Kartellrecht Fall HRS

Dr. Peter Picht, LL.M. (Yale)
Examinatorium SB 3
Europäisches und deutsches
Kartellrecht
(nach Fallbericht Bundeskartellamt vom 05.03.14; Alexander, Fälle zum Kartellrecht, 2014)
HRS betreibt das elektronische Hotelportal HRS.de, das neben den Hotelportalen von Booking und
Expedia zu den führenden Hotelportalen in Deutschland gehört. In den AGB der HRS befindet
sich eine sog. Bestpreisklausel, nach der Hotelunternehmen verpflichtet sind, (jedenfalls auch)
über HRS den jeweils niedrigsten Hotelzimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und
die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten. Diese
AGB befinden sich auch in den Individualverträgen der HRS mit den einzelnen
Hotelunternehmen.
1. Wie ist die Bestpreisklausel kartellrechtlich zu bewerten?
2. Abwandlung: Wie ist die Klausel zu bewerten, wenn HRS und die Hotelunternehmen vereinbaren,
dass letztere der HRS stets die gleichen (günstigen) Konditionen gewähren müssen wie
konkurrierenden Buchungsportalen?
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01.06.2015
#2
Europäisches und deutsches
Kartellrecht
I. Verstoß gegen § 1 GWB
„Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“
+
Spürbarkeit
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#3
Europäisches und deutsches
Kartellrecht
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#4
Europäisches und deutsches
Kartellrecht
1. Unternehmen
 Funktionaler Unternehmensbegriff
Jede, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und
der Art ihrer Finanzierung. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Keine
Unternehmenseigenschaft liegt hingegen bei rein hoheitlichen Tätigkeiten, dem ausschließlich
privaten Verbrauch sowie bei weisungsabhängigen Arbeitnehmern vor.
 Sowohl HRS wie auch die Hotelunternehmen sind Unternehmen i.S.d. § 1 GWB
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#5
Europäisches und deutsches
Kartellrecht
2. Vereinbarung, Beschluss oder abgestimmtes Verhalten
 Hier: Vereinbarung
Jede Verständigung – im Sinne einer übereinstimmenden Äußerung des Willens zu einem
bestimmten Marktverhalten
Es reicht auch bereits tatsächliche Bindungswirkung („gentlemen‘s agreement“)
 auch AGB in Individualverträgen trotz Vorformulierung ist kartellrechtliche Vereinbarung
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#6
Europäisches und deutsches
Kartellrecht
3. Beschränkung des Wettbewerbs
Beeinträchtigungen der wettbewerblichen Handlungsfreiheit von Anbietern und/oder
Nachfragern im Marktgeschehen.
 Gebundener Hotelpartner hat keine Preisgestaltungsfreiheit nach unten gegenüber
Dritten
 Wettbewerb zwischen Hotelportalen über niedrigere Provisionen verhindert
 Hohe Marktzutrittsschranke, weil individuelle Preisgestaltung als Wettbewerbsoption
auf dem Markt der Hotelportale wegfällt
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#7
Europäisches und deutsches
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4. Bezwecken oder Bewirken der Wettbewerbsbeschränkung
 Bezwecken:
 Subjektiver Ansatz: Vorstellung der Parteien
 H.M. Objektiver Ansatz: innewohnende wettbewerbsbeschränkende Tendenz
 Bewirken:
Gesamtwirkung, unabhängig von ex ante-Tendenz
Eingehende Marktanalyse erforderlich
Hier bereits „Bezwecken“ gegeben
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#8
Europäisches und deutsches
Kartellrecht
5. Spürbarkeit
 Ausschluss von Bagatellverstößen: Eignung, die Verhältnisse auf den Märkten mehr als
nur in unbedeutendem Umfang zu beeinflussen.
 Bekanntmachung Nr. 18/2007 des Bundeskartellamtes über die Nichtverfolgung von
Kooperationsabreden mit geringer wettbewerbsbeschränkender Bedeutung
(„Bagatellbekanntmachung“) vom 13. März 2007
 10% der gehaltenen Marktanteile von den an einer horizontalen Vereinbarung
beteiligten Unternehmen insgesamt auf dem relevanten Markt bei
Horizontalvereinbarungen
 15 % der gehaltenen Marktanteile von jedem an einer nicht-horizontalen
Vereinbarung beteiligten Unternehmen auf keinem der betroffenen Märkte (voroder nachgelagert) bei Vertikalvereinbarungen
 Vorliegend Marktanteil > 30%, Spürbarkeit (+)
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#9
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# 10
Europäisches und deutsches
Kartellrecht
6. Freistellung, §2 GWB
Gruppen-FSVOen
Typisierte Betrachtung von Verhaltensweisen zur
Förderung der Rechtssicherheit und der
schnelleren Rechtsanwendung
Unwiderlegbare Vermutung für das Vorliegen der
Freistellungsvoraussetzungen
Einzelfreistellung
Auch bei Ablehnung von Gruppen-FSVO möglich,
aber in Praxis sehr selten
Einzelfallgerechtigkeit
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# 11
Europäisches und deutsches
Kartellrecht
a. Freistellung nach § 2 Abs. 2 GWB i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission
vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und
abgestimmten Verhaltensweisender („Vertikal-GVO“)
aa. Anwendbarkeit der Vertikal-GVO
 Vertikalvereinbarung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO
 Vertikalbeschränkung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 lit. b) Vertikal-GVO
 Parteien nehmen wechselseitig Leistungen in Anspruch
 Beschränkung in der Wettbewerbsfreiheit des A (s.o.)
 Anwendbarkeit Vertikal-GVO (+)
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# 12
Europäisches und deutsches
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bb. Marktanteilsschwelle, Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO
 Freistellung nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO nur dann, wenn
„der Anteil des Anbieters an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder dienstleistungen anbietet, und der Anteil des Abnehmers an dem relevanten Markt, auf dem
er die Vertragswaren oder -dienstleistungen bezieht, jeweils nicht mehr als 30 % beträgt.“
 Hier an sich (-) bei enger Marktbetrachtung; BKartA prüft aber als obiter dictum weiter
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# 13
Europäisches und deutsches
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cc. Keine Kernbeschränkung, Art. 4 Vertikal-GVO
 Hier möglicherweise Art. 4 lit. a) Vertikal-GVO
 Wortlaut an sich nicht erfüllt.
 Aber Klausel entfaltet eine Wirkung ähnlich einer Mindestpreisbindung, weil Unterschreiten
scharf und angesichts Marktstellung HRS empfindlich sanktioniert
Zwischenergebnis: Freistellung nach § 2 GWB i.V.m. Vertikal-GVO (-)
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# 14
Europäisches und deutsches
Kartellrecht
2. Einzelfreistellung nach § 2 Abs. 1 GWB (-)
 Voraussetzungen nicht erfüllt, z.B. keine überwiegenden Effizienzvorteile (str.) da
 Auch ohne Bestpreisklausel Anreiz zu Qualitätsinvestitionen
 Kein Trittbrettfahrerproblem
Endergebnis:
 Verstoß gegen § 1 GWB (+) ohne Freistellungsmöglichkeit
II. Verstoß gegen § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB (+)
III. Verstoß gegen Art. 101 AEUV bei Annahme eines grenzüberschreitenden Bezuges (+)
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# 15
Europäisches und deutsches
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(nach Fallbericht Bundeskartellamt vom 05.03.14; Alexander, Fälle zum Kartellrecht, 2014)
HRS betreibt das elektronische Hotelportal HRS.de, das neben den Hotelportalen von Booking und
Expedia zu den führenden Hotelportalen in Deutschland gehört. In den AGB der HRS befindet
sich eine sog. Bestpreisklausel, nach der Hotelunternehmen verpflichtet sind, (jedenfalls auch)
über HRS den jeweils niedrigsten Hotelzimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und
die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten. Diese
AGB befinden sich auch in den Individualverträgen der HRS mit den einzelnen
Hotelunternehmen.
1. Wie ist die Bestpreisklausel kartellrechtlich zu bewerten?
2. Abwandlung: Wie ist die Klausel zu bewerten, wenn HRS und die Hotelunternehmen vereinbaren,
dass letztere der HRS stets die gleichen (günstigen) Konditionen gewähren müssen wie
konkurrierenden Buchungsportalen?
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# 16
Europäisches und deutsches
Kartellrecht
I. Verstoß gegen § 1 GWB (+)
 Dem A ist es verwehrt zwischen H und anderen Portalbetreibern zu differenzieren
II. Freistellung nach § 2 GWB
1. § 2 Abs. 2 GWB i.V.m. Vertikal-GVO
a) Anwendbarkeit und Marktanteilsschwellen (+)/obiter dictum
b) Anwendbarkeit Kernbeschränkung, Art. 4 lit. a) Vertikal-GVO?
 ConArg.: A ist nicht gehindert von Konditionen abzuweichen, er muss lediglich in
einem zweiten Schritt gleiche Konditionen gewähren
 ProArg.: Im Endeffekt dennoch ähnliche Wirkung wie eine Mindestpreisbindung
2. § 5 Vertikal-GVO (-)
III. Endergebnis:
 Verstoß gegen § 1 GWB, da keine Freistellungsmöglichkeit (a.A. vertretbar)
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# 17