Allgemeinverfügung Badeverbot

Allgemeinverfügung
Untersagungder Nutzung des
Steinhäuserwühlsees(ugs. Bonnetweih€r)
zu Badezwecken
l.
(POG)RheinAufgrundSS1 und I Abs. 1 des Polizei-und Ordnungsbehördengesetz
landPfalzergehtfür don Steinhäuserwühlsee
folgendeEntscheidung:
ln dem künstlichenGewässer,,Steinhäusetwühlsee",
Plan-Nrn.4966/4,4966h, 4966/2,
50256 5028, 5031/1,5ß41, 5032J2,5037h und 5040/1 wird mit sofortiger Witkung
dasBadenund Schwimmen
aus Gründendes voheuoendenGesundheitsschutzes
bis
auf weiteresunteßagt.
Insofemwirddie Rechtsverordnung
überdie Regelungdes Gemeingebrauches
an
dem Gewässer'Steinhäuserwühlsee"
in der Gemarkung
Speyereingeschränki
DieseRegelungist jederzeitwiderruflich.
t . DiesofortigeVollziehung
dieserVerfügungwirdgemäßS 80 Abs.2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsofdnung
(VwGO)angeordnet.
Beqründunq:
Ausgehendvom Industriegebiet
Speyef-West
zieht sich auf einer Streckevon etwa 3
km in RichtungRheineinemit leichtflüchtigen
(LCKW)
chloriertenKohlenwasserstoffen
ganzen
kontaminierte
Grundwasserfahne,
die sich überden
oberenGrundwasserleiter
erstreckt.Durchunterschiedliche
Abbauprozesse
entstehtim VerlaufdieserFahnedas
(VC),dasals krebserregend
ProduktVinylchlorid
underbgutverändernd
eingestuftist.
EßtmalswurdeEnde2012im oberflächennahen
Bereichdes Steinhäuserwühlsees
eine VC-Konzentration
knapp über dem Grenzwertder Trinkwasserschutzverordnung
festgestellt.Für die Badesaison2013 wurde daraufhinvom Landesamtfür Umwelt,
(LUWG)sowie vom Gesundheitsamt
Wasserwirtschaft
und Gewerbeaufsicht
RheinPfalz-Kreis
anhandeinerExpositionsabschätzung
ein Wertfür die Badezone(0 - 3 m)
ermittelt,der die Ergreifungvon behördlichenMaßnahmenzur Abwehrvon Gesund>1,5Ug/lVC).
heitsrisiken
notwendig
macht(= Maßnahmenwert
(BadegewäsGemäßS 7 der Landesverordnung
über die Qualitätder Badegewässer
serverordnung)
ist die zuständigeWasserbehörde
verpflichtet,
bei Kenntniserlangung
von unerwarteten
Situationen,
die sich negativauf die Badegewässerqualität
und äuf
die Gesundheitder Badendenauswirkenkönnenoder bei denen nach vernünftiger
Einschätzung
mit solchenAuswirkungen
zu rechnenist, angemesseneBewirtschaftungsmaßnahmen
zu ergreifen.Diese Maßnahmenschließenerforderlichenialls
ein
zeitweiliges
Badeverbot
ein.
Nachzweimaliger
Überschreitung
des l\raßnahmenwerts
EndeAugust20'14wurdevon
def UnterenWasserbehörde
auf der Grundlageder BadegewässerverordnunE
ein Badeverbotfür den Steinhäuserwühlsee
angeordnet.Die folgendenl\y'esskampagnen
ergabenim Februar2015eineerneutelJberschreitung
des Maßnahmenwertes.
Somitwar trotz der Einrichtungvon Tiefenwasserbelüftungsanlagen
im Steinhäuserwühlseeeine zuverlässige
Unterschreitung
nichtgewährleistet.
des l\.4aßnahmenwerts
Da die geplantehydraulische
Sanierungdes Grundwassers
im Anstromdes Seeserst
nachder Badesaison
2015gestartetwerdenkann,ist aus Vorsorgegründen
die Sperrungdes Badebetriebs
bisauf weitereserforderlich.
Da die oraleund/oderdermaleAufnahmevon VC in Konzentrationen
überdemfestgelegtenMaßnahmenwert
von 1,5 pg/lein erhöhtesKrebs siko darstelltund eine dauerhafteUnterschreitung
des l\,4aßnahmenwertes
zurzeitnichtgewährleistet
werdenkann,
ist die unterZiffer 1 angeordnetelvlaßnahme
nohir'endig
und erforderlich,
um die bestehendeGefahrfür dasWohlderAllgemeinheit
auszuräumen.
Der ErlassdieserVerfügungist im öffentlichen
Interessezur Sicherungder cesundheit
der Bevölkerung
erforderlich.
DieAnordnungder sofortigenVollziehung
der in der VerfügungunterZiffer1 angeordnetenMaßnahmeerfolgtnachS 80 Abs.2 Ziftet 4VWGO,da die sofortigeVollziehung
im öffentlichen
Interesseliegt.
Das besondereöffentlicheInteresseliegtdarinbegründet,
dassdurchdie Nutzungdes
Baggersees
zu den o.a.ZweckenGesundheitsschäden
auftretenkönnenDas Interesseder Behördeam Schutzder Gesundheitder Bevölkerung
ist höherzu
werten,als das Interesseder Betroffenen
an der aufschiebenden
Wirkungvon WiderspruchundAnfechtungsklage.
Die Zuständigkeit
der Stadtverwaltung
Speyerals allgemeineOrdnungsbehörde
ergibt
sichausSS88,89 Abs.I undS 90 Abs.1 POGi.V.m.S '1der Landesverordnung
über
'1
die Zuständigkeit
der allgemeinen
Ordnungsbehörden
sowieS 9'1Abs. Nr. I POG
IV.
Rechtsbehelfsbelehruno:
GegendieseVerfügungkann innerhalbeinesMonatsnach Bekanntgabe
Widerspruch
eingelegtwerden.Der Widerspruchist bei der Stadtverwaltung
Speyer,Maximilianstraße100,67346Speyer,schriftlichoderzur Niederschrift
zu erheben.
Beischriftlicher
EinlegungdesWiderspruchs
ist dieWiderspruchsfrist
nur gewahrt,
wennder Widerspruch
nochvor AblaufdieserFristbei der Stadtverwaltung
Speyer
eingegangen
ist.
Speyer,14.07.2015
Stadtverwaltung
Speyer
DerOberbürgermeister
Dr