Statuten des Vereins - fapla

Verein "Beratungsstelle für Familienplanung"
Statuten
1. Name, Sitz
Unter dem Namen Beratungsstelle für Familienplanung besteht ein politisch und konfessionell
neutraler Verein mit Sitz in Brugg.
2. Zweck
Der Zweck des Vereins ist, im Kanton Aargau in allen Belangen der Familienplanung (Empfängnisregelung, Geburt, Kinderlosigkeit, Sexualität) sowie bei Schwangerschaft Information, Beratung
und Hilfe anzubieten.
Er übernimmt im Auftrag des Kantons die Aufgaben gemäss Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 9. Oktober 1981.
Er richtet zu diesem Zweck Beratungsstellen ein, organisiert öffentliche Veranstaltungen und entwickelt eine pädagogische Tätigkeit.
3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Verbänden und Vereinen offen. Die
Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Austritt
ist möglich auf Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
4. Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.
5. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einmal pro
Jahr einberufen und überdies wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich einen Monat im voraus. Sie enthält eine Traktandenliste.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
- Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins
Im übrigen entscheidet sie in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.
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An der Mitgliederversammlung sind der Kanton Aargau, die Evangelisch-reformierte Landeskirche
und die Römisch-katholische Landeskirche durch je zwei Delegierte, die übrigen Mitglieder durch
je eine/n Delegierte/n vertreten. Jede/r Delegierte hat ein Stimmrecht.
Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.
Er wird auf die Dauer von vier Jahren bestellt.
Die Vereinsmitglieder mit zwei Delegierten sowie der Aargauische Aerzteverband haben Anspruch
auf einen Sitz im Vorstand. Sie schlagen der Mitgliederversammlung ihre Vertretung im Vorstand
zur Wahl vor. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der Vereinspräsident bzw. die Vereinspräsidentin wird durch die Mitgliederversammlung gewählt,
während sich der Vorstand im übrigen selbst konstituiert.
Der/die VereinspräsidentIn ist mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zeichnungsberechtigt
zu zweien.
7. Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und legt der Mitgliederversammlung alljährlich Tätigkeitsbericht, Abrechnung und Budget vor.
Der Vorstand ist zu allen Vorkehrungen im Rahmen des genehmigten Budgets ermächtigt.
Die Organisation der Beratungsstellen, die Erstellung von Leitbild und Betriebskonzept, die Wahl
der Angestellten und ihre Zeichnungsberechtigung sowie deren Beaufsichtigung ist Sache des
Vorstandes. Er kann auch externe Berater beiziehen.
8. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen, die die Rechnung prüfen, Bericht erstatten und Antrag an die Mitgliederversammlung stellen. Sie werden, entsprechend dem Vorstand, auf die Dauer
von vier Jahren gewählt.
9. Finanzen
Die Mittel des Vereins werden wie folgt zusammengebracht:
- durch Mitgliederbeiträge
- durch freiwillige jährliche Betriebszuschüsse der Mitglieder
- durch Gönnerbeiträge
- durch Unkostenbeiträge der Ratsuchenden
Für die Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Der maximale Mitgliederbeitrag beläuft sich auf Fr. 200.-.
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10. Auflösung
Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen durch Beschluss der Mehrheit aller anwesenden und
nichtanwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt entsprechend ihren geleisteten freiwilligen Betriebszuschüssen an den Kanton Aargau, die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Landeskirche mit der Verpflichtung, dieses im Sinne des Vereinszweckes zu
verwenden.
11. Schlussbestimmung
Im übrigen sind die Artikel 60 ff des Schweizerischen ZGB anwendbar.
Genehmigt an der Mitgliederversammlung vom 22. April 1993 in Brugg.
Die Präsidentin:
Die Vizepräsidentin:
Brugg 10.3.1993
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