Direktorin gemobbt

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Auch durch Weisungen, die grundsätz-
lich rechtrnäßig wären, kann man Mobbing
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begehen. Und die Republikhaftet, wenn einer
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ihrer Mitarbeiter durch unsachliche Weisun-
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gen jemanden schikaniert. Das zeigt eine Ent-
scheidung des Obersten Gerichtshofs zum
Fall einer Schuldirektorin, die von einer
Schulinspektorin gemobbt wurde. Die
Höchstrichter drehten ein Urteil der Vorinstanz um, sodass die frühere Direktorin der
HLW Biedermannsdorf, Evelyn Maye4, nun
doch zu einer Entschädigung kommt.
Die Direktorin, Ehefrau des Verfassungsjuristen Heinz Mayeq, war mit einer Amtshaftungsklage gegen den Bund vorgegangen.
Weil sie wegen eines Burn-outs nicht mehr
arbeiten kann, solle man ihr den Verdienstentgang sowie Schmerzengeld und Behandlungskosten erstatten, forderte Mayer. Zttmal
die IGankheit auf das Mobbing ihrer Vorgesetzten, einer Schulinspektorin, zurückgehe.
Der Landesschulinspektorin wurde eine
Reihe von Vorftillen zur Last gelegt. So behauptete sie etwa gegenüber Personalvertretem, dass die Direktorin Schtüerverneter unter Druck setze, einer von ihnen nicht gewollten Stundentafel zuzustimmen. Das stimmte
nicht. Auch gegenüber einer anderen Schuldireltorin redete die Inspektorin die Zustände an der HLW Biedermannsdorf schlecht.
Als Mayer bat, die Vorwürfe klarzustellen, tat
die Inspektorin das als,,Gequake" ab.
Die Hospitation der Schule setzte die Inspektorin exEa an einem Nachmittag an, an
dem die Direktorin verhindert war - und gab
erst am Tag davor AnderungswüLnsche bekannt. Das habe als Machtdemonstration der
Inspektorin gedient, sollten später die Gerichte konstatieren. UIrd zwar, um der Direktorin
zuzeigen, dass sie sich,,ohneWenn undAber
unterzuordnen und ihren Launen zu fügen
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habe". Immer wieder erhob die Inspektorin
auch neue Forderungen an die Direktorin, die
die von ihr bereits erledigte fubeit zunichtemachten. Einmal sagte sie zu Mayer: ,,Ich
habe schon nvei bis drei Direktoren in die
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Die Republik - vertreten durch die Finanzprokuratur - bestritt vor Gericht ein
Mobbing durch die Schulinspektorin. Vielmehr habe die Direktorin selbst Mobbing-
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Pension gelobt. Sie sind die Nächste!"
handlungen Segen$ei-äem L-ehrpersonal
ausgeübt. Was einer der Grtinde gewesen sei,
wegen derer die Inspektorin habe einschreiten müssen. Auch die Inspektorin selbst wies
die Vorwürfe gegen sie zurück. Schon wegen
der nur sporadisch statfrndenden persönlichen Begegnungen zwischen ihr und der Direktorin könne von Mobbing keine Redel;\n.
.,Die menschliche Würde
verlet4l-)-
Doch, das sei Mobbing meinte das Landesgericht St. Pölten. Die Schulinspektorin habe
behanlich und ohne sachlichen Grund in
schulaütonome und der Schulleiterin vorbehaltene Bereiche eingegriffen. Und dieser
,,eine Endaltung in ihrem Amt als Direktorin
unmöglich gemacht". Dieses Verhalten habe
,,die menschliche Würde verletzt"
.
Das Oberlandesgericht Wien wies die
Klage der Direktorin hingegen ab. ,,Die bloß
punktuell erfolgten Beschimpfungen der Klägerin durch eine persönlich herabsetzende
bzw. verächtlich machende Wortwahl vermöchten für sich allein" die Haftung der Repubfik noch nicht zu begründen. Schließlich
sei das Blrn-out nint aUl.aadurch, son(3)
dem durch alle HandlungeXder Inspektorin
insgesamt entstanden. Aber man könne nicht
feststellen, dass die Taten der Inspektorin sich
systematisch
und durchgehend persönlich
gegen die Direktorin gerichtet hätten.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) aber ortet
in seinem nunmehrigen Urteil sehr wohl ein
..eezieltes und wstematisches Mobbingverfi"ult.n" der Schulinspektorin. Blieb die Frage,
ob sich die Direktorin nicht einfach gegen die
Weisungen hätte wehren können. Die Republikwaidte vor Gericht nämlich ein, dass die
Direktorin ja hätte remonstrieren könnery
also die Weisungen hätte ablehnen können'
Dann wäre ihr Brirn-out nicht nassiert.
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Weisungen nicht einfach abzuwenden
So einfach sei das nicht, betonte der OGH.
Denn erstens habe die Schulinspektorin ja
nicht nur mit Weisungen, sondem auch mit
gearbeitet' Und zweitens
Verunglimpfungen
-Beamter
nur remonstrieren,
dürfe man als
wenn Weisungen rechtswidrig sind.- Nicht
abe! wenn sie bloß unzwecknäßig
sind. - ,
Summa summamm entschied der OGH
(1 Ob 106/l5t), dass Direktorin Mayel .ein
iecht auf Schadenersatz hat. In welcher
Höhe müsse nun noch geklärt werden, sa$
Philion Pallitsch von Schwartz, Huber-Medek
& Paäer Rechtsanwdlte, der Mayer vor Gericht. vertrat. Ursprünglich hatte man rund
87.000 Euro eingeklagt, inzwischen habe sich
dieser Wert abei erhöht. Mayer gelte als dauerhaft dienstunftihig' Und auch fir künftige
Schäden, die durch die Absenz vom fubeitsplatz entstehen (etwa eine niedrigere Pen-
iion), müsse der Bund nun aufl<ommen.
Die Schulinspektorin hatte sich am Verfahren als Nebeninterventin beteiligt. Die Republik könnte versuchen, bei ihr Regress flir
den Schaden zu nehmen.
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