Zusammenfassung über die Inspektion von Klimaanlagen in den

Erstellt 30.12.2009
Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 14b, 06.07.2015
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In Zusammenarbeit
Berufsgruppe Kälte – und Klimatechnik
Für Fragen, Anregungen,
Wünsche und Beschwerden
wenden Sie sich bitte an ….
Ing. Franz Seyfried
0043 (0)664 14 16 092
[email protected]
dürfen wir Sie informieren über :
Zusammenfassung über die Inspektion von Klimaanlagen
in den jeweiligen Bundesländern
zur Umsetzung der Artikel 15 und 16
der „Gebäude“-Richtlinie 2010/31/EU.
Vorwort :
Die Richtlinie 2002/91/EG vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde mit der
Richtlinie 2010/31/EU vom 19.05.2010 geändert. Aus dem alten Artikel 9 wurden neu die Artikel 15 und 16. Die
Artikel 15 und 16 sind gesamtinhaltlich gleich dem Artikel 9, jedoch wurden die neuen Artikel 15 und 16 textlich
deutlich ausgebaut.
Die Richtlinie 2010/31/EU gibt den Auftrag ….
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Artikel 15
Inspektion von Klimaanlagen
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile
von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst eine Prüfung
des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die
Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden
Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine
Änderungen eingetreten sind.
Ist ein elektronisches Überwachungs- und Steuerungssystem vorhanden, so können die Mitgliedstaaten die Häufigkeit
der Inspektionen verringern bzw. die Inspektionen einschränken.
Je nach Bauart und Nennleistung der Klimaanlagen können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle
festlegen; sie berücksichtigen dabei die Kosten für die Inspektion der Klimaanlage und die voraussichtlichen
Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können.
Beim Erlass der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen gewährleisten die Mitgliedstaaten —
soweit wirtschaftlich und technisch realisierbar —, dass die Inspektionen im Einklang mit der in Artikel 14 dieser
Richtlinie vorgesehenen Inspektion von Heizungsanlagen und anderen technischen Systemen und den in der
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte
fluorierte Treibhausgase genannten Kontrollen auf Dichtheit durchgeführt werden.
Alternativ zu den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen, dass die
Nutzer Ratschläge für den Austausch von Klimaanlagen oder für sonstige Veränderungen an der Klimaanlage erhalten,
wozu auch Inspektionen zur Beurteilung des Wirkungsgrads und der Zweckmäßigkeit der Dimensionierung der
Klimaanlage gehören können. Die Gesamtauswirkungen dieses Ansatzes müssen denen, die bei Anwendung der
Absätze 1, 2 und 3 entstehen, gleichwertig sein.
Wenden die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen an, so unterbreiten sie der Kommission bis
spätestens 30. Juni 2011 einen Bericht über die Gleichwertigkeit jener Maßnahmen mit denen der Absätze 1, 2 und 3 des
vorliegenden Artikels. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte alle drei Jahre vor. Die Berichte
können den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden.
Nach Erhalt des nationalen Berichts eines Mitgliedstaats über die Anwendung der Option nach Absatz 4 kann die
Kommission weitere Einzelangaben über die Anforderungen und die Gleichwertigkeit der Maßnahmen nach Absatz 4
anfordern. In diesem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von neun Monaten die angeforderten
Informationen oder unterbreitet Änderungsvorschläge.
Artikel 16
Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
(1) Nach jeder Inspektion einer Heizungs- oder Klimaanlage ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. Der Inspektionsbericht
enthält das Ergebnis der gemäß Artikel 14 und 15 durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente
Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage.
Die Empfehlungen können sich auf einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der
Energieeffizienz der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage und einer Anlage ähnlicher Bauart stützen, deren
relevante Bestandteile die nach den geltenden Vorschriften geforderte Energieeffizienz aufweisen.
(2) Der Inspektionsbericht wird dem Eigentümer oder dem Mieter des Gebäudes ausgehändigt.
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Druck 08.07.2015
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Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 14b, 06.07.2015
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Artikel 17
Unabhängiges Fachpersonal
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie
die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in unabhängiger Weise durch qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute
erfolgt, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können.
Die Zulassung der Fachleute erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis.
Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Ausbildung und Zulassung zugänglich. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entweder regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter und/oder zugelassener Fachleute
oder regelmäßig aktualisierte Listen zugelassener Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden.
Artikel 18
Unabhängiges Kontrollsystem
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte
für Heizungs- und Klimaanlagen unabhängige Kontrollsysteme gemäß Anhang II eingerichtet werden. Die
Mitgliedstaaten können separate Systeme für die Kontrolle der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und der
Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen einführen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeiten für die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme delegieren.
In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme nach Maßgabe
von Anhang II erfolgt.
(3) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1 genannten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und
Inspektionsberichte den zuständigen Behörden oder Stellen auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.
Leider kam es aus verschiedenen Beweggründen zu keiner österreichweiten, einheitlichen Umsetzung, sodass
jedes Bundesland für sich unterschiedliche oder ähnlich lautende aber nicht idente Landesverordnungen erlassen
hat.
Die Anpassungen der vorhandenen Landesverordnung an die Richtlinie 2010/31/EU haben
im Allgemeinen entweder zu keiner oder nur zu geringen Veränderungen geführt. Lediglich
Kärnten hat ein Hauptüberprüfungsintervall von 12 Jahre auf 5 Jahre verkürzt.
Nachstehend finden Sie eine Übersicht und die auszugsweisen, aktuellen Langfassungen
der zutreffenden Landesverordnungen. Die Textänderungen gegenüber der Vorfassung
wurden in ROTBRAUN dargestellt.
In Abhängigkeit der jeweiligen Landesverordnung sind die Prüfumfänge in den
vorgegebenen Prüfintervallen durchzuführen und in geeigneter bzw. vorgegebener Weise zu
dokumentieren.
Im Allgemeinen, es sei denn in der Landesverordnung wurde es anders festgelegt :
Die Prüfbefunde sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage von der
Eigentümerin oder vom Eigentümer oder vom Betreiber #) aufzubewahren und auf
Verlangen dem Sachverständigen und der Behörde vorzulegen.
#) Bitte beachten : In den Landesverordnungen werden unterschiedliche Formulierungen verwendet. Damit
wendet sich die jeweilige Landesverordnung an andere rechtliche „natürliche oder juristische Personen“.
Wichtig :
Die geforderte Inspektion von Klimaanlagen hat nichts mit
Energieausweises zu schaffen. Das sind „zwei Paar Schuhe“.
der
Erstellung
des
In eigener Sache :
Die
gegenständlichen,
unterschiedlichen
Landesverordnungen
hätten
für
Kälte-,
Klimaund
Wärmepumpenanlagen zu landesspezifischen Prüf- und Anlagenbücher geführt. Daher wird in den aktualisierten
Prüf- und Anlagenbüchern lediglich eine zusammenfassende Übersicht zu den Landesverordnungen dargestellt.
Weiters :
In der Information Nr. 15b vom 06.07.2015 finden Sie eine zugehörige Kurzübersicht der
zeitlichen Intervalle und über die Prüfinhalte. Die Information Nr. 15b wendet sich mehr an
das ausführende Personal.
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Die gegenständliche Information Nr. 14b besteht aus ….
 einer zeitlichen Übersicht auf
Seite 3,
 den auszugsweisen Langfassungen in alphabetischer Reihenfolge der Länder ….
o Burgenland ab
Seite 4,
o Kärnten ab
Seite 7,
o Niederösterreich ab
Seite 9,
o Oberösterreich ab
Seite 10,
o Salzburg ab
Seite 12,
o Steiermark ab
Seite 13,
o Tirol ab
Seite 16,
o Vorarlberg auf
Seite 18,
o Wien ab
Seite 19 und
 einer Anlage zum § 5 des Oö. KlAV ab der Seite 22.
Zeitliche Übersicht :
jährlich
alle
3 Jahre
alle
5 Jahre
alle 10
Jahre
alle 12
Jahre
Bemerkung
Burgenland
----
X
----
----
----
Beachten Sie bitte den …
 § 19b(3) und
 § 20b(2).
Kärnten
Niederösterreich
-------
X
----
X
X
-------
-------
Oberösterreich
X #)
X ##)
----
----
X ###)
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
---X
-------
---X
---X
X 4#)
---X
----
-------------
---X
-------
Wien
----
X
----
----
X
Bundesland
beachten Sie bitte den
§ 32(4)2.
Gilt für eine
Nennkälteleistung ….
#) ab 50kW.
##) mehr als 12kW und
weniger als 50kW.
###) Siehe §4(3)7.+8.
4#) wird noch durch
getrennte VO festgelegt
Beachten Sie bitte den …
§ 46(3)
Beachten Sie bitte den …
 Anwendungsbereich
§ 1(2)
 und den § 15f.
Grundsätzlich gilt :
Die jeweiligen detaillierten Einzelprüfanforderungen und Fristen sind der, am
Aufstellungsort der Klimaanlage aktuell gültigen Landesverordnung zu entnehmen.
Entsprechend der gültigen Landesverordnung ist der Prüfbericht bzw. die notwendige
Prüfdokumentation mit allfälligen Empfehlungen, zu erstellen.
Datum der Inbetriebnahme gemäß § 17. KAV + oben angeführte Fristen =
Datum der Überprüfung.
Berufsgruppe Kälte – und Klimatechnik + ÖKKV
Druck 08.07.2015
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Jedoch für jene Klimaanlagen welche vor dem Datum des Inkrafttretens in Betrieb gegangen sind, gilt
nachstehende Tabelle :
Bundesland
Burgenland
Kärnten
Erstmaliges
Inkrafttreten
01.01.2009
16.04.2008
Niederösterreich
28.11.2008
Oberösterreich
28.02.2009
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
28.11.2008
04.01.2009
16.04.2009
22.10.2008
08.09.2007
späteste Fälligkeit
der 1. Überprüfung
Bemerkung
31.12.2010
Siehe § 26.(7)
15.04.2011
Siehe § 77.:
1. Klimaanlagen welche vor dem 29.11.1998 in Betrieb
gegangen sind  späteste Fälligkeit der 1. Überprüfung =
31.12.2010.
2. Klimaanlagen welche ab dem 29.11.1998 in Betrieb
gegangen sind  späteste Fälligkeit der 1. Überprüfung =
10 Jahre nach dem Inbetriebnahmedatum.
Gilt für Klimaanlagen von mehr als
27.02.2012
12kW und weniger als 50kW.
27.02.2010
Gilt für Klimaanlagen ab 50kW.
27.11.2013
03.01.2010
31.12.2011
Siehe § 42.
21.10.2011
07.09.2010
Die landespezifischen Prüfinhalte und wer jeweils die Prüfungen durchführen darf,
siehe in den nachstehenden, auszugsweisen Langfassungen der Bundesländer.
Nachstehend die auszugsweisen Langfassungen in alphabetischer Reihenfolge der Länder :
Wenn in den nachstehenden auszugsweisen Langfassungen keine Strafbestimmungen angeführt sind, heißt dies
nur, dass in dem zitierten Dokument keine Strafbestimmungen explizit angeführt sind. Die zugehörigen
Strafrahmen befinden sich in den übergeordneten Landesgesetzten oder in den Ursprungsverordnungen und sind
dort bei Bedarf nachzulesen.
Burgenland
Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 Bgld. LHKG 2008 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2013.
1. Abschnitt
§ 1 Ziele und Grundsätze
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist
2. die effiziente Energienutzung beim Betrieb von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
5. die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.
§ 3. Begriffsbestimmungen
21a. Nennleistung in (kW) ist die maximale Wärmeleistung bzw. Kälteleistung eines Heizkessels oder einer
Klimaanlage, welche vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb, bei Einhaltung des von ihm angegebenen
Wirkungsgrads, angegeben und garantiert wird.
37. Eine Klimaanlage ist eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich
sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit,
geregelt wird oder gesenkt werden kann. Zu- und Abluftanlagen ohne Kühlfunktion sind davon nicht umfasst.
5. Abschnitt
§ 19b Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Eigentümerin oder
vom Eigentümer alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch
Überprüfungsorgane gemäß § 20b unterziehen zu lassen.
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(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat zumindest folgende Punkte und eine Prüfung
des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis
zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen:
1. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen;
2. Kontrolle der Kälteanlage auf Dichtheit;
3. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage insbesondere
durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung
und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässe;
4. Überprüfung der Zulässigkeit des verwendeten Kältemittels;
5. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge;
6. Beurteilung des Wirkungsgrads der Anlage und Anlagendimensionierung
im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der
Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der
Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen
vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes
keine Änderungen eingetreten sind.
(3) Der Prüfbericht hat Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der
Energieeffizienz der überprüften Klimaanlage zu enthalten. Die Empfehlungen können
sich auf einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der
Energieeffizienz der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage und einer Anlage
ähnlicher Bauart stützen, deren relevante Bestandteile die nach den geltenden
Vorschriften geforderte Energieeffizienz aufweisen.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über den Inhalt der
wiederkehrenden Überprüfung im Sinne der Abs. 1 bis 3, den Inhalt und die Verwendung
dafür bestimmter Formblätter für die Prüfbefunde und die Höhe der Tarife festzulegen.
(5) Die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen im Sinne der Abs. 1 bis 3 hat unter
Verwendung der in einer Verordnung der Landesregierung festgelegten Prüfbefunde zu
erfolgen. Prüfbefunde sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage
aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
§ 20b Überprüfungsorgane für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
(1) Personen, die wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b
durchführen, müssen qualifizierte und zugelassene Fachpersonen sein. Sie müssen in
unabhängiger Weise entweder als selbständige Unternehmerinnen oder Unternehmer
oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen tätig sein können.
(2) Die Landesregierung hat jene Personen auf Antrag zu Überprüfungsorganen gemäß Abs.
1 zu bestellen, die nachweisen können, dass sie nach bundesrechtlichen Vorschriften
(Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
68/2008) zur Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind. Die Landesregierung hat
gleichzeitig mit der Bestellung eine Prüfnummer zuzuteilen, die bei Überprüfungen nach
diesem Gesetz anzugeben ist.
(3) Die Art der Nachweise des Inhalts und des Umfangs der Qualifikation und die
Anerkennung dieser Nachweise richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften
(Gewerbeordnung 1994).
(4) § 20 Abs. 7 (Bestätigung mit Prüfnummer, Verzeichnis der Überprüfungsorgane) und
Abs. 8 (Widerruf der Prüfbefugnis) gelten sinngemäß.
Dazu § 20 als Ergänzung ….
(7) Die Landesregierung hat den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 eine Bestätigung auszustellen, aus der
die Prüfnummer hervorgeht und dass diese Personen die Überprüfungen gemäß §§ 17 und 19 durchführen
dürfen. Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die durchgeführten Bestellungen und die vergebenen
Prüfnummern zu führen und das Verzeichnis sowie Änderungen des Verzeichnisses im Landesamtsblatt für das
Burgenland kundzumachen.
(8) Die Landesregierung hat
1. das Überprüfungsorgan aus dem Verzeichnis zu streichen,
2. die erfolgte Bestellung mit Bescheid zu widerrufen und
3. die Bestätigung gemäß Abs. 7 zu entziehen,
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Druck 08.07.2015
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wenn das Überprüfungsorgan dies verlangt, wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr
vorliegt, wenn manipulierte Messergebnisse nachgewiesen werden oder wenn es wegen Verletzung der
Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen rechtskräftig
bestraft worden ist. Wenn jedoch das Überprüfungsorgan erstmals wegen Nichtvorlage der Nachweise über die
absolvierten Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 6 letzter Satz rechtskräftig bestraft wurde, kann von
der Anwendung der Z 3 abgesehen werden.
§ 21a Unabhängiges Kontrollsystem
(1) Die Prüforgane haben der Landesregierung bis zum 10. des Monats eine Ausfertigung der Prüfberichte für
Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12
kW zu übermitteln, die im Vormonat erstellt wurden. Die Übermittlung kann schriftlich in Papierform oder in
elektronischer, ausdruckbarer Form erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs. 1 zu
übermittelnden Überprüfungsberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann sich bei der
Überprüfung eines nichtamtlichen Sachverständigen bedienen.
6. Abschnitt
Behörden
§ 23. (1) Die Landesregierung ist zuständig
1. zur Bestellung von Überprüfungsorganen gemäß § 20 Abs. 1 Z 5, §§ 20a und 20b und
2. zum Widerruf der Prüfbefugnis gemäß §§ 20, 20a und 20b.
(2) Behörde 1. Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist - soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - der
Bürgermeister; Behörde 2. Instanz ist der Gemeinderat.
(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 24. Strafbestimmungen
(1) Sofern die Handlung oder Unterlassung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ….
Ziffer 11.
a. den gemäß § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 14 Abs. 7 und 8, § 17 Abs. 5, §§ 18 und 19 Abs. 6 und 8, § 19a
Abs. 3 und 4 und § 19b Abs. 4 erlassenen Verordnungen,
b. den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden oder
c. den auf Grund der §§ 19 Abs. 3, 4, 5 und 7 erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
Ziffer 13a.
Verpflichtungen gemäß §§ 19a oder 19b nicht oder nicht vollständig oder nicht entsprechend der
erlassenen Verordnung gemäß § 19a Abs. 3 oder 4 oder § 19b Abs. 4 erfüllt, oder nicht durch
Überprüfungsorgane gemäß §§ 20a oder 20b, oder nicht rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 6 oder 7
durchführen lässt,
Ziffer 13b.
Prüfbefunde gemäß § 19a Abs. 6 oder § 19b Abs. 5 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,
Ziffer 14. als Überprüfungsorgan ….
a. gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 6 verstößt oder
b. Überprüfungen ohne die Befugnis gemäß § 20 durchführt oder Messergebnisse nachweislich manipuliert
oder
c. einmalige Inspektionen von Heizungsanlagen gemäß § 19a ohne Befugnis gemäß § 20a oder
wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b ohne Befugnis gemäß § 20b durchführt,
oder Inhalte von Prüfbefunden gemäß § 19a Abs. 6 oder § 19b Abs. 5 nachweislich manipuliert,
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3, 6, 11, 12, 13, 13a, 13b, 14 lit. a und 16 sind von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 22 Euro bis 2 200 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4, 10, 14 lit. b, 14 lit. c und 15 sind von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 5 100 Euro zu bestrafen.
Übergangsbestimmungen
§ 26. (7) Die am 1. Jänner 2009 in Verwendung stehenden Klimaanlagen im Sinne des § 19b sind innerhalb von
zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2009 einer erstmaligen Überprüfung gemäß § 19b
dieses Gesetzes zu unterziehen.
Inkrafttreten
§ 27. (7) Die Einfügung der §§ 19a, 19b, 20a und 20b tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
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Kärnten
Kärntner Bauvorschriften- K-BV in der Fassung LGBl. Nr. 31/2015.
5. Abschnitt Klimaanlage
§ 49 Begriff
Klimaanlage im Sinne dieses Gesetzes ist die Kombination der Bauteile, die für eine Form der
Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann.
§ 50 Wiederkehrende Überprüfung
(1) Der Betreiber einer Klimaanlage mit einer Kälteleistung über 12 kW ist verpflichtet, diese
alle drei Jahre gemäß Abs 2 und alle fünf Jahre gemäß Abs 3 auf eigene Kosten
durch Sachverständige (Abs 6) überprüfen zu lassen. Der Betreiber der Klimaanlage ist
ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen
und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu
umfassen:
a) Sichtprüfung;
b) Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,
insbesondere Einstellung der Regelthermostate;
c) Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und
Kondensatoren.
d) Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr,
Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer
Lüftungsanlage;
e) Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen,
Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des
Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
f) Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
1. Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,
2. Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,
3. Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B.
luftgekühlte Kondensatoren),
4. Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw.
analog dazu Kaltwasser - Kälteträger/ Luftkühler) in der Kälteanlage,
5. Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger
Lüftung in behandelten Räumen,
6. Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger
Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,
7. Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger
Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;
g) Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,
insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter
für
die
Kondensatoren
(Optimierung
der
Regelung
des
Kondensationsdruckes);
h) Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
i) Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen
Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.
(3) Die alle fünf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den
Überprüfungen nach Abs 2 folgende Leistungen zu umfassen:
a) Messung der Stromaufnahme;
b) Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung
des eingesetzten Systems;
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c) Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes;
wenn seit der letzten Überprüfung an der Klimaanlage keine Änderungen
vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes
keine Änderungen eingetreten sind, muss keine Untersuchung der
Dimensionierung erfolgen;
d) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des
Gebäudes
bzw.
des
räumlich
zusammenhängenden
Verantwortungsbereiches;
e) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in
den einzelnen Stufen:
1. Bereitstellung der Energie,
2. Verteilung,
3. Abgabe (direkt oder indirekt),
4. Emissionsbetrachtung (CO2).
(4) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen
schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung
a) nach Abs 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste
der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen,
Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur
Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten
Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter
Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte
Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren
Einstellungen
und
unterbreitete
Verbesserungsvorschläge,
Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und
Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,
b) nach Abs 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die
Überprüfung nach Abs 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum
Gesamtenergieverbrauch,
zur
Energieeffizienz
der
Anlage,
zu
Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der
Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.
(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er ein Gleichstück des
Überprüfungsbefundes der Behörde zu übermitteln.
(6) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind:
1.
2.
3.
akkreditierte Prüfstellen,
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,
Ziviltechniker und technische Büros - Ingenieurbüros mit entsprechender Befugnis,
4. jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung,
Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen mit
einer Kälteleistung über 12 kW befugt sind und somit über die Grundbegriffe der
Kältetechnik verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.
Zu Absatz (6) ist festzuhalten, dass Personen welche Prüfungen auf Undichtheit durchführen, gemäß dem
Fluorierte Treibhausgase-Gesetz vom 22.09.2009 und der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 vom 02.04.2008
zumindest entsprechend der Kategorie III zertifiziert sein müssen.
7. Abschnitt
§ 53 Vollziehung
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt den nach der Kärntner Bauordnung 1996 zuständigen Behörden.
(2) Soweit die Gemeinde Baubehörde ist, sind die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen im eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.
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Niederösterreich
NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 vom 05.01.2015
und
NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 vom 15.01.2015
§ 4 Begriffsbestimmungen
23. Klimaanlagen: Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind,
bei denen die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und/oder der Luftreinheit
geregelt werden kann;
Nennleistung: die Kühlleistung der Klimaanlage in kW im Kühlbetrieb, ermittelt unter Norm Nennbedingungen;
§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
5. die Aufstellung von Maschinen oder Geraten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche
Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6
(Parteien und Nachbarn) verletzt werden konnten;
§ 16 Meldepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung
des Vorhabens schriftlich zu melden:
1. die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung
von mehr als 12 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen
jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 5 anzeigepflichtig sind;
2. der Austausch von Klimaanlagen nach Z 1, wenn die Nennleistung verändert wird;
§ 32 Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerken und
Klimaanlagen
(4) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind vom Eigentümer
periodisch
1. auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades der Klimaanlage und
2. auf eine einwandfreie Dimensionierung der Klimaanlage im Verhältnis zum
Kühlbedarf des Gebäudes überprüfen zu lassen.
Die Prüfung der Klimaanlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt
werden,
wenn
seit
der
letzten
Überprüfung,
die
auch
die
Klimaanlagendimensionierung umfasst hat, an der Klimaanlage keine Änderungen
vorgenommen wurden und in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine
Änderungen eingetreten sind.
(5) Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 4 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.
(6) Die Über0prüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse
dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der
Anlage auszuhändigen ist.
(7) Die Prüfberichte über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit
Heizkesseln (Abs. 1 und 2) und von Klimaanlagen (Abs. 4) sind der Baubehörde
binnen 4 Wochen durch den Prüfer vorzulegen. Empfehlungen für kosteneffiziente
Verbesserungen der Energieeffizienz dieser Anlagen sind in diesen Prüfberichten
festzuhalten.
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren
und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Heizkessel,
Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen zu regeln.
Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.
Zum obigen § 32 (10) aus der NÖ Bautechnikverordnung 2014 : Teil V Klimaanlagen
§ 31 Intervalle und Umfang der Überprüfungen
(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind periodisch
mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen. Die Überprüfung hat die Komponenten, die
den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und die Anlagendimensionierung im
Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen.
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(2) Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Überprüfung und Bewertung der
Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage maßgebend sind, wie z. B.
Veränderungen der Raumnutzung, der inneren Wärmequellen, der relevanten
bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der Sollwerte (Luftmengen,
Temperatur, Feuchte, Betriebszeit), sowie auf die Feststellung der Effizienz der
wesentlichen Komponenten zu beziehen.
(3) Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn
seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der
Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Kühlbedarf
des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
Wieder weiter aus der NÖ Bauordnung 2014 …. § 33 Kontrollsystem
(2) Die jährlich gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Heizungs- und Klimaanlagen sind von der
Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.
§ 60 Pflichten des Eigentümers einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines
Blockheizkraftwerkes oder einer Klimaanlage
Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes oder einer
Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
- diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation
vorgesehen ist,
- die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen
und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
- die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 32) durchgeführt werden.
Oberösterreich
Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KlAV, LGBl. Nr. 117/2009 vom 27.11.2009.
Diese Verordnung setzt den §31a „Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen“ des
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 in der Fassung LGBl. Nr. 13/2009 vom
28.02.2009 um.
Achtung : Der grundsätzliche Inhalt der wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen ist bereits am
28.02.2009 in Kraft getreten. Damit gelten auch die wiederkehrenden Prüffristen ab dem 28.02.2009.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt sicherheitstechnische Anforderungen sowie Anforderungen zum Schutz der Umwelt,
insbesondere zur Reinhaltung der Luft, und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von
Energie, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu
lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht gemäß Anlage
festzuhalten, der bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren
und der Behörde und dem jeweiligen Überprüfungsberechtigten auf Verlangen
vorzulegen ist.
(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinne des
§ 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.
§ 3 Einschlägige Fachgebiete und Gewerbeberechtigungen
gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG
(1) Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker- und ZiviltechnikerinnenFachgebiete sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:
o Elektrotechnik,
o Installationstechnik,
o Maschinenbau,
o Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung),
o Technische Chemie,
o Technische Physik und
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o
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Verfahrenstechnik.
(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö.
LuftREnTG:
o Elektrotechnik,
o Gas- und Sanitärtechnik,
o Heizungstechnik,
o industrielle Herstellung von Klimaanlagen,
o
o
o
o
o
o
Ingenieurbüro für Elektrotechnik,
Ingenieurbüro für Installationstechnik,
Ingenieurbüro für Maschinenbau,
Ingenieurbüro für Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und
Automatisierung),
Ingenieurbüro für technische Physik,
Ingenieurbüro für Verfahrenstechnik,
o
o
Kälte- und Klimatechnik und
Lüftungstechnik.
(3) Die Überprüfungsberechtigung gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG gilt auch für ältere Bezeichnungen der
im Abs. 2 angeführten Gewerbe.
Zu den Absätzen (1) bis (3) ist festzuhalten, dass Personen welche Prüfungen auf Undichtheit durchführen,
gemäß dem Fluorierte Treibhausgase-Gesetz vom 22.09.2009 und der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 vom
02.04.2008 zumindest entsprechend der Kategorie III zertifiziert sein müssen.
§ 4 Überprüfung von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 12 kW und
weniger als 50 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der
verfügungsberechtigten Person alle drei Jahre überprüfen zu lassen.
(2) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems ab 50 kW in einem Gebäude
oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person jährlich überprüfen
zu lassen.
(3) Die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 umfassen folgende Leistungen:
1. Einfache Sichtprüfung der Gesamtanlage, wie z.B. Wärme- bzw.
Kältedämmung, Stromversorgung, usw. und des Aufstellungsumfeldes;
2. Erhebung grundlegender Anlagendaten, wie z.B. Anschlussleistung,
Baujahr, Kälteleistung, Kältemittel, direktes oder indirektes System,
Systemintegration in einer Lüftungsanlage oder ähnliches;
3. Kontrolle der Reinigung der Luftführung, der Filtersysteme und der
Wärmetauscher, wie z.B. Verdampfer und Kondensatoren, Prüfung der
Wirksamkeit;
4. Sichtkontrolle der Kälteanlagenteile auf Undichtheit;
5. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem ausgewählten
Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlage auf Undichtheit diese Überprüfung entfällt bei Klimaanlagen, die gemäß den Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai
2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.6.2006, S. 1 ff und der darauf
gestützten Verordnungen der Kommission zu überprüfen sind; Da hat der Landesgesetzgeber
vergessen, dass es auch eine Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 bzw. eine Verordnung (EG) Nr.
1005/2009 gibt, welche ebenfalls wiederkehrende Prüfungen auf Undichtheiten regelt.
6. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,
insbesondere die Einstellung und Optimierung der Regelung sowie der
Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen;
7. Messung der Stromaufnahme (nur bei der ersten wiederkehrenden
Überprüfung, sodann alle 12 Jahre) und
8. Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung
im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes (nur bei der ersten
wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre).
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§ 5 Prüfberichte
Der Inhalt des Prüfberichtes für die wiederkehrende Überprüfung ergibt sich aus der Anlage
zu dieser Verordnung.
Der Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KlAV, LGBl. Nr. 117/2009 ist eine Anlage zum § 5 = Formular „Prüfbericht
– Klimaanlagen“ angeschlossen. Siehe dazu die beiden letzten Seiten dieser Information.
§ 6 Inkrafttreten der Verordnung,
jedoch siehe das nachstehende Datum des Inkrafttretens des übergeordneten Gesetzes.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden
Monatsersten in Kraft.
Dazu als Ergänzung aus dem übergeordneten Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 in der Fassung
LGBl. Nr. 13/2009 vom 28.02.2009 ….
XII. ABSCHNITT
§ 47 Strafbestimmungen
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu
bestrafen, wer ….
23c. Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des § 31a nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen
lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 31a Abs. 2 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde
vorlegt,
Artikel II
(Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 13/2009)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
Salzburg
Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG, in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014.
§ 5 Pläne und technische Beschreibung
(1) Für Bauführungen sind als Baupläne vorzulegen:
f) gegebenenfalls die Angabe der Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für
Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige
Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen udgl.
(1)
§ 19b Inspektion über die Energieeffizienz von Heizungs- und Klimaanlagen
Die Eigentümer folgender technischer Einrichtungen von Bauten haben die
Energieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen durch eine unabhängige und nach
den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Person oder
durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüfen zu lassen:
1.
Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW;
2. Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW.
(2) Die Inspektion hat sich auf alle zugänglichen und für einen energieeffizienten
Betrieb der Anlage maßgeblichen Teile zu beziehen und insbesondere zu
umfassen:
1.
bei Heizungsanlagen: die Prüfung des Wirkungsgrades des Kessels, der Kesseldimensionierung im
Verhältnis zum Heizbedarf sowie der Wärmedämmung der Anlage;
2. bei Klimaanlagen: die Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage, der
Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf, der Dichtheit der
Anlage, der Regeleinrichtungen und der Kältemittelfüllmenge.
Erforderlichenfalls sind dem Eigentümer Empfehlungen für kosteneffiziente
Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage zu geben.
(3) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten.
Dieser ist bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Anlage aufzubewahren und auf
Verlangen der Behörde vorzulegen. Die ausstellende Person hat die Daten des
Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln oder in einer dafür
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(4)
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eingerichteten Datenbank zu erfassen. Die Landesregierung hat ein Kontrollsystem
nach Anhang II Z 2 der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten. Sie kann die nicht
personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit
dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
Die Prüfintervalle sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
Sie kann dabei auch nähere Festlegungen zum Prüfumfang und zu den Prüfberichten
treffen und nach Bauart und Nennleistung der Anlagen unterscheiden. Die
Festlegungen sind so zu treffen, dass die Inspektionen nach Möglichkeit im Einklang
mit sonstigen Überprüfungen technischer Einrichtungen durchgeführt werden können.
Nach Vorliegen der oben angeführten, ergänzenden Verordnung werden die zutreffenden Inhalte zitiert. Für den
Übergang wird empfohlen nach dem nachstehenden, alten § 19c vorzugehen.
alter § 19c Inspektion von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen von Bauten mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind zur Senkung
des Energieverbrauches und zur Begrenzung von Schadstoffemissionen vom
Eigentümer der Anlage in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden
Zeitabständen einer Inspektion durch einen unabhängigen Sachverständigen des
einschlägigen Fachgebietes oder dazu befugten Unternehmer unterziehen zu
lassen.
§ 23 Strafbestimmungen
(1) Wer
21a. als Eigentümer Heizungsanlagen oder Klimaanlagen im Sinn des § 19b Abs 1 nicht
überprüfen lässt;
21b. als Aussteller eines Prüfberichts seiner Verpflichtung zur Übermittlung oder Erfassung
der Daten nach § 19b Abs 3 dritter Satz nicht ohne Verzug nachkommt.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen
(baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz udgl) in den Fällen der Z 1 bis 3, 5 bis 10, 14, 18, 20,
20a, 20b, 22, 22a und 25 mit Geldstrafe bis zu 25.000 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen, in den Fällen der Z 4, 11
bis 13, 16 und 17, 18a, 19, 21 bis 21b, 23 und 24 mit Geldstrafe bis zu 4.000 € zu
bestrafen.
Steiermark
Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015.
§ 4 Begriffsbestimmungen
41. Klimaanlage: Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der
die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden
kann;
VI. Abschnitt
Klimaanlagen
§ 93 Klimaanlagen, wiederkehrende Überprüfungen
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber von Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr
als 12 kW ist verpflichtet, diese einmal jährlich gemäß Abs. 2, alle drei Jahre gemäß
Abs. 3 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 4 auf eigene Kosten durch Sachverständige
überprüfen zu lassen. Die Betreiberin/Der Betreiber einer Klimaanlage ist ferner
verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und
der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die jährlich durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:
1. Sichtprüfung;
2. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,
insbesondere Einstellung der Regelthermostate;
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3. Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und
Kondensatoren.
(3) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung
nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
1. Erhebung grundlegender Anlagedaten, z. B. Kältemittel, Baujahr,
Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer
Lüftungsanlage;
2. Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen,
Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des
Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
3. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
a) Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,
b) Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,
c) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B.
luftgekühlte Kondensatoren),
d) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw.
analog dazu Kaltwasser – Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage,
e) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger
Lüftung in behandelten Räumen,
f) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger
Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,
g) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger
Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;
4. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,
insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter
für
die
Kondensatoren
(Optimierung
der
Regelung
des
Kondensationsdruckes);
5. Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
6. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen
Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.
(4) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den
Überprüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 folgende Leistungen zu umfassen:
1. Messung der Stromaufnahme;
2. Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung
des eingesetzten Systems;
3. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des
Gebäudes
bzw.
des
räumlich
zusammenhängenden
Verantwortungsbereiches;
4. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in
den einzelnen Stufen:
a) Bereitstellung der Energie,
b) Verteilung,
c) Abgabe (direkt oder indirekt),
d) Emissionsbetrachtung (CO2).
(5) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen
schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung ….
1. nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste
der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen,
festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen
der Geräte sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und
Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,
2. nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die
Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum
Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum
Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der
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Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene
Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten
Regeleinrichtungen,
deren
Einstellungen
und
unterbreitete
Verbesserungsvorschläge,
Alternativlösungen
sowie
eine
Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu
enthalten,
3. nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die
Überprüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 Angaben zu den Messergebnissen,
zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu
Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der
Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.
Ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes ist vom Sachverständigen der Behörde zu
übermitteln.
(6) Die
Betreiberin/Der
Betreiber
der
Klimaanlage
ist
verpflichtet,
im
Überprüfungsbefund aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben
zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der
Klimaanlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen.
§ 93a Unabhängiges Kontrollsystem für Überprüfungsbefunde von Klimaanlagen
(1) Die Kontrolle der Überprüfungsbefunde obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der
Sachverständige (§ 94) die Daten des Überprüfungsbefundes der Landesregierung zur Verarbeitung in einer
zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Sachverständige für das
Hochladen des Überprüfungsbefundes (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat
durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der
Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen.
(2) Die Sachverständigen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer
Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(3) Die Landesregierung hat die Überprüfungsbefunde gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie
2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Überprüfungsbefundes Mängel, hat die
Landesregierung den Sachverständigen zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist
aufzufordern. Kommt der Sachverständige trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach,
hat die Landesregierung dem Sachverständigen die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid
aufzutragen.
(4) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des
Überprüfungsbefundes und die Daten des Sachverständigen automationsunterstützt verwenden, soweit dies
zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
(5) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Überprüfungsbefundes ist zulässig
1. für den Sachverständigen auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten
Überprüfungsbefunde;
2. für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten
Überprüfungsbefunde.
§ 94 Sachverständige
Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind:
1.
2.
3.
akkreditierte Stellen,
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,
Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis,
4. jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung,
Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt
sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen, jeweils im
Rahmen ihrer Befugnisse.
Zum § 94 ist festzuhalten, dass Personen welche Prüfungen auf Undichtheit durchführen, gemäß dem Fluorierte
Treibhausgase-Gesetz vom 22.09.2009 und der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 vom 02.04.2008 zumindest
entsprechend der Kategorie III zertifiziert sein müssen.
§ 118 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,– bis EUR 14.535,– zu bestrafen ist, begeht,
wer
10a. als Sachverständiger die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Daten des Überprüfungsbefundes von
Klimaanlagen der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Landesdatenbank in elektronischer Form
zu übermitteln (§ 93a Abs. 1);
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§ 119f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dies gilt nicht hinsichtlich
des § 13 Abs. 8 und § 85.
Tirol
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013,
LGBl. Nr. 111/2013
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
b) die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung
von Klimaanlagen,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
e) Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 12 kW.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(24) Klimaanlagen sind Kombinationen sämtlicher Bauteile einer Anlage, die für eine Form
der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Raumtemperatur geregelt oder gesenkt
werden kann, gegebenenfalls gemeinsam mit der Regelung der Belüftung, der Feuchtigkeit
und der Luftreinheit. Als Klimaanlagen gelten Anlagen, über die zwei oder mehrere
thermodynamische Grundfunktionen (Heizen, Kühlen, Befeuchten oder Entfeuchten)
geregelt werden können.
(28) Nennleistung ist die unter Normnennbedingungen ermittelte Kühlleistung einer
Klimaanlage im Kühlbetrieb, berechnet und angegeben in kW.
§ 3 Allgemeine technische Erfordernisse
(1) Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a und b sind in allen ihren Teilen so zu planen,
herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten,
dass sie
d) eine effiziente Energieverwendung gewährleisten, bei Zentralheizungsanlagen und
Kleinfeuerungen sowie Klimaanlagen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der
Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes,
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die höchstzulässigen Abgasverluste
und die Emissionsgrenzwerte beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Heizungsanlagen einschließlich der
Methoden zu deren Ermittlung sowie jene Arten von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen bzw.
Kraftstoffen festzulegen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken zulässig sind. Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung für
Zentralheizungsanlagen und Kleinfeuerungen sowie für Klimaanlagen die Methode der Berechnung
der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und der
kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I und III der Richtlinie 2010/31/EU
festzulegen, soweit sich diese nicht bereits aus der Verordnung nach § 19 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 ergeben.
4. Abschnitt
Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Klimaanlagen
§ 24 Abnahmeprüfung, Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche
Aufsicht
(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der
bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von
Klimaanlagen hat der Inhaber der Anlage eine Bestätigung über die Erfüllung der
Erfordernisse der Energieeffizienz (Abnahmebefund) einzuholen. § 11 Abs. 3 bis 6
gilt sinngemäß.
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(2)
(3)
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Die Inhaber von Klimaanlagen haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen
entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen betrieben
und instand gehalten werden.
Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach
den Abs. 1 und 2. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.
§ 25 Wiederkehrende Überprüfung
(1) Klimaanlagen sind vom Inhaber der Anlage alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr
an, auf ihren Wirkungsgrad und weiters daraufhin überprüfen zu lassen, ob die
Dimensionierung der Anlage dem Kühlbedarf des Gebäudes entspricht.
(2) Die Überprüfungen nach Abs. 1 sind jeweils innerhalb eines Jahres durchzuführen.
Die gänzliche oder teilweise Inanspruchnahme dieser Frist verlängert die
Überprüfungsfrist nicht.
(3) Die Prüfberechtigten haben den Inhaber der Anlage erforderlichenfalls über
mögliche Verbesserungen an der Anlage, über deren Austausch oder über
Alternativlösungen zu beraten.
(4) Die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 1 hat anhand einschlägiger
technischer Normen zu erfolgen.
(5) Zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 sind die Prüfberechtigten nach
§ 32 Abs. 1 befugt.
(6) Die Prüfberechtigten haben über das Ergebnis der Überprüfung einen Prüfbericht zu
erstellen. Der Prüfbericht ist dem Inhaber der Anlage zu übergeben und von diesem
dauerhaft zu verwahren.
(7) Hinsichtlich der Sammlung der in den Prüfberichten erhobenen Daten gilt § 20
sinngemäß.
(8) Ergeben sich bei der Überprüfung offenkundige Mängel, so ist von den
Prüfberechtigten eine angemessene Frist für deren Behebung zu setzen. Derjenige,
der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu
überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht
ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Die §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 1 lit. b, 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.
6. Abschnitt
Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
§ 32 Prüfberechtigte
(1) Im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfangs nach § 14 Abs. 2 sind nach diesem
Gesetz prüfberechtigt:
a)
b)
c)
Amtssachverständige für das Maschinenwesen,
facheinschlägige staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
benannte Stellen im Rahmen der Akkreditierung,
d) Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung,
Änderung oder Instandsetzung der jeweiligen Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a oder b
oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder
Messungen an diesen Anlagen befugt sind,
e)
Personen oder Stellen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes, eines anderen Landes, eines
anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines
anderen Staates, dessen Angehörige aufgrund eines Vertrages im Rahmen der europäischen
Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, über
eine den lit. b bis d entsprechende Befugnis verfügen.
§ 37 Strafbestimmungen
(1) Wer
u) Klimaanlagen entgegen § 42 Abs. 8 weiterbetreibt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 7.200,– Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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§ 42 Übergangsbestimmungen
(8) Klimaanlagen mit einem Baujahr bis einschließlich 1994, die nicht spätestens bis zum 31.
Dezember 2011 einer erstmaligen Überprüfung nach § 11b Abs. 1 des Tiroler Heizungsund Klimaanlagengesetzes 2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2009,
unterzogen wurden, dürfen nicht weiter betrieben werden.
Zusatz :
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014, LGBl. Nr. 80/2014 beinhaltet
hinsichtlich der wiederkehrenden Überprüfung von Klimaanlagen > 12kW keine ergänzenden Angaben.
Vorarlberg
Bautechnikverordnung – BTV, LGBl. Nr. 84/2012 vom 13.12.2012
i.d.F. LGBl. Nr. 85/2012
4. Abschnitt
Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
§ 46 Inspektion von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, wobei die Summe der
einzelnen Nennkälteleistungen der im Gebäude vorhandenen Kälteanlagen
maßgeblich ist, sind vom Verfügungsberechtigten alle drei Jahre einer Inspektion durch
Fachpersonal (§ 47) unterziehen zu lassen.
(2) Die Inspektion hat jedenfalls zu umfassen:
a) Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,
b) Kontrolle der Kälteanlage auf Undichtheit,
c) Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage, insbesondere
durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung
und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässen,
d) Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge und
e) Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung
im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
(3) Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht wiederholt werden, wenn in
der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen
vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine
Änderungen eingetreten sind.
(4) Nach jeder Inspektion ist ein Inspektionsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse
der durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente
Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthält. Der
Inspektionsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat den Inspektionsbericht mindestens 3 Jahre
aufzubewahren.
§ 47 Fachpersonal
(1) Personen, die eine Inspektion nach den §§ 45 oder 46 durchführen, müssen qualifiziert
und unabhängig sein.
(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen
Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zu solchen Inspektionen befugt
sind.
(3) Die Landesregierung hat eine Liste der qualifizierten Personen (Abs. 2) der Öffentlichkeit
auf geeignete Weise (z.B. im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg) zur
Verfügung zu stellen. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.
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§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 83/2007, in der Fassung LGBl.
Nr. 58/2008 und Nr. 18/2011, außer Kraft.
Wien
Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG
in der Fassung LGBl. Nr. 35/2013.
I. ABSCHNITT: ALLGEMEINES
Anwendungsbereich
§ 1. (2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in
der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Arbeitsrechtes, des Forstwesens,
des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, des
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Bergwesens sowie in allen Angelegenheiten
der Bundestheater nicht anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes sind:
2. Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der
Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit
der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;
5. Teil
Klimaanlagen
§ 14a. Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW sind durch eine
fachkundige Person (§ 15f Abs. 6) ab der erstmaligen Verwendung alle drei Jahre
gemäß Abs. 2 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 3 überprüfen zu lassen. Der
Eigentümer oder der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, ein Anlagenprotokoll der
Kälteanlage auf dem laufenden Stand zu halten und dem Prüfer auf Verlangen
vorzulegen.
(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung ist nach dem Stand der Technik
durchzuführen und hat folgende Leistungen zu umfassen:
1. Sichtprüfung;
2. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,
insbesondere Einstellung der Regelthermostate;
3. Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und
Kondensatoren;
4. Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr,
Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer
Lüftungsanlage;
5. Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen,
Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des
Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
6. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
a) Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,
b) Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,
c) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B.
luftgekühlte Kondensatoren),
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d) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw.
analog dazu Kaltwasser – Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage,
e) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger
Lüftung in behandelten Räumen,
f) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger
Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,
g) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger
Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;
7. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,
insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter
für
die
Kondensatoren
(Optimierung
der
Regelung
des
Kondensationsdruckes);
8. Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
9. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen
Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.
(3) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung
nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
1. Messung der Stromaufnahme;
2. Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung
des eingesetzten Systems;
3. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des
Gebäudes
bzw.
des
räumlich
zusammenhängenden
Verantwortungsbereiches;
4. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in
den einzelnen Stufen:
a) Bereitstellung der Energie,
b) Verteilung,
c) Abgabe (direkt oder indirekt).
(4) Die fachkundige Person hat einen Überprüfungsbefund auszustellen und diesen
auch der Behörde zu übermitteln. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung ….
1. nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude, zum Prüfer, zu den
überprüften
Anlagen,
zu
den
Messergebnissen,
zum
Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum
Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der
Anlage bei integrierter Lüftung, die Liste der bereitgestellten Unterlagen
sowie festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte
Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren
Einstellungen, unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen
und eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der
Überprüfung zu enthalten,
2. nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die
Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum
Gesamtenergieverbrauch,
zur
Energieeffizienz
der
Anlage,
zu
Alternativlösungen, Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der
Energieeffizienz der überprüften Klimaanlage sowie eine Zusammenfassung
der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.
(5) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung
zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.
§ 15f. Überprüfungsorgane und fachkundige Personen
(1) Die Behörde hat mit Bescheid Personen, die unter Nachweis ….
1. der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. der
erforderlichen
körperlichen
und
geistigen
Eignung
und
der
Vertrauenswürdigkeit,
3. der Vollendung des 19. Lebensjahres,
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4. der erforderlichen Kenntnisse (siehe Abs. 2)
ihre Bestellung beantragen, zu Überprüfungsorganen zu bestellen.
Die Behörde hat über die zu Überprüfungsorganen bestellten Personen unter der InternetAdresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis
zu führen.
(2) Die nach Abs. 1 Z 4 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen insbesondere:
1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen,
2. Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse über technische Einrichtungen zur
Luftreinhaltung und über Messtechnik,
3. Pflichten und Rechte der Überwachungsorgane.
(3) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 4 entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder
Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei
Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis sowie bei Personen, die bei einschlägigen
akkreditierten Prüfstellen und Überwachungsstellen tätig sind.
(4) Die Behörde hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn das
Überprüfungsorgan dies verlangt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegt.
Die Behörde hat das vom Widerruf betroffene Überprüfungsorgan unverzüglich aus dem elektronischen
Verzeichnis zu streichen.
(5) Das von den Eigentümern oder Betreibern für die Überprüfung (§ 15g Abs. 1 und 2 sowie
§ 14a Abs. 1) zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung durch Verordnung
festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der
Feuerungsanlagen Bedacht zu nehmen.
(6) Fachkundige Personen müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen.
Die erforderlichen Kenntnisse umfassen insbesondere:
1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Verordnungen,
2. Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen.
(7) Bei Angehörigen (§ 1a Z 5), die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne der
Richtlinie 2004/38/EG in Österreich genießen, entfällt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1.“
IV. ABSCHNITT: STRAFBESTIMMUNGEN, VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND
ZUSTÄNDIGKEITSBESTIMMUNGEN
§ 18. Strafbestimmungen
(1) Wer ….
a) den Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 bis 9, 5, 7 Abs. 1 bis 4, 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 1 bis 3 und
5 bis 7, 12 Abs. 1, 14 Abs. 2, 14a Abs. 1 bis 3, 15, 15a Abs. 1, 2 und 4, 15b Abs. 1 und 3, 15c, 15d,
15e, 15g und 16 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen
Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die auf Grund dieses
Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Einer Verwaltungsübertretung macht sich ferner schuldig, wer sonstige brandgefährliche Handlungen oder
Unterlassungen ohne die nach Lage des Falles gebotene Vorsicht gegen das Entstehen eines Brandes
begeht, sofern sein Verhalten nicht Tatbestand einer anderen Straftat bildet. Ebenso ist strafbar, wer einen
gegen ihn gerichteten rechtskräftigen Auftrag oder Bescheid innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht
erfüllt.
(3) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 werden mit Geldstrafen bis zu 21.000 Euro bestraft; für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
festzusetzen.
(4) Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der dem
Eigentümer durch dieses Gesetz, eine dazu erlassene Verordnung oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten
an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen
wurde. Der Eigentümer ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder
Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
Unionsrecht
§ 21. (1) Durch die §§ 14a, 15f und 15g dieses Gesetzes werden die Art. 14, 15, 16, 17 und 18 der Richtlinie
2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden (Neufassung), CELEX-Nr. 32010L0031, ABl. 2010 L 153 S. 13 ff., umgesetzt.
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Seite 1 zum § 5 der Oö. KlAV vom 27.11.2009 ….
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Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 14b, 06.07.2015
Seite 23 von 23
Seite 2 zum § 5 der Oö. KlAV vom 27.11.2009 ….
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