1 Zuwendungszweck 1.1 Als Klimaschutzagentur im Land Bremen verfolgt die Bremer Energie-Konsens GmbH – im Folgenden Fördermittelgeberin genannt – das Ziel, den Energieverbrauch zu senken und zur Reduktion der CO2-Emissionen im gesamten Land Bremen beizutragen. Die Angebote der Fördermittelgeberin richten sich hierfür auch an Privathaushalte. 1.2 Der Gebäudesektor ist auch im Bereich der Gebäudetechnik durch lange Investitionszyklen gekennzeichnet. Gleichzeitig kommt energieeffizienter Gebäudetechnik eine besondere Schlüsselrolle bei Gebäudemodernisierungen und den hierauf bezogenen Klimaschutzbemühungen zu. Vor dem Hintergrund steigender Energiekosten wirkt sich energieeffiziente Gebäudetechnik zunehmend auf die wirtschaftliche Nutzung von Gebäuden aus. In der gängigen Praxis der Heizungserneuerung werden Potenziale zur Energie- und CO2-Einsparung meist nicht genutzt. 1.3 Mit dem Förderprogramm „Clever heizen – Bonus für Privathaushalte“ unterstützt die Fördermittelgeberin klimaschonende Heizungsmodernisierungen entsprechend höchster Energieeffizienzstandards, die sich bisher am Markt nicht etablieren konnten. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden klimaschonende Heizungsmodernisierungen entsprechend höchster Energieeffizienzstandards. Hauptbestandteile einer solchen Heizungsmodernisierung sind die Durchführung des hydraulischen Abgleichs, der Einsatz von hocheffizienten Umwälzund Zirkulationspumpen, stromsparende Kesseltypen sowie eine Optimierung des gesamten Heizsystems (Dämmung und Regelungseinstellungen). Entscheidend für eine Förderung ist, neben der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, der Klimaschutzeffekt in Form von prognostizierter CO2-Einsparung. Gefördert wird daher ausschließlich der Einbau energieoptimierter Heizungsanlagen mit folgenden Energieträgern: Gas: Einbau von Gas-Brennwertkesseln laut jeweils gültiger Gasbrennwertkesselliste mit einer maximalen Leistung von 25 kW. Bremer Energie-Konsens GmbH, Am Wall 172/173, 28195 Bremen Geschäftsführer: Martin Grocholl Aufsichtsratsvorsitzender: Staatsrat Ronny Meyer Amtsgericht Bremen; Handelsregister: HRB 17 423 Seite 1 von 6 Biomasse (Holzpellet/Holzhackgut): Einbau von automatisch- bzw. handbeschickten Biomasseanlagen laut der Förderliste des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit einer maximalen Leistung von 25 kW. Die aktuelle Gasbrennwertkesselliste, die Bewertungskriterien (Kriterien über die Bewertung von Brennwertkessel und Heizkreispumpen) und die Listen automatisch- bzw. handbeschickter Biomasseanlagen sind im Internet unter der Adresse www.energiekonsens.de/clever-heizen abrufbar und können alternativ schriftlich bei der Fördermittelgeberin angefragt werden (Kontaktdaten siehe Ziffer 8). Die Gesamtheit der im Rahmen dieses Förderprogramms maßgeblichen und zu erfüllenden Ausführungskriterien ist im Qualitätsstandard Bremer Spar-Heizung (siehe Anlage) zusammengeführt. 3 Zuwendungsempfänger 3.1 Die Förderung richtet sich an private Haushalte (privat genutzte Wohnhäuser bis maximal 10 Wohneinheiten) und kleine Gewerbebetriebe (Ladengeschäfte und gewerblich genutzte Einheiten). Förderobergrenze ist eine maximale Gesamtheizleistung von 25 kW. Ladengeschäfte und gewerblich genutzte Einheiten müssen sich überdies in bestehenden Wohngebäuden befinden und sind auf eine maximale Größe von 200 m² Nutzfläche begrenzt. 3.2 Antragsberechtigt sind Wohnungs- oder Gebäudeeigentümer, sonstige dinglich Verfügungsberechtigte sowie gemeinschaftlich beantragende Wohnungseigentümergemeinschaften – im Folgenden Antragsteller genannt. 4 Voraussetzungen der Förderung und Anforderungen an die Durchführung 4.1 Gefördert werden nur Vorhaben im Land Bremen; maßgeblich ist die örtliche Lage des Gebäudes. 4.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Neubauten werden nicht gefördert. 4.3 Eine Förderung erfolgt nicht bezogen auf Erneuerungsmaßnahmen in Objekten von Wohnungsbaugesellschaften. Bremer Energie-Konsens GmbH, Am Wall 172/173, 28195 Bremen Geschäftsführer: Martin Grocholl Aufsichtsratsvorsitzender: Staatsrat Ronny Meyer Amtsgericht Bremen; Handelsregister: HRB 17 423 Seite 2 von 6 4.4 Die Förderung kann nur einmalig je Objekt – Wohnung oder Gebäude – in Anspruch genommen werden. 4.5 Alle Maßnahmen/Installationen des Fördergegenstands (siehe Ziffer 2) müssen dem Stand der Technik sowie den gültigen Gesetzen, Richtlinien und Normen entsprechen. Die Arbeitsschritte und die technischen Komponenten sind entsprechend des Qualitätsstandards „Bremer Spar-Heizung“ (siehe Anlage Qualitätsstandard „Bremer SparHeizung“) auszuführen und sind durch den SHK Fachbetrieb bestätigen zu lassen (Vermerk auf der Rechnung). Die Dokumentationen sind in Kopie nachzuweisen. 4.6 Der Fördergegenstand (siehe Ziffer 2) muss durch einen durch die Fördermittelgeberin zugelassenen SHK-Fachbetrieb ausgeführt werden. Als ausführungsberechtigt durch die Fördermittelgeberin zugelassen ist jeder SHKFachbetrieb, der nachweislich eine Heizungsmodernisierung entsprechend den im Rahmen dieser Förderung geforderten Qualitäten leisten kann und eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Fördermittelgeberin besitzt. Die Zulassungsbeschränkung dient damit ausschließlich der Qualitätssicherung und soll eine hohe Ausführungsqualität sowohl im Sinne der Fördermittelgeberin als auch im Sinne des Antragstellers gewährleisten. Die jeweils aktuelle Liste zugelassener SHK-Fachbetriebe (Clevere Betriebe) ist im Internet unter der Adresse www.energiekonsens.de/clever-heizen abrufbar und kann alternativ schriftlich bei der Fördermittelgeberin angefragt werden; Kontaktdaten siehe Ziffer 8. Hier können auch die detaillierten Kriterien der Ausführungsberechtigung durch SHKFachbetriebe eingesehen bzw. abgefragt werden. 4.7 Der Antragsteller stimmt einer projektbezogenen Öffentlichkeitsarbeit sowie einer wissenschaftlichen Auswertung der Maßnahme durch die Fördermittelgeberin zu und wird diesbezügliche Daten bereitstellen, Besichtigungen zulassen sowie ggf. erforderliche Auskünfte zur Verbreitung der Ergebnisse erteilen. 4.8 Der Antragsteller verpflichtet sich, bei Anfrage durch die Fördermittelgeberin, Einsicht in die für die Durchführung der Projektmaßnahmen erforderlichen Unterlagen, Ergebnisse und Dokumentationen zu gewähren. Zur Qualitätssicherung wird die Fördermittelgeberin stichprobenweise Vor-Ort Überprüfungen der Heizungsinstallationen vornehmen. Der Antragsteller erklärt sich einverstanden, hierfür ggf. Mitarbeitern bzw. von der Fördermittelgeberin beauftragten Dritten Zugang zur Heizungsanlage zu gewähren. Bremer Energie-Konsens GmbH, Am Wall 172/173, 28195 Bremen Geschäftsführer: Martin Grocholl Aufsichtsratsvorsitzender: Staatsrat Ronny Meyer Amtsgericht Bremen; Handelsregister: HRB 17 423 Seite 3 von 6 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt: 500,00 Euro. 5.2 Die Kumulierung mit Fördermitteln Dritter (z.B. Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW, swb) ist grundsätzlich zulässig. 5.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung durch die Fördermittelgeberin besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Fördermittelgeberin aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage dieser Bedingungen und im Rahmen der verfügbaren Fördermittel sowie nach zeitlichem Eingang der Anträge. 5.4 Die Fördermittelgeberin behält sich einen Ermessensspielraum für die Festlegung der Förderhöhe vor, die situationsbedingt bzw. von der Komplexität des Objektes abhängig ist. 5.5 Die Förderung ist zweckgebunden und dient der Verwirklichung des Fördergegenstands (siehe Ziffer 2). 6 Verfahren und Auszahlung der Fördermittel 6.1 Als Antrag dient der vom Antragsteller vollständig ausgefüllte, unterschriebene und bei der Fördermittelgeberin einzureichende Förderantrag (Formblatt 1). 6.2 Förderanträge werden in der Reihenfolge des Eingangs von der Fördermittelgeberin bearbeitet. 6.3 Die Antragsbearbeitung erfolgt nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Bremischen Landesdatenschutzgesetzes. 6.4 Die Bewilligung der Förderung erfolgt schriftlich mittels Förderzusage durch die Fördermittelgeberin an den bzw. die Antragsteller. Diese nehmen die Förderzusage durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung an. 6.5 Der Förderzeitraum beginnt nach Förderzusage. Die Ausführung des Fördergegenstands (siehe Ziffer 2) muss innerhalb von drei Monaten ab Datum der Fördermittelzusage, spätestens am 30.06.2016, abgeschlossen sein. Der Mittelabruf muss bis zum 30.09.2016 erfolgt sein. Bremer Energie-Konsens GmbH, Am Wall 172/173, 28195 Bremen Geschäftsführer: Martin Grocholl Aufsichtsratsvorsitzender: Staatsrat Ronny Meyer Amtsgericht Bremen; Handelsregister: HRB 17 423 Seite 4 von 6 6.6 Die Förderzusage (Ziffer 6.4) wird unwirksam, wenn der Fördergegenstand (siehe Ziffer 2) in Gänze oder in Teilen bereits vor Zugang der Förderzusage beauftragt oder die Ausführung begonnen wurde. 6.7 Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf Grundlage eines Mittelabrufs. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderung ist mit einem Verwendungsnachweis unter Vorlage von Rechnungskopien nachzuweisen. Für den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis ist das vorgegebene Formblatt 2 zu verwenden. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Prüfung der Erfüllung und Einhaltung der Förderbedingungen sowie der Verwendungsnachweise und Rechnungskopien bargeldlos auf das von dem Antragsteller angegebene Konto. 6.8 Der Antragsteller sichert zu, dass er seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens ein Entgelt von 8,80 Euro (brutto) je Stunde zahlt (Siehe Anlage: Erklärung des Zuwendungsnehmers /Auftragnehmers zum Mindestlohn). Das gilt auch für Aushilfen (z.B. Schüler, Studenten) sowie geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Verträge). Der Antragsteller hat der Bremer Energie-Konsens GmbH auf ausdrückliche Anforderung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung die zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestlohnzahlungspflicht erforderlichen Unterlagen (z. B. Arbeitsverträge, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Stundennachweise etc.) unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Belange vorzulegen. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann die Förderzusage auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen werden und bereits ausgezahlte Zuwendungsbeträge sind zu erstatten. 6.9 Der jeweilige Förderbetrag ist vom Antragsteller unverzüglich an die Fördermittelgeberin zurückzuzahlen, wenn die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. 7 Sonstiges 7.1 Eine Haftung der Fördermittelgeberin im Zusammenhang mit der Förderung ist ausgeschlossen. 7.2 Der Antragsteller verpflichtet sich, Belege, die im Zusammenhang mit der Förderung stehen, insbesondere Originalrechnungen und Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und für eventuelle Prüfungen durch den Landesrechnungshof bereitzustellen, sofern nicht aus steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Bremer Energie-Konsens GmbH, Am Wall 172/173, 28195 Bremen Geschäftsführer: Martin Grocholl Aufsichtsratsvorsitzender: Staatsrat Ronny Meyer Amtsgericht Bremen; Handelsregister: HRB 17 423 Seite 5 von 6 7.3 Die Fördermittelgeberin kann die Zusage der Förderung von der Einhaltung weiterer Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zur Erreichung des Förderzwecks oder anderer ökologischer Zielbestimmungen dieses Förderprogramms sachgerecht ist. 7.4 Die Förderrichtlinie ist in dieser aktuellen Fassung ab dem 08.01.2016 gültig und endet spätestens am 30.06.2016. Die Förderung ist zweckgebunden und dient der Verwirklichung des Förderzwecks. 8 Ansprechpartner Bremer Energie-Konsens GmbH Heinfried Becker Schifferstr. 36-40 27568 Bremerhaven Tel.: 0471/30 94 73-71 Mail: [email protected] 9 Anlagen Formblatt 1: Förderantrag Formblatt 2: Mittelabruf und Verwendungsnachweis Qualitätsstandard Bremer Spar-Heizung Erklärung des Zuwendungsnehmers /Auftragnehmers zum Mindestlohn Bremer Energie-Konsens GmbH, Am Wall 172/173, 28195 Bremen Geschäftsführer: Martin Grocholl Aufsichtsratsvorsitzender: Staatsrat Ronny Meyer Amtsgericht Bremen; Handelsregister: HRB 17 423 Seite 6 von 6
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