Schiedsamt Das Schiedsamt führt nach dem Hess. Schiedsamtsgesetz Schlichtungsverhandlungen über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten durch. Es ist ferner in Strafsachen die zuständige Schlichtungsstelle. Die Schiedspersonen, welche die Aufgabe des Schiedsamts ehrenamtlich wahrnehmen, werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, der auch die ummittelbare Dienstaufsicht über sie ausübt. Für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden sind insgesamt 15 Schiedsämter eingerichtet, deren Zuständigkeit sich auf einen jeweils festgelegten Schiedsamtsbezirk erstreckt. Dazu die nachstehende Übersicht: Schiedsamtsbezirke in Wiesbaden Schiedsamtsbezirk Sprechzeit Schiedsperson Telefon Wiesbaden I, II und III nach Vereinbarung Hr. Vogt Klarenthal nach Vereinbarung Hr. Heidke 0611/9744669 Mobil: 0170/1503686 0611/466965 Mobil: 0175/3710293 E-Mail: [email protected] Biebrich nach Vereinbarung Hr. Fritz 0611/8110343 Bierstadt (mit Breckenheim, Igstadt, Heßloch u. Kloppenheim) 1. Di im Monat 17-18 Uhr oder nach Vereinbarung Hr. Kinzer 0611/317278 Delkenheim nach Vereinbarung Hr. Wehner 06122/508-23 Dotzheim (mit Frauenstein und Schierstein) nach Vereinbarung Hr. Thielmann 0611/2047254 Erbenheim nach Vereinbarung Hr. Schauß 0611/74404 Mainz-Kastel/ Mainz-Amöneburg 1. und 3. Mi im Monat 15-16 Uhr Hr. Schneider 06134/603233 Mainz-Kostheim 2. und 4. Mi im Monat 15-16 Uhr Hr. Henz 06134/603233 Medenbach 4. Di im Monat 17-18 Uhr Herr Göbel 06122/13380 Naurod/Auringen nach Vereinbarung Hr. Tietze 06127/998987 Nordenstadt Mittwoch 17-18 Uhr Fr. Büttner 06122/727466 Sonnenberg/Rambach nach Vereinbarung Fr. Zerbe-Hardt 0611/313028 Die Aufgaben im Einzelnen: In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren grundsätzlich über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie über Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre statt. Nach dem hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung sind die Schiedsämter zugleich anerkannte Gütestellen für die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens. Dies betrifft vor allem die so genannten Nachbarstreitigkeiten sowie die Ansprüche wegen Ehrverletzungen, soweit nicht die Tat in der Presse oder im Rundfunk begangen wurde. In diesen Fällen muss zuerst ein Schlichtungsverfahren (z. B. vor einem Schiedsamt oder einer anderen anerkannten Schlichtungsstelle) durchgeführt werden, bevor die Gerichte angerufen werden können. Die streitenden Parteien müssen allerdings in Hessen wohnen oder einen Sitz oder eine Niederlassung haben. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt bzw. bei Mietund Pachtstreitigkeiten über Räume, das Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. In Strafsachen wird das Schiedsamt nur bei bestimmten Delikten tätig. Das sind Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung. In anderen strafrechtlichen Angelegenheiten ist die Schiedsperson nicht zuständig. Eine Privatklage wegen der vorgenannten Delikte kann erst erhoben werden, wenn das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt erfolglos geblieben ist. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt. Rechtsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden (Amt 30) Wilhelmstraße 32 65183 Wiesbaden Tel.: (0611) 31-6304 Fax: (0611) 31-3955 E-Mail: [email protected]
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