(.) o .= Wien. Hö Auch durch Weisungen, die grundsätz- lich rechtrnäßig wären, kann man Mobbing c) begehen. Und die Republikhaftet, wenn einer öE ihrer Mitarbeiter durch unsachliche Weisun- s6 bgo '='\J Ij :(ü CE t1 ll''.i 6 t4 tr{ (.) t-{ (1 r-{ H6 s's /d =bo ,9 ,H :d .p Xc trE &a H€ ia .2q c)(! BE" 6= ts =q) YU üg =c) )i u) qJ d N a a F( -) 61 ts tri \/. ofi -tr{ -o tr( J O... C.J ü OO {-J gen jemanden schikaniert. Das zeigt eine Ent- scheidung des Obersten Gerichtshofs zum Fall einer Schuldirektorin, die von einer Schulinspektorin gemobbt wurde. Die Höchstrichter drehten ein Urteil der Vorinstanz um, sodass die frühere Direktorin der HLW Biedermannsdorf, Evelyn Maye4, nun doch zu einer Entschädigung kommt. Die Direktorin, Ehefrau des Verfassungsjuristen Heinz Mayeq, war mit einer Amtshaftungsklage gegen den Bund vorgegangen. Weil sie wegen eines Burn-outs nicht mehr arbeiten kann, solle man ihr den Verdienstentgang sowie Schmerzengeld und Behandlungskosten erstatten, forderte Mayer. Zttmal die IGankheit auf das Mobbing ihrer Vorgesetzten, einer Schulinspektorin, zurückgehe. Der Landesschulinspektorin wurde eine Reihe von Vorftillen zur Last gelegt. So behauptete sie etwa gegenüber Personalvertretem, dass die Direktorin Schtüerverneter unter Druck setze, einer von ihnen nicht gewollten Stundentafel zuzustimmen. Das stimmte nicht. Auch gegenüber einer anderen Schuldireltorin redete die Inspektorin die Zustände an der HLW Biedermannsdorf schlecht. Als Mayer bat, die Vorwürfe klarzustellen, tat die Inspektorin das als,,Gequake" ab. Die Hospitation der Schule setzte die Inspektorin exEa an einem Nachmittag an, an dem die Direktorin verhindert war - und gab erst am Tag davor AnderungswüLnsche bekannt. Das habe als Machtdemonstration der Inspektorin gedient, sollten später die Gerichte konstatieren. UIrd zwar, um der Direktorin zuzeigen, dass sie sich,,ohneWenn undAber unterzuordnen und ihren Launen zu fügen -c .c habe". Immer wieder erhob die Inspektorin auch neue Forderungen an die Direktorin, die die von ihr bereits erledigte fubeit zunichtemachten. Einmal sagte sie zu Mayer: ,,Ich habe schon nvei bis drei Direktoren in die äE c) o. ts 6-O tr{ Die Republik - vertreten durch die Finanzprokuratur - bestritt vor Gericht ein Mobbing durch die Schulinspektorin. Vielmehr habe die Direktorin selbst Mobbing- 'a -c .g trbr) 'tr Oär .Ec I q.) (J l-l v)ü alA c)ts '6 Fa F.E ..0J N .= r-'1 {., äö h !,a eö öts E-c (JU €ll l!5 ac) o ?1 (.) bD -1 l-{ oP{ t-t c {-J \/, (J t-{ o9l a Pension gelobt. Sie sind die Nächste!" handlungen Segen$ei-äem L-ehrpersonal ausgeübt. Was einer der Grtinde gewesen sei, wegen derer die Inspektorin habe einschreiten müssen. Auch die Inspektorin selbst wies die Vorwürfe gegen sie zurück. Schon wegen der nur sporadisch statfrndenden persönlichen Begegnungen zwischen ihr und der Direktorin könne von Mobbing keine Redel;\n. .,Die menschliche Würde verlet4l-)- Doch, das sei Mobbing meinte das Landesgericht St. Pölten. Die Schulinspektorin habe behanlich und ohne sachlichen Grund in schulaütonome und der Schulleiterin vorbehaltene Bereiche eingegriffen. Und dieser ,,eine Endaltung in ihrem Amt als Direktorin unmöglich gemacht". Dieses Verhalten habe ,,die menschliche Würde verletzt" . Das Oberlandesgericht Wien wies die Klage der Direktorin hingegen ab. ,,Die bloß punktuell erfolgten Beschimpfungen der Klägerin durch eine persönlich herabsetzende bzw. verächtlich machende Wortwahl vermöchten für sich allein" die Haftung der Repubfik noch nicht zu begründen. Schließlich sei das Blrn-out nint aUl.aadurch, son(3) dem durch alle HandlungeXder Inspektorin insgesamt entstanden. Aber man könne nicht feststellen, dass die Taten der Inspektorin sich systematisch und durchgehend persönlich gegen die Direktorin gerichtet hätten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) aber ortet in seinem nunmehrigen Urteil sehr wohl ein ..eezieltes und wstematisches Mobbingverfi"ult.n" der Schulinspektorin. Blieb die Frage, ob sich die Direktorin nicht einfach gegen die Weisungen hätte wehren können. Die Republikwaidte vor Gericht nämlich ein, dass die Direktorin ja hätte remonstrieren könnery also die Weisungen hätte ablehnen können' Dann wäre ihr Brirn-out nicht nassiert. @ Weisungen nicht einfach abzuwenden So einfach sei das nicht, betonte der OGH. Denn erstens habe die Schulinspektorin ja nicht nur mit Weisungen, sondem auch mit gearbeitet' Und zweitens Verunglimpfungen -Beamter nur remonstrieren, dürfe man als wenn Weisungen rechtswidrig sind.- Nicht abe! wenn sie bloß unzwecknäßig sind. - , Summa summamm entschied der OGH (1 Ob 106/l5t), dass Direktorin Mayel .ein iecht auf Schadenersatz hat. In welcher Höhe müsse nun noch geklärt werden, sa$ Philion Pallitsch von Schwartz, Huber-Medek & Paäer Rechtsanwdlte, der Mayer vor Gericht. vertrat. Ursprünglich hatte man rund 87.000 Euro eingeklagt, inzwischen habe sich dieser Wert abei erhöht. Mayer gelte als dauerhaft dienstunftihig' Und auch fir künftige Schäden, die durch die Absenz vom fubeitsplatz entstehen (etwa eine niedrigere Pen- iion), müsse der Bund nun aufl<ommen. Die Schulinspektorin hatte sich am Verfahren als Nebeninterventin beteiligt. Die Republik könnte versuchen, bei ihr Regress flir den Schaden zu nehmen. " D tF P?-Ess=f tAg.r Aq-^L' [1. 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