BÜRGERMEISTERAMT DER STADT WEHR

BÜRGERMEISTERAMT DER STADT WEHR
Amt:
Ordnungsamt
Datum:
04.08.2015
Verfasser:
Simone Oßwald
Telefon:
07762/ 808-407
AZ:
022.3
Vorlage Nr. 55 / 2015
Beschlussvorlage an
Gremium / Beratungsfolge
öffentlich
nichtöffentlich Sitzung am
TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss
Verw. und Finanzausschuss
Gemeinderat
22.09.2015
2
Erweiterung Eheschließungsort in der Galerie des "Alten Schlosses"
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt einer Widmung der Galerie im „Alten Schloss“ zum Trauungsraum
für standesamtliche Trauungen im Standesamtsbezirk Wehr zu.
-2personelle Auswirkungen: nein
finanzielle Auswirkungen: ja
Finanzierung im Verwaltungshaushalt 2015
HHSt.: 0500.63700
EURO: ca. 500,00 €
Begründung:
I.
Sachstand:
Bis zum Jahr 2011 fanden die standesamtlichen Trauungen ausschließlich im Trausaal des
Rathauses statt. Mit der Gesetzesänderung der Landesregierung vom xy und dem Beschluss
des Gemeinderates in der Gemeinderatssitzung vom 15.11.2011 wurde jedoch das Angebot
der Räumlichkeiten für standesamtliche Trauungen in Wehr und Öflingen erweitert. Als neuen
Eheschließungsort wurde das Festzimmer des Rathauses in Öflingen als Trauzimmer gewidmet. So können seither auch die Öflinger Bürgerinnen und Bürger in Ihrem Ortsteil die Ehe
schließen.
Aufgrund des Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 27.07.2011 besteht
seit 2011 auch die Möglichkeit, standesamtliche Trauungen außerhalb des Dienstgebäudes,
unter freiem Himmel, durchzuführen. Um angehenden Ehepaaren dies auch in der Stadt
Wehr zu ermöglichen, wurde in der Gemeinderatsitzung vom 15.11.2011 beschlossen, zusätzlich den Aussichtspavillon der Burgruine „Werrach“ (Schlössle) für Trauungen zu widmen.
Die schöne Lage mit herrlicher Aussicht über die ganze Stadt lässt die Trauung auf dem
Schlössle für die Brautpaare zu einem besonderen Erlebnis werden.
Jedoch sind weder die beiden Trausäle noch die Burgruine „Werrach“ barrierefrei zugänglich,
was immer wieder für die Eheschließenden oder die Traugäste ein kaum zu überwindendes
Hindernis darstellt. Daher war es in der Vergangenheit für gehbehinderten Menschen, die z.
B. auf eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl angewiesen sind, umständlich und nur unter größeren Anstrengungen möglich, an der standesamtlichen Trauung teilzunehmen.
II.
Vorschlag auf Erweiterung des Eheschließungsortes im „Alten Schloss“
a.) Bauliche Voraussetzungen
Am 19.12.2014 wurden das neue Bürgerbüro und die Aufzugsanlage im „Alten Schloss“ im
Rahmen eines feierlichen Festaktes in Betrieb genommen. Mit der Fertigstellung der Umbauarbeiten und der Inbetriebnahme der Aufzugsanlage ist jetzt neben dem Bürgerbüro auch die
barrierefreie Zugänglichkeit des Bürgersaales und der Galerie gewährleistet.
Durch einen Steg ist der Aufzug mit dem Rathausplatz verbunden, so dass, nach einer Eheschließung in den Räumen des „Alten Schlosses“, auch der anschließende Sektempfang am
Brunnen problemlos durchgeführt werden kann.
-3-
Nach Prüfung der bestehenden Räumlichkeiten im „Alten Schloss“ stellt sich die Galerie als
geeigneter Trauungsraum mit barrierefreiem Zugang dar.
b.) Rechtliche Voraussetzungen
Alle personenstandsrechtlich relevanten Vorgänge werden durch das Personenstandsgesetz
(PStG) geregelt. Die Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Trauung und des hierfür
geeigneten Ortes sind im § 14 PStG aufgeführt. Nach § 14 des PStG sollen die Räumlichkeiten
zur Vornahme einer Eheschließung nach Art und Ausstattung der Bedeutung der Eheschließung entsprechen.
Für die Nutzung als Trauzimmer kann die Galerie mit minimalem Aufwand so hergerichtet
werden, dass die Eheschließung bzw. die Begründung der Lebenspartnerschaft im Sinne des §
14 PStG in einer der Bedeutung der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft entsprechend würdigen Form vorgenommen werden kann.

Die Galerie kann abgeschlossen werden. So ist sichergestellt, dass der Standesbeamte während der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft über diesen Raum das alleinige Hausrecht ausübt und die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden kann.

Die rechtliche und tatsächliche Dispositionsbefugnis des Standesbeamten über
das Eheschließungsverfahren ist gewährleistet.

Die ordnungsgemäße Beurkundung der Eheschließung im Sinne des § 14 PStG
ist sichergestellt, d. h. der Standesbeamte ist in der Lage, die Willenserklärungen der Verlobten entgegen zu nehmen.

Auch ist die Sicherheit der standesamtlichen Unterlagen vor Beschädigung und
die Datensicherheit gegeben.
Daher ist die Galerie des „Alten Schlosses“ auch hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben ein
geeigneter Raum zur Durchführung der standesamtlichen Trauungen.
III.
Fazit:
Nach Abwägung aller Umstände und Vorgaben befürwortet der Gemeinderat der Stadt Wehr
den Vorschlag der Verwaltung, die Galerie im „Alten Schloss“ zum – barrierefreien – Trauungsraum für standesamtliche Trauungen im Standesamtsbezirk Wehr zu widmen.
Michael Thater, Bürgermeister
Stefan Schmitz, Ordnungsamtsleiter