Informationsbogen für den Einleger Mit dieser Einleger-Information unterrichten wir Sie über die gesetzliche Einlagensicherung. Die Walser Privatbank AG ist Mitglied der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung eGen (ÖRE), welche die Funktion der gesetzlichen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (§§ 93 ff. Bankwesengesetz) wahrnimmt. Informationen hierzu finden Sie auf www.raiffeisen-einlagensicherung.at. Alle Institute der Raiffeisen Bankengruppe Österreich (RBG) unterliegen uneingeschränkt den österreichischen Bestimmungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (ESAEG). Für die Raiffeisenbanken, die Raiffeisenlandesbanken, die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG und die Raiffeisen Bank International AG nimmt die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung eGen (ÖRE) die Funktion als gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für die RBG wahr. Bisher in Österreich sektoral organisierte Einlagensicherungen werden ab dem 1. September 2019 durch eine einheitliche Einlagensicherung ersetzt. Einlagen bei der Walser Privatbank AG sind geschützt durch: Die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung eGen (ÖRE).1 Sicherungsobergrenze: 100.000 EUR pro Einlage und Kreditinstitut.2 Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben: Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100.000 EUR.2 Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben: Die Obergrenze von 100.000 EUR gilt bei jedem einzelnen Einleger.3 Erstattungsfrist bei Ausfall des Kreditinstituts: 20 15 10 07 Währung der Erstattung: EUR Kontaktdaten: Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung eGen Am Stadtpark 9 1030 Wien +43 (1) 71707 1884 [email protected] Weitere Informationen: www.raiffeisen-einlagensicherung.at Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage bis zum 31.12.2018, bis zum 31.12.2020, bis zum31.12.2023, ab dem 01.01.2024.4 Hiermit bestätige/n ich/wir, dass ich/wir die oben aufgeführten Informationen zur Einlagensicherung, die Fußnotenerläuterungen auf Seite 2 sowie die vorvertraglichen Informationen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung des österreichischen Raiffeisensektors in Form der Allgemeinen Informationen für das Anlagegeschäft der Walser Privatbank AG zur Kenntnis genommen habe/n. 1I3 Zusätzliche Informationen 1 Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Sicherungssystem: Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100.000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung erstattet. 2 Allgemeine Sicherungsobergrenze: Sollte die Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100.000 EUR pro Kunde und Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90.000 EUR auf einem Sparkonto und 20.000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100.000 EUR erstattet. Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die Walser Privatbank AG ist auch unter dem Namen Walser Raiffeisenbank tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren Kreditinstituten dieser Marken in Höhe von bis zu 100.000 EUR gedeckt ist. In einigen Fällen (wenn die Einlagen aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität anknüpfen oder auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung oder Tod beruhen und der Sicherungsfall jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, eintritt) sind Einlagen über 100 000 EUR hinaus auf Antrag des Einlegers bis zu einer Höhe von 500 000 EUR gesichert. In Fällen, in denen Einlagen über 100 000 EUR hinaus gesichert sind, bedarf es eines gesonderten Antrags der Einleger an das Einlagensicherungssystem innerhalb von zwölf Monaten. 3 Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten: Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 EUR für jeden Einleger. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100.000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In Fällen des § 12 Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG) sind Einlagen über 100.000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung hinaus gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über www.raiffeisen-einlagensicherung.at. 4 Erstattung: Das zurzeit zuständige Einlagensicherungssystem für die Abwicklung der Erstattung ist die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung eGen Am Stadtpark 9 1030 Wien +43 (1) 71707 1884 [email protected] 2I3 Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100.000 EUR) spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen bis zum 31.12.2018, innerhalb von 15 Arbeitstagen bis zum 31.12.2020, innerhalb von 10 Arbeitstagen bis zum 30.12.2023 bzw. innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem 31.12.2023 erstatten. Ab dem 01.01.2024 haben die Sicherungseinrichtungen, wenn sie den gesamten Betrag der gedeckten Einlagen nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Einleger erstatten können, auf Antrag des Einlegers innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Antragstellung einen angemessenen Betrag der gedeckten Einlagen an den Einleger auszuzahlen, um dessen Lebenshaltungskosten zu decken. Die Sicherungseinrichtungen haben die Auszahlung des angemessenen Betrags auf Basis und nach Prüfung des Antrags des Einlegers, der ihnen bereits vorliegenden Daten sowie der von den Mitgliedsinstituten bereitzustellenden Daten vorzunehmen. Der ursprüngliche Anspruch des Einlegers auf Auszahlung eines Betrags in Höhe seiner gedeckten Einlagen verringert sich in diesem Fall um den durch die Sicherungseinrichtung ausgezahlten angemessenen Betrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über „www.raiffeiseneinlagensicherung.at“. Weitere wichtige Informationen Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Webseite des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen. Erstattungsfähige Einlagen bis 100 000 EUR werden nicht ausgezahlt, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung entstehen würden. Erstattungsfähige Einlagen werden nicht ausgezahlt, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Mitgliedsinstitut gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden. WPB_V_1602 33 Walser Privatbank AG | Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht | Walserstraße 61 | 6991 Riezlern | Österreich Firmensitz Hirschegg | Firmenbuch Feldkirch, Nr. 38332x | Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender), MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA, CMC | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp Zweigniederlassung Düsseldorf | Benrather Straße 11 | 40213 Düsseldorf | Deutschland | Telefon +49 (211) 506 678-0 [email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 64908 (Amtsgericht Düsseldorf) Zweigniederlassung Stuttgart | Kronprinzstraße 30 | 70173 Stuttgart | Deutschland | Telefon +49 (711) 252 805-0 [email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 738242 (Amtsgericht Stuttgart) 3I3
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