Clever heizen - Bonus für Privathaushalte

1
Zuwendungszweck
1.1
Als Klimaschutzagentur im Land Bremen verfolgt die Bremer Energie-Konsens GmbH – im
Folgenden Fördermittelgeberin genannt – das Ziel, den Energieverbrauch zu senken und
zur Reduktion der CO2-Emissionen im gesamten Land Bremen beizutragen. Die Angebote
der Fördermittelgeberin richten sich hierfür auch an Privathaushalte.
1.2
Der Gebäudesektor ist auch im Bereich der Gebäudetechnik durch lange Investitionszyklen gekennzeichnet. Gleichzeitig kommt energieeffizienter Gebäudetechnik eine
besondere Schlüsselrolle bei Gebäudemodernisierungen und den hierauf bezogenen
Klimaschutzbemühungen zu. Vor dem Hintergrund steigender Energiekosten wirkt sich
energieeffiziente Gebäudetechnik zunehmend auf die wirtschaftliche Nutzung von
Gebäuden aus. In der gängigen Praxis der Heizungserneuerung werden Potenziale zur
Energie- und CO2-Einsparung meist nicht genutzt.
1.3
Mit dem Förderprogramm „Clever heizen – Bonus für Privathaushalte“ unterstützt die
Fördermittelgeberin klimaschonende Heizungsmodernisierungen entsprechend höchster
Energieeffizienzstandards, die sich bisher am Markt nicht etablieren konnten.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden klimaschonende Heizungsmodernisierungen entsprechend höchster
Energieeffizienzstandards. Hauptbestandteile einer solchen Heizungsmodernisierung sind
die Durchführung des hydraulischen Abgleichs, der Einsatz von hocheffizienten Umwälzund Zirkulationspumpen, stromsparende Kesseltypen sowie eine Optimierung des
gesamten Heizsystems (Dämmung und Regelungseinstellungen).
Entscheidend für eine Förderung ist, neben der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, der
Klimaschutzeffekt in Form von prognostizierter CO2-Einsparung. Gefördert wird daher
ausschließlich der Einbau energieoptimierter Heizungsanlagen mit folgenden
Energieträgern:

Gas: Einbau von Gas-Brennwertkesseln laut jeweils gültiger Gasbrennwertkesselliste mit einer maximalen Leistung von 25 kW.
Bremer Energie-Konsens GmbH, Am Wall 172/173, 28195 Bremen
Geschäftsführer: Martin Grocholl
Aufsichtsratsvorsitzender: Staatsrat Ronny Meyer
Amtsgericht Bremen; Handelsregister: HRB 17 423
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
Biomasse (Holzpellet/Holzhackgut): Einbau von automatisch- bzw.
handbeschickten Biomasseanlagen laut der Förderliste des Bundesamts für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit einer maximalen Leistung von 25
kW.
Die aktuelle Gasbrennwertkesselliste, die Bewertungskriterien (Kriterien über die Bewertung von
Brennwertkessel und Heizkreispumpen) und die Listen automatisch- bzw. handbeschickter
Biomasseanlagen sind im Internet unter der Adresse www.energiekonsens.de/clever-heizen
abrufbar und können alternativ schriftlich bei der Fördermittelgeberin angefragt werden
(Kontaktdaten siehe Ziffer 8).
Die Gesamtheit der im Rahmen dieses Förderprogramms maßgeblichen und zu erfüllenden
Ausführungskriterien ist im Qualitätsstandard Bremer Spar-Heizung (siehe Anlage)
zusammengeführt.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Die Förderung richtet sich an private Haushalte (privat genutzte Wohnhäuser bis maximal
10 Wohneinheiten) und kleine Gewerbebetriebe (Ladengeschäfte und gewerblich
genutzte Einheiten). Förderobergrenze ist eine maximale Gesamtheizleistung von 25 kW.
Ladengeschäfte und gewerblich genutzte Einheiten müssen sich überdies in bestehenden
Wohngebäuden befinden und sind auf eine maximale Größe von 200 m² Nutzfläche
begrenzt.
3.2
Antragsberechtigt sind Wohnungs- oder Gebäudeeigentümer, sonstige dinglich
Verfügungsberechtigte sowie gemeinschaftlich beantragende Wohnungseigentümergemeinschaften – im Folgenden Antragsteller genannt.
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Voraussetzungen der Förderung und Anforderungen an die Durchführung
4.1
Gefördert werden nur Vorhaben im Land Bremen; maßgeblich ist die örtliche Lage des
Gebäudes.
4.2
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Neubauten werden nicht
gefördert.
4.3
Eine Förderung erfolgt nicht bezogen auf Erneuerungsmaßnahmen in Objekten von
Wohnungsbaugesellschaften.
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4.4
Die Förderung kann nur einmalig je Objekt – Wohnung oder Gebäude – in Anspruch
genommen werden.
4.5
Alle Maßnahmen/Installationen des Fördergegenstands (siehe Ziffer 2) müssen dem Stand
der Technik sowie den gültigen Gesetzen, Richtlinien und Normen entsprechen. Die
Arbeitsschritte und die technischen Komponenten sind entsprechend des Qualitätsstandards „Bremer Spar-Heizung“ (siehe Anlage Qualitätsstandard „Bremer SparHeizung“) auszuführen und sind durch den SHK Fachbetrieb bestätigen zu lassen
(Vermerk auf der Rechnung). Die Dokumentationen sind in Kopie nachzuweisen.
4.6
Der Fördergegenstand (siehe Ziffer 2) muss durch einen durch die Fördermittelgeberin
zugelassenen SHK-Fachbetrieb ausgeführt werden.
Als ausführungsberechtigt durch die Fördermittelgeberin zugelassen ist jeder SHKFachbetrieb, der nachweislich eine Heizungsmodernisierung entsprechend den im
Rahmen dieser Förderung geforderten Qualitäten leisten kann und eine entsprechende
Kooperationsvereinbarung mit der Fördermittelgeberin besitzt. Die Zulassungsbeschränkung dient damit ausschließlich der Qualitätssicherung und soll eine hohe
Ausführungsqualität sowohl im Sinne der Fördermittelgeberin als auch im Sinne des
Antragstellers gewährleisten.
Die jeweils aktuelle Liste zugelassener SHK-Fachbetriebe (Clevere Betriebe) ist im Internet
unter der Adresse www.energiekonsens.de/clever-heizen abrufbar und kann alternativ
schriftlich bei der Fördermittelgeberin angefragt werden; Kontaktdaten siehe Ziffer 8. Hier
können auch die detaillierten Kriterien der Ausführungsberechtigung durch SHKFachbetriebe eingesehen bzw. abgefragt werden.
4.7
Der Antragsteller stimmt einer projektbezogenen Öffentlichkeitsarbeit sowie einer
wissenschaftlichen Auswertung der Maßnahme durch die Fördermittelgeberin zu und
wird diesbezügliche Daten bereitstellen, Besichtigungen zulassen sowie ggf. erforderliche
Auskünfte zur Verbreitung der Ergebnisse erteilen.
4.8
Der Antragsteller verpflichtet sich, bei Anfrage durch die Fördermittelgeberin, Einsicht in
die für die Durchführung der Projektmaßnahmen erforderlichen Unterlagen, Ergebnisse
und Dokumentationen zu gewähren. Zur Qualitätssicherung wird die Fördermittelgeberin
stichprobenweise Vor-Ort Überprüfungen der Heizungsinstallationen vornehmen. Der
Antragsteller erklärt sich einverstanden, hierfür ggf. Mitarbeitern bzw. von der
Fördermittelgeberin beauftragten Dritten Zugang zur Heizungsanlage zu gewähren.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt: 500,00 Euro.
5.2
Die Kumulierung mit Fördermitteln Dritter (z.B. Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW,
swb) ist grundsätzlich zulässig.
5.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung durch die Fördermittelgeberin
besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Fördermittelgeberin aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage dieser Bedingungen und im Rahmen der
verfügbaren Fördermittel sowie nach zeitlichem Eingang der Anträge.
5.4
Die Fördermittelgeberin behält sich einen Ermessensspielraum für die Festlegung der
Förderhöhe vor, die situationsbedingt bzw. von der Komplexität des Objektes abhängig
ist.
5.5
Die Förderung ist zweckgebunden und dient der Verwirklichung des Fördergegenstands
(siehe Ziffer 2).
6
Verfahren und Auszahlung der Fördermittel
6.1
Als Antrag dient der vom Antragsteller vollständig ausgefüllte, unterschriebene und bei
der Fördermittelgeberin einzureichende Förderantrag (Formblatt 1).
6.2
Förderanträge werden in der Reihenfolge des Eingangs von der Fördermittelgeberin
bearbeitet.
6.3
Die Antragsbearbeitung erfolgt nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Bremischen Landesdatenschutzgesetzes.
6.4
Die Bewilligung der Förderung erfolgt schriftlich mittels Förderzusage durch die
Fördermittelgeberin an den bzw. die Antragsteller. Diese nehmen die Förderzusage durch
Unterzeichnung einer Einverständniserklärung an.
6.5
Der Förderzeitraum beginnt nach Förderzusage. Die Ausführung des Fördergegenstands
(siehe Ziffer 2) muss innerhalb von drei Monaten ab Datum der Fördermittelzusage,
spätestens am 30.06.2016, abgeschlossen sein. Der Mittelabruf muss bis zum 30.09.2016
erfolgt sein.
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6.6
Die Förderzusage (Ziffer 6.4) wird unwirksam, wenn der Fördergegenstand (siehe Ziffer 2)
in Gänze oder in Teilen bereits vor Zugang der Förderzusage beauftragt oder die
Ausführung begonnen wurde.
6.7
Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf Grundlage eines Mittelabrufs. Die
bestimmungsgemäße Verwendung der Förderung ist mit einem Verwendungsnachweis
unter Vorlage von Rechnungskopien nachzuweisen. Für den Mittelabruf und den
Verwendungsnachweis ist das vorgegebene Formblatt 2 zu verwenden. Die Auszahlung
der Förderung erfolgt nach Prüfung der Erfüllung und Einhaltung der Förderbedingungen
sowie der Verwendungsnachweise und Rechnungskopien bargeldlos auf das von dem
Antragsteller angegebene Konto.
6.8
Der Antragsteller sichert zu, dass er seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
mindestens ein Entgelt von 8,80 Euro (brutto) je Stunde zahlt (Siehe Anlage: Erklärung
des Zuwendungsnehmers /Auftragnehmers zum Mindestlohn). Das gilt auch für Aushilfen
(z.B. Schüler, Studenten) sowie geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Verträge). Der
Antragsteller hat der Bremer Energie-Konsens GmbH auf ausdrückliche Anforderung im
Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung die zur Überprüfung der Einhaltung der
Mindestlohnzahlungspflicht erforderlichen Unterlagen (z. B. Arbeitsverträge,
Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Stundennachweise etc.) unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Belange vorzulegen. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann die
Förderzusage auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen
werden und bereits ausgezahlte Zuwendungsbeträge sind zu erstatten.
6.9
Der jeweilige Förderbetrag ist vom Antragsteller unverzüglich an die Fördermittelgeberin
zurückzuzahlen, wenn die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben
erwirkt worden ist.
7
Sonstiges
7.1
Eine Haftung der Fördermittelgeberin im Zusammenhang mit der Förderung ist
ausgeschlossen.
7.2
Der Antragsteller verpflichtet sich, Belege, die im Zusammenhang mit der Förderung
stehen, insbesondere Originalrechnungen und Zahlungsnachweise (Kontoauszüge,
Quittungen) mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und für eventuelle Prüfungen
durch den Landesrechnungshof bereitzustellen, sofern nicht aus steuerlichen oder
anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
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7.3
Die Fördermittelgeberin kann die Zusage der Förderung von der Einhaltung weiterer
Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zur Erreichung des Förderzwecks oder
anderer ökologischer Zielbestimmungen dieses Förderprogramms sachgerecht ist.
7.4
Die Förderrichtlinie ist in dieser aktuellen Fassung ab dem 08.01.2016 gültig und endet
spätestens am 30.06.2016. Die Förderung ist zweckgebunden und dient der
Verwirklichung des Förderzwecks.
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Ansprechpartner
Bremer Energie-Konsens GmbH
Heinfried Becker
Schifferstr. 36-40
27568 Bremerhaven
Tel.: 0471/30 94 73-71
Mail: [email protected]
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Anlagen

Formblatt 1: Förderantrag

Formblatt 2: Mittelabruf und Verwendungsnachweis

Qualitätsstandard Bremer Spar-Heizung

Erklärung des Zuwendungsnehmers /Auftragnehmers zum Mindestlohn
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