Österreichs

unterstützt von:
Österreich im Schattenfinanzindex
Österreich befindet sich im Schattenfinanzindex 2015 auf dem
24. von insgesamt 92 Plätzen (2013: Rang 18, 2011: Rang 17). Mit
moderaten 54 von 100 möglichen Geheimhaltungspunkten und
einem kleinen Anteil von 0,7 % am globalen Offshore-Finanzmarkt
befindet sich das Land im Mittelfeld der Geheimhaltungsskala.
Österreichs Geheimhaltungswert hat sich seit 2013 wesentlich,
und mehr als der anderer Länder, verbessert.
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0
Moderately
geringste
secretive
Geheimhaltung
18
Österreich verdankt seine Bedeutung als Schattenfinanzplatz
für SteuerausländerInnen vor allem seinen privaten Stiftungen
und Treuhandschaften sowie dem Fehlen der Erbschafts- und
anderer Vermögenssteuern. Seine politische Stabilität, seine
Mitgliedschaft in der Europäischen Union und die geographische
Nähe zu Ländern der ehemaligen Sowjetunion und Südosteuropas
machen Österreich zu einem Anziehungspunkt von zweifelhaftem
Geld. Reports wie der US International Narcotics Control Strategy
Report1 lassen darauf schließen, dass Österreichs Finanzsektor
nach wie vor Probleme mit Finanzkriminalität hat.
Wie intransparent?
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Österreich: Immer noch Steuerschlupflöcher aber Abkehr von
der bisherigen Verschwiegenheitspraxis
Rang: 24
31-40
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41-50
41-50
51-60
5
51 51-60
01
61-70
61-70
71-80
71-80
.2
.1
1
Secrecy
Score
81-90
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Exceptionally secretive
höchste
Geheimhaltung
91-100
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Wie groß?
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t:
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Bis vor Kurzem hatte sich Österreich noch auf die Seite jener
anderen europäischen Länder und ihrer assoziierten Steueroasen
(vor allem Luxemburg und die Schweiz) geschlagen, die
europäische Transparenzinitiativen wie die EU-Zinsrichtlinie
verzögerten oder behinderten. Diese Haltung scheint sich in den
letzten Jahren grundlegend gewandelt zu haben. Österreich hat
sich an das neue globale Transparenzklima schneller angepasst als
alle anderen Jurisdiktionen, die wir untersucht haben. Der starke
Rückgang des österreichischen Geheimhaltungswerts von 64 (im
Jahr 2013) auf 54 (im Jahr 2015) legt darüber Zeugnis ab. Einige
Anpassungen wurden auch von anderen Ländern vollzogen,
während andere Änderungen - wie die de facto Abschaffung des
Bankgeheimnisses im Juli 2015 - von Österreich alleine vollzogen
wurden.
54
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riesig
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groß
klein
Dafür gibt es zahlreiche interne und externe Gründe:
• Öffentlicher Druck, innerhalb und außerhalb Österreichs.
Die Zivilgesellschaft hat im Aufrechterhalten dieses
Drucks unzweifelhaft eine wichtige Rolle gespielt, vor
allem was die Aufhebung des strengen Bankgeheimnisses
betrifft.
• Internationaler Druck, vor allem seitens der EU und
anderer EU-Mitgliedsstaaten. Dieser Druck auf Österreich
und Luxemburg führte zur Aufgabe des Widerstands gegen
die Überarbeitung der EU-Zinsrichtlinie. Als Luxemburg
seinen Widerstand aufgab, wurde es auch für Österreich
schwierig seine Blockadehaltung beizubehalten.
1
winzig
Österreichs Anteil am globalen Markt für
Finanzdienstleistungen beträgt etwas unter 0,7
Prozent. Damit ist Österreich im Vergleich zu anderen Ländern ein relativ kleiner Player.
Das Ranking basiert auf einer Kombination
aus Geheimhaltungswert und Anteil am
globalen Markt für Finanzdienstleistungen.
Zum Weiterlesen:
- Detailbericht Österreich zu den Schattenfinanz-Indikatoren
- Methodologie
© Tax Justice Network 2015 - 23.9.2015
Für Fragen oder Feedback zu diesem Report
kontaktieren sie bitte [email protected]
Österreich
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zugänglich. Dies steht im Kontrast zur
wiederholt von der österreichischen
Regierung vorgebrachten, und völlig
berechtigten, Forderung in der EU
zentrale und öffentliche Trustregister
einzurichten.2
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• Juristische Personen (wie etwa
Unternehmen) können für steuerliche
Zwecke natürlich auch in Österreich
missbraucht werden. Wenn diese
steuerlich in Österreich ansässig
sind (wenn sich also der Ort der
tatsächlichen Geschäftsführung in
Österreich befindet), so sind sie mit
ihrem weltweiten Einkommen in
Österreich steuerpflichtig. Juristische
Personen, die nicht steuerlich ansässig
sind, sind nur betreffend ihres aus
Österreich stammenden Einkommens
steuerpflichtig. Steuer-AusländerInnen
können somit österreichische Unternehmen als steuerschonende Vehikel
missbrauchen, indem sie Geschäfte
ausschließlich außerhalb Österreichs
tätigen.
5
• Budgetprobleme: Ebenso wie andere
Länder hat auch Österreich mit einem
Budgetloch zu kämpfen, das es durch
Steuereinnahmen zu stopfen gilt. Das
bilaterale
Quellensteuerabkommen
mit der Schweiz brachte leider
(aber vorhersehbar) nur drei Viertel
der avisierten 1 Milliarde Euro
an Steuernachzahlungen. Als klar
wurde, dass viele österreichische
Steuerflüchtlinge ihr Geld aus der
Schweiz unter dem Schutz des
Bankgeheimnisses wieder unversteuert
nach Österreich brachten, führte
das zum endgültigen Aus für das
Bankgeheimnis.
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.1
1
.2
01
• Hilfreich waren auch politische
Veränderungen, nämlich der Wechsel
an der Spitze des Finanzministeriums,
als Bundesministerin Maria Fekter
im Jahr 2014 von Hans-Jörg Schelling
abgelöst wurde. Obwohl von derselben
konservativen Österreichischen Volkspartei, schlug Schelling einen weit
pragmatischeren Kurs ein als Fekter, die
wie ihre Vorgänger das österreichische
Bankgeheimnis vehement verteidigte.
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Einige Problembereiche …
Doch noch immer hat Österreich
Transparenzdefizite:
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• Die „verdeckte Treuhand“ (siehe FSIIndikator 2), eine österreichische
Spezialität: ein Arrangement ohne
legalen Status, aber in seiner Wirkung
vergleichbar mit einem Trust oder
einer Stiftung. Dabei übergibt der/die
TreugeberIn der/dem TreuhänderIn
Eigentumsrechte, die letztere/r im
eigenen Namen durchführt. Ein
Treuhandvertrag
kann
schriftlich
oder mündlich festgelegt werden und
muss auch nicht bekannt gegeben
werden
(eben
die
„verdeckte
Treuhand“). In Österreich müssen nur
Treuhandverträge, die mit NotarInnen
oder AnwältInnen abgeschlossen
werden, registriert werden. Diese
Register sind jedoch nicht öffentlich
• Österreich erlaubt es verbundenen
Unternehmen auch, ihre weltweiten Verluste im Zuge der
Gruppenbesteuerung zu konsolidieren
und gewinnmindernd geltend zu
machen. Eine Studie des österreichischen Rechnungshofs3 kritisierte
dies und wies auf insgesamt
110XXSteuervergünstigungen
hin,
die im österreichischen Körperschaftssteuergesetz zu finden sind. Die Kosten
dafür bezifferte der Rechnungshof mit
etwa 450 Millionen Euro jährlich.
… es gibt aber auch einige wichtige
Verbesserungen
Eine Reihe von Verbesserungen zeigt eine
deutliche politische Kehrtwendung. Diese
erfolgten in den letzten fünf Jahren, aber das
Reformtempo hat besonders im Jahr 2015
zugenommen.
• Obwohl Treuhandverträge und Stiftungen ein Problem bleiben, gibt es doch
2
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• Im Mai 2013 gab Österreich seinen
langjährigen Widerstand gegen EUVerhandlungen mit Drittstaaten wie der
Schweiz auf und ebnete damit den Weg
für die verbesserte EU-Zinsrichtlinie.
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18
• Ebenfalls im Mai 2013 gab Österreich
seinen Widerstand gegen den
automatischen Informationsaustausch
von Steuerdaten (AIA) auf und
unterzeichnete das Übereinkommen
des Europarats und der OECD über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen.
Die Konvention ist am 1. Jänner 2015
in Kraft getreten. Im Oktober 2014
unterzeichnete Österreich in Berlin auch
ein multilaterales Amtshilfeabkommen
zum Datenaustausch und verpflichtete
sich, AIA bis 2018 umzusetzen (leider
ein Jahr später als alle anderen EULänder).
Ab 2018 können also jene Länder, die die
OECD/Europarats-Konvention ratifiziert
haben oder die mit Österreich ein
Doppelbesteuerungsabkommen bzw.
ein Informationsaustauschabkommen
(TIEA) abgeschlossen haben, mit
Österreich Steuerdaten austauschen.
Zusätzlich ist auch noch ein bilaterales
Amtshilfeabkommen nötig.
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befand
das
OECD
2011
Global Forum, dass einige der
österreichischen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen
(DBAs)
den neuen OECD-Standards zum
Austausch von Steuerinformationen
nicht entsprachen – obwohl diese
erst adaptiert worden waren.5 Auch
entsprachen die Regelungen zum
Verbot von Namensaktien nicht den
Standards (siehe unten). Deshalb
wurde Österreich 2013 nur als
„teilweise OECD-konform“ eingestuft.
Das brachte das Land auf eine IFCSchwarzliste (International Finance
Corporation).
Österreich
machte
daraufhin erhebliche Anstrengungen,
die Mängel zu beheben und setzte alles
daran, von der OECD erneut bewertet
zu werden. Im „Supplementary Peer
Review“-Bericht wurde Österreich
2015 als „weitgehend OECD-konform“
eingestuft. Doch obwohl weitere
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1
• Wegen des strengen österreichischen
Bankgeheimnisses existierte bis vor
Kurzem ein spezielles österreichisches
Verfahren, bei dem Betroffene
über Anfragen von ausländischen
Steuerbehörden oder österreichischen
Justizbehörden informiert wurden,
wenn es um die Abfrage von Bankdaten
ging. Diese konnten dagegen Einspruch
erheben, was die Ermittlungen
behinderte bzw. verzögerte. Das
Verfahren, das von OECD und IWF
wiederholt kritisiert worden war, wurde
für ausländische Steuerbehörden im
Juni 2014 abgeschafft.
DBAs an die neuen OECD-Regelungen
angepasst wurden, erlauben laut
Peer Review noch immer 21 der 118
Verträge6 nicht den Austausch von
Bankinformationen zwischen den
Steuerbehörden.
.2
Verbesserungen. So müssen Stiftungen
gemäß Körperschaftssteuergesetz seit
2010 den Steuerbehörden alle Anhänge
zur Stiftungsurkunde sowie Kopien von
eventuellen Treuhandvereinbarungen
der GründerInnen – und deren
Veränderungen – bekanntgeben. Seit
April 2011 müssen alle Begünstigten,
die nicht in der Stiftungsurkunde
genannt werden, den Steuerbehörden
genannt werden. 4
3
3
• Seit 1. Jänner 2014 ist die Ausgabe
von anonymen Inhaberaktien, einem
international beliebten Vehikel zur
Steuerhinterziehung, verboten. Diese
Aktien dürfen weder gehandelt noch
verkauft werden und müssen in
Namensaktien umgewandelt werden.
Nach einer negativen Bewertung durch
das Global Forum (siehe oben) wurden
auch Sanktionen gesetzlich festgelegt,
jedoch nur für substanzielle und
systematische Verstöße.
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Bureau of International Narcotics and Law
Enforcement Affairs: 2015 International Narcotics
Control Strategy Report (INCSR). Countries/
Jurisdictions of Primary Concern – Austria. www.
state.gov/j/inl/rls/nrcrpt/2015/vol2/239055.htm
1
2
Declaration by Austria on the Proposal for a
Regulation of the European Parliament and of the
Council on Information accompanying transfers
of funds and the Proposal for a Directive of the
European Parliament and of the Council on the
prevention of the use of the financial system for
the purpose of money laundering and terrorist
financing. Brussels, 12 January 2015. http://data.
consilium.europa.eu/doc/document/ST-5116-2015ADD-3/en/pdf
5
• Im Mai 2014 wurden durch das
„Budgetbegleitgesetz“
Gruppenanfragen ermöglicht, auch rückwirkend.
Davor konnten ausländische Steuerbehörden nur in Einzelfällen um
Auskunft ersuchen.
• Schließlich wurde im Juli 2015
auch beschlossen, ein zentrales
Bankkontenregister
einzurichten.
Die Forderung nach einem solchen
Register war bereits seit Langem
von der Staatsanwaltschaft erhoben
worden.
18
• Im
März
2014
wurde
ein
Verwertungsverbot
aufgehoben,
das es dem Finanzministerium nur
bei
schwersten
Steuerdelikten
erlaubte, Daten aus GeldwäscheVerdachtsmeldungen zur Einleitung
eines Strafverfahrens zu nutzen.
Nun können die Daten in allen
Steuerdelikten verwertet werden.
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1
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01
• Als Teil der EU verpflichtet auch
Österreich Banken und große Betriebe
im extraktiven sowie Forstsektor
(„Rechnungslegungs-Änderungsgesetz“, 2014), künftig länderweise
Berichte u.a. ihrer Steuerzahlungen zu
veröffentlichen.
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• Im Juli 2015 verabschiedete das
österreichische Parlament schließlich
die Umsetzung des automatischen
Informationsaustauschs auf Basis des
OECD-Common Reporting Standards
(CRS), auch wenn den bereits
vorhandenen Schlupflöchern noch
neue hinzugefügt wurden.
Sp
• Im Juli 2015 schaffte Österreich
schließlich
das
Bankgeheimnis
gänzlich ab. Dadurch wird es
möglich, auch Informationen über
jene ÖsterreicherInnen zu erhalten,
die unversteuertes Geld aus der
Schweiz und Liechtenstein vor dem
Abschluss der jeweiligen bilateralen
Quellensteuerabkommen wieder nach
Österreich brachten.
• Ebenfalls im Juli 2015 wurde das
„Kapitalabfluss-Gesetz“ beschlossen,
das österreichische Finanzinstitute
verpflichtet, alle Kapitalausflüsse von
50.000 Euro aufwärts vom 1. März
2015 bis zum 31. Dezember 2016 zu
melden.
Österreichischer Rechnungshof (2013): „Bericht
des Rechnungshofes: Transparenz von Begünstigten
im Körperschaftssteuerrecht mit dem Schwerpunkt
Gruppenbesteuerung“, Bund 2013/6 à
3
Global Forum on Transparency and Exchange of
Information for Tax Purposes 2011: Peer Review
Report – Phase 1: Legal and Regulatory Framework
- Austria, Paris, S. 34-35. http://www.eoi-tax.org/
jurisdictions/AT#peerreview; 19.9.2011.
4
Global Forum on Transparency and Exchange of
Information for Tax Purposes 2011, S. 7.
5
Ägypten, Algerien, Armenien, Barbados, Iran,
Israel, Kirgistan, Kuba, Kuwait, Libyen, Malaysia,
Mazedonien, Mongolei, Nepal, Pakistan, Serbien,
Syrien, Thailand, Vereinigte Arabische Emirate,
Venezuela und Vietnam.
6
Zum Weiterlesen:
- Detailbericht Österreich zu den SchattenfinanzIndikatoren
- Methodologie
4
Österreich
Teil 2: ÖsTERREICHS GEHEIMHALTUNGSWERT
TRANSPARENZ WIRTSCHAFLTICHER EIGENTÜMER
Bankgeheimnis: Gibt es ein gesetzlich verankertes Bankgeheimnis? Gibt es einen effektiven Zugang zu Bankinformationen? Teilweise erfüllt.
2
Register für Trusts und Stiftungen: Gibt es ein öffentlich zugängliches Register für Trusts und
Stiftungen, oder werden Trusts und Stiftungen unterbunden? Teilweise erfüllt.
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Öffentliche Jahresabschlüsse: Sind die Jahresabschlüsse der Unternehmen kostenlos oder aber
für weniger als 10 Euro öffentlich zugänglich? Teilweise erfüllt.
Länderbezogene Berichtspflichten: Sind Unternehmen verpflichtet, länderbezogene Offenlegungspflichten einzuhalten? Teilweise erfüllt.
Österreichs Bewertung der
Schattenfinanz-Indikatoren
EFFIZIENZ DER STEUER- UND FINANZREGULIERUNG
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Effizienz der Steuerverwaltung: Verwendet die Finanzbehörde Steuer-IDs, um Informationen effizient zu verarbeiten? Gibt es eigene Abteilungen für große SteuerzahlerInnen?
Teilweise erfüllt.
Steuerliches Anrechnungsverfahren: Werden Steuergutschriften für ausländische Steuerzahlungen bewilligt? Teilweise erfüllt.
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Bereitschaft zum Informationsaustausch: Sind im Land niedergelassene Zahlstellen (Finanzinstitute und Firmen) dazu verpflichtet, Informationen über (Zins-/Dividenden-)Zahlungen an nichtansässige Personen an die Finanzbehörden zu übermitteln? Nicht erfüllt.
Schädliche Rechtskonstrukte: Sind sogenannte Protected Cell Companies und Trusts mit Fluchtklauseln zugelassen? Teilweise erfüllt.
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Öffentliches Register von FirmeneigentümerInnen: Sind Informationen zur Eigentümerschaft
von Unternehmen kostenlos oder aber für weniger als 10 Euro öffentlich zugänglich? Nicht erfüllt.
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Register von FirmeneigentümerInnen: Sammeln und aktualisieren die zuständigen Behörden
Informationen zu den wirtschaftlichen EigentümerInnen von Unternehmen? Teilweise erfüllt.
SCHLÜSSELASPEKTE VON UNTERNEHMENSTRANSPARENZ
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Österreich Geheimhaltungswert
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Geheimhaltungswert
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INTERNATIONALE STANDARDS UND KOOPERATION
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Geldwäschebekämpfung: Hält das Land die Empfehlungen der Financial Action Task Force on
Money Laundering der OECD (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche ein? Teilweise erfüllt.
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Automatischer Informationsaustausch: Beteiligt sich das Land vollständig am multilateralen
automatischen Informationsaustausch im Rahmen des Common Reporting Standard?
Teilweise erfüllt.
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Bilaterale Steuerauskunftsklauseln: Hat das Land mindestens 53 bilaterale Abkommen mit einer weit gefassten Klausel zum Informationsaustausch in allen Steuerfragen abgeschlossen,
oder wurde die Konvention des Europäischen Rats/der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen ratifiziert? Erfüllt.
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Internationale Transparenzverpflichtungen: Hat das Land die fünf wichtigsten internationalen
Verträge zu Finanztransparenz ratifiziert? Erfüllt.
Internationale Rechtshilfe: Kooperiert das Land mit anderen Staaten bezüglich Geldwäsche und
anderen strafrechtlich relevanten Fragen? Teilweise erfüllt.
Anmerkungen und Quellen:
Das Ranking basiert auf einer Kombination aus Geheimhaltungswert und Anteil am
globalen Markt für Finanzdienstleistungen
(Mehr Informationen zur Methodologie
hier).
Der Geheimhaltungswert von 54 Prozent für
Österreich wurde auf Grund der links aufgeführten 15 Indikatoren des Schattenfinanzindex (Key financial secrecy Indicator, KFSI)
ermittelt. Jeder KFSI-Indikator ist genauer
hier erklärt.
Grün bezeichnet die völlige Erfüllung des
Indikators (also die geringste Geheimhaltung), rot die Nicht-Erfüllung (als höchste
Geheimhaltung) und gelb zeigt die teilweise
Erfüllung an.
Dieses Papier beruht auf verschiedenen Datenquellen, die bis zum 31.12.2014 berücksichtigt wurden. Ausnahme bildet KFSI 13,
für den Quellen bis zum 31.05.2015 herangezogen wurden.
Eine Auflistung sämtlicher Daten und ihrer
Quellen finden Sie hier.
Hintergrundinformationen für alle Länder
finden Sie auf der Website des Financial Secrecy Index: www.financialsecrecyindex.com.