Willkommen Ratschläge zur Steueroptimierung für Freiberufler und Private 7. Tue Gutes und ziehe es von der Steuer ab Die Schweizer sind bekanntlich spendierfreudig. Ruft die Glückskette, so kommen die Gelder. Was viele immer noch nicht wissen: Spenden an gemeinnützige Organisationen können von der Steuer voll abgesetzt werden – und zwar beim Bund wie auch in allen 26 Kantonen. Es können indessen nicht beliebige Organisationen bedacht werden. Sie müssen zertifiziert sein. Die Zewo-Liste ist bei den Steuerämtern einsehbar (siehe auch www.zewo.ch). Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Gesamtsumme mindestens 100 CHF beträgt. Der Höchstabzug schwankt zwischen 5 und 20 %. Keine obere Grenze kennen nur Baselland und Schaffhausen. Umstritten sind die Abzüge an die Berufsorganisationen wie Gewerkschaften oder Fachorganisationen. Einige Kantone vertreten die Auffassung, dass sie in den Berufsauslagen unter der Rubrik «übrige Berufskosten» eingeschlossen sind, also nicht separat absetzbar sind. Zuwendungen an Parteien werden zumindest beim Bund nicht mehr als Spenden akzeptiert und dürfen nicht mehr abgezogen werden, wie das Bundesgericht erst kürzlich urteilte. Ob sich die Kantone daran halten, steht auf einem anderen Blatt. 8. Einkäufe in die Pensionskasse sind ergiebig Ein Telefonanruf genügt. Und schon flattert der Einzahlungsschein ins Haus, mit dem man einen Einkauf tätigen kann. Zahlt ein Pensionsversicherter nur schon 6’000 CHF in die Pensionskasse (PK) ein, so resultiert bei einem Grenzsteuersatz von 30 % eine Ersparnis von 1’800 CHF. Dazu kommt die höhere Verzinsung der PK-Guthaben von derzeit 2,5 %. Einkäufe sind möglich, wenn die Pensionskasse dies reglementarisch vorsieht und Beitragslücken bestehen, zum Beispiel, wenn der Versicherte längere Zeit im Ausland war oder bis dreissig studiert hat. Lücken können auch bei ungebrochener Berufsbiografie dann entstehen, wenn in einer früheren Pensionskasse schlechtere Leistungen als bei der derzeitigen vorgesehen waren. Auch Beförderungen und damit verbundene Lohnerhöhungen schaffen Lücken im Vorsorgeplan. FOCUS SWITZERL AND – ZENTR ALSCHWEIZ 2008 2009 Freiberufler 1. Die Arztpraxis in eine Aktiengesellschaft umwandeln Ein Arzt oder Chiropraktiker wird am Ort besteuert, wo sich seine Praxis befindet. Diese liegt oft in einer teuren Stadtgemeinde, während der Arzt selbst in der steuerlich günstigeren Agglomeration wohnt. Dies hat für ihn unnötig hohe Kosten zur Folge. Das muss nicht sein. Inzwischen ist es in vielen Kantonen, ausser beispielsweise in Zürich, möglich, eine Arzt- oder Zahnarztpraxis in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Dies hat den Vorteil, dass die Firma und der Eigentümer nicht mehr am selben Ort besteuert werden. Die Firma versteuert nur noch den Gewinn, sofern nach Auszahlung aller Löhne noch etwas übrig bleibt. Der Arzt wird zum Lohnempfänger und versteuert sein ganzes Erwerbseinkommen an seinem Wohnsitz. Er sollte sein Salär möglichst hoch ansetzen, um die Doppelbesteuerung bei der Auszahlung einer Dividende zu vermeiden. Umgekehrt sollte er seinen Lohn tief halten, wenn der betreffende Kanton die Dividenden steuerlich entlastet wie der Kanton Schwyz mit 75 % Rabatt. 2. Sich einer Pensionskasse anschliessen Der Eigentümer einer Firma, und sei diese noch so klein, kann sich selbstverständlich der Pensionskasse anschliessen, in der seine Angestellten versichert sind. Der Anschluss an eine Sammelstiftung ist dabei die am meisten gewählte Lösung. Wichtig ist nun aber, dass er seinen Lohn möglichst hoch ansetzt und zur Gänze bei der PK versichert. Dies gilt auch für den überobligatorischen Teil. Zu überlegen ist bei grösseren Firmen auch, ob sich für den Chef und das Management eine Kaderversicherung aufdrängen könnte. In diese können je nach Reglement noch höhere Beiträge einbezahlt werden, bis maximal 25 % des AHV-pflichtigen Lohnes. Der maximal versicherte Lohn ist aber auf 795’600 CHF limitiert. Solche Versicherungslösungen dürfen indessen nicht unangemessen sein und den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht missachten. Erlaubt ist hingegen, bei derselben Kasse verschiedene Vorsorgepläne zu führen, also auch spezielle Kaderpläne. Schweiz Zentralschweiz Einkäufe sind seit der 1. BVG-Revision gewissen Einschränkungen unterworfen. Zum einen müssen die Vorbezüge zum Kauf von Wohneigentum zuerst zurückbezahlt werden, und das eingekaufte Altersguthaben darf während dreier Jahre nicht als Kapital bezogen werden. Zum anderen besteht eine absolute Obergrenze: Die Pensionskasse darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. Berater 6. Gesundheitskosten im Detail erfassen Der Sohn braucht eine Brille, die Tochter eine Zahnspange, die Mutter ein künstliches Hüftgelenk – abzugsfähig sind alle Auslagen, die nicht durch die Krankenkasse oder Unfallversicherung abgedeckt sind. Es können aber nur die Kosten geltend gemacht werden, die fünf Prozent des Reineinkommens (Bruttolohn minus Berufsauslagen und allgemeine Abzüge) übersteigen. Beträgt das Reineinkommen 40’000 CHF, dann sind alle Gesundheitskosten absetzbar, die 2’000 CHF übersteigen. Anrechenbar sind Franchise und Selbstbehalt von Arztrechnungen, die man selbst bezahlt hat, Medikamente, Verbandszeug, Salben, zahnmedizinische Kosten, Brillen, Kontaktlinsen und Zubehör, Massnahmen zur Rehabilitation, Spitex und andere medizinische Betreuung. Auch hier gilt es, alle Belege minutiös zu sammeln. Erfahrungsgemäss läppert sich eine ganz schöne Summe zusammen. 21 Dienstleister Voraussetzung für einen sorglosen Einkauf ist eine gesunde PK mit besten Leistungen und einer erstklassigen Zinspolitik. Besteht eine Unterdeckung, sind die Pensionsleistungen bei der Pensionierung unterdurchschnittlich oder wird der überobligatorische Teil ungenügend oder gar nicht verzinst – dann ist von Einzahlungen abzusehen. Auf jeden Fall sind sie über mehrere Jahre hin zu verteilen, um die Progression optimal zu brechen. Hotels / Conferences Fiskus wie die Wohnungsmiete behandelt. Auch Letztere ist in den meisten Kantonen nicht absetzbar – ausser in Baselland und Zug. Die Schuldzinsenregel schränkt den Abzug allerdings ein. Maximal möglich sind ein Betrag, der dem Vermögensertrag entspricht, plus eine Freigrenze von 50’000 CHF. Bei den Eigenheimbesitzern wird noch der Eigenmietwert dazugezählt. In der Praxis spielt diese Einschränkung indessen kaum eine Rolle.
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