Ratschläge zur Steueroptimierung für Freiberufler und Private

Willkommen
Ratschläge zur Steueroptimierung für Freiberufler und Private
7. Tue Gutes und ziehe es von der Steuer ab
Die Schweizer sind bekanntlich spendierfreudig. Ruft die
Glückskette, so kommen die Gelder. Was viele immer noch
nicht wissen: Spenden an gemeinnützige Organisationen
können von der Steuer voll abgesetzt werden – und zwar
beim Bund wie auch in allen 26 Kantonen. Es können indessen nicht beliebige Organisationen bedacht werden. Sie
müssen zertifiziert sein. Die Zewo-Liste ist bei den Steuerämtern einsehbar (siehe auch www.zewo.ch).
Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Gesamtsumme
mindestens 100 CHF beträgt. Der Höchstabzug schwankt
zwischen 5 und 20 %. Keine obere Grenze kennen nur Baselland und Schaffhausen. Umstritten sind die Abzüge an
die Berufsorganisationen wie Gewerkschaften oder Fachorganisationen. Einige Kantone vertreten die Auffassung,
dass sie in den Berufsauslagen unter der Rubrik «übrige
Berufskosten» eingeschlossen sind, also nicht separat absetzbar sind. Zuwendungen an Parteien werden zumindest
beim Bund nicht mehr als Spenden akzeptiert und dürfen
nicht mehr abgezogen werden, wie das Bundesgericht erst
kürzlich urteilte. Ob sich die Kantone daran halten, steht auf
einem anderen Blatt.
8. Einkäufe in die Pensionskasse sind ergiebig
Ein Telefonanruf genügt. Und schon flattert der Einzahlungsschein ins Haus, mit dem man einen Einkauf tätigen kann.
Zahlt ein Pensionsversicherter nur schon 6’000 CHF in die
Pensionskasse (PK) ein, so resultiert bei einem Grenzsteuersatz von 30 % eine Ersparnis von 1’800 CHF. Dazu kommt
die höhere Verzinsung der PK-Guthaben von derzeit 2,5 %.
Einkäufe sind möglich, wenn die Pensionskasse dies reglementarisch vorsieht und Beitragslücken bestehen, zum
Beispiel, wenn der Versicherte längere Zeit im Ausland war
oder bis dreissig studiert hat. Lücken können auch bei ungebrochener Berufsbiografie dann entstehen, wenn in einer
früheren Pensionskasse schlechtere Leistungen als bei der
derzeitigen vorgesehen waren. Auch Beförderungen und damit verbundene Lohnerhöhungen schaffen Lücken im Vorsorgeplan.
FOCUS SWITZERL AND – ZENTR ALSCHWEIZ 2008
2009
Freiberufler
1. Die Arztpraxis in eine Aktiengesellschaft umwandeln
Ein Arzt oder Chiropraktiker wird am Ort besteuert, wo sich
seine Praxis befindet. Diese liegt oft in einer teuren Stadtgemeinde, während der Arzt selbst in der steuerlich günstigeren Agglomeration wohnt. Dies hat für ihn unnötig hohe
Kosten zur Folge. Das muss nicht sein. Inzwischen ist es in
vielen Kantonen, ausser beispielsweise in Zürich, möglich,
eine Arzt- oder Zahnarztpraxis in eine Aktiengesellschaft
umzuwandeln. Dies hat den Vorteil, dass die Firma und der
Eigentümer nicht mehr am selben Ort besteuert werden. Die
Firma versteuert nur noch den Gewinn, sofern nach Auszahlung aller Löhne noch etwas übrig bleibt. Der Arzt wird
zum Lohnempfänger und versteuert sein ganzes Erwerbseinkommen an seinem Wohnsitz. Er sollte sein Salär möglichst hoch ansetzen, um die Doppelbesteuerung bei der
Auszahlung einer Dividende zu vermeiden. Umgekehrt sollte
er seinen Lohn tief halten, wenn der betreffende Kanton die
Dividenden steuerlich entlastet wie der Kanton Schwyz mit
75 % Rabatt.
2. Sich einer Pensionskasse anschliessen
Der Eigentümer einer Firma, und sei diese noch so klein,
kann sich selbstverständlich der Pensionskasse anschliessen, in der seine Angestellten versichert sind. Der Anschluss
an eine Sammelstiftung ist dabei die am meisten gewählte
Lösung. Wichtig ist nun aber, dass er seinen Lohn möglichst
hoch ansetzt und zur Gänze bei der PK versichert. Dies gilt
auch für den überobligatorischen Teil. Zu überlegen ist bei
grösseren Firmen auch, ob sich für den Chef und das Management eine Kaderversicherung aufdrängen könnte. In diese können je nach Reglement noch höhere Beiträge einbezahlt werden, bis maximal 25 % des AHV-pflichtigen Lohnes.
Der maximal versicherte Lohn ist aber auf 795’600 CHF
limitiert. Solche Versicherungslösungen dürfen indessen
nicht unangemessen sein und den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht missachten. Erlaubt ist hingegen, bei derselben Kasse verschiedene Vorsorgepläne zu führen, also auch
spezielle Kaderpläne.
Schweiz
Zentralschweiz
Einkäufe sind seit der 1. BVG-Revision gewissen Einschränkungen unterworfen. Zum einen müssen die Vorbezüge zum
Kauf von Wohneigentum zuerst zurückbezahlt werden, und
das eingekaufte Altersguthaben darf während dreier Jahre
nicht als Kapital bezogen werden. Zum anderen besteht eine
absolute Obergrenze: Die Pensionskasse darf den Einkauf
höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen
ermöglichen.
Berater
6. Gesundheitskosten im Detail erfassen
Der Sohn braucht eine Brille, die Tochter eine Zahnspange,
die Mutter ein künstliches Hüftgelenk – abzugsfähig sind
alle Auslagen, die nicht durch die Krankenkasse oder Unfallversicherung abgedeckt sind. Es können aber nur die Kosten
geltend gemacht werden, die fünf Prozent des Reineinkommens (Bruttolohn minus Berufsauslagen und allgemeine
Abzüge) übersteigen. Beträgt das Reineinkommen 40’000
CHF, dann sind alle Gesundheitskosten absetzbar, die 2’000
CHF übersteigen. Anrechenbar sind Franchise und Selbstbehalt von Arztrechnungen, die man selbst bezahlt hat, Medikamente, Verbandszeug, Salben, zahnmedizinische Kosten,
Brillen, Kontaktlinsen und Zubehör, Massnahmen zur Rehabilitation, Spitex und andere medizinische Betreuung. Auch
hier gilt es, alle Belege minutiös zu sammeln. Erfahrungsgemäss läppert sich eine ganz schöne Summe zusammen.
21
Dienstleister
Voraussetzung für einen sorglosen Einkauf ist eine gesunde
PK mit besten Leistungen und einer erstklassigen Zinspolitik. Besteht eine Unterdeckung, sind die Pensionsleistungen
bei der Pensionierung unterdurchschnittlich oder wird der
überobligatorische Teil ungenügend oder gar nicht verzinst
– dann ist von Einzahlungen abzusehen. Auf jeden Fall sind
sie über mehrere Jahre hin zu verteilen, um die Progression
optimal zu brechen.
Hotels / Conferences
Fiskus wie die Wohnungsmiete behandelt. Auch Letztere ist
in den meisten Kantonen nicht absetzbar – ausser in Baselland und Zug. Die Schuldzinsenregel schränkt den Abzug allerdings ein. Maximal möglich sind ein Betrag, der dem Vermögensertrag entspricht, plus eine Freigrenze von 50’000
CHF. Bei den Eigenheimbesitzern wird noch der Eigenmietwert dazugezählt. In der Praxis spielt diese Einschränkung
indessen kaum eine Rolle.