Allgemeinverfügung Untersagungder Nutzung des Steinhäuserwühlsees(ugs. Bonnetweih€r) zu Badezwecken l. (POG)RheinAufgrundSS1 und I Abs. 1 des Polizei-und Ordnungsbehördengesetz landPfalzergehtfür don Steinhäuserwühlsee folgendeEntscheidung: ln dem künstlichenGewässer,,Steinhäusetwühlsee", Plan-Nrn.4966/4,4966h, 4966/2, 50256 5028, 5031/1,5ß41, 5032J2,5037h und 5040/1 wird mit sofortiger Witkung dasBadenund Schwimmen aus Gründendes voheuoendenGesundheitsschutzes bis auf weiteresunteßagt. Insofemwirddie Rechtsverordnung überdie Regelungdes Gemeingebrauches an dem Gewässer'Steinhäuserwühlsee" in der Gemarkung Speyereingeschränki DieseRegelungist jederzeitwiderruflich. t . DiesofortigeVollziehung dieserVerfügungwirdgemäßS 80 Abs.2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsofdnung (VwGO)angeordnet. Beqründunq: Ausgehendvom Industriegebiet Speyef-West zieht sich auf einer Streckevon etwa 3 km in RichtungRheineinemit leichtflüchtigen (LCKW) chloriertenKohlenwasserstoffen ganzen kontaminierte Grundwasserfahne, die sich überden oberenGrundwasserleiter erstreckt.Durchunterschiedliche Abbauprozesse entstehtim VerlaufdieserFahnedas (VC),dasals krebserregend ProduktVinylchlorid underbgutverändernd eingestuftist. EßtmalswurdeEnde2012im oberflächennahen Bereichdes Steinhäuserwühlsees eine VC-Konzentration knapp über dem Grenzwertder Trinkwasserschutzverordnung festgestellt.Für die Badesaison2013 wurde daraufhinvom Landesamtfür Umwelt, (LUWG)sowie vom Gesundheitsamt Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht RheinPfalz-Kreis anhandeinerExpositionsabschätzung ein Wertfür die Badezone(0 - 3 m) ermittelt,der die Ergreifungvon behördlichenMaßnahmenzur Abwehrvon Gesund>1,5Ug/lVC). heitsrisiken notwendig macht(= Maßnahmenwert (BadegewäsGemäßS 7 der Landesverordnung über die Qualitätder Badegewässer serverordnung) ist die zuständigeWasserbehörde verpflichtet, bei Kenntniserlangung von unerwarteten Situationen, die sich negativauf die Badegewässerqualität und äuf die Gesundheitder Badendenauswirkenkönnenoder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchenAuswirkungen zu rechnenist, angemesseneBewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.Diese Maßnahmenschließenerforderlichenialls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Nachzweimaliger Überschreitung des l\raßnahmenwerts EndeAugust20'14wurdevon def UnterenWasserbehörde auf der Grundlageder BadegewässerverordnunE ein Badeverbotfür den Steinhäuserwühlsee angeordnet.Die folgendenl\y'esskampagnen ergabenim Februar2015eineerneutelJberschreitung des Maßnahmenwertes. Somitwar trotz der Einrichtungvon Tiefenwasserbelüftungsanlagen im Steinhäuserwühlseeeine zuverlässige Unterschreitung nichtgewährleistet. des l\.4aßnahmenwerts Da die geplantehydraulische Sanierungdes Grundwassers im Anstromdes Seeserst nachder Badesaison 2015gestartetwerdenkann,ist aus Vorsorgegründen die Sperrungdes Badebetriebs bisauf weitereserforderlich. Da die oraleund/oderdermaleAufnahmevon VC in Konzentrationen überdemfestgelegtenMaßnahmenwert von 1,5 pg/lein erhöhtesKrebs siko darstelltund eine dauerhafteUnterschreitung des l\,4aßnahmenwertes zurzeitnichtgewährleistet werdenkann, ist die unterZiffer 1 angeordnetelvlaßnahme nohir'endig und erforderlich, um die bestehendeGefahrfür dasWohlderAllgemeinheit auszuräumen. Der ErlassdieserVerfügungist im öffentlichen Interessezur Sicherungder cesundheit der Bevölkerung erforderlich. DieAnordnungder sofortigenVollziehung der in der VerfügungunterZiffer1 angeordnetenMaßnahmeerfolgtnachS 80 Abs.2 Ziftet 4VWGO,da die sofortigeVollziehung im öffentlichen Interesseliegt. Das besondereöffentlicheInteresseliegtdarinbegründet, dassdurchdie Nutzungdes Baggersees zu den o.a.ZweckenGesundheitsschäden auftretenkönnenDas Interesseder Behördeam Schutzder Gesundheitder Bevölkerung ist höherzu werten,als das Interesseder Betroffenen an der aufschiebenden Wirkungvon WiderspruchundAnfechtungsklage. Die Zuständigkeit der Stadtverwaltung Speyerals allgemeineOrdnungsbehörde ergibt sichausSS88,89 Abs.I undS 90 Abs.1 POGi.V.m.S '1der Landesverordnung über '1 die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden sowieS 9'1Abs. Nr. I POG IV. Rechtsbehelfsbelehruno: GegendieseVerfügungkann innerhalbeinesMonatsnach Bekanntgabe Widerspruch eingelegtwerden.Der Widerspruchist bei der Stadtverwaltung Speyer,Maximilianstraße100,67346Speyer,schriftlichoderzur Niederschrift zu erheben. Beischriftlicher EinlegungdesWiderspruchs ist dieWiderspruchsfrist nur gewahrt, wennder Widerspruch nochvor AblaufdieserFristbei der Stadtverwaltung Speyer eingegangen ist. Speyer,14.07.2015 Stadtverwaltung Speyer DerOberbürgermeister Dr
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