AGB Telefon - antec

Allgemeine Vertragsbedingungen Telefonanschluss (AVB)
1. Vertragsgegenstand
1.1 Die Fa. ANTEC - stellt dem Kunden einen Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsfestnetz
(Telefonanschluss) zur Verfügung. Der Kunde kann den Netzzugang zum Anschluss von Sprachtelefon-, Telefax
und sonstigen bestimmungsgemäßen sowie gesetzlich zulässigen Telekommunikationseinrichtungen nutzen.
Mit Hilfe solcher Endeinrichtungen kann der Kunde Telekommunikationsverbindungen entgegennehmen oder zu
anderen Anschlüssen herstellen.
1.2 Kunde kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereits mit Fa. ANTEC einen Vertrag zum
Anschluss einer Wohnung an die private Breitbandkabelanlage hat. Wird dieser Kabelfernsehvertrag gekündigt,
kann Fa. ANTEC auch diesen Vertrag zum gleichen Termin kündigen.
1.3 Die Preisliste für sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen ist jederzeit in den
Geschäftsräumen der Fa. ANTEC einzusehen.
1.4 Der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag ist schriftlich zwischen dem Kunden und der Fa. ANTEC abzuschließen.
Die Fa. ANTEC ist berechtigt, eine Kopie des Personalausweises des Kunden bei Vertragsabschluss anzufertigen.
Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen sowie
nachträgliche Vertragsänderungen.
2.2 Die allgemeinen Vertragsbedingungen werden durch Aushändigung an den Kunden Vertragsbestandteil.
3. Leistungen der Fa. ANTEC
3.1 Mit Vertragsabschluss wird dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein vorkonfiguriertes Modem gegen
Zahlung einer Kaution in Höhe von 100,- € zur Verfügung gestellt. Dieses Modem darf ausschließlich für Leistungen
der Fa. ANTEC in Anspruch genommen werden. Der Einsatz anderer nicht durch Fa. ANTEC ausgehändigter
Modems ist ausgeschlossen.
3.2 Sämtliche von der Fa. ANTEC bei der Einrichtung des Anschlusses mit fremden Grund und Boden verbundene
Anlageteile verbleiben im Eigentum der Fa. ANTEC, da eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck besteht.
3.3 Mit Übergabe des Modems an den Kunden gehen eventuelle Gefahren, die vom Betrieb des Modems ausgehen,
auf den Kunden über. Die Fa. ANTEC stellt dem Kunden die für den Betrieb des Modems notwendige Software
einschließlich eventueller Updates kostenlos zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, die überlassene TAD und
das Modem nur bestimmungsgemäß zu benutzen. Er hat sie vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung,
magnetische Einflüsse und unzulässig hohe Fremdeinwirkungen, egal welcher Art, zu bewahren.
3.4 Sofern der Kunde bei Vertragsabschluss nicht über eine Teilnehmerrufnummer für den zur Verfügung zu
stellenden Anschluss verfügt oder eine bestehende Teilnehmerrufnummer nicht beibehalten will, teilt Fa. ANTEC
dem Kunden schriftlich eine Teilnehmerrufnummer zu.
3.5 Fa. ANTEC wird auf Wunsch des Kunden seine notwendigen Daten (Rufnummer, Name, Vorname, Anschrift)
unentgeltlich an einen Herausgeber eines allgemein zugänglichen Telefonverzeichnisses zwecks Aufnahme in ein
solches Telefonverzeichnis weiterleiten oder in ein von Fa. ANTEC herauszugebendes Telefonverzeichnis
unentgeltlich aufnehmen.
3.6 Der Kunde hat das Recht, seinen Eintrag in einem Telefonverzeichnis prüfen, berichtigen und wieder streichen
zu lassen.
3.7 Der Kunde kann ferner innerhalb der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die entgeltliche Eintragung eines
Mitbenutzers des Netzzugangs in einem Telefonverzeichnis sowie in einem Verzeichnis für Auskunftsdienste verlangen.
3.8 Für Eintragungen, die über den Standardeintrag hinausgehen, fallen zusätzliche Kosten an. Fa. ANTEC haftet
nicht für fehlerhafte oder fehlende Eintragungen, es sei denn Fa. ANTEC kann ein Verschulden nachgewiesen werden.
3.9 Die Fa. ANTEC erstellt dem Kunden kostenlos einen Einzelverbindungsnachweis. Die Zielrufnummern werden
standardmäßig um die letzten 3 Ziffern gekürzt. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitbenutzer des Anschlusses, und
bei Unternehmen auch dem Personal- oder Betriebsrat von der Erstellung eines Entgeltverbindungsnachweises zu
informieren.
3.10 Fa. ANTEC wird den Kunden in jedem Falle von einer längeren, vorübergehenden Leistungseinstellung oder
-beschränkung in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer der Leistungseinstellung oder -beschränkung unterrichten. Ist der Kunde auf eine ununterbrochene Nutzung der vertraglichen Leistung oder auf einen jederzeitigen
Verbindungsaufbau unter Nutzung der vertraglichen Leistung angewiesen und hat der Kunde Fa. ANTEC dies
schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt, wird Fa. ANTEC den Kunden darüber hinaus über jede voraussehbare
Leistungseinstellung oder -beschränkung und deren Beginn im Vorhinein unterrichten. Diese Mitteilungspflicht besteht
nicht, wenn die Unterrichtung nach den jeweiligen Umständen objektiv vor Beginn der Leistungseinstellung oder
Beschränkung nicht möglich ist oder die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen
verzögern würde.
3.11 Fa. ANTEC behält sich das Recht vor, über den bereitgestellten Zugang weitere Dienste anzubieten, Leistungen
zu erweitern, zu ändern sowie Systemänderungen vorzunehmen, die Änderungen in den Systemeinstellungen beim
Kunden erforderlich machen können, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
3.12 Soweit Fa. ANTEC bestimmte Leistungen und Dienste unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne
Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Fa. ANTEC ist berechtigt,
ihre Leistungen vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetreibers, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste,
des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
3.13 Fa. ANTEC übernimmt keine Verantwortung, wenn sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt
unvorhergesehener Ereignisse, die Fa. ANTEC oder deren Zulieferer betreffen, gehindert wird und die Fa. ANTEC
auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. höhere Gewalt,
Arbeitskampfmaßnahmen, Unterbrechung der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen und ähnliche Umstände.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Berechnung der Leistungen erfolgt auf der Grundlage der geltenden Preisliste.
4.2 Dem Kunden obliegt die Obhutspflicht über den ihm überlassenen Telefonanschluss. Er ist verpflichtet, auch die
Entgelte zu zahlen, die durch die befugte oder unbefugte Benutzung des Anschlusses durch einen Dritten entstanden
sind, sofern und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat, insbesondere durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen nicht
verhindert hat.
4.3 Die monatlich zu zahlenden nutzungsunabhängigen Entgelte sind im Voraus zu zahlen. Dies gilt nicht für den
ersten Abrechnungsmonat; für diesen erfolgt die Rechnungsstellung nachträglich. Die Zahlungspflicht des Kunden
beginnt mit dem Tag der Freischaltung des ersten Anschlusses. Sämtliche Verbindungsentgelte werden mit Zugang
der Rechnung fällig und zahlbar.
4.4 Fa. ANTEC kann die in der Preisliste genannten Entgelte frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluss erhöhen,
wenn und soweit sich die für die Kalkulation des Entgeltes maßgeblichen Kosten der effektiven Leistungsbereitstellung
erhöhen sowie entsprechend der Änderung der nachfolgenden Faktoren: - rechtliche oder technisch erforderliche oder
angezeigte Umrüstung des Breitbandkabelnetzes; - Erhöhung des Lebenshaltungsindexes für die mittlere
Verbrauchsgruppe (4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, Basis 1995 = 100) gegenüber der
letzten Entgelterhöhung um mehr als 5 Punkte; - Wartungs-, Inkasso-, Lohn- und Materialkosten, Umsatzsteuersatz
sowie erstmalige Erhebung oder Erhöhung besonderer Steuern, Abgaben oder Gebühren im Hinblick auf das
Breitbandkabelnetz.
4.5 Eine Entgelterhöhung wird binnen eines Monats nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung an den Kunden
wirksam, wobei der Kunde für jeden Fall der Entgelterhöhung berechtigt ist, den Vertrag außerordentlich zu
kündigen.
4.6 Alle Zahlungen des Kunden sind durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung zu Gunsten der Fa. ANTEC
zu leisten, soweit im Einzelfall keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, eine
ausreichende Deckung auf dem Konto vorzuhalten sowie Fa. ANTEC alle Kosten zu ersetzen, die durch eine
nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, es sei denn, der Kunde hat nachweislich die
erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden.
4.7 Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Rechnung gegenüber Fa.
ANTEC schriftlich zu erheben; werden keine Einwendungen innerhalb der Frist erhoben, gilt die Rechnung als
vom Kunden genehmigt. Einwendungen berühren die Fälligkeit nicht. Im Falle berechtigter Einwendungen erfolgt
eine Gutschrift oder Verrechnung mit Zahlungsansprüchen der Fa. ANTEC.
Die zur Vergütungsermittlung und Abrechnung benötigten Verbindungsdaten werden von Fa. ANTEC innerhalb
von 80 Tagen nach Rechnungsstellung gelöscht. Soweit die Verbindungsdaten nach Ablauf dieser Frist gelöscht
worden sind oder aus technischen Gründen nicht gespeichert werden können, trifft Fa. ANTEC keine
Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
4.8 Der Kunde kann gegen Ansprüche der Fa. ANTEC nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten ist der Kunde berechtigt,
die Zahlung der unrichtigen Verbringungsentgelte aufzuschieben bzw. zu verweigern; die nicht zu
beanstandenden Entgelte sind umgehend zu entrichten.
5. Verzug und Anschlusssperre
5.1 Ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist kann Fa. ANTEC den Anschluss sperren, wenn der Kunde
Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder eine Gefährdung der
Einrichtungen der Fa. ANTEC, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maß ansteigt und Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass ein Fall missbräuchlicher Nutzung vorliegt oder der Kunde bei einer späteren
Durchführung der Sperre das Entgelt für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen, nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist.
5.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Fa. ANTEC berechtigt, die Bereitstellung von Dienstleistungen auf die
gebührenfreie Benutzung der Anlage durch den Kunden zu beschränken. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde mit
Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,- € in Verzug ist und eine geleistete Sicherheit verbraucht ist. Der Kunde
bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten Vergütungen ungekürzt zu zahlen. Eine Sperre wegen
Zahlungsverzugs darf frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Möglichkeit
des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgeführt werden. Die Androhung kann dabei mit einer
Mahnung verbunden werden. 5.3 Für die Sperre wird eine Gebühr nach der Preisliste erhoben.
6. Nutzungsbedingungen und Mitwirkungspflicht des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Nutzung des Netzes und der damit zur Verfügung gestellten Dienste
die Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Betreibers sowie die maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen einzuhalten; insbesondere wird er nur hierfür zugelassene Geräte, Einrichtungen bzw. Anwendungen
an das Netz anschließen. Für den ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Inhalt seiner Übermittlungen ist der Kunde
verantwortlich. 6.2. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens (bei Firmen auch die Änderung der
Rechtsform, der Rechnungsanschrift und des Geschäftssitzes), seiner Adresse, seiner Rufnummer bzw. seines
Rufnummernblocks, seiner Bankverbindung und grundlegende Änderungen der finanziellen Verhältnisse (z. B.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens) unverzüglich anzuzeigen.
7. Bonitätsprüfung
Fa. ANTEC behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden vor Vertragsabschluss bei der für den Sitz
des Kunden zuständigen SCHUFA (Schutzgesellschaft für allgemeine Kreditsicherung), bei Geschäftskunden über
Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des
Kunden einzuholen.
8. Sicherheitsleistung
8.1 Fa. ANTEC ist berechtigt, von dem Kunden in folgenden Fällen eine nicht zu verzinsende Sicherheitsleistung oder
eine Bürgschaftserklärung eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe des
durchschnittlichen Rechnungsbetrages der letzten 3 planmäßigen Rechnungen zu verlangen: - wenn der Kunde eine
Rechnung nicht fristgerecht bezahlt und ein Zahlungsrückstand schon zu einer Sperre geführt hat, die nicht länger als
zwölf Monate zurückliegt; - bei bevorstehenden oder eröffneten gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahren;
- bei gerichtlich angeordneter Zwangsvollstreckung.
8.2 Bei Nichterbringung der Sicherheitsleistung oder Bürgschaft ist Fa. ANTEC nach entsprechender Mahnung mit
dem Hinweis auf die Folgen der Unterlassung der Sicherheitserbringung berechtigt, den Anschluss zu sperren und
den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
9. Störungsdienst
9.1 Im Falle einer auftretenden Netz- und/oder sonstigen Leistungsstörung wird Fa. ANTEC nach Eingang der
Störungsmeldung durch den Kunden angemessene Maßnahmen einleiten, um die Störung zu beheben.
9.2 Eventuelle Störungen sind dem rund um die Uhr erreichbaren Störungsdienst mitzuteilen. Soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, erbringt Fa. ANTEC ihre Leistungen zur Beseitigung von Netzstörungen im Rahmen der
technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich, die Leistung zur Beseitigung aller übrigen Störungen in
der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen);
9.3 Der Kunde hat die im Zusammenhang mit den Arbeiten des Entstörungsdienstes veranlassten Maßnahmen
gesondert zu vergüten, sofern die Störung von ihm oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursacht
worden ist oder die Ursache der Störung sonst aus seinem Risiko und/oder Verantwortungsbereich stammt, ohne
dass sie von Fa. ANTEC zu vertreten ist.
10. Haftung
10.1 Fa. ANTEC haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenfalls
unbeschränkt haftet Fa. ANTEC im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung, sofern Ansprüche aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers unter der Gesundheit betroffen sind.
10.2 Im Übrigen haftet Fa. ANTEC bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt
worden ist und nicht für entgangenen Gewinn. Für Schadensfälle mit reinen Vermögensschäden ist die Haftung
gegenüber dem einzelnen Kunden in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den Höchstbetrag von 2.500,- €, gegenüber
der Gesamtheit der Geschädigten auf den Höchstbetrag von 10.000 EUR je schadensverursachendem Ereignis
beschränkt. Übersteigt im letzteren Fall die Entschädigung, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten
sind, die genannte Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
10.3 Eine Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen Arglist oder einer Garantie bleibt
unberührt.
10.4 Unbeschadet hiervon ist eine Haftung für die Folgen höherer Gewalt sowie für sonstige Umstände, die von
Fa. ANTEC nicht zu vertreten sind, ausgeschlossen.
10.5 Für die Leistung anderer Netzbetreiber, die nicht Erfüllungsgehilfe der Fa. ANTEC sind, ist eine Haftung
grundsätzlich ausgeschlossen. Fa. ANTEC haftet weiterhin nicht, falls sie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen
nicht erbringen kann, weil Dritte ihre Netzkapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen. Dies gilt auch
für Schäden, deren Ursachen im Bereich von Netzen Dritter liegen.
10.6 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und –minderung zu treffen.
11. Laufzeit und Kündigung
11.1 Die Laufzeit des jeweiligen Vertrages ergibt sich aus dem Vertrag. Im Falle einer vereinbarten Mindestlaufzeit,
verlängert sich der Vertrag um die Dauer dieser Erstlaufzeit, wenn und soweit eine der Parteien nicht unter Einhaltung
der Kündigungsfrist von 1 Monat das Vertragsverhältnis zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt hat. Für die
Kündigung der jeweils folgenden Vertragslaufzeiten gilt sodann die Regelung entsprechend.
11.2 Die Kündigung unbefristeter Vertragsverhältnisse ist jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zum Ende des Folgemonats möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
hiervon unberührt.
11.3 Die Fa. ANTEC ist berechtigt das Vertragsverhältnis außerordentlich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu
kündigen, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus sämtlichen mit der Fa. ANTEC bestehenden
Verträgen mit mindestens 75,- € in Zahlungsverzug befindet und seine geleistete Sicherheit verbraucht ist.
11.4 Sämtliche Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12. Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und ausschließlich für
betriebliche Zwecke von der Fa. ANTEC verarbeitet werden können.
Verbindungsdaten, insbesondere Rufnummern des Anrufers oder des Angerufenen, personenbezogene
Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennungen von Verbindungen sowie in Anspruch genommene
Dienste dürfen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Spätestens 80
Tage nach Rechnungsversand werden die Verbindungsdaten gelöscht. Wurden Daten gelöscht, ist Fa. ANTEC von
der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltabrechnungen frei. Fa. ANTEC darf
Verbindungsdaten speichern und übermitteln, soweit es für die Abrechnung der Fa. ANTEC mit anderen Unternehmen,
insbesondere mit der Kreditkartengesellschaft des Kunden oder Telekommunikationsnetzbetreibers erforderlich ist.
Der Kunde kann der Eintragung in den elektronischen oder allgemein gedruckten öffentlichen Kundenverzeichnissen
oder der Übertragung der Auskunftserteilung an Dritte oder der Auskunft über Rufnummern durch Auskunftsstellen
widersprechen.
13. Übertragung auf Dritte
Fa. ANTEC kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag Dritten übertragen. Der Kunde erklärt bereits heute
unwiderruflich seine Zustimmung zum Eintritt des neuen Eigentümers der Kabelanlage in den bestehenden Vertrag.