Bebauungsplan „ehemaliger Bauhof“, 1. Änderung, Ortsgemeinde Rülzheim Begründung Seite 1 Inhalt 1 ANLASS UND ERFORDERNIS DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG...................................... 2 2 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH (ÄNDERUNGSBEREICH) .............................................. 3 3 BESCHREIBUNG DER PLANÄNDERUNGEN ...................................................................... 4 3.1 Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung ........................................................................... 4 3.1.1 Grundflächenzahl ..................................................................................................... 4 3.1.2 Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen .......................................................... 5 3.1.3 Gebäudehöhen ........................................................................................................ 5 3.1.4 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen ...................................................................... 5 3.1.5 Äußere Gestalt baulicher Anlagen .............................................................................. 6 4 AUSWIRKUNGEN DER PLANÄNDERUNGEN .................................................................... 6 5 BERÜCKSICHTIGUNG VON UMWELTBELANGEN ............................................................. 6 WSW & Partner GmbH, Hertelsbrunnenring 20, 67657 Kaiserslautern - Tel. 0631/34230 / Fax 0631/3423-200 388\begrue.doc Bebauungsplan „ehemaliger Bauhof“, 1. Änderung, Ortsgemeinde Rülzheim Begründung 1 ANLASS UND ERFORDERNIS DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG Bei dem Plangebiet handelt es sich um den ehemaligen Bauhof der Ortsgemeinde Rülzheim und liegt im südöstlichen Teil des Ortszentrums. Das Plangebiet grenzt im Süden an die überörtliche Landesstraße L 553 (Kuhardter Straße) und im Norden, Osten und Westen an bestehende Wohnbebauung an. Insgesamt beträgt die Fläche des Geltungsbereichs ca. 1,4 ha. Der zwischenzeitlich rechtkräftige Bebauungsplan „Ehemaliger Bauhof“ sieht für das Gebiet eine Wohnbebauung in Form von Ein- bis Zweifamilienhäusern sowie für einen Teilbereich mit Mehrfamilienhäusern vor. Grundstückseigentümer ist die Gemeinde Rülzheim. Die Vergabe der Grundstücke erfolgte unter der Voraussetzung, dass die geplanten Bebauungskonzepte der Gemeinde vorgelegt werden. Die seitens der Gemeinde bevorzugte Planung für die geplante Mehrfamilienhausbebauung steht in Teilen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Widerspruch. Die im Bebauungsplan in Richtung Westen verlaufende Stichstraße wird durch die Planung entbehrlich und die dafür vorgesehene Fläche wird für die Einfahrt in die gemeinsame Tiefgarage der beiden entstehenden Gebäude gebraucht. Eine Rücksprache mit der Kreisverwaltung Germersheim hat ergeben, dass dadurch „Grundzüge der Planung“ berührt werden und damit eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich ist. Lage des Bebauungsplangebietes „ehemaliger Bauhof“ (ohne Maßstab) / Bildquelle: Landesinformationssystem RLP) WSW & Partner GmbH, Hertelsbrunnenring 20, 67657 Kaiserslautern - Tel. 0631/34230 / Fax 0631/3423-200 388\begrue.doc Seite 2 Bebauungsplan „ehemaliger Bauhof“, 1. Änderung, Ortsgemeinde Rülzheim Begründung 2 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH (ÄNDERUNGSBEREICH) Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Brachflächen des ehemaligen Bauhofes und zusätzlich die Gebäude der Sozialstation. Lage des Geltungsbereiches „ehemaliger Bauhof“ innerhalb der bestehenden Bebauung Die nun im Rahmen der vorliegenden Änderungen des Bebauungsplanes „ehemaliger Bauhof“ vorgesehenen Änderungen beziehen sich vornehmlich auf die Erschließung der Mehrfamilienhäuser, der dazugehörigen Parkmöglichkeiten und auf die festgesetzten Traufhöhen in Bereich der Nutzungsschablone 2. WSW & Partner GmbH, Hertelsbrunnenring 20, 67657 Kaiserslautern - Tel. 0631/34230 / Fax 0631/3423-200 Seite 3 Bebauungsplan „ehemaliger Bauhof“, 1. Änderung, Ortsgemeinde Rülzheim Begründung 3 BESCHREIBUNG DER PLANÄNDERUNGEN Entwurf des Bebauungsplanes „ehemaliger Bauhof“ 1. Änderung Folgende Änderungen werden im Rahmen der vorliegenden Änderung in den Bebauungsplan aufgenommen: 3.1 Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung 3.1.1 Grundflächenzahl Es wird im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl - GRZ - von 0,4 festgesetzt. Eine Überschreitung der GRZ durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen um 0,2 ist zulässig. Neu wird geregelt, dass durch Tiefgaragen die Grundflächenzahl bis zu 0,3 auf dann 0,7 überschritten werden darf. WSW & Partner GmbH, Hertelsbrunnenring 20, 67657 Kaiserslautern - Tel. 0631/34230 / Fax 0631/3423-200 Seite 4 Bebauungsplan „ehemaliger Bauhof“, 1. Änderung, Ortsgemeinde Rülzheim Begründung Begründung: Die Überschreitung der Grundflächenzahl dient der verbesserten Möglichkeit Tiefgaragenstellplätze für die geplanten Mehrfamilienhäuser zu errichten. Der ruhende Verkehr beider Mehrfamilienhäuser soll in einer gemeinsamen Tiefgarage untergebracht werden, die unterhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche verlaufen muss, um beide Häuser miteinander zu verbinden. Durch diese Festsetzung wird die Gestalt des allgemeinen Wohngebiets positiv beeinflusst, da der ruhende Verkehr der beiden Häuser das Erscheinungsbild des ohnehin schon kleinen Gebiets durch die Umsetzung der beschriebenen Änderung nicht unnötig belastet. Der bislang in diesem Bereich vorgesehene Wohnweg entfällt. 3.1.2 Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen Garagengeschosse werden auf die Zahl der Vollgeschosse in sonst anders genutzten Gebäuden nicht angerechnet. Begründung: Diese Neuregelung dient der Schaffung einer gemeinsamen Tiefgarage beider Mehrfamilienhäuser, die eine Verbindung der beiden Häuser darstellt. In der Regel geht eine Änderung der Vollgeschosse mit einer derartigen Festsetzung einher. Da die Tiefgarage jedoch „anders genutzten Gebäuden“ zugeordnet wird und nur der Unterbringung der von diesen beiden Häusern ausgehenden ruhenden Verkehres dient, erscheint diese Änderung ausreichend städtebaulich legitimiert. 3.1.3 Gebäudehöhen 3.1.3.1 Maximale Traufhöhen Im Bereich der Nutzungsschablone 2 wird die maximale Traufhöhe von 9,50m auf 10,00m angehoben. Begründung: Zur Errichtung eines Staffelgeschosses und damit verbundener ausreichender Deckenhöhen wird die Traufhöhe auf die genannte Höhe geringfügig angehoben. 3.1.4 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 3.1.4.1 Tiefgaragen Tiefgaragen sind im Bereich der Nutzungsschablone 2 auch außerhalb der festgesetzten Baugrenze zulässig. Begründung: Zur Umsetzung der gemeinsamen Tiefgarage ist es erforderlich, eine unterirdische Verbindung der beiden Mehrfamilienhäuser über die Tiefgarage zu schaffen. Dazu müssen die Baugrenzen der beiden Mehrfamilienhäuser im unterirdischen Bauraum überschritten werden. WSW & Partner GmbH, Hertelsbrunnenring 20, 67657 Kaiserslautern - Tel. 0631/34230 / Fax 0631/3423-200 Seite 5 Bebauungsplan „ehemaliger Bauhof“, 1. Änderung, Ortsgemeinde Rülzheim Begründung 3.1.5 Äußere Gestalt baulicher Anlagen 3.1.5.1 Dachformen und Dachneigung Der Mindestabstand für den Abstand von Staffelgeschossen zur Gebäudeaußenhaut des darunterliegenden Gebäudes beträgt an der Südseite mindestens 2,50 m. Im Rahmen der Planänderung wird der seitliche Abstand des Staffelgeschosses auf nun mindestens 1,50 m reduziert. Abweichend von der allgemein zulässigen Dachneigung von 10° bis 25° wird die zulässige Dachneigung bei Pultdächern auf Staffelgeschossen auf 5° bis 25° geändert. Diese marginale Änderung erlaubt bei Staffelgeschossen um ca. 50 cm geringere Bauhöhen. Begründung: Durch den größeren Aufenthaltsbereich im Bereich der Südfassade, wird auf den anderen Fassadenseiten kein Freibereich zugeordnet. Diese Fläche soll nun der Wohnung zugeschlagen werden. Die marginale Änderung der Dachneigung erlaubt bei Staffelgeschossen nun um ca. 50 cm geringere Bauhöhen. 4 AUSWIRKUNGEN DER PLANÄNDERUNGEN Die Bebauungsplanänderungen beschränken sich, wie bereits mehrfach beschrieben, auf punktuelle Änderungen, die nachbarschützende Belange nicht tangieren. Die Schaffung einer gemeinsamen Tiefgarage für die beiden Mehrfamilienhäuser stellt trotz Überschreitung der Grenzen des Baufensters eine marginale Veränderung dar, da die Lage dieser unter der Geländeoberfläche später positive Auswirkungen auf die Gestalt des Gebiets hat und damit keine relevanten negativen Einflüsse entstehen. Die Verringerung des Mindestabstandes im Falle der Staffelgeschosse kann ebenfalls als geringfügig betrachtet werden, da nachbarschützende Aspekte, wie die zwischen Gebäuden einzuhaltenden Abstandsflächen nicht tangiert werden und es sich lediglich um eine kleinere Anpassung handelt. Auch die sonstigen Planänderungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die schutzwürdigen Belange im Umfeld. 5 BERÜCKSICHTIGUNG VON UMWELTBELANGEN Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes „ehemaliger Bauhof“ werden die ökologischen Belange nur geringfügig tangiert. Durch die Erhöhung der GRZ auf 0,7 für Tiefgaragen, ist eine zusätzliche Überbauung möglich. Dadurch werden die Schutzgüter Boden und Wasserhaushalt berührt. Bei der Wertung ist entgegenzustellen, dass es durch den Verzicht auf einen Wohnweg zu einer Reduzierung in diesem Bereich kommt. Mit Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen sind auch Positivwirkungen, wie reduzierte Lärmbelastungen und Gestaltungsvorteile verbunden. Ausgleichsmaßnahmen sind somit nicht erforderlich. WSW & Partner GmbH, Hertelsbrunnenring 20, 67657 Kaiserslautern - Tel. 0631/34230 / Fax 0631/3423-200 Seite 6
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