IKK classic - Alle Regelungen zur Arbeitszeit

V.i.S.d.P.: ver.di Bundesverwaltung, Fachbereich Sozialversicherung,
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, Stefan Thyroke, Juni 2015
Bearbeitung: Robert Jung
vbn
Alles über die Arbeitszeiten
bei der IKK classic
 Was steht wo?
 Arbeiten ohne Ende möglich?
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Regelungen zur Arbeitszeit finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), in unserem Manteltarifvertrag IKKTV (auch BAT/IKK genannt) und in der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit des Arbeitgebers mit dem
Gesamtpersonalrat, sowie der Dienstvereinbarung über Sonderregelungen während der Einführung von
iskv_21c. Dabei gilt folgendes:
a) Die gesetzlichen Regelungen gelten zwingend für alle Arbeitsverhältnisse. Andere Regelungen,
Ausnahmen,… sind nur möglich, wenn es im ArbZG eine Öffnungsklausel, z.B. für tarifvertragliche Regelungen gibt.
b) Die tariflichen Regelungen gelten zwingend für alle Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der
IKKclassic. Andere Regelungen, Ausnahmen,… sind nur möglich, wenn es im Tarifvertrag eine
Öffnungsklausel für betriebliche Lösungen gibt. Für die DO-Angestellten gelten die Regelungen
des Bundesbeamtenrechts.
c) Die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit gilt zwingend für alle Arbeitnehmer und – soweit zulässig – für die DO-Angestellten.
d) Soweit es keine gesetzlichen, tariflichen oder dienstvereinbarungsmäßigen Regelungen gibt,
können per Arbeitsvertrag gesonderte Regelungen als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag getroffen werden.
Nachfolgend ein (fast kompletter) Überblick des „who is who“ des Arbeitszeitrechts, Wo steht was:
Arbeitszeitgesetz
Tägliche Arbeitszeit - § 3 Satz 1 ArbZG
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6 Tage-Woche.
8 Stunden pro Tag = 48 Stundenwoche.
Ausnahmen per Tarifvertrag möglich - § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG. Ausnahmen wurden
im IKK Tarifvertrag in § 15 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 und 4 geregelt. Jedoch so gut wie ohne
praktische Bedeutung.
Tägliche Höchstarbeitszeit - § 3 Satz 2 ArbZG
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10 Stunden am Tag.
unter der Voraussetzung, dass innerhalb von 6 Kalendermonaten (oder 24 Wochen) die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird.
Ausnahmen per Tarifvertrag möglich - § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ArbZG. Im IKK Tarifvertrag
wurde in § 15. Abs. 1 geregelt, dass der Ausgleichszeitraum auf bis zu einem Jahr verlängert
werden kann.
Beispiel: Der Arbeitgeber hat kurzfristig einen erhöhten Arbeitsanfall. Er kann deshalb die Arbeitszeit beispielsweise für vier Wochen auf werktäglich 10 Stunden ausdehnen, wenn innerhalb der nächsten 6 Monate vier Wochen
lediglich 6 Stunden pro Werktag gearbeitet wird. In diesem Fall kann also nur noch von einem durchschnittlichen
8-Stunden-Tag die Rede sein. Achtung: Ausnahmeregelung im TV IKK – bis zu einem Jahr.
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Ruhepausen - § 4 ArbZG
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Arbeitszeit von 6 – 9 Stunden – 30 Minuten zwingend.
Arbeitszeit mehr als 9 Stunden – 45 Minuten zwingend.
Abweichung dahingehend möglich, dass die Pausen auf mehrere 15 Minutenpausen aufgeteilt
werden können. Arbeitszeitunterbrechungen unter 15 Minuten sind keine Pausen.
Ruhezeiten - § 5 ArbZG
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Nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer eine Ruhezeit von 11
Stunden einhalten.
Ausnahmen per Tarifvertrag auf minimal 9 Stunden möglich - § 7 Abs. 3 ArbZG. Im IKK Tarifvertrag gibt es dazu keine Ausnahmeregelung.
Sonn- und Feiertagsarbeit - §§ 9, 10 ArbZG
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Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.
Eine Ausnahme können u.a. sein: Messe. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber jedoch die
Sonntagsarbeit genehmigen lassen, da der Betrieb einer Krankenkasse und auch nicht
das Pflegen von Datennetzen (IT) zwingend an einem Sonn- und/ oder Feiertag stattfinden muss.
Ausgleiche für Sonn- und Feiertagsarbeit - § 11 ArbZG
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Mindestens 15 Sonntage sind arbeitsfrei.
Für die Sonntagsarbeit ist ein freier Ersatztag innerhalb von 2 Wochen zu gewähren.
Für die Feiertagsarbeit ist ein freier Ersatztag innerhalb von 8 Wochen zu gewähren.
Ausnahmen per Tarifvertrag sind möglich - § 12 Nr. 2 ArbZG.
Aushangpflicht - § 16 ArbZG
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck des ArbZG, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen,
für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen an geeigneter
Stelle auszulegen oder auszuhängen.
Bußgeldvorschriften - § 22 ArbZG
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Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften (z.B. Höchstarbeitszeit, Pausenregelung, Ruhezeit,…) des ArbZG verstößt, handelt ordnungswidrig.
Die Höhe der Geldbuße beträgt bis zu 15.000,-- €, auch für Verstöße, die bis zu drei Jahre zurück liegen.
Strafvorschriften - § 23 ArbZG
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Wer als Arbeitgeber vorsätzlich gegen Vorschriften (z.B. Höchstarbeitszeit, Pausenregelung,
Ruhezeit,…) des ArbZG verstößt und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldbuße bestraft.
Wer als Arbeitgeber beharrlich gegen Vorschriften (z.B. Höchstarbeitszeit, Pausenregelung, Ruhezeit,…) des ArbZG verstößt wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldbuße bestraft.
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IKK Tarifvertrag
Regelmäßige Arbeitszeit - § 15 IKK TV
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Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden.
Die Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
Berechnungszeitraum für die durchschnittliche Arbeitszeit – bis zu einem Jahr.
Höchstarbeitszeit - § 15 IKK TV
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Es gilt das Arbeitszeitgesetz, keine eigenständige Regelung – 8 Stunden.
Verlängerung auf 10, 11 oder 12 Stunden möglich, wenn durchschnittlich mindestens 2 (bei
10 Stunden), 3 (bei 11 Stunden) oder ausschließlich Arbeitsbereitschaft (bei 12 Stunden) vorkommt. Arbeitsbereitschaft liegt nur dann vor, wenn überwiegend keine Arbeit anfällt. Im Bereich der IKT fällt an einem Systemabend immer Arbeit an. Hierbei würde es sich nicht
um Arbeitsbereitschaft handeln.
10 Stunden, wenn Vor- oder/und Abschlussarbeiten erforderlich sind.
Samstagsarbeit - § 16, Absatz 1, TV IKK
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Soweit es die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.
Der Zuschlag für Samstagsarbeit beträgt 0,64 Cent pro Stunde von 13.00 bis 20.00 Uhr – IKK
TV § 35, Absatz 1, Buchstabe f.
Sonn- und Feiertagsarbeit - § 15 Abs. 6 TV IKK
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Es sollen zwei Sonntage im Monat arbeitsfrei sein.
Innerhalb von 2 Wochen ist Sonntagsarbeit auszugleichen.
Arbeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Beschäftigten in der nächsten oder übernächsten Woche ausgeglichen werden.
Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 25 % - IKK TV § 35, Absatz 1, Buchstabe f
Der Zuschlag für Feiertage beträgt bei Freizeitausgleich zwischen 35 % und 50 %, ohne Freizeitausgleich zwischen 135% und 150 % - IKK TV § 35, Absatz 1, Buchstabe f
Bereitschaftsdienst - § 15 Abs. 6a TV IKK
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Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zwar Arbeit anfällt, die Zeit ohne Arbeitsleistung aber überwiegt.
Bei Bereitschaftsdienst bestimmt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wird vergütet.
Statt einer Vergütung kann auch die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats als Freizeitausgleich genommen werden. Bei einem Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde
auf eine halbe Stunde aufzurunden.
Beispiel: an einem Samstag muss ein Update installiert werden, hierfür ist der Samstag von zwei Mitarbeitern laut
Vorgesetztem frei zu halten. Es handelt sich hierbei NICHT um einen Bereitschaftsdienst, da im Vorfeld schon klar
ist, das überwiegend Arbeit anfällt. Es würde sich hierbei um angeordnete Überstunden am Samstag handeln. Ab
13 Uhr somit Zuschlag für Samstagsarbeit und für die komplette Dauer Überstundenzuschlag. Der Arbeitsbeginn
und das Arbeitsende muss bei der Anordnung festgelegt werden. Der Personalrat ist bei der Anordnung der Überstunden zu beteiligen, ebenso bei der Lage und der Dauer der Überstunden.
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Rufbereitschaft - § 15 Abs. 6b TV IKK
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Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß Arbeit nur in Ausnahmefällen anfällt.
Bei Rufbereitschaft bestimmt der Arbeitnehmer seine Aufenthaltsorte selbst.
Die Zeit der Rufbereitschaft wird vergütet. Zusätzlich wird die Wegezeit vergütet, ebenso gibt
es für eine Arbeitsaufnahme (egal wie lang) eine Stundengarantie von 3 Stunden.
Statt einer Vergütung kann auch die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats als Freizeitausgleich genommen werden. Bei einem Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde
auf eine halbe Stunde aufzurunden.
Nachtarbeit - § 15 Abs. 4
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Nachtarbeit ist die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr.
Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 1,28 € - pro Stunden - § 35 Abs. 1 Buchst. e TV IKK.
Schichtarbeit - § 15 Abs. 8 TV IKK
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Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.
Für Schichtarbeit wird eine Zulage gezahlt - § 33a Abs. 2 Buchst. b TV IKK.
Arbeit an Vorfesttagen - § 16 TV IKK
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Soweit dienstlich möglich, soll den Arbeitnehmer am 24. und 31. Dezember ganztägig unter
Fortzahlung der Vergütung Arbeitsbefreiung gewährt.
Kann am 24. und 31. Dezember keine Arbeitsbefreiung gewährt werden, wird die Arbeitsbefreiung an einem anderen Tag nachgewährt.
Der Zuschlag für die Arbeit an Vorfesttagen beträgt zwischen 25 % (Ostersamstag,
Pfingstsamstag) und 100 % (24.12., 31.12.) - IKK TV - § 35, Absatz 2, Buchstabe d.
Pausen bei nichtdienstplanmäßiger Arbeit - § 16 a TV IKK
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Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen Arbeit oder in unmittelbarem Anschluss
daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, wird eine viertelstündige bezahlte Ruhepause gewährt, bei mehr als 3 Arbeitsstunden beträgt die bezahlte Ruhepause 30 Minuten.
Überstunden - § 17 TV IKK
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Überstunden müssen schriftlich und vorher angeordnet werden.
Überstunden gehen über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (38,5 Stunden) hinaus.
Überstunden sind auf dringende Fälle zu begrenzen und gleichmäßig unter den Beschäftigten
zu verteilen.
Soweit die Notwendigkeit der Überstunden vorhersehbar ist, sind sie spätestens am Vortag anzukündigen.
Gelegentliche Überstunden können für insgesamt 6 Arbeitstage auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden (gilt nur, soweit der Arbeitgeber die Befugnis hier delegiert hat).
andere Überstunden sind schriftlich anzuordnen.
Überstunden sind grundsätzlich in Freizeit auszugleichen. Ausgleichszeitraum: bis zum Ende
des dritten Kalendermonats nach der Ableistung der Überstunden.
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Für Überstunden wird ein Überstundenzuschlag in Höhe von – je nach Vergütungsgruppe - 15
– 25 % gezahlt - § 35 Abs. 1 Buchst. a TV IKK. Der Überstundenzuschlag wird nur bei schriftlich oder mündlich angeordneten Überstunden gezahlt. Mündlich angeordnete Überstunden
sollten daher schriftlich bestätigt werden, bzw. durch den Arbeitnehmer in Form eines Aktenvermerks – mit Kopie an den Vorgesetzten und den Personalrat – festgehalten werden.
Überstunden, die nicht bis zum Ende des Ausgleichszeitraums genommen werden konnten,
werden mit der Stundenvergütung und dem Überstundenzuschlag bezahlt.
Überstunden müssen durch den Personalrat genehmigt werden –
§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG. Die SBV ist daran zu beteiligen
Teilzeitbeschäftigung - § 15 a TV IKK
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Auf Antrag kann ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer Teilzeit beantragen, wenn er ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut.
Der Arbeitgeber darf den Antrag nur ablehnen, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Ansonsten kann jederzeit ein Antrag auf befristete oder unbefristete Teilzeitbeschäftigung gestellt werden.
Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte (§ 68 Abs. 3 SGB IX) haben einen Teilzeitanspruch
nach § 81 Abs. 5 SGB IX.
Dienstvereinbarung Arbeitszeit – Allgemein
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Die Dienstvereinbarung bestätigt noch einmal die Gültigkeit des Arbeitszeitgesetzes –
§ 2 Abs. 1.
Die tägliche Arbeitszeit darf die 10-Stundengrenze nicht überschreiten, das Zeiterfassungssystem kappt die darüber hinausgehenden Stunden. Eine Anrechnung kann nur in begründeten
Ausnahmen durch den Vorgesetzten erfolgen - § 2 Abs. 3. Achtung, in Wiederholungsfällen
kann sich hieraus eine Ordnungswidrigkeit entsprechend dem Arbeitszeitgesetz - § 22 – ergeben.
Vorgesetzte und Beschäftigte haben die Einhaltung der 10 Stundengrenze zu gewährleisten - §
2 Abs. 3.
Nach 6 Stunden ist eine Pause zu machen - § 2 Abs. 3.
Durch die Dienstvereinbarung wird die gleitende Arbeitszeit eingeführt, die aktuellen Regelungen finden sich unter § 3. Die Rahmenzeit umfasst die Zeitspanne von Montag bis Freitag von
06.45 Uhr bis 19.00 Uhr. Erweiterte Rahmenzeiten gibt es u.a. für die Bereiche: Informationstechnologie, Teile des Finanzbereichs, des Vertriebsaußendienstes und für technisches Servicepersonal - § 4. Die erweiterten Rahmenzeiten finden sich jeweils in entsprechenden Anlagen
zur Dienstvereinbarung Arbeitszeit.
Die gesetzlichen Ruhepausen können auch auf Kurzpausen von 15 Minuten aufgeteilt werden
- § 5 Abs. 1. Arbeitszeitunterbrechungen unter 15 Minuten sind keine Pausen im Sinne des
Arbeitszeitgesetzes.
Durch die Gleitzeit kann ein Zeitguthaben oder ein Minusguthaben entstehen. Ein Zeitminus
darf 20 Stunden nicht überschreiten. Ein Minus kann auch durch den Einsatz von Urlaub ausgeglichen werden (der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen darf dabei nicht unterschritten werden). Ein Zeitguthaben, darf bei Vollzeitbeschäftigten 40 Stunden nicht
überschreiten. Ab 30 Plusstunden müssen Vorgesetzter und Beschäftigter gemeinsame Maßnahmen zum Stundenabbau vereinbaren - § 6.
Ein Zeitausgleich kann in Abstimmung mit dem Vorgesetzten in Anspruch genommen werden.
Der Zeitausgleich kann auch direkt vor und nach dem Urlaub genommen werden - § 6 Abs. 5.
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Überstunden werden durch den Leiter des Bereichs Personalservice schriftlich angeordnet. Die Zustimmung des Personalrates ist vorher einzuholen - § 6 Abs. 8.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte werden auf ihren Antrag hin, von
Überstunden freigestellt - § 6 Abs. 8 und gemäß SGB
Reisezeit ist grundsätzlich keine Arbeitszeit. Bei Dienstreisen (Dienstgeschäft und Reisezeit) von
14 Stunden gilt die Reisezeit als Arbeitszeit - § 8.
Für einen Betriebsausflug bzw. einer Veranstaltung zur Förderung der Betriebsgemeinschaft
wird einmal pro Jahr maximal ein Tag bezahlte Freistellung gewährt - § 9.
Dienstvereinbarung Arbeitszeit – Teil Einführung – iskv_21c
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Für bestimmte Personengruppen, die direkt oder indirekt mit der Einführung von iskv_21c befasst sind (z.B. IT, Finanzbereich,…) sind besondere Arbeitszeitregelungen vereinbart - § 2.
Es wird für den IT Bereich (auch für die Bereiche Finanzen, Leistungen, Versicherungen - § 3
Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1) eine Arbeitszeit bis maximal sechs Kalenderwochen an bis zu
sieben Tagen in der Woche – auch im Schichtbetrieb - festgelegt - § 3 Abs. 1 Nr. 1. Eine zeitliche Eingrenzung der Arbeitszeit und der Wochentage in Form einer Rahmenarbeitszeit
gilt für diese Zeit nicht mehr. Gleichzeitig gilt auch: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt maximal 120% der wöchentlichen Arbeitszeit, jedoch höchstens 48 Stunden wöchentlich
bei einer Rahmenzeit von 06.00 bis 20.00 Uhr. Führungskräfte und Mitarbeiter haben auf
die Einhaltung dieser Grenze zu achten - § 3 Abs. 1 Nr. 2.
Nach spätestens sechs Arbeitstagen folgt ein Zeitraum von 35 Stunden Ruhezeit (auch keine
Bereitschaftsdienste in dieser Zeit), die Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Schichten ist
einzuhalten.
Für die betroffenen Beschäftigten werden je Einführungszeitraum durch den Vorstand pauschal
40 bzw. 50 Überstunden angeordnet. Der Gesamtpersonalrat hat durch diese Dienstvereinbarung sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt. Die zeitliche Lage und der Umfang werden durch
die Führungskraft vor Ort schriftlich festgelegt - § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Buchst. a.
Den Schichtplan legt die zuständige Führungskraft fest. Der Schichtplan wird vorab durch den
Dienststellenleiter dem örtlichen Personalrat - § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG - zur Zustimmung
vorgelegt - § 4 Abs. 2.
Sollten durch die Einführung der neuen Software Zeitschulden entstehen, so können diese u.a.
durch den Einsatz von Urlaub ausgeglichen werden - § 3 Abs. 3. Das unternehmerische Risiko der Möglichkeit nicht arbeiten zu können, wird hier komplett auf die Arbeitnehmer abgewälzt. Dies ist rechtlich unzulässig. Beschäftigte, die Ihre Arbeitskraft der
IKK classic anbieten und die der Arbeitgeber nicht annimmt, erhalten keine Minusstunden! Ebenfalls werden hier keine Plusstunden für einen Arbeitsausfall herangezogen!
Der Einsatz bei der Einführung wird mit zusätzlichen Erholungstagen bzw. mit Zeitgutschriften
honoriert - § 6.
Der Erholungsurlaub für die Kalenderjahre 2014 und 2015 verfällt erst am 31.10. des Folgejahres - § 7.
Für den Bereich der IT können zeitlich befristete Urlaubssperren angeordnet werden - § 7.
Können wegen familiärer oder persönlicher Belange oder aufgrund von gesetzlichen Schutzvorschriften keine angeordneten Überstunden oder Mehrarbeitsstunden geleistet werden, findet diese Dienstvereinbarung keine Anwendung - § 8.
Alle Ansprüche, die Sie aus dem Tarifvertrag haben, können auch noch spätestens
sechs Monate danach geltend gemacht werden.
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