäuerin/der Bauer die
Möglichkeit, mit einem Präparatekonzept bei der KfR eine Ausnahme zu beantragen. Dieses Präparatekonzept ist bis zum
28. Februar des Kontrolljahres einzureichen; eine Verlängerung kann beantragt werden. Im Präparatekonzept ist festgehalten, für wie viele Jahre nicht die gesamte Fläche jährlich behandelt werden kann. Aufgrund des eingereichten Präparatekonzepts wird den Betrieben eine Ausnahmebewilligung für längstens 5 Jahre erteilt. Nach Ablauf oder Neubeantragung
der Ausnahmebewilligung ist ein kurzer Rapport einzureichen, der als Erfahrungsbericht und Beitrag für die Präparateentwicklung dient.
3.2.1.3.
Präparatekonzept für Steillagen
Für nachfolgend aufgeführte Flächen (ausgenommen sind Intensivkulturen) kann bei der KfR eine Ausnahmebewilligung
beantragt werden.
Bergbetriebe: lediglich für unbefahrbare Flächen
Alpen: Die beiden Spritzpräparate werden mindestens einmal pro Jahr in der Intensivzone ausgebracht, z.B. um
die Gebäude, wenn möglich auch auf den Sonntags- und Nachtweiden.
Steillagen im Talgebiet: Wenn von einem Talbetrieb über 10% der landwirtschaftlichen Nutzfläche als Bergzone
gilt und unbefahrbar ist.
Die KfR bietet Hilfe und Unterstützung für das Erstellen des Präparatekonzepts.
3.2.1.4.
-
Inhalt des Präparatekonzepts
Vorgehen bei Flächen, die nicht oder unregelmässig bespritzt werden können.
Auf dem Parzellenplan ist festzuhalten, welche Flächen wie und wie oft behandelt werden.
Beschrieb der Gerätschaften.
Beschrieb der Ausbringtechnik.
Das Präparatekonzept wird von der im Betrieb für die Präparate verantwortlichen Person unterschrieben.
3.3.
Pflanzenschutz
Durch die biologisch-dynamischen Massnahmen einschliesslich der Landschaftspflege und -gestaltung kann eine weitgehende Widerstandsfähigkeit der Kulturen gegen pilzliche, bakterielle und tierische Schädigung erreicht werden und ist auf
jeden Fall anzustreben. Die Anwendung chemisch-synthetischer Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen, zur Verhütung
und Bekämpfung von Pilz-, Virus- und anderen Krankheiten, von Unkräutern sowie zur Wachstumsregelung von Kulturpflanzen ist nicht zulässig. Eine Beizung von Saatgut mit chemisch-synthetischen Stoffen für DEMETER-Nahrungs- und –
Futtermittelerzeugung ist nicht gestattet. Für den Pflanzenschutz dürfen ausschliesslich die in Anhang 2 gelisteten Mittel
und Massnahmen und die in der FiBL-Betriebsmittelliste als für DEMETER erlaubten Mittel zum Einsatz kommen.
3.4.
Meldepflicht
Behördlicherseits verordnete Massnahmen mit nicht zugelassenen Mitteln sind unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu
melden. Eine Vermarktungssperre ist möglich.
3.5.
Pflanzgut, Saatgut
Der innere Wert und die äussere Beschaffenheit des Saatgutes beeinflussen zum einen die Widerstandskraft der Bestände
während des Wachstums, zum anderen deren standortbedingte Ertragsfähigkeit sowie die Lebensmittelqualität der Erzeugnisse.
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DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
In erster Linie wird biologisch-dynamisches Vermehrungsmaterial verwendet. Sofern dies nicht verfügbar ist, kann biologisches Vermehrungsmaterial verwendet werden. Saat- und Pflanzgut aus biologisch-dynamischem oder biologischem Anbau darf weder chemisch noch synthetisch gebeizt sein und im Lager nicht mit Lagergiften behandelt worden sein. Die
Behandlung mit ionisierenden Strahlen ist ausgeschlossen. Falls kein biologisches Saatgut verfügbar ist, kann ungebeiztes
nicht
biologisches
verwendet
werden
in
Übereinstimmung
mit
der
Infodatenbank
OrganicXSeeds1
(www.organicXseeds.com) und mit entsprechendem Nachweis der Nichtverfügbarkeit (Ausdruck aus OrganicXSeeds). Dies
gilt nur für Vermehrungsmaterial der Stufe 3, wenn die Sorte zum Zeitpunkt der Bestellung nicht in der Datenbank eingetragen ist. Vermehrungsmaterial der Stufen 1 und 2 muss biologisch oder aus Umstellung auf den biologischen Landbau
sein. Falls es unter www.organicXseeds.ch kein geeignetes Angebot gibt, kann ein Ausnahmegesuch an die Biosaatgutstelle des FiBL eingereicht werden. Genauere Details zum Stufensystem sind der Infodatenbank OrganicXSeeds zu entnehmen.
Pflanz- und Saatgut aus technischer/künstlicher Protoplasten- oder Cytoplastenfusion sind nicht zugelassen (Protoplasten
sind Zellen ohne Zellwand, Cytoplasten sind Zellen ohne Zellkern).
3.5.1.
-
Getreidehybriden, mit Ausnahme von Mais (Zea mays), sind nicht zugelassen. Verboten sind die Zuchtmethoden
Protoplasten- oder Cytoplastenfusion.
Gentechnisch veränderte Sorten dürfen auf DEMETER-Betrieben nicht vermehrt oder ausgesät werden.
3.5.1.1.
-
3.5.2.1.
-
Pflanzgut
Pflanzgut: Kartoffeln
Falls kein biologisch – dynamisches oder biologisches Kartoffelpflanzgut verfügbar ist, kann in Übereinstimmung mit
der Infodatenbank OrganicXSeeds (www.organicXseeds.com) und in Ausnahmesituationen eine Ausnahmebewilligung
für nicht biologisches Pflanzgut erteilt werden.
Es gelten die gleichen Ausnahmebedingungen wie bei der Bio Suisse.
3.5.2.2.
-
Erzeugung
Das Saatgut muss durch eine mindestens zwei Samenbildungsgenerationen umfassende sorgfältige Erhaltungszüchtung auf biologisch-dynamischen oder biologischen Betrieben für den DEMETER-Anbau vorbereitet werden. Sollte dies
in einer Übergangsphase nicht möglich sein, so ist das erzeugte Saatgut entsprechend zu kennzeichnen.
3.5.2.
-
Saatgut
Pflanzgut: Erdbeeren
Für den Einsatz von nicht konformem Pflanzgut gelten die gleichen Ausnahmebedingungen wie bei der Bio Suisse.
3.5.2.3.
Pflanzgut: Bäume und Dauerkulturen, inkl. Spargeln und Reben
-
Sofern kein biodynamisches oder biologisches Pflanzgut auf der Datenbank organicXseeds verfügbar ist, darf unbehandeltes nicht biologisches Pflanzgut verwendet werden.
-
Es gibt eine Freigrenze von höchstens zwei nicht biologischen Bäumen pro Jahr und Betrieb.
3.6.
Sprossen und Keimlinge
Für die Erzeugung von Sprossen und Keimlingen müssen die verwendeten Saaten, Wurzeln und Rhizome in DEMETERQualität sein. Andere Herkünfte sind nicht zulässig.
Ausnahmegesuche müssen schriftlich (email ist auch möglich) bei der Biosaatgutstelle des FiBL eingereicht werden. Über die Gesuche erfolgt
eine Meldung an die Zertifizierungsstelle.
1
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4.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Gemüsebau
Zur Unterscheidung von Gemüsebaubetrieben gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben gelten folgende Gesichtspunkte:
Die erforderlichen klimatischen Standortbedingungen vorausgesetzt, werden im Gemüsebau auf der Mehrzahl der
Flächen in der Regel mehr als zwei Hauptkulturen pro Jahr geerntet.
Ein bedeutender Anteil des Betriebseinkommens stammt aus dem Gemüsebau (Feingemüse).
Der Gemüsebau zeichnet sich durch eine während der Saison kontinuierliche Belieferung des Marktes mit Gemüse aus.
Die Kommission für Richtlinienfragen entscheidet im Einzelfall, ob es sich um einen Gemüsebau- oder um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt.
4.1.
Umstellung und Anerkennung
Bei der Umstellung bisher schon gärtnerisch genutzter Flächen ist bezüglich der Frage von Altlasten eine besondere Sorgfaltspflicht geboten. Sofern für das Vorkommen von Fremdstoffen, die für den Lebenszusammenhang des Betriebes, der
Umwelt oder der Verbraucher/Verbraucherinnen bedenklich sind, eine begründete Vermutung vorliegt, muss eine entsprechende Untersuchung durchgeführt werden.
Die Gesamt-Nährstoffsituation ist mittels geeigneter Bodenuntersuchungen festzustellen und mit dem Umstellberater des
Vereins für biologisch-dynamische Landwirtschaft zu bewerten.
4.2.
Düngung
Der Mist der Wiederkäuer und der anderen grossen Haustiere ist in Verbindung mit der gelenkten Rotte unter Einwirkung
der biologisch-dynamischen Präparate die wichtigste Grundlage der Düngung. Bei Zufuhr von Mist und anderen organischen Materialien wird auf die besondere Sorgfaltspflicht bezüglich der Herkunft, eventuellen Rückständen von Pflanzenschutz-, Desinfektions-, Tierarzneimitteln u.a. hingewiesen.
Die intensive Bodenbearbeitung und das hohe Mass an Lebendigkeit biologisch-dynamisch bewirtschafteter Böden haben
hohe Stoffumsätze im Boden zur Folge.
Düngung, Fruchtfolge und Anbautechnik sind so zu gestalten, dass eine Stickstoffauswaschung in den Untergrund und
eine Anreicherung von Nitrat im Gemüse minimiert werden.
4.3.
Erden und Substrate
Für zugekaufte Fertig-Anzuchterden gemäss FiBL-Betriebsmittelliste besteht Aufzeichnungspflicht. Der Volumen-Anteil von
präpariertem Kompost aus Pflanzen oder Mist muss mindestens 25% der Gesamtmischung betragen. Die Anforderungen
an den Kompost regelt Anhang 1.
Der Anteil an Torf ist so gering wie möglich zu halten. Kulturtechniken, die auf den Einsatz von Torf verzichten können,
sind zu bevorzugen. Der Höchstanteil von Torf darf 70% nicht überschreiten.
Alle Hors-Sol-Techniken und künstlichen Substrate sind verboten. Erddünnschichtverfahren (mit Ausnahme von Kresse
und Keimpflanzen im Verkaufsgebinde) sind nicht zugelassen. Neue Kultur- und Produktionsverfahren dürfen nur in Übereinstimmung mit der Kommission für Richtlinienfragen erprobt werden.
Chicoréewurzeln sollen in Erde getrieben werden. Bei der Wassertreiberei von Chicorée darf dem Wasser nichts zugesetzt
werden, was den Richtlinien widerspricht. Wassertreiberei von Chicorée muss als solche im Endverkauf deklariert werden.
Erden und Substrate dürfen gedämpft werden. Zur Lenkung der mikrobiellen Wiederbesiedlung sind die biologischdynamischen Kompostpräparate, wässrige Kompostauszüge sowie das Hornmist-Präparat möglichst unverzüglich einzusetzen.
4.4.
Pflanzenschutz
Es gelten die entsprechenden Bestimmungen des Kapitels „3.3 Pflanzenschutz“ dieser Richtlinien.
4.5.
Jungpflanzen
Jungpflanzen werden selber angezogen oder von Betrieben gekauft, die nach einer anerkannten biologischen Wirtschaftsweise arbeiten. Bei unvorhersehbaren Engpässen entscheidet die Kommission für Richtlinienfragen.
Die Anzucht von Jungpflanzen in Topf-, Sack- und Containerbehältern ist bis zum Verkauf zugelassen.
4.6.
Regulierung der unerwünschten Begleitpflanzen
Bodenbearbeitung und Fruchtfolge sind bei der Begleitpflanzenregulierung von entscheidender Bedeutung. Mechanische
Massnahmen sind gegenüber thermischen zu bevorzugen. Das Dämpfen ist nur für die Anzuchterde erlaubt.
Der Einsatz von technisch gefertigten Mulchmaterialien wie Mulchpapier und Mulchfolie ist zugelassen. Die Böden dürfen
dabei nicht ganzjährig abgedeckt sein und die Präparateanwendung ist sicherzustellen.
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4.7.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Anbau unter Glas und Folie
Im Winter (1. Dez. bis 28. Feb.) dürfen die Kulturflächen lediglich frostfrei (ca. 5° Celsius) gehalten werden. Davon ausgenommen sind Jung- und Zierpflanzen.
4.8.
Ernte und Aufbereitung
Die hohe Qualität biologisch-dynamisch erzeugten Gemüses ist durch die Wahl schonender Ernte-, Aufbereitungs- und
Lagerhaltungsverfahren sicherzustellen. Auch hier sind alle Bestimmungen dieser Richtlinien, insbesondere des Pflanzenschutzes, zu beachten.
4.9.
Ausnahmebestimmungen für Gemüsebau und Gärtnereien
Entscheidungskriterien der Kommission für Richtlinienfragen sind in Anhang 5 geregelt.
5.
Obstbau, Rebbau und Dauerkulturen
Neben den in den vorangegangenen Kapiteln beschriebenen Massnahmen gelten die folgenden weiteren Bestimmungen:
5.1.
Umstellung und Anerkennung
Die Durchführung einer Vorbereitungszeit vor dem Beginn der richtliniengemässen Bewirtschaftung bei Dauerkulturen
erweist sich in der Regel als notwendig. Deren Dauer umfasst meist eine Vegetationsperiode in Abhängigkeit von der
vorherigen Bewirtschaftungsintensität und der Kulturart.
Die Durchführung der Vorbereitungszeit kann nur unter Hinzuziehung einer vom Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft beauftragten Persönlichkeit (Beratungsstelle, Fachberatung) erfolgen. Die bisherigen biologisch-dynamischen
Erfahrungen sind dabei zu berücksichtigen.
Während der Vorbereitungszeit dürfen keine chemisch-synthetischen Herbizide und leichtlöslichen Mineraldünger angewendet werden. Der Pflanzenschutz hat in Absprache mit dem/der Beauftragten des Vereins für biologisch-dynamische
Landwirtschaft zu erfolgen. Eine Anerkennung der Kulturen erfolgt zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Innerhalb der Vorbereitungszeit ist der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin angehalten, bereits biologisch-dynamische Weiterbildungsveranstaltungen zum jeweiligen Fachgebiet zu besuchen.
5.2.
Pflanzgut
Sofern es Pflanzgut aus anerkannter biologisch-dynamischer oder biologischer Erzeugung gibt, ist dieses zu verwenden.
Falls nicht verfügbar, gelten die Bio-Suisse Richtlinien.
5.3.
Düngung und Bodenpflege
Die Begrünung soll standortgerecht aus vielerlei Pflanzenarten zusammengesetzt sein. Bei Bedarf können die Baumstreifen bzw. der Bereich unter den Pflanzen mit mechanischen und thermischen Methoden freigehalten werden. Der Boden
darf jedoch (mit Ausnahme von Junganpflanzungen) nicht ganzjährig ohne Bewuchs oder Bedeckung sein.
Die zugelassenen Dünger sind in Anhang 1 und in der Betriebsmittelliste aufgeführt. Der Einsatz von Mulchfolienstreifen
ist ganzjährig auf 50% der Kulturfläche erlaubt (siehe Bio Suisse Richtlinien).
6.
Tierhaltung
Die geltende Tierschutzverordnung muss vollumfänglich eingehalten werden.
Für die Anerkennung der Viehbestände zur Kennzeichnung tierischer Produkte (Milch, Fleisch) unter den oben genannten
Namens- und Bildzeichen gilt folgendes:
6.1.
Umstellung und Anerkennung
6.1.1.
Milch- und Fleischerzeugung
Eine DEMETER-Anerkennung erfolgt, sobald alle Futterflächen zur Versorgung des Viehs diese ebenfalls haben.
In begründeten Fällen werden gesetzlich anerkannte, örtlich eng begrenzte Gemeinschaften (z.B. Allmend- oder Alpnutzung) von der Zertifizierungsstelle gutgeheissen. Der Antrag ist der Zertifizierungsstelle bei der Umstellung zu stellen. Bei
der Kontrolle ist auf die getroffene Vereinbarung hinzuweisen.
6.1.2.
Haltung von Wildtieren und exotischen Nutztieren
Das Halten von Wildtieren und exotischen Nutztieren ist nur erlaubt, wenn die Haltung den Tierschutzrichtlinien entspricht
und wesensgemäss ist. Eine vernünftige Beziehung zwischen Tier und Mensch muss gewährleistet werden können.
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6.2.
Aufzucht
6.2.1.
Rindvieh, Ziegen, Schafe und Pferde
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Die Tiere müssen auf einem biologisch-dynamisch bewirtschafteten Hof mit DEMETER-Anerkennung geboren und aufgezogen sein. Der Zukauf von Zuchttieren muss aus anerkannt biologisch-dynamischen Betrieben, aus DEMETERUmstellbetrieben ab 3. Umstellungsjahr oder voll umgestellten Bio-Betrieben erfolgen. Ein Zukauf von weiblichen Zuchttieren aus nicht biologisch bewirtschafteten Betrieben ist nicht zugelassen. Alle Tiere sind zu kennzeichnen und entsprechende Aufzeichnungen zu machen. Die eigene Vatertierhaltung wird empfohlen. Der Zukauf von nicht biologischen
männlichen Zuchttieren muss aufgezeichnet und bei der Kontrolle vorgelegt werden; die Tiere können nicht mit der Marke
DEMETER vermarktet werden.
Das Halten von enthornten Tieren ist nicht gestattet. Umstellbetriebe, die enthornte Tiere halten, dürfen deren Nachzucht
ab Umstellung nicht mehr enthornen. Das Halten und die Züchtung von hornlosen Tieren ist nur für die Fleischproduktion
zugelassen. Über spezielle Fälle entscheidet die KfR.
Für die Vermarktung unter DEMETER müssen bei der Ammenkuhhaltung die zugekauften Kälber aus biologischdynamischen oder voll umgestellten Bio-Betrieben stammen. Ein Zukauf von Kälbern aus nicht biologischer Erzeugung ist
nicht zugelassen.
Die Aufzucht ist nur auf DEMETER- und zertifizierten Biobetrieben sowie auf Sömmerungsflächen erlaubt.
6.2.2.
Schweine
Der Zukauf von Zucht- und Mastschweinen soll wenn möglich von DEMETER-Betrieben erfolgen. Sind keine verfügbar,
können Schweine von zertifizierten Biobetrieben zugekauft werden.
6.2.2.1.
Alpschweine
Produkte von Alpschweinen, die zusammen mit den eigenen Kühen/Rindern auf einer nicht DEMETER-zertifizierten Alp
gehalten werden, können vom Hof als nicht biologisch gekennzeichnete Produkte verkauft werden. Im übrigen gelten die
Bestimmungen der Bio Suisse.
6.2.3.
Ausnahmen
Die Zertifizierungsstelle kann in Übereinstimmung mit der Kommission für Richtlinienfragen auf Gesuch hin einzelnen
Betrieben bewilligen, Tiere aus nicht biologischen Betrieben im Umfang bis zu 40% des Bestandes einzustallen, sofern
Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, bei:
seltenen Rassen
Aufbau eines neuen Zweiges der Tierproduktion
Bei hoher Mortalität aufgrund einer Seuche oder einer Katastrophensituation bewilligt die Kommission für Richtlinienfragen
in Übereinstimmung mit der Zertifizierungsstelle die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestandes mit Tieren aus
nicht biologischen Betrieben, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind.
Arbeits- und Reitpferde können aus nicht biologischer Zucht/Haltung kommen.
6.3.
Tierbesatz
Der Tierbesatz richtet sich nach den klima- und standortbedingten Möglichkeiten der Futtererzeugung in den jeweiligen
Betrieben und Regionen.
6.4.
Fütterung
Grundsätzlich bilden im Betrieb selbst erzeugte Futtermittel die Grundlage der Tierernährung. Die vollständige Selbstversorgung ist prinzipiell anzustreben. Wenn dies nicht durchführbar ist, kann Futter zugekauft werden. Auch wenn tierische
Produkte nicht biologisch vermarktet werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Begrenzungen des Zukaufes von anerkannt biologisch erzeugten Futtermitteln.
Nicht biologisches Futter
Das Verfüttern von nicht biologischem Futter ist nicht erlaubt.
-
-
Zukauf
Futterzukauf darf maximal 20% betragen und soll möglichst aus anerkanntem Demeter-Anbau erfolgen. Der Zukauf von Biofuttermitteln darf 20% des Gesamtfutters (Tagesration) pro Tierkategorie bezogen auf die Trockensubstanz nicht übersteigen. Der Futterzukauf (Getreide) aus anerkannten biologisch-dyna-misch bewirtschafteten
Betrieben ist einzig für Geflügel, Kaninchen und Schweine unbeschränkt.
Die für den Zukauf zugelassenen Futtermittel regelt Anhang 3.
Neuland
Futter vom eigenen Betrieb von Flächen im ersten Umstellungsjahr (das Nulljahr, in dem noch keine Auslobung
mit DEMETER erlaubt ist), kann bis zu 20% der jährlichen Raufuttermenge für die Wiederkäuer und bis zu 10%
für die übrigen Tiere betragen (bezogen auf die Trockenmasse). Sollte dies für den Betrieb nicht umsetzbar sein,
kann er bei der KfR eine Ausnahmebewilligung beantragen. Diese muss gut begründet sein.
Die Beweidung von Umstellungsflächen sollte wenn immer möglich auf Jungtiere, trocken stehende Kühe, Ziegen
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DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
und trocken stehende Schafe beschränkt sein. Milchkühe und Schafe, die gemolken werden, Vieh, welches innerhalb von 3 Monaten vermarktet wird sowie Legehennen dürfen nur auf voll zertifizierten Demeter-Flächen weiden.
-
-
6.4.1.
Neuland, das ausschliesslich zur betriebseigenen Futterherstellung genutzt wird, wird nicht als Futterzukauf betrachtet. Es dürfen sich jedoch maximal 50% der Futterflächen in der dreijährigen Umstellzeit befinden. Wird diese Prozentzahl überschritten, hat dies für alle tierischen Produkte eine vorübergehende Rückstufung ins 3. Umstelljahr zur Folge (siehe C. Erläuterungen und Weisungen, 1.2. Neulandregelung/Fütterung).
Bis 50% der Futtertrockenmasse, bezogen auf die Kontrollperiode, dürfen von eigenen Umstellflächen stammen.
Zukauf von Biofutter und/oder DEMETER-Futter in Höhe von max. 20% fallen unter diese 50%. D.h. mindestens
50% der Futtertrockenmasse muss DEMETER -zertifiziert sein.
Bei kurzlebigen Tierarten (Mastgeflügel, Mastschweine, Mastkälber) muss dieser Anteil in der Tagesration eingehalten werden.
Bei Umstellbetrieben darf der Anteil an Umstellungsfutter 100% betragen.
Ausnahmesituationen
In Notsituationen (Brand, extreme Trockenheit, Überschwemmungen, Lawinen) kann mit einer Ausnahmegenehmigung der Zertifizierungsstelle und in Absprache mit der KfR nicht biologisches Futter zugekauft werden.
Zusatzstoffe in der Tierfütterung und Silierhilfsmittel regelt Anhang 3, Punkt 4.
Spezifische Ernährungsvorschriften
Junge Säugetiere müssen auf der Grundlage von unveränderter Milch, vorzugsweise Muttermilch, ernährt werden. Alle
Säugetiere sind während eines Mindestzeitraums mit unveränderter Milch zu ernähren. Der Mindestzeitraum bemisst sich
nach Tierart. Er beträgt bei Rindern (einschliesslich Bubalus- und Bisonarten) und Tieren der Pferdegattung drei Monate,
bei Schafen und Ziegen 35 Tage und bei Schweinen 40 Tage.
6.4.2.
Milchkühe, Schafe, Ziegen und Pferde
Sofern standortgebunden möglich, soll als Raufutter im Winter Dürrfutter möglichst bis zur Sättigung gegeben werden.
Kühe erhalten mindestens 3kg Dürrfutter je Kopf und Tag, Kleinwiederkäuern entsprechend weniger. In Regionen mit
hohen Niederschlägen, die eine Gewinnung von gutem Dürrfutter bedeutend erschweren, kann Dürrfutter durch Anwelksilage mit möglichst hohem Trockengehalt (30%) ersetzt werden. Der Futterzukauf aus nicht biologischem Anbau ist nicht
erlaubt.
6.4.3.
Mastrinder
Energiereiche Silagen können das Grundfutter bilden.
6.4.4.
Zucht- und Mastkälber, Lämmer von Schafen und Ziegen
Nur betriebseigene Milch, Raufutter und Schrote; Zukauf aus anerkannt biologischem Landbau von 20% des täglichen
Gesamtfutterbedarfs, bezogen auf Trockensubstanz, sind zugelassen.
6.4.5.
Wanderschäferei
Schaffleisch von Wanderherden darf unter folgenden Bedingungen als DEMETER verkauft werden:
Für die Fütterung gilt, dass von der Gesamtration mindestens 2/3 hofeigenes Futter sein muss, der Betrieb muss
DEMETER-zertifiziert sein. Ein Zukauf von Futter ist ausgeschlossen. Abweichend von Punkt 6.4 wird bei der Wanderschäferei Futter von Naturschutzflächen und nicht biologischen Flächen, wenn möglich immer extensiv genutzten Flächen,
toleriert, darf jedoch nicht über 10 Prozent der jährlichen Gesamtfuttermenge betragen. Tiere aus der Wanderschäferei
dürfen nicht als Demeter vermarktet werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bio Suisse.
6.4.6.
Schweine
Der Futterzukauf (Getreide) ist nur aus biologisch-dynamischem Anbau unbeschränkt, eine möglichst grosse Selbstversorgung ist anzustreben.
Die tägliche Zufütterung von zugekauftem Futter aus nicht biologischer Erzeugung ist einzig für Ferkel bis 25kg Lebendgewicht möglich und beträgt 5%. Bezogen auf die Trockenmasse ist der Zukauf aus anerkannt biologischem Landbau auf
20% beschränkt. Die für den Zukauf zugelassenen Futtermittel regelt Anhang 3.
Ausnahmebewilligung: Bei Schottenfütterung aus gemeinsamer Käsereigenossenschaft ist der nicht biologische Futterzukaufanteil bis zu 35% Trockensubstanz möglich; die so gefütterten Schweine können nicht mit der Marke DEMETER vermarktet werden.
6.4.7.
Legehennen
Der Futterzukauf (Getreide) ist nur aus biologisch-dynamischem Anbau unbeschränkt, eine möglichst grosse Selbstversorgung ist anzustreben.
Die für den Zukauf zugelassenen Futtermittel regelt Anhang 3.
Täglich müssen 20% der Ration als Körner gefüttert werden.
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6.4.8.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Kaninchen
Es gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie für Geflügel.
6.5.
Haltung
Die Tierhaltung hat nach artgemässen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Aufstallungsform und sonstige Haltungsbedingungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht unnötig in ihren Verhaltensgewohnheiten und Bewegungsabläufen behindert werden; z. B. müssen die Tiere ungestört aufstehen und abliegen können.
Die Schweiz. Bio-Verordnung erlaubt die Anbindehaltung nicht. Die Tiere dürfen jedoch in folgenden Fällen angebunden
gehalten werden:
in Kleinbetrieben, deren Grösse durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) festgelegt wird.
für Tiere der Rindergattung und Ziegen: falls sie in bereits vor dem 1.1.2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, bis zum 31.12.2018.
bei Einzeltieren aus Sicherheits- bzw. Tierschutzgründen, zeitlich limitiert und in Absprache mit der KfR.
Die Tierschutzverordnung muss vollumfänglich erfüllt sein.
Gentechnologisch veränderte Tiere und Tiere aus Embryotransfer (zurück bis zur zweiten Generation) dürfen auf biologisch-dynamisch bewirtschafteten Betrieben nicht gehalten werden.
6.5.1.
Rinder
Für Milchkühe, Aufzuchttiere und Masttiere gelten die RAUS-Bestimmungen des Bundes.
Jedes Tier braucht als Liegeplatz eine trockene, weiche und wärmedämmende Fläche, wo es ohne Druckschäden und bei
genügend Bewegungsspielraum abliegen, liegen und aufstehen kann.
Alpung: Die Alpung/Sömmerung von Milchkühen, Jung- und Masttieren sowie Pferden auf nicht biologischen Alpen unterliegt der Meldepflicht anlässlich der Biokontrolle.
Für Kleinwiederkäuer gelten die Haltungsbedingungen entsprechend.
6.5.2.
Schweine
Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse.
Die zusätzlichen Demeter-spezifischen Anforderungen sind:
leere und niedertragende Sauen sowie Jungsauen sind in Gruppen zu halten.
Nasenringe oder Krampen, welche die Schweine vom Wühlen abhalten, sind verboten
Es ist erlaubt, Ferkel zu kastrieren, wenn das für die Gesundheit, das Wohlergehen oder aus Gründen der Fleischqualität notwendig ist.
6.5.3.
Legehennen
Es ist nur Freilandhaltung erlaubt. Für den Auslauf gelten die RAUS-Bestimmungen des Bundes.
Die maximale Herdengrösse beträgt 250 Tiere, bei strukturierten Haltungssystemen (Volièren) max. 500 Tiere. Pro 100
Hennen werden 2 Hähne gehalten. Mehrere Herden sind getrennt zu halten.
Grundsätzlich stehen jedem Tier 5 m2 Grünauslauf zur Verfügung. Die Grasnarbe soll intakt bleiben. Wenn die aktuellen
Gegebenheiten (Jahreszeiten, Wetter, Zustand der Grasnarbe) es erfordern, kann der Auslauf entweder verkleinert oder
vergrössert werden, es müssen jedoch bei Koppelsystemen jedem Tier mind. 2 m2 Auslauf zur Verfügung stehen. Ein
flexibles Zaunsystem kann diese Anforderungen am besten erfüllen.
Bei extremen Witterungsbedingungen (Schneefall, Dauerregen, Gewitter) kann der Zugang zum Grünauslauf zeitlich beschränkt oder ganz unterlassen werden.
Der Grünauslauf muss Strukturen enthalten, die den Tieren Schutz vor Feinden, Regen und Wind sowie Schatten bieten.
Stall
Im Stall darf die Besatzdichte nicht mehr als 5 Tiere pro m2 begehbare Fläche betragen. In Ställen mit integriertem AKB
kann der Tierbesatz in der Nacht 8 Tiere pro m2 begehbare Fläche betragen. Es hat mindestens 2 Sitzstangen auf unterschiedlichen Höhen. 33% der begehbaren Fläche muss ein eingestreuter Scharrraum sein.
Pro Tier steht eine erhöhte Sitzstange von 16 cm Länge zur Verfügung.
Die Kotgrube ist abgetrennt, oder das Kotbrett wird wöchentlich gereinigt.
Der Stall ist ausreichend mit natürlichem Tageslicht versehen.
Die Dunkelphase wird mindestens ununterbrochen während 8 Stunden eingehalten. Glühbirnen und Hochfluoreszenzlicht
über 1000 Hertz sind gestattet.
Das Halten von Tieren mit coupierten Schnäbeln, Krallen und Flügeln ist nicht zugelassen.
Die Eier müssen in Nester abgelegt werden können.
Die Nester sind eingestreut oder mit weicher Noppenmatte versehen.
Zur Verlängerung der Nutzungsdauer kann die Mauser unter folgenden Mindestanforderungen künstlich ausgelöst werden:
nicht vor der 60. Alterswoche
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-
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
ständig Wasser zur Verfügung
tägliches Angebot von Futter (Kleie)
Zugang zum Aussenklimabereich (Geflügellaufhof) gemäss RAUS-Verordnung, aber kein Zugang zur Weide während der nährstoffarmen Fütterung (2 bis 3 Wochen)
mindestens 8 Stunden Licht pro Tag.
Tierzukauf
Werden die Eier vermarktet, müssen die Hühner (Hybriden und Rassehühner) aus einem zertifizierten Biobetrieb stammen, dies gilt auch bei Herden unter 20 Tieren.
Bei nachgewiesener Nicht-Verfügbarkeit von Bio Tieren gelten die Übergangsregelungen der Bio Suisse.
6.5.4.
Andere Geflügelarten
Für andere Geflügelarten gelten diese Richtlinien bei der Fütterung, der Rest gilt wie in den Richtlinien von Bio Suisse
festgehalten. Bei Mastpoulets ist die Mindestmastdauer einzuhalten (siehe Anhang 12).
6.5.5.
Kaninchen
Bis zu drei erwachsene Tiere bzw. 6 Würfe pro Jahr gelten in der Kaninchenhaltung als Selbstversorgung. Für eine darüber hinausgehende Anzahl Tiere bzw. Würfe gelten die Anforderungen der besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme (BTS).
6.5.6.
Pensionspferde
Sofern Pensionspferdehaltung einen klar abgegrenzten Nebenerwerb darstellt, dürfen max. 10% des gesamten Futterverzehrs aus nicht biologischem Anbau stammen. Das Futter darf keine GVO-Komponenten enthalten.
6.6.
Arzneimittelbehandlung bei Tieren
Die Gesundheit der Tiere wird vor allem durch die Aufmerksamkeit in der Tierhaltung, der Zucht und der Fütterung gewährleistet, durch die Wahl der richtigen Rasse für den jeweiligen Hof sowie durch die geeigneten vorbeugenden Massnahmen wie das Herdenmanagement. Wenn bei einem Tier gesundheitliche Probleme auftreten, muss sofort eine Behandlung eingeleitet werden, damit das Tier nicht unnötig leidet. Präferenz hat immer das Mittel mit der kürzesten Wartefrist.
6.6.1.
Behandlungen mit Arzneimitteln
Biologische (homöopathische, anthroposophische) Behandlungsverfahren sind vorzuziehen. Routinemässige und prophylaktische Behandlungen mit chemisch-synthetischen, allopathischen Medikamenten, Antibiotika und Hormonen sind verboten. Hormonelle Herdenbehandlungen z.B. zur Brunstsynchronisation sind nicht gestattet. Die Verwendung von Organophosphaten als Tierheilmittel (z.B. gegen Myasis bei Schafen) oder gegen andere äusserliche Parasiten ist vorbeugend
nicht erlaubt. Bei vorhandenem Befall müssen Alternativen geprüft werden. Jede therapeutische tierärztliche Behandlung
mit chemisch-synthetischen, allopathischen Medikamenten, Antibiotika und Hormonen ist für jedes Tier schriftlich unauslöschbar im Stalljournal aufzuzeichnen und dem/der Kontrollbeauftragten vorzulegen. Festzuhalten sind: Die Behandlung,
die Methode, die verwendete Medizin, das genaue Datum der Behandlung sowie die Wartefrist. Behandelte Tiere müssen
jederzeit eindeutig als solche identifizierbar sein.
Lokale Anwendungen mit Pyrethroiden sind möglich bei Zecken, Hornfliegen, Dasseln. Andere allopathische, homöopathische und phytotherapeutische Behandlungen sind dem Kontrolleur zu melden.
Einsatz von Antibiotika: Für Einzeltiere mit mehrjähriger Lebensdauer sind maximal zwei Behandlungen (eine Behandlung
= heilen einer Erkrankung) pro Jahr erlaubt. Für Tiere mit einer Lebensdauer von weniger als einem Jahr ist maximal eine
Behandlung gestattet. Mehr als zwei resp. eine Behandlung haben zur Folge, dass das betreffende Tier und die von diesem Tier gewonnen Produkte als nicht-Demeter Produkte zu vermarkten sind.
Wird ein Tier mit einem nicht erlaubten Medikament behandelt, können das betreffende Tier und die von diesem Tier
gewonnen Produkte ebenfalls nicht mehr als Demeter verkauft werden.
Die Behandlung von parasitären Erkrankungen darf vorbeugend durchgeführt werden, wenn erfahrungsgemäss in einer
Gegend Parasitenbefall in einem die Gesundheit der Tiere schädigenden Ausmass auftritt; Dies muss vom Tierarzt bei
Abgabe des Medikamentes oder bei Impfungen schriftlich bestätigt werden. Sanitarische Weidemassnahmen sind umzusetzen.
Ektoparasiten: Bei Einzeltieren dürfen pro Jahr die in Anhang 3A genannten Medikamente zur Behandlung/Vorbeugung
von Myasis (Fliegenmadenkrankheit) und Oestrus Ovis (Nasendasseln) nur einmal eingesetzt werden. Für die Behandlung
ganzer Herden sind diese Mittel nicht zugelassen, die Behandlung muss mit andern Mitteln (z.B. Homöopathie oder Phytotherapie) erfolgen. Mehr als eine Behandlung pro Jahr mit den im Anhang 3 genannten Medikamenten hat zur Folge, dass
das betreffende Tier und die von diesem Tier gewonnen Produkte nicht mehr als Demeter verkauft werden können.
Routine- oder prophylaktische Behandlungen mit Mitteln, die nicht genannt sind (z.B. synthetische allopathische Mittel,
Antibiotika, Entwurmungsmittel) sind nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind Impfungen, Parasiten-Behandlungen und
Behandlungen im Rahmen von staatlichen Tierseuchenprogrammen sowie Höfe in Gebieten, in denen endemisches Parasitentum vorliegt (bestätigt durch Tierazt oder Tierärztin).
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DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Alle andern Behandlungen mit allopathischen Mitteln sind auf drei pro Jahr beschränkt.
Wenn ein Tier mehr als die erlaubte Anzahl Behandlungen erhält oder mit einer nicht erlaubten Medizin behandelt wird,
dürfen das betreffende Tier und die von diesem Tier gewonnenen Produkte nicht mehr als Demeter verkauft werden.
6.6.2.
Wartefristen
Die Wartefrist zwischen der letzten Verabreichung eines chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimittels und der
Gewinnung der von einem solchen Tier stammenden Lebensmittel beträgt grundsätzlich das Doppelte der auf der Packung
aufgeführten, gesetzlich vorgeschriebenen Zeit. Ist keine Wartefrist erwähnt, ist die Wartefrist mindestens 48 Stunden.
Ausgenommen hiervon sind Mittel zur Trockenstellung von Kühen mit Euterproblemen, hier gilt die auf der Packung vorgeschriebene Wartefrist.
Vor dem Einsatz von antibiotischen Trockenstellern hat zwingend eine bakteriologische Untersuchung der Milch zu erfolgen. Die Milch behandelter Tiere darf erst ab dem 11. Tag nach dem Abkalben in den Verkehr gebracht werden.
7.
Bienenhonig aus Demeter-Imkerei
Wichtig ist, dass möglichst auf allen DEMETER-Betrieben Bienenvölker gehalten werden, auch wenn die Bienen nicht nach
den DEMETER-Richtlinien gepflegt werden können. Andererseits sollen die an DEMETER-Imkerei interessierten Imker,
welche keinen Landwirtschaftsbetrieb haben, auch die Möglichkeit haben, nach den DEMETER-Richtlinien zu imkern und
„Honig aus DEMETER-Imkerei“ anzubieten. Voraussetzung ist, dass jährlich einmal Hornmist und einmal Hornkiesel um
das Bienenhaus gespritzt wird.
Bienen können nicht an die landwirtschaftliche Nutzfläche der Betriebe gebunden werden. Deshalb sind diese Richtlinien
neu in der Demeter Konvention unter Anhang II/13 „Bienenhonig aus Demeter-Imkerei“ geregelt. Auf dem DEMETERLandwirtschaftsbetrieb sind speziell zu beachten:
7.1.
Verkauf von Honig aus DEMETER-Imkerei ab DEMETER-Hof
Sobald Honig aus Demeter-Imkerei verkauft wird, müssen die Richtlinien eingehalten und die Imkerei kontrolliert werden.
Der Bauer kann selbst imkern oder einem Dritten diese Aufgabe übertragen.
7.2.
Pflege der Bienenvölker auf dem DEMETER-Hof bei Nicht-Einhaltung der DEMETERRichtlinien
Auf dem DEMETER-Hof dürfen bei der Pflege der Bienenvölker durch die Betriebsleiterin/den Betriebsleiter oder eine/n
MitarbeiterIn keine chemisch-synthetischen Mittel eingesetzt werden, auch wenn nicht nach den Richtlinien gearbeitet
wird. Dieser Honig ist vor allem für die Selbstversorgung bestimmt und darf nur mit dem deutlich angebrachten Hinweis,
dass die Richtlinien für DEMETER-Imkerei nicht erfüllt sind, verkauft werden.
7.3.
Vermietung des Bienenhauses an Dritte
Dies erfordert einen schriftlichen Vertrag zwischen dem DEMETER-Bauern/Bäuerin und dem Mieter. Im Vertrag muss u.a.
festgehalten sein, dass der Mieter keine chemisch-synthetischen Mittel einsetzt. Weiter darf auf den Etiketten kein Hinweis
resp. Bezug auf den DEMETER-Hof oder den genauen Standort des Bienenhauses gemacht werden.
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Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
B.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Anhänge, Erläuterungen und Weisungen
Anhang 1: Zugelassene Düngemittel, Erden und Substrate
Grundsätzlich ist die Selbstversorgung des Betriebes mit betriebseigenen Düngemitteln anzustreben. Eigene häusliche
Abwässer sind nur gemischt mit einem Mehrfachen an Rindergülle und mit dieser aufbereitet toleriert. Eine Einführung der
unter 2. bis 4. erwähnten Zukaufdüngemittel in den Betrieb ist nur bei erwiesenem Bedarf, und unter den erwähnten
Bedingungen, vorzunehmen. Die Verwendung zugekaufter Materialien unterliegt der besonderen Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Qualität der DEMETER-Erzeugnisse. Zugekaufte Materialien sind im Rahmen der jährlichen Biokontrolle anzugeben. Neue Mittel (Handelsprodukte) dürfen nur in Übereinstimmung mit der Kommission für Richtlinienfragen erprobt
werden. Das Verfahren zur Bewilligung von Praxisversuchen vom FiBL muss eingehalten werden (siehe
www.betriebsmittelliste.ch/de/betriebsmittel/praxisversuche.html). Die KfR muss dies der Richtlinienkommission von
DEMETER International melden.
1.
Hofeigene Dünger
-
2.
2.1.
Kompost (Stallmist, organische Abfälle, z.B. Ernterückstände, unter Luftzutritt und Verwendung der Kompostpräparate verrottet)
Stallmist präpariert
präparierter Flüssigmist und präparierte Jauche
organische Materialien
Gründüngung
Strohdüngung
Organische Zukaufdünger
Hofdünger
Wenn Hofdünger zugekauft werden muss, sollte er von Bio-Betrieben stammen. Die Zufuhr von Hofdünger aus nicht biologischer Produktion ist nur zugelassen, sofern vom Rückstandsgehalt unbedenklich (siehe Bio-Suisse Richtlinien, Liste der
zugelassenen Label für Hofdüngerzufuhr, Kapitel Hofdünger). Der Anteil Hofdünger aus nicht-biologischer Produktion darf
50% des möglichen Nährstoffbedarfs (laut Suisse Bilanz) nicht überschreiten.
Zugeführter Hofdünger muss präpariert werden, wenn möglich schon am Entstehungsort. Es gelten die folgenden Distanzen:
Für Hofdünger von Biobetrieben:
Gülle
20 km
Geflügelmist
80 km
Mist von allen anderen Tieren
40 km
2.2.
übrige organische Zukaufdünger
-
3.
Stroh und andere pflanzliche Materialien; wenn Sojaprodukte, dann ausschliesslich aus zertifiziertem BioAnbau
Pflanzliches Kompostmaterial und fertige Komposte aus Rinden- und Pflanzenabfällen aus dem Kommunalbereich (Laub, Schnittholz, Grünabfuhr)
Beiprodukte der Verarbeitung (Haar- und Federabfälle, Vinasse und dergleichen, ohne tierische Bestandteile; Knochenmehl oder Fleisch-Knochenmehl und Hornprodukte)
Kompost und Gülle aus Biogasproduktion ist noch erlaubt bis am 31.12.2016.
Algenprodukte (Algenprodukte sind nur zurückhaltend einzusetzen, um den Raubbau zu minimieren)
Holzprodukte aus frischem Holz: Sägemehl, Borke und Holzabfälle (nur aus Fungizid- und Insektizidfreiem
Holz) und Holzasche von unbehandeltem Holz.
Zugekaufte mineralische Ergänzungsdünger
-
Gesteinsmehle (Zusammensetzung muss bekannt sein)
Tonerdemehle (z.B. Bentonit)
-
Düngekalke (in der Regel langsam wirkende, wie Dolomit, kohlensaurer Kalk, Muschelkalk, Meeralgenkalk – nur von toten Bänken im Meer oder fossilen Formen an Land, Algenkalk). Schnell wirkende Kalke
wie Branntkalk (Kalk aus der Eisen- und Stahlindustrie) nur für Desinfektion.
-
Rübenkalke („Ricokalk“)
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DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Nur bei Bedarf entsprechend den Ergebnissen von Bodenanalysen, Blattanalysen oder andern sichtbaren Mangelerscheinung, sind erlaubt:
natürliche schwermetallarme Phosphate
Kalirohsalz, magnesiumhaltiges Kaliumsulfat (Kalimagnesia) und Kaliumsulfat (Chlorgehalt max. 3%), nur
aus natürlich vorkommenden Mineralien (allenfalls physikalisch umkristallisiert)
Spurenelemente
Magnesiumsulfat
Schwefel
4.
Sonstiges
-
5.
Auszüge und Aufbereitungen aus Pflanzen, Algen und Mikroben
mikrobielle oder pflanzliche Kompostaktivatoren
Wasserlösliche Algenauszüge (nur bei nachgewiesenem Bedarf)
Erde und Substrate
Anzuchterde mit höchstens 70% Torf und mit mindestens 25% präpariertem Kompostanteil.
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DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Anhang 2: Zugelassene Massnahmen und Hilfsstoffe zur Pflanzenpflege und
Pflanzenbehandlung
Die Verwendung der hier aufgeführten Mittel, insbesondere unter 3., 4. und 5., soll nur bei erwiesenem Bedarf erfolgen
und nur, wenn mit den biologisch-dynamischen Massnahmen (z. B. rhythmisches Spritzen von Hornkiesel gegen Insekten,
Veraschung) der Schadorganismenbefall nicht unter Kontrolle gehalten werden kann. Beim Einsatz bestimmter Mittel (z.B.
Netzschwefel, Pyrethrum) ist eine mögliche Gefährdung der Nützlingspopulation besonders zu beachten.
Die zugelassenen Hilfsstoffe dürfen nur unbedenkliche Additive und keine chemisch-synthetischen Synergisten enthalten.
Die Kommission für Richtlinienfragen entscheidet in Absprache mit dem FiBL über die Zulässigkeit von Produkte. Die zulässigen Produkte sind in der Betriebsmittelliste des FiBL aufgeführt.
Jeder Einsatz dieser Hilfsstoffe muss im Pflanzenschutzjournal festgehalten werden und wird bei der Kontrolle überprüft.
Die Kommission für Richtlinienfragen kann in Absprache mit dem FiBL oder der beauftragten Zertifizierungsstelle Zeitpunkt, Aufwandmenge und -häufigkeit besonders regeln. Neue Mittel (Handelsprodukte) dürfen nur in Übereinstimmung
mit der Kommission für Richtlinienfragen erprobt werden. Dies ist der Richtlinienkommission von DEMETER International
zu melden.
Das Verfahren zur Bewilligung von Praxisversuchen vom FiBL muss eingehalten werden (siehe
www.betriebsmittelliste.ch/de/betriebsmittel/praxisversuche.html).
1.
Biologische resp. biotechnische Massnahmen
-
2.
Förderung und Einsatz natürlicher Feinde von Krankheitserregern und Schädlingen der Kulturpflanzen (Raubmilben, Schlupfwespen und dergleichen)
sterilisierte männliche Insekten
Insektenfallen (Verwirrungstechnik analog Knospe-Richtlinien)
Mechanische Abwehrmittel: Mechanische Fallen, Schneckenzaun und dergleichen
Repellents (nicht chem.-synth. Abschreckungs- und Vertreibungsmittel, z.B. Thujaöl)
Haftmittel, Pflanzenpflegemittel etc.
-
-
3.
Präparate, welche die Widerstandskraft der Pflanzen fördern und gewisse Schädlinge und Krankheiten hemmen:
Pflanzen-Präparate (Brennesseljauche, Schachtelhalmtee, Wermuttee usw., soweit gesetzlich zugelassen, Propolis, Algenkalke und -extrakte, Bentonite, Steinmehle und dergleichen)
Milch und Milchprodukte
Wundverschlussmittel und Stammanstriche
Zusätzliche Produkte, die vom Standards Committee von Demeter International anerkannt und publiziert wurden.
Mittel zur Stärkung der Pflanzen und Zierpflanzen
-
4.
pflanzliche Extrakte und Präparate wie Aufgüsse und Tee
Algenextrakte
Gesteinsmehle, Bentonite und andere Tonmineralien
biologisch-dynamische Präparate
Kaffee
Propolis
Mittel gegen Pflanzenkrankheiten
-
Schwefel in raubmilbenschonender Konzentration, im Obstbau als Vorblütenspritzung, später möglichst in Kombination mit z.B. Bentonit und Algenkalk
Kaliumbicarbonat
Wasserglas (Natriumsilikat, Kaliumsilikat) als Beistoff zur Effizienzsteigerung
Gesteinsmehle, Bentonite und andere Tonmineralien
Schmierseife
Schwefelzubereitungen wie Hepar sulfuris (Schwefel-Kalk-Schmelze)
Virus-, Pilz- und Bakterienpräparate
Ölemulsionen (ohne chemisch-synthetische Zusätze) auf der Basis von Pflanzenölen und/oder Paraffinölen, vor
dem Laubaustrieb.
Senfmehl als Saatgutbehandlungsmittel
* In Notfällen Kupfer
o ausschliesslich im Obst- und Rebbau (ohne Unterkultur von Nahrungspflanzen): Im Rebbau und bei
Steinobst bis 3 kg Reinkupfer/Jahr/ha im Durchschnitt von 5 Jahren (Maximalmenge pro Jahr ist 4 kg).
Wenn möglich sollte die Maximalmenge pro Spritzung 500g/ha nicht überschreiten.
o Bei Kernobst beträgt die Höchstmenge Reinkupfer pro Hektar behandelte Fläche und Jahr 1.5 kg. Falls
Bio Suisse wegen schwerwiegenden Vorkommnissen wie z.B. Feuerbrand die Kupfermenge erhöht, wird
dieser Wert für einzelne Jahre bis zu einer maximalen Höhe von 4 kg übernommen.
* =
jeder Einsatz muss aufgezeichnet und die Liste bei der Kontrolle vorgelegt werden.
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5.
1. Januar 2016
Mittel gegen tierische Schädlinge
-
-
6.
DEMETER-Anbaurichtlinien
Bazillus thuringiensis, nicht gentechnologisch veränderte (Bakterienpräparat)
Granuloseviren
Pilze
Spinosad
o Für die Verwendung ist beim Präsidenten der KfR eine Bewilligung einzuholen mit Angabe der Fläche
und der Kultur. Jede Bewilligung kostet CHF 30.00
o Spinosad darf nur bei Kohlarten, Lauch, Zwiebeln und bei Reben nur gegen Erdraupen und nur beim
Fehlen von Alternativen verwendet werden.
o Spinosad darf nur eingesetzt werden, wenn in der Kultur nichts blüht.
o Es muss die doppelte Wartefrist eingehalten werden.
o Bei Bedarf kann die Kontrollstelle eine Rückstandsuntersuchung im Ernteprodukt anordnen.
Pyrethrumextrakt, -pulver (synthetische Pyrethroide sind verboten)
Fe(III) Phosphat (Molluscidid). Für die Anwendung gelten die Einschränkungen der FiBL-Betriebsmittelliste.
Quassiaholztee (resp. Brühe)
Natürliche ätherische Öle in starker Verdünnung
Schmierseife
pflanzliche Extrakte und Präparate
Gesteinsmehle und Tonmineralien
Neem
Ölemulsionen
Schwefelzubereitungen wie Hepar sulfuris (Schwefel-Kalk-Schmelze)
Schalenbehandlungsmittel
(ihre Verwendung ist auf der Endverpackung zu deklarieren)
natürliche Wachse
Propolis
ätherische Öle
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DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Anhang 3: Für den Zukauf zugelassene Futtermittel
Werden Futtermittel in den Betrieb eingeführt, unterliegt deren Auswahl der besonderen Sorgfaltspflicht im Hinblick auf
die DEMETER-Qualitätserzeugung. Falls DEMETER-Qualität nicht verfügbar ist, ist der Zukauf aus zertifizierten schweiz.
Biobetrieben vorzuziehen, falls nicht verfügbar, kann Futter aus zertifizierten Biobetrieben verwendet werden. Bei BioMischfutter ist darauf zu achten, das keine nicht biologischen Zutaten enthalten sind.
1.
Raufutterverzehrer
-
2.
Grundfuttermittel wie Dürrfutter, Stroh, Silage, Mais und Rüben
Getreide, Kleie und Nachmehle
Körnerleguminosen
Laubheu
Kräuter
saubere pflanzliche Abfälle
Melasse
weitere nicht aufgeführte hiesige Wiesen- und Ackerfrüchte
Mischfutter muss aus obigen Komponenten zusammengesetzt sein
Obst- und Gemüseabfälle
Nass- und Trockenschnitzel
Leinsamen
Algen
Verarbeitungsnebenprodukte (tierische Produkte sind ausgeschlossen)
Schweine
-
3.
Getreide, Kleie und Nachmehle, Mais
Wiesen- und Ackerfrüchte
Magermilch, Magermilchpulver ohne Zusätze, Milchprodukte
Soja
pflanzliche Fette natürlicher Herkunft (sofern unbedenklich bezüglich Rückständen)
saubere pflanzliche Abfälle
Trester und Treber
Geflügel
-
-
Soja
Mais und Maiskleber
Getreide
Körnerleguminosen
Magermilch und Milchprodukte
Leinsamen, -mehl
Gras- und Kräutermehl
Paprikapulver
Melasse
Futterkalk, Muschelkalk
Speiseöl
Treber und Trester aus der Nahrungsmittelindustrie
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4.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Zusatzstoffe in der Tierfütterung und Silierhilfsmittel
4.1.
Zusatzstoffe in der Tierfütterung
Hefe
Algenkalke
Kräutermischungen
nicht jodiertes Viehsalz
Mineralstoffmischungen
Vitaminpräparate, bevorzugt aus natürlichen Quellen
Johannisbrot
Algen
Futterkalk
Premix (Vitamine und Mineralstoffe)
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung der Futtermittel den Tieren ein normales Wachstum
ermöglicht.
Premixe dürfen keine gentechnisch veränderten Substanzen enthalten und auch nicht mit Hilfe der Gentechnik hergestellt sein. Für Selbstmischer muss der entsprechende schriftliche Nachweis bei der Kontrolle vorliegen.
(Die DEMETER-Futtermittel der lizenzierten Futtermühlen erfüllen diese Anforderungen vollumfänglich.)
4.2.
Silierhilfsmittel
-
Futterzucker
Getreideschrot in Bioqualität
Mikroorganismen
Molke in Bioqualität
Melasse
Salz, nicht jodiert
Anhang 3A: Zugelassene Mittel für die Behandlung von Einzeltieren bei Ektoparasiten
-
Ivermectin
Doramectin
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DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Anhang 4: Beratungsstellen
Sowohl die Fachberater als auch die Umstellberater des Vereins für biologisch-dynamische Landwirtschaft sind verpflichtet, richtliniengemässe Bewirtschaftungsmassnahmen zu beraten und Problemfälle gemeinsam mit der Kommission für
Richtlinienfragen zu besprechen und zu entscheiden.
Wird eine Beratung von ausserhalb des Vereins für biologisch-dynamische Landwirtschaft beansprucht, trägt der beratene
Betriebsleiter/die Betriebsleiterin selbst die Verantwortung für die Übereinstimmung neuer Bewirtschaftungsmassnahmen
mit den DEMETER-Richtlinien. Ist er/sie diesbezüglich unsicher, soll er/sie die Kommission für Richtlinienfragen um Hilfe
bitten.
1.
Fachberatung
Die Fachberater werden vom Vorstand gewählt und sind in Anhang 7 aufgeführt. Sie arbeiten auf eigene Rechnung und
fakturieren den beratenen Betrieben ihren Aufwand selbst. Bei Fragen zur Fachberatung wenden Sie sich bitte an die
Geschäftsstelle des Vereins für biologisch-dynamische Landwirtschaft.
2.
Umstellberatung
Die Umstellberater werden vom Vorstand gewählt.
Die Geschäftsstelle ist Anlauf- und Koordinationsstelle für Umstellbetriebe und Umstellberater. Sie informiert den Vorstand
regelmässig. Ihre Aufgaben umfassen:
-
Sie nimmt die Anmeldung zur Umstellung entgegen
-
Sie schickt dem an der Umstellung interessierten Betrieb das Dossier „Umstellordner“. Darin enthalten sind die für die
Umstellung wichtigen Dokumente wie der Vertrag „Erklärung des Betriebsleiters“, die aktuellen Richtlinien, Informationen zu Organisation und Aufgaben des Vereins für biologisch-dynamische Landwirtschaft sowie des schweiz. Demeter-Verbands, die Vereinszeitschrift und weitere Informationen.
-
Sobald der Umstellbetrieb die Erklärung des Betriebsleiters unterschrieben und der Geschäftsstelle geschickt hat, wird
der Betrieb der Kontrollstelle gemeldet und die Geschäftsstelle veranlasst die Umstellberatung. Die Umstellberatung
beim Produzenten umfasst die Besprechung des Betriebserhebungsbogens, die notwendigen Änderungen in der Bewirtschaftung bei Umstellung auf die biodynamische Landwirtschaft sowie die Anwendung und Herstellung der biodynamischen Präparate.
-
Sie berät den Umstellbetrieb bezüglich Absatzmöglichkeiten der Demeter-Produkte.
Der frühzeitige Kontakt zu biodynamischen Nachbarbetrieben ist zu empfehlen, insbesondere das „Göttisystem“ (der Umstellungsbetrieb wählt sich einen „Göttibetrieb“ in der gleichen Region, der ihn betreut und berät).
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DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Anhang 5: DEMETER-Kommission für Richtlinienfragen
Die DEMETER-Kommission für Richtlinienfragen, nachfolgend Kommission für Richtlinienfragen genannt, trägt zusammen
mit der beauftragten Zertifizierungsstelle eine grosse Verantwortung für die Einhaltung der Richtlinien und damit verbunden für das Vertrauen in die Marke DEMETER. Sie ist bestrebt, Lösungen immer aus dem biologisch-dynamischen Impuls
zu suchen. Sie ist der Verschwiegenheit und der gewissenhaften Beurteilung verpflichtet.
Zertifizierungsstelle ist eine von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle anerkannte Stelle für Kontrolle und Zertifizierung; damit ist sie ermächtigt, Sanktionsfälle zu lösen. Die Zertifizierungsstelle wird vom Vorstand des Vereins für biologisch-dynamischen Landbau gewählt. Aktuell ist die bio.inspecta AG die Kontroll- und Zertifizierungsstelle für DEMETER.
Die Kommission für Richtlinienfragen besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern, welche von der HV des Vereins für biologischdynamische Landwirtschaft gewählt werden. Die Mitglieder sind mindestens zur Hälfte Produzenten/Produzentinnen, die
übrigen sind Vertreter/-innen des Handels/der Verarbeitung und der Konsumentenvereine. Der Präsident/die Präsidentin
wird ebenfalls von der HV gewählt. Die Amtsdauer ist 3 Jahre. Die Kommission für Richtlinienfragen ist bestrebt, die Beschlüsse im Konsens zu fassen, notwendig ist jedoch eine Zweidrittelsmehrheit.
1.
Aufgaben der Kommission für Richtlinienfragen
Sie überprüft die Richtlinien inkl. der Anhänge sowie die Richtlinienänderungen von Demeter International resp. Bio Suisse
sowie der Schweiz. Bioverordnung und bereitet entsprechende Änderungsanträge z.Hd. des Vorstands vor.
Bei Problembetrieben hilft sie, einen gangbaren und richtlinienverträglichen Weg mit dem Produzenten/der Produzentin zu
finden. Die Kommission für Richtlinienfragen arbeitet dabei eng mit der Zertifizierungsstelle und der Beratung zusammen.
Schriftliche Anträge der Produzenten auf Ausnahmebewilligungen prüft die KfR anhand der Richtlinien und der Anhänge
und entscheidet über deren Gewährung aufgrund ihrer Auslegung der ihr vorliegenden spezifischen Situation. Die Entscheide gehen schriftlich begründet an die Produzenten/ Produzentinnen mit gleichzeitiger Information der Zertifizierungsstelle.
Fristen für die Ausnahmebewilligungen:
Anmerkung: es gilt festzuhalten, dass eine Ausnahmebewilligung mit Auflagen verbunden sein kann.
Die Produzenten/Produzentinnen reichen Ihre Anträge fristgerecht ein.
In Notfällen: telefonische Rücksprache mit dem Präsidenten/der Präsidentin der Kommission für Richtlinienfragen
Die KfR kann für Ihren Aufwand eine Bearbeitungsgebühr verlangen.
Für Demeter-relevante Zertifizierungsentscheide der Kontrollstelle ist die KfR zuständig bezüglich: Festlegen der Sanktionen wie Konventionalstrafen und obligatorischer Beratung.
Rekursstelle für diese Entscheide ist der Vorstand des Vereins für biologisch-dynamische Landwirtschaft.
Über besondere Vorkommnisse wird der Vorstand umgehend informiert. Die KfR gibt in den Beiträgen in Absprache mit
dem Vorstand Weisungen und Erläuterungen zu den Richtlinien bekannt.
2.
Kompetenzen der Kommission für Richtlinienfragen
Alleinige Kompetenz
Fristen setzen für Umsetzung von Verbesserungen
Erteilen von Ausnahmebewilligungen
Richtlinienänderungen vorbereiten und beim Vorstand des Vereins für biologisch-dynamische Landwirtschaft
beantragen
Entscheidungsbefugnis zu den Anhänge zu den Demeter-Anbaurichtlinien sowie die Fragen zur Betriebsmittelliste (sofern nicht in der Kompetenz der MSK). Die KfR stellt dem Vorstand die Entscheide spätestens drei Wochen nach der KfR-Sitzung zu. Spätestens vier Wochen nach Erhalt informiert der Vorstand die KfR, ob sie die
Entscheide stützt.
Mitsprache bei
Anerkennung und Aberkennung gemäss Richtlinien
Sanktionen aussprechen aufgrund von Verstössen (gemäss Sanktionsreglement)
Zur Bearbeitung fachspezifischer Fragen oder Klärung von Details kann die Kommission für Richtlinienfragen Fachleute
beiziehen. Administrative Aufgaben kann sie delegieren, z.B. an die Geschäftsstelle des Vereins für biologisch-dynamische
Landwirtschaft.
3.
Rechenschaftsberichte
Die KfR führt über ihre Entscheide Protokoll. Der/die zuständige Ressortleiter/Ressortleiterin im Vorstand des Vereins für
biologisch-dynamische Landwirtschaft und die Geschäftsstelle erhalten Sitzungseinladungen und Protokolle (spätestens 2
Wochen nach der Sitzung). Die Kommission für Richtlinienfragen verfasst jeweils im Frühling einen Jahresbericht z.Hd. der
Hauptversammlung.
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Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Anhang 6: Adressen für den Saatgut- und Jungpflanzenbezug
Biologisch-dynamisches Saatgut:
Sativa Rheinau GmbH
ökol. Saat- & Pflanzgut
Getreide- & Gemüsesamen
Klosterplatz
8462 Rheinau
Telefon
Fax
052 304 91 60
052 304 91 61
Bingenheimer Saatgut AG
Kronstrasse 24
D-61209 Echzell
+49 6035 189 90
Jürg Hädrich
Schwand
3110 Münsingen
+49 6035 189 940
e-mail: [email protected]
031 741 77 44/ 079 254 17 90
Die Wildstaudengärtnerei
Patricia Willi
Neumühle 2
6274 Eschenbach
041 448 10 70
Biologisches Saatgut:
R. Zollinger
1894 Les Evouettes
Germinance
La Genetière François Delmond
F-49150 Le Vieil Baugé
024 481 40 35
+33 241 82 73 23
Jungpflanzenbetriebe mit Demeteranerkennung:
Benjamin Blaser
Petit Lac 219
1585 Salavaux
026 677 19 70
026 677 19 70
Gärtnerei Humanus Haus
3076 Worb
031 838 11 40
Gartenbauschule Hünibach
Chartreusestrasse 7
3626 Hünibach
033 244 10 20
Gärtnerei am Goetheanum
4143 Dornach
061 706 43 61
Jardin fines herbes
Susanne Huber
Stockenstrasse 40
9230 Flawil
079 642 91 24
Die Wildstaudengärtnerei
Patricia Willi
Neumühle 2
6274 Eschenbach
041 448 10 70
Jürg Hädrich
Schwand
3110 Münsingen
031 741 77 44/ 079 254 17 90
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033 243 10 29
Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Anhang 7: Adressen der Verantwortlichen der Vereinsorgane und der Fachberater/Fachberaterinnen
Telefon
1.
Fax
Vereinsorgane und Zertifizierungsstelle
Geschäftsstelle Demeter Schweiz
Ch. Butscher
Burgstrasse 6
4410 Liestal
061 706 96 43
061 706 96 44
Präsidentin
Marianne Haeni
Steinacker
3158 Guggisberg
031 735 50 36
031 735 51 06
Kommission für Richtlinienfragen:
Benjamin Blaser
Petit Lac 219
1585 Salavaux
026 677 19 70
026 677 19 70
Verarbeitungs- und Markenfragen
DEMETER-VERBAND
Markenschutzkommission
Burgstrasse 6
4410 Liestal
061 706 96 47
061 706 96 44
Beauftragte Zertifizierungs- und Kontrollstelle
bio.inspecta AG
Ackerstrasse
5070 Frick
062 865 63 00
062 865 63 01
Stellenbörse:
Geschäftsstelle des Vereins für
biologisch-dynamische Landwirtschaft
Burgstrasse 6
4410 Liestal
061 706 96 43
061 706 96 44
2.
Präparate und Ausbringungsgeräte:
Bezug von Hirschblasen:
Benno Otter, Gärtnerei am Goetheanum
Hügelweg 74
4143 Dornach
061 706 43 61
061 706 43 62
Bezug von Kuhhörnern:
Benno Otter, Gärtnerei am Goetheanum
Hügelweg 74
4143 Dornach
061 706 43 61
061 706 43 62
Ausbringungsgeräte
Walter Stappung
Längimoosstrasse 8
3075 Rüfenacht
031 832 62 68
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Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
3.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Fachberaterinnen und Fachberater des Vereins für biologisch-dynamische Landwirtschaft
3.1.
Ackerbau
Ackerbau (Region Mittelland)
Heinz Koloska
Ringstrasse 10
4574 Nennigkofen
Telefon
Fax
032 623 58 61
032 623 58 62
Landschaftspflege / Landschaftsgestaltung
Ursula und Christoph Winistörfer-Würsch
Münzgasse 4
6102 Malters
041 497 39 78
Hausgarten: Pflege und Gestaltung
Benno Otter
Gärtnerei am Goetheanum
4143 Dornach
061 706 43 61
3.2.
Pflanzenbau
Gemüse
Jürg Hädrich
Parkweg 17
3626 Hünibach
079 254 17 90
Obstbau
Christoph Surbeck
Weerswilen 15
8570 Weinfelden
071 622 19 79
033 243 07 72
Rebbau
Deutsche Schweiz:
Walter Häfliger
Moosstrasse 280
5062 Oberhof
062 877 17 09
062 877 17 09
franz. Schweiz:
Jean-Philippe Barilier
Ch. Des Planches 1
1122 Romanel-sur-Morges
3.3.
021 869 96 09/ 079 212 82 06
Tierhaltung / Tiermedizin
Rindvieh
Fachausschuss Tierhaltung/Tierzucht
Andreas Wälle
Zum Pflug 2
8462 Rheinau
052 301 53 01
Pferde
Lars Tiefenbacher
Hof Waberg
8345 Adetswil
01 939 14 81
Martin und Alexandra Bigler Maier
Oberholz 70
3113 Rubigen
031 721 63 50
Milchschafe
Reinhard Marti
Klarsreuti 52
8585 Klarsreuti
071 648 12 05
Ziegen
Andreas Würsch
Sagensitz
6382 Büren NW
041 610 79 13
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031 721 68 32
041 610 79 13
Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
Bienen
Martin Dettli
Gempenring 122
4143 Dornach
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
061 701 44 48
Christoph Surbeck
Weerswilen 15
8570 Weinfelden
071 622 19 79
Tiermedizin:
Martin Hümbelin
Gitziberghof
4655 Rohr b.Olten
062 298 16 59
062 298 16 59
Stallbau
Andreas Kurtz
Schürli
8496 Steg i.T.
055 245 11 83
055 245 22 17
Hofverarbeitung: Hygiene, Herstellung, Deklaration
Günther Schnell
Qualis Laboratorium
Thunstrasse 25a
3113 Rubigen
031 839 08 93
031 839 76 93
3.4.
Verarbeitung
Milchverarbeitung
Martin Hümbelin
Gitziberghof 22
4655 Rohr b. Olten
oder Geschäftsstelle in Liestal
Verarbeitungs- und Markenfragen
DEMETER-VERBAND
Markenschutzkommission
Burgstrasse 6
4410 Liestal
3.5.
061 706 96 43
061 706 96 44
061 706 96 47
061 706 96 44
Marktkoordination und Markenförderung
Marktkoordination und Markenförderung
Demeter-Verband
Marktkoordination
Burgstrasse 6
4410 Liestal
3.6.
062 298 16 59
061 706 96 46
061 706 96 44
Präparate Herstellung und Anwendung
Andreas Würsch
Sagensitz
6382 Büren NW
041 610 79 13
041 610 73 13
Benno Otter
Gärtnerei am Goetheanum
Hügelweg 74
4143 Dornach
061 706 43 61
061 706 43 62
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Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
3.7.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Betriebsumstellung
Koordination
Geschäftsstelle
Umstellberater
Deutsche Schweiz:
Christian Müller
Rüttihof
4316 Hellikon
061 841 13 96
Erwin Bührer
Stettemerstrasse 1
8235 Lohn SH
052 649 13 28
061 843 91 45
Franz. Schweiz:
Benjamin Blaser
Petit Lac 219
1585 Salavaux
026 677 19 70
026 677 19 70
Walter Häfliger (Wein deutsche Schweiz))
Moosstrasse 280
5062 Oberhof
062 877 17 09
062 877 17 09
Jean-Philippe Barilier (Wein Romandie)
Ch. Des Planches 1
1122 Romanel-sur-Morges
021 869 96 09/ 079 212 82 06
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Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
Anhang 8:
1.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Sanktionsreglement
Vorgehen bei Verstössen
Verstösse gegen die Richtlinien gefährden die Arbeit aller Bauern und Bäuerinnen und den Ruf der Marke DEMETER. Deshalb ist das Vorgehen im Sanktionsfall für alle von Bedeutung.
Die beauftragte Zertifizierungsstelle ist für die Feststellung der Verstösse zuständig und legt die labelspezifischen Sanktionsmassnahmen fest. Verstösse, welche behördliche Verordnungen betreffen, muss die Zertifizierungsstelle den zuständigen Behörden melden. Die diesbezüglichen Sanktionen werden durch die jeweils zuständigen Behörden festgelegt. Der
Produzent/die Produzentin ist stets auf sein/ihr zeitlich befristetes Rekursrecht hinzuweisen.
2.
Sanktionen
Verstösse gegen die Richtlinien sind vom Kontrolleur/von der Kontrolleurin auf dem Kontrollbericht festzuhalten. Je nach
Schwere des Verstosses sind folgende Massnahmen möglich:
2.1.
2.2.
Umschreibung der Sanktionen
A
Der Kontrolleur/die Kontrolleurin oder der Zertifizierer/die Zertifiziererin macht einen Vermerk im Betriebsbeurteilungsbericht. Die Verbesserungen sind zwingend vorzunehmen (mit Fristsetzung).
B
Die beauftragte Zertifizierungsstelle kann zusätzlich zum Betriebsbeurteilungsbericht mittels eingeschriebenem Brief mitteilen, welche Verbesserungen zwingend vorzunehmen sind.
Zusätzlich kann die Zertifizierungsstelle oder die KfR eine obligatorische Beratung aussprechen.
C
Die beauftragte Zertifizierungsstelle macht einen schriftlichen Verweis (mit Fristsetzung zur Behebung) mittels
eingeschriebenem Brief. Die Bearbeitungsgebühr kann bei mildernden Umständen erlassen werden.
D
Die Zertifizierungsstelle stuft den Betrieb in Absprache mit der Kommission für Richtlinienfragen zurück in die
Umstellung, bzw. verlängert die Umstellungszeit.
E
Der Gesamtbetrieb wird durch die beauftragte Zertifizierungsstelle in gemeinsamer Verantwortung mit der
Kommission für Richtlinienfragen resp. durch die zuständigen Behörden aufgrund der behördlichen Verordnungen aberkannt; der Entscheid wird der Kommission für Richtlinienfragen mitgeteilt und veröffentlicht; die
Produkte des Betriebs können nicht mehr als Demeter vermarktet werden.
F
Die Zertifizierungsstelle hält die mögliche Sanktionsmassnahme im Zertifizierungsentscheid fest. Der definitive
Entscheid wird im Anschluss von der KfR gefällt. Spricht sich die KfR für die Erhebung einer Konventionalstrafe aus, schickt sie eine Verfügung an den Betriebsleiter. Die Zertifizierungsstelle wird darüber informiert. Eine
Konventionalstrafe kann bis zum Zehnfachen der Kontrollkosten betragen, zahlbar an den Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft.
G
Die beauftragte Zertifizierungsstelle verlangt, dass die Produkte einzelner Kulturen oder einzelne tierische
Produkte nicht mit dem DEMETER-Label verkauft werden dürfen.
OB
Die Zertifizierungsstelle entscheidet und hält die obligatorische Beratung (OB) im Sanktionsbericht fest. Die
KfR bestimmt den Berater und informiert den Betriebsleiter, dem die obligatorische Beratung auferlegt wird.
Die Kosten für die OB müssen vom betreffenden Betriebsleiter getragen werden, Rechnungssteller ist der
Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft.
Abweichende Sanktionierung
Die Zertifizierungsstelle kann eine nächsthöhere oder nächsttiefere Sanktion verfügen. Ein solcher Entscheid muss begründet werden.
2.3.
Erneute Anerkennung eines aberkannten Demeter-Betriebs
Möchte ein aberkannter Demeter-Betrieb die Anerkennung wieder erlangen, muss der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin
mit der KfR Kontakt aufnehmen. Diese bestimmt zusammen mit der Kontroll- und Zertifizierungsstellet die Auflagen zur
möglichen zweiten Anerkennung. Die Strenge der Sanktion wird wesentlich verschärft: Dem gleichen Betriebsleiter/der
gleichen Betriebsleiterin kann innerhalb von fünf Jahren höchstens zweimal ein schriftlicher Verweis erteilt werden; ein
dritter kann die Aberkennung zur Folge haben.
Wird der Betrieb des gleichen Betriebsleiters/der gleichen Betriebsleiterin zum zweiten Mal aberkannt, gilt dies endgültig.
Er/sie kann sich nicht mehr um eine Anerkennung bewerben, auch nicht auf einem anderen Betrieb.
3.
Rekurse
-
Sanktion A ist nicht rekursfähig.
Gegen Sanktionen B bis G ist ein Rekurs an die Rekursstelle der mit der Kontrolle und Zertifizierung beauftragten Firma möglich.
Bei Sanktionen des BLW, des Kantons oder des Kantonschemiker stehen die öffentlich-rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten offen.
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Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Für die von der KfR verhängten Entscheiden zu Sanktionen bezüglich Demeter-relevanten Punkte ist der Vorstand des Vereins Rekursstelle.
-
Rekurse müssen innert 15 Tagen nach Versand des Entscheides (Datum des Poststempels) erhoben werden. Zum Rekurs
legitimiert ist ausschliesslich der Empfänger/die Empfängerin einer Sanktion.
4.
Kosten
Die Kosten für die Bearbeitung der Sanktionsfälle gehen grundsätzlich zu Lasten des fehlbaren Produzenten/ der fehlbaren
Produzentin.
Bearbeitungsgebühren:
Kosten gemäss Gebührenreglement der Zertifizierungsstelle
5.
Sanktionsfall
Die Demeter-Betriebe erfüllen den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN), die Bio-Verordnung und die Richtlinien der Bio
Suisse. Die diesbezüglichen Sanktionsreglemente sind auf folgender Seite zu finden:
http://www.bio-suisse.ch/de/richtlinienweisungen.php
Im Demeter Sanktionsreglement sind nur die Demeter-spezifischen Sanktionen aufgeführt.
5.1.
Anbau
Massnahmen
Sanktionsfall
Aufzeichnung
Standardsanktion
Mögliche weitere
Sanktionen, je
nach Schwere des
Verstosses, z.B.
Wiederholungsfall
Gesamtbetrieb
-
Gesamtbetrieb hat Umstellung nicht erfüllt
A
OB
C
D
-
Betriebsdefinition nicht erfüllt
A
B
C
E
-
Kurse für Neuumsteller nicht erfüllt (Frist 18 Mte)
A
B
C
-
Kurse für Neueinsteiger nicht erfüllt (Frist 24 Mte)
A
B
C
-
Ausnahmebewilligung bei KfR nicht eingereicht (z.B. Tierzukauf, Präparatekonzept)
A
B
C
E
Präparate
-
Keine Verwendung von Kompostpräparaten oder Hornmist oder Hornkiesel A
OB
D
E
-
Nur teilweise Verwendung von Kompostpräparaten oder Hornmist oder
Hornkiesel
A
OB
C
D
-
Kein Sammelpräparat auf extensiven Futterflächen
A
OB C
-
Qualitätssicherungs-Konzept für die Präparateherstellung nicht eingehalten A
OB C
-
Aufzeichnungspflicht Fertigerde nicht erfüllt
B
C
E
A
Dünger und Hofdüngerlagerung
-
Phosphate, Kaliumdünger, Spurenelemente und MgSO4 ohne Bedarfsnachweis (Bodenanalyse, Blattanalyse oder sichtbare Mängel)
A
C
D
-
Unbedenklichkeitserklärung bei Komposten aus Kommunalbereich fehlt
A
A
B
-
Richtlinien für Hofdünger-Zufuhr und –Abgabe nicht eingehalten
A
B
C
-
Mehr als 50% vom Bedarf als Handelsdünger eingesetzt
A
B
C
Ökologischer Ausgleich
10% Biodiversitätsflächen nicht erreicht (Demeter-spezifisch)
A
5% Anteil wenig intensive und extensive Wiesen am Grünland deutlich
nicht erreicht
A
A
C
A
B
C
A
B
C
Fruchtfolgen, Sortenwahl, Pflanzgut
-
Anbau hochanfälliger Sorten, dadurch hoher PSM-Verbrauch
Pflanzenschutz
-
Zu hohe Dosierung zugelassener Mittel
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B
E
Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Massnahmen
Sanktionsfall
-
Mögliche weitere
Sanktionen, je
nach Schwere des
Verstosses, z.B.
Wiederholungsfall
Aufzeichnung
Standardsanktion
A
B
G
C
Verwendung nicht zugelassener und bedingt zugelassener Mittel
a) Knospekonform aber nicht DEMETER-konform
b) bei Demeter nur bedingt zugelassen
-
Cu Kupfermenge bei Splitting über 4kg/ha
A
B
G
C
-
Splitting Cu von 15kg/5 Jahre nicht eingehalten
A
C
G
E
-
Lagerung Knospen-konformer, aber nicht Demeter-konformer Mittel
A
C
E
Tierhaltung, Tierbesatz
-
Viehlose Landwirtschaft (ohne Konzept)
Ausgenommen sind: Gartenbau-, Rebbau- und Obstbaubetriebe
A
A
B, C
-
Enthornung oder Zukauf enthornter Tiere
A
C
E
-
Embryotransfer durch Betriebsleiter/-in veranlasst
A
E
-
Besamung durch ET-Stier
A
B
C
-
Zukauf von nicht-bio Tieren ohne Ausnahmebewilligung, ausgenommen
männliche Zuchttiere
A
C
F
G
-
Einsatz von nicht durch den Tierarzt/die Tierärztin verordneten allopathischen Arzneimitteln
A
B
C
G
-
Nicht-Einhalten der Wartefristen
A
B
C
G
-
Nicht-Einhalten der Absetzfristen
A
B
C
-
Max. Anzahl Antibiotika-Behandlungen pro Tier und Jahr nicht eingehalten
A
A
B
-
Geflügel: Max. Herdengrösse nicht eingehalten (250 Tiere / Volierenhaltung 500 Tiere). Toleranz beim Einstallen: 2% sofern die Einrichtungen für A
eine höhere Tieranzahl ausreichend sind.
B
C
-
Weniger als 2 Hähne pro 100 Legehennen beim Einstallen
A
B
C
D
Fütterung
-
Verwendung von Futter mit nicht-bio Anteil, auf Betriebsmittelliste gelistet
A
B
C
E
-
Höchstmengen betreffend Zukauf pro Tierkategorie von Bio-Futter überschritten
A
B
C
G
-
Höchstmenge der erlaubten konventionellen Produkte für Ferkel überschritten
A
B
C
G
-
Futter aus Umstellung: Neulandregelung nicht eingehalten
A
B
G
-
Futter aus Nulljahr mehr als 20% resp. 10% der jährlichen Raufuttermenge
A
B
G
5.2.
G
Vermarktung (Markenschutzkommission)
Für die Vermarktung ist die DEMETER-Markenschutzkommission zuständig. Demgemäss gelten für die Vermarktung der
Produkte die Verarbeitungs- und Kennzeichnungsrichtlinien sowie das Sanktionsreglement der DEMETER-Konvention.
Diese Unterlagen sind den Bauern zugestellt worden; den Umstellern werden sie zusammen mit den Anbaurichtlinien
übergeben.
Wenn die Bäuerinnen und Bauern bezüglich Kennzeichnung resp. Deklaration unsicher sind, gibt die Geschäftsstelle gerne
Auskunft. Etiketten und Verpackungen sind vor Drucklegung der Markenschutzkommission vorzulegen.
6.
Gerichtsstand
Gerichtsstand am Sitz des Vereins für biologisch-dynamische Landwirtschaft, 4144 Arlesheim.
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Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Anhang 9: Biodiversität
1.
Anrechenbare Flächen
Die Biodiversitätsflächen müssen auf dem Betrieb mindestens 10% der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) ausmachen;
7% müssen die Anforderungen der ÖLN-Richtlinien (Biodiversitätsförderflächen) erfüllen, die restlichen 3% Landschaftsgestaltungsflächen (LGF) können aus weiteren Landschaftsgestaltungs-Elementen bestehen. Sie müssen auf der Betriebsfläche (BF) – Eigentum oder Pachtland des Bewirtschafters - im üblichen Bewirtschaftungsbereich des Betriebs liegen.
Folgende Elemente können für die Anforderungen der 7% ÖLN-Richtlinien als Biodiversitätsförderflächen (BFF) angerechnet werden:
Extensiv genutzte Wiese
Wenig intensiv genutzte Wiese
Waldweide
Extensiv genutzte Weide
Streufläche
Ackerschonstreifen
Buntbrachen
Rotationsbrache
Saum auf Ackerfläche
Hochstamm-Feldobstbäume (1 Are pro Baum)
Einheimische Einzelbäume (1 Are pro Baum) und Alleen
Hecken, Feld- und Ufergehölze
Wassergraben, Tümpel, Teiche
Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle
Trockenmauern
Rebfläche mit natürlicher Artenvielfalt
Für die weiteren 3% Biodiversitätsflächen können angerechnet werden:
leicht beweidete Flächen, welche einigen Pflanzen die Blüten- und Samenbildung ermöglichen
Bewaldete Flächen (Agroforstwirtschaft)
Ungestörter Wald
Vorgewende
Land, welches mit einjährigen/mehrjährigen Pflanzen bestellt ist, welche Blüten auszubilden können
Brachland als Teil der Rotation oder anderweitig
Ungestörtes Grünland (kein Mähen innerhalb eines Jahres)
Zaungrenzen (Breite von ungestörtem Land kann berechnet werden)
Heimische Bäume, Einzelbäume passend zum Ort (100m2 pro Baum)
Baumgruppen an Flussufern
Feuchtgebiete, Auwälder
Ruderalflächen (z.B. Bergrutsch), Steinmauern und –haufen
Weitere Beiträge zur Biodiversität, einschliesslich Bewirtschaftung seltener oder vom Aussterben bedrohter
Pflanzen und –Tierarten
Weitere Möglichkeiten, die nach dem Biodiversitätsplan möglich sind.
Unbefestigte, natürliche Wege
Alle Elemente, welche in der Direktzahlungsverordnung (DZV) definiert sind, müssen mindestens gemäss den Anforderungen dieser Verordnung bewirtschaftet werden.
Massgebend für die Bewirtschaftung der Biodiversitätsförderflächen (BFF) sind die Bedingungen der Direktzahlungsverordnung und der jeweils aktuellsten Version der „Biodiversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb – Wegleitung“
der Agridea. Gemeinschaften mehrerer Betriebe betreffend der Biodiversitätsflächen sind nicht möglich.
2.
Betriebe mit mehreren Produktionsstätten
Betriebe mit mehreren Produktionsstätten, welche ausserhalb des üblichen Bewirtschaftungsbereichs liegen, müssen die
Biodiversitätsförderflächen für jede Produktionsstätte anteilsmässig ausweisen.
Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen die Biodiversitätsförderflächen im Inland mindestens 7 % der im Inland
bewirtschafteten Fläche betragen.
Die zusätzlichen 3 % Landschaftsgestaltungsflächen sind ebenfalls einzuhalten.
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Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
3.
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Mindestanteil extensiv genutzten Weid- und Wieslandes
Der Anteil an wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden oder
Streueflächen muss mindestens 5% der Dauergrünfläche, der Kunstwiesen (inkl. extensiv genutzte Wiese auf stillgelegtem Ackerland) und der Streuefläche betragen.
4.
Randflächen
Entlang von Wegen sind Grasstreifen von mindestens 0,5 Meter Breite zu belassen.
Diese Grasstreifen können nur als Biodiversitätsflächen angerechnet werden, sofern sie sich auf der Betriebsfläche befinden, die entsprechenden Bedingungen für extensiv oder wenig intensiv genutzte Wiese eingehalten werden und mindestens 3 m breit sind. In Dauerkulturen werden die ersten 3 Meter solcher Grasstreifen quer zur Bewirtschaftungsrichtung
als Vorgewende (Anhaupt) zur Kulturfläche gerechnet. Sie können somit nicht als extensiv oder wenig intensiv genutzte
Wiesen angerechnet werden.
Entlang von Oberflächengewässern, Waldrändern, Hecken und Feldgehölzen müssen Wiesenstreifen von mindestens 3
Metern Breite vorhanden sein.
Anhang 10:
Qualitätskonzept für viehlose Landwirtschaftsbetriebe
Präambel: Viehhaltung ist Teil des biodynamischen Landwirtschaftsbetriebs. Wenn kein Vieh gehalten werden
kann, erstellt der Betriebsleiter das Konzept für viehlose Landwirtschaftsbetriebe. Das von der Kommission für
Richtlinienfragen (KfR) genehmigte Konzept ist die Ausnahmebewilligung und damit Voraussetzung, dass der
Betrieb zertifiziert werden kann.
Viehlose Landwirtschaftsbetriebe machen sich zur folgenden Frage Gedanken und halten dies zu Handen der
KfR schriftlich fest :
Wie kann auf dem Hof das Manko der viehlosen Bewirtschaftung, insbesondere das Fehlen des Kuhdunges, im Sinne der biologisch-dynamischen Idee kompensiert werden?
Wichtige Anhaltspunkte sind dabei zum Beispiel, dass
- das Defizit des fehlenden Hofdüngers (nicht nur stofflich im Sinne von N,P,K) bestmöglich kompensiert wird.
- die kosmischen Einflüsse unterstützend helfen können, dieses Defizit zu verkleinern.
- die Lebendigkeit des Bodens verbessert werden kann.
- zusätzliche Gründüngungen als Bestandteil der Fruchtfolge eingesetzt werden können.
- die Zusammenarbeit mit einem Demeter- resp. Knospenbetrieb oder eine eigene kleine Tierhaltung möglich ist.
Das individuelle Konzept soll sicherstellen, dass eine Auseinandersetzung mit der oben gestellten Frage geschieht. Das Konzept wird der KfR zusammen mit den Betriebskennzahlen eingereicht.
Die KfR prüft dieses Dokument auf dieses Kriterium hin und gibt dem Betrieb Rückmeldung.
Alle 3 Jahre reichen die Betriebe einen kurzen Bericht ein, in welchem sie beschreiben, was sich verändert
hat, welche Erfahrungen sie gemacht haben und wo sie für die nächsten 3 Jahre das Schwergewicht zur Zielerreichung setzen werden. So können für die biodynamische Bewegung wertvolle Erfahrungen gesammelt
und Grundlagen für die Zukunft erarbeitet werden.
Page 31
Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
Anhang 11:
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Qualitätssicherungskonzept für die biologisch-dynamischen Präparate
Beschrieb
Massnahme
Dokumentation zur
Qualitätssicherung
Präparatehülle Kuhhörner
Die Hörner werden von Metzgereien in der
Schweiz beschafft. Sie sind oberhalb des behaarten Hautrings abgesägt (nicht abgeschlagen).
Reinigung und Entsorgung der Hornzapfen: Die
Reinigung erfolgt in Hofbereichen, zu denen die
Tiere der Rindergattung keinen Zugang haben.
Auf den Höfen werden die leeren Hörner getrennt vom Stall in zweckdienlichen Behältern
gelagert.
Schädel eines Haustiers
Von Wiederkäuern sind ausschliesslich folgende
Schädel erlaubt:
-
Kopf von Rindern, die nicht älter als 6
Monate sind.
-
Kopf von Schafen und Ziegen, die nicht
älter als 12 Monate sind.
Präparatehülle Gekröse (Mesen- Gemäss Bewilligung 2015 des BLV für die Ver- QS-Dokumentation
terium)
wendung von tierischen Nebenprodukten.
Kantonstierarzt
an
Präparatehülle Rinderdarm
Därme sind nur erlaubt:
Ar-
-
an
-
Herstellung in den
beitsgruppen,
von Rindern, die nicht älter als 6 Monate QS-Dokumentation
sind.
Kantonstierarzt
Für Tiere älter als 6 Monate gemäss Bewilligung 2015 des BLV für die Verwendung
von tierischen Nebenprodukten. Seit 2015
ist kein BSE-Test mehr notwendig.
Reifung der Präparate im Boden Die Stellen, wo die Präparate jeweils im Winter
zur Reifung in die Erde gelegt werden, dürfen
nicht im Bereich einer Trinkwasserversorgung
liegen und sind zu kennzeichnen und auszuzonen.
Hirschblase
Es dürfen keine Hirschblasen aus Nordamerika
verwendet werden.
Aufbewahrung der Präparate
Die Präparate werden in speziellen, mit Torf
isolierten Behältnissen ausser Reichweite der
Tiere aufbewahrt.
Page 32
Auf dem Parzellenplan
wird der genaue Standort
dieses
Bereichs
exakt
festgehalten.
Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
Anhang 12:
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
Mindestschlachtalter bei Geflügel
Geflügelart
Mindestalter in Tagen
Hühner und Mastpoulet
81
Kapaune
150
Peking-Enten
49
weibliche Flugenten
70
männliche Flugenten
84
Mulard-Enten
92
Perlhühner
94
Truten und Gänse
140
Anhang 13:
Umstellzeiten von konventionell resp./Knospe auf DEMETER
von konventionell auf
Demeter
von bio und Knospe auf
Demeter
Kennzeichnung
erstes Umstellungsjahr
keine
zweites Umstellungsjahr
Demeter in Umstellung
drittes Umstellungsjahr
Demeter in Umstellung
Voll Demeter zertifiziert
Demeter
Page 33
Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
DEMETER-Anbaurichtlinien
C.
Erläuterungen und Weisungen zu den Anbaurichtlinien
1.
Neulandregelung
1. Januar 2016
Grundsätzlich:
Die Umstellungszeit von Neulandflächen auf DEMETER-Anerkennung beträgt drei Jahre.
Sind die Flächen bisher biologisch anerkannt bewirtschaftet worden, beträgt die Umstellungszeit ein Jahr.
Hieraus entstehen folgende Möglichkeiten:
1.1.
Acker- und Gemüsebau
Richtlinien 1.4.4
Keine Prozentbeschränkung von Umstellungsflächen.
Produkte aus Umstellungsflächen müssen jedoch immer als Umstellungsprodukte deklariert werden.
Bei Parallelproduktion gleicher Kulturen (Arten, Sorten) auf DEMETER und Umstellungsflächen ist die gesamte Produktionsmenge als Umstellungsware zu deklarieren.
1.2.
Fütterung
Richtlinien 6.4
In der Fütterung kann bis 50% der Futterfläche eigenes Umstellungsland sein, ohne dass der Betrieb den Demeter-Status
verliert.
Werden diese 50% Futterfläche resp. -bedarf in der Fütterung in einem Jahr überschritten, werden alle tierischen Produkte für ein Jahr in das dritte Jahr zurückgestuft mit entsprechender Umstellungsvermarktung.
Wenn mehr als 50% Futterfläche resp. -bedarf als eigenes Umstellungsland pro Jahr zum bestehenden DEMETER-Betrieb
dazu kommen und eine Rückstufung für ein Jahr aus Vermarktungsgründen vermieden werden möchte, bestehen folgende zwei Möglichkeiten:
1.2.1.
Futterverkauf aus Umstellungsflächen nach Trockensubstanz Berechnung (T/S) bis max. 50% Umstellungsfutterfläche resp. -bedarf und Jahr.
Der Verkauf muss zuhanden der Kontrolle mit der Verkaufsquittung belegt werden.
1.2.2.
Futterüberlagerung: Wird in einem Jahr mehr als 50% Umstellungsfutter resp. -fläche angebaut und möchte das
Futter behalten werden, muss der Anteil über 50% überlagert werden.
Das ganze Futter muss berechnet werden und der Teil über 50% Umstellungsfutter muss abgetrennt gelagert
und sichtbar deklariert werden.
Im Hofbuch oder Hofordner muss nach der Ernte aufgezeichnet werden, wo und wieviel Umstellungsfutter überlagert wird.
2.
Grünfläche
Für Ackerbaubetriebe ist eine ganzjährige Begrünung von mind. 20% der Fruchfolgefläche erforderlich. Für Betriebe mit
einer ganzjährigen Begrünung von weniger als 20% gelten die Bio Suisse Richtlinien.
Page 34
Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
DEMETER-Anbaurichtlinien
1. Januar 2016
D.
Weisungen bezügl. Vermarktung (Verantwortlichkeitsbereich
DEMETER-Verband)
1.
Kellerkontrolle (Weinbereitung)
Verarbeitung gemäss Demeter-Weinbereitungsrichtlinien. Ist der Verarbeiter kein Demeter-zertifizierter Betrieb, bedingt
dies einen Vertrag mit der Markenschutzkommission.
2.
Lohnverarbeitung
Für jede Lohnverarbeitung muss die Bäuerin/der Bauer mit dem verarbeitenden Betrieb einen Vertrag abschliessen.
Es gibt zwei verschiedene Verträge (die entsprechenden Formulare können auf der Geschäftsstelle bezogen werden):
1.
2.
Für verarbeitende Betriebe ohne eigenen Demeter-Lizenzvertrag.
Für verarbeitende Betriebe mit eigenem Demeter-Lizenzvertrag.
Sofern der verarbeitende Betrieb für mehr als 5 Bio-Auftraggeber verarbeitet und / oder die Lohnverarbeitung seine
Hauptaktivität ist, muss er gemäss Bio-Verordnung kontrolliert werden, falls er weiterhin für Biobetriebe verarbeiten
möchte.
Lohnverarbeitung durch Verarbeitungsunternehmen ohne eigenen Kontrollvertrag ist nur möglich, wenn der Lohnverarbeiter für maximal 5 Bio/Demeter-Produzenten Produkte herstellt und es sich bei der Lohnverarbeitung nicht um Getreidesammlung, -lagerung oder –vermahlung handelt.
3.
Direktvermarktung von nicht verkaufsfertig verpackten Produkten an Konsumenten (Bestimmung für Marktfahrer und Verkauf ab Hof)
Am Marktstand oder beim Verkauf ab Hof ist das Anbieten ausgelobter DEMETER- und Knospe-Produkte zusammen mit
nicht biologischen Agrarprodukten und nicht biologischen verarbeiteten Lebensmitteln nur mit Ausnahmebewilligung der
Markenschutzkommission erlaubt. Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Täuschung der Konsumenten ausgeschlossen ist.
Das gleichzeitige Anbieten des gleichen Produktes aus nicht biologischem resp. Knospe-Anbau und DEMETER-Anbau ist
nicht möglich.
Erweckt ein Stand oder ein Verkaufslokal den Eindruck, die Verkaufsstelle eines DEMETER-Betriebes zu sein, ist die aktuelle Demeter-Anerkennung gut sichtbar zu platzieren. Sie belegt, dass der Betrieb kontrolliert und zertifiziert ist.
Bei allen angebotenen Produkten ist der Produzent und die Anbaumethode auszuzeichnen. Der entsprechende Nachweis
(Kopie der gültigen Demeter-Anerkennung) muss verfügbar sein.
4.
4.1.
Hofverarbeitung, Deklaration und Direktvermarktung von nicht-DEMETER-Produkten ab
Hof
Ausgangslage
Ein DEMETER-Hof ist bei den Direktkunden als solcher bekannt. Die Markenschutzkommission geht davon aus, dass der
direkt ab Hof/ab Marktstand kaufende Kunde annimmt, dass die DEMETER-Verarbeitungsrichtlinien eingehalten werden,
dass also alle Produkte, welche ab Hof oder auf dem Markt verkauft werden, alle DEMETER-Richtlinien (Anbau- und Verarbeitung) erfüllen.
4.2.
Einhaltung der DEMETER-Konvention
Für alle DEMETER-Lizenznehmer, gleichgültig ob Bauern oder Verarbeiter, gilt die DEMETER-Konvention inkl. der Verarbeitungsrichtlinien gleichermassen.
4.2.1.
Abweichung von den Verarbeitungsrichtlinien:
Herkömmliches Einfrieren der Früchte für Joghurt
In den Verarbeitungsrichtlinien ist festgehalten, dass das Einfrieren der Früchte nur im Schnellfrostverfahren erlaubt ist.
Produzenten, welche für ihre Hofverarbeitung von Joghurt und Quark Beeren und Früchte selbst anbauen, z.B. Erdbeeren
und Himbeeren, können diese Beeren nach der im Haushalt gebräuchlichen Methode einfrieren.
Page 35
Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft
DEMETER-Anbaurichtlinien
4.3.
Deklaration
4.3.1.
Auf dem Hof verarbeitete Produkte, welche die DEMETER-Verarbeitungsrichtlinien erfüllen
1. Januar 2016
Diese Produkte können mit der üblichen Deklaration verkauft werden.
4.3.2.
Auf dem Hof verarbeitete Produkte, welche die DEMETER-Verarbeitungsrichtlinien nicht erfüllen
für auf dem Hof verarbeitete Produkte, welche die DEMETER-Verarbeitungsrichtlinien nicht erfüllen, gilt folgende Regelung:
Diese Produkte müssen die Richtlinien der Bio Suisse oder BioV erfüllen und können entsprechend unter der Knospe oder
als bio vermarktet werden. Die Auflagen sind:
In der Deklaration sind alle Zutaten aufgeführt.
Jedes Produkt, welches nur die Bio Suisse Richtlinien erfüllt, nicht aber Demeter, muss mit einer Etikette versehen sein, auch im Offenverkauf.
Die Deklaration muss vollständig sein, d.h. auch die E-Nummern müssen deklariert werden.
Auf Preislisten, Lieferscheinen, Rechnungen und Prospekten sind diese Produkte mit Bio Suisse oder bio zu kennzeichnen.
Zu Beginn oder am Ende der Zutatenliste sind die Abweichungen des jeweiligen Produktes zu den Demeter-Richtlinien
zwingend festzuhalten. Beispiel: die vom Produzenten angebotene Wurst enthält Nitritpökelsalz. Deshalb muss am Schluss
der Zutatenliste stehen: Enthält Nitritpökelsalz (+ E-Nummer). Werden die Produkte als Knospen- oder Bioprodukte in den
Grosshandel geliefert, entfällt dieser Hinweis.
-
4.4.
Ausnahmebewilligung für den Verkauf des auf der Alp hergestellten konv. Alpkäses, wo die Kühe im Sommer gesömmert
wurden
Diese Genehmigung wird zusammen mit der Ausnahmebewilligung der KfR für die Alpung auf einer konv. Alp erteilt mit
folgendem Hinweis: Wird ein Teil des nicht biologischen Alpkäses auf dem Hof direkt an Kunden verkauft, muss er deutlich als solcher gekennzeichnet sein. Um Verwechslungen zu vermeiden, darf gleichzeitig kein DEMETER-Alpkäse verkauft
werden. Der auf dem Hof hergestellte DEMETER-Käse muss sich in Form und Namen deutlich vom konv. Alpkäse unterscheiden.
5.
5.1.
Bezahlung der DEMETER-Nutzungsgebühr auf den direkt ab Hof an die Konsumenten und
die Läden verkauften Produkte
Geltungsbereich
Der landwirtschaftliche oder gärtnerische Betrieb bezahlt diese DEMETER-Nutzungsgebühr an den DEMETER-Verband für
alle direkt an die Konsumenten und an die Läden verkauften Produkte, auch wenn sie unter dem Namen des Hofes oder
des Bauern/der Bäuerin verkauft werden. Ausgenommen sind Produkte, die als nicht biologische oder/und als KnospeProdukte verkauft werden. Für DEMETER-Produkte, welche die Bauern direkt an den Verarbeiter, bzw. den Handel liefern,
bezahlen die Lizenznehmer aus Handel und Verarbeitung die Nutzungsgebühren direkt an den DEMETER-Verband.
5.2.
Verwendungszweck
Die Nutzungsgebühr, welche die Bauern bezahlen, dient zur Deckung der Kosten für die Infrastruktur und die Tätigkeit
der Markenschutzkommission und deren Geschäftsstelle. Die Kosten der Markenförderung werden ausschliesslich aus
Lizenzen der Verarbeiter und Händler finanziert.
5.3.
Höhe der Nutzungsgebühr
Die DEMETER-Nutzungsgebühr für die Aufwendungen der Markenschutzkommission beträgt 0,6% des Verkaufspreises des
Bauern/der Bäuerin.
5.4.
Vertrag mit dem DEMETER-Verband
Es besteht ein Kollektivvertrag zwischen dem Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft und der DEMETERMarkenschutzkommission, sodass keine Einzelverträge zwischen dem Produzenten und der DEMETERMarkenschutzkommission abgeschlossen werden müssen mit folgenden Ausnahmen:
wenn ein Landwirtschaftsbetrieb mehrwertsteuerpflichtig ist. Die mehrwertsteuerpflichtigen Betriebe schliessen
mit dem DEMETER-Verband einen Nutzungsvertrag ab.
wenn der Direktverkauf (Handel) und/oder die Verarbeitung zum Haupterwerbszweig des DEMETER-Betriebes
wird (über die Hälfte der Tätigkeit aller Arbeitskräfte).
Page 36
Demeter - Konvention
Zur Verwendung von Demeter, Biodynamisch und
damit in Verbindung stehender Marken
Erstmals in Kraft gesetzt am 1.1.1996
Gültige Fassung ab Januar 2016
Schweizerischer Demeter-Verband, Burgstrasse 6, 4410 Liestal
Tel.: 061 706 96 43, Fax: 061 706 96 44, e-mail: [email protected]
Demeter-Konvention
-2-
Inhaltsverzeichnis:
Seite
1.
Einleitung
2.
Verwendung der Marke Demeter
3.
Organisation
4.
5.
Prinzip der sozialen Verantwortung
Lizenzen
5.1
Grundsätzliches
5.2
Lizenzgebühren und weitere Einnahmen
6
6
6
6.
Demeter-Verarbeitungsrichtlinien
6.1
Grundlage
6.2
Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
6.3
Spezielle Verarbeitungsrichtlinien
6.4
Qualitätssicherung
6
6
6
7
Marktgespräch
7.1
Teilnahme am Marktgespräch
Nicht-Einhaltung der Demeter-Konvention
8.1
Grundsatz
8.2
Einvernehmliche Lösung
8.3
Auflösung des Vertrages und Konventionalstrafe
8.4
Schiedsgericht
Änderungen und Inkrafttreten
7
7
7
7
7
7
8
7.
8.
9.
1.1
1.2
1.3
1.4
3.1
3.2
3.3
Motiv
Grundlagen
Zielsetzung
Geltungsbereich
3
3
3
3
3
Der Schweizerische Demeter-Verband
Markenschutz
Markenförderung
ANHÄNGE (in separaten Ausführungen)
Anh. I:
Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
I/1
Grundsätze für die Verarbeitung
I/2
Geltungsbereich der Richtlinien
I/3
Anforderungen an die Demeter-Produkte
I/4
Verpackungsmaterial und Verpackungen
I/5
Schädlingsbekämpfung
Anh. II: Spezifische Verarbeitungsrichtlinien
II/1
Demeter-Obst- und Gemüseerzeugnisse
II/2
Demeter-Brot und Backwaren
II/3
Demeter-Getreide, Getreideerzeugnisse und Teigwaren
II/4
Demeter-Kräuter und Gewürze
II/5
Demeter-Fleisch- und Wurstwaren
II/6
Demeter-Milch und –Milchprodukte
II/6A Demeter-Säuglingsmilchnahrungen
II/7
Demeter-Nüsse, -Samen, -Kerne
II/8
Demeter-Speiseöle und -Fette
II/9
Demeter-Süssungsmittel
II/10 Demeter-Kosmetika
II/11 Demeter-Textilien
II/12 Demeter-Futtermittel
II/13 Bienenhonig aus Demeter-Imkerei
II/14 Demeter-Wein
II/15 Demeter-Bier
II/16 Demeter-Cidre und Fruchtwein
II/17 Demeter-Alkohol zur Weiterverarbeitung
Anh. III: Richtlinien für die Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
Anh. IV:
Zusätzliche Anforderungen bezüglich gentechnisch veränderter Organismen
Anh. V:
Markenschutz V/1 Vertrag
V/3 Sanktionen
Anh. VI:
Gebührenordnung
4
4
5
Demeter-Konvention
1.
Einleitung
1.1
Motiv
-3-
Sinn und Zweck dieser Demeter-Konvention liegen in der Förderung einer absatzsichernden Vermarktung von
Demeter-Produkten und damit der biologisch-dynamischen Landwirtschaft.
1.2
Grundlagen
A.
Ideelle Grundlagen. Die Marke Demeter steht ausschliesslich für Produkte, die aus kontrolliert biologischdynamischem Anbau stammen. Die Methode basiert auf den Anregungen von Rudolf Steiner, die er im
„Landwirtschaftlichen Kurs" 1924 machte.
B.
Rechtliche Grundlagen. Der Schweizerische Demeter-Verband kann gemäss Vertrag mit Demeter
International e.V. (DI) alle Marken nutzen, für welche Demeter International e.V. gemäss Vertrag mit dem
internationalen Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft (IBDA) die Nutzungsrechte hat. IBDA wurde
mit dem Ziel gegründet, die internationalen Marken Demeter und Biodynamisch zu übernehmen; Mitglieder
von IBDA sind biodynamische Vereine aus der ganzen Welt.
Ein Kollektivvertrag zwischen dem Schweizerischen Demeter-Verband und dem Verein für biologischdynamische Landwirtschaft sichert den zertifizierten Demeter-Höfen die Nutzung der Marken.
C.
Die wirtschaftliche Grundlage von Demeter-Erzeugnissen entsteht im Zusammenwirken von Produktion,
Verarbeitung, Handel und Konsum, also der ganzen Wertschöpfungskette, und ist damit in die Verantwortung
aller Beteiligten gelegt. Aus diesem Grund wird dieses Papier „Konvention“ genannt.
D.
Die sozialen Grundlagen: In der sozialen Charta von Demeter wird in sieben Leitsätzen der soziale
Umgang in der Demeter-Bewegung umschrieben. Die Charta ist keine Richtlinie, jedoch Teil der Konvention.
1.3
Zielsetzung
Der Markenschutz umfasst die Sicherung der Marken Demeter und biodynamisch sowie der mit diesen Marken
ausgelobten Qualität in Produktion, Verarbeitung und Handel.
Die Markenförderung dient der Förderung und Verbreitung der mit Demeter und biodynamisch ausgelobten
Produkte und der dahinterstehenden biologisch-dynamischen Anbaumethode.
1.4
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Organe des Schweizerischen Demeter-Verbands und auf alle Betriebe
(auch direkt-vermarktende), die Demeter- und biodynamische Produkte produzieren, verarbeiten, konfektionieren
oder damit handeln.
2.
Verwendung der Marke Demeter
Der Schweizerische Demeter-Verband als Treuhänder der eingetragenen Marken ist gesetzlich verpflichtet, diese
vor Missbrauch zu schützen.
A.
Als Nutzung der Marken Demeter und biodynamisch ist jeder beabsichtigte oder unbeabsichtigte Gebrauch
einer oder mehrerer der eingetragenen Marken in jedwelcher Form anzusehen, sobald in der Öffentlichkeit
(hauptsächlich beim Käufer) der Eindruck entstehen kann, es handle sich um ein Demeter-Produkt.
B.
Die Marke Demeter und biodynamisch wird allen Betrieben zur Verfügung gestellt, welche die Richtlinien
erfüllen, sich für diese Marken einsetzen und mit dem Schweizerischen Demeter-Verband in einem gültigen
Vertragsverhältnis stehen.
C.
Die Bedingungen zur Kennzeichnung und zum Beschrieb von Waren, die ganz oder teilweise aus Produkten
aus biologisch-dynamischer Landwirtschaft stammen, sind in den Kennzeichnungsrichtlinien (Anhang II)
festgelegt.
D.
Die Marken Demeter und biodynamisch werden nicht als Marken mit Exklusivrecht zur Verfügung gestellt.
E.
Die Marken Demeter, biodynamisch und der damit in Zusammenhang stehenden Marken dürfen nicht teil des
F.
Während des Vertragsverhältnisses und auch danach dürfen Lizenznehmer keine Marken Demeter,
Firmennamens oder eines anderen geistigen Eigentums der Lizenznehmer sein.
biodynamisch und der damit in Zusammenhang stehenden Marken anmelden.
Demeter-Konvention
-4-
3. Organisation
3.1
Der Schweizerische Demeter Verband
Der Schweizerische Demeter-Verband ist ein Verein, jedoch organisiert analog einer Stiftung mit insgesamt 8
Vorstandsmitgliedern, die gleichzeitig die einzigen Vereinsmitglieder sind. Er besteht aus drei, vertraglich
gebundenen Partnerorganisationen: Dem Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft (4 Vertreter), der
Interessengemeinschaft Handel und Verarbeitung (2 Vertreter) und dem Konsumentenverband Schweiz (2
Vertreter).
Der Schweizerische Demeter-Verband ist für alle wirtschaftlichen Belange verantwortlich, welche die Marken
Demeter und biodynamisch betreffen, insbesondere für den Markenschutz, die Markenförderung und die DemeterStrategie. Gewisse Aufgaben kann er delegieren, wie zB den Markenschutz.
3.2
Markenschutz
3.2.1 Aufgabe
Der Markenschutz sorgt für das Vertrauen in die Marke, indem er sicherstellt, dass
-
die Markenzeichen Demeter und biodynamisch nur für Produkte verwendet werden, die aus biologischdynamischer Produktion stammen, welche die Bedingungen der Richtlinien erfüllen und vom DemeterMarkenschutz anerkannt sind.
-
die Qualität der landwirtschaftlichen Urprodukte in der Verarbeitung und während des Handels erhalten bleibt.
-
der Demeter-Markenschutz in der Schweiz mit Demeter International und den Mitgliedsländern kooperiert.
3.2.2 Organisation
Der Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands setzt eine Markenschutzkommission, nachfolgend MSK
genannt, ein und regelt deren Rechte und Pflichten in einem Reglement. Die MSK setzt sich aus Vertretern von
Produktion, Verarbeitung sowie Handel und Konsum zusammen (mindestens je 1, max. 2 Vertreter) sowie einem
Experten für Inspektion und Zertifizierung. Die Vertreter werden von den Organen der drei Verbandspartnern
vorgeschlagen und vom Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands bestätigt. Falls keine entsprechenden
Organe existieren bzw. keine Vorschläge vorliegen, ernennt der Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands
die entsprechenden Vertreter. Die MSK konstituiert sich selbst.
3.2.3 Lizenzverträge
A.
Betriebe, welche ihre Produkte mit den Labels Demeter und biodynamisch ausloben, diese verarbeiten,
konfektionieren und/oder damit handeln, müssen mit dem Schweizerischen Demeter Verband, handelnd durch
die Markenschutzkommission (MSK), Verträge zur Nutzung der Marke Demeter resp. biodynamisch
abschliessen. Ein Normvertrag ist in Anhang V/1 dieser Konvention dargestellt.
B.
Betriebe, welche Demeter- resp. biodynamisch zertifizierte Produkte im Lohn für einen DemeterVertragspartner verarbeiten oder konfektionieren, müssen analog einen Vertrag zur Lohnverarbeitung
dieser Produkte abschliessen.
C.
Die Verträge beinhalten das Einsichtsrecht der MSK und der zuständigen Kontrollfirmen in alle relevanten
Unterlagen der Firma, welche Beschaffung, Warenfluss, Lagerung, Verarbeitung und Verkauf von DemeterProdukten betreffen.
D.
Die geltenden Richtlinien für Produkte, welche mit Demeter oder biodynamisch gekennzeichnet sind, sind Teil
der Konvention (Anhänge). Bei Richtlinienänderungen mit grösseren Folgen bezieht die MSK Vertreter der
betroffenen Branchen und Handelsstufen in die Ausarbeitung ein. Bestätigt werden sie durch den Vorstand
des Schweizerischen Demeter-Verbands.
Demeter-Konvention
-5-
3.2.4 Kontrolle und Zertifizierung
Jedes Unternehmen, welches mit der MSK einen Lizenzvertrag abschliesst, ist verpflichtet, sich von einer der von
der MSK zugelassenen Kontrollstelle jährlich prüfen zu lassen. Die Zertifizierung erfolgt in der Schweiz einzig durch
bio.inspecta (CH-BIO-006). Nur die durch den Schweizerischen Demeter-Verband erteilte Demeter-Anerkennung
berechtigt jedoch zur Nutzung der Marken Demeter und biodynamisch.
In der biodynamischen Landwirtschaft und der Demeter-Verarbeitung steht der Mensch im Mittelpunkt. Aus dieser
Orientierung sind die Demeter-Richtlinien entstanden. Sie erfüllen selbstverständlich die gesetzlichen, öffentlichrechtlichen Anforderungen der eidg. Verordnung über die biologische Landwirtschaft sowie die weiteren rechtlichen
Grundlagen wie Lebensmittelrecht, Hygieneverordnung, etc.
Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet Änderungen bei den lizenzierten Produkten (Zutaten, Rezepturen,
Art der Verarbeitung, Verpackung) der MSK zu melden. Kopien der Bewilligungen durch die MSK gehen an die
Kontrollfirmen. Ebenso sind geplante neue Produkte mit der für die Zertifizierung notwendigen Informationen
frühzeitig der MSK zu melden.
Das Unternehmen ist verpflichtet, der MSK öffentlich-rechtliche Beschwerden (z.B. bezüglich der eidg. Verordnung
über den biologischen Landbau oder der Lebensmittelverordnung), gegen die kontrollierten Produkte umgehend zu
melden.
Schriftliche, gut begründete Rekurse gegen Zertifizierungsentscheide und Sanktionen auf der Stufe Label können
innert 10 Tagen beim Präsidenten des Schweizerischen Demeter Verbands eingereicht werden.
3.2.5 Geheimhaltung
Sämtliche Personen, die auf Grund einer der oben aufgeführten Funktionen Einsicht in die Akten haben,
unterstehen einer Verschwiegenheitspflicht und garantieren, dass keine Betriebsgeheimnisse weitergegeben
werden.
3.3
Markenförderung
3.3.1 Aufgaben der Markenförderung
Die Markenförderung hat zum Ziel, die Marken Demeter und biodynamisch in Öffentlichkeit und Markt zu stärken,
indem sie
-
ein wahrhaftes, den sozialen und biodynamischen Grunsätzen entsprechendes, modernes Marketing betreibt,
-
die Marketing-Aktivitäten aller Verbandsmitglieder wahrnimmt, koordiniert und deren Zusammenarbeit gezielt
fördert,
-
die aus den Lizenzeinnahmen zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel effizient und transparent einsetzt,
-
versucht, öffentliche Fördergelder einzubinden,
-
Kontakte zu nationalen und internationalen Partnerorganisationen, Medien und Behörden pflegt und geeignete
Aktivitäten und Materialien übernimmt,
-
durch geeignete Mittel (PR, Schulung,etc) die Zusammenhänge und Beweggründe, die hinter der Marke
Demeter stehen, bekannt macht,
-
die Lizenznehmer regelmässig informiert.
3.3.2 Organisation
Der Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands nimmt die Aufgabe der Markenförderung selber wahr. Er
kann dazu Aufgaben delegieren.
3.3.3 Durchführung
Der Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands legt jährlich die Massnahmen für die Markenförderung sowie
die Schwerpunkte fest. Die Ausführung wird personell, finanziell und projektbezogen geplant und finanziert.
Demeter-Konvention
4.
-6-
Prinzip der sozialen Verantwortung
Soziale Verantwortung, die die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte umfasst, ist eines der Grundprinzipien
der Demeter-Richtlinien. Die Anforderungen der International Labour Organisation (ILO), die im Rechtsrahmen vieler Länder verankert sind, gelten für alle Menschen und regeln alle Arbeitsverhältnisse, auch die in Demeter zertifizierten Unternehmen. Menschen, die in Demeter-Betrieben arbeiten, erhalten Chancengleichheit, unabhängig von
ihrer ethnischen Herkunft, ihrem Glauben und ihrem Geschlecht.
Das Management ist für die Gesundheit und die Sicherheit aller Personen im Unternehmen verantwortlich, und dass
niemand durch seine Arbeit gefährdet wird. Alle Mitarbeiter haben die Möglichkeit, ihre Rechte in Anspruch zu
nehmen. Sie haben das Recht sich zu versammeln, an Tarifverhandlungen teilzunehmen und ohne Diskriminierung
eine Vertretung gegenüber dem Management zu bilden. Demeter Unternehmen sind bestrebt, soziale Ungleichheit
sowie Mangel an sozialen Rechten zu unterbinden, wie auch aufgezwungene oder unangemessene Kinderarbeit,
unzureichende Arbeitsbedingungen und/oder Löhne, Arbeitssicherheit und Gesundheitsfragen usw.
5.
Lizenzen
5.1
Grundsätzliches
Sowohl der Markenschutz wie die Markenförderung müssen durch Lizenzabgaben finanziert werden. Dabei wird der
Schutz der Marke prioritär behandelt (Vertrauen in die Marke), die Markenförderung richtet sich nach den zur
Verfügung stehenden Mitteln, welche angemessen und möglichst effizient und zielorientiert eingesetzt werden. Die
Verbandsadministration ist schlank aufgebaut. Das finanzielle Ziel ist eine ausgeglichene Rechnung. Der
Mitteleinsatz ist jederzeit transparent belegt. Budget und Jahresrechnung sind Bestandteil der regelmässigen
Information an die Vertragspartner.
5.2
Lizenzgebühren und weitere Einnahmen
Die Lizenzgebühren werden sowohl für den Markenschutz, die Markenförderung und die Administration verwendet.
Sie sind im Anhang VI dieser Konvention aufgeführt.
Zusätzliche Mittel können für die Markenförderung aus öffentlichen Fördergeldern generiert werden.
Unverhältnismässig hoher Aufwand im Markenschutz durch die Betreuung eines Lizenznehmers (mangelnde
Kooperation, fehlerhafte Angaben etc) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Nachinspektionen aufgrund
von festgestellten Mängeln, veranlasst durch die MSK oder die Zertifizierungsstelle, sowie Nachinspektionen auf
ausdrücklichen Wunsch des Demeter-Lizenznehmers werden vollumfänglich direkt dem Demeter-Lizenznehmer in
Rechnung gestellt.
6.
Demeter-Verarbeitungsrichtlinien
6.1
Grundlagen
A.
Die Grundlage für jedes mit Demeter oder biodynamisch ausgezeichnete Produkt sind Rohstoffe aus
zertifizierter biologisch-dynamischer Landwirtschaft.
B.
Die schweizerischen Richtlinien bewegen sich im Rahmen der internationalen Demeter-Richtlinien.
C.
Die Richtlinien werden in Zusammenarbeit aller betroffenen Partner erarbeitet.
D.
Die schweizerische Lebensmittel-Gesetzgebung inkl. deren Vordnungen sowie die schweizerische BioVerordnung sind gesetzliche Basis und vollumfänglich einzuhalten.
6.2
Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
Die "Allgemeinen Verarbeitungsrichtlinien" gelten für alle verarbeitenden und handelnden Firmen. Anhang I
6.3
Spezielle Verarbeitungsrichtlinien
Für die verschiedenen spezifischen Produktegruppen gelten die "Speziellen Verarbeitungsrichtlinien", Anhang II. Die
"Allgemeinen Verarbeitungsrichtlinien" sind diesen vorgelagert.
Demeter-Konvention
6.4
-7-
Qualitätssicherung
Qualitätssicherungsrichtlinien und -systeme sind in der Verantwortung der Vertragspartner. Gewisse Vorgaben sind
in den "Speziellen Verarbeitungsrichtlinien" festgelegt (Siehe Anhang II).
7.
Marktgespräch
Der Schweizerische Demeter-Verband will die gemeinsame Verantwortung für die Marken Demeter und
biodynamisch allen im Markt Handelnden bewusst machen. Aus diesem Grunde hat er das Instrument der
„Marktgespräche“ geschaffen. Dabei geht es um das gemeinsame, gegenseitige
Wahrnehemen von
Befindlichkeiten und allfälligen, zukünftigen Entwicklungen aller Beteilgten (Demeter-Bauern, -Verarbeiter, Grosshändler, Einzelhändler und Konsumenten) sowie des Demeter-Marktes. Es geht um das soziale Bewusstsein
unter allen Partnern.
7.1
Teilnahme am Marktgespräch
Der für den Einkauf Verantwortliche nimmt mit seinen wichtigsten Mitarbeitern regelmässig an den
produktgruppenspezifischen Marktgesprächen teil, welche vom Schweizerischen Demeter-Verband organisiert
werden. Sinn dieser Marktkoordinationsgespräche ist es, die sachlichen Gegebenheiten des Demeter-Marktes
wahrzunehmen, um daraus die notwendigen Handlungsziele zu entwickeln.
8.
Nicht-Einhaltung der Demeter-Konvention
8.1
Grundsatz
Grundsätzlich wird in der Demeter-Konvention von der Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens ausgegangen.
Die gegenseitige Beziehungspflege, besonders aber die konstruktive Gesprächskultur, sollen das gegenseitige
Vertrauen stärken.
8.2
Einvernehmliche Lösung
Der Schweizerische Demeter-Verband, handelnd durch die MSK, kann die in Anhang V/3 aufgeführten
Empfehlungen abgeben oder Massnahmen anordnen. Bei Einwänden gegen die Kontrollverantwortlichen oder
deren Berichte ist die MSK in erster Linie Ansprechpartnerin. Rekurse sind innerhalb von 10 Tagen an den
Präsidenten/die Präsidentin des Vorstands des Schweizerischen Demeter-Verbands zu richten.
8.3
Auflösung des Vertrages und Konventionalstrafe
Sollte sich ein Vertragspartner einmal nicht mehr hinter die Demeter-Konvention stellen können und/oder diese
nicht mehr einhalten, so löst die Markenschutzkommission den Vertrag mit sofortiger Wirkung auf. Zudem kann bei
schwerer Vertragsverletzung eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.- erhoben werden. Zudem werden sämtliche
im
Zusammenhang
mit
der
Vertragsverletzung
anfallenden
Aufwändungen
sowie
allfällige
(Marken-)
Schadenersatzforderungen geltend gemacht.
8.4
Schiedsgericht
Kann keine Einigung erzielt werden, so entscheidet ein neutrales Schiedsgericht endgültig. Das Schiedsgericht setzt
sich aus einem vom Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands gewählten Vertreter, einem von Seite des
Lizenznehmers bestellten Vertreter und einem von diesen beiden ernannten Obmann zusammen. Können sich die
beiden Vertreter nicht auf einen Obmann einigen, bestimmt das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Obmann.
Sitz des Schiedsverfahrens ist Liestal. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Die Partei, welche ein
Schiedsverfahren einleiten möchte, hat die Einleitungsanzeige bei der Handelskammer Beider Basel einzureichen.
Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung des Kantons Baselland.
Demeter-Konvention
9.
-8-
Änderungen und Inkrafttreten
Änderungen dieser Konvention werden durch den Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands beschlossen.
Schweizerischer Demeter-Verband
Herman lutke Schipholt, Präsident
Peter Matthias Born, Kassier
Diese Fassung wurde am 21. Januar 2016 vom Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands genehmigt und sofort in
Kraft gesetzt.
DEMETER-Konvention
Anhang I
Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1.
2.
3.
Grundsätze für die Verarbeitung .............................................................................................................................. 1
1.1.
Ziel ............................................................................................................................................................................ 1
1.2.
Grundlagen ................................................................................................................................................................ 1
1.3.
Verarbeitung .............................................................................................................................................................. 2
1.4.
Beurteilung der Demeter-Lebensmittel ......................................................................................................................... 2
1.5.
Beschreibung des Produktes ........................................................................................................................................ 2
1.6.
Ökologie .................................................................................................................................................................... 2
Geltungsbereich der Richtlinie ................................................................................................................................. 2
2.1.
Verarbeitungsrichtlinie ................................................................................................................................................ 2
2.2.
Geltungsbereich.......................................................................................................................................................... 3
Anforderungen an die Demeter-Produkte ................................................................................................................ 3
3.1.
Zusammensetzung und Gestaltung von Produkten aus Demeter-Rohstoffen .................................................................... 3
3.2.
Herkunft der Rohstoffe................................................................................................................................................ 3
3.2.1.
3.3.
Halbfertigprodukte ...................................................................................................................................................... 4
3.4.
Deklaration (Details siehe Kennzeichnungsrichtlinie, Anhang III) .................................................................................... 4
3.5.
Qualitätssicherung ...................................................................................................................................................... 4
3.5.1.
4.
5.
Flugtransporte .................................................................................................................................................... 3
Verarbeitung ....................................................................................................................................................... 4
3.5.2.
Lagerung ............................................................................................................................................................ 4
3.5.3.
Warenfluss und Dokumentation im Betrieb ............................................................................................................ 4
3.5.4.
Hygiene .............................................................................................................................................................. 4
3.6.
Beantragung von neuen Produkten und Genehmigungsverfahren ................................................................................... 5
3.7.
Regelung von Verfahren und Zutaten ........................................................................................................................... 5
3.7.1.
Erlaubte Verarbeitungsverfahren .......................................................................................................................... 5
3.7.2.
Grundsätzlich untersagte Verfahren für Demeter-Produkte ..................................................................................... 5
3.7.3.
Regelung für die Verwendung von aromatisierenden Zutaten ................................................................................. 5
3.7.4.
Liste der für Demeter-Produkte zugelassenen Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsmittel ........................................... 6
3.7.5.
Liste der zugelassenen Zucker- und Salzarten ....................................................................................................... 9
Verpackungsmaterial und Verpackungen .............................................................................................................. 10
Schädlingsbekämpfung .......................................................................................................................................... 11
5.1.
Geltungsbereich und Grundlage ................................................................................................................................. 11
5.2.
Zugelassene Massnahmen und Mittel ......................................................................................................................... 11
5.3.
Schädlingsbekämpfung ............................................................................................................................................. 11
5.3.1.
Allgemeine Schutzmassnahmen .......................................................................................................................... 11
5.3.2.
Behandlung betroffener Produkte (abhängig vom Produkt)................................................................................... 11
5.4.
Behandlungsprotokoll ................................................................................................................................................ 11
5.5.
Bekämpfungsmassnahmen im akuten Fall................................................................................................................... 11
5.6.
Reinigung ................................................................................................................................................................ 12
Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
S. 1
Vorwort
Die Grundlage für jedes Demeter-Produkt sind Erzeugnisse aus anerkannt biologisch-dynamischer Landwirtschaft. In
der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise wird angestrebt, die Landwirtschaft so zu führen, dass sie ihre Produktivität und Gesundheit aus der Gestaltung des Betriebsganzen erwirbt. Die nach den Vorgaben der DemeterVerarbeitungsrichtlinien erzeugten Lebensmittel dürfen als Demeter-Lebensmittel bezeichnet werden.
Die Demeter-Verarbeitungsrichtlinien bilden die für alle Vertragspartner gleichermassen verbindliche Rechtsgrundlage
für die Qualität und Sicherheit der Demeter-Produkte. Jedes verarbeitete Demeter-Produkt besteht aus Erzeugnissen,
die nach den jeweils gültigen Demeter-Anbaurichtlinien biologisch-dynamisch angebaut wurden. Besondere Aufgabe
bei der Verarbeitung der biologisch-dynamisch angebauten pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse ist die bestehende
hohe Demeter-Qualität der Rohstoffe zu erhalten und im Sinne der menschlichen Bedürfnisse weiterzuentwickeln.
In der anthroposophisch orientierten Ernährungslehre wird der Blick neben den Stoffen auf die dem Produkt innewohnenden Kräfte gelenkt. Eine qualitätsentwickelnde Verarbeitung hat zum Ziel, diese Kräfte zu erhalten und sie, wo
möglich, aufzugreifen und verfügbar zu machen. Nach dem heutigen Stand der Erkenntnis ist neben der allgemein
anerkannten ernährungsphysiologischen Bedeutung der Vollwerternährung ein Lebensmittel besonders nahrhaft, wenn
seine innere Qualität typisch und harmonisch ausgebildet ist. Eine Verarbeitung zum Demeter-Produkt soll diesen
Umstand angemessen berücksichtigen.
Die Demeter-Verarbeitungsrichtlinie soll nicht nur ein- bzw. ausgrenzen. Es ist bewusst versucht worden, sie so zu
halten, dass die entscheidenden Prozessqualitäten mit angesprochen sind. Letztenendes kommt es darauf an, daß
jeder Verarbeiter in der Lage ist, auf der Grundlage der nachstehenden Richtlinien aus eigener Erkenntnis verantwortlich zu handeln. Jeder einzelne verdankt einen Teil seiner Existenz und seines Erfolges der übergeordneten gemeinsamen biologisch-dynamischen Sache, und jede örtliche Arbeit, auch wenn sie im Verborgenen geschieht, trägt zum
Ganzen bei. Daher sollte jeder stets so handeln, dass das Vertrauen der Verbraucher in die biologisch-dynamische
Wirtschaftsweise und in die Demeter-Produkte gerechtfertigt und gefestigt wird. Auf Dauer ist die vom Verbraucher
erfahrene stets erstklassige Qualität von Demeter-Produkten die beste und wichtigste Werbung.
Jeder Vertragspartner hat die Möglichkeit und ist dazu aufgerufen, sich an der Fortentwicklung der Richtlinien zu beteiligen. Entsprechende Anträge nehmen die Fachgruppen und Ländervertretungen entgegen.
1.
Grundsätze für die Verarbeitung
Demeter-Produkte sind nach den Richtlinien der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise erzeugt, gemäss den Demeter-Verarbeitungsrichtlinien weiterverarbeitet und von den im Auftrag der Demeter Markenschutzkommission handelnden Kontrollstellen kontrolliert und zertifiziert.
1.1.
Ziel
Demeter-Produkte dienen der Ernährung, Pflege und Kleidung des Menschen. Daher steht der Mensch im Mittelpunkt
und ist Massstab des Handelns.
Das Ziel der Verarbeitung zu Demeter-Produkten ist die konsequente Erhaltung und - wenn möglich - die Weiterentwicklung der in der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise erzeugten Qualität.
Demeter-Lebensmittel stellen nicht nur die Grundlage für die Ernährung des Körpers dar, sondern auch für das seelische und geistige Leben. Diese umfassendere Anschauung von der Wirkung eines Lebensmittels führt dazu, dass auch
die Bedürfnisse des Menschen auf diesen Ebenen Berücksichtigung finden sollen.
1.2.
Grundlagen
Die Grundlage der Demeter-Produktequalität ist die Geisteswissenschaft Rudolf Steiners (1861-1925). Daraus stam-
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
S. 2
men Idee und Methode der biologisch-dynamischen Landwirtschaft wie auch die anthroposophisch orientierte Ernährungslehre. Es werden neben der herkömmlichen quantitativen Betrachtung auch qualitative Dimensionen des Lebendigen, Seelischen und Geistigen einbezogen.
1.3.
Verarbeitung
Durch die Verarbeitung sollen Demeter-Produkte in ihrer Qualität, in ihrem eigenen Charakter erhalten und gefördert
werden. Denn die Verarbeitung ist ein Veredelungsprozess, bei dem die biologisch-dynamisch erzeugte Qualität der
Rohstoffe ihre Fortsetzung findet.
Verarbeitungsprozesse prägen die Qualität der Produkte. Ziel ist deshalb eine dem Produkt gemässe, auf die umfassenden Bedürfnisse des Menschen ausgerichtete Verarbeitung.
Auf Zusatz- und Hilfsstoffe soll weitgehend verzichtet werden. Einige sind durch die Wahl biologisch-dynamisch erzeugter, hochwertiger Rohstoffe unnötig. Andere können durch handwerkliches Können sowie auch durch Einsatz
sinnvoller Technologien eingespart werden.
1.4.
Beurteilung der Demeter-Lebensmittel
Nicht nur die Inhaltsstoffe, sondern auch die Verarbeitungsprozesse beeinflussen die Qualität des Nahrungsmittels.
Deshalb werden bei der Beurteilung von Demeter-Lebensmitteln neben analytischen, mikrobiologischen und sensorischen Untersuchungen auch Methoden zur ganzheitlichen Darstellung der Lebenskräfte angewendet (z.B. bildschaffende Methoden).
1.5.
Beschreibung des Produktes
Nur ein Produkt, dessen Zusammensetzung und Entstehungsgeschichte vollkommen transparent dem Händler und
Verbraucher dargelegt wird, ist ein ehrliches Produkt. Eine klare Deklaration ist der erste Schritt.
1.6.
Ökologie
Anbau, Verarbeitung und Vertrieb der Demeter-Produkte sollten möglichst umweltverträglich erfolgen. Bei allen Schritten steht die Verantwortung für Mensch und Natur im Vordergrund.
2.
Geltungsbereich der Richtlinie
2.1.
Verarbeitungsrichtlinie
Die Verarbeitungsrichtlinien werden in Zusammenarbeit mit dem Handel und den Verarbeitern durch die Markenschutzkommission ausgearbeitet und vom Vorstand des schweiz. Demeter-Verbandes verabschiedet. Sie sind Teil der
Demeter-Konvention und bilden damit Bestandteil des Vertrages zwischen dem Demeter-Markenschutz und dem Nutzer der Demeter-Marke.
Diesen Richtlinien vorgelagert sind neben den gesetzlichen Bestimmungen (Lebensmittelverordnung (LMV), Hygienebestimmungen) folgende Regelwerke in ihrer jeweilig neuesten Fassung:
-
internationale Demeter-Verarbeitungsrichtlinien
-
Verarbeitungsrichtlinien der BIO SUISSE
-
Schweiz. Bio-Verordnung
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
2.2.
S. 3
Geltungsbereich
Die Richtlinien gelten für alle vertragsnehmenden Händler und Verarbeiter des schweiz. Demeter-Verbandes, welche
Lebensmittel in den Verkehr bringen, die unter den Regelungsbereich der produktspezifischen Richtlinien fallen oder in
irgendeiner Form mit dem "Demeter"-Zeichen oder Synonymen gekennzeichnet sind.
3.
Anforderungen an die Demeter-Produkte
3.1.
Zusammensetzung und Gestaltung von Produkten aus Demeter-Rohstoffen
Für die meisten Verarbeitungsprodukte sind produktspezifische Richtlinien in Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern erarbeitet worden. Sie stellen für diese Produkte einen Rahmen dar, innerhalb dessen Produkte der jeweiligen
Produktgruppe entwickelt werden können.
Erfreulicherweise tauchen immer wieder Produkte auf, welche sich nicht eindeutig einer Produktgruppe zuordnen lassen, aber dennoch an den Massstäben, die für andere Demeter-Produkte gelten, gemessen werden müssen. Die hier
vorgestellte übergreifende Richtlinie stellt eine grundlegende Regelung dar. Dies gibt die Möglichkeit, sich zu orientieren, welche Regelungen in anderen Produktbereichen getroffen wurden. Sie dienen den Entscheidungsorganen als
Grundlage für die Beurteilung von nicht klar zuzuordnenden Produkten.
In den Verarbeitungsrichtlinien sind primär die Fragen der Zusammensetzung und Herstellung der Produkte geregelt.
Es geht um Verarbeitungsverfahren, Zutaten, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe. Eine Aufstellung der grundsätzlich verbotenen Verarbeitungsverfahren finden Sie unter 3.7.1., Seite 5; die in diesen spezifischen Richtlinien zugelassenen Zusatzstoffe und Hilfsstoffe unter 3.7.4. auf den Seiten 6 und 7.
Grundsätzlich können die durch die LMV erlaubten Rohstoffe als Zutaten verwendet werden, sofern sie in der entsprechenden spezifischen Demeter-Verarbeitungsrichtlinie erlaubt sind.
3.2.
Herkunft der Rohstoffe
Grundsätzlich gilt, dass die zur Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung vorgesehenen landwirtschaftlichen Produkte
(inkl. Tiere) ausschliesslich von biologisch-dynamisch wirtschaftenden Betrieben stammen, die mit der DemeterMarkenschutzkommission oder bei Importprodukten mit der im jeweiligen Land für die Label-Vergabe zuständigen
Demeter-Organisation in einem Vertragsverhältnis stehen. Ist Ware in Demeter-Qualität nicht verfügbar, gilt nachfolgende Prioritätenliste:
1.
Knospeware
2.
kontrollierte und zertifizierte Produkte gemäss schweiz. Bio-Verordnung
3.
konventionelle Produkte gemäss schweiz. Bioverordnung, Verordnung des EVD, Teil C
3.2.1.
Flugtransporte
Flugtransporte sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmebewilligungen können bei der MSK eingeholt werden für
Produkte aus förderungswürdigen Demeter-Projekten in Drittländern für
-
frische, tropische Früchte
-
naturgewachsene, heikle Produkte, die in der Schweiz im Freien nicht angebaut werden können
-
Erstlieferungen von Trockenfrüchten im Rahmen von 5% der disponierten Gesamtmenge, um gegenüber Bioanbietern nicht Marktnachteile zu haben.
Die MSK kann Ausnahmebewilligungen mit Begründung verweigern. Alle Demeter-Produkte, welche mit Flugtransporten in die Schweiz kommen, sind entsprechend zu deklarieren.
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
3.3.
S. 4
Halbfertigprodukte
Werden Halbfertigprodukte als Zutaten verwendet, dürfen sie keine Zusatzstoffe beinhalten, die von den DemeterRichtlinien abweichen. Sie dürfen nur mit den in der Demeter-Richtlinie zugelassenen Hilfsstoffen hergestellt sein. Die
von den Richtlinien abweichenden konventionellen Produkte können maximal in dem von der schweiz. Bio-Verordnung,
Verordnung des EVD, Teil C, Verwendung finden.
3.4.
Deklaration (Details siehe Kennzeichnungsrichtlinie, Anhang III)
Die Zutatenliste ist eine Volldeklaration mit Angabe der Anbauqualitäten. Hierbei ist insbesondere auf Zutaten und
Halbfertigprodukte zu achten.
Zur Berechnung des Anteiles der Zutaten wird immer der Gewichtsanteil der Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung
bei der Herstellung berücksichtigt. Wasser, Salz, Mikroorganismen und Kulturen (.B Hefe, Schimmelpilze für Käse)
werden bei der Berechnung der Anteile von Zutaten nicht mitgerechnet, wenn sie gemäss diesen Richtlinien eingesetzt
werden.
3.5.
Qualitätssicherung
Es liegt in der Verantwortung und Verpflichtung jedes Vertragspartners, die Qualität der Demeter-Produkte durch
optimierte Betriebsabläufe sowie durch durchdachte Prozesse und Massnahmen zu sichern und zu garantieren. Häufig
wird von lebensmittelrechtlicher Seite ein Managementsystem zur betriebseigenen Kontrolle bereits gefordert (z.B.
Qualitätsmanagement, HACCP).
Es empfiehlt sich, durch regelmässige Schulungen des Personals einerseits eine gute Herstellpraxis (GMP=Good Manufacturing Practice) anzustreben und andererseits die Motivation für die biologisch-dynamischen Inhalte und Besonderheiten zu fördern.
3.5.1.
Verarbeitung
Wenn in einem Betrieb konventionelle und/oder ökologische sowie Demeter-Produkte hergestellt werden, so sind die
Gerätschaften nach jedem Produktionslauf ausreichend zu reinigen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass Verwechslungen nicht möglich sind. In der Regel soll in einer Produktlinie erst das Demeter-Produkt, dann das ökologische,
dann das konventionelle hergestellt werden.
3.5.2.
Lagerung
Der Betrieb ist so zu organisieren, daß eine Verwechslung mit konventionellen sowie anderen ökologischen Rohstoffen,
technischen Hilfsstoffen und Fertigware (unterschiedlicher Qualitäten) ausgeschlossen ist. Ebenso ist eine räumlich
getrennte Lagerung und deutliche Deklaration der Roh-, Zwischen- und Fertigprodukte zu realisieren.
3.5.3.
Warenfluss und Dokumentation im Betrieb
Jeder Betrieb muss so organisiert sein, daß der Warenfluss (Rohstoffeinkauf bis Verkauf der Endprodukte) transparent
dargestellt werden kann.
Weiterhin müssen die in Verkehr gebrachten Produkte dokumentiert sein z.B. als Produktliste oder Bestellliste. Die
verwendeten Rezepturen und Verfahren sowie Zutaten, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe müssen ebenfalls dokumentiert
sein.
3.5.4.
Hygiene
Jeder Betrieb ist so zu organisieren, dass die gesetzlichen Erfordernisse betr. Hygiene erfüllt werden.
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
3.6.
S. 5
Beantragung von neuen Produkten und Genehmigungsverfahren
Neue Produkte und neue Verfahren müssen vor dem Inverkehrbringen von der MSK genehmigt werden.
3.7.
Regelung von Verfahren und Zutaten
Grundsätzlich gilt, dass an Verfahren und Zutaten nur zugelassen ist, was ausdrücklich in diesen Richtlinien erlaubt ist.
Durch Verarbeitungsverfahren werden aus den Ausgangsmaterialien zusammen mit verschiedenen Zutaten die gewünschten Produkte erzeugt. Hierbei kommt es darauf an, unter Zuhilfenahme der unterschiedlichen Techniken so
qualitätsschonend wie möglich vorzugehen. Die im biologisch-dynamischen Anbau erzeugte ernährungsphysiologisch
hohe Qualität soll weitgehendst erhalten bleiben. Gleichzeitig ist der sensorischen und hygienischen Qualität Beachtung zu schenken. In der Wahl der Be- und Verarbeitungsschritte ist der schonende Umgang mit Umwelt und Ressourcen wie Wasser, Luft und Energieträger miteinzubeziehen.
3.7.1.
Erlaubte Verarbeitungsverfahren
UV Licht kann zur Desinfektion von Prozesswasser und Prozessluft während der Verarbeitung eingesetzt werden.
3.7.2.
Grundsätzlich untersagte Verfahren für Demeter-Produkte
-
Ionisierende Bestrahlung von Demeter-Lebensmitteln bzw. von Zutaten für DEMETER-Produkte
-
Herstellung von Demeter-Produkten mit Hilfe von gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren oder mit Hilfe von Zusatzstoffen und/oder Hilfsstoffen, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder deren Folgeprodukten hergestellt sind.
-
Begasen von Demeter-Produkten zum Zwecke der Entkeimung bzw. Entwesung oder die Verwendung von
begasten oder entwesten Lebensmitteln bzw. Zutaten bei Demeter-Produkten. (Hierzu zählen nicht die CO2oder die N2-Behandlungen.)
-
Behandlung von Demeter-Produkten mit Mikrowellen
-
Nanotechnologie: Wegen den Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tieren ist
unklar, ob Demeter International das Vorsorgeprinzip für künstlich hergestellte Nanopartikel einführen wird.
Ihre Verwendung in der Biodynamischen Landwirtschaft oder in anderen Demeter zertifizierten Produkten ist
nicht zulässig. Partikel, kleiner als 100 Nanometer, sind von Betriebsmitteln, Zutaten, Hilfs- und Zusatzstoffen
soweit wie möglich auszuschliessen. Allerdings kann diese Anforderung durch die von Menschen verursachte
Freisetzung von Nanopartikeln nicht garantiert werden, da sich diese Materialien, durch das Fehlen einer
rechtlichen Verpflichtung zur Kennzeichnung, verbreiten und es Schwierigkeiten bei der analytischen Bestimmung gibt.
-
Einsatz von Sorten, die aus Zellfusionstechniken entstanden sind (Cytoplasten und Protoplasten). Bis ein maximales Kontaminationslimit festgelegt wurde, setzt Demeter International eine Verunreinigung von weniger
als 3% voraus. Wenn ökologische Zutaten verwendet werden, ist der Verarbeiter dazu verpflichtet, Material,
welches aus Zellfusionstechnik stammt, auszuschliessen. Das muss von Seiten des ökologischen Erzeugers
mittels einer Erklärung dokumentiert werden.
3.7.3.
Regelung für die Verwendung von aromatisierenden Zutaten
Eine Aromatisierung zur Vortäuschung eines nicht vorhandenen Geschmacks darf nicht vorgenommen werden. Zur
Verfeinerung können reine Extrakte sowie Kräuter und Gewürze eingesetzt werden.
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
3.7.4.
S. 6
Liste der für Demeter-Produkte zugelassenen Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsmittel
Produktgruppen und ihre Abkürzungen*
A
Alkohol
KOS
Kosmetika
B
Bier
MI
Milch und Milchprodukte
BB
Brot und Backwaren
OG
Obst und Gemüse
FW
Fleisch und Wurst
OEL
Öle und Speisefette
G
Getreide
SM
Süssungsmittel, Schokolade, Eiscreme
KG
Kräuter und Gewürze
W
Wein
Tabelle der Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsmittel, die im Allgemeinen oder mit Einschränkungen für DemeterProdukte erlaubt sind. Grundsätzlich gilt, dass der Einsatz von Zusatz- und Hilfsstoffen nach der Prioritätenliste (siehe
Anhang I, 3.2 Herkunft der Rohstoffe) erfolgt.
Zusatzstoffe/Verarbeitungshilfsmittel
E-No.
Produktgruppe*
Calciumcarbonat
E170
KG, BB, FW, OG, Als Rieselhilfsmittel
CaCO3
Kohlendioxid
Einschränkung/Bemerkung
G
E290
MI
Nur für Sauermilchkäse
Alle
Als
CO2
Inertgas/Verarbeitungshilfsmittel
für
alle
Produktgruppen
CO2 als eine Zutat zur Herstellung von nichtalkoholischen Getränken
Stickstoff
E941
Alle
N2
Argon
Als
Inertgas/Verarbeitungshilfsmittel
für
alle
für
alle
Produktgruppen
E938
Alle
Als
Inertgas/Verarbeitungshilfsmittel
Ar
Produktgruppen
Ozon
Beschränkt auf den Einsatz in Kühllagern, keine
O3
direkte Verwendung in Demeter-Produkten
Lecithin
E322
SM, OEL, KOS
In Bio-Qualität für Schokolade und Margarinenherstellung
Zitronensäure
E330
OEL, KOS
Zum Entschleimen von Ölen
E331
FW
Nur für Brühwürstchen, wenn keine warme Ver-
C6H8O7
Natriumcitrat
C6H5Na3O7
Calciumcitrat
arbeitung des Fleisches möglich ist
E333
OG
Zur Konfitürenherstellung
E334
W
Säureregulierung, Verarbeitungshilfsstoff
OG
Zur Konfitürenherstellung
Ca3(C6H5O7)2
Weinsäure
C4H6O6
Agar-Agar
E406
BB, OG, G
MI
Januar 2016
Nur für Pudding
Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
Zusatzstoffe/Verarbeitungshilfsmittel
E-No.
Produktgruppe*
Johannisbrotkernmehl
E410
MI, OG, BB, G
Guarkernmehl
E412
MI, OG, BB, G
KOS
Gummi arabicum
E414
SM
Pektin
E440a
BB, MI, OG
S. 7
Einschränkung/Bemerkung
Für Flüssigseifen
Ohne Phosphat, Kalziumsulfat, raffinierten Zu-
(i)
cker oder SO2
Weinstein Backpulver
E500/E BB
(Weinstein oder Natriumbicarbonat, mit Wein-
KHCO3/ NaHCO3/ C4H6O6
501/E3
säure); Getreidestärke als einzig zulässiger Trä-
34
gerstoff
Kaliumcarbonat (Pottasche)
E501
BB
Nur für Lebkuchen und Honigkuchen
SM
Nur zur Kakaoherstellung
E500
SM
Zuckerproduktion
E524
BB
Nur Laugengebäck
S
Zuckerproduktion
G
Zum Einstellen des pH-Wertes bei der Herstel-
K2CO3
Natriumcarbonat
Na2CO3
Natronlauge
NaOH
lung von Stärke
Kalilauge
KOS
Seifenherstellung
E525
KOS
Seifenherstellung
E526
S
Zuckerherstellung, zur Entfernung unerwünsch-
KOH
Kalkmilch/Calciumhydroxid
Ca(OH)2
Calciumchlorid
ter Stoffe
E509
B
Brauwasser
MI
Nur zur Käseherstellung aus pasteurisierter Milch
SM
Zum Ausfällen überschüssigen Kalkes
CaCl2
Kohlensäure
H2CO3
Speisegelatine (mindestens in Bio-
BB
Qualität)
Nur für Backwaren, welche Joghurt-, Quark- oder
Sahnezubereitungen enthalten.
OG
Zur Klärung von Frucht- und Gemüsesäften (aus
optischen Gründen), nur mit Genehmigung der
MSK
‘Native’ Stärke, Quellstärke
Rauch
OG
Mindestens in Bio-Qualität
MI
Nur für Pudding
MI, FW
Von einheimischen, unbehandelten Holzarten;
Heidekraut,
Wacholderzweige,
Samenstände und Gewürze.
Januar 2016
Nadelholz-
Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
Zusatzstoffe/Verarbeitungshilfsmittel
E-No.
S. 8
Produktgruppe*
Einschränkung/Bemerkung
BB
Trennmittel
Lab
MI
Auch chemisch konserviert
Bienenwachs
MI
Als Überzugsmasse nur für Käse, ungefärbt und
Bienenwachs
Karnaubawachs
Pflanzenöl
Natürliche Hartparafine
ohne Fungizidbehandlungen (auch ohne weitere
Mikrokristalline Wachse
Zusätze wie niedermolekulare Polyolefine, Poly-
Plastiküberzüge
isobutylen, Butyl- oder Cyclokautschuk)
Milchsäure
FW
Nur zur Behandlung von Naturdärmen
Alle
Keine genetisch veränderten Kulturen (Doku-
C3H6O3
Starterkulturen
mentation notwendig)
Ethylen
BB
Als Sauerteig
OG
Nur zum Reifen von Bananen
OG
Zum Stoppen des Milchsaftes bei Bananen nach
C2H4
Alaun
KAl(SO4)2·12H2O.
dem Abschneiden der Bananenhand
Enzyme
OG
Amylolytische,
pektolytische,
proteolytische,
nicht chemisch konservierte und nicht gentechnisch veränderte Enzyme; nur anzuwenden bei
schwierigen Pressungen
SM
Getreidestärke Invertzuckerherstellung:
Xyllose (Glucose) Isomerase
KOS
Alle natürlich vorkommenden Enzyme
Hefe
BB, W, A, B
GMO frei
Öl
SM
Schaumbildung vermeiden bei Zuckerherstellung
OG
Antihaftmittel für getrocknetes Obst und Gemüse
Filtermaterialien
Alle
Keine asbesthaltigen Materialien
Kieselgur
Alle
Perlite
E599
Alle
Bentonite
Alle
Aktivkohle (Kohlefilter)
Alle
Pflanzenproteine
OG, W
(Erbsenprotein,
Weizenprotein)
Aus optischen Gründen, für die Klärung und
Schönung
Gerbsäure
SM
Natürlichen Ursprungs
Schwefelsäure
SM
Zur pH-Kontrolle bei der Zuckerherstellung
Cetylalkohol
KOS
Max. 3%
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
3.7.5.
S. 9
Liste der zugelassenen Zucker- und Salzarten
Süssungsmittel
Produktgruppe*
Speisehonig (kein Backhonig)
OG, NB, BB, G, FW, MI,
Vollzucker
OG, NB, BB, G, KG, FW, MI,
Rohzucker
OG, NB, BB, G, KG,FW,MI,
Ahornsirup
OG, NB, BB, G, FW, MI,
Obstsäfte
OG, NB,
Dicksäfte
OG, NB, BB, G, MI,
Agavendicksaft
OG, NB, BB, G, MI,
Topinambursirup
OG, NB, BB, G, MI,
Malzextrakt, Malzsirup
OG, N, BB, G,
Getreide- und Stärkeverzuckerungsprodukte
OG, G, FW, BB
Saccharose aus Zuckerrüben (auch wenn aus
ökologischer Herkunft) ist ernährungsphysiologisch kein ideales Süssungsmittel und sollte
wo immer möglich durch die oben aufgeführten
Süssungsmittel ersetzt werden.
OG
Salz
Meersalz, Steinsalz oder Siedesalz ohne
Zusatz von Jod, Fluor
OG, NB, BB, G, KG, FW, MI,
Alle Salzarten sind ohne Zusatz von Rieselhilfsmittel
(z.B. Blutlaugensalz K4 (Fe(CN6))
* Produktgruppen und ihre Abkürzungen
BB
Brot und Backwaren
MI
Milch und Milchprodukte
FW
Fleisch und Wurst
NB
Nussmuse und Brotaufstriche
G
Getreide
OG
Obst und Gemüse
KG
Kräuter und Gewürze
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
4.
S. 10
Verpackungsmaterial und Verpackungen
Verpackungen sind ein wichtiges Thema. Die besondere biodynamische Qualität der Demeter-Erzeugnisse muss von
den Verpackungsmaterialien erhalten und geschützt werden. Umweltaspekte müssen ebenso bei der Entwicklung einer
Verpackungsstrategie für Demeter-Produkte beachtet werden. In vielen Fällen spielt die Verpackung eine wichtige
Rolle beim Produktauftritt. Daher unterstreichen die Verpackungsmaterialien und alle damit verbundenen Aspekte die
Demeter-Qualität. Verpackung wird immer mehr zu einem Marketinginstrument.
Entwicklungen bei Verpackungen, wie z.B. kompostierbare Bio-Folien durchdringen den Bio-Handel. Andererseits gibt
es für manche Demeter-Produkte sehr spezielle Anforderungen an die Verpackung. Verpackungsmaschinen und Verpackungsmaterialien erfordern häufig grosse und langfristige Investitionen.
Aus diesen Gründen gibt es einige spezifische Anforderungen an die Verpackung und Verpackungs-materialien. Wichtig
ist, dass die Verpackungsstrategien für Demeter-Erzeugnisse auch von der Markenschutzkommission beurteilt werden
müssen.
Die Minimalanforderungen sind:
-
Es ist nicht erlaubt, Materialien für die Verpackung von Demeter-Lebensmitteln zu verwenden, die chlorierte
Kohlenwasserstoffe (wie z.B. PVC) enthalten.
-
Für die Verpackung von Demeter-Produkten sollte die Verwendung von Aluminium vermieden werden. Wenn
nötig, sollten diese Verpackungen rezyklierbar sein.
-
Pragmatische Lösungen für Verpackungen, welche nicht den Anforderungen der Demeter-Konvention entsprechen, können nur für eine begrenzte Zeit zugelassen werden.
Die Bewertung erfolgt nach folgenden Kriterien:
-
Wenn möglich sollte das Verpacken vermieden werden.
-
Die Produktqualität muss gewährleistet sein. Die zuständige Organisation kann Untersuchungen anfordern.
Die besondere Biodynamische Qualität sollte erhalten bleiben.
-
Mögliche gesundheitsschädigende Wirkungen auf die Verbraucher müssen berücksichtigt werden (z.B. toxikologische Auswirkungen auf die Produkte).
-
Folgende Kriterien sollten wenn immer möglich berücksichtigt werden:
o
Die Verpackung sollte zurückgenommen werden (z.B. Rücknahmesystem).
o
Die Materialien müssen zertifiziert sein (EN 13432, NIN V 54900) für die vollständige Kompostierung
(Abbau in C und O2).
o
Die verwendeten Materialien müssen vollständig rezyklierbar sein.
Wenn die oben genannten Anforderungen nicht eingehalten werden können, kann die Markenschutzkommission eine
Ausnahmegenehmigung für die umweltfreundlichste Lösung gegeben werden. Die Ausnahmegenehmigung basiert auf
Informationen über die Verpackungsmaterialien (ausführliche Spezifikation der Materialien und Verarbeitungsprozesse)
sowie einem Plan zur Entwicklung einer den Demeter-Richtlinien entsprechenden Verpackungsstrategie. Eine Ausnahme kann für maximal 5 Jahre erteilt werden.
Achtung: die Ausnahmegenehmigungen über die „umweltfreundlichste Lösung“ müssen dem Akkreditierungsrat zugestellt werden.
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
5.
S. 11
Schädlingsbekämpfung
5.1.
Geltungsbereich und Grundlage
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf Lager- und Betriebsräume (Innen- und Aussenbereiche) sowie dort gelagerte
Produkte. Es gibt ein gesondertes Kapitel (5.3.2), welches sich it der Behandlung von befallenen Demeter-Produkten
befasst. Was über die nachfolgend zugelassenen Mittel (Wirkstoffe) und Massnahmen hinaus geht, muss von professionelle Firmen durchgeführt werden. Ausserdem ist dafür eine Ausnahmebewilligung von der Markenschutzkommission
nötig (siehe 5.5).
5.2.
Zugelassene Massnahmen und Mittel
Vorbeugende Massnahmen haben vor jeder Art der Bekämpfung absoluten Vorrang. Alle hier gelisteten Verfahren und
Substanzen sind sowohl zur Vorbeugung, als auch zur Überwachung geeignet.
5.3.
Schädlingsbekämpfung
5.3.1.
Allgemeine Schutzmassnahmen
-
Hohes Niveau an Hygiene, Ordnung und Sauberkeit
-
Fallen (Lebendfallen, Köderfallen, Fallen mit Anti-Gerinnungsmitteln, Giftköder für Nagetiere, UV-Fallen, Fallen mit Alkohol, klebrige Papiere, inerte Atmosphären)
-
Natürliche Öle mit einer abstoßenden Wirkung (Zitrusöle, Leinsamen, tierische Öle)
-
Ultraschallerzeuger
-
Parasiten oder Räuberische Insekten (z.B. Lariophagus)
-
Kieselgur
-
Thermische Behandlung (Erhitzen oder Einfrieren)
-
Pyrethrum (ohne PBO – Piperonlybutoxid). Die MSK kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn PBO in
Materialien verwendet wird, deren Nutzung gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3.2.
5.4.
Behandlung betroffener Produkte (abhängig vom Produkt)
-
Waschen mit Wasser oder Dampf
-
Sieben oder klopfen
-
Aspiration
-
Druckluft
-
Thermische Massnahmen (Kühlen, Schockgefrieren, Wärme)
-
Schutzgasbehandlung, z.B. mit Stickstoff oder Kohlendioxid.
Behandlungsprotokoll
Von jeder Bekämpfungsmassnahme, die über die oben genannten Mittel und Massnahmen hinausgehen, ist ein Protokoll anzufertigen und anlässlich der Kontrolle unaufgefordert vorzulegen.
5.5.
Bekämpfungsmassnahmen im akuten Fall
Wenn vorbeugende Massnahmen nicht ausreichen, so dass andere Bekämpfungsmassnahmen erforderlich werden,
sind grundsätzlich physikalische Massnahmen einer chemischen Bekämpfung vorzuziehen. Wenn chemische Massnahmen eingesetzt werden, ist eine Produktkontamination auszuschliessen. Vor der Behandlung sind alle DEMETER Pro-
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien
S. 12
dukte aus den Räumen zu entfernen.
In akuten Fällen von Ausbrüchen kann ein professioneller Subunternehmer beauftragt werden, um Kontrollmassnahmen mit anderen als oben genannten Mitteln oder Substanzen vorzunehmen.
Die Genehmigung durch die MSK ist vor der Ausbringung notwendig. Um eine Genehmigung zu beantragen, muss
folgendes eingereicht werden:
-
Beratung und Begründung von einem Fachmann in der Schädlingsbekämpfung.
-
Beschreibung und Spezifikation der Mittel und Materialien.
-
Beschreibung der Massnahmen, um eine Kontamination der Produkte zu vermeiden.
-
Massnahmen zur Verbesserung der Vorbeugung, um Wiederholungen zu vermeiden.
Vereinbarungen zur Verbesserung von vorbeugenden Massnahmen auf lange Sicht, sind Teil des Verfahrens, um Kontrollmassnahmen im akuten Fall zu genehmigen.
5.6.
Reinigung
Die Auswahl und der Gebrauch von Reinigungsmitteln sollen so vorgenommen werden, dass Umweltschäden minimiert
werden.
Januar 2016
DEMETER - Konvention
Anhang II/1
Richtlinien für die Anerkennung von verarbeiteten Demeter-Obst- und
Demeter-Gemüseerzeugnissen
____________________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis:
1.
Obst
1.1 Lagerung von Obst
1.2 Zutaten und Zusatzstoffe
1.3 Verarbeitung nach Produktgruppen
2.
Gemüse, inkl. Kartoffeln
2.1 Lagerung von Gemüse
2.2 Verarbeitung von Gemüse
2.3 Verarbeitung nach Produktgruppen
3.
3.1
3.2
3.3
1.2.1. Zutaten
1.2.1.1. Süssungsmittel
1.2.2. Zusatzstoffe und technische Hilfsstoffe
1.2.2.1 Zusatzstoffe
1.2.2.2 technische Hilfsstoffe
1.3.1 Vorarbeiten
1.3.1.1 Waschen des Obstes
1.3.1.2 Zerkleinern des Obstes
1.3.2 Obstkonservierung
1.3.2.1 Trockenobst
1.3.2.2 Gefrierkonservierung
1.3.2.3 Obstkonserven sterilisiert
1.3.3 Obstsäfte, Nektare und Dicksäfte
1.3.3.1 Fruchtsäfte und Muttersäfte
1.3.3.2 Nektare (Süssmoste)
1.3.3.3 Dicksäfte
1.3.4 Muse, Marke, Obstkraute, Brotaufstriche auf Obstbasis
sowie Halberzeugnisse
1.3.4.1 Halberzeugnisse (Pulpe, Obstmarke)
1.3.4.2 Obstgeliersäfte
1.3.4.3 Muse und Marke
1.3.4.4 Kraute
1.3.4.5 Brotaufstriche auf Obstbasis
2.2.1 Zutaten und Zusatzstoffe
2.2.2 Hilfsstoffe
2.3.1 Vorbearbeitung der Gemüse
2.3.1.1 Waschen
2.3.1.2 Putzen und Schälen
2.3.1.3 Zerkleinern und Sortieren
2.3.1.4 Blanchieren
2.3.2 Gemüsedauerwaren
2.3.2.1 Trockengemüse (auch Pilze)
2.3.2.2 Gemüse in Dosen und Gläsern
2.3.2.3 Eingesäuertes Gemüse
2.3.2.4 Tiefgefrorenes Gemüse
2.3.3 Gemüsesäfte
Obstessige, Tomatenmark, Meerrettichzubereitungen
Obstessig
Tomatenmark
Meerrettich
Demeter-Konvention, Anhang II/1, Obst und Gemüse
1.
S. 2
Obst
Grundsätzlich kann jegliches Demeter-Obst Verwendung finden.
1.1
Lagerung des Obstes
Es ist ausgeschlossen, eine chemische Konservierung des Obstes wie z.B. Oberflächenbehandlungen bzw. eine
Begasung mit chemischen Konservierungsmitteln vorzunehmen. Die Bestrahlung ist ebenfalls ausgeschlossen.
Die Verfahren der Kühllagerung, der Steuerung der Luftfeuchtigkeit und die CA-Lagerung sind zugelassen.
1.2
Zutaten und Zusatzstoffe
1.2.1 Zutaten
Alle DEMETER-Rohstoffe können grundsätzlich als Zutat Verwendung finden.
Die Rohstoffe müssen mindestens den Vorgaben der BioSuisse genügen. (Kennzeichnung beachten)
Bei Halbfertigprodukten siehe grundsätzliche Regelung !
1.2.1.1 Süssungsmittel:
Gemäss Tabelle 3.7.5. Seite 8 des Anhang I.
1.2.2 Zusatzstoffe und technische Hilfsstoffe
1.2.2.1 Zusatzstoffe
-
Pektine E 440a für Brotaufstriche auf Obstbasis
-
Agar-Agar E 406 für Brotaufstriche auf Obstbasis (Diese dürfen keine Phosphate bzw. Calciumsulfate enthalten,
sowie nicht mit Schwefeldioxid konserviert sein)
-
Johannisbrotkernmehl E 410 für Brotaufstriche auf Obstbasis
-
native Stärke, Quellstärken in ökol. Qualität
-
Enzyme, auch in getrockneter Form (amylolytisch, pektolytisch, proteolytisch, nicht chemisch konserviert, nicht
von gentechnisch veränderten Mikroorganismen, dies muss vom Vorlieferanten schriftlich bestätigt werden)
dürfen nur bei schwierigen Pressungen, z.B schwarzen Johannisbeeren, Brombeeren, Stachelbeeren, oder
Dicksaftherstellung angewendet werden.
1.2.2.2 Technische Hilfsstoffe
-
asbestfreie Filtermaterialien
-
pflanzliche Oele und Fette (nicht umgeestert, ungehärtet) als Trennmittel bei Trockenfrüchten
CO2 und N2 als Kühlmittel und zur CA-Lagerung
1.3
-
Ethylen zur Bananenreifung
-
Kieselgur zur Feinklärung
-
Speisegelatine zur Gelatineschönung
-
Bentonite für die Eiweisseliminierung.
Verarbeitungsverfahren nach Produktgruppen
1.3.1 Vorarbeiten
1.3.1.1 Waschen des Obstes
Die Vorreinigung kann mit Brauchwasser durchgeführt werden. Die Endreinigung des Obstes erfolgt nur mit
reinem Trinkwasser.
1.3.1.2 Zerkleinern des Obstes
Die Zerkleinerung des Obstes erfolgt mit mechanischen Verfahren. Homogenisieren ist nicht gestattet.
Demeter-Konvention, Anhang II/1, Obst und Gemüse
S. 3
1.3.2 Obstkonservierung
1.3.2.1 Trockenobst
-
Schonendes Trocknen des Obstes ist die älteste und oft die schonendste Konservierungsmethode für Obst. Die
Behandlung des Obstes zur Verhinderung der Bräunung erfolgt mit Zitronensaft oder mit Zitronensaftkonzentrat
(Siehe 1.2.1), Schwefeldioxid oder Sulfitlösungen sind nicht zulässig
-
Zur Entfernung der Wachsschicht, z.B. bei Pflaumen, erfolgt eine kurzzeitige Behandlung mit kochendem
Wasser.
-
Gefriertrocknungsverfahren dürfen nicht eingesetzt werden
-
Als Trennmittel dienen pflanzliche Oele und Fette (ungehärtet, nicht umgeestert).
1.3.2.2 Gefrierkonservierung
Es dürfen nur frische, einwandfreie Früchte zum Gefrieren verwendet werden. Das Behandeln der Früchte mit
natürlichen Säureträgern, z.B. Zitronensaft oder Zitronensaftkonzentrat (siehe 1.2.1) ist zulässig. Die Früchte
können vor dem Frosten blanchiert werden. Der Zusatz von Saccharose in trockener Form oder als Sirup ist nicht
zulässig. Eine Anwendung von Ascorbinsäure als Antioxidans ist nicht gestattet. Es ist darauf zu achten, dass die
Ware bis zum Verzehr oder der Weiterverarbeitung nicht länger als 18 Monate gelagert wird.
1.3.2.3 Obstkonserven sterilisiert
Zur Herstellung von Obstkonserven darf nur einwandfreie frische Rohware verwendet werden. Zur Behandlung
der Früchte ist es möglich, natürliche Säureträger z.B. Zitronensaft oder Zironensaftkonzentrat zu verwenden (siehe
1.2.1). Die Aufgussflüssigkeit kann mit Speisehonig, Vollrohrzucker und Rohrohrzucker zubereitet werden. Aus
ernährungsphysiologischen Gründen ist anzustreben, möglichst niedrige Konzentrationen zu wählen. Zur
Sterilisation sind möglichst Methoden der Kurzzeithocherhitzung HTST (High Temperature Short Time)
anzuwenden.
1.3.3 Obstsäfte, Nektare, Dicksäfte
1.3.3.1 Fruchtsäfte und Muttersäfte
- Fruchtsäfte und Muttersäfte werden aus reifen, gesunden und frischen DEMETER-Früchten auf mechanischem
Wege gewonnen. Andere Hilfsmittel und Inhaltsstoffe ausser dem reinen Furchtsaft sind nicht erlaubt. Sie
werden ohne Süssung hergestellt. Sie dürfen nicht aus Konzentraten rekonstituiert werden. Enzyme
(pektolytische, proteolytische und amylolytische) auch in getrockneter Form, nicht chemisch konserviert,
können bei schwierigen Pressungen z.B. schwarzen Johannisbeeren, Brombeeren und Stachelbeeren eingesetzt
werden. Bei der Saftherstellung ist der Zusatz von Schwefeldioxid nicht erlaubt
- Als Haltbarmachungsmethoden dienen Pasteurisation, Kühlung und Kohlensäuredruckbehandlung
- Die Entfernung von Trübstoffen erfolgt gegebenenfalls mittels einer Zentrifuge. Die Filtration kann mit
asbestfreien Filtermaterialien durchgeführt werden. Eine Feinklärung mit Kieselgur, die Eiweisseliminierung mit
Bentonite und die Gelatineschönung können nach schriftlicher Genehmigung durch den Markenschutz
angewendet werden. Allgemein ist angestrebt, soweit dies möglich ist, naturtrübe Säfte herzustellen. Das
Pasteurisieren und Abfüllen der Säfte ist möglichst schonend vorzunehmen. Aseptisches Abfüllen ist möglich
und erwünscht. Feinstzerkleinerung (sogenannte Homogenisierung) ist zugelassen.
1.3.3.2 Nektare (Süssmoste)
Nektare bzw. Süssmoste können aus Stein und Kernobst (sowie aus Beerenobst und Wildfrüchten) unter
Verwendung der in Tabelle 3.7.5. in Anhang I aufgeführten Süssungsmittel und Trinkwasser, sofern der
Wasserzusatz und Süssezusatz notwendig ist, um trinkbare Säfte zu erhalten, hergestellt werden. Sirupe sind reine,
gesüsste Fruchtkonzentrate, die vor dem Trinken verdünnt werden. Ein möglichst hoher Fruchtsaftgehalt
(Fruchtmarkgehalt) bei möglichst geringem Speisehonig- und/oder Zuckerzusatz ist angestrebt. Ansonsten gelten
die unter 1.3.1 aufgeführten Bestimmungen. Das Pasteurisieren und Abfüllen der Nektare ist möglichst schonend
vorzunehmen. Aseptisches Abfüllen ist möglich und erwünscht.
Demeter-Konvention, Anhang II/1, Obst und Gemüse
S. 4
1.3.3.3 Dicksäfte
Bei der Herstellung von Dicksäften wird von Fruchtsäften bzw. Muttersäften (vergleiche 1.3.1) ausgegangen.
Dicksäfte werden ohne zusätzliche Süssung hergestellt. Das Eindampfen erfolgt möglichst in mehrstufigem
Fallstrom- und/oder Dünnschichtverdampfern, wenn möglich unter Anwendung von Vakuum bzw. in
Vakuumverdampfern. Enzyme (proteolytische, pektolytische und amylolytische), in getrockneter Form und ohne
chemische Konservierung, können bei der Dicksaftherstellung angewendet werden
Die Entsäuerung der Dicksäfte (mit Calciumcarbonat) ist verboten.
1.3.4 Muse, Marke, Obstkraute, Brotaufstriche auf Obstbasis, sowie Halbfertigprodukte
1.3.4.1 Halberzeugnisse (Pulpe, Obstmarke)
Die Halberzeugnisse dürfen nicht chemisch konserviert werden. Bei der Entmarkung ist darauf zu achten, dass
möglichst alle Kernhausbestandteile abgeschieden werden.
1.3.4.2 Obstgeliersäfte
Die Herstellung traditioneller Obstgeliersäfte aus DEMETER-Obst ist möglich und erwünscht. Ihr Einsatz kann
andere Dickungsmittel ersetzen und so zu einem schlüssigeren Produkt beitragen.
1.3.4.3 Muse und Marke
Marke: ohne Süssung zu verarbeiten wie z.B. Apfel zu Apfelmark
Muse:
-
Für Muse aus säuerlichen Früchten, wie z.B. Apfelmus, gilt: kann mit Honig, Vollzucker oder Rohzucker
-
Pflaumenmus wird als ungesüsstes Produkt aus frischen oder getrockneten Pflaumen, sowie aus Pulpe
gesüsst werden
hergestellt. Weitere Zutaten sind nicht erlaubt
-
Muse aus anderen süssen Früchten, wie z.B. Mango, Birne: ausser den Früchten sind keine weiteren Zutaten
erlaubt.
1.3.4.4 Kraute
Bei Krauten ist jeglicher Süssungsmittelzusatz verboten. Die Kraute werden aus Obst durch Dämpfen oder Kochen,
Abpressen und Eindampfen gewonnen. Das Eindampfen erfolgt, wenn immer möglich, unter Vakuum. Werden zur
Herstellung Fruchtsäfte benutzt, so müssen sie den unter 1.2.1 aufgeführten Bedingungen entsprechen.
1.3.4.5 Brotaufstriche auf Obstbasis (Fruchtzubereitungen)
-
Werden zur Herstellung von Brotaufstrichen Obstpulpen oder Obstmarke verwendet, müssen diese den
Richtlinien unter 1.3.4.1 und 1.3.4.3 entsprechen
-
Als Geliermittel sind Pektin E440a und Agar-Agar E406, als Dickungsmittel ist Johannisbrotkernmehl E410,
native Stärke und Quellstärke zugelassen. Es wird angestrebt, möglichst viel Pektine aus dem natürlichen
Zusammenhang zur Gelierung zu nutzen. Zur ph-Einstellung und als Antioxidans sind natürliche Säureträger
(z.B. Zitronensaft oder Zitronensaftkonzentrat) zugelassen, als Süssungsmittel die in Tabelle 3.7.5. in Anhang I
aufgeführten. Das Eindampfen der Brotaufstriche erfolgt, wenn überhaupt, in Vakuumapparaten. Als
Süssungsmittel für diätetische Brotaufstriche wird Agavendicksaft oder Topinambursirup empfohlen.
2.
Gemüse inkl. Kartoffeln
(Was hier für Gemüse aufgeführt ist, gilt auch für Kartoffeln)
Grundsätzlich können alle Demeter-Gemüse und -Kartoffeln Verwendung finden.
2.1
Lagerung von Gemüse
Es ist ausgeschlossen, Gemüse zum Zwecke der Lagerung mit chemischen Konservierungsmitteln (z.B. Aethylen
oder Acetylen) zu behandeln. Ebenso ist die Bestrahlung von Gemüse ausgeschlossen. Die bekannten
Lagerungsverfahren in Lagerräumen oder Mieten je nach Gemüseart, sowie die Lagerung im CA Lager sind
zugelassen.
Demeter-Konvention, Anhang II/1, Obst und Gemüse
2.2
S. 5
Verarbeitung von Gemüse
2.2.1 Zutaten und Zusatzstoffe
Alle Demeter-Lebensmittel können grundsätzlich als Zutaten Verwendung finden. Ist Ware in Demeter-Qualität
nicht verfügbar, gilt nachfolgende Prioritätenliste:
-
Knospe-Produkte
-
kontrollierte und zertifizierte Produkte gemäss Anforderungen der schweiz. Bio-Verordnung
Weiterhin sind zugelassen:
-
Starterkulturen (nicht gentechnisch manipuliert; hierfür muss vom Vorlieferanten eine schriftliche Bestätigung
vorliegen)
-
Salz siehe Tabelle 3.7.5. in Anhang I
Süssungsmittel gemäss Tabelle 3.7.5. in Anhang I; als Gärzucker für essigsaure und milchsaure Produkte sind
ebenfalls alle Zucker gemäss Tabelle 3.7.5. in Anhang I zugelassen.
Besondere Anforderung:
-
Kräuter und Gewürze (nicht begast oder bestrahlt).
2.2.2 Hilfsstoffe
2.3
-
asbestfreie Filtermaterialien für Gemüsesäfte
-
Kieselgur zur Feinklärung (nur mit Ausnahmebewilligung der Markenschutzkommission)
-
CO2 und N2 als Kühlmittel und zur CA (Controlled Atmosphere) Lagerung
-
pflanzliche Oele und Fette (ungehärtet und nicht umgeestert).
Verarbeitung nach Produktgruppen
2.3.1 Vorbearbeitung der Gemüse
2.3.1.1 Waschen
Die Vorreinigung kann mit Brauchwasser durchgeführt werden. Die Endreinigung erfolgt nur mit reinem
Trinkwasser.
2.3.1.2 Putzen und Schälen
Mechanische Putzverfahren sind allgemein zugelassen. Mechanische Schälverfahren sind für solche Gemüse
zugelassen, bei denen die Schale nicht zum Verzehr geeignet ist. Dampf darf zum Schälen ebenfalls angewendet
werden.
2.3.1.3 Zerkleinern und Sortieren
Zum Zerkleinern und Sortieren werden die üblichen mechanischen Verfahren angewendet.
2.3.1.4 Blanchieren
Das Blanchieren wird, wenn dies möglich ist, wegen der besseren Wertstofferhaltung mit Dampf durchgeführt.
2.3.2 Gemüsedauerwaren
2.3.2.1 Trockengemüse (auch Pilze)
-
Zur Vorbereitung des Gemüse dienen die üblichen Verfahren (siehe 2.3.1 Waschen, Sortieren, Verlesen,
Putzen, gegebenenfalls Schneiden und Würfeln)
-
Zur Verhinderung von Bräunungsreaktionen darf eine Behandlung mit natürlichen Säureträgern; z.B.
Zitronensaft und Zitronensaftkonzentrat aus Demeter-Zitronen; durchgeführt werden
-
Ein Tiefgefrieren nach dem Blanchieren zur besseren Wasserabgabe ist nicht erlaubt, ebenso nicht die
Behandlungen mit Schwefeldioxid oder Natriumsulfit
-
Als Trennmittel dienen pflanzliche Fette und Oele (ungehärtet und nicht umgeestert)
Die Trocknung soll möglichst schonend erfolgen z.B. mittels Luftentfeuchtungstrocknung. Grundsätzlich
ausgeschlossen sind die Hochfrequenztrocknung, der chemische Feuchtigkeitsentzug (ausser Salz) und die
direkte Trocknung mit fossilen Brennstoffen
-
Die Gefriertrocknung ist nicht erlaubt.
Demeter-Konvention, Anhang II/1, Obst und Gemüse
S. 6
2.3.2.2 Gemüse in Dosen und Gläsern (auch Pilze)
-
Zur Vorbereitung der Gemüse dienen die üblichen Verfahren (siehe 2.3.1 Waschen, Sortieren, Verlesen, Putzen
gegebenenfalls Schneiden und Würfeln). Der Aufgussflüssigkeit darf Salz (siehe 2.2.1) bis zu 1,5% zugesetzt
werden. Bei hellen Gemüsen ist der Zusatz von natürlichen Säureträgern (z.B. Zitronensaft , Demeter-Apfelsaft,
Demeter-Sauerkrautsaft) möglich. Die Anwendung von Calciumchlorid bei Tomaten ist verboten
-
Die Gemüsekonserven sind ausreichend thermisch zu behandeln (sterilisieren)
2.3.2.3 Eingesäuertes Gemüse
Die Haltbarmachung von Gemüse durch mikrobiell gebildete Säure ist die älteste Konservierungsmethode für
Gemüse. Bei der Milchsäuregärung ist teilweise eine Steigerung des ernährungsphysiologischen und diätetischen
Wertes möglich.
-
Milchsaures Gemüse
Starterkulturen sind für die Herstellung von milchsauren Gemüsen zugelassen. Speisehonig, Vollzucker und
Rohzucker dürfen bis 1% zugesetzt werden. Die Anwendung von Konservierungsmitteln ist nicht gestattet.
Milchsaure Oliven dürfen nicht mit Natronlauge behandelt werden. Das Pasteurisieren von milchsaurem
Gemüse ist zugelassen, sollte aber nur angewandt werden, wenn es unumgänglich ist. Die Fermentation und
Lagerung von milchsaurem Gemüse soll in Edelstahlbehältnissen oder Behältnissen, welche mit Edelstahl
ausgekleidet sind, erfolgen
-
Essigsaures Gemüse
Die Aufgussflüssigkeit wird mit Demeter-Essig, Speisesalz, Speisehonig, Vollzucker und Rohzucker und
Kräutern und Gewürzen hergestellt. Der Zusatz von Zitronensaft (2.2.1) ist erlaubt.
Isolierte organische Säuren und chemische Konservierungsmittel dürfen nicht verwendet werden.
Die Fertigprodukte können pasteurisiert werden.
2.3.2.4 Tiefgefrorenes Gemüse
Zur Vorbereitung der Rohware dienen die üblichen Verfahren (siehe 1.1 Waschen, Verlesen, Putzen,
gegebenenfalls Schneiden und Würfeln, Blanchieren). Das Gemüse wird ohne Aufgussflüssigkeit gefroren. Der
Gefrierprozess soll möglichst schnell vorgenommen werden. Das Gefrieren erfolgt nur mit Schnellfrostverfahren
(z.B. mit Kaltluft im Wirbelschichtverfahren, Gefrieren in Flüssigkeit und siedenden Flüssigkeiten, sowie mit kalten
Dämpfen, Schockgefrieren mit flüssigem Stickstoff).
2.3.2.5 Sonstige Konservierung
Das Einlegen (Benetzen) in pflanzlichen Ölen oder Essig in Demeter-Qualität oder zertifizierter bio-Qualität ist
zulässig.
2.3.3 Gemüsesäfte
-
Zum Ansäuern von Gemüsesäften können natürliche Säureträger (z.B. Demeter-Apfelessig, Demeter-
-
Filtration mit Kieselgur oder mit asbestfreien Filtermaterialien ist nur mit Ausnahmebewilligungen des
Sauerkrautsaft ) verwendet werden. Sauerkrautsäfte sind aus Demeter-Sauerkraut abzupressen
Markenschutzes erlaubt
Je nach pH-Wert werden die Säfte pasteurisiert oder sterilisiert. Das schonendere Verfahren der Pasteurisation
ist vorzuziehen. Die mechanische Feinzerkleinerung der Säfte ist zulässig.
3. Obstessig, Tomatenmark, Meerrettichzubereitungen
3.1
Obstessig
Der Einsatz von Starterkulturen ist erlaubt.
Obstessig (auch Weinessig und Rübenessig) wird aus DEMETER-Obst hergestellt. Essigessenzen werden nicht
hergestellt. Es können die traditionellen Verfahren, sowie die Schnellessigverfahren angewendet werden. Nicht
zugelassen ist der Zusatz von Zuckercouleur und schwefliger Säure. Ebenso ist die Schönung mit K4 (Fe(CN)6)
(Kaliumhexacyanoferrat) verboten. Synthetische Essigproduktionsverfahren sind nicht zugelassen.
Demeter-Konvention, Anhang II/1, Obst und Gemüse
3.2
S. 7
Tomatenmark
Tomatenmark wird durch Eindampfen aus Pulpe (siehe auch 1.4.1) gewonnen. Ein Einstellen der Trockenmasse
mit frischer Pulpe ist zulässig. Eine chemische Konservierung ist ausgeschlossen.
3.3
Meerrettich
Bei der Herstellung von "Gemüsemeerrettich (geriebener Meerrettich)" oder "Tafel-, bzw. Delikatess-Meerrettich"
ist der Zusatz von schwefliger Säure S02 verboten. Der Zusatz von Zitronensaft und Zitronensaftkonzentrat (siehe
2.2.1) ist erlaubt.
Januar 2015
'
DEMETER-Konvention
Anhang II/2
Richtlinie für die Anerkennung von Demeter-Brot und Demeter-Backwaren
Inhaltsverzeichnis:
1. Zutaten und Zusatzstoffe
1.1
Zutaten
1.1.1
1.1.2
1.1.3
1.1.4
1.1.5
1.1.6
1.1.7
1.1.8
Milch und Milchprodukte
Süssungsmittel
Fette und Öle
Mikr oorganismen
Chemische Lockerungsmittel
Fruchtzubereitungen
Salz
Alkohol
1.2
Zusatzstoffe
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
zugelassene Geliermittel
Lauge
Aromaextrakte
Backaktive Zusätze
1.3
Hilfsstoffe
1.3.1
1.3.2
Trennmitte l
Backpapiere und Backfolie
2. Verarbeitungsverfahren
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
Mühlen
Alter des Mehles
Kneter
Verzögerung der Stückgare / Frischbackwaren
Gefrieren
Backofen
Backformen und Backbleche
Backfolie
3. Kennzeichnungshinw eis
1.
Zutaten und Zusatzstoffe
1.1
Zutaten
Grundsätzlich können alle Demeter-Rohstoffe als Zutat Verwendung finden. Ist Ware in Demeter-Qualität
(ausser Getreide) nicht verfügbar, gilt nachfolgende Prioritätenliste:
-
Knospe-Produkte
-
kontrollierte und zertifizierte Produkte gemäss Anforderungen der schweiz. Bio-Verordnung
1.1.1 Milch und Milchprodukte
Milchtrockenprodukte dürfen generell nicht eingesetzt werden.
1.1.2 Süssungsmittel
gemäss Tabelle 3.7.5 in Anhang I
1.1.3 Fette und Öle
Folgende F ette und Öle können verwendet werden:
-
Butter
-
kaltgepresste Öle möglichst in Demeter-Qualität oder aus kontrolliert biologischem Anbau (keine Raffinat ion in Form von Entlecithinierung, Dämpfung, Entschleimung, Entsäuerung, Bleichung und Desodorierung)
-
Erdnussfett und Palmfett (nur für Siedegebäck), mindestens in Bioqualität.
Demeter-Konvention, Anhang II/2, Brot und Backwaren
S. 2
1.1.4 Mikroorganismen
Folgende Lockerungsmittel können verwendet werden:
-
Backferment
-
Sauerteig aus betriebseigener Führung (Anzuchtsauer darf nur in der 1. Stufe als Starterkultur verwendet wer-
-
Backhefe: ausschliesslich in Bio-Qualität.
den). Anzustreben ist eine Mehrstufenführung ohne Verwendung von Backhefe
1.1.5 Chemische Lockerungsmittel
Alle Hilfsstoffe mit einer E-Nummer sind mit ihrem vollen Namen zu deklarieren.
-
Pottasche (nur für Honig- und Lebkuchen)
-
weinsteinsaures Backpulver. Es darf nur mit Getreidestärke als Trägerstoff vermischt sein.
Phosphathaltige Triebmittel sind nicht erlaubt.
1.1.6 Fruchtzubereitungen
sind gemäss Anhang II/1, 1.3.4 gestattet.
1.1.7 Salz
gemäss Tabelle 3.7.5 in Anhang I.
1.1.8 Alkohol
Alkohol ist nicht zugelassen mit folgender Ausnahme: vor dem Backprozess kann er zum Benetzen von Gewü rzen zur Aromabildung verwendet werden.
1.2
Zusatzstoffe
1.2.1 Zugelassene Geliermittel
-
Agar-Agar (E406)
-
Pektine (E440a) Diese dürfen keine Phosphate, Calciumsulfat und keine raffinierten Zucker enthalten sowie
-
Speisegelatine ist nur für Joghurt -, Quark- und Sahnezubereitungen erlaubt, wenn immer möglich sollte ein
nicht mit Schwefeldioxid konserviert sein. Amidierte Pektine (E440b) dürfen nicht eingesetzt werden.
Ersatzprodukt verwendet werden.
1.2.2 Lauge
Für Brezellauge und Laugengebäck ist eine 4,9%-Lösung von Natriumhydroxid (E524) zugelassen.
1.2.3 Aromaextrakte
Aromaextrakte dürfen nur in der Feinbäckerei als reine ätherische Öle oder reine Extrakte mit Rohstoffidentität
verwendet werden. Es darf sich hierbei nur um Extrakte resp. ätherische Öle handeln, die mit Hilfe von Druck,
Wasser und Wasserdampf, Essig, Öl, Ethanol bzw. CO2 gewon nen werden.
1.2.4 Backaktive Zusätze
Als Zusätze für die Herstellung von Kleingebäck, Baguette, Zwieback und Toast können verwendet werden:
-
Acerolapulver, wenn eine Zusicherungserklärung vorliegt, dass der Trägerstroff Maltodextrin frei von gentechnisch veränderten Organismen ist und nicht mit Hilfe von gentechnisch-veränderten Organismen herge stellt worden ist
-
Fruchtsäfte, Malz und Sojamehle sind als Zutaten zugelassen und müssen in Demeter-Qualität eingesetzt
werden, wenn diese erhältlich sind.
All e Zutaten und Zusatzstoffe der eingesetzten backaktiven Zusätze sind entsprechend der Anforderung zur
Kennzeichnung von unverpackten und verpackten Demeter-Backwaren in der Volldeklaration aufzuführen.
Druck 1.5.2004
Demeter-Konvention, Anhang II/2, Brot und Backwaren
1.3
S. 3
Hilfsstoffe
1.3.1 Trennmittel
Als Trennmittel di enen Getreidemehle und geeignete Pflanzenöle und -fette, sowie Butter und andere tierische
Fette. Holzmehl, Magnesiumoxid und Trennemulsionen sind nicht zugelassen. Trennwachse sind, bis ein geeigneter Ersatzstoff gefunden ist, zugelassen.
1.3.2 Backpapie re und Backfolie
-
Das Backen in Folie ist nicht zulässig.
Backpapiere und Backfolien sind nur für die Verwendung als Trennpapier bei Kleinbackwaren (z.B. Laugengebäck, Stückchen) zugelassen.
2.
Verarbeitungsverfahren
2.1
Mühlen
Wegen zu hoher Drehzahl en und der damit verbundenen Gefahr temperaturabhängiger Qualitätsminderung ist
der Einsatz von Hammermühlen ausgeschlossen. Ansonsten sind Mahlwerke aus Naturstein, Kunststein und
Stahl zu verwenden. Bei Neuanschaffung einer Mühle sollte den beiden erstge nannten Materialien der Vorzug
gegeben werden.
2.2
Alter des Mehles
Ob frisch gemahlenes Getreide oder länger gelagertes Mehl verbacken werden soll, ist Sache des Bäckers.
2.3
Kneter
Die üblichen Knetmaschinen sind zugelassen, mit Ausnahme von Hochleistungsknetern und Mixern.
2.4
Verzögerung der Stückgare / Frischbackwaren
Aus arbeitstechnischen Gründen ist die Verzögerung und Unterbrechung der Stückgare durch Kühlen zugela ssen. Kleingebäck und Baguette können als Frischbackwaren angeboten werden. Sie dürfen lediglich gekühlt,
nicht jedoch tiefgefroren werden.
2.5
Gefrieren
Obst kann aus Gründen der saisonalen Unabhängigkeit eingefroren werden. Das Auftauen darf nicht mit Mik rowelle erfolgen. Ziel sollte es sein, das Gefrieren so wenig wie möglich anzuwenden und Gebäck der Jahre szeit anzubieten. Ausgebackene Gebäcke und Brot dürfen nicht eingefroren werden.
2.6
Backofen
Das Backen im Hochfrequenz- und Infrarot-Backofen ist nicht zugelassen. Bei Neuanschaffung eines Backofens
ist aus Gründen des Umwelt schutzes möglichst dem Energieträger Erdgas der Vorzug vor Elektrizität und Heizöl
zu geben.
2.7
Backformen und Backbleche
Zu verwenden sind Backformen und Backbleche aus Schwarzblech, Weissblech und Glas. Formkästen aus Holz
sind zugelassen. Halogenbeschichtete Backbleche und Backformen (Teflon) sind nicht erlaubt.
Nicht erlaubt ist die Verwendung von Einweg-Backformen aus Aluminiumhartfolie.
2.8
Backfolie
Das Backen in Aluminium-Folie ist nicht zulässig
Druck 1.5.2004
Demeter-Konvention, Anhang II/2, Brot und Backwaren
3.
S. 4
Kennzeichnungshinweis
Für unverpackte und verpackte Demeter-Brote und -Backwaren ist eine Liste mit allen Zutaten und Zusatzstoffen
den Kunden und Wiederverkäufern zugänglich zu machen (Volldeklaration).
1.5.2004
Hinweise auf die entsprechenden Artikel in der Lebensmittelverordnung
11. Kapi tel: Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte
Art. 132 Getreide (Cerealien)
Art. 134 Müllereiprodukte
Art. 135 Normalmehl
Art. 136 Spezialmehl
Art. 138 Paniermehl
Art. 140 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale
Art. 142 Kennzeichnung
12. Kapitel: Brot, Back- und Dauerwaren
Art. 143 Definitionen
Art. 145 Sachbezeichnung
Druck 1.5.2004
DEMETER-Konvention
Anhang II/3
Richtlinie für die Anerkennung von
Demeter-Getreide, -Demeter-Getreideerzeugnissen und Demeter-Teigwaren
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeines
2.
Zutaten und Zusatzstoffe
2.1 Zutaten für Teigwaren
2.1.1 Zutaten für Nudeln
2.1.2 Zutaten für gefüllte Teigwaren
2.2 Mikroorganismenkulturen, Zusatzstoffe, Aromaextrakte
3.
Verarbeitung
3.1 Verfahren
3.2 Verarbeitungshilfsstoffe
1.
Allgemeines
Der Geltungsbereich umfasst
- Getreide, Getreidemahlerzeugnisse, Getreideflockenerzeugnisse sowie Buchweizen, Quinoa, Amaranth
- daraus
hergestellte
Produkte,
z.B.
Frühstückscerealien
(Müsli,
Crunchy,
Flakes),
Backmischungen,
Trockenmischungen mit maßgeblichem Getreideanteil (Bratlinge, Risotto), Getreidekaffee, native Stärke,
Quellstärke, Vitalkleber, Malz
- Teigwaren (inkl. gefüllte Teigwaren)
2.
Zutaten und Zusatzstoffe
Grundsätzlich können alle Demeter-Rohstoffe als Zutat Verwendung finden. Ist Ware (ausser Getreide) in DemeterQualität nicht verfügbar, gilt nachfolgende Prioritätenliste:
-
Knospe-Produkte
-
kontrollierte und zertifizierte Produkte gemäss Anforderungen der schweiz. Bio-Verordnung
Süssungsmittel gemäss Tabelle 3.7.5 Anhang I
Salz gemäss Tabelle 3.7.5 Anhang I
2.1
Zutaten für Teigwaren
2.1.1 Zutaten für Nudeln
-
Getreide bzw. Getreidemahlerzeugnisse wie Mehl, Dunst, Griess
-
Eier
-
Kräuter und Gewürze
-
Gemüse
Demeter-Konvention, Anh. II/3, Getreide, Getreideerzeugnisse und Teigwaren
2
2.1.2 Zutaten für gefüllte Teigwaren
analog 2.1.1 und zusätzlich
2.2
-
Milch- und Milcherzeugnisse
-
Fleisch- und Fleischerzeugnisse
-
Gemüse und Gemüseerzeugnisse
-
Sojaprodukte (nur Demeter- oder biologisches Soja)
Mikroorganismenkulturen, Zusatzstoffe, Aromaextrakte
- für Backmischungen: Kulturen von Mikroorganismen (nicht gentechnisch verändert),die, sofern verfügbar, auf
ökologischen Substraten vermehrt wurden: Sauerteig, Trockensauer, Hefe, Hefeerzeugnisse.
- Backaktive Zusätze für Backmischungen sind auf die Produktgruppe Kleingebäck, Baguette, Zwieback und Toast
begrenzt und in der Richtlinie für Brot und Backwaren geregelt.
- für Backmischungen: weinsteinsaures Backpulver als Backtriebmittel.
- Aromen lediglich in Form von Extrakten aus ökologischer Erzeugung, z.B. ätherische Öle.
Andere Zusatzstoffe sind nicht zulässig. Eine Unterbindung der natürlichen Säuerung bei der Stärkeherstellung
mittels Antibiotika ist nicht erlaubt.
3.
Verarbeitung
3.1
Verfahren
Nicht zulässig sind folgende Verfahren (Negativliste):
- Herstellung von chemisch oder enzymatisch modifizierter Stärke
Die Heissextrusion zur Herstellung von z.B. Pops ist nur unter folgenden Einschränkungen erlaubt:
- das Produkt besteht aus Demeter-Rohstoffen.
- eine Deklaration als Demeter-Produkt gem. Kap. 9.3.2.1 der Richtlinie für die Kennzeichnung von DemeterErzeugnissen ist nicht möglich.
- die Kennzeichnung erfolgt gem. Kap. 9.3.2.3 der Richtlinie für die Kennzeichnung von Demeter Erzeugnissen:
Demeter-Zutat in der Zutatenliste (ohne Logo).
3.2
Verarbeitungshilfsstoffe
- Stickstoff (N2)
- Kohlendioxid (CO2)
- Natronlauge (NaOH) zur Einstellung des pH-Wertes bei der Stärkeherstellung
- isolierte Enzyme sind nicht zulässig
4
Kennzeichnung
Bei ganzem Getreide muss die Wärmebehandlung (Darren und/oder Dämpfen) deklariert werden.
Januar 2015
2
DEMETER-Konvention
Anhang II/4
Richtlinien für die Be- und Verarbeitung von Demeter-Kräutern und –Gewürzen
Inhaltsverzeichnis:
1.
Ernte
2.
Zutaten, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe
2.1
Zutaten und Zusatzstoffe
2.2
Hilfsstoffe
3.
Trocknung und sonstige Ko nservierung
3.1
Trocknung
3.2
Sonstige Konservierung
4.
Weiterverarbeitung
4.1
Zerkleinerung und Schneiden
4.2
Reinigung
4.3
Mischen
5.
Entkeimen
1.
Ernte
Bei der Ernte ist besonders auf einwandfreien Zustand, d.h. dass die geernteten Produkte frei von äusserlich
erkennbaren Krankheiten, von abgestorbenen Pflanzenteilen, von äusseren Beschädigungen, von Fäulnis usw. sind.
Um zu hohe mikrobielle Belastung zu vermeiden, muss besonders berücksichtigt werden, dass die Gewürze und
Kräuter bei der Ernte ni cht den Boden berühren. Zur Säuberung des Erntegutes ist gegebenenfalls Trinkwasser ohne
jeglichen Zusatz zu benutzen. Das Wasser wird vor der Weiterverarbeitung der Gewürze und Kräuter möglichst
vollständig entfernt.
2.
Zutaten, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe
2.1
Zutaten und Zusatzstoffe
Grundsätzlich können alle Demeter-Lebensmittel als Zutat Verwendung finden. Ist Ware (ausser Kräuter und
Gewürze) in Demeter-Qualität nicht verfügbar, gilt nachfolgende Prioritätenliste:
-
Knospen-Produkte
kontrol lierte und zertifizierte Produkte gemäss Anforderungen der schweiz. Bio-Verordnung
Weiterhin ist zugelassen:
- Salz gemäss Tabelle 3.7.5 Anhang I
- Süssungsmittel gemäss Tabelle 3.7.5 Anhang I
- Calciumcarbonat E170
2.2
Hilfsstoffe
-
3.
Kohlendioxid zur Entwesung und Kaltmahlung
Stickstoff zur Entwesung und Kaltmahlung
Trocknung und sonstige Konservierung
Die Trocknung soll möglichst schonend, bei grösstmöglicher Qualitätserhaltung und bei für das jeweilige Produkt
optimalen Bedingungen durchgeführt werden. Die Trocknungstemperaturen sind auf das Trockengut abzustimmen
und sollen mit niedrigen Temperaturen und möglichst kurzen Trockenzeiten durchgeführt werden. Bei der
Prozessteuerung ist immer auf einwandfreie hygienische Bedingungen zu achten.
Demeter-Konvention, Anh. II/4 Kräuter und Gewürze
3.1
Trocknung
-
Die direkte Trocknung mit Sonnenlicht auf dem Feld oder dem Boden ist lediglich bei Frucht und Samendrogen
(z.B. Kümmel, Fenchel, usw.) zur Erntezeitverkürzung auf Schwad zum Anwelken zugelassen. Die eigentliche
Trocknung hat aus hygienischen Grü nden nicht auf dem Feld zu erfolgen.
- Indirekte Sonnen- oder Lufttrocknung auf beschatteten und von Ungeziefer sowie Verschmutzungsquellen
abgeschirmten Trocknungseinrichtungen z.B. Hurden, ist möglich. Für die künstliche Trocknung sind als
Trocknungsverfahren, Band-, Vakuum-, Gefriertrocknen, und Hordentrocknen zugelassen.
- Grundsätzlich ist die direkte Trocknung mit fossilen Brennstoffen und der chemische Feuchtigkeitsentzug verboten
(Ausnahme siehe 3.2 „sonstige Konservierung“). Stärkere Benutzung v on Sonnenenergie und Ausnutzung
energiesparender Trocknungsverfahren werden ausdrücklich befürwortet.
- Untersagt ist es, das Trockengut mit Film, bestehend aus Auszugsprodukten wie Aminosäuren, Fettsäuren, Zuckern
oder Emulgatoren, zu überziehen (Mikroverkapselung). Natürliche Stoffe (z.B. Öle) in Demeter- oder ökologischer
Qualität (Knospe oder gem. schweiz. Bio-Verordnung) sind zur Oberflächenbehandlung zugelassen.
- Hochfrequenztrocknung ist ausgeschlossen.
3.2
Sonstige Konservierung
Das Einlegen (Ben etzen) in pflanzlichen Ölen oder Essig in Demeter-Qualität oder ökologischer Qualität (Knospe
oder gem. schweiz. Bio-Verordnung) ist zulässig.
Die Trocknung mit Elektrolyten (Einsalzen) ist möglich. Als Elektrolyt darf lediglich Salz (gemäss 2.1) verwende t
werden.
Tiefkühlung ist zulässig.
4.
Weiterverarbeitung
4.1
Zerkleinerung und Schneiden
Die Zerkleinerung der Gewürze und Kräuter ist immer mit Verlusten an ätherischen Ölen verbunden. Wenn immer
möglich, sollten deshalb ganze oder grob zerkleinerte Kräuter und Gewürze vermarktet werden. Zum Mahlen und
Zerkleinern der Gewürze und Kräuter sind die üblichen Mühlen- und Schneideverfahren zulässig. Dort, wo bei dem
Verarbeitungsprozess Stäube auftreten, müssen diese abgesaugt werden. Die Abluft sollte nur gereinigt in die
Umwelt gelangen. Zerkleinerungsverfahren, die mit Stickstoff oder Kohlendioxid als Kühlmittel arbeiten, sind
zulässig. Geschlossene Stickstoff-Kaltmahlprozesse sind aus energetischen Gründen vorzuziehen.
4.2
Reinigung
Zur Reinigung der W are sind die üblichen physikalischen Methoden wie Sieben, Sichten, Sortieren,
Entsteinungsapparaturen, Magneten, Schlauchfilter zu verwenden.
4.3
Mischung
Die Herstellung von Kräuter- und Gewürzmischungen ist zulässig, für die Zubereitung von Gewürzmisc hungen ist
als Rieselhilfsstoff der Einsatz von E170 Calciumcarbonat erlaubt.
5.
Entkeimung
-
Der Keimgehalt ist vor allem bedingt durch die Gewinnung und Bearbeitung der Gewürze und Kräuter. Deshalb ist
bei den Massnahmen der Gewinnung und der Bearbeitung von Kräutern und Gewürzen auf optimale
Prozessgestaltung zu achten.
-
In Betrieben, die kritische Produkte herstellen, ist besonders auf die Auswahl von Kräutern und Gewürzen zu achten,
welche optimal gewonnen, bearbeitet und gelagert wurden. Dies garantiert oft schon einen ausreichenden
mikrobiell niedrigen Status.
-
Entkeimung ist nur dort vorzunehmen, wo dies unbedingt notwendig ist. Als Entkeimungsverfahren dient die
Anwendung von trockener und feuchter Hitze. Die Entkeimung mit überhitztem Wasserdampf ist, wenn diese
technisch durchführbar ist, anderen Verfahren der Hitzebehandlung vorzuziehen. Insgesamt ist eine Behandlung mit
hoher Temperatur und kurzer Einwirkzeit meist vorteilhaft (z.B. 105° - 115°C über 2-5 Min.). Nicht zulässig ist die
Entkeimung mit ionisierenden (radioaktiven) Strahlen und Mikrowellen. Ebenso sind sämtliche chemischen
Verfahren ausgeschlossen.
-
Tiefgefrieren nach dem Trocknen zur Entwesung ist erlaubt.
Druck 1.9.2004
2
Demeter-Konvention
Anhang II/5
Richtlinien für die Anerkennung von Demeter-Fleisch- und –Wurstwaren
Inhaltsverzeichnis:
Vorwort
1.
Zutaten
1.1
1.2
1.3
1.4
Salz
Zucker
Gewürze
Alkohol
2.
Zusatzstoffe und Hilfsstoffe
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Milchsäure
Citrat
Starterkulturen (Mikroorganismenkulturen)
Wursthüllen
Tauchmassen
Rauch
3.
Verarbeitungsverfahren
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
Reifung des Fleisches
Kühlen des Fleisches
Gefrieren des Fleisches
Blut
Gallerten
Pökelwaren
Brühwurstherstellung
Kochwurstherstellung
Rohwurstherstellung
Formfleisch
Räuchern
Konservierung und Konserventypen
Vorwort
Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Schlachtung von Tieren. Man sollte sich bewusst machen, dass zu Beginn der
Fleischverarbeitung der Tod eines beseelten Lebewesens steht. Ethische und moralische Einsichten gebieten es, das
jeweilige Tier vom Transport bis zur Schlachtung in der Weise zu behandeln, dass es weder Angstzustände noch Stress
erleidet. Zur Vermeidung unnötiger Transportwege, sollen Tiere aus der näheren Umgebung beschafft werden. Die
Schlachtung der Tiere soll nicht im Einzelnen in Richtlinien reglementiert werden. Vielmehr sollen an deren Stelle die
Bemühungen des einzelnen Menschen und die zuvor beschriebenen Aspekte stehen und aus Einsicht gehandelt werden.
Nicht gestattet ist der Gebrauch von elektrischen Viehtreibern, der Gebrauch von Beruhigungsmitteln oder anderen
Mitteln chemischer oder synthetischer Art während, vor oder nach dem Transport.
Die Wartezeiten im Schlachthof sollen möglichst kurz sein. Für ev. notwendige Ruhe- oder Wartezeit vor der Schlachtung soll der Schlachthof über genügend Raum zum Einstallen verfügen.
Die Tiere sind während der Wartezeiten ausreichend zu tränken und angemessen zu füttern.
Die Tiere sind schnell und wirkungsvoll zu betäuben. Nach der Betäubung müssen die Tiere vollständig entbluten.
Das in bestimmten Religionen vorgeschriebene Schächten ist für diesen Kundenkreis unter Berücksichtigung der oben
aufgeführten Richtlinien (ausgenommen die Betäubung) erlaubt.
Demeter-Konvention, Anhang II/5 - Demeter-Fleisch und -Wurstwaren
1.
S. 2
Zutaten
Grundsätzlich können alle Demeter-Rohstoffe als Zutat Verwendung finden. Ist Ware (ausser Fleisch) in DemeterQualität nicht verfügbar, gilt nachfolgende Prioritätenliste:
1.1
-
Knospe-Produkte
-
kontrollierte und zertifizierte Produkte gemäss Anforderungen der schweiz. Bio-Verordnung
Salz
Gemäss Tabelle 3.7.5. Anhang I
1.2
Zucker
Gemäss Tabelle 3.7.5. Anhang I
1.3
Gewürze
(siehe auch Demeter-Richtlinien für die Anerkennung von Kräutern und Gewürzen)
Sind Gewürze und Kräuter nicht in Demeter-Qualität erhältlich, so müssen sie mindestens der Knospe-Qualität
entsprechen. Der Verarbeiter hat sich zu vergewissern und sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Entkeimung der Gewürze nicht mit ionisierenden Strahlen oder Methylbromid erfolgt ist.
1.4
Alkohol
Für die Herstellung von Rohwurst ist die Verwendung von Wein zugelassen.
2.
Zusatzstoffe und Hilfsstoffe
2.1
Milchsäure
Zur Behandlung von Naturdärmen ist Milchsäure zugelassen.
2.2
Citrat
Citrat ist zur Brühwurstherstellung zugelassen, wenn eine Warmfleischverarbeitung nicht möglich ist.
2.3
Starterkulturen (Mikroorganismenkulturen)
Starterkulturen sind für Rohwürste zugelassen, nicht jedoch für Aufgusslaken. Die Verwendung von Edelschimmelkultur ist erlaubt, jedoch nicht mit Hilfe der Gentechnik hergestellte Mikroorganismen. Dies muss vom Hersteller bzw. Inverkehrbringer schriftlich bestätigt werden.
2.4
Wursthüllen
Kunstdarm ist mit entsprechender Deklaration erlaubt. Wird Naturdarm verwendet, ist darauf hinzuarbeiten, dass
die Wursthüllen von Demeter-Tieren stammen. Die Därme sind nach gründlicher Reinigung mit Milchsäure oder
Essig und Kochsalz zu behandeln.
2.5
Tauchmassen
Tauchmassen sind nicht zugelassen.
2.6
Rauch (siehe 3.11)
Januar 2015
Demeter-Konvention, Anhang II/5 - Demeter-Fleisch und -Wurstwaren
3.
S. 3
Verarbeitungsverfahren
Es ist nicht erlaubt, Demeter und/oder ökologische Ware zusammen mit konventioneller Ware herzustellen. Ausnahmen bilden das Autoklavieren, das Räuchern und die Reifung in Reifungsräumen. Der Verarbeiter hat in diesen Fällen durch eine deutliche Auszeichnungspraxis Verwechslungen auszuschliessen.
Auch für die Verarbeitungsverfahren gilt, dass nur dasjenige zugelassen ist, was ausdrücklich erlaubt ist.
3.1
Reifung des Fleisches
Die Reifung des Fleisches soll unter optimalen Temperaturen und Zeitspannen erfolgen. Die Verwendung von
chemischen Fleischzartmachern ist nicht zugelassen, ebenso die elektrische Behandlung des Fleisches zu diesem
Zwecke.
3.2
Kühlung des Fleisches
Zugelassen sind stufenweises Abkühlen und Schnellkühlung mit Kaltluft. Das Besprühen der Schlachtkörper mit
Genusssäure- oder Kochsalzlösungen ist nicht erlaubt.
3.3
Gefrieren des Fleisches
Fleisch, das aus verarbeitungstechnischen Gründen nicht direkt verarbeitet werden kann, darf eingefroren werden. Es muss jedoch beim nächstmöglichen Termin verwendet werden. Muss Speck aus technologischen Gründen im gefrorenen Zustand verarbeitet werden, so ist dieses möglich.
3.4
Blut
Erfolgt keine Direktverarbeitung, so wird zur Verhinderung des Gerinnens das Blut mit Metallruten geschlagen.
Citrate dürfen nicht zugesetzt werden. Untersagt ist die Verwendung von Trockenblutplasma, Blutplasma und
Blutserum als Zusatz zu Wurstwaren.
3.5
Gallerten
Zugelassen sind die Verfahren zur Herstellung von Gallerten aus natürlichem Aspik und aus Schwartenbrei.
Aspikpulver aus biologischer Herkunft ist zulässig.
3.6
Pökelwaren
Nicht erlaubt ist die Herstellung von Pökelware im engeren Sinn unter Verwendung von Nitritpökelsalz, Salpeter,
Ascorbinsäure, Glucono-delta-Lacton (GdL) und Genussäuren. Als Verfahren sind Nass- oder Trockenpökelung
zugelassen, die Pökellake besteht aus Salzarten, welche in den allg. Verarbeitungsrichtlinien erwähnt sind. Natürliches Vitamin C (z.B. Acerola) kann eingesetzt werden.
3.7
Brühwurstherstellung
Das Fleisch für die Brühwurstherstellung wird im Idealfall schlachtwarm verarbeitet Wenn dies nicht möglich ist,
so sind Verfahren zur Erhaltung des Warmfleischeffektes wie Warmschroten, Warmsalzen und Gefrierverfahren
zugelassen. Die Verwendung von Milcheiweiß und anderen Kutterhilfsmitteln ist ausgeschlossen.
Citrat kann für die Herstellung von Brühwurst verwendet werden, wenn eine Warmfleischverarbeitung nicht
möglich ist (gemeint ist, dass die Metzgerei nicht selbst schlachten kann, sondern zugekaufte Hälften etc. verarbeitet; die Metzgerei muss diesen Sachverhalt der zuständigen Demeter-Organisation schriftlich bestätigen). Die
Verwendung von Citrat muss, wie gesetzlich vorgeschrieben, in der Zutatenliste auf dem Etikett aufgeführt werden.
3.8
Kochwurstherstellung
Für die Kochwurstherstellung sind keine Zusatzstoffe erlaubt. Die Verwendung von Milchtrockenprodukten ist
ausgeschlossen.
Januar 2015
Demeter-Konvention, Anhang II/5 - Demeter-Fleisch und -Wurstwaren
3.9
S. 4
Rohwurstherstellung
Für die Reifung der Masse können Fleisch und Speck vorgesalzen oder vorgetrocknet werden. Die Reifung der
Rohwurst wird als Langsamreifung um 15° C oder als Reifung bei mittlerer Temperatur zwischen 18 und 20° C
durchgeführt, aus hygienischen Gründen soll eine Reifetemperatur von 20° C nicht überschritten werden.
Schnellreifungsverfahren, wie z.B. das GdL-Verfahren sind nicht zugelassen. Die Räucherung sollte mit dem Kalträucherverfahren durchgeführt werden. Wird Wein verwendet, muss dies entsprechend deklariert werden..
3.10
Formfleisch
Die Herstellung von Formfleisch aus Abschnitten ist nicht erlaubt.
3.11
Räuchern
Das Abbrennen des Holzes erfolgt direkt in der Räucherkammer oder ausserhalb des Räucherraumes in den
entsprechenden Anlagen. Als Verfahren sind Kalt- und Warmräucherung (< 70 o) zugelassen. Näheres regeln die
Ausführungen zu den einzelnen Wurstarten.
Zugelassene Mittel zum Räuchern:
-
geeignete einheimische Holzarten (wie Holz, Späne oder Sägemehl, bevorzugt von Buchen, Eichen und Platanen)
3.12
-
Nadelholzsamenstände wie z.B. Kiefernzapfen
-
Kräuter
-
Weitere Pflanzenarten wie Heidekraut, Wacholderzweige, Koniferenzweige und Gewürze
Konservierung, Konserventypen
Zugelassen sind Halbkonserven, Dreiviertelkonserven und Vollkonserven unter Bevorzugung der beiden erstgenannten Konserventypen. Auch wenn die Anwendung hoher Temperaturen zugelassen ist, sind die Verfahren so
zu wählen, dass eine möglichst geringe Beeinträchtigung der Qualität gewährleistet ist.
Als Behältnisse dienen Gläser und Weißblechdosen, wobei Glaskonserven bevorzugt eingesetzt werden sollen.
Weißblechdosen dürfen nur geschweißt, nicht gelötet sein. Für Vollkonserven sind innen- und aussenlackierte
Dosen zugelassen. Kunststoff-, Aluminium- und Kunststoff-Aluminium-Behältnisse dürfen nicht eingesetzt werden. Das Format ist so zu wählen, dass ein schneller Wärmeübergang zum Erreichen der erforderlichen Temperatur gewährleistet ist (Beachtung der spezifischen Oberfläche).
Für die Pasteurisation können Kochkessel oder Kochschrank eingesetzt werden. Für die Sterilisation sind, wenn
möglich, Verfahren wie Kurzzeit-Hocherhitzung, Stufenkochung und Rotationssterilisation durchzuführen. Nach
Möglichkeit soll ein Gegendruckautoklav eingesetzt werden. Das Sterilisieren im einfachen Autoklaven soll die
Ausnahme bleiben.
Januar 2015
Demeter-Konvention
Anhang II/6
Spezifische Verarbeitungsrichtlinien für die Anerkennung von
Demeter-Milch und Demeter-Milchprodukten
Inhaltsverzeichnis:
1.
Einleitung
2.
Transport und Vorstapelung der Milch
3.
Verarbeitung
1.
3.1
Zutaten
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.1.6
Starterkulturen, Mikroorganismenkulturen, Lab
Salz
Süssungsmittel
Öl
Gewürze und Kräuter
Fruchtzubereitungen
3.2
Zusatzstoffe
3.2.1
3.2.2
3.2.3
Calciumcarbonat
Überzugsmassen
Räuchern von Käse
3.3
Verarbeitungsverfahren
3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.3.4
3.3.5
3.3.6
3.3.7
3.3.8
3.3.9
3.3.10
Milch
Butter
Frischkäse und Speisequark
Sauermilch-, Joghurt-, Kefir- und Buttermilcherzeugnisse
Süssmilcherzeugnisse
Rahm
Trinkmolke
Trockenmilcherzeugnisse
Käse
Speiseeis, Sorbet und gefrorener Joghurt
3.4
Reinigung, Entsorgung von Nebenprodukten und Abwasser
Einleitung
Die auf biologisch-dynamisch geführten Landwirtschaftsbetrieben erzeugte Milch ist eines der wertvollsten Lebensmittel
für den Menschen. Die hohe Vitalität ist durch die bildschaffenden Qualitätskontrollen nachgewiesen und kann nur
beibehalten werden, wenn die Milch "als Ganzes" weiterverarbeitet wird, d.h. dass Demeter-Milch möglichst frisch von
der Kuh als Rohmilch verarbeitet werden sollte. Ist dies nicht möglich, sind die schonendsten Verfahren anzuwenden.
2.
Transport und Vorstapelung der Milch
Die Milch muss mit speziellen Milchsammelwagen nur für Demeter-Milch oder in speziell für Demeter-Milch gekennzeichneten Tanks erfasst werden. Sie kann auch in mit Demeter gekennzeichneten Kannen zusammengeführt oder durch
den landwirtschaftlichen Betrieb direkt in die Molkerei angeliefert werden.
Die Vorstapelung der Milch erfolgt in Tanks, die für Demeter-Milch bestimmt sind. Eine Verwechslung mit biologischorganischen oder konventionellen Milchen muss durch entsprechende Infrastruktur und Kennzeichnung ausgeschlossen
sein.
Bis zum Beginn der ersten thermischen Behandlung der Milch im Verarbeitungsprozess darf das älteste Gemelk generell
nicht älter sein als 48 Stunden.
Demeter-Konvention, Anhang II/6, Demeter-Milch und –Milchprodukte
3.
Zutaten und Zusatzstoffe
3.1
Zutaten
S. 2
Grundsätzlich können alle Demeter-Rohstoffe als Zutat Verwendung finden.
Sind Rohwaren (ausser Milch) nicht in Demeter-Qualität verfügbar, gilt nachfolgende Prioritätenliste
- Knospe-Produkte
- kontrollierte und zertifizierte Produkte gemäss Anforderungen der schweiz. Bio-Verordnung
(bitte beachten Sie Punkt 3.2. der allgemeinen Verarbeitungsrichtlinien und die Kennzeichnungsrichtlinie)
3.1.1
Starterkulturen, Mikroorganismenkulturen, Lab
a) Kulturen, die in Milch gezüchtet werden
Starterkulturen (auch Direktstarter) können verwendet werden. Werden sie im eigenen Betrieb vermehrt, sollte vorzugsweise erst der dritte Vermehrungszyklus für die Produktion eingesetzt werden. Die Anzüchtung und
Weitervermehrung muss in Demeter-Milch erfolgen. Mikroorganismenkulturen wie z.B. Brevibakterium Linens können verwendet werden. Die Verwendung von Mikroorganismen, die mit Hilfe der Gentechnik hergestellt worden sind, ist nicht erlaubt. Der Inverkehrbringer von Demeter-Milchprodukten hat sich beim Anbieter der Mikroorganismen und Starterkulturen diesen Sachverhalt schriftlich bestätigen zu lassen.
b) Kulturen, die nicht in Milch gezüchtet werden können
Die Anwendung von Kulturen, die nicht auf Milch gezüchtet werden können (z.B. Schimmelpilze), ist rezeptspezifisch möglich.
c) Lab
Zur Dicklegung der Milch können Kälberlab, mikrobielles Lab, Lab-Pepsin-Mischungen (Kälberlab) und
pflanzliche Extrakte (Artischocke, Labkraut) eingesetzt werden. Es sollte Lab ohne Konservierungsstoffe verwendet werden.
Casol als Hilfsmittel für die Labbereitung ist nicht zugelassen.
Für die Säurefällung von Milcheiweissen sind Käsereisauer und Obstessig zugelassen.
3.1.2 Salz
Als Salze sind die in Tabelle 3.7.5. der allg. Verarbeitungsrichtlinien aufgeführten zugelassen.
3.1.3 Süssungsmittel
Als Süssungsmittel sind die in Tabelle 3.7.5. der allg. Verarbeitungsrichtlinien aufgeführten zugelassen.
3.1.4 Öl
Zur Behandlung der Oberflächen von Käse kann Öl in Demeter-Qualität verwendet werden.
3.1.5 Gewürze und Kräuter
Die verwendeten Gewürze und Kräuter müssen den "Richtlinien für die Verarbeitung von Demeter-Kräutern und
-Gewürzen" entsprechen.
3.1.6 Fruchtzubereitungen
Die verwendeten Fruchtzubereitungen müssen entsprechend den "Richtlinien für die Anerkennung von verarbeiteten Demeter-Obst- und Gemüse-Erzeugnissen" hergestellt sein.
3.2
Zusatzstoffe
3.2.1 Calciumcarbonat
Calciumcarbonat (E 170) ist ausschliesslich für die Herstellung von Sauermilchkäse zugelassen, Calciumchlorid
ausschliesslich für die Herstellung von Käse aus pasteurisierter Milch. Natriumhydrogencarbonat darf nicht verwendet werden.
Demeter-Konvention, Anhang II/6, Demeter-Milch und –Milchprodukte
S. 3
3.2.2 Überzugsmassen
Folgende Überzugsmassen können für Hartkäse, Schnittkäse und halbfesten Schnittkäse Anwendung finden:
- Bienenwachs
- Natürliche Hartparaffine
- Mikrokristalline Wachse
Diese drei Massen können auch miteinander gemischt sein. Natürliche Hartparaffine und mikrokristalline Wachse dürfen keine weiteren Zusätze wie Polyethylen, niedermolekulare Polyolefine, Polyisobutylen, Butylkautschuk
oder Cyclokautschuk enthalten. Des Weiteren dürfen die Wachse nicht gefärbt sein.
Kunststoffdispersionen, soweit sie frei sind von Kaliumsorbat, Calciumsorbat und Natamycin, sind allein zur
Oberflächenbehandlung von Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse vorläufig zugelassen. (Dies gilt nur so lange,
bis ein geeigneter Ersatzstoff oder ein geeignetes Verfahren gefunden ist).
3.2.3 Räuchern von Käse
Das Abbrennen des Holzes erfolgt direkt in der Räucherkammer oder ausserhalb des Räucherraumes in den
entsprechenden Anlagen. Als Verfahren sind Kalt- und Warmräucherung (< 70 o) zugelassen. Näheres regeln die
Ausführungen zu den einzelnen Käsearten.
Zugelassene Mittel zum Räuchern:
3.3
-
geeignete einheimische Holzarten (wie Holz, Späne oder Sägemehl, bevorzugt von Buche, Eiche und Platane
-
Nadelholzsamenstände wie z.B. Kiefernzapfen
-
Kräuter
-
Weitere Pflanzenarten wie Heidekraut, Wacholderzweige, Koniferenzweige und Gewürze
Verarbeitungsverfahren
Um die hohe innere Qualität der Vollmilch bis zum Verzehr zu erhalten, sollte die Milch möglichst immer als
Ganzes und möglichst frisch von der Kuh verarbeitet werden.
Vorstapelung und Verarbeitung in Aluminium-Gefässen ist nicht erlaubt.
3.3.1 Milch
Zur Pasteurisierung der Milch dürfen ausser Hocherhitzung die amtlich zugelassenen Pasteurisationsverfahren bis
max. 80° C angewendet werden. Nach der Pasteurisation muss das Produkt immer peroxidase-positiv sein. Dies
gilt grundsätzlich auch für alle Verarbeitungsprodukte aus Milch. Andere Erhitzungsverfahren wie Sterilisation
und Ultrahocherhitzung dürfen nicht durchgeführt werden.
Die Milch darf keiner Homogenisierung unterworfen werden. Die folgenden Vorschriften müssen eingehalten
werden:
-
Um die Milch mit dem Demeter-Markenzeichen auszuloben, darf die Milch einen maximalen Homogenisierungsgrad von 30% (gemessen mit einer Homogenisierungspipette nach der NIZO Methode) haben.
-
Um die Milch als „nicht homogenisiert“ zu bezeichnen, darf sie einen maximalen Homogenisierungsgrad
von 10% haben.
Folgende Milchsorten können in den Handel gebracht werden:
-
Rohmilch (Deklaration siehe LMV)
-
Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt
-
Teilentrahmte Milch und entrahmte Milch
Eine Anreicherung mit Milcheiweiss ist nicht erlaubt.
Demeter-Konvention, Anhang II/6, Demeter-Milch und –Milchprodukte
S. 4
3.3.2 Butter
Es kann Butter aus unpasteurisiertem oder pasteurisiertem Süss- oder Sauerrahm hergestellt werden. Ebenfalls
möglich ist das Salzen oder Einsieden der Butter.
Es sind keinerlei Zusatzstoffe, insbesondere Konservierungsmittel zugelassen.
Eine Salzung mit Speisesalz ist bei entsprechender Kennzeichnung zulässig, nicht dagegen eine Färbung mit
Beta-Carotin. Indirekt gesäuerte Butter nach dem NIZO-Verfahren ist ausgeschlossen. Ansonsten sind die gängigen Verfahren für die Butterherstellung anwendbar. Zur Einstellung der Streichfähigkeit können physikalische
Rahmreifungsverfahren wie Kalt-Warm-Kalt- (KWK) bzw. Warm-Kalt-Kalt- (WKK) Verfahren eingesetzt werden.
Die Frostlagerung von Butter bis zu einem halben Jahr ist erlaubt. Die frostgelagerte Butter darf nicht mit frischer
Butter vermischt werden.
3.3.3 Frischkäse und Speisequark
Frischkäse und Quark dürfen nur mit Säuerungskulturen gemäss 3.1.1. und Labzusatz hergestellt werden. Die
Verwertung der Molkenproteine durch Methoden wie Thermoquark-Verfahren und Ultrafiltration ist zugelassen.
Ausgeschlossen ist die Verwendung des Centri-Whey-Verfahrens. Die Einstellung des Fettgehaltes ist durch Mischen mit Fettquark oder Magerquark und Rahm möglich. Ansonsten sind die heutigen, für die Herstellung von
Frischkäse üblichen Verfahren anwendbar.
3.3.4 Sauermilch-, Joghurt-, Kefir- und Buttermilcherzeugnisse
Sauermilch-, Joghurt-, Kefir- und Buttermilcherzeugnisse dürfen mit Kulturen gemäss 3.1.1 hergestellt werden.
Als Erhitzungsverfahren für die Ausgangsmilch ist eine Hocherhitzung (Empfehlung FAM) auf 85 - 95° für 5 -10
Minuten zulässig. Ziel soll dabei sein, an den untersten Grenzen zu arbeiten. Eine UHT-Erhitzung ist ausgeschlossen, ebenso eine Homogenisierung. Zur Erhöhung der Trockenmasse stehen folgende Möglichkeiten offen:
-
Eindampfen unter Vakuum
-
Verdampfen im Fallstromverdampfer und Mehrstufenverdampfer
Die Fertigprodukte dürfen nicht wärmebehandelt werden, auch nicht durch Mikrowellen.
Es darf nur reine Buttermilch in den Verkehr gebracht werden. Ansonsten sind die üblichen Verfahren zur Herstellung von Sauermilchprodukten zugelassen.
3.3.5 Süssmilcherzeugnisse
Sie unterliegen den gleichen Verarbeitungsvorschriften wie Sauermilcherzeugnisse. Zur Verdickung sind Getreidestärke und Agar-Agar erlaubt.
3.3.6 Rahm
Es kann Frisch- (Süss-) und Sauerrahm hergestellt werden. Rahm ist so zu pasteurisieren, dass das Produkt nach
der Pasteurisation immer peroxidase-positiv ist. UHT, Homogenisierung und der Einsatz von Dickungsmitteln
(z.B. Carrageen) ist nicht zulässig. Rahm darf nicht mit Milcheiweisserzeugnissen zur Erhöhung der Milchtrockenmasse angereichert werden.
3.3.7 Trinkmolke
Als Molkenerzeugnis können Süssmolke und Sauermolke hergestellt werden.
3.3.8 Trockenmilcherzeugnisse
Die Herstellung von Trockenmilcherzeugnissen aus Demeter-Milch und Milchverarbeitungsprodukten ist zulässig. (z.B. Milchpulver, Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkepulver). Das Verfahren für Eindicken und
Trocknen hat schonend zu erfolgen und ist bezüglich Druck und Temperatur zu optimieren.
Milchpulver aus Stuten- und Ziegelmilch kann unter Demeter vermarktet werden.
Milchpulver aus Kuhmilch ist nur als Zutat in verarbeiteten Produkten erlaubt.
Demeter-Konvention, Anhang II/6, Demeter-Milch und –Milchprodukte
S. 5
3.3.9 Käse
Die Reinigung der Milch erfolgt über Separatoren oder geeignete Filtrationsverfahren. Zur Ausschaltung von
Keimen darf die Milch einer Thermisierung oder einem anerkannten Pasteurisationsverfahren (siehe 3.3.1) unterworfen werden. Die Milch darf weder bacto- noch reinigungszentrifugiert werden.
Milch darf mit Säureweckern, Lab oder mit einer Kombination von beiden dickgelegt werden, nicht jedoch mit
einer reinen Säure.
Die Verwendung von Lactoflavin und Beta-Carotin zur Anfärbung ist ausgeschlossen. Eine Oberflächenbehandlung von Käse mit Kaliumsorbat, Calciumsorbat oder Natamycin ist nicht zulässig. Zutaten müssen den
DEMETER-Verarbeitungsrichtlinien entsprechen.
Die einzelnen Käsesorten werden nach den für sie typischen Verfahren hergestellt. Für die Einstellung des Säuregrades im Salzbad ist Käsereisauer und Obstessig zugelassen. Zur Erneuerung der Salzlake wird diese abgezogen
und der Bodensatz entfernt. Die abgezogene Salzlake kann aufgekocht und entsprechend mit Salz angereichert
werden. Eine Entkeimung mit Natriumhypochlorit, Wasserstoffperoxyd und ähnliches ist nicht erlaubt. Salz ist
gemäss Tabelle 3.7.5. der allg. Verarbeitungsrichtlinien zu verwenden.
Die Reifung von Käsen in Folienbeuteln ist nicht zugelassen.
Alle gereiften Käse ab einem Laibgewicht von ca. 500 Gramm werden mit einer Kaseinmarke, auf welcher die
Zertifizierungsstelle und die Betriebsnummer vermerkt sind, ausgezeichnet. Zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit ist auch das Fabrikationsdatum und bei Mehrchargenbetrieben die Charge (Los-Nr.) angegeben. Zur besseren Unterscheidung können Kaseinmarken mit zugelassenen Farbstoffen gemäss ZuV dienen. Alternativ dürfen
auch Käsereimarken (z. B. Teebeutelpapier-Etiketten, etc.) verwendet werden.
Wenn die einwandfreie Rückverfolgbarkeit gegeben ist, kann bei Verwendung von Käsereimarken (Teebeutelpapier-Etiketten) auf die Kaseinmarke verzichtet werden.
3.3.10 Speiseeis, Sorbet und gefrorener Joghurt
Zutaten und Verdickungsmittel
Für die Herstellung von Speiseeis sind alle Demeter-Produkte erlaubt sowie natürliche Aroma-Extrakte, Gewürze und Kräuter.
Als Verdickungsmittel sind erlaubt: Johannisbrotkernmehl, Pektin, Guarmehl, Agar Agar. Stärkezucker und
Stärke.
Inulin und andere Oligosaccharide organischen Ursprungs sind erlaubt.
Farbstoffe sind nicht zugelassen.
Verarbeitungsmethoden: keine speziellen Einschränkungen
3.4
Reinigung, Entsorgung von Nebenprodukten und Abwasser
Reinigungsverfahren, Reinigungsmittel, Entsorgung der Nebenprodukte sowie der Verbrauch von Wasser und
dessen Entsorgung sind genauso in die Verantwortung der Lizenznehmer gestellt wie die Verarbeitung der Milch.
Es gilt der Grundsatz der Minimierung des Ressourcen-Einsatzes und der Belastung der Umwelt. Bei der Lizenzvergabe und der Kontrolle wird diesem Punkt hohes Gewicht beigemessen.
Januar 2015
Demeter-Konvention
Anhang II/6A
Richtlinie für die Anerkennung von DEMETER-Säuglingsmilchnahrung
_________________________________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1.
Anwendungsbereich
2.
Zutaten
3.
Hilfsmittel und Zusatzstoffe
4.
Herstellungsverfahren
5.
Kennzeichnung
6.
Produktentwicklung
Vorwort
Stillen bedeutet mehr, als dem Kind die beste und gesündeste Nahrung zu geben. Es ist auch Nahrung für die Seele
und setzt in einzigartiger Weise die in der Schwangerschaft begonnene Beziehung von Mutter und Kind fort.
Demeter Säuglingsmilchnahrung ist nicht als Ersatz für Muttermilch gedacht, sondern soll da ergänzend oder
unterstützend wirken, wo ausschliesslich oder teilweises Stillen aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist.
Für die bedeutende Zielgruppen Mutter und Kind ist es wichtig, gerade in dieser entscheidenden Lebensphase eine
Ernährung auf Basis biodynamischer Rohstoffe zu erhalten.
Die Herstellung und Zusammensetzung von Säuglingsmilchnahrung ist strengen gesetzlichen Bestimmungen
unterworfen, wie den Anforderungen an Hygiene, Zutaten und dem Gehalt von Makro- und Mikronährstoffen.
1
Anwendungsbereich
Der Geltungsbereich der Richtlinie umfasst Demeter-Säuglingsmilchnahrung der Kategorie 1 (Anfangsmilch)
und der Kategorie 2/3 (Folgemilch), hergestellt auf der Basis von Kuhmilch. Nur Produkte für Säuglinge und
Kleinkinder bis zu einem Alter von zwölf Monaten dürfen mit dem DEMETER-Markenzeichen oder als
Biodynamisch vermarktet werden. Produkte auf der Basis von Sojabohne oder Sojamilch sind
ausgeschlossen.
2
Zutaten
Folgende Zutaten sind in Demeter-Qualität zugelassen, sofern nicht anders vorgeschrieben:
-
Milch und Milchbestandteile
-
Molkepulver (mindestens in zertifizierter Bio-Qualität bis Demeter-Molkepulver verfügbar ist)
-
Milchfett und pflanzliche Öle
Demeter-Konvention, Anhang II/6A - Demeter Säuglingsmilchnahrung
4
Seite 2
Hilfsmittel und Zusatzstoffe
(Alle Hilfsmittel und Zusatzstoffe müssen in Kapitel 5.3, 5.4 und 5.5 gelistet sein).
-
Lactose, Stärke und Maltodextrin
-
Mineralstoffe und Vitamine dürfen nur zugesetzt werden, wenn ein gesetzlich vorgeschriebener Gehalt
nicht allein durch Demeter-Zutaten allein erreicht werden kann.
-
Bei Demeter-Säuglingsmilchnahrung auf Basis von Kuhmilch darf Vitamin B2 und B12 nicht isoliert
zugesetzt werden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Nukleotide, Aminosäuren, hydrolisierte Eiweisse
und Taurin.
5
Herstellungsverfahren
Alle Verarbeitungsschritte werden nach dem Grundsatz der besten erzielbaren Lebensmittelqualität optimiert.
Sprühtrocknung der Gesamtmasse ist zugelassen.
Eine Homogenisierung der Gesamtmasse ist zugelassen.
6
Kennzeichnung
Siehe Kapitel 4.4.2. der Kennzeichnungsrichtlinien
7
Produktentwicklung
Eine Neueinführung und Produktanmeldung im Geltungsbereich dieser Richtlinie muss durch eine
Projektgruppe, festgelegt durch den Vorstand von Demeter International geprüft werden. Diese Gruppe gibt
Empfehlungen an die zuständigen Zertifizierer.
Januar 2015
DEMETER-Konvention
Anhang II/7
Richtlinie für die Anerkennung von Demeter-Nüssen, -Samen und -Kernen
als Verarbeitungsprodukte (Nussmuse und Brotaufstriche)
1
Allgemeines
Für Öle und Fette, die aus Nüssen, Samen und Kernen gewonnen werden: siehe Ka pitel VIII.
Nussmuse können alle Sorten von Nüssen und Samen enthalten, sind jedoch entsprechend zu deklarieren.
2.
Zutaten
2.1
Zutaten
Grundsätzlich können alle Demeter-Rohstoffe Verwendung finden. Ist Ware (ausser Nüsse, Samen und
Kerne) in Demeter-Qualität nicht verfügbar, gilt nachfolgende Prioritätenliste:
- Knospen-Produkte
- kontrollierte und zertifizierte Produkte gemäss Anforderungen der schweiz. Bio-Verordnung
2.2
Süssungsmittel und Salz
gemäss Tabelle 5.5., Teil A.
3.
Verarbeitung
Für a lle Verarbeitungsschritte sind lediglich mechanische Verfahren wie Waschen, Trocknen, Rösten,
Schälen, Mischen, Zerkleinern zugelassen.
24.1.2000
Demeter-Konvention
Anhang II/8
Richtlinien für die Anerkennung von Demeter-Speiseölen und -Fetten
Inhaltsverzeichnis:
1.
2.
Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
1.1
Zutaten
1.2
Verarbeitungshilfsstoffe
1.3
Zusatzstoffe
Verarbeitung
2.1
2.2
2.3
Verarbeitung von kaltgepresstem pflanzlichem Speiseöl
2.1.1
Zulässige Verfahren
2.1.2
Unzulässige Verfahren
Verarbeitung der übrigen pflanzlichen Öle und Fette
2.2.1
Zulässige Verfahren
2.2.2
Unzulässige Verfahren
2.2.3
Kennzeichnung
zulässige Verfahren bei tierischen Produkten
1.
Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
1.1
Zutaten
Grundsätzlich können Demeter-Rohstoffe Verwendung finden.
1.2
Verarbeitungshilfsstoffe
- asbestfreie Filtermaterialien wie Papier- oder Stofffilter, nicht-aktiviertes Kieselgur
- Stickstoff (N2)
Nur für Öl für Verarbeitungszwecke:
- Zitronensäure nur zum Entschleimen
- Bentonite (Bleicherde)
- Aktivkohle
1.3.
Zusatzstoffe
Die Verwendung von Zusatzstoffen ist nicht erlaubt.
2.
Verarbeitung
2.1
Verarbeitung von kaltgepresstem pflanzlichem Speiseöl
2.1.1 Zulässige Verfahren
-
Alle üblichen Verfahren zum Reinigen, Schälen und Aufbereiten der Rohware (einschliesslich
Aufbereiten und Trocknen durch Wärme)
-
Mechanisches Pressen mit einer Auslauftemperatur von max. 60° C (der Messpunkt direkt beim
Presseablauf ist durch den Zertifizierer zu bestimmen)
Die maximalen Auslauftemperaturen für die einzelnen Öle sind nachstehend aufgeführt. Tiefere
Temperaturen sind erwünscht:
Olivenöl: 27° C
Demeter-Konvention, Anhang II/8, Speiseöle und Fette
S. 2
Distel- und Kürbiskernöl: 50° C
Sonnenblumen-, Mais-, Soja-, Sesam-, Haselnussöl: 60° C
-
Filtrieren, Dekantieren, Zentrifugieren
-
Das Rösten der Samen vor dem Pressen von Kürbiskernöl, Sesamöl und Nussöl ist erlaubt. Diese
Produkte müssen zusätzlich mit „kalt gepresstes Öl aus gerösteten Samen“ gekennzeichnet werden.
2.1.2 Unzulässige Verfahren
2.2.
-
Vorgängiges Erhitzen des Pressgutes
-
Extrahieren mit organisch-chemischen Lösungsmitteln
-
Entschleimen mit mineralischen oder organischen Säuren
-
Aktivkohlebehandlung
-
Entsäuern
-
Entfärben/Bleichen
-
Chemische Modifikation (Hydrieren/Härten, Umestern)
Verarbeitung der übrigen pflanzlichen Öle und Fette (zum Backen und Braten sowie zur
Weiterverarbeitung)
2.2.1 Zulässige Verfahren
-
übliche mechanische Verfahren zum Reinigen, Schälen und Aufbereitung der Rohmaterialien
(einschließlich Aufbereiten und Trocknen durch Wärme)
-
Mechanisches Pressen
-
Zentrifugieren, Dekantieren
-
Filtrieren
-
Entschleimen
-
Neutralisieren/Entsäuern (nur einmal vor oder nach der Fraktionierung)
-
Waschen
-
Vakuumtrocknen
-
Bleichen/Entfärben
-
Thermisches Fraktionieren (Umkristallisieren/Trockenfraktionierung)
-
Dämpfen/Desodorieren:
-
Öle und Fette zur Weiterverarbeitung bei hohen Temperaturen (über 100 Grad C) und für den
Gebrauch zum Braten und Backen (z.B. Bäckereifette): können einmal ohne Beschränkung der
Temperatur gedämpft/desodoriert werden.
-
Alle anderen Öle und Fette zur Weiterverarbeitung bei niedrigeren Temperaturen (unter 100
Grad) können schonend gedämpft/desodoriert werden bei max. 130 Grad C (einmal, z.B. für die
Mayonnaiseherstellung).
2.2.2 Unzulässige Verfahren
-
Extraktion mit organischen Lösungsmitteln
-
Chemische Modifikation (Hydrieren/Härten, Umestern)
-
Für Palmöl, welches als Rohpalmöl verkauft wird:
-
Entschleimen mit Säuren
-
Entsäuren
2.2.3 Kennzeichnung
Deklaration der Desodorierung (Dämpfung) auf allen Verpackungseinheiten für Verbraucher und
Verarbeiter.
Januar 2015
Demeter-Konvention, Anhang II/8, Speiseöle und Fette
2.3
S. 3
zulässige Verfahren bei tierischen Produkten
Ausschmelzen
2.4
Herstellung von Margarine
Das verwendete Lecithin muss ökologisch zertifiziert sein. Alle Vorgaben aus Kapitel 2.2. Verarbeitung
der übrigen pflanzlichen Öle und Fette (siehe oben) müssen eingehalten werden. Der Einsatz gehörteter
(hydrierter) Fette und von Aromen ist nicht erlaubt.
2.4.1 Erlaubte Verarbeitungsmethoden
Januar 2015
-
Emulgieren
-
Pasteurisieren
-
Kristallistion
DEMETER-Konvention
Anhang II/9
Richtlinie für die Anerkennung von Demeter-Süssungsmitteln
Inhaltsverzeichnis
1.
Geltungsbereich
2.
Zutaten
3.
Zuckerherstellung
3.1
Erlaubte Verarbeitungshilfsstoffe
3.2
Verarbeitungsverfahren
4.
Herstellung der übrigen Süssungsmittel
4.1
Erlaubte Verarbeitungshilfsstoffe
5.
1.
2.
Schokolade und andere Süsswaren
4.2
Verarbeitungsverfahren
5.1
Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
5.2
Verarbeitungsmethoden
Geltungsbereich
-
Pflanzensirup (z.B. Ahornsirup, Zuckerrübensirup)
-
Pflanzendicksäfte und -extrakte
-
Getreide-/Stärkeverzuckerungsprodukte
-
Malzextrakte
-
Vollrohrzucker (getrockneter, vermahlener Zuckersaft)
-
Rohrohrzucker
-
Schokolade und andere Süsswaren
Zutaten
Alle Demeter-Rohprodukte können grundsätzlich als Zutat Verwendung finden.
3.
Zuckerherstellung
3.1
Erlaubte Verarbeitungshilfsstoffe
3.2
-
Kalkmilch (zur Entfernung unerwünschter Begleitstoffe)
-
Aktivkohle für die Klärung von Agavendicksaft
-
Kohlensäure (zur Ausfällung überschüssigen Kalkes als Calciumcarbonatschlamm)
-
Öle zur Schaumverhütung
-
Gerbsäure natürlichen Ursprungs
-
Bio-Saccharose-Ester
-
Natriumcarbonat, Calciumhydroxid, Natronlauge
-
Schwefelsäure (zur pH-Kontrolle)
Verarbeitungsverfahren
-
Zuckersirup verdampft unter Druck bei Temperaturen, die so eingestellt sind, dass keine Karamelisation
entsteht.
Demeter-Konvention, Anhang II/9 – Demeter Süssungsmittel
4.
Herstellung der übrigen Süssungsmittel
4.1
Erlaubte Verarbeitungshilfsstoffe
4.2
-
Textile Filtermaterialien, Papier- und Cellulosefilter
-
Enzyme (nicht gentechnisch verändert) für die Verzuckerung bei der Getreide-/Stärkeverzuckerung
-
für die Invertierung bei Getreide-/Stärkeverzuckerung: Xyllos (Glucose) Isomerase
-
Kalkmilch (zur Entfernung unerwünschter Begleitstoffe)
-
Aktivkohle für die Klärung von Agavendicksaft
-
Kohlensäure (zur Ausfällung überschüssigen Kalkes als Calciumcarbonatschlamm)
-
Öle zur Schaumverhütung
-
Gerbsäure natürlichen Ursprungs
-
Bio-Saccharose-Ester
Verarbeitungsverfahren
-
Pflanzensaftkonzentrate (siehe allgemeine Verarbeitungsrichtlinien)
-
alle allgemeinen Verarbeitungsprozesse (wie Getreide/Stärkezucker, Mälzen von Produkten) welche die
Verarbeitungshilfsstoffe unter 4.1 verwenden, sind erlaubt.
5.
Schokolade und andere Süsswaren
5.1
Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
-
Lecithin in biologischer Qualität
-
Goma Arabica
-
Kräuter und Gewürze
5.2. Verarbeitungsmethoden
Keine spezifischen Einschränkungen
6.
Seite 2
Kennzeichnung
Die Kennzeichnung entspricht den Anforderungen der Kennzeichnungsrichtlinien.
Januar 2015
Demeter-Konvention
Anhang II/10
Richtlinie für die Anerkennung von DEMETER-Kosmetika und Körperpflegeprodukten
Inhaltsverzeichnis
1
Grundsätzliches
2
Geltungsbereich
3
Kennzeichnung
1.1
Nicht zulässige Zutaten, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.1.6
3.1.7
3.2
3.2.3
Allgemeine Anforderungen
INCI Kennzeichnung
Mischungen Ätherischer Öle
Verarbeitete Bio-zertifizierte Zutaten
Berechnung der prozentualen Anteile
Berechnung des Wassers
Mineralstoffe und Salze als Zutaten
Zutaten aus Wildsammlung
Produktkennzeichnungs-Kategorien
Demeter/Biodynamisch
Demeter/Biodynamisch Produkte mit mind. 90% Demeter
Zutaten
Demeter/Biodynamisch Produkte mit mind. 66% Demeter
Zutaten
Demeter Kennzeichnung in der Zutatenliste
4.1
4.2
4.2.1
4.2.2
4.2.2.1
4.2.2.2
4.2.2.3
4.2.3
4.2.4
4.2.5
4.2.6
4.2.7
Grad der Verarbeitung
Verarbeitungsverfahren
Haut- und Körperpflegeprodukte
Extrakte, Destillate und Tinkturen
Rohstoffe
Extraktionsmittel
Zertifizierung von Zutaten
Ätherische Öle und Hydrolate (Hydrosole)
Seife
Konservierungsverfahren
Umwelteinfluss der Verarbeitung
Nicht zulässige Verfahren
3.2.1
3.2.2
4
Verarbeitung
5
Zutaten landwirtschaftlicher Herkunft
5.1
5.2
5.3
5.4
Pflanzliche und tierische Wachse
Alkohol
Lösungsmittel zum Auszug von Rohstoffen
Landwirtschaftliche Zutaten konventionellen Ursprungs
6
Zusatz- und Hilfsstoffe nicht-landwirtschaftlicher Herkunft
6.1
Wasser
6.2
Konservierungsmittel
6.3
Enzyme
6.4
Mineralstoffe
6.5
Antioxidantien
6.6
Lösungsmittel zum Auszug von Rohstoffen
6.7
Duftstoffe
6.8
Zulässige Stoffe
7
Definitionen
Demeter-Konvention, Anhang II/10 - Demeter-Kosmetika und Körperpflegeprodukte
1
Seite 2
Grundsätzliches
Ziel ist Kosmetikprodukte herzustellen, die aus natürlichen Zutaten bestehen, die für die menschliche Haut und
den Körper fördernd und unterstützend wirken, und die so wenig wie möglich Umweltrisiken tragen. Die Zutaten,
die aus Pflanzen oder Tieren gewonnen sind, sollen soweit möglich Demeter zertifiziert sein. Die Aufgabe bei der
Herstellung von Kosmetik ist, die spezielle Qualität der Rohstoffe, die während des Anbaus durch die
biodynamischen Massnahmen entstanden sind zu erhalten und sie wo immer möglich noch zu verbessern.
Ziel ist Verarbeitungsprozesse zu nutzen, welche die den Stoffen innewohnende Qualität berücksichtigen und
diese zu verbessern. Aus diesem Grund werden Zutaten bevorzugt, die durch einen rhythmischen Prozess
gegangen sind (z.B. hell/dunkel, heiss/kalt, Sonnenaufgang/Sonnenuntergang). Direkte Umwelteinflüsse wie
elektromagnetische Felder sollten bei deren Herstellung vermieden und negative Effekte auf ein Minimum
beschränkt werden. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen so verarbeitet werden, dass Qualitätsverluste
minimiert werden, die Qualitäten eingeschlossen, welche die Produkte während ihres Wachstums durch den
biodynamischen Anbau erhalten haben.
Umwelteinflüsse jeglicher Produktion sind zu berücksichtigen. Das betrifft Bereiche wie Abwasserkanäle
einschliesslich Heisswasser, Reduzierung von umweltbelastendem Abfall, Energieverbrauch, Auswahl geeigneter
Verpackungen
und
Abbaubarkeit
der
Produkte.
Verpackungsmaterialien
sind
in
den
allgemeinen
Verarbeitungsrichtlinien definiert.
Die Produkte dürfen keine gentechnisch veränderten Zutaten enthalten, auch nicht solche, die mit Hilfe von
Gentechnik hergestellt wurden. Ionisierende Strahlung ist von allen Verarbeitungsschritten ausgenommen.
Ebenso wie Materialien mit Partikelgrössen von weniger als 100 Nanometer nicht zulässig (Nanotechnologie ist
ausgeschlossen) sind. Mineralöl ist als Verarbeitungsgrundstoff ebenfalls ausgeschlossen.
Grundsätzlich gilt: Prozesse und Zutaten, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe, die in der Demeter/ Biodynamischen
Lebensmittelverarbeitung eingesetzt werden, können ebenfalls für Kosmetik und Körperpflegeprodukte verwendet
werden. Wobei dieses Kapitel der Demeter/Biodynamischen Richtlinie einen Schwerpunkt auf Kosmetika und
Körperpflegeprodukte legt.
Wasser spielt eine zentrale Rolle in verschiedenen Kosmetik-Produkten, in vielen Fällen ist Wasser die Hauptzutat.
Aus diesem Grund sollte es von bester Qualität sein. Wasserverbesserung durch Rhythmisierung kann vorteilhaft
sein.
Unabhängig von der Zusammensetzung eines Demeter/ Biodynamischen Kosmetik Produktes müssen alle
Kosmetik-Produkte zuerst der EG-Richtlinie 76/768 für Kosmetikprodukte und der Verordnung (EC 1223/2009)
oder einem vergleichbaren nationalen Standard entsprechen – speziell im Hinblick auf ihre Zusammensetzung,
Sicherheit, Wirkung und Kennzeichnung.
Die Demeter/ Biodynamische Kosmetik- und Körperpflege-Richtlinie sieht drei Kennzeichnungskategorien vor. Die
Erfordernisse für Demeter/ Biodynamische Zutaten und von Zutaten „aus Demeter und Biodynamisch hergestellt“
sind in den folgenden Regelungen dargelegt, welche die Kennzeichnungsrichtlinien ergänzen. Sie erlauben die
Demeter-Konvention, Anhang II/10 - Demeter-Kosmetika und Körperpflegeprodukte
Seite 3
prominente Auslobung mit dem Demeter Markenbild. Die dritte Kennzeichnungskategorie erlaubt keine
prominente Auslobung mit dem Demeter Markenbild und ist nur für Produkte, die nach von Demeter-anerkannten
Bio-Standards hergestellt sind und die ebenfalls Demeter Zutaten enthalten. Diese Kategorie ist für Produkte
anzuwenden, die keine bedeutenden Anteile an Zutaten aus landwirtschaftlicher Herkunft haben und deshalb die
Erfordernisse einer Demeter Auslobung mit mind. 66% Demeter Anteil nicht erfüllen, oder die aus dem
Anwendungsbereich heraus fallen.
1.1
Nicht zulässige Zutaten, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe
Die folgenden Materialien sind nicht zulässig, weder als Lösungsmittel noch für irgendeinen anderen Zweck als
Zutat, Zusatzstoff oder Hilfsmittel:
Mineralöle & Erdölderivate
Benzol
Hexan
Propylenglykol
Butylenglycol
EDTA Chelatoren und ihre Salze
Rohstoffe, die aus toten Tieren gewonnen wurden (z.B. tierische Fette, tierisches Kollagen, oder lebende Zellen).
2
Geltungsbereich
Diese Richtlinien definieren die Herstellung der folgenden Produkte, die als „Demeter/Biodynamische-Produkte“
gekennzeichnet werden sollen:
Körperpflegeprodukte – Haut- und Körperpflege-Produkte einschl. Haut- und Sonnencremes sowie Zahnpasta
Ätherische Öle
Extrakte und Tinkturen
Wässer und Hydrolate (Hydrosole)
Seifen, einschl. Flüssigseifen und z.B. Shampoos und Duschgele
Reinigungsmittel
Dekorative Kosmetik
3
Kennzeichnung
Zusätzlich zu den Kennzeichnungsrichtlinien sind folgende Kosmetik-spezifische Regelungen einzuhalten.
3.1
Allgemeine Anforderungen
3.1.1
Alle Zutaten müssen einzeln in der Zutatenliste aufgeführt sein.
Die INCI (International Nomenclature Cosmetic Ingredient) Nomenklatur ist gesetzlich vorgeschrieben, sowie die
Angabe der Bezeichnung jeder Zutat in einer angemessenen Sprache.
3.1.2
Mischungen aus ätherischen Pflanzenölen können in einem Sammelbegriff genannt werden. Dieser
Sammelbegriff kann nur mit Demeter/Biodynamisch ausgelobt werden, wenn alle Öle dieser Mischung aus
anerkannt biodynamischer Landwirtschaft stammen und diesen Demeter Richtlinien entsprechen. Falls nicht alle
wesentlichen Öle in Demeter/Biodynamischer Qualität vorliegen, sind sie einzeln zu benennen und zu
kennzeichnen.
Demeter-Konvention, Anhang II/10 - Demeter-Kosmetika und Körperpflegeprodukte
3.1.3
Seite 4
Bereits verarbeitete Bio-zertifizierte Zutaten
müssen aus zertifizierten Zutaten bestehen, die gemäss diesen Richtlinien verarbeitet wurden.
3.1.4
Berechnung des prozentualen Anteils von Demeter/Biodynamischen- und Bio-Zutaten
Der Anteil aller biodynamischen bzw. Demeter/Biodynamischen Zutaten und Bio-Zutaten in jedem
Demeter/Biodynamisch gekennzeichneten Grosshandels- oder Einzelhandelsprodukt wird in Gewichts- oder
Volumeneinheiten angegeben. Salz, Wasser und im Bergbau gewonnene Mineralstoffe sind ausgeschlossen. Ihr
Potenzial hinsichtlich der Verunreinigung des Produktes mit nicht zulässigen Substanzen ist zu beachten.
Berechnung nach Gewichtsanteil: Gesamt-Nettogewicht von zusammengesetzten Demeter/Biodynamischen- und
Bio-Zutaten zum Zeitpunkt der Herstellung (ausgenommen Salz, Mineralstoffe und Wasser), geteilt durch das
Gesamtgewicht aller Zutaten zusammen (ausgenommen Salz, Mineralien und Wasser).
Berechnung nach Volumen:
Flüssigvolumen aller Demeter/Biodynamischen- und Bio-Zutaten (ausgenommen Wasser, Salz und Mineralstoffe)
geteilt durch das Volumen des fertigen Produkts (ausgenommen Wasser, Salz und Mineralien).
Berechnung, bei Verwendung fester und flüssiger Zutaten:
Auf Gewicht basierend (kombiniertes Gewicht fester und flüssiger Demeter/Biodynamischen- und Bio-Zutaten
(ausgenommen Wasser, Salz und Mineralien), geteilt durch das Gesamtgewicht aller Zutaten (ausgenommen
Wasser, Salz und Mineralien).
Für alle Produkte, die in Rezepturen verwendet werden, die mit Demeter/Biodynamisch gekennzeichnet werden
sollen, müssen die genauen Prozentangaben beider Anteile – Demeter/Biodynamisch und Bio - angegeben
werden.
3.1.5
Berechnung des Wassers
Natürliche Zutaten, welche Wasser enthalten, werden mit den folgenden Gewichtsprozenten in die Berechnung
mit einbezogen:
- Gemüsedirektsäfte (ohne Wasserzugabe): 100%
- Gemüsesaftkonzentrate: das Konzentrat selbst zählt als Zutat. Jegliches Wasser, welches zur Rückverdünnung
eingesetzt wird, wird nicht in die Berechnung mit einbezogen.
- Wässrige Extrakte: nur der pflanzliche Anteil wird berechnet.
- Wässrig-alkoholische Auszüge: der Pflanzen- und Alkoholanteil wird gerechnet.
3.1.6
Mineralstoffe und Salz als Zutat
Ein Analysenzertifikat und eine entsprechende Dokumentation muss an die Zertifizierungsstelle übermittelt
werden, wenn Mineralstoffe oder Salze als Zutat verwendet werden, um ausschliessen zu können, dass diese
Mineralstoffe und Salze unzulässige Kontaminanten enthalten wie z.B. Rieselhilfsstoffe und Schwermetalle.
Demeter-Konvention, Anhang II/10 - Demeter-Kosmetika und Körperpflegeprodukte
3.1.7
Seite 5
Zutaten aus Wildsammlung
Rohstoffe aus Wildsammlung müssen gemäss EG-Öko-VO 834/2007 und EG-Öko-VO 889/2008 oder nach
anderen gültigen nationalen Bio-Reglementen zertifiziert sein. Auf Antrag an die MSK kann eine Verwendung von
Wildsammlungsanteilen von weniger als 2% im fertigen Produkt zugelassen werden, vorausgesetzt die
Wildsammlung ist gut dokumentiert und es handelt sich um eine kleinere Wildsammlung mit Sammelhäufigkeit
von weniger als einmal jährlich, wobei die gesammelten Mengen den Bestand der Wildpflanzen nicht gefährden.
3.2
Demeter/Biodynamische Produkt-Kennzeichnungs-Kategorien
(siehe Richtlinie für die Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen 4.5.3)
3.2.1
Normale Kennzeichnung von Demeter Produkten (mit mind. 90% Demeter Zutaten)
Demeter/Biodynamisches Produkt (z.B. Demeter/ Biodynamische Hautcreme):
- diese Richtlinien sind eingehalten
- die namengebende Zutat hat Demeter-Qualität
- mind. 90% aller Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind in Demeter/Biodynamischer-Qualität
- Die übrigen Zutaten aus landwirtschaftlicher Herkunft können Bio zertifiziert sein, sofern dokumentiert ist, dass
sie nicht in Demeter/Biodynamischer Qualität verfügbar sind und
- alle übrigen nicht-landwirtschaftlichen Zutaten in Abschnitt 6 gelistet sind.
Das Demeter Markenbild kann für diese Produkte prominent auf der Vorderseite der Verpackung verwendet
werden.
3.2.2
Ausnahme für die Kennzeichnung von Produkten mit mind. 66% der Zutaten in Demeter Qualität
Demeter-Produkte, bei denen weniger als 90% der Zutaten in Demeter Qualität verfügbar sind, können max.
33% Zutaten „In Umstellung auf Demeter“ oder mit einer Bio-Zertifizierung oder Zusatz- oder/und Hilfsstoffe aus
nicht-landwirtschaftlicher Herkunft enthalten, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- Eine Ausnahmegenehmigung wurde von der MSK erteilt
- Die namengebende(n) Zutat(en) hat/haben Demeter/Biodynamische Qualität
- Die übrigen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind Bio-zertifiziert, sofern sie nicht in Demeter/Biodynamischer Qualität verfügbar sind
- Alle übrigen nicht-landwirtschaftlichen Zutaten sind in der Liste in Abschnitt 6 gelistet
- eine Fussnote muss in der Zutatenliste angegeben werden:
*Zutat „In Umstellung auf Demeter/Biodynamisch“ oder
*Zutat „aus ökologischem Landbau“, oder „dieses Produkt enthält zwischen 66% und 90% Demeter/
Biodynamische Zutaten“
Gemäss den Kennzeichnungsrichtlinien kann das Demeter Markenbild für diese Produkte prominent auf der
Vorderseite der Verpackung verwendet werden.
3.2.3
Demeter-Kennzeichnung in der Zutatenliste
Die Verwendung der Worte Demeter/Biodynamisch als Hinweis auf die Qualität der Rohmaterialien, ebenso wie
eine kurze Information über Biodynamische Landwirtschaft, ist nur erlaubt, wenn bei der Vermarktung und
Kennzeichnung den Konsumenten nicht der Eindruck vermittelt wird, dass es sich um ein vollständiges Produkt in
Demeter-Konvention, Anhang II/10 - Demeter-Kosmetika und Körperpflegeprodukte
Seite 6
Demeter/ Biodynamischer Qualität handelt oder dass es nach Kapitel XI der Demeter Verarbeitungsrichtlinien
hergestellt wurde.
Demeter oder Biodynamisch dürfen nur auf der Rückseite und/oder seitlich und nur unter folgenden
Voraussetzungen verwendet werden:
-
Das Produkt erfüllt einen „Bio-Standard“ oder den „natural“ Standard, der von Demeter International
anerkannt* und dementsprechend gekennzeichnet ist, oder
-
Das Produkt erfüllt diese Richtlinien mit der Ausnahme von einer oder mehreren Zutaten aus nichtlandwirtschaftlicher Herkunft, die gemäss einem „natural” Standard erlaubt sind und
-
Schriftart und Schriftgrösse für Demeter/ Biodynamisch ist die gleiche wie beim übrigen Text der
Zutatenliste (keine Verwendung des Demeter Markenzeichens)
-
die zertifizierten Biodynamischen Zutaten im Produkt werden wie folgt angegeben:
- entweder auf der Verpackung
- oder auf der beiliegenden Produktbeschreibung und im Internet mittels Link zum Produkt
Verweise auf Demeter / Biodynamische Landwirtschaft und Rohstoffe im Zusammenhang mit Produkten, die
weniger als 66% Demeter / Biodynamische Zutaten in der Gesamtformulierung enthalten, dürfen nur wie oben
angegeben erfolgen. Im Internet und bei weiteren spezifischen Verkaufsinformationen zu Produkten muss ebenso
klar sein, dass die genannten Produkte nicht Demeter/Biodynamisch sind.
* Anerkennung verlangt vom jeweiligen Standard:
- mindestens 50% der landwirtschaftlichen Zutaten in Bio-Qualität
- keine gleichen Zutaten mit unterschiedlichem Zertifizierungsstatus (Demeter mit Bio/konventionell)
- keine GMO
- keine Nanopartikel
- keine Tierversuche
- Die folgenden Materialien sind nicht erlaubt, weder als Lösungsmittel, noch für andere Zwecke als Zutat,
Hilfsmittel oder Verarbeitungshilfsmittel:
Mineralöle & aus Petroleum hergestellte Produkte
Benzen
Propylenglykol
Butylenglykol
EDTA-Chelate und ihre Salze
Rohmaterialien, welche von toten Tieren stammen (z.B. Tierfette, tierisches Kollagen oder anderes
Zellmaterial).
Der Lizenznehmer beantragt eine Überprüfung, wobei er darlegt, dass die oben erwähnten Anforderungen der
zulässigen Richtlinien eingehalten wurden und dass die Stoffe nach diesen Richtlinien zertifiziert sind.
Das Demeter/Biodynamische Markenbild kann nirgendwo auf der Verpackung verwendet werden.
Demeter-Konvention, Anhang II/10 - Demeter-Kosmetika und Körperpflegeprodukte
4
Verarbeitung
4.1
Grad der Verarbeitung der Rohmaterialien
Seite 7
Prinzipiell sind alle üblichen (traditionellen) mechanischen und biologischen Verfahren erlaubt, einschliesslich,
aber nicht beschränkt auf Dampfdestillation, Extraktion, Mahlen, Trocknen, Mischen, Gefrieren, Zerkleinern,
Sieben, Waschen, Erhitzen, Kühlen, Fermentierung.
4.2
Verarbeitungsverfahren
4.2.1
Haut- und Körperpflegeprodukte
Diese Produkte können funktionale Zusatzstoffe erfordern, wie z.B. Emulgatoren. Diese stammen aus natürlichen
Ausgangsstoffen wie z.B. Öle, Saccharide, Proteine, Lipoproteine, organische Säuren und können aufbereitet sein
durch Verseifung, Hydrolyse, Veresterung und Umesterung (Trans-Veresterung); Destillation, Fermentation,
Neutralisierung, Kondensation (mit Wasserentzug), Hydrierung, Sulphatierung.
Die daraus resultierenden Produkte müssen in Kap. 6.8 gelistet sein.
Das Ausdämpfen von Ölen zur Herstellung von Fettsäuren und Glycerin ist erlaubt.
4.2.2
Extrakte, Destillate und Tinkturen
Extrakte aus Demeter/Biodynamisch zertifizierten Pflanzen und Tierischen Produkten können mit der
Wortbildmarke Demeter/Biodynamisch ausgelobt werden, wenn:
4.2.2.1 Die Rohstoffe so verarbeitet wurden, dass keine anderen als mechanische, thermische oder fermentative
Verfahren eingesetzt wurden.
4.2.2.2 Die Extrakte wurden mit keinem anderen Extraktionsmittel als Wasser, Öl, Ethanol, CO2, Glycerin,
Fruchtessig oder mit Mischungen aus diesen extrahiert.
4.2.2.3 Zutaten
landwirtschaftlichen
Ursprungs,
einschliesslich
Öl,
Ethanol,
und
Fruchtessig
müssen
Demeter/Biodynamisch zertifiziert sein und dürfen nur bei Nichtverfügbarkeit von einem anerkannten BioStandard
zertifiziert
sein.
Die
prozentualen
Anteile
im
fertigen
Produkt
bestimmen,
nach
welcher
Kennzeichnungskategorie das Produkt gekennzeichnet werden kann.
4.2.3
Ätherische Öle und Hydrolate (Hydrosole)
Ätherische Öle werden durch Dampfdestillation, CO2-Extraktion oder durch Kalt-Pressung, Skarifizierung,
Rektifikation (d.h. herausnehmen sensibilisierender Inhaltsstoffe nur durch Vakuum Re-Destillation, z.B. Minzöl )
oder durch fraktionierte Destillation gewonnen (z.B. Ylang Ylang).
Hydrolate werden als Wasser berechnet, das den entsprechenden Duftstoff enthält, der mittels Dampfdestillation
gewonnen wurde und wie die anderen ätherischen Öle deklariert wird.
Zutaten aus zertifizierter Bio-Herkunft, die nach anderen als den hier aufgeführten Methoden extrahiert wurden,
können nicht in Produkten verwendet werden, die prominent mit dem Demeter/Biodynamischen Markenbild
Demeter-Konvention, Anhang II/10 - Demeter-Kosmetika und Körperpflegeprodukte
Seite 8
ausgelobt werden (siehe 3.2.1 und 3.2.2) Extraktionsmittel sind in 5.3 und 6.7 aufgelistet. Hydrolate werden
ausschliesslich mittels Dampfdestillation gewonnen.
Für das Enfleurage-Verfahren müssen Demeter- oder Bio-Wachse oder -Fette verwendet werden.
4.2.4
Seife
Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Auslobung von Demeter/Biodynamischer-Seife erfüllt sein:
Die Rohseife kann nur von neutralen Pflanzenfetten in Demeter/Biodynamischer Qualität hergestellt werden und
darf keine weiteren Zusätze enthalten. Nur Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid, das nicht vorher anderweitig
verwendet wurde, kann für die Verseifung eingesetzt werden und darf 10% Anteil an der Formulierung nicht
überschreiten.
Flüssigseifen sind auf der Basis von Natrium oder Kalium oder Tensiden hergestellte Seifen, Shampoos und
Duschgele. Zulässige Tenside sind in Kap. 6.8 gelistet.
4.2.5
Konservierungsverfahren
Konservierung kann durch Verfahren wie Trocknung, Frostung, Lagerung in inerten Gasen, oder durch
Pasteurisation bei weniger als 80° C erzielt werden. Konservierungsmittel gem. Liste in Kap. 6.8 können bei
Bedarf verwendet werden.
4.2.6
Umweltaspekte bei der Verarbeitung
4.2.6.1 Organischer Abfall, der keine Kontaminationsgefahr für die Umwelt darstellt muss kompostiert oder in
einer anderen umweltfreundlichen Weise verwertet werden.
4.2.6.2 Bei Verarbeitung mit Heisswasser (wie Z.B. Destillation) muss sichergestellt sein, dass das Wasser
abgekühlt ist, bevor es in Ökosysteme wie Boden oder Gewässer gelangt.
4.2.6.3 Hydrosole/Wässer, die Zusätze wie z.B. Konservierungsmittel enthalten, dürfen nicht in Ökosysteme wie
Boden und Wasser gelangen.
4.2.6.4 Verpackungsmaterial muss die Anforderungen von Demeter erfüllen.
4.2.7
Nicht zulässige Verarbeitungsverfahren
Diese Richtlinie regelt ausdrücklich alle
ausgeschlossen.
Das
schliesst
Tests
zulässigen Verfahren. Alle nicht genannten Verfahren sind
von
jeglichen
Demeter/Biodynamischen Produkten an Tieren mit ein.
neuen
und
in
der
Entwicklung
befindlichen
Demeter-Konvention, Anhang II/10 - Demeter-Kosmetika und Körperpflegeprodukte
5
Zutaten landwirtschaftlicher Herkunft
5.1
Pflanzenwachse und tierische Wachse
Seite 9
Ungefärbte und ungebleichte pflanzliche oder tierische Wachse sind zulässig. Wenn Lanolin (Wollwachs)
verwendet wird muss die Behandlung der Schafe mit Insektiziden (durch Eintauchen), das Verfahren der
Lanolinextraktion und die Lanolin Lösungsmittel bekannt sein. Eine schriftliche Erklärung zu diesen Details ist vom
Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Jedes Lot muss auf Rückstände solcher Behandlungen untersucht worden
sein, und es muss ein Zertifikat dieser Rückstandsanalyse vorliegen. Das Lanolin mit den geringsten InsektizidKontaminationen ist zu verwenden.
5.2
Alkohol
Ethanol (C2H5OH) muss aus pflanzlicher Herkunft in Demeter/ Biodynamischer-Qualität (oder zertifizierter BioQualität, wenn Demeter nicht verfügbar) verwendet werden. Eine Ausnahmegenehmigung für andere als
Demeter Qualität ist bei der MSK zu beantragen. Synthetisch denaturierter Alkohol ist nicht zulässig.
5.3
Lösungsmittel zum Auszug von Rohstoffen
Alle Lösungsmittel müssen in Demeter Qualität verwendet werden. Die zuständige Zertifizierungsstelle kann bei
Nichtverfügbarkeit von Demeter/Biodynamischen Lösungsmitteln eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung
von Bio-Lösungsmitteln erteilen für:
- Ethanol
- Fette und Öle aus pflanzlicher Herkunft.
- Glycerin aus Fetten oder Ölen pflanzlicher Herkunft
- Honig
- Zucker
- Essig
5.4
Landwirtschaftliche Zutaten konventionellen Ursprungs
Wenn eine landwirtschaftliche Zutat weder in Biodynamischer noch in zertifizierter Bio-Qualität verfügbar ist, kann
dieser Bestandteil unter folgenden Bedingungen in konventioneller Qualität verwendet werden:
Schriftlicher Nachweis über die Nichtverfügbarkeit von drei Lieferanten.
Umfassende Rückstandanalysen, welche sich an den BNN Werten orientieren.
Die Menge darf 5% der gesamten Rezeptur nicht überschreiten.
Demeter-Konvention, Anhang II/10 - Demeter-Kosmetika und Körperpflegeprodukte
6
Seite 10
Zusatz- und Hilfsstoffe Nicht-landwirtschaftlicher Herkunft
Prinzipiell
sind
folgenden
Zutaten
aus
nicht-landwirtschaftlicher
Herkunft
zulässig,
sofern
sie
nachgewiesenermassen nur geringe Mengen von Schwermetallkontamination oder anderen schädlichen
Rückständen aufweisen:
- Trinkwasser
- Zutaten mineralischen Ursprungs: Salze (Natrium-, Calcium- und Magnesiumchloride und –Sulphate), Tone
(einschliesslich Bentonit), Diatomeenerde (Kieselgur), Steine (einschliesslich Silikate), Edelsteine.
- Zutaten metallischen Ursprungs: Edelmetalle, Metalle
- Konservierungsmittel, Antioxidantien, Tenside, Emulgatoren, Alkohol, Lösungsmittel, soweit sie in dieser
Richtlinie gelistet sind. Eine erlaubte Zutat kann auch anderweitig eingesetzt werden, wenn sie für einen
speziellen Zweck aufgeführt ist.
- Alle Zusatzstoffe und Hilfsstoffe, die in den Demeter Verarbeitungsrichtlinien gelistet und damit für die
Verarbeitung von Demeter Lebensmitteln zulässig sind
6.1
Wasser
Reines qualitativ hochwertiges Trinkwasser, Quellwasser (einschliesslich Mineralwasser), destilliertes Wasser oder
dynamisiertes
Wasser
werden
bevorzugt
verwendet.
Eine Wasserbehandlung muss eine hohe Wasserqualität sicherstellen.
Wasser kann filtriert, enthärtet und UV-Strahlen behandelt werden.
6.2.
Konservierungsmittel
Pflanzliche Konservierungsmittel sind bevorzugt zu verwenden. Zulässige Mittel gegen Pilze, antibakterielle und
antimikrobielle Mittel sind in Kap. 6.8 gelistet.
6.3.
Enzyme
Natürlich vorkommende Enzyme (z.B. Frucht-Enzyme) sind erlaubt, sofern sie nachweislich GVO-frei und frei von
anderen nichtzulässigen Zusätzen sind. Bio-zertifizierte Enzyme, die in Demeter/ Biodynamischen Produkten
verwendet werden müssen ebenso diesen Anforderungen genügen.
6.4.
Mineralstoffe
Natürliche Mineralstoffe, die nicht chemisch modifiziert sind, können verwendet werden. Sie können mechanisch
gereinigt, mit Wasser gewaschen und/oder mit Hitze/Dampf behandelt und getrocknet werden.
6.5.
Antioxidantien
Natürliche Antioxidantien (z.B. auf Basis von Salbei oder Rosmarin) sind bevorzugt zu verwenden. Zulässige
Antioxidantien sind in Kap. 6.8 gelistet.
6.6
Lösungsmittel zum Auszug von Rohstoffen
Weitere zulässige Lösungsmittel nicht landwirtschaftlichen Ursprungs: CO2, Wasser
Demeter-Konvention, Anhang II/10 - Demeter-Kosmetika und Körperpflegeprodukte
6.7
Seite 11
Duftstoffe
Synthetische Duftstoffe sind nicht zulässig.
Duftstoffe müssen reine ätherische Öle sein, in Demeter/Biodynamischer- oder soweit nicht verfügbar in BioQualität, die keine Farbstoffe oder andere Zusatzstoffe enthalten.
6.8
Öle,
Zulässige Stoffe
die
in
der
Herstellung
von
Emulgatoren
verwendet
werden
Demeter/Biodynamisch oder biologisch zertifiziert sein, wenn verfügbar.
Folgende Stoffe sind zulässig (gem. INCI in Englisch):
Allantoin extract (Beinwell)
Ascorbic Acid
Ascorbic Palmitate
Benzyl Alcohol
Benzoic Acid and its salts
Cellulose gum (für Peeling/Zahnpasta/Feuchtigkeitsgels)
Cetearyl Alcohol
Cetearyl Glucoside (rinse off products only)
Cetyl Alcohol
Cetyl Glucoside (rinse off products only)
Cetyl Palmitate
Cetyl Olivate
Citric acid
Coco Glucoside (rinse off products only)
Coconut Alcohol
DecylOleate
Dehydroxanthan Gum
Disodium Cocoyl Glutamate
Ethyl Alcohol
Etyl Alcohol
Glyceryl Caprylate
Glyceryl Distearate
Glyceryl Lactate
Glyceryl Laurate
Glyceryl Linoleate
Glyceryl Oleate
Glyceryl Oleate Citrate
Glyceryl Stearate, Glyceryl Stearate SE
Glyceryl Stearate Citrate
Glyceryl Citrate,
Glyceryl Cocoate
Hydrolyzed Wheat Gluten
Hydrolyzed Wheat Protein
Iron oxide (für Sonnencreme)
Jojoba Esters
(z.B.
Olivenöl,
Palmöl)
müssen
Demeter-Konvention, Anhang II/10 - Demeter-Kosmetika und Körperpflegeprodukte
Seite 12
Lactic Acid (From fermentation of a GMO free carbohydrate substrate only)
Lanolin Alcohol
Lauryl Alcohol
Lauryl Glucoside (nur gereinigte Produkte)
Lecithin
Lanolin
Polyglyceryl-3-Polyricinoleate
Potassium Cocoate
Potassium Olivate
Potassium Palmitate
Potassium Stearate
Salicylic acid (für Peeling und zur Behandlung von Schönheitsflecken)
Sodium Cocoate
Sodium Coco Sulfate
Sodium Cocoyl Glutamate
Sodium Cocoyl Hydrolysed Wheat Protein
Sodium Gluconate
Sodium Lauroyl Lactylate
Sodium Olivate
Sodium Palm Kernelate
Sodium Palmate
Sodium Stearyl Lactylat
Sorbic Acids and their salts
Stearinic Acid
Stearyl Alcohol
Sucrose Stearate
Tocopherol (Vitamin E)
Triethyl citrate (für Deodorants)
Vitamine
Xanthan gum (E415)
Xylitol (für Zahnpasta) (wenn aus Mais extrahiert, dann ist eine GVO-frei Kennzeichnung erforderlich)
Zinc oxide (für Sonnencreme)
7
Definitionen
- Antioxidans: Eine Substanz, welche die Oxidation verhindert.
- Ätherische Öle: flüchtige, fettlösliche Substanzen (Nicht-wässrige Öle,) die aus Pflanzen gewonnen werden.
- Wasserdampf-Destillation: Extraktion von flüchtigen Substanzen aus Pflanzen unter Zuhilfenahme von Wasser
(Prozess, bei dem die Essenz durch Mazeration und nachfolgende Destillation extrahiert wird.)
- Dämpfen von Ölen zur Desodorierung
- Emulgator: Oberflächenaktive Substanz, welche die Mischung von Stoffen ermöglicht, z.B. die Mischung von Öl
und Wasser.
- Ester: Bei der Reaktion (Veresterung) von Alkohol mit Säure entstehen Ester.
- Extrakt: In einem Lösungsmittel wie z.B. Alkohol oder Wasser gelöste pflanzliche Inhaltsstoffe.
Demeter-Konvention, Anhang II/10 - Demeter-Kosmetika und Körperpflegeprodukte
Seite 13
- Fermentation: Enzymatischer Prozess, durch Mikroorganismen bewirkt (Gärung).
- Hydrierung: Anfügen von Wasserstoff an eine Doppelbindung
- Hydrolate (Hydrosole):Flüchtige wasserlösliche pflanzliche Substanz, die bei der Wasserdampf-destillation als
wässriges Kondensat bei der Gewinnung (Destillation) von Ätherischen Ölen anfällt.
- Hydrolyse: Trennen eines Esters in Säure und Alkohol
-
Konservierungsmittel:
Substanzen,
die
das
Wachstum
von
Mikroorganismen,
bestimmten
Bakterien,
Schimmelpilzen und Hefen hemmen.
- Landwirtschaftliche Zutat: ein Produkt, entweder als Rohstoff oder verarbeitet, das aus der Landwirtschaft oder
aus Aquakultur oder aus Wildsammlung stammt.
- Lösungsmittel: Eine Substanz, die Stoffe löst oder Lösung herbeiführt.
- Mineral: Rohmaterial natürlicher Herkunft, durch geologische Prozesse gebildet. Fossile Materialien werden hier
nicht zugeordnet.
- Neutralisation: pH-Regulierung bis zum Neutralpunkt.
- Rektifizierung: Destillation oder mehrfache Destillation zum Entfernen unerwünschter Komponenten.
- Seifen: Reinigender und emulgierender Stoff; Kalium- oder Natriumsalze von Fetten.
- Aufritzen von z.B. Citrus-Schale zur Gewinnung der Zitrusöle.
- Sulphatierung: Prozess zur Gewinnung von Sulphatestern einer Fettsäure.
- Tensid: eine Substanz, welche die Oberflächenspannung von Wasser vermindert, oder die Spannung
zwischen zwei Flüssigkeiten oder einer Flüssigkeit und einem festen Stoff.
- Tinktur: Lösung eines kosmetisch oder medizinisch wirkenden Stoffes, meist als alkoholische Lösung.
- Umesterung (Trans-Veresterung): Austausch einer Esterkomponente durch einen anderen Partner Ester).
- Verdünnung: Verminderung der Konzentration der Zutat durch Wasserzugabe.
- Verfügbar: In einer angemessenen Form (bzgl. Qualität und Menge) erhältlich.
- Verseifung: Reaktion eines Fettes mit einer Lauge, zur Bildung von Seife und Glycerin.
- Wässer (siehe auch Hydrolate). Beim Destillieren von Ätherischen Ölen anfallendes Wasser mit geringeren
Anteilen an Ätherischen Ölen und weiteren pflanzlichen Inhaltsstoffen.
- Zertifiziert Bio: Die Definition Bio-zertifizierter Rohstoffe als Zutat richtet sich nach NOP, EU-ÖkoVerordnung(en) oder vergleichbaren Regelungen.
Haftungs-Ausschluss:
Die Sicherheit und Wirksamkeit der Kosmetik, die nach diesen Richtlinien hergestellt wurde, fällt aus dem
Zuständigkeitsbereich und ist nicht in der Verantwortung von Demeter.
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang II/11 - Demeter Textilien
Seite1
Demeter-Konvention
Anhang II/11
Richtlinien für die Anerkennung von Demeter-Textilien
______________________________________________________________________________
Table of Contents
1.
General
2.
Raw Materials
3.
Harvesting
4.
Processing
5.
Labeling
6.
IVN Guidelines (International Natural Textiles Association) – Best-5.0, Sept 2012
1.
General
Textile raw materials (wool, cotton, linen, silk, flax, etc.) are agricultural products for which all the
principles of the Biodynamic method of production apply. Textile production differs from food production in
that processing is always necessary. Just as the processing of food can degrade Biodynamic qualities, so
the processing of textiles can negatively affect the qualities of Biodynamic fibers. Textile processing also
uses a large number of chemical inputs (scouring, dying, etc.). These may lead to significant
environmental damage and/or contamination of the end product.
The exclusion of specific toxic products in production is regulated by the Demeter Production Standards.
In processing, this aspect is regulated by the standards of the International Association of Natural Textiles
(IVN) which have been chosen as the most suitable for the processing of Demeter textiles.
Demeter products always meet the minimum standards for organic textile products.
2.
Raw Materials
All Demeter certified fibres (wool, cotton, flax etc.) maybe used in Demeter textiles.
Certified fibres from properties in conversion to Demeter are acceptable if their share in the processed
textile does not exceed one third of the overall content.
Mixtures containing any fibres that come from Demeter certified agriculture are permitted.
As long as silk or other natural fibre is unavailable in Demeter quality, the mixing with organic fibres is
permitted. Demeter labeling of such products containing mixed fibres must contain a minimum of 66%
Demeter fibre by weight.
3.
Harvesting
Cotton must be handpicked. Machine harvest is only permitted when the use of chemicals is excluded.
Animal fibres are to be shorn or combed.
In addition, spot checks must be made in a systematic manner to ensure that there is no contamination of
the raw materials.
Demeter-Konvention, Anhang II/11 - Demeter Textilien
4.
Seite2
Processing
The standards of the International Natural Textiles Association (IVN) in their latest published edition
(currently version Best 5: 2012) apply.
5.
Labeling
The Demeter Standards for Labelling apply for the Labelling of Textiles from Demeter wool or from
Demeter fibres.
6.
IVN Guidelines (International Natural Textiles Association) – Best-5.0, Sept 2012
Please see the latest version of the IVN standards in the Internet.
http://www.naturtextil.de/profil/qualitaetszeichen/gots.html
January 2015
DEMETER-Konvention
Anhang II/12
Richtlinie für die Anerkennung von Demeter-Futtermitteln
1.
Demeter-Anteil an pflanzlichen und tierischen Zutaten
Es ist deutlich zu unterscheiden zwischen Fütterung ( gemäss Anbaurichtlinien und Anhang 3) und Futtermitt eln. Die
Demeter-Markenschutzkommission (MSK) geht davon aus, dass für die Bauern das zugekaufte Demeter-Futter zu
100% als Demeter berechnet wird. Jede andere Regelung führt zu U nklarheiten.
Der Demeter-Anteil (pflanzliche und tierische Zutaten) bei Futt ermitteln sollte demgemäss 100% betragen. In
begründeten Ausnahmefällen (z.B. Nichtverfügbarkeit in Demeter-Qualität) kann bis zu 10% Bio verwendet werden. Konventionelle Produkte landwirtschaftlichen Ursprungs sind nicht mehr erlaubt.
2.
Premix (Vitamine und Mineralstoffe) in den Futtermitteln
Grundsätzlich wird darauf geachtet, dass die Zusammensetzung der Futtermittel den Tieren ein normales Wachstum
ermöglicht. Die Zusammensetzung der Demeter-Futtermittel orientiert sich an diesem normalen Wachstum und
nicht an den heute in der konv. oder IP-Produktion üblichen Leistu ngen.
Premixe dürfen keine gentechnisch veränderten Substanzen enthalten und auch nicht mit Hilfe der Gentechnik
hergestellt sein. Den entsprechenden schriftlichen Nachweis haben die Futtermittelhersteller zu erbringen. Stichprobenkontrollen behält sich die MSK vor.
Im weiteren wird die MSK mit Fachleuten, z.B. dem FiBL, die Zusammensetzung der Premixe und deren Nährstof fversorgung beurteilen. Es darf nur das Notwendige zugegeben werden, Sicherheitsmargen dürfen keine eingerechnet werden.
Diese Grundlage wurde gutgeheissen:
- vom Vorstand des Demeter-Verbandes am 9.6.1999
- vom Vorstand des Vereins für biologisch-dynamische Landwirtschaft am 12.8.1999
- von der KfR am 20.8.1999
- von der MSK angepasst auf Grund der RL von DI im April 2003
April 2003
Demeter-Konvention
Anhang II/13
Richtlinie für die Anerkennung von Bienenhonig aus Demeter-Imkerei
Präambel
Das Bienenvolk ist seit ältester Zeit Kulturbegleiter des Menschen. Sein Aufbau aus der Gemeinschaft, der Bezug zum
Licht und die Ernährung aus der Blüte löste zu allen Zeiten Ehrfurcht und Bewunderung aus. Das Bienenvolk ist jedoch
heute auf die unterstützende Pflege des Menschen angewiesen. Die Stärkung des Bienenvolkes ist deshalb ein wichtiges
Ziel der Demeter-Imkerei.
Durch den großen Flugradius der Bienen ist nicht zu erwarten, dass sie unter den jeweils vorherrschenden Verhältnissen
nur oder überwiegend biodynamisch bewirtschaftete Flächen befliegen. Das Entscheidende der Demeter-Bienenhaltung
ist deshalb nicht wie bei anderen Haustier-Arten die Bindung an die Futterflächen des Betriebes, sondern die Art und
Weise dieser wesensgemäßen Bienenhaltung.
Im Sinne der biodynamischen Wirtschaftsweise orientieren sich die imkerlichen Kulturmaßnahmen an den natürlichen
Bedürfnissen des Bienenvolkes. Die Betriebsweisen sind so gestaltet, dass der BIEN seine natürlichen Lebensäußerungen
organisch entfalten kann. In der Demeter-Bienenhaltung dürfen die Bienenvölker ihren Wabenbau als Naturwabenbau
errichten. Grundlage für Fortpflanzung, Vermehrung, Verjüngung und züchterische Entwicklung ist der Schwarmtrieb.
Eigener Honig ist wesentlicher Bestandteil der Wintervorräte der Bienen.
Bienen sind durch ihre Bestäubungsleistung und ihr Bienengift, welches die Lebenskräfte der Pflanzen und der Natur
anregt, von großer Bedeutung für die gesamte Natur. Die wohltuende Wirkung von in der Kulturlandschaft aufgestellten
Bienenvölkern zeigt sich besonders in der Steigerung von Ertrag und Qualität vieler Früchte unserer Kulturpflanzen. Sie
ist dadurch für jeden landwirtschaftlichen Betriebsorganismus von großer Bedeutung. Aus diesem Grund ist eine
Bienenhaltung für jeden biodynamischen Betrieb anzustreben.
Gesetzliche Grundlagen
Es müssen eingehalten werden
-
die Verordnung des eidgenössischen Volkswirtschafsdepartements EVD über die
Landwirtschaft, 2. Abschnitt: Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
-
die Bestimmungen der Tierseuchenverordnung
-
die Richtlinien von Demeter International
1.
Standorte der Bienenvölker
1.1
Standort, Standortverzeichnis und Übersichtsplan
biologische
Der Standort bietet genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu
Wasser.
Auf einem Übersichtsplan sind die genauen Standorte der Bienenvölker einzuzeichnen. Ein aktualisiertes
Standortverzeichnis muss vorhanden sein. Zu den einzelnen Bienenvölkern werden Aufzeichnungen gemacht,
wie z.B. Standorte des Bienenstocks, Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker, Angaben zur künstlichen
Fütterung, Massnahmen der Honiggewinnung und der Menge der Honigernte.
Völkerveränderungen müssen nach Anzahl, Termin und Ort jederzeit nachvollziehbar sein.
1.2
Risikostandorte
Der Gesetz- oder Labelgeber kann Risikostandorte festlegen, aus denen nicht mit dem Label vermarktet werden
darf. (siehe Anhang, Punkt 4)
1.3
Gesamtbetrieblichkeit
Betreibt ein Imker verschiedene Standorte, so müssen alle Standorte die Richtlinien erfüllen.
1.4
Präparate-Anwendung
In der Umgebung der Überwinterungsplätze muss während der Vegetationszeit mindestens je einmal Hornmist
und Hornkiesel gespritzt werden.
Demeter-Konvention, Anhang II/13 Bienenhonig aus Demeter-Imkerei
2.
2.1
S. 2
Die Bienenwohnung
Zu verwendende Materialien
Die Bienenwohnung ist mit Ausnahme von Verbindungselementen, Dachabdeckung und Gitterböden aus
natürlichen Materialien zu fertigen.
2.2
Innenbehandlung
Eine Innenbehandlung der Bienenwohnung darf nur mit Bienenwachs und Propolis aus Demeter-Bienenhaltung
erfolgen.
2.3
Aussenbehandlung der Bienenwohnung
Sie ist nur mit Holzschutzmitteln aus natürlichen, ökologisch unbedenklichen, nicht synthetischen Rohstoffen
vorzunehmen.
2.4
Reinigung und Desinfektion der Bienenwohnung
Bei Bedarf ist sie mit Hitze (Flamme, Heisswasser) oder mechanisch vorzunehmen.
3.
Zucht und Vermehrung
3.1
Der Schwarm
Der Schwarm ist die natürliche Art der Vermehrung. Die Vermehrung darf nur aus dem Schwarmtrieb heraus
erfolgen. Eine Vorwegnahme von Schwärmen durch die Bildung von Kunstschwärmen und Teilung des
Restvolkes zur weiteren Vermehrung ist statthaft. Künstliche Königinnenzucht (umlarven und ähnliches) ist
nicht erlaubt. Die instrumentelle Besamung und die Verwendung gentechnisch manipulierter Bienen sind
verboten.
3.2
Zukauf von Völkern
Wenn nötig werden Bienenvölker möglichst aus Demeter-Imkerei zugekauft, wenn nicht verfügbar aus BioImkerei. Naturschwärme, die diesen Richtlinien nicht entsprechen, dürfen maximal 10% in den Betrieb
eingegliedert werden.
3.3
Methoden zur Steigerung des Honigertrages und Zukauf von Königinnen
Mehrvolk- und Vereinigungsbetriebsweisen sowie Königinerneuerung sind nicht zulässig.
3.4
Das Beschneiden der Flügel der Bienenkönigin
ist verboten.
3.5
Rasse
Es soll mit einer an die Landschaft und die Örtlichkeit angepassten Biene der europäischen Rasse, ohne
Einkreuzungen aus anderen Kontinenten geimkert werden.
3.6
Wabenbau
Der Wabenbau ist Teil des Bienenvolkes. Deshalb sollen die Waben als Naturwabenbau errichtet werden. Als
Naturwaben werden die Waben bezeichnet, welche die Bienenvölker ohne Vorgabe von Mittelwänden errichten.
Der Naturwabenbau kann als Stabil- oder Mobilbau ausgeführt werden. Schmale Anfangsstreifen aus
Bienenwachs zur Baurichtungsvorgabe sind zulässig.
3.6.1
Waben im Brutraum
Natürlicherweise ist das Brutnest eine geschlossene Einheit. Brutraum und Rähmchengröße sind daher so zu
wählen, dass sich das Brutnest organisch mit den Waben ausdehnen kann, ohne von Rähmchenleisten
durchtrennt zu werden. Absperrgitter als systematischer Bestandteil der Betriebsweise sind nicht erlaubt.
Ausnahmen sind in der Umstellungszeit möglich.
3.6.2
Waben im Honigraum
Die Gabe von Mittelwänden ist nur im Honigraum erlaubt
3.6.3
Herkunft des Wachses
Als Wachs für die Herstellung von Anfangsstreifen oder Mittelwänden kommt nur Naturbau- und
Entdeckelungswachs aus Demeter-Bienenhaltung in Frage. Ist dieser nicht verfügbar können Waben oder
Wachs aus ökologisch zertifizierten Imkereien verwendet werden. Waben aus konventioneller Herkunft sind
nach Rücksprache mit der Zertifizierungsstelle erlaubt, jedoch spätestens nach 3 Jahren aus der Imkerei
auszuscheiden oder durch Waben oder Wachs aus Demeter-Bienenhaltung zu ersetzen (siehe auch Kap. 8
Umstellung).
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang II/13 Bienenhonig aus Demeter-Imkerei
3.6.4
S. 3
Verarbeitung
Wachs darf nicht mit Lösungs- oder Bleichmitteln oder anderen Zusätzen in Berührung kommen. Es sind nur
Geräte und Behälter aus nichtoxidierenden Materialien einzusetzen.
3.6.5
Lagerung von Waben
Zum Schutz vor Wachsmotten dürfen nur in Anhang 2 erwähnte Mittel eingesetzt werden.
3.7
Fütterung
3.7.1
Einwinterung
Honig und Blütenpollen sind die natürliche Nahrungsgrundlage der Bienen. Eine Einwinterung auf Honig ist
anzustreben. Wenn dies nicht möglich ist, muss dem Ergänzungsfutter für die Überwinterung ein geeigneter
Anteil Honig (mindestens 5 Gewichtsprozent zum Zucker) aus der eigenen oder einer nach diesen Richtlinien
arbeitenden Imkerei zugefügt werden.
Dem Futter sind Kamillentee und Salz zuzusetzen.
Für die Fütterung dürfen nur ökologisch oder biodynamisch erzeugte Futtermittel eingesetzt werden.
3.7.2
Notfütterung
Sollte vor dem Einsetzen der ersten Tracht eine Fütterung notwendig sein, kann diese wie bei der Einwinterung
erfolgen. Falls vor der letzten Ernte eine Notfütterung erforderlich werden sollte, darf diese nur mit Honig aus
Demeter-Imkerei erfolgen. Jeglicher Zuckerzusatz ist untersagt.
3.7.3
Reizfütterung
Reizfütterungen sind nicht zulässig.
3.7.4
Fütterung von Schwärmen und Ablegern
Zum Aufbau der Bienenschwärme und Restvölker dürfen diese – analog der Fütterung bei der Einwinterung festgelegt gefüttert werden.
3.7.5
Pollen
Pollenersatzstoffe sind verboten.
4.
Honiggewinnung
4.1
Honiggewinnung
Honig ist in seiner ursprünglichen Form Wabenhonig. Die Entfernung der Bienen vom Honig muss möglichst
sanft geschehen. Repulsiva auf chemischer Basis und bienentötende Mittel dürfen nicht angewendet werden.
4.2
Verarbeitung zu Schleuder- und Presshonig
Beim Schleudern, Pressen, Sieben, Klären und anschließenden Abfüllen darf der Honig nicht über 35°C erwärmt
werden. Druckfiltration ist nicht zulässig. Jede zusätzliche Erwärmung des Honigs ist zu vermeiden. In der
Regel ist der geschleuderte Honig vor einem ersten Festwerden in Verkaufsgebinde (Glas- oder Metallgefäße)
abzufüllen.
4.3
Qualität der Honigschleuder und der Abfüllkessel
Es kommen nur Honigschleudern und Abfüllkessel aus Chromstahl zum Einsatz.
4.4
Deklaration
Wird der Honig mit "Bienenhonig aus Demeter Imkerei" ausgelobt, so müssen zusätzlich zu den gesetzlichen
Bestimmungen folgende Angaben gemacht werden:
Produzent, Standort der Bienenvölker während der Tracht (Postleitzahl und Ort), Datum der Honigernte und
Hinweis auf wesentliche Merkmale der Demeter Imkerei (siehe Anhang, Punkt 5)
4.5
Messbare Qualität des Honigs, Analysenwerte
Es müssen über die gesetzlichen Festlegungen hinaus die in Anhang 1 festgelegten Kriterien erfüllt werden.
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang II/13 Bienenhonig aus Demeter-Imkerei
5.
S. 4
Bienengesundheit
Ein Bienenvolk sollte aus eigener Kraft ein gestörtes Gleichgewicht regulieren. Die Massnahmen der DemeterImkerei sind darauf ausgerichtet, die Selbstheilungskräfte und die Vitalität der Bienenvölker zu erhalten. Der
Verlust einzelner, für bestimmte Krankheitserreger oder Schädlinge besonders disponierte Völker ist im Sinne
der natürlichen Auslese hinzunehmen.
Ist eine Krankheits- oder Schädlingsabwehr unabdingbar, dürfen nur die im Anhang 2 aufgelisteten
Massnahmen und Mittel Anwendung finden.
6.
Anerkennung
Honig, der nach diesen Richtlinien produziert, kontrolliert und zertifiziert worden ist, kann mit der Bezeichnung
„Bienenhonig aus Demeter-Imkerei“ ausgelobt werden. Sinngemäss gilt der Begriff auch für weitere
Imkereierzeugnisse wie Pollen, Propolis etc.
6.1
Umstellung
Zur Umstellung muss ein Umstellplan vorgelegt werden, wann welche Völker auf eigenen Wabenbau umgestellt
werden. Bei schrittweiser Umstellung muss der Wabenbau spätestens in 3 Jahren rückstandsfrei sein (siehe
Anhang, Punkt 3). Die Labelanerkennung erfolgt nach dem ersten rückstandsfreien Jahr. Die Umstellung dauert
mindestens ein Jahr.
7.
Übergangsbestimmungen
7.1
Geteilter Brutraum
Zertifizierte Demeter-Imkereien, die nach dem in Kraft treten dieser Richtlinien noch eine Betriebsweise mit
geteiltem Brutraum haben, müssen diesen innerhalb von drei Jahren umbauen.
7.2
Thymolrückstände
Zertifizierte Demeter-Imkereien, die noch Thymolrückstände im Wachs haben, müssen das Wachs innerhalb
von drei Jahren nach dem in Kraft treten dieser Richtlinien ausscheiden. Tolerierte Rückstände siehe Anhang.
Zertifizierte Demeter-Imkereien behalten während der Übergangszeit ihren Status.
Anhang
1.
Messbare Qualität des Honigs
Der Wassergehalt gemessen nach DIN/AOAC darf maximal 18% und bei Heidehonig maximal 21,4% betragen.
Der Honig muss den Anforderungen eines frischen, nicht erhitzten Honigs entsprechen: nach Schweizerischem
Lebensmittelbuch HMF maximal 10 mg/kg; Invertasezahl nach Hadorn mindestens 10 (ausgenommen
enzymschwache Honige wie Akazienhonige, mindestens 4.0)
2.
Gestattete Massnahmen und Mittel
Im Rahmen der Richtlinien gestattete Maßnahmen und Mittel: Brutentnahme, Wärmebehandlung,
Kunstschwarmbildung, Kräutertees, Ameisensäure, Essigsäure, Milchsäure, Oxalsäure, Bacillus thuringiensis
(nicht transgen), Natriumcarbonat (Soda) zur Desinfektion bei meldepflichtigen Brutkrankheiten, ökologisch
erzeugter Zucker, Salz (ohne Jod, Fluor, Rieselhilfsmittel), Desinfektionsmittel nach FiBL-Hilfsstoffliste sind
zugelassen. Dringend behandlungsbedürftige Völker müssen vor einer Behandlung abgeerntet werden. Aus
diesen Völkern ist nach einer Behandlung eine Ernte von Produkten zur Vermarktung unter Warenzeichen in
der laufenden Saison nicht zulässig.
3.
Rückstände im Wachs
Wachsproben dürfen folgende Rückstandswerte nicht übersteigen:
Akarizide: Brompropylat 0,1mg; Flumetrin, Cumafos und Fluvalinat jeweils 0,25mg;
Thymol: 5 mg/kg
Paradichlorbenzol: keine messbaren Rückstände
Probenentnahme: Sie stellt einen aktuellen, repräsentativen Durchschnittswert sicher.
4.
Risikostandorte
Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von
Verschmutzungsquellen
befinden,
wie
z.B.
Autobahnen,
Abfallverbrennungsanlagen usw.
Januar 2016
möglichen nicht-landwirtschaftlichen
Industriegebieten,
Abfalldeponien,
Demeter-Konvention, Anhang II/13 Bienenhonig aus Demeter-Imkerei
5.
Texte zur Demeter-Imkerei auf den Etiketten
-
-
verpflichtende Information auf jedem Glas
-
Völkervermehrung über den Schwarmtrieb
-
Naturwabenbau
Weitere Angaben
-
6.
S. 5
Betriebsweise orientiert sich an den natürlichen Bedürfnissen des Bien
-
Honig ist ohne Erwärmung abgefüllt worden
-
Anwendung der biodynamischen Präparate
-
Etc.
Transportgebinde, Auftragsabfüllung, Umfüllung, Erwärmung
Transportgebinde und Auftragsabfüllung:
Die Abfüllung in Kunststoffgefäße ist nur für den Zweck des Transportes und bei Auftragsabfüllung gestattet.
Umfüllung des Honigs:
Übersteigt die geerntete Menge einer bestimmten Sorte die durchschnittlich zu erwartende Jahresverkaufsmenge,
darf Honig auch in größeren Gebinden gelagert und später in Verkaufsgebinde umgefüllt werden, wenn folgende
Bedingungen eingehalten werden:
-
Mindestens die durchschnittliche Jahresverkaufsmenge einer bestimmten Sorte muss direkt nach der Ernte
vor einem ersten Festwerden in Verkaufsgebinde abgefüllt werden. Im Falle des Verkaufes in
Großgebinden (z.B. bei Export) ist dies nicht erforderlich.
-
Es muss dokumentiert werden, welche Mengen welcher Sorte in welche Gebindegrößen abgefüllt wurden.
-
Der Honig darf nur so weit erwärmt werden, dass er in einen fließfähigen Zustand (cremige Konsistenz)
kommt und dann sofort mit geeigneten Gerätschaften abgefüllt werden kann.
-
Keinesfalls darf der Honig verflüssigt werden.
Über alle Maßnahmen einer Honigerwärmung zur Abfüllung im Rahmen dieser Ausnahmeregelung sind genaue,
nachvollziehbare Aufzeichnungen zu machen (Datum, Menge, Prozess), die bei der Kontrolle vorzulegen sind.
Für eine Erwärmung des Honigs kommt nur eine indirekte Erwärmung in Frage. Die Erwärmung des Honigs auf
mehr als 35 °C muss dabei sicher verhindert werden.
Januar 2016
DEMETER-Konvention
Anhang II/14
Richtlinie für die Anerkennung von Demeter/Biodynamischem Wein
Geltungsbereich und Grundsätze
Die Weinbaubetriebe und die verwendeten Trauben müssen Demeter / Biodynamisch zertifiziert sein.
Die Arbeit, die im Weinkeller ausgeführt wird, rundet den Prozess ab, dem die Traubenproduktion im Weinberg
unterliegt. Es werden so wenig Technik, Hilfsstoffe und Zusätze wie möglich auf allen Stufen des Prozesses eingesetzt. Die Verfahren sollten in Harmonie sein mit der Umgebung, dem Ort und den Personen, die bei der Produktion involviert sind, und sie respektieren. Primäres Ziel ist mindestens die vorhandene Qualität im biodynamischen Traubengut zu erhalten.
Alle Verarbeitungsschritte und Methoden, die bei der Verwertung der Trauben und der daraus hergestellten Produkte verwendet werden, haben die folgenden Grundsätze zu beachten:
•
•
•
•
•
•
Das Produkt soll von hoher Qualität bezüglich Sensorik und Verdaulichkeit sein und gut schmecken.
Schwefeldioxid ist so wenig wie möglich zu verwenden.
Prozesse, die einen grossen Einsatz von Energie oder Rohmaterial verlangen, sind zu vermeiden.
Hilfs- und Zusatzstoffe, die Umwelt- oder Gesundheitsfragen aufwerfen, sei es aus Sicht der Herkunft,
ihres Einsatzes oder ihrer Entsorgung, sind zu vermeiden.
Physikalische sind chemischen Methoden vorzuziehen.
Mit allen Nebenprodukten des Prozesses, wie organischen Rückständen oder Schmutzwasser, ist so umzugehen, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden.
Die Richtlinien sind definiert als Positivliste von Prozessen, Zutaten, Hilfs- und Zusatzstoffen. Alle anderen Methoden und Materialien sind bei der Produktion von Demeter Wein ausgeschlossen. Dessen ungeachtet, um deren
striktes Verbot zu unterstreichen, sind die folgenden Prozesse und Materialien als nicht zugelassen aufgeführt:
•
•
•
•
•
•
Die Verwendung von genetisch veränderten Mikroorganismen
Kaliumhexacyanoferrat
Ascorbinsäure, Sorbinsäure
PVPP (Polyvinylpolypyrrolidon)
Diammoniumphosphat (DAP)
Hausenblase (Stör-Gallenblase), Blut und Gelatine
Alle Geräte, die bei der Verarbeitung verwendet werden, einschliesslich Behältern für die Gärung und Lagerung,
dürfen in keiner Weise die Qualität beeinträchtigen oder das Risiko einer Kontaminierung des Saftes oder Weines
darstellen.
Demeter-Konvention, Anhang II/14, Richtlinie für die Anerkennung von Demeter/Biodynamischem Wein
S. 2
Richtlinien für die Weinbereitung
1.1
1.2
1.3
1.4
Ziel
Standard
100% Demeter / Biodynamisch zertifizierte
Trauben
100% Demeter / Biodynamisch
zertifizierte Trauben
Handlese
Maschinenernte erlaubt. Trester
muss soweit möglich zurück in
den Weingarten
Nutzung der Schwerkraft
wo immer möglich
Bei neuer Einrichtung oder beim
Austausch von Maschinen sind
Pumpen, die grosse Zentrifugalkräfte entwickeln wie z.B. Zentrifugenpumpen, nicht erlaubt.
Natürliche Materialien
Beton, Holzfässer, Porzellan,
Stahltanks, Steinzeug, Tonamphoren, alle zugelassen
Plastikgefässe nur zur Zwischenlagerung.
Nicht zur andauernden Aufbewahrung.
Herkunft des Traubengutes
Lese
Kellereigeräte
Ausser Pumpen, die grosse Zentrifugalkräfte entwickeln, wie z.B. Kreiselpumpen, sind alle Geräte erlaubt.
Tanks
Plastik
1.5
Physikalische Massnahmen am Produkt, Traubenverarbeitung
Erwärmen der Rotweinmaische bis
max. 35° C; keine Pasteurisierung. Einsatz von Kälte und Wärme zur Gärungssteuerung ist
zulässig.
1.6
Anreicherung (Chaptalisation)
Zugabe von Zucker vor der Gärung.
Keine Anreicherung
Veränderung des Saftes oder der
Maische (Konzentration)
1.7
Januar 2016
Alkoholische Gärung
Gärtechnik
Hefen
Nur traubeneigene Hefen
Hefe Nährstoffe nur für Schaumweine
Demeter / Biodynamisch
Hefezellwände
Zusatz von Zucker, max. 1.25
Vol.% Erhöhung des Alkoholgehaltes erlaubt (entspricht 2.5 kg
Saccharose pro hl Traubenmost).
Demeter / Biodynamisch Zucker
oder Traubensaftkonzentrat, bei
Nichtverfügbarkeit Knospe-Zucker
oder –Traubensaftkonzentrat.
Ausgenommen davon sind Weine
aus Lambrusca-Trauben und
Schaumweine, deren natürlicher
Alkoholgehalt um maximal 1.5
Vol.% erhöht werden darf.
Konzentration des gesamten Mostes ist nicht erlaubt. Technische
Alkoholabsenkung ist nicht zulässig.
Erwärmen zum Beschleunigen der
Gärung,
keine Pasteurisierung
Traubeneigene Hefe, Pied de cuve
(bd oder bio), Reinzuchthefen
(GVO frei), Betriebsfremde Hefe
nur für begründete Anwendung
(wenn die Gärung stecken geblieben ist).
Bd oder bio Hefezellwände (GVO
frei); andere Hefenährstoffe erfordern eine Ausnahmebewilligung
durch die MSK
Demeter-Konvention, Anhang II/14, Richtlinie für die Anerkennung von Demeter/Biodynamischem Wein
1.8
1.9
1.10
1.11
1.12
Standard
Nur indigene Milchsäurebakterien
Milchsäurebakterien (GVO frei)
Biologischer Säureabbau
Konservierung mit Schwefel
SO2 total [mg/l] nach der Abfüllung
(gemessen im Wein)
Nur so viel Schwefel wie
absolut nötig
Max. Gehalte SO2 total [mg/l]
nach der Abfüllung (gemessen im
Wein):
Weisswein/Sekt; Rosé
Rot
120
120
100
170
140
140
Kaltstabilisierung, natürliches Tartrat aus bd
Weinbereitung
Kaltstabilisierung, natürliche Metaweinsäure (E 353) aus bd
Weinbereitung oder BioWeinbereitung
Schönungsmittel
Organisch
Keine Schönungsmittel
Anorganisch
Bentonit
Eiweiss von Demeter / Biodynamisch Eiern, wenn nicht verfügbar
von Bio-Eiern, Demeter / Biodynamisch Milch und Molkeprodukte. Kasein. Erbsen- oder Weizenprotein, wenn verfügbar in BioQualität.
Bentonit (Tests auf Dioxin und
Arsen sind erforderlich),
Aktivkohle, Belüftung, Sauerstoff
(incl. Micro-Ox.)
Restzucker
< 5 g/l
> 5 g/l
Weinsteinstabilisierung
Filtration
Organisch
Anorganisch
1.13
Ziel
S. 3
Erlaubte Stoffe nicht
definiert
Bentonit
Diatomeenerde
Cellulose, Textilien (ungebleicht/chlorfrei)
Diatomeenerde (Kieselgur), Bentonit (Dioxin und Arsen nicht
nachweisbar), Perlit
Keine Säureregulation
Kaliumhydrogencarbonat (KHCO3),
Calciumcarbonat (CaCO3), Weinsäure (E334) erlaubt nur wenn
aus Trauben gewonnen. Zugabe
max: 1.5 g/l.
Ansäuern und Entsäuern
1.14
Abfüllungs-Hilfsstoffe
1.15
Abfüllung
1.15.1
Verschlüsse
CO2, N2
Glas
Glas, Kork, Schraubverschluss,
Kronkorken, Plastik-Verschlüsse
1.15.2
Erstöffnungsgarantie
Nirosta-, Plastik- oder Zinnkapsel,
Polycap, Siegellack oder Wachs
1.15.3
Deklaration
Etiketten müssen den Bestimmungen der MSK entsprechen
1.16
1.17
Reinigung und Desinfektion
Räumlichkeiten und alle Gerätschaften
Wasser, Dampf, Schwefel,
Schmierseife, Natronlauge, Ozon,
Peressigsäure, Essigsäure, Wasserstoffperoxid, Zitronensäure,
gefolgt von Spülung mit Trinkwasser
Eiche
Nur Eichenfässer, aber keine
Eichen-Chips oder ähnliches
Januar 2016
Demeter-Konvention
Anhang II/15
Richtlinie für die Anerkennung von Demeter Bier
___________________________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis
1
Geltungsbereich und Grundlagen
2
Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe
3
Verarbeitung
2.1
Braugetreide
2.2
Hopfen
2.3
Bierhefe und Milchsäurebakterien
2.4
Brauwasser
2.5
Verarbeitungshilfsstoffe
2.6
Zusatzstoffe
3.1
Verarbeitungsverfahren
3.2
Unzulässige Verfahren
4
Verpackung
5
Betriebliche Reinigung
6
Schädlingsbekämpfung
7
Kennzeichnung
1
Geltungsbereich und Grundlagen
Diese Richtlinien gelten für die Herstellung von Bieren, die mit dem Markenzeichen Demeter
gekennzeichnet werden.
2
Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe
Als Zutaten dürfen nur Hopfen, Malz, Bierhefe und Brauwasser verwendet werden, die diesen Richtlinien
entsprechen. Die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen ist auf die in dieser Richtlinie angegebenen
Hilfsstoffe beschränkt.
Insbesondere gentechnisch veränderte Organismen (GVO) oder deren Derivate dürfen nicht verwendet
werden. Der Verarbeiter hat sicherzustellen, dass solche Stoffe weder direkt (als Zutat, Zusatzstoff oder
Verarbeitungshilfsstoff) noch indirekt (über Halbfertigerzeugnisse) in die gemäss diesen Richtlinien
hergestellten Produkte gelangen.
Ionisierende Strahlen dürfen nicht an den Zutaten, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen
angewendet worden sein. Ionisierende Strahlung und Mikrowellen sind in keiner Phase der Herstellung
zulässig.
2.1
Braugetreide
Grundsätzlich darf zum Brauen von Demeter-Bier nur Demeter-Braugetreide verwendet werden.
Demeter-Konvention, Anhang II/15 - Demeter Bier
2.2
Seite 2
Hopfen
Unaufbereiteter Aromahopfen (Naturdoldenhopfen) ist zu bevorzugen. Hopfenpellets Typ 90 dürfen
verwendet werden. Hopfenpellets Typ 45 sowie Hopfenextrakte sind ausgeschlossen. Der Hopfen ist,
soweit verfügbar, aus anerkannter Demeter-Erzeugung zu verwenden. Bei Nichtverfügbarkeit von
Demeter-Hopfen kann nach Rücksprache der zuständigen Landesorganisation Hopfen in Öko-Qualität
verwendet werden. Hopfen aus konventioneller Erzeugung ist ausgeschlossen.
2.3
Bierhefe und Milchsäurebakterien
Zukauf von Öko-Bierhefe bzw. Zukauf aus Öko-Brauereien ist erlaubt. Konventionelle Bierhefe darf nur
zugekauft werden, wenn Hefen mit vergleichbaren Eigenschaften nicht in ökologischer Qualität
verfügbar sind und wenn eine Bescheinigung der Gentechnikfreiheit dieser Hefen vorliegt. Es ist nur
lebende Frischhefe ohne Zusätze zu verwenden. Die Bierhefe ist in der eigenen Brauerei ausschliesslich
auf Würze aus Demeter-Rohstoffen zu vermehren bzw. zu züchten oder wenn nicht verfügbar, aus BioRohstoffen. Die Hefe darf nur mit Wasser in Brauqualität gewaschen werden.
Milchsäurebakterien dürfen bei der Herstellung von Demeter-Bierspezialitäten für die Milchsäuregärung
zugesetzt werden.
2.4
Brauwasser
Das Wasser für den Brauvorgang sowie für alle anderen Verwendungen ist aus einem möglichst gering
verunreinigten
unterirdischen
Wasservorkommen
zu
entnehmen.
Es
muss
mindestens
Trinkwasserqualität haben und einen Nitratgehalt von weniger als 25 mg/l aufweisen.
2.4.1
Verbesserung der Wasserqualität
Eine einfache Aufbereitung, wie sie für natürliches Mineralwasser zulässig ist, wird grundsätzlich auch für
Brauwasser erlaubt. Die Entfernung von Eisen und Mangan durch Belüftung ist zulässig.
Ein überhöhter natürlicher Kalkgehalt des Wassers kann durch Zugabe von Kalkmilch vermindert
werden.
Wasseraufbereitung durch Filtration über Aktivkohle und Ionenaustauscher sowie Entkeimung
verschmutzter Wässer, insbesondere mit UV-Strahlen, Ozon, Hypochlorit und Chlordioxid, sind
unzulässig.
2.5
Verarbeitungshilfsstoffe
Folgende Verarbeitungshilfsstoffe sind zulässig:
-
Filtermaterialien: textile Filter (z. B. Baumwollfilter), Membranen (ohne PVC, PVPP, Asbest und
Bentonite)
2.6
-
Kieselgur als Filterhilfsmittel
-
Kalkmilch zur Wasserenthärtung
-
Gärkohlensäure, Technisches CO2 nur zum Vorspannen der Fässer und zur Abfüllung
-
N2
Zusatzstoffe
Für die Herstellung von Demeter-Bieren ist der Einsatz von Lebensmittel-Zusatzstoffen, Aromen,
Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen nicht zulässig.
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang II/15 - Demeter Bier
3
Seite 3
Verarbeitung
Demeter-Bier soll durch ”echte, traditionelle Braukunst” auf der Basis lebensgemässer Vorgänge und
Verfahren
hergestellt
naturgemässen
werden.
Prozessen
Bei
der
Bierherstellung
angewendet
werden
sollen
(deshalb
z.
deshalb
B.
bevorzugt
biologische
Stoffe
aus
Säuerung
mit
Milchsäurebakterien anstatt Zusatz von Säure).
3.1
Verarbeitungsverfahren
3.1.1
Mälzung
Für die Herstellung von Demeter-Bieren ist ausschliesslich gereinigtes, sortiertes Getreide aus DemeterAnbau zu vermälzen.
Das Getreide ist in Einweichbehältern mit Wasser zu waschen und in Tennen oder Keimkästen zu
keimen. Das Einweichwasser muss Brauqualität aufweisen.
Das Malz darf nicht geschwefelt werden.
Das Darren ist zur Verminderung der Gefahr einer Nitrosamin-Bildung nur mit einer indirekten Beheizung
zulässig.
3.1.2
Brauverfahren
Beim Würzekochen ist eine Wiederverwendung von Hopfentreber unzulässig. Verfahren zur künstlichen
Beschleunigung
der
Vorgänge
während
des
Würzekochens,
insbesondere
der
Einsatz
von
Kieselsäurepräparaten zur schnelleren Isomerisierung der Hopfeninhaltsstoffe, sind unzulässig.
Die Verwendung von Restbieren zur natürlichen Säuerung von Bieren ist gestattet.
Die Entalkoholisierung von Bier ist noch nicht geregelt.
Leichtbierspezialitäten sind mit Hefestämmen herzustellen, die von Natur aus weniger Alkohol bilden.
Schnellgärverfahren, welche Druckgärung, Rührgärung oder das Nathanverfahren verwenden, sind
unzulässig.
Alle Schnellreifeverfahren, wie z. B. die Warmlagerung, sind ebenfalls nicht zulässig.
Klärhilfsmittel, insbesondere Holzspäne, pechimprägnierte "Bio-Späne" und Aluminiumfolien sind
verboten.
Die ausgereiften Biere können mit den in den allgemeinen Richtlinien genannten Filtermaterialien filtriert
werden. Zielsetzung ist, so weit wie möglich auf nicht-regenerierbare Filterhilfsmittel zu verzichten.
Die
Korrektur
geschmacklicher
oder
optischer
Mängel,
z. B.
die
Entfernung
misstöniger
Geschmacksstoffe durch Kohlensäurewäsche und Aktivkohlefilter, oder die Einstellung der Farbe durch
Färbebier, ist unzulässig.
3.1.3
Haltbarmachung
Reinlichkeit in der Produktion ist die wichtigste Ausgangsbasis für die Haltbarkeit der.
Die Anwendung von Mitteln, welche die Haltbarkeit verlängern, wie Kieselsäurepräparate, PVPP,
Bentonite, etc., sind unzulässig.
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang II/15 - Demeter Bier
Seite 4
Heissabfüllung (in die Flasche) und Entkeimungsfiltration zur Abtötung von Mikroorganismen sind
unzulässig, da sie geschmacksverarmend und konservierend wirken.
Bei Bieren mit erhöhtem Restzuckeranteil ist eine Pasteurisation möglich. Die Pasteurisation muss
deklariert werden.
Unfiltriertes Bier: Flaschenerhitzung (Erhitzung für kurze Zeit) mit nachfolgender schneller Abkühlung ist
erlaubt.
Die Entkeimung der Flaschen mit Sulfit und die Behandlung von Kronkorken mit Formaldehyd ist
unzulässig.
3.2
Unzulässige Verarbeitungsverfahren
-
Wasseraufbereitung mit Aktivkohle oder Ionenaustauscher
-
Entkeimung von Brauwasser mit UV-Strahlen, Ozon, Hypochlorit oder Chlordioxid
-
Darren mit direkter Beheizung
-
Schwefeln von Hopfen und Malz
-
Wiederverwendung von Hopfentreber und Hefepressbieren sowie die künstliche Beschleunigung
der Würzeherstellung, z. B. durch Kieselsäurepräparate
4
-
Schnellgärverfahren sowie Schnellreifeverfahren, namentlich die Warmlagerung
-
Eiweissstabilisierung mit Bentonit, Kieselpräparaten, PVPP
-
Entkeimung durch Pasteurisation und Heissabfüllung
-
Verfahren zur künstlichen Verminderung des Alkoholgehaltes
-
Verfahren zur Geschmackskorrektur
-
Schönung durch Färbebier
-
Messen der Füllhöhe mit radioaktiven Strahlen
Verpackung
Die grundsätzlichen Fragen der Verpackung sind in den allgemeinen Verarbeitungsrichtlinien geregelt.
Bei der Wahl der Verpackung stehen die Gesichtspunkte ”Erhaltung der Produktqualität” und
”Umweltfreundlichkeit” im Vordergrund.
Die Biere sind ausschliesslich in Glasflaschen und/oder Fässer aus Edelstahl oder Holz abzufüllen.
Unzulässig sind Dosen (auch Partydosen).
Die Flaschenetiketten sind mit schwermetallfreien oder schwermetallarmen Farben zu bedrucken.
Stanniolierung der Flaschen ist nicht gestattet.
Beim Neuzukauf von Bierkästen sind von den Lieferanten umweltverträgliche Materialien zu verlangen
(Niederdruckpolyethylen, schwermetallfrei).
Es sind nur Flaschenverschlüsse mit PVC-freier Dichtungsmasse zugelassen.
Januar 2016
Demeter-Konvention, Anhang II/15 - Demeter Bier
5
Seite 5
Betriebliche Reinigung
Regelmässige
und
gründliche
Reinigungsmassnahmen
sind
obligatorisch.
Sie
sind
die
beste
Voraussetzung guter Haltbarkeit der Produkte. Bei der Wahl der Reinigungsmittel und -verfahren ist auf
Umweltfreundlichkeit zu achten. Die Reinigung mit Lauge und Säure ist möglich.
Die Abfüllanlage ist in der Regel nicht mit Desinfektionsmitteln zu sterilisieren, sondern mit heissem
Wasser und Hochdruck zu reinigen.
Bei Bedarf können als Desinfektionsmittel Wasserstoffperoxid (H2O2) oder Peressigsäure verwendet
werden.
6
Schädlingsbekämpfung
Für Brauereien und Bier brauende Landwirte ist Kapitel 8 der Verarbeitungsrichtlinien zur Verwendung
von Demeter, Biodynamisch und damit in Verbindung stehenden Marken verbindlich.
7
Kennzeichnung
Die Kennzeichnung der Biere ist in der ”Richtlinie für die Kennzeichnung mit Biodynamisch und dem
Demeter-Markenzeichen“ beschrieben, die in ihrer jeweils aktuellen Fassung gültig ist.
Januar 2016
Demeter-Konvention
Anhang II/16
Richtlinie für die Anerkennung von Demeter Cidre und Fruchtwein
_________________________________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis
1
Geltungsbereich
2
Zutaten
2.1
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
2.2
Zutaten nicht-landwirtschaftlichen Ursprungs
2.3
Weitere Zutaten, Zusätze und Verarbeitungshilfsstoffe
3
Verarbeitungsmethoden
3.1
Verarbeitung von Rohstoffen
4
Verpackung
4.1
Prinzipien
4.2
Verpackungsmaterialien
4.3
Verschlüsse
5
Reinigung der Betriebsanlagen 5.1
Reinigungsverfahren
6
Nicht zugelassene Zutaten und Methoden
1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Herstellung von Demeter Cidre und Fruchtwein.
2
Zutaten
2.1
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
Rohmaterial für die Herstellung von Fruchtwein (z.B. Äpfel für Cidre, Birnen für Birnenwein)
muss aus zertifiziertem Demeter-Anbau stammen, vollständig rückverfolgbar und identifizierbar.
2.2
Zutaten nicht-landwirtschaftlichen Ursprungs
Fruchtweine werden unter Verwendung indigenen Hefen hergestellt. Biodynamische oder
biologisch zertifizierte sind zu verwenden, nur wenn diese nicht verfügbar sind, kann
kommerzielle Hefe eingesetzt werden. Bei allen eingesetzten Hefen muss die GVO-Freiheit
schriftlich belegt sein.
2.2
Weitere Zutaten, Zusätze und Verarbeitungshilfsstoffe
- Metabisulphite (E224), SO2 (E220)
- Demeter, oder wenn nicht verfügbar, zertifizierter Biozucker bis maximal 10%
3
Verarbeitungsmethoden
3.1
Verarbeitung von Rohstoffen
3.1.1
Fruchtbehandlung
Die Früchte werden in Trinkwasser gereinigt und zerkleinert.
Demeter-Konvention, Anhang II/16 - Demeter Cidre und Fruchtwein
3.1.2
Seite 2
Pressung
Die zerkleinerten Früchte werden schonend gepresst. Zentrifugieren ist verboten.
3.1.3
Fermentierung
Fermentierung zu Fruchtwein soll in Edelstahltanks, Holz oder Polyethylenfässern erfolgen.
3.1.4
Produktlagerung
Die Lagerung der fertigen Produkte muss in eindeutig gekennzeichneten Containern erfolgen, die
die Qualität des Inhalts nicht beeinflussen.
4
Verpackung
4.1
Prinzipien
Die Prinzipien für die Verpackung sind in den allgemeinen Verarbeitungsrichtlinien geregelt.
4.2
Verpackungsmaterialien
Folgende Verpackungen sind erlaubt:
• Glasflaschen
•
Fässer (Holz, Keramische Materialien, Edelstahl)
Behältnisse aus Plastik oder Aluminium sind nicht erlaubt.
4.3
Verschlüsse
Die Dichtungen von Flaschenverschlüssen dürfen kein PVC enthalten.
5
Reinigung der Betriebsanlagen
5.1
Reinigungsverfahren
Regelmässige und gründliche Reinigung ist obligatorisch. Das ist die beste Voraussetzung für eine
lange Haltbarkeit des Produktes. Grundsätzlich gilt, dass die Abfüllanlage eher mit heissem
Wasser und Druck als mit Sterilisation mit einem Desinfektionsmittel gereinigt wird. Nachspülen
mit Trinkwasser nach der Anwendung von Reinigungsmitteln ist notwendig.
6
Nicht zugelassene Zutaten und Methoden
•
Verfahren zur künstlichen Reduktion des Alkoholgehaltes
•
Verfahren zur Geschmacksveränderung
•
Visuelle Verbesserungen durch Verwendung von Farbstoffen
•
Bestimmung der Füllhöhe mit Hilfe von Radioaktivität
Januar 2015
Demeter-Konvention
Anhang II/17
Richtlinie für die Anerkennung von Demeter Alkohol zur Weiterverarbeitung und
Spirituosen für den menschlichen Verzehr
_________________________________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis
1
Geltungsbereich
2
Kennzeichnung
3
Zutaten
4
Verarbeitungsmethoden 4.1
3.1
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
3.2
Zutaten nicht-landwirtschaftlichen Ursprungs
3.3
Andere Zutaten, Zusätze und Verarbeitungshilfsstoffe
Verarbeitung von Rohstoffen
4.2
5
Nicht zugelassene Zutaten und Methoden
1
Geltungsbereich
Reinigungs- und Säuberungsprotokoll
Diese Richtlinien beschreiben sowohl die Herstellung von Demeter Alkohol, welcher als Zutat in anderen
Demeter Produkten, wie z.B. Tinkturen benötigt wird, als auch von Spirituosen, welche als Getränk
verwendet werden. Weitere alkoholische Getränke sind in den entsprechenden Verarbeitungsrichtlinien
(siehe Kapitel Wein, Bier und Cidre und Fruchtweine) geregelt.
2
Kennzeichnung
Die Kennzeichnung von Alkohol und Produkten, welche Demeter Alkohol als Zutat enthalten, sind in den
Kennzeichnungsrichtlinien geregelt).
3
Zutaten
3.1
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
Rohmaterialien für die Destillation müssen Demeter zertifiziert sein sowie rückverfolgbar und erkennbar,
z.B. Getreide, Fruchtsäfte, Gemüse. Wenn Melasse oder geklärter Most verwendet wird, welcher aus
Zuckerrohr oder Zuckerrüben hergestellt wird, müssen das Zuckerrohr oder die Zuckerrüben die
Verarbeitungsrichtlinien II/9 erfüllen. Fruchtsaftkonzentrate müssen den Verarbeitungsrichtlinien II/1
entsprechen. Eingehenden Rohmaterialien müssen in Containern gelagert werden, welche für diesen Zweck
gereinigt und eindeutig gekennzeichnet sind. Ein Warentrennungsprotokoll muss geführt werden, um
Kontaminationen zu verhindern.
Demeter-Konvention, Anhang II/17 - Demeter Alkohol für die Weiterverarbeitung und Spirituosen
3.2
Seite 2
Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs
Hefe zur Fermentierung und Fermentierungshilfsmittel müssen nachweisbar frei von GVO sein.
3.3
Andere Zutaten, Zusätze und Verarbeitungshilfsmittel
Andere Zutaten, Zusätze und Verarbeitungshilfsmittel müssen zugelassen sein und dürfen in keinem Fall
1% des Gewichts übersteigen z.B. Säureregulatoren (Gerbstoffe und Kalk), Hefenährstoffe, Enzyme,
Zitronensäure.
4
Verarbeitungsmethoden
4.1
Verarbeitung von Rohmaterial
4.1.1
Reinigung der Behälter
Vor der Verarbeitung müssen alle Kessel und Behältnisse gesäubert und Schlauchleitungen gereinigt
werden).
4.1.2
Mälzen
Getreide, welche zum Mälzen verwendet werden, werden mit Wasser in Einweichbehältern gewaschen
und zum Keimen in den Keimbehältern angesetzt. Das Wasser muss Brauereiqualität besitzen. Das Malz
darf nicht mit Schwefel behandelt werden. Nur indirekte Hitze darf zum Trocknen verwendet werden, um
die Gefahr der Entstehung von Aminen zu reduzieren.
4.1.3
Verflüssigen der Maische
Das Rohmaterial (Melasse oder Zucker enthaltender Saft) kann mit Trinkwasser verdünnt werden.
4.1.4
Fermentierung
Fermentierung soll unter anaeroben Bedingungen erfolgen, um Alkohol zu erzeugen.
4.1.5.1 Wiederverwendung de Hefe
Hefe kann wieder verwendet werden, nachdem sie von der Maische zentrifugiert und gewaschen wurde.
Die zentrifugierte Hefe kann biologisch zertifizierte Maische enthalten, wenn sie aus zertifiziert
ökologischer Produktion gewonnen wurde. Die biologisch zertifizierte Maische 5% vom Volumen der
Demeter Gärstoffe nicht übersteigen. Hefe, welche konventionelle Maische enthält, ist ausgeschlossen.
4.1.6
Destillation
Partielle Dampfdestillation führt zu einem Ethyl-Ethanolgehalt von 96%. Spirituosen enthalten in der Regel
einen Gehalt von 40%-70%. Das kann in mehreren Schritten erfolgen.
4.1.7
Zwischenprodukte
Zwischenprodukte, die bei der Destillation entstehen, müssen in gereinigten und dafür vorgesehenen
Containern gelagert werden und klar identifizierbar sein.
4.1.8
Aromatisierung
Demeter Spirituosen für den menschlichen Verzehr können durch Verwendung von Demeter-Zutaten
aromatisiert werden. Alle anderen Aromen benötigen eine Zulassung durch die zuständige Organisation.
Demeter-Konvention, Anhang II/17 - Demeter Alkohol für die Weiterverarbeitung und Spirituosen
4.1.9
Seite 3
Lagerung
Die Lagerung der fertigen Produkte muss in klar identifizierbaren, geeigneten Containern erfolgen. 96% iges
Ethanol, welches als Zutat für Lebensmittel zugelassen ist, muss in Edelstahl- oder Glasbehältern gelagert
werden.
Alkohol, der nicht als Zusatz für Lebensmittel verwendet wird, kann in Plastikbehältern gelagert werden.
Holzfässer können für die Aufbewahrung und Reifung von Spirituosen verwendet werden. Plastikbehälter
sind nicht erlaubt.
4.1.10
Abfüllung
Es darf nur Glas eingesetzt werden. Zur Filterung dürfen nur Materialien eingesetzt werden, die in den
allgemeinen Verarbeitungsrichtlinien im Kapitel 3.7.5 erwähnt sind. Nur Kork-oder Schraubverschlüsse
dürfen verwendet werden.
4.2
Reinigungs- und Säuberungsprotokoll
Siehe Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien 3.5.4.
5
Nicht erlaubte Zutaten und Verarbeitungsprozesse
Demeter Alkohol darf nur aus Lebensmitteln oder Nebenprodukten der Lebensmittelherstellung gewonnen
werden (verfaulte Materialien, Holz etc. sind z.B. ausgeschlossen).
Januar 2015
DEMETER-Konvention
Anhang III
Richtlinien für die Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
Inhaltsverzeichnis:
1.
Grundsätzliches
1.1
Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Kennzeichnung
2.
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
3.
Demeter-Markenbild
4.
3.1
Standardplatzierung auf Produkten
3.2
Farbvorgabe Demeter-Markenbild
3.2.1
Farbvorgabe und reguläre Verwendung
3.2.2
Sonderverwendung
3.3
Textzusätze zum Demeter-Markenbild
3.4
Schreibweise der Marke «Demeter»
Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
4.1
Allgemeine Kennzeichnung von Erzeugnissen mit dem neuen DemeterMarkenbild
4.1.1
Reguläre Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen (mindestens
90% Demeter-Zutaten)
4.1.2
Ausnahmeregelung zur Kennzeichnung von Erzeugnissen mit
mindestens 66% Demeter-Zutaten
4.1.3
Kennzeichnung von Erzeugnissen mit mindestens 10% Demeter-Zutaten
4.2
Kennzeichnung unter Verwendung von Biodynamisch/ Biodynamic
4.3
Besondere Formen der Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
4.3.1
4.4
Kennzeichnung in Umstellung auf Demeter
Gesonderte Kennzeichnungsregelung einzelner Produktgruppen
4.4.1
Honig aus Demeter-Bienenhaltung
4.4.2
Demeter-Kosmetika
4.5
Kennzeichnung von Textilien
4.6
Kennzeichnung von alkoholhaltigen Produkten
4.7
Kennzeichnung von Futtermitteln
4.8
Ausnahmebewilligungen
1
Januar 2016
Richtlinien für die Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
1.
Grundsätzliches
Als Warenzeichennutzung ist jeder Gebrauch eines der eingetragenen Warenzeichen in jedweder
Form anzusehen. Insbesondere dann ist von einem Gebrauch auszugehen, wenn in der
Öffentlichkeit (hauptsächlich bei einem Käufer) der Eindruck entstehen kann, es handle sich um
ein Demeter-Produkt. Die alleinige Verwendung des Begriffes biologisch-dynamisch
auf Produkten oder produktbezogenen Materialien ohne Verbindung mit einer der genannten
Marken ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von Wein und Kosmetik.
Der Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens ist gesetzlich verpflichtet, das Warenzeichen vor
Missbrauch zu schützen. Es darf daher nur von Betrieben genutzt werden, die mit dem Demeterin einem gültigen Vertragsverhältnis zur Nutzung des Warenzeichens stehen. Diese Verträge
enthalten die Verpflichtung, die Entwürfe von Verpackungen, Etiketten, Anzeigen, Werbeunterlagen
o.ä., die das Warenzeichen «Demeter» verwenden, dem Demeter-Verband im Entwurfsstadium
vorzulegen.
1.1
Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Kennzeichnung
Es gelten die Lebensmittelverordnung und die spezifischen Verordnungen, wie z.B. Zusatzstoffverordnung, Hygieneverordnung etc. sowie die Bestimmungen der Bio-Verordnung.
Jedes Unternehmen handelt in eigener Verantwortung gegenüber diesen Verordnungen, die
geltendes schweizerisches Recht sind.
Diese gesetzlichen Grundlagen werden in dieser Richtlinie weder wiedergegeben noch interpretiert.
2.
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
Im Sinne dieser Kennzeichnungsrichtlinie bedeuten:
1. Zutaten: Stoffe, einschließlich Zusatzstoffe, die bei der Aufbereitung von Demeter-Rohstoffen oder
Demeter-Halbfertigwaren verwendet werden.
2. Berechnungsgrundlage: Die Berechnung der Anteile an Zutaten, die für die Berechtigung zur
Nutzung der Marke massgeblich ist, erfolgt in Bezug auf das Gewicht der Rezepturbestandteile zum
Zeitpunkt der Herstellung. Nicht berücksichtigt wird zugesetztes Wasser und Salz.
3. Verfügbarkeit: Ein Erzeugnis oder eine Zutat ist in Demeter-Qualität verfügbar, wenn diese/s in
der erforderlichen technischen und qualitativen Spezifikation und Menge
Lizenznehmer verpflichtet sich, eventuell fehlende Demeter-Rohstoffe
erhältlich ist. Der
gezielt und intensiv zu
suchen. Die Nicht-Verfügbarkeit ist zu belegen.
3.
Demeter-Markenbild
Als Mindestanforderung gilt, dass zwischen der Marke des Inverkehrbringers und dem
Warenzeichen «Demeter» eine graphische Gleichwertigkeit besteht.
Das Demeter-Markenbild besteht aus den graphischen Bildelementen: dem Markenbilddem umrahmenden Hintergrundfeld und der Akzentuierungslinie. Die Proportionen
Schriftzug,
der einzelnen
Elemente und des Markenbildes dürfen nicht verändert werden.
Tabelle: Graphische Elemente des Demeter-Markenbildes
Markenbild
Markenbild-Schriftzug
2
Hintergrundfeld
Akzentuierungslinie
Januar 2016
Richtlinien für die Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
3.1
Standardplatzierung auf Produkten
Das Demeter-Markenbild wird zur Kennzeichnung von Produkten im Co-Branding (Gemeinsame
Verwendung der Demeter-Marke zur Marke des Inverkehrbringers) verwendet. Es gilt:
-
Die bevorzugte Platzierung des Demeter-Logos ist am oberen Rand in der Mitte.
-
Die Platzierung des Demeter-Logos im oberen Drittel auf der Frontseite (erster Anblick) der
Verpackung/der Etikette oder anderen Materialien ist obligatorisch.
-
Auf jeden Fall muss das Demeter-Markenbild gut sichtbar sein.
%
Der Name resp. das Label des Inverkehrbringers/Herstellers soll gut sichtbar auf der
Frontseite
der Verpackung sein.
%
Für Konsumentenverpackungen beträgt die Grösse mindestens 20 mm, max. 50 mm. In
begründeten Fällen kann die Markenschutzkommission Demeter-Markenbilder erlauben, die
kleiner als 20 mm sind.
%
Bei
unklaren
Situationen
zur
Verwendung
des
Demeter-Markenbildes
entscheidet
die
Markenschutzkommission (MSK) über die Platzierung.
3.2
Farbvorgabe Demeter-Markenbild
3.2.1
Farbvorgabe und reguläre Verwendung
Werden für Etiketten oder Umverpackungen eines Demeter-Erzeugnisses mehr als zwei Druckfarben
verwendet, sind die Farbvorgaben in der nachfolgenden regulären Verwendung einzuhalten.
Tabelle: Farbvorgabe zur regulären Verwendung des Demeter-Markenbildes
Markenbild
Farbe
Beschreibung
Markenbildschriftzug
Weiss
Weiss (oder ausgespart
heller Untergrund)
Hintergrundfeld
Orange
4C CMYK
Papier gestrichen
C0/M65/Y100/K0 Offsetpapier
C0/M50/Y70/K0 (Pantone
Akzentuierungslinie
Grün
4C Orange
CMYK 158)
(RAL
Papier2003)
gestrichen
C100/M0/Y70/K30 Offsetpapier
C100/M0/Y70/K0 (Pantone 342)
(RAL 6016)
3.2.2
Sonderverwendung
Wird für Etiketten oder Umverpackungen von Demeter-Erzeugnissen nur eine Druckfarbe
verwendet, sind, in Abhängigkeit von der verwendeten Drucktechnik, der Beschaffenheit und der
Farbe der zu bedruckenden Materialien die folgend aufgeführten Sonderformen des Markenbildes
als Monofarbdruck möglich. Wenn eine Rasterung technisch möglich ist, kann jede Farbe
verwendet werden.
Um eine möglichst getreue Anmutung des Markenbildes zur regulären Verwendung zu
gewährleisten, sollte, bei nur einer Wahlmöglichkeit der Druckfarbe, die folgende Rangfolge der zu
bevorzugenden Farben berücksichtigt werden: Orange, Grün, Weiß. Eine kontrastreiche Farbwahl
ist zu bevorzugen. Bei der Gestaltung von Etiketten sollte das Markenbild nicht in
Schwarz
(Hintergrundfeld) verwendet werden.
3
Januar 2016
Richtlinien für die Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
Tabelle: Farbvorgabe zu Sonderanwendungen des Demeter-Markenbildes
Einschränkungen
Heller Grund
Wenn Rasterung
Bildelement
Farbe
Farbbeschreibung
Markenbild-Schriftzug
ausgespart weiss
Grundfarbe der
Materialien
technisch möglich
Hintergrundfeld
dunkle Farbe gerastert
60% Farbsättigung
Akzentuierungslinie
Dunkle Farbe
100% Farbsättigung
ungerastert
Heller Grund
Wenn Rasterung
technisch NICHT
Markenbild-Schriftzug
Grundfarbe der
Materialien
Hintergrundfeld
helle oder dunkle
möglich oder bei
hellem Hintergrundfeld
ausgespart weiss
Rangfolge: Orange, Grün,
Druckfarbe ungerastert (schwarz)
Akzentuierungslinie
Entfällt
–
Bei schwarz/weisser
Verwendung wird sie
umrandet
Dunkler Grund
Markenbildschriftzug
druckt weiss
–
Hintergrundfeld
Weisse Umrandung um –
Wenn Rasterung
technisch NICHT
Hintergrundfeld
möglich
Akzentuierungslinie
3.3
druckt weiss
–
Textzusatz zum Demeter-Markenbild
Der Textzusatz zum Demeter-Markenbild wird vom Demeter-Verband festgelegt und lautet
«Ausgezeichnet biodynamisch.». Er wird zentriert, unter dem Markenbild und in der Farbe der
Akzentuierungslinie platziert. Als Schrifttype sollte Rotis Sans Serif Bold gewählt werden oder es
wird die Typographie des Fliesstextes gewählt.
3.4
Schreibweise der Marke «Demeter»
Es sind zwei Schreibweisen des Wortes «Demeter» auf Etiketten und Umverpackungen zu
unterscheiden:
demeter
Wenn das Wort im Fliesstext anstelle der Marken oder als Zutatenbezeichnung
verwendet wird (z.B. demeter-Milch) – Fliesstexttypographie, Kleinschreibweise, kursiv, Fettdruck.
Für alle anderen Benennungen oder Benennung von Einrichtungen (z.B. Demeter-
Demeter:
Qualität,
Demeter-Richtlinie,
Demeter-Verband)
Fliesstext-Typographie,
Normalschrift,
nur
Anfangsbuchstabe gross.
Eine weitere optische oder farbliche Hervorhebung des Wortes «Demeter» im Fliesstext ist nicht
vorgesehen.
4
Januar 2016
Richtlinien für die Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
4.
Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
Entsprechend en rechtlichen Vorgaben des Markenrechtes wird jeder Gebrauch des Wortes
«Demeter» als Nutzung der Marke angesehen. Von einer Verwendung ist auszugehen, wenn bei
Produkten der Eindruck entstehen kann, es handle sich um ein Demeter-Erzeugnis. Zum besseren
und eindeutigen Erkennen von Demeter-Erzeugnissen (insbesondere für Verbraucher/Kunden)
werden die Produkte der unterschiedlichen Hersteller, entsprechend den vorliegenden Richtlinien,
mit dem Demeter-Markenbild gekennzeichnet.
Als eine der Demeter-Leitaussagen kann folgender Text auf Etiketten und Umverpackungen
verwendet werden:
Dieses Lebensmittel ist voller Lebenskraft - angebaut, geerntet und schonend verarbeitet im
Einklang mit der Natur. Es unterliegt vom Anbau bis zum Vertrieb den strengen Qualitäts- kontrollen
von Demeter.
(fakultativ, sofern Platz: Biologisch-dynamische Landwirtschaft macht Böden nachhaltig
fruchtbar
und bürgt für eine wesensgemässe Tierhaltung.)
Detaillierte Informationen auf www.demeter.ch
Bei Kosmetika und wird das Wort «Lebensmittel» mit «Produkte» ersetzt.
Als Grundsätze für Demeter-Erzeugnisse gelten:
– dass zur Herstellung die Zutaten mit Demeter-Anerkennung verwendet werden müssen, die mit
Demeter-Anerkennung verfügbar sind und
- wenn in einem Mischprodukt Zutaten gleicher Art, in unterschiedlicher Demeter-Anerkennungs- bzw. Zertifizierungsqualität, verwendet werden, kann das Gesamt-Erzeugnis nur
mit
dem niedrigeren Anerkennungsstatus gekennzeichnet werden.
Für die Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen mit dem Demeter-Markenbild gelten die
nachfolgenden Vorgaben:
4.1
Allgemeine Kennzeichnung von Erzeugnissen mit dem neuen Demeter- Markenbild
Für jegliche Form einer Demeter-Kennzeichnung müssen solche Erzeugnisse:
4.1.1
-
den Demeter-Verarbeitungsrichtlinien entsprechen,
-
die namensgebende Zutat in Demeter-Qualität sein,
-
zu mindestens 100% aus zertifizierten biologischen Zutaten bestehen.
Reguläre Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen (mindestens 90% Demeter-Zutaten)
Für die reguläre Kennzeichnung mit dem Demeter-Markenbild gelten die folgenden Mindestanforderungen:
– mindestens 90% der Produktbestandteile sind Demeter-anerkannt (Demeter-zertifiziert) und
–
sind Produktzutaten über einem Anteil von 90% nicht mit Demeter-Anerkennung verfügbar,
müssen die weiteren Zutaten in der Reihenfolge der Verfügbarkeit der folgenden biologischen
Zertifizierung verwendet werden: 1. zertifizierte Knospenprodukte, 2. Produkte zertifiziert
gemäss den Anforderungen der CH-Bio-Verordnung.
4.1.2
Ausnahmeregelung zur Kennzeichnung von neuen Produkten mit mindestens 66% Demeter-Zutaten
Sind für neue Demeter-Produkte weniger als 90% der Zutaten mit Demeter-Anerkennung
verfügbar, können mit einer für ein Jahr gültigen Ausnahmebewilligung, Zutaten bis zu einem Anteil
von max. 33% aus «In Umstellung auf demeter» oder aus bio-Zertifizierung verwendet werden.
Die Ausnahmebewilligung kann höchstens zwei Mal um ein weiteres Jahr verlängert
werden.
Näheres regelt hierzu die Verfahrensbeschreibung zur Demeter-Anerkennung.
Pflanzen und Pilze aus Wildsammlung, welche nach den jeweils gültigen Bio-Richtlinien zertifi-
ziert
sind, können als Zutaten für DEMETER-Produkte verwendet werden. Ebenso kann Seefisch, der die
5
Januar 2016
Richtlinien für die Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
Richtlinien von MSC erfüllt, als Zutat für Demeter-Produkte verwendet werden. Das Endprodukt
muss mindestens 70% DEMETER-Zutaten enthalten, um als DEMETER-Erzeugnis
ausgelobt zu
werden.
Ein Abweichen des Demeter-Anteiles der Zutaten von den regulären Anforderungen zur
Kennzeichnung (siehe 4.1.1) ist dann als Fussnotenhinweis an geeigneter Stelle des Etiketts (z.B.
im Zutatenverzeichnis) vorzunehmen.
4.1.3
Kennzeichnung von Erzeugnissen mit mindestens 10% Demeter-Zutaten
Der Hinweis auf «demeter-Zutaten» ist im Zutatenverzeichnis in Fliesstexttypographie und
Schriftgrösse des Fliesstextes möglich, sofern die Demeter-Verarbeitungsrichtlinien
eingehalten und
das Produkt als Lizenzprodukt bei der Demeter-Markenschutzkommission angemeldet ist.
4.1.4
Ausnahmeregelung zur Kennzeichnung von Produkten mit Gewürzen als namensgebende Zutat
Wenn Gewürze nicht in Demeter-Qualität verfügbar sind, können sie in Bio-Qualität eingesetzt
werden, sofern ihr Gewichts- oder Volumenanteil unter 2% ist. Die Produktebezeichnung ist analog
den Demeter-Gewürzen, auf der Zutatenliste hingegen ist die Anbauqualität genau zu deklarieren.
Tabelle: Allgemeine Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Demeter-Zutaten
Erzeugnisse, die mindestens 90% Demeter-Zutaten enthalten
Kennzeichnung
4.1.1
Texthinweise auf Etiketten
Zutatenverzeichnis
auf Etiketten:
Anerkennungs
Anforderungen an
status
Produkte
- DemeterZertifizierung
- Demeter-Verarbeitungsrichtlinien für alle Produkte und
Verarbeitungsstufen
demeter-Zutat
(Schrifttypographie)
- mind. 90% Demeter- Anteil
Demeter-Leitaussage
Erzeugnisse, die mindestens 66% Demeter-Zutaten enthalten
4.1.2
Zutatenverzeichnis:
Kennzeichnung von
– DemeterZertifizierung
- DemeterVerarbeitungsrichtlinien für alle
Zutaten mit *Fußnote:
Produkte und
* In Umstellung auf
demeter
Verarbeitungsstufen.
- mind. 66% Demeter-Anteil
Knospe / bio
Demeter-Leitaussage
Erzeugnisse, die mindestens 10% Demeter-Zutaten enthalten
4.1.3
Zutatenverzeichnis
auf Etiketten:
demeter-Zutat
– DemeterZertifizierung
- DemeterVerarbeitungsrichtlinien für alle
demeter-Zutat
Produkte und
(Schrifttypographie)
Verarbeitungsstufen
- mind. 10% Demeter-Anteil
Demeter-Leitaussage
- 100% bio
6
Januar 2016
Richtlinien für die Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
4.2
Kennzeichnung unter Verwendung von Biodynamisch / Biodynamic
4.2.1
Sobald das Demeter-Markenzeichen verwendet wird oder ein Bezug zu Demeter hergestellt wird,
muss biodynamisch immer auf allen Demeter Produkten / verarbeiteten Produkten und
Werbematerialien erwähnt werden. Wein und Kosmetik siehe unten.
4.2.2
Auf Lebensmitteln darf nur ein Hinweis zu Demeter/Biodynamisch in der Zutatenliste
erscheinen,
wenn diese Zutaten Demeter zertifiziert sind. Nur das Wort darf verwendet werden.
4.2.3
Biodynamisch darf nicht prominenter als Demeter erscheinen oder zum Nachteil des DemeterMarkenzeichens verwendet werden.
4.2.4
Falsche Verwendung der Markenzeichen auf Werbematerialien müssen geändert werden.
Werbematerial umschliesst Webseiten, Infoblätter und Broschüren, Produktplakate oder andere
Beschreibungen.
4.2.5
Produkte mit weniger als 66% Demeter Zutaten können nicht als Biodynamisch ausgelobt werden,
weder auf dem Etikett, noch im Werbematerial. Einzelne biodynamische Zutaten können in der
Zutatenliste ausgelobt werden.
4.2.6
Für einen Weinberg und/oder den Wein dieses Weinguts darf biodynamisch verwendet werden,
wenn sowohl Erzeugung als auch die Weinkelterei Demeter zertifiziert sind.
4.2.7
Demeter zertifizierter Wein und Demeter zertifizierte Kosmetikprodukte können mit Biodynamisch
werben und Biodynamisch als Hauptmarkenzeichen verwenden, ohne Bezug zu Demeter.
4.2.8
Die Kombination von Biodynamic mit dem registrierten Markenzeichensymbol zu Biodynamic® darf
nur in Ländern verwendet werden, wo das Markenzeichen offiziell registriert wurde. In den USA
muss das Symbol ® verwendet werden. Für weitere Informationen bitte Demeter US kontaktieren.
4.3.
4.3.1
Besondere Formen der Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
Kennzeichnung von Erzeugnissen „in Umstellung auf demeter“
Die Produkte müssen von Betrieben stammen, die
%
mindestens 12 Monate nach den „Demeter-Anbaurichtlinien“ gewirtschaftet haben und
Demeter-anerkannt sind.
%
Die Produkte müssen den Demeter-Verarbeitungsrichtlinien entsprechen
-
Zutaten:
die
Produkte
dürfen
im
zweiten
Umstellungsjahr
nur
aus
einer
einzigen
landwirtschaftlichen Zutat bestehen.
Im dritten Umstellungsjahr, d.h. sobald die bio-Zertifizierung vorliegt, fällt
diese Einschränkung weg.
Die Produkte müssen mit dem Pflichthinweis versehen werden: „hergestellt im Rahmen der
Umstellung auf den biodynamischen Landbau (Demeter)“.
Auf Etiketten und Umverpackungen kann das Demeter-Markenbild verwendet werden, wenn bei
Benennung der Zutat oder im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis auf die Fussnote „in
Umstellung auf Demeter“ gegeben ist.
4.4.
Gesonderte Kennzeichnungsregelungen einzelner Produkte
4.4.1
Kennzeichnung von Honig aus Demeter-Bienenhaltung
Die Kennzeichnung der Etiketten und Umverpackungen von Honig aus Demeter-Bienenhaltung mit
dem Demeter-Markenbild erfolgt gemäss Kapitel 4.1 (Tabelle: Allgemeine Kennzeichnung von
Erzeugnissen aus Demeter-Zutaten) und den in den Bienenrichtlinien enthaltenen Auflagen.
4.4.2
Kennzeichnung von Demeter-Kosmetika
Für die Kennzeichnung als Demeter-Kosmetika muss das Produkt den Demeter-Kosmetikrichtlinien
entsprechen und kann in den nachfolgenden Formen erfolgen.
7
Januar 2016
Richtlinien für die Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
4.4.2.1
Kennzeichnung mit Demeter-Markenbild, 90% Regelung
Normale Kennzeichnung von Demeter-Produkten (mit mindestens 90% Demeter-Zutaten der landw.
Zutaten) mit dem Demeter-Markenbild/ Biodynamisch (z.B. Demeter/Biodynamische
Hautcrème):
%
die Verarbeitungsrichtlinien für Demeter-Kosmetik sind eingehalten
%
die namensgebenden Bestandteile sind Demeter/Biodynamische Zutaten
%
mindestens 90% aller Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind in zertifizierter DemeterQualität
%
die übrigen Zutaten aus landwirtschaftlicher Herkunft können bio zertifiziert sein, sofern die
Nicht-Verfügbarkeit von Demeter-Zutaten belegt ist
%
alle verwendeten nicht landwirtschaftlichen Zutaten in den Demeter Kosmetik-Richtlinien gelistet
sind
Das Demeter Markenbild kann für diese Produkte auf der Vorderseite der Verpackung verwendet
werden.
4.4.2.2
Ausnahme für die Kennzeichnung von Produkten mit mind. 66% der Zutaten in Demeter- Qualität
Demeter-Produkte, bei denen weniger als 90% der landwirtschaftlichen Zutaten in DemeterQualität sind, können 33% Zutaten landw. Ursprungs aus „in Umstellung auf Demeter“ oder mit
einer andern Bio-Zertifizierung enthalten, sofern folgende Bedingungen eingehalten sind:
%
eine Ausnahmebewilligung wurde von der Markenschutzkommission erteilt
%
die namensgebende Zutat ist Demeter zertifiziert.
%
Alle nicht-landwirtschaftlichen Zutaten sind in den Demeter-Kosmetikrichtlinien gelistet.
%
Eine Fussnote muss in der Zutatenliste angegeben werden: *Zutat „in Umstellung auf
Demeter/Biodynamisch“ oder „aus ökologischem Landbau“ oder „dieses Produkt enthält
zwischen 66% und 90% Demeter-Zutaten.
Das Demeter Markenbild kann für diese Produkte prominent auf der Vorderseite der Verpackung
verwendet werden, gemäss den Anforderungen in diesen Kennzeichnungsrichtlinien.
4.4.2.3
Kennzeichnung in der Zutatenliste
Die
Verwendung
der
Begriffe
Demeter/Biodynamisch
als
Hinweis
auf
die
Qualität
der
Rohmaterialien, ebenso wie eine kurze Information über biodynamische Landwirtschaft, ist nur
erlaubt, wenn bei der Vermarktung und Kennzeichnung den Konsumenten nicht der Eindruck
vermittelt wird, dass es sich um ein vollständig zertifiziertes Produkt in Demeter/Biodynamischer
Qualität handelt. Voraussetzungen dafür sind:
%
Demeter oder Biodynamisch können nur auf der Rückseite oder seitlich verwendet werden. Das
Produkt erfüllt einen „Bio-Standard“ oder den „natural“-Standard, der von Demeter International
anerkannt* und dementsprechend gekennzeichnet ist, oder
%
Das Produkt erfüllt diese Richtlinien mit der Ausnahme von einer oder mehreren Zutaten aus
nicht-landwirtschaftlicher Produktion, die gemäss einem „natural“ Standard erlaubt sind und
%
Schriftart und Schriftgrösse für Demeter/Biodynamisch sind die gleichen wie beim übrigen Text
der Zutatenliste (keine Verwendung des Demeter Markenzeichens)
%
Die zertifizierten Biodynamischen Zutaten im Produkt werden angegeben:
-
Entweder auf der Verpackung
-
Oder auf der beiliegenden Produktebeschreibung und im Internet mittels Link zum
Produkt.
*siehe Kapitel 3.2.3 der Demeter-Richtlinien für Kosmetika und Körperpflegeprodukte
8
Januar 2016
Richtlinien für die Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen
4.5
Kennzeichnung von Textilien aus Demeter-Wolle bzw. aus Demeter-Fasern
Die Kennzeichnung von Textilien aus Demeter-Wolle bzw. Demeter-Fasern, die den DemeterVerarbeitungsrichtlinien entsprechen, kann mit dem Demeter-Markenbild gemäss 4.1 und 4.2
erfolgen.
4.6
Kennzeichnung von alkoholhaltigen Produkten
4.6.1
Verwendung des Demeter-Logos
Die Kennzeichnung von alkoholhaltigen Produkten mit der Demeter-Marke erfordert die Einhaltung
der Kennzeichnungsrichtlinien, wie sie unter 4.1. festgehalten sind.
4.6.2
Kennzeichnung von Demeter und biodynamischem Wein
4.6.2.1
Verwendung des Demeter-Logos
Das Demeter-Logo kann verwendet werden, wenn Wein aus Demeter/Biodynamischen Trauben und
gemäss den Demeter Weinkelterungsrichtlinien hergestellt ist. Das Markenzeichen kann auf der
Etikette der Front- oder Rückseite oder auf der Manschette eingesetzt werden, für alle gelten die
Platzierungsvorschriften gemäss Kapitel 3.
Bei der Auszeichnung von Wein kann statt dem Demeter-Markenbild gemäss
Kapitel 3 auch die Demeter-Blume (siehe Logo links) verwendet werden, auf der
Etikette der Front- oder Rückseite oder auf der Manschette. Die Mindestbreite der
Demeter-Blume beträgt 9 mm. Die Platzierung auf der Etikette kann frei gewählt
werden. Das Logo wird einfarbig gedruckt, entweder in schwarz oder in der Farbe
der restlichen Schrift auf der Etikette.
4.6.2.2
Verwendung des Wortes Biodynamisch
Wenn Wein aus Demeter zertifizierten Trauben und gemäss den Demeter Weinkelterungsrichtlinien hergestellt ist, kann er gemäss den Kennzeichnungsrichtlinien für Biodynamisch
ohne
der Etikette
Hinweis auf Demeter mit „Biodynamisch“ ausgelobt werden. Biodynamisch kann auf
der Front- oder Rückseite eingesetzt werden, jedoch nicht prominent als Marke wie das DemeterLogo.
4.6.2.3
Einschränkung für die Kennzeichnung
Wenn die Demeter-Weinkelterungsrichtlinien nicht erfüllt sind, darf der Wein weder mit
Demeter
noch mit Biodynamisch ausgelobt werden. Es kann lediglich auf der Rückseite im Fliesstext gesagt
werden „Wein aus Demeter-Trauben“.
4.6.2.4
Kennzeichnung anderer Produkte mit alkoholischen Zutaten
Wenn aus dem Produktnamen nicht sofort ersichtlich ist, dass als Zutaten Alkohol oder
alkoholhaltige Produkte verwendet worden sind, so ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich,
z.B. bei Süssigkeiten und Produkten aus der Bäckerei/Konditorei.
4.7
Kennzeichnung von Demeter-Futtermitteln
Die Kennzeichnung der Etiketten und Säcke der Demeter-Futtermittel mit dem Demeter-Markenbild
erfolgt gemäss Kapitel 4.1 oder 4.4.1.
4.8
Ausnahmebewilligungen
Die Ausnahmebewilligungen sind vom Gesuchsteller ausreichend zu begründen, insbesondere, wenn
die
Begründung
in
den
für
den
Betrieb
nicht
zumutbaren
Kosten
liegt.
Ausnahmebewilligungen entscheidet die Markenschutzkommission (Rekursstelle ist der
Über
die
Vorstand
des Demeter-Verbandes). Sie achtet darauf, dass die gewährten Ausnahmebewilligungen nicht zu
einer Irreführung der Konsumenten führen.
9
Januar 2016
Demeter-Konvention
Anhang IV
Zusätzliche Anforderungen an die Demeter-Produktion bezüglich GVO (gentechnisch
veränderte Organismen)
Wer Demeter-Produkte kauft, erwartet, dass diese Produkte frei von gentechnisch veränderten Organismen sind.
Technisch bedingte Verunreinigungen sind heute nicht mehr auszuschliessen, sind z.T. bereits Realität. Deshalb hat
die MSK die GVO-Nachweisgrenze für die zu verarbeitenden Rohprodukte auf 0.1% festgelegt.
1. Verarbeitung
Die Verarbeitung der Demeter-Rohprodukte und/oder das Abfüllen der verarbeiteten Produkte als sensibelste Punkte
in der Herstellung dürfen ausschliesslich auf Anlagen geschehen, über welche keine gentechnisch veränderten
Produkte laufen resp. keine Produkte, welche in konventioneller Qualität bereits gentechnisch verändert im Handel
sind (im Zeitpunkt des Entscheids betrifft dies Soja und Mais). Die Verwendung von Hilfsstoffen und Zutaten, die mit
Hilfe der Gentechnologie hergestellt sind, ist ausgeschlossen.
2. Lagerung
2.1 Rohwaren und Halbfabrikate
Im eigenen Betrieb sollen nicht verpackte Demeter-Rohprodukte deutlich gekennzeichnet und wenn möglich nicht in
den gleichen Räumen zusammen mit konventionellen Produkten gelagert werden. Insbesondere soll DemeterGetreide nur in Silos gelagert werden, welche ausschliesslich für biologische Qualität reserviert sind. Dies ist eine
wichtige Massnahme zur Verhinderung der Vermischung mit gentechnisch veränderten Organismen.
Die Lizenznehmer sollen ermuntert werden, der Lagerhaltung grosse Aufmerksamkeit zu schenken und nach kreativen
Lösungen im Interesse von Demeter-Produkten ohne gentechnisch veränderte Organismen zu suchen.
Zwischenlagerung in Fremdbetrieben meldet der Lizenznehmer der Demeter-Markenschutzkommission. Sie schliesst
mit dem betreffenden Fremdbetrieb einen „Lohnverarbeitungsvertrag“ ab und veranlasst die jährliche Kontrolle über
eine der beiden von der MSK zugelassenen Kontrollstellen.
2.2 Fertigfabrikate
Lose, nicht verpackte Demeter-Fertigfabrikate sind deutlich zu kennzeichnen und räumlich getrennt von biologischen
und konventionellen Produkten zu lagern. Verkaufsfertig verpackte und entsprechend gekennzeichnete DemeterProdukte können zusammen mit konventionellen Produkten gelagert werden. Bei Behandlung dieser Räume mit
Lagerschutzmitteln sind die Demeter-Produkte aus den Räumlichkeiten zu entfernen.
3. Transport
Wird die Offenware mit LKW oder Bahnsilowagen transportiert, muss bei der Eingangskontrolle eine
Reinigungsbestätigung vorliegen. Für Betriebe, die ausschliesslich Bioprodukte verarbeiten, ist dies beim Transport
mit den eigenen LKWs nicht notwendig.
Januar 2016
Demeter-Konvention
Anhang V/III
Sanktionsreglement
Grundsätzlich wird in der Demeter-Konvention von der Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens ausgegangen. Weil
in einer Vertragspartnerschaft aber Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können, soll die Beziehung
zwischen der Demeter Markenschutzkommission (MSK) und dem Lizenznehmer gepflegt werden, insbesondere mit
einer konstruktiven Gesprächskultur.
Verstösse gegen Demeter Anforderungen und Meldung an die Demeter-Markenschutz-kommission
(MSK)
Verstösse gegen die Demeter-Konvention werden anlässlich der jährlichen Kontrolle durch die beauftragte
Zertifizierungsstelle im Inspektionsbericht festgehalten. Die Zertifizierungsstelle meldet der MSK Verstösse mit
Sanktionen C und D.
Konventionalstrafen der MSK aufgrund der Verstösse
Verstösse mit Sanktionen C und D gegen die Demeter Anforderungen werden durch die Zertifizierungsstelle an die
MSK
gemeldet;
die
Markenschutzkommission
beurteilt
die
Schwere
des
Verstosses,
entscheidet
über
Konventionalstrafen und begründet sie. Die Höhe der Strafen liegt im Ermessen der MSK.
Wiederholungsfälle
Als Wiederholungsfall gilt der mehrmalige gleiche Verstoss oder die fehlende Erfüllung der gleichen Auflage innerhalb
von zwei Jahren. Im Wiederholungsfall wird die Auflage wesentlich verschärft und kann bis zur fristlosen Kündigung
des Lizenzvertrages führen.
Beschwerdemöglichkeit
Die Beschwerde gegen die von der MSK verfügte Konventionalstrafe kann innert 10 Tagen beim Präsidenten des
Vorstands des Demeter-Verbandes schriftlich eingereicht werden.
Wird zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorstand des Demeter-Verbandes keine Einigung gefunden, so kann
der Beschwerdeführer schriftlich beim Schiedsgericht gemäss Ziffer 12 des Lizenzvertrages Beschwerde erheben
gegen die von der MSK verfügten Konventionalstrafen und Auflagen.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Kosten
Die Kosten für die Bearbeitung der Verstösse gehen grundsätzlich zu Lasten des fehlbaren Lizenznehmers. Die MSK
kann nach eigenem Ermessen die Bearbeitungskosten reduzieren oder ganz darauf verzichten.
Wird das Schiedsgericht einberufen, sind die entstandenen Kosten für zusätzliche Abklärungen, Tagungsspesen des
Schiedsgerichtes, etc. zu tragen von:
-
der Markenschutzkommission, sofern die Beschwerde gutgeheissen wird.
-
der Markenschutzkommission im Maximum bis zur Hälfte im Falle eines Vergleichs .
-
vom Beschwerdeführer, sofern die Beschwerde abgelehnt wird.
Demeter - Konvention
Anhang VI
Demeter-Gebührenordnung gültig ab 1. Januar 2011
________________________________________________________________________________
1.
Grundgebühr
2.
pro Vertrag und Jahr:
Fr.
100.00
pro Produkt und Jahr:
Fr.
20.00
Umsatzgebühr für Demeter mit Nutzung der Knospe
Erste Verarbeiter- und Handelsstufe:
-
Getreide und Getreideprodukte (inkl. Knospeabgabe)
2,2 % auf dem Verkaufspreis
-
Kaffee
2,3 % auf dem Verkaufspreis
-
alle übrigen Produkte wie Gemüse und Früchte,
Milch- und Milchprodukte, Wein, Fleisch, etc
1,4 % auf dem Verkaufspreis
Importe Food Fremdmarken (inkl. Knospeabgabe)
1,4 % auf dem Einkaufspreis, verzollt
-
3.
Umsatzgebühr ausschliesslich für Demeter-Lizenz
Erste Verarbeiter- und Handelsstufe:
-
Getreide und Getreideprodukte (inkl. Knospeabgabe)
2,0 % auf dem Verkaufspreis
-
Kaffee
2,1 % auf dem Verkaufspreis
-
alle übrigen Produkte wie Gemüse und Früchte,
Milch- und Milchprodukte, Wein, Fleisch, etc
1,2 % auf dem Verkaufspreis
Importe Food Fremdmarken (inkl. Knospeabgabe)
1,2 % auf dem Einkaufspreis, verzollt
-
4.
Besonderes:
Export: 50 % der Umsatzgebühr ausschliesslich für Demeter-Lizenz
-
Spezialaufwendungen nach Offerte.
18.11.2010