Merkblatt Schiedsamtsbezirke und Sprechzeiten (PDF

Schiedsamt
Das Schiedsamt führt nach dem Hess. Schiedsamtsgesetz Schlichtungsverhandlungen über
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten durch. Es ist ferner in Strafsachen die zuständige Schlichtungsstelle. Die Schiedspersonen, welche die Aufgabe des Schiedsamts ehrenamtlich wahrnehmen, werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, der auch die ummittelbare Dienstaufsicht über
sie ausübt.
Für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden sind insgesamt 15 Schiedsämter eingerichtet, deren Zuständigkeit sich auf einen jeweils festgelegten Schiedsamtsbezirk erstreckt.
Dazu die nachstehende Übersicht:
Schiedsamtsbezirke in Wiesbaden
Schiedsamtsbezirk
Sprechzeit
Schiedsperson
Telefon
Wiesbaden I, II und III
nach Vereinbarung
Hr. Vogt
Klarenthal
nach Vereinbarung
Hr. Heidke
0611/9744669
Mobil:
0170/1503686
0611/466965
Mobil:
0175/3710293
E-Mail:
[email protected]
Biebrich
nach Vereinbarung
Hr. Fritz
0611/8110343
Bierstadt
(mit Breckenheim, Igstadt,
Heßloch u. Kloppenheim)
1. Di im Monat
17-18 Uhr
oder
nach Vereinbarung
Hr. Kinzer
0611/317278
Delkenheim
nach Vereinbarung
Hr. Wehner
06122/508-23
Dotzheim
(mit Frauenstein und Schierstein)
nach Vereinbarung
Hr. Thielmann
0611/2047254
Erbenheim
nach Vereinbarung
Hr. Schauß
0611/74404
Mainz-Kastel/
Mainz-Amöneburg
1. und 3. Mi im Monat
15-16 Uhr
Hr. Schneider
06134/603233
Mainz-Kostheim
2. und 4. Mi im Monat
15-16 Uhr
Hr. Henz
06134/603233
Medenbach
4. Di im Monat
17-18 Uhr
Herr Göbel
06122/13380
Naurod/Auringen
nach Vereinbarung
Hr. Tietze
06127/998987
Nordenstadt
Mittwoch 17-18 Uhr
Fr. Büttner
06122/727466
Sonnenberg/Rambach
nach Vereinbarung
Fr. Zerbe-Hardt
0611/313028
Die Aufgaben im Einzelnen:

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren grundsätzlich
über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie
über Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre statt.
Nach dem hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung sind
die Schiedsämter zugleich anerkannte Gütestellen für die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens. Dies betrifft vor allem die so genannten Nachbarstreitigkeiten sowie die Ansprüche wegen Ehrverletzungen, soweit nicht die Tat in der Presse
oder im Rundfunk begangen wurde. In diesen Fällen muss zuerst ein Schlichtungsverfahren (z. B. vor einem Schiedsamt oder einer anderen anerkannten Schlichtungsstelle)
durchgeführt werden, bevor die Gerichte angerufen werden können. Die streitenden Parteien müssen allerdings in Hessen wohnen oder einen Sitz oder eine Niederlassung haben.
Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt bzw. bei Mietund Pachtstreitigkeiten über Räume, das Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die Räume
befinden.

In Strafsachen wird das Schiedsamt nur bei bestimmten Delikten tätig. Das sind Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung. In anderen strafrechtlichen Angelegenheiten ist die
Schiedsperson nicht zuständig. Eine Privatklage wegen der vorgenannten Delikte kann
erst erhoben werden, wenn das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt erfolglos geblieben ist.
Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt.
Rechtsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden
(Amt 30)
Wilhelmstraße 32
65183 Wiesbaden
Tel.: (0611) 31-6304
Fax: (0611) 31-3955
E-Mail: [email protected]