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§ 3 TGV
Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
(Trennungsgeldverordnung - TGV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über das Trennungsgeld bei
Versetzungen und Abordnungen im Inland
(Trennungsgeldverordnung - TGV)
Amtliche Abkürzung: TGV
Normgeber: Bund
Gliederungs-Nr.: 2032-3-10
Normtyp: Rechtsverordnung
§ 3 TGV – Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
(1) 1Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht
zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter
Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). 2Die
tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig
verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die
benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als
drei Stunden beträgt. 3Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1
Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird
bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der
Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.
(2) 1Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der
Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als
Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4
gewährt. 2Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe
der Absätze 3 und 4 auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des
neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des
Bundesumzugskostengesetzes ) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu
beachten.
(3) 1Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der Summe der nach der
Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und
Abendessen gewährt. (1) 2Der Berechtigte, der
a)
b)
c)
mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem
Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher
Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem,
im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,
und einen getrennten Haushalt führt, erhält als Trennungstagegeld 150 Prozent dieses Betrages. 3Erhält der
Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist das Trennungstagegeld für jede bereitgestellte
Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu kürzen;
bei Berechtigten nach Satz 2 erhöht sich der Kürzungsbetrag um 50 Prozent des maßgebenden
Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für die jeweilige Mahlzeit. 4Das Gleiche
gilt, wenn Verpflegung von dritter Seite bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- und
Nebenkosten enthalten ist oder wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte
Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. (1)
1
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(1) Red. Anm.:
- RdSchr. d. BMI v. 5.11.2013 – D6 – 30201/1#2 Vom 5. November 2013 (GMBl. 2013 S. 1227):
"Die sich durch Artikel 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3871) für das Kalenderjahr 2014 ergebenden neuen Sachbezugswerte lauten:
Personenkreis
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
voller Tag
§ 3 Abs. 3 Satz l
1,63 €
3,00 €
3,00 €
7,63 €
TGV
§ 3 Abs. 3
2,45 €
4,50 €
4,50 €
11,45 €
Satz 2 TGV
Der in der letzten Spalte ausgewiesene Wert ist auf volle Tage anzuwenden."
- RdSchr. d. BMI v. 16.9.2014 - D 6 - 30202/1#2 Vom 16. September 2014 (GMBl. S. 1312):
"Da sich die für die Festsetzung der Sachbezugswerte nach § 3 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung
(TGV) maßgeblichen Werte für Verpflegung aus § 2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung
(SvEV) für das Jahr 2015 nicht verändert haben, gelten die mit Rundschreiben des Bundesministerium des
Innern vom 5. November 2013 - D 6 - 30201/1#2 - (GMBl 2013, S. 1227) bekannt gegebenen
Sachbezugswerte auch für das Jahr 2015."
- RdSchr. d. BMI v. 2.12.2015 – D6 - 30202/1#2 Vom 2. Dezember 2015 (GMBl. S. 1356):
"Die sich durch Artikel 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
(SvEV) vom 18. November 2015 (BGBl. I S. 2075) für das Kalenderjahr 2016 ergebenden neuen
Sachbezugswerte lauten:
Personenkreis
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
voller Tag
§ 3 Abs. 3
1,67 € *)
3,10 €
3,10 €
7,87 € *)
Satz 1 TGV
§ 3 Abs. 3
2,51 € *)
4,65 €
4,65 €
11,81 € *)
Satz 2 TGV
Der in der letzten Spalte ausgewieseneWert ist auf volle Tage anzuwenden."
*)
gerundeteWerte
(4) 1Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines
Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer
Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. 2Zu den Unterkunftskosten
gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. 3Erhält der
Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht
gewährt; im Übrigen gilt § 7 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. 4Notwendige Fahrkosten
zwischen dieser außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in
entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 erstattet.
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