Verein ehemaliger Schüler und der Freunde des Johanneums zu Lüb

Verein ehemaliger Schüler und der Freunde des Johanneums zu Lübeck e.V.
Bei St. Johannis 1-3, 2400 Lübeck Fernsprecher: 0451 / 122 44 13
SATZUNG Fassung 1991
§1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein ehemaliger Schüler und Freunde des Johanneums zu Lübeck,
eingetragener Verein". Er hat seinen Sitz in Lübeck und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck
1. Der Verein will die Kameradschaft unter den ehemaligen Schülern pflegen, einen Zusammenschluß
zwischen den Eltern von Schülern, den Lehrern und Freunden der Schule schaffen, sich zum Wohle
des Johanneums zu Lübeck betätigen und dessen Ziele in jeder Richtung fördern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein kann Abteilungen bilden, um besondere Aufgaben besser fördern zu können.
Diese Abteilungen sind selbständig in ihrem Aufgabenbereich und können einen eigenen
Abteilungsvorstand wählen.
Dieser Vorstand ist kein gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB und soll aus nicht mehr als drei
Mitgliedern bestehen.
Ein Mitglied dieses Vorstandes soll dem Gesamtvorstand des Vereins angehören (Vereinsvorstand).
Die jeweilige Abteilung soll eine Geschäftsordnung haben. Diese regelt alle Tätigkeiten und Belange der
Abteilung und stimmt sie, insbesondere die geldlichen, mit der Vereinsführung ab.
Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können ehemalige Schüler, Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte von
Schülern und ehemaligen Schülern, sowie Lehrer und ehemalige Lehrer des Johanneums in Lübeck
werden.
2. Mitglieder des Vereins können auch Freunde, Personen oder Gesellschaften werden, die die Zwecke
des Vereins fördern wollen.
3. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser
entscheidet ohne Angabe von Gründen über den Antrag.
Gegen einen die Aufnahme ablehnenden Beschluß ist binnen Monatsfrist die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig.
§4
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Tod,
b. durch Austritt aus dem Verein,
c. durch Ausschließung auf Beschluß des Vereinsvorstandes, sofern ein Mitglied mit der Beitragszahlung
länger als 2 Jahre im Verzuge ist, ferner durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes, wenn ein Mitglied vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
2. Gegen die Ausschließung auf Beschluß des Vereinsvorstandes ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist zulässig.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vereinsvorstand mit mindestens dreimonatiger
Frist zum Schluß des Vereinsjahres.
§5
Beitrag
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Den Jahresbeitrag setzt die Jahreshauptversammlung fest.
3. Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist auch im Falle des Ausscheidens für das
ganze Geschäftsjahr zu entrichten.
4. Jede Abteilung hat das Recht, zusätzlich zu dem Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben.
Hierüber beschließt die Abteilung mit Mehrheit. Die Verwendung dieses Zusatzbeitrages regelt die
Geschäftsordnung (§ 2, Absatz 3).
§6
Organe
Organe des Vereins sind:
Der Vereinsvorstand, die Mitgliederversammlung.
§7
Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand. Zum engeren Vorstand
gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes
vertreten, und zwar den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kassenführer.
2. Dem erweiterten Vorstand sollen angehören: - der Direktor des Johanneums, - ein Mitglied der
Lehrerschaft des Johanneums - ein Vertreter des Elternbeirats - ein zusätzlicher Vertreter der Eltern
von Schülern des Johanneums -ein Vertreter der jeweiligen Abteilungsvorstände - sowie mindestens
4 weitere Vereinsmitglieder
3. Die Mitglieder des engeren Vorstandes werden für die einzelnen Ämter auf vier Jahre gewählt. Sollte
ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheiden, so wird sein Nachfolger durch den Vorstand für
den Rest des laufenden Vereinsjahres gewählt.
Die vorstehende Regelung gilt für die Wahl der dem erweiterten Vorstand angehörenden
Vereinsmitglieder entsprechend.
4. Wiederwahl ist zulässig.
5. In den Vorstandssitzungen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende (§ 12).
6. Bis zur Neu- oder Wiederwahl führt der alte Vorstand die Vereinsgeschäfte weiter.
§8
Kassenführung
1. Die Kassenführung obliegt dem Kassenführer als Vorstandsmitglied gemäß § 7 dieser Satzung.
2. Die Abstimmung mit der Kassenführung der Abteilungen, die Anlegung von Konten, auch
Fremdgeldkonten, sowie Verfügungsmacht über alle oder ein jeweiliges Konto wird in einer
besonderen Geschäftsordnung festgelegt (§ 2, Abs. 3).
§9
Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines jeden Vereinsjahres
stattfinden.
2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:
a) Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und der jeweiligen
Abteilungsvorstände einschließlich des Rechnungs- und Vermögensberichtes des Kassenführers,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes, d) Wahlen von Mitgliedern des engeren Vorstandes und eines
Kassenführers.
3. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind drei Tage vorher schriftlich einzureichen.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Wohl des Vereins es
erfordert, oder wenn mindestens 25 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
die Berufung verlangen.
§ 11
Einladungen
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich oder durch Bekanntmachung in den Lübecker Nachrichten, zu den Vorstandssitzungen
nur schriftlich. Die schriftlichen Einladungen müssen bei Vorstandssitzungen spätestens am 3.
Tage, bei den Mitgliederversammlungen spätestens am 7. Tage vorher abgesandt werden. Die
Anzeige in den Lübecker Nachrichten muß spätestens am 7. Tage vorher erscheinen.
§ 12
Beschlußfassung
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Satzung
nicht anders bestimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (§ 7).
Jede Abstimmung erfolgt durch Zuruf, es sei denn, ein Anwesender verlangt die Abstimmung durch
Stimmzettel. Dies gilt auch für Wahlen.
§13
Niederschriften
Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind aufzuzeichnen und vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Niederschriften sollen in der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 14
Vorsitz
Den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des engeren Vorstandes. Die
Versammlung wählt bei Verhinderung des Schriftführers den Protokollführer.
§ 15
Vermögen
1. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Verwaltung des Vermögens und über die
Wirtschaftsführung und -prüfung des Vereins innerhalb des jeweiligen Haushaltsplanes.
2. Das Kapital darf nur für den Zweck des Vereins verwendet werden.
§16
Satzungsänderungen
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Wegen Änderung der §§ 2 und 17 vgl. § 17
§ 17
Auflösung des Vereins, Änderung der §§ 2 und 17
Die Auflösung des Vereins sowie eine Änderung der §§ 2 und 17 der Satzung können nur in einer
besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder persönlich anwesend oder durch schriftliche
Vollmacht vertreten ist. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln dieser Mitglieder.
Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so ist eine zweite innerhalb von zwei Wochen zu dem
gleichen Zweck einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen
Mitglieder beschlußfähig ist. Auch in dieser Versammlung ist eine Mehrheit von drei Vierteln
erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins fließt das gesamte Vereinsvermögen an die Hansestadt Lübeck Schulverwaltung Johanneum zu Lübeck - zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.