KV-Blatt 10/2015 - Wirtschaft I: GKV-VSG verabschiedet (Teil II): Was

Wirtschaft und Abrechnung
KV-Blatt 10.2015
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GKV-VSG verabschiedet (Teil II)
Was ändert sich noch für
die Niedergelassenen?
Am 22. Juli dieses ­Jahres trat das GKVVersorgungsstärkungsgesetz (VSG) in
Kraft, das schon Monate zuvor für zahlreiche Diskussionen in Politik und Ärzteschaft gesorgt hatte. In der vergangenen
KV-Blatt-Ausgabe haben wir den bei der
Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin für Bedarfsplanung und Zulassungsfragen zuständigen Hauptabteilungsleiter Wolfgang Pütz gebeten, unseren
Leserinnen und Lesern eine detaillierte
Bewertung der für niedergelassene
Ärzte und Psychotherapeuten wichtigen
Aspekte des GKV-VSG abzugeben. Lesen
Sie in dieser Ausgabe, welche weiteren
Auswirkungen das umstrittene Gesetz
auf die vertragsärztliche Arbeit aus Sicht
des KV-Juristen haben wird.
Vereinbarung zum Initiativprogramm
allgemeinmedizinische Weiterbildung
(IPAM) – Kassenärztliche Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft – wurde
der Auftrag erteilt, eine komplette Neuregelung vorzunehmen. Vorgesehen
sind jetzt 7.000 Förderstellen, die auf
Regionen verteilt werden ­sollen. Werden
mehr Anträge auf Förderung gestellt, als
Stellen in der Region vorgesehen sind,
dürften diese Anträge dann nicht mehr
wegen ­Stellenausschöpfung abgelehnt
werden. Hierzu soll ein finanzieller Ausgleichmechanismus geschaffen werden,
mit dem nicht abgerufene Fördermittel aus anderen Regionen umgeleitet
werden. Darüber hinaus müssen jetzt
auch Fachärzte aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung,
die an der Grundversorgung teilnehmen (Grundversorgung der Fachärzte),
berücksichtigt werden. Dabei gilt, dass
insgesamt 7.500 Stellen im Bereich der
Allgemeinmedizin und darüber hinaus
1.000 Stellen im Bereich der fachärztlichen Grundversorgung gefördert werden müssen.
Wie genau die Regelungen auf Bundes­
ebene aussehen werden, bleibt abzuwarten. Aufgrund der hohen Attraktivität
der großstädtischen Weiterbildungsregionen ist davon auszugehen, dass auch
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Förderung der Weiterbildung in der
Allgemeinmedizin sowie grundversorgenden Facharztdisziplinen
Eine weitere Neuerung des GKV-VSG ist
die Neustrukturierung und Ausweitung
der Weiterbildung in der ambulanten
vertragsärztlichen Versorgung. Bislang
gab es nur die Möglichkeit, auf Basis
der sogenannten IPAM-Vereinbarung
bei der Anstellung von Weiterbildungsassistenten mit dem Ziel zur Erreichung
des Abschlusses als Facharzt für Allgemeinmedizin Fördermittel als Weiterbilder zu erhalten. Diese Fördermittel
werden jeweils hälftig von Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Verfügung gestellt, beide
Seiten zahlen derzeit jeweils 1.750 Euro.
Die Vertreterversammlung hat hierzu in
Berlin Haushaltsmittel zur Verfügung
gestellt, die insgesamt die Förderung
von 197 Weiterbildungsassistenten pro
anno ermöglichen. Die IPAM-Vereinbarung legt dabei fest, dass beim Ausschöpfen der Fördermittel keine Leistungen über die festgelegte Obergrenze
hinaus erbracht werden dürfen, damit
muss unter Umständen auf eine freie
Förderstelle gewartet werden.
Der Gesetzgeber hat nunmehr den
Rechtsrahmen für die ambulante Weiterbildungsförderung komplett neu
strukturiert. Dem bisherigen Partner der
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Fortsetzung von Seite 21­
hier ein starker finanzieller Transfer zwischen den einzelnen KVen stattfinden
wird. Für Berlin ist zu erwarten, dass
hier im erheblichen Maße mehr Stellen
gefördert werden müssen. Der damit
verbundene Verwaltungsaufwand wird
vom Gesetzgeber gar nicht berücksichtigt, es wird lediglich die Möglichkeit
vorgesehen, dass auf Bundesebene eine
zentrale Förderungs­koordination stattfindet. Wegen der erheblichen Prüfaufwände für die jeweiligen Praxen wird es
wohl eher bei einer KV-zentrierten und
KV-orientierten lokalen Prüfung und
Sachbearbeitung kommen. Ob damit
der Ruf nach Aufstockung der Fördergelder gänzlich verstummt, ist nicht
abzuschätzen.
Ambulante spezialfachärztliche
Versorgung
In der einschlägigen Fachpresse wurde
umfassend über die Diskussion zur
Reform der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) berichtet.
Die ASV soll die bisherige Leistungserbringung nach § 116 b (alte Fassung)
ablösen. In Berlin sind bisher zwei
Teams zur ASV ermächtigt. Bislang galt,
dass die spezialfachärztliche Versorgung nur zur Diagnostik und Behandlung von komplexen und schwer therapierbaren Krankheiten, die je nach
Krankheit eine spezielle Qualifikation,
interdisziplinäre Zusammenarbeit und
eine besondere Ausstattung erfordern,
ermöglicht werden sollte. Kern der bisherigen Regelung des § 116 b war es,
dass in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung als interdiszi­
plinärer Leistungserbringung zwischen
niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern schwere Verlaufsformen von
Erkrankungen, besonderen Krankheitsverläufen, seltenen Erkrankungen oder
Krankheitszuständen behandelt werden
sollten.
Diese Kerneinschränkung einer schweren Verlaufsform hat der Gesetzgeber
nunmehr aufgegeben. Die eher handstreichartige Änderung hat zur Folge,
dass die Kernvorstellung der ambulan-
ten spezialfachärztlichen Versorgung
gänzlich aufgegeben wurde. Der Sinn
der interdisziplinären Behandlung zwischen ambulantem und stationärem
Sektor war es ja, Patienten mit besonderen Krankheitsbildern eine hochqualitative Behandlung aus einem Guss
angedeihen lassen zu können. Der
Gesetzgeber ging zuvor davon aus, dass
die Leistungserbringung bei diesen
besonderen Krankheitsformen sowohl
in der ambulanten als auch in der stationären Versorgung unzureichend war
und deshalb eine interdisziplinäre neue
Versorgungsform – häufig spricht man
auch vom dritten Sektor der Versorgung – geschaffen werden sollte.
Die Aufgabe des Kriteriums der „schweren Verlaufsform“ hat jedoch zur Folge,
dass jetzt auch häufiger auftretende
komplexe Erkrankungsbilder in die ASV
aufgenommen werden können. Die
Konkretisierung der jeweiligen Krankheitsbilder und des Leistungsumfanges
obliegt dem Gemeinsamen Bundes­
ausschuss. Der Gesetzgeber hat nur
beispielhaft einige Krankheiten mit
besonderen Verläufen und bestimmte,
seltene Erkrankungen mit entsprechend
geringen Fallzahlen benannt. Durch
diese Neuregelung kann der Gemeinsame Bundesausschuss die Konkretisierung weiter fassen und auch neue
Krankheitsbilder hinzunehmen, die der
Gesetzgeber bislang nicht berücksichtigt hat.
Vordergründig wird damit die ambulante spezialfachärztliche Versorgung
aufgewertet. Konsequenz daraus ist
jedoch, dass zulasten der ambulant
tätigen Vertragsärzte Krankheitsbilder
in die ASV aufgenommen werden, die
derzeit hinreichend im ambulanten
Bereich versorgt werden können. Für
bestimmte Facharztgruppen besteht
darüber hinaus das Risiko, dass für sie
eine Teilnahme an der ASV unumgänglich wird, besonders dann, wenn sie bisher im größeren Umfang Patienten mit
bestimmten Krankheitsbildern behandelt haben.
Reform der Bedarfsplanung
Die Bedarfsplanung ist und bleibt einer
der am häufigsten diskutierten Streitpunkte zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und den Gesundheitsministern der Bundesländer. Regelmäßig
wird kritisiert, dass einer starken Überversorgung in lukrativen und attraktiven
großstädtischen Bereichen eine Unterversorgung auf dem Land gegenüberstehe. Dies wird häufig den Kassenärztlichen Vereinigungen als Versäumnis
zugeschrieben. Diese würden, so der
Tenor, die Bedarfsplanung nicht ernst
genug nehmen. Der Gesetzgeber hat
nunmehr angeordnet, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Bedarfsplanung reformieren muss. Er soll eine
kleinräumigere Planung festschreiben.
Diese kleinräumigere Planung soll wohl
zur Folge haben, dass mehr Bereiche für
die Niederlassung gesperrt werden und
damit tendenziell mehr niederlassungswillige Ärzte in schlechter versorgte
Regionen wandern.
Einhergehend mit dieser Reform der
Planungsbezirke sollen auch die sogenannten Verhältniszahlen neu festgelegt
werden, vor allem bedarfsgerechter. Die
Verhältniszahlen bestimmen, wie viele
Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerung vorhanden sein müssen. Demnach muss
heute ein Hausarzt auf 1.671 Einwohner
kommen. Diese Verhältniszahlen wurden bei der Einführung der Bedarfsplanung in den neunziger Jahren, basierend auf den damaligen Arztzahlen,
festgelegt.
Dass diese Verhältniszahlen jedoch die
tatsächliche Versorgungsrealität nicht
ausreichend widerspiegeln, zeigt sich
bereits daran, dass trotz festgestellter
Überversorgung lange Wartezeiten in
einzelnen Arztgruppen zu erleben sind.
Diese dürfte es eigentlich nicht mehr
geben, wenn genau so viele Ärzte tätig
sind, wie sie die Bedarfsplanungsricht­
linie vorsieht. Dies hat nunmehr auch
der Gesetzgeber erkannt und dem
Gemeinsamen Bundesausschuss den
Auftrag zur Neuregelung gegeben. Wie
Wirtschaft und Abrechnung
KV-Blatt 10.2015
dieser hierauf reagieren wird, bleibt
ebenfalls abzuwarten. Ob schlichtweg
eine Absenkung der Verhältniszahlen
vorgenommen wird, um damit die Arztzahl zu erhöhen, ist ebenso wahrscheinlich wie die Einführung flexibilisierender
Faktoren, mit denen die Verhältniszahlen an die lokalen Gegebenheiten angepasst werden können. Ob damit in
­Berlin wieder die bezirksweise Planung
mit ihren vielen Nachteilen eingeführt
wird, ist nicht abzuschätzen.
Fazit
Wie wir in dieser und der vergangenen
KV-Blatt-Ausgabe festgestellt haben,
bringt das Versorgungstärkungs­gesetz
weitreichende Auswirkungen auf die
ambulante vertragsärztliche Versorgung mit sich. Eines fällt sofort auf: Der
Gesetzgeber präferiert eindeutig die
Leistungserbringung durch angestellte
Ärzte. Medizinische Versorgungszentren werden an vielen Stellen bevorteilt,
es ist hier sogar zu erwarten, dass Vertragsärzte diese Organisationsform für
ihre Praxen wählen werden, um letztlich
eine Weiterführung ihrer Praxis durch
Nachfolger zu ermöglichen.
Damit zeigt sich erneut, dass der freiberufliche Vertragsarzt sukzessive zurückgedrängt werden soll. Will ein Vertragsarzt seine über Jahre aufgebaute Praxis
in überversorgten Bereichen sowohl im
Sinne seiner Patienten als auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse erhalten,
23
muss er zwangsläufig den „sicheren
Hafen MVZ“ wählen. Damit entstehen aber auch Versorgungsstrukturen,
die deutlich unflexibler als Einzelpraxen sind. Es ist deutlich schwieriger, ein
MVZ mit mehreren Ärzten an einen
neuen Standort zu verlegen als eine Einzelpraxis.
Dies hat nicht nur rein praktische
Gründe, sondern mitunter auch rechtliche. Sind in einem MVZ mehrere
Facharztgruppen enthalten, können
der Verlegung einer dieser Sitze Versorgungsgründe entgegenstehen. Damit
wird das MVZ insgesamt jedoch an seinem bisherigen Standort festgesetzt.
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Wirtschaft und Abrechnung
KV-Blatt 10.2015
Fortsetzung von Seite 23­
gung zeigt, dass die ambulant tätigen
Vertragsärzte zugunsten der stationären Versorger benachteiligt werden. Die
Verschärfung der Aufkaufkriterien trifft
letztlich alle großstädtisch geprägten
Planungsbereiche, insbesondere Berlin.
Von 23 unter die Bedarfsplanung fallenden Arztgruppen weisen derzeit deren
15 einen höheren Versorgungsgrad als
140 % in Berlin auf. In all diesen Fällen
muss grundsätzlich ein Praxisaufkauf
in Erwägung gezogen werden. Es ist
nicht belegt, dass Ärzte tatsächlich in
schlecht versorgte Bereiche abwandern,
wenn die Niederlassungsmöglichkeit
im großstädtischen Bereich erschwert
wird. Die Erfahrung zeigt, dass dann
das ­Ausweichen auf andere Tätigkeitsmodelle (Jobsharing, Teilzeitanstellung
etc.) eher gewählt wird als die Nieder­
lassung in einem unterversorgten
Bereich. Die Mitversorgung von Randgebieten lässt der Gesetzgeber dabei
gänzlich unberücksichtigt.
Wenn in Berlin also 15 % aller Patienten
aus Brandenburg stammen, müssen
diese beim Aufkauf ganz ausgeblendet
werden. Auch gilt hier der Grundsatz,
dass die Finanzen der Krankenkassen
zu schonen sind. Denn die eigentlichen
Treiber der Aufkaufverpflichtung – die
Krankenkassen – müssen sich nicht mit
einem Cent an den Kosten beteiligen.
Letztendlich wird alles aus der Gesamtvergütung bezahlt, was bei einer Häufung von Aufkäufen in einer Fachgruppe
schnell zum Kollaps der Honorarsystematik führen kann. Vor allem ist immer
noch nicht klargestellt, wie der Entschädigungsbetrag für die Praxis festzu­legen
ist. Müssen hier tatsächlich Rückbaukosten und die Kosten auslaufender
Arbeitsverträge einbezogen w
­ erden?
Sie spielen also bei den bisherigen
­Praxisverkäufen kaum eine Rolle. Ob
jetzt die Kassenärztliche Vereinigung
diese Beträge ermitteln und erstatten
muss, ist ungeklärt.
Die Dauerbaustelle Gesundheitssystem
bringt nahezu im Jahrestakt Reformgesetze auf den Weg. Mittlerweile kann
man von keiner gefestigten Rechtslage
mehr sprechen, vielmehr gilt heute der
Grundsatz, dass eine Rechtslage nur so
lange besteht, bis der Gesetzgeber sie
durch die nächste Reform wieder kassiert. Wie man in einem solchen System
langfristig noch Versorgung gestalten,
planen und seine eigene wirtschaftliche
Tätigkeit organisieren soll, ist schleier­
haft. Die Halbwertzeit gesetzlicher
Regelungen im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung ist zum Teil kürzer
als eine Legislaturperiode. Zwar konnte
auch der reformeifrigste Gesetzgeber
es noch nicht schaffen, die Versorgung
gänzlich zum Erliegen zu bringen, doch
ist dies mit zunehmender Regelungsdichte und -komplexität nicht mehr
­auszuschließen.
Wolfgang Pütz
Bitte beachten Sie auch die Informa­
tionsveranstaltungen der KV Berlin zum
GKV-VSG unter der Rubrik „Termine“.
GKV-Umsätze in den Apotheken
Erfolgreiche Impfkampagnen
lassen Ausgaben ansteigen
Die Kosten für Arzneimittel zulasten
der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) sind deutschlandweit im April
2015 um 4,55 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Das teilte der
Deutsche Apothekerverband (DAV) mit.
Für den gesamten Zeitraum von Januar
bis Juni 2015 beträgt das deutschlandweite Wachstum der GKV-Arzneimittel­
ausgaben 5,44 %. Die Ausgaben für
Impfstoffe sind im Juli 2015 gegenüber
dem Vorjahresmonat deutschlandweit
um 2,25 % gestiegen. Der DAV sieht
die umfangreiche Berichterstattung zur
Masernepidemie und die infolgedessen
angestiegenen Impfzahlen als Grund für
die gewachsenen Ausgaben im Bereich
der Impfstoffe.
In Berlin betrug der Zuwachs der
Arznei­mittelausgaben zulasten der
Gesetzlichen Krankenkassen im Juli
dieses Jahres 3,75 % gegenüber Juli
2014. Im Zeitraum zwischen Januar
und Juli 2015 liegt die Hauptstadt mit
6,55 % leicht über dem Bundesdurchschnitt (5,4 %). Bei den Ausgaben für
Impfstoffe sticht Berlin diesmal nicht
so deutlich hervor: Im Juli 2015 lag die
Veränderung zum Juli des Vorjahres bei
3,91 % im Vergleich zum gesamtdeutschen Ausgabenanstieg von 2,25 %.
Berücksichtigt wurden sämtliche in den
Apotheken abgegebenen ­Arzneimittel
und Hilfsmittel sowie Nichtarzneimittel
wie Pflaster, Medizinprodukte, Verbands-
stoffe etc. Bei den Angaben werden die
durch Rabattverträge nach § 130 a Abs.8
SGB V erzielten Einsparungen der Krankenversicherungen nicht berücksichtigt.
Diese Angaben werden zwischen den
Kassen und Herstellern direkt ausgehandelt. Der DAV verfügt daher nicht über
derartige Einspar-Informationen.
Die hier genannten Umsatzzahlen weisen auf einen Ausgabentrend hin. Die
tatsächlichen Ausgaben der Krankenkassen, die durch die Schnellinformation
GAmSI dargestellt werden, weichen hiervon ab. Die GAmSI-Zahlen liegen erst in
einem Abstand von fünf bis sechs Monaten ab Verordnungszeitpunkt vor.
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