Leitfaden betreffend Lohnabrechnung bei Teilzeitarbeit, bei

1/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
Leitfaden
betreffend Lohnabrechnung bei Teilzeitarbeit, bei geringen Löhnen
und/oder bei gelegentlichen Erwerbstätigkeiten
Stand: November 2015
Herausgeber: Ministerium für Gesellschaft
Dieser Leitfaden/Merkblatt regelt ausschliesslich das Jahr 2015 (Stand: November 2015)
1.
Vorbemerkungen
Dieser Leitfaden/Merkblatt richtet sich insbesondere an private Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit sehr geringen Arbeitspensen (Teilzeitarbeit), geringen Löhnen und/oder mit lediglich gelegentlich beschäftigen. Es verschafft einen kurzen Überblick über den Abschluss eines
Arbeitsvertrages, die korrekte Anmeldungen bei verschiedenen Stellen, die Erstellung einer
Lohnabrechnung und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge, Krankenkassenbeiträge, Nicht- und Betriebsunfallversicherung sowie Steuern. Als Arbeiten in Privathaushalten
kommen etwa Haushalts-, Gartenarbeiten oder die Betreuung von Kindern in Betracht.
Dieses Merkblatt betrifft lediglich Arbeitsverhältnisse mit einem massgeblichen Jahreslohn
unter CHF 20‘880, sodass keine Versicherungspflicht im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge besteht (Stand: 11/2015). Zu beachten ist diesbezüglich, dass bei einer Beschäftigung von weniger als 12 Monaten bzw. 1 Jahr der entsprechende Lohn auf 12 Monate bzw. 1
Jahr hochgerechnet wird.
Dieses Merkblatt verschafft lediglich einen allgemeinen Überblick. Für die Regelung einzelner Fälle sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die zuständigen Amtsstellen gerne zur Verfügung.
1/17
2/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
2.
AHV-IV-FAK und ALV
2.1
Wie läuft das Lohnabrechnungsverfahren ab?
Wenn die Funktion als Arbeitgeber beginnt, muss der Arbeitgeber dies den AHV-IV-FAKAnstalten melden und erhält dann die notwendigen Formulare zugestellt. Diese Meldung
kann per e-mail an [email protected] oder telefonisch an 238 16 16 erfolgen. Zusätzlich hat der
Arbeitgeber die Ein- und Austritte der Arbeitnehmer zeitnah der AHV-IV-FAK mit dem entsprechenden Formular zu melden.
Beträgt die jährliche Brutto-Lohnsumme des Arbeitgebers für alle seine Arbeitnehmer weniger als CHF 12‘000, werden die geschuldeten Beiträge aufgrund der Schlussabrechnung einmal jährlich eingefordert.
Beträgt die jährliche Brutto-Lohnsumme des Arbeitgebers für alle seine Arbeitnehmer zwischen CHF 12‘000 und CHF 200‘000 im Jahr, sind die Beiträge vierteljährlich durch Akontozahlungen zu entrichten. Der Arbeitgeber erhält auf Basis der geschätzten Jahreslohnsumme
die entsprechenden Akonto-Rechnungen zugestellt.
Die Arbeitgeber werden jährlich aufgefordert, eine Schlussabrechnung bis zum 31. Januar
des Folgejahres einzureichen und die nötigen Angaben zur Erfassung der Lohnsumme und
der Beschäftigungsdauer der einzelnen Arbeitnehmer des vorangegangen Kalenderjahres zu
liefern. Danach wird eine definitive Abrechnung erstellt.
2.2
Besteht eine Sozialversicherungspflicht im In- oder im Ausland?
Wenn der Arbeitnehmer ausschliesslich in Liechtenstein arbeitet, muss der Arbeitgeber die
Löhne in Liechtenstein mit der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK und ALV abrechnen.
Wenn der Arbeitnehmer z.B. in einem EWR-Staat oder der Schweiz wohnt und gleichzeitig in
seinem Wohnsitzstaat sowie als Grenzgänger in Liechtenstein arbeitet, kann es sein, dass die
Sozialversicherungsbeiträge nicht in Liechtenstein, sondern im Wohnsitzstaat zu entrichten
sind. Zur Überprüfung der Unterstellungsfragen, wenden Sie sich bitte an die AHV-IV-FAKAnstalten („Bereich Beiträge“). Kommt die AHV zum Ergebnis, dass das Lohnverhältnis in
Liechtenstein beitragspflichtig ist, gilt dies für alle Sozialversicherungszweige wie die Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversicherung und auch Krankentaggeldversicherung. Eine
Sonderregelung kann es bei der Krankenpflegeversicherung geben.
2/17
3/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
2.3
Wann beginnt und endet die Beitragspflicht?
Die AHV-IV-FAK- sowie ALV-Beitragspflicht bei Arbeitnehmern beginnt ab dem 1. Januar jenes Kalenderjahres, in dem der Erwerbstätige volljährig (18 Jahre) wird und endet nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das ordentliche Rentenalter (64 Jahre) erreicht wird.
2.4
Wie berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen?
In Liechtenstein ist bereits der erste Franken eines Erwerbseinkommens beitragspflichtig.
Davon sind für die AHV, IV, FAK, Verwaltungskosten sowie ALV total Abzüge von 12,6704 %
vorzunehmen, die sich wie folgt zusammensetzen:
AHV
IV
FAK
Verwaltungskosten
ALV
Total
Arbeitnehmer
3.8000 %
0.7500 %
0.5000 %
5.0500 %
Arbeitgeber
4.0000 %
0.7500 %
1.9000 %
0.4704 %
0.5000 %
7.6204 %
Total
7.8000 %
1.5000 %
1.9000 %
0.4704 %
1.0000 %
12.6704 %
Wenn der Bruttolohn z.B. CHF 1‘000 beträgt, so sind CHF 126.70 an die AHV-IV-FAK-ALV zu
entrichten. Der Arbeitgeber zieht dem Arbeitnehmer CHF 50.50 vom Bruttolohn ab und führt
diesen Arbeitnehmerbeitrag zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag von CHF 76.20 an die
AHV-IV-FAK-ALV (total CHF 126.70) ab. Somit ergibt sich ein Nettolohn von CHF 949.50 für
den Arbeitnehmer.
2.5
Was sind die Lohnbestandteile?
Lohnbestandteile sind der Barlohn, freiwillig übernommene Arbeitnehmerbeiträge sowie
Naturallöhne.
1. Barlohn
Zum beitragspflichtigen Lohn gehören sowohl der „normale“ Lohn (Stundenlohn, Monatslohn usw.) als auch die verschiedenen anderen Lohnarten, so z.B. Ferienentschädigung,
Überzeitzuschlag, Nachtzulagen und Feiertagszuschlag, Gratifikation, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Trinkgelder, Zuwendungen des Arbeitgebers bei Hochzeit oder Geburt von
Kindern des Arbeitnehmers sowie Fahrtspesen.
Ebenfalls zum beitragspflichtigen Lohn gehört die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer, wenn dieser wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten kann. Das Taggeld
der Kranken- oder Unfallversicherung selbst ist jedoch nicht beitragspflichtig.
3/17
4/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
2. Freiwillig übernommene Arbeitnehmerbeiträge
Die Leistungen, welche der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften
übernimmt, obwohl diese vom Arbeitnehmer zu tragen wären, gehören zum massgebenden
Lohn. Solche Nettolöhne 1 sind in Brutto umzurechnen.
Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt einen monatlichen Nettolohn von CHF 1'000 und übernimmt die Arbeitnehmerbeiträge der AHV-IV-FAK (4.55 %) und der ALV (0.5 %). In diesem Fall muss der
bezahlte Lohn durch den Faktor 0.9495 ([100-4.55-0.5]:100) dividiert werden. Folglich ist ein
beitragspflichtiger Bruttolohn in Höhe von CHF 1'053 deklariert worden.
3. Naturallöhne (Unterkunft und Verpflegung)
Ebenfalls der Beitragspflicht unterstellt sind vom Arbeitgeber getragene und bezahlte Kosten
für die Verpflegung sowie zur Verfügung gestellte Übernachtungsmöglichkeiten. Der Naturallohn wird zum Bruttolohn hinzugerechnet. Für den Naturallohn gelten folgende Pauschalansätze:
Morgenessen
Mittagessen
Abendessen
Volle Verpflegung
Unterkunft
Volle Verpflegung und Unterkunft
pro Monat in CHF
120
300
240
660
330
990
pro Tag in CHF
4
10
8
22
11
33
Wenn z.B. der Barlohn pro Monat CHF 1‘000 beträgt und der Arbeitnehmer zudem auch 20
Mittagessen erhält, so beträgt der massgebende, beitragspflichtige Lohn CHF 1‘200 pro Monat (CHF 1‘000 + [20 x CHF 10]). In diesem Fall sind dem Arbeitnehmer CHF 60.60 (5.05 %
von CHF 1‘200) als AHV-IV-FAK-ALV-Beitrag vom Barlohn in Höhe von CHF 1‘000 abzuziehen
und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag in Höhe von CHF 91.45 (7.6204 % von
CHF 1‘200) an die AHV-IV-FAK-Anstalten zu entrichten. Somit ergibt sich ein Nettolohn in
Höhe von CHF 939.40.
1
Unter dem Begriff Nettolohn wird in diesem Kapitel der Lohn nach Abzug der AHV-IV-FAK-ALV-VK-Beiträge vor Abzug der
Kosten/Prämien aller anderen Sozialversicherungszweige wie die Nichtbetriebsunfallversicherung, Krankentaggeldversicherung, Steuern und Naturallohn verstanden.
4/17
5/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
2.6
Wie werden die Familienzulagen ausgerichtet?
Familienzulagen werden von den AHV-IV-FAK-Anstalten ausgerichtet. Bei Personen mit
Wohnsitz in Liechtenstein erfolgt die Auszahlung an die Bezüger selbst.
Bei Grenzgängern erfolgt sie an den Arbeitgeber, der sie dann zusammen mit dem Lohn an
den Arbeitnehmer weiter leitet. Bei Grenzgängern beginnt der Anspruch mit Aufnahme der
Arbeitstätigkeit.
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Familienzulagen ist eine Anmeldung erforderlich. Daher ist es auch besonders wichtig, dass Eintritte und Austritte von Arbeitnehmern
vom Arbeitgeber gemeldet werden.
2.7
Wo erhalte ich Auskünfte?
AHV-IV-FAK-Anstalten
Gerberweg 2
9490 Vaduz
Tel. +423 / 238 16 16 ("Bereich Beiträge" bzw. "Bereich FAK")
Fax +423 / 238 16 00
[email protected]
www.ahv.li
3.
Betriebliche Personalvorsorge bzw. Pensionskasse
3.1
Allgemeines
Wie bereits erwähnt, betrifft dieser Leitfaden/Merkblatt lediglich Arbeitsverhältnisse mit
einem massgeblichen Jahreslohn unter CHF 20‘880, sodass keine Versicherungspflicht im
Bereich der betrieblichen Personalvorsorge besteht (Stand: 11/2015). Zu beachten ist diesbezüglich, dass bei einer Beschäftigung von weniger als 12 Monaten bzw. 1 Jahr der entsprechende Lohn auf 12 Monaten bzw. 1 Jahr hochgerechnet wird.
5/17
6/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
Einen Überblick über die Pensionskasse verschafft unter anderem die Wegleitung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die betriebliche Personalvorsorge 2
3.2
Wo erhält man Auskünfte?
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Landstrasse 109 / Postfach 279
9490 Vaduz
Tel. +423 / 236 73 73
Fax +423 / 236 73 74
[email protected]
www.fma-li.li
4.
Krankenpflegeversicherung
4.1
Wer ist versichert?
Alle in Liechtenstein wohnhaften oder erwerbstätigen Personen haben sich für die Krankenpflege obligatorisch zu versichern.
4.2
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet, den Arbeitgeberbeitrag betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung dem Arbeitnehmer zu vergüten und zu kontrollieren, ob
der Arbeitnehmer seiner Versicherungspflicht nachkommt.
4.3
Wie hoch ist der Arbeitgeberbeitrag?
Das Amt für Gesundheit bestimmt gestützt auf den Landesdurchschnitt der Prämien in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung einen für alle Versicherten und alle Arbeitgeber
einheitlichen Beitrag des Arbeitgebers. Dieser gilt auch im Falle einer frei wählbaren Franchise. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Arbeitgeberbeitrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
2
Abrufbar unter www.fma-li.li
6/17
7/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
Der Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beträgt derzeit CHF 333. Der Arbeitgeberbeitrag entspricht der Hälfte des Landesdurchschnitts
der Prämien, also CHF 166.50 für Erwachsene. Bei Jugendlichen (d.h. Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr) beläuft sich der Arbeitgeberbeitrag auf CHF 83.25. Diese Regelung gilt ab 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015. 3
Berechnungsbeispiele für den Arbeitgeberanteil für erwachsene Arbeitnehmer bei geringen
Beschäftigungsgraden (Annahme: 100 % = 42 Stunden):
Beschäftigungsgrad (in Std. pro Woche)
2
3
4
5
etc.
4.4
Arbeitgeberanteil (in CHF pro Monat)
7.90
11.90
15.85
19.80
etc.
Wo kann eine Krankenpflegeversicherung abgeschlossen werden?
Die Krankenpflegeversicherung ist bei einer der drei zugelassenen Kassen (Concordia, FKB,
SWICA) abzuschliessen.
4.5
Wo erhält man Auskünfte zur Krankenpflegeversicherung?
Amt für Gesundheit
Dr. Eva Mödlagl
Äulestrasse 51
Postfach 684
9490 Vaduz
Tel. +423 / 236 73 43
[email protected]
www.ag.llv.li
3
Im Jahr 2016 beträgt der Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung CHF 347 bzw.
CHF 173.50.
7/17
8/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
5.
Kranken(tag)geldversicherung
5.1
Wer ist versichert?
Lediglich unregelmässig oder kurzfristig beschäftigte Personen sind nicht obligatorisch für
Kranken(tag)geld zu versichern. Als unregelmässig beschäftigt gelten Arbeitnehmer, die im
Jahresdurchschnitt weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitnehmer
beschäftigt sind. Kurzfristig beschäftigt sind Personen, die in einem auf maximal drei Monate
befristeten Arbeitsverhältnis stehen (z.B. Praktikanten, Aushilfen, Gelegenheitsarbeiter).
Abgesehen von dieser Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind, grundsätzlich bis zum Zeitpunkt des Bezuges einer ganzen Altersrente, längstens jedoch bis Erreichen des ordentlichen
Rentenalters, eine obligatorische Versicherungspflicht.
5.2
Welche Pflicht hat der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber muss für seine der Versicherungspflicht unterstehenden Arbeitnehmer eine
Krankengeldversicherung abschliessen (ausser es liegt ausnahmsweise keine Versicherungspflicht vor).
5.3
Wer schuldet die Prämien?
Die Beiträge der obligatorischen Krankengeldversicherung der Arbeitnehmer gehen zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat die Beiträge des Arbeitnehmers bei der
Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen periodisch, spätestens
auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals, der Kasse zu entrichten.
5.4
Wo kann eine Krankengeldversicherung abgeschlossen werden?
Die Krankengeldversicherung ist bei einer der drei zugelassenen Kassen (Concordia, FKB,
SWICA) abzuschliessen.
8/17
9/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
5.5
Wo erhält man Auskünfte zur Krankengeldversicherung?
Amt für Gesundheit
Dr. Eva Mödlagl
Äulestrasse 51 / Postfach 684
9490 Vaduz
Tel. +423 / 236 73 43
[email protected]
www.ag.llv.li
6.
Betriebsunfall / Nichtbetriebsunfallversicherung
6.1
Wer ist versichert?
Die liechtensteinischen Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer gegen Unfälle und
Berufskrankheiten zu versichern. In der Unfallversicherung wird unterschieden zwischen
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
Obligatorisch versichert sind grundsätzlich alle in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer.
Nicht obligatorisch versichert sind:
•
•
•
Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben, falls für diese Tätigkeit
keine Beiträge der AHV erhoben werden;
mitarbeitende Familienangehörige, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an
die AHV entrichten;
Arbeitnehmer von juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften, die
im Sinne des AHVG als Selbständigerwerbende gelten.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber
8 Stunden oder weniger beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle versichert. Für diese Personen
gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. Somit ist der Arbeitnehmer auch gegen
Nichtbetriebsunfälle (NBU) zu versichern, falls die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mehr als 8 Stunden beträgt.
9/17
10/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
Ein besonderer Ausnahmefall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht nur in Liechtenstein,
sondern zugleich in einem anderen Staat einer Erwerbstätigkeit nachgeht. In diesem Fall
wird dringend empfohlen, mit dem Amt für Gesundheit Kontakt aufzunehmen, um die konkrete Rechtslage zu prüfen.
6.2
Wer hat die Prämien zu tragen?
Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten hat
der Arbeitgeber zu tragen.
Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des
Versicherten bzw. Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat den Anteil des Arbeitnehmers vom
Lohn abzuziehen. Dieser Abzug darf für den auf eine Lohnperiode entfallenden Prämienbetrag nur am Lohnbetrag dieser oder der unmittelbar nachfolgenden Periode stattfinden. Der
Arbeitgeber hat den dem Arbeitnehmer abgezogenen Prämienanteil für die Nichtberufsunfallversicherung an das Versicherungsunternehmen weiterzuleiten.
6.3
Wo finde ich eine Versicherung?
Die obligatorische Unfallversicherung ist bei einer Versicherung abzuschliessen, welche in
dem vom Amt für Gesundheit geführten Register der in Liechtenstein für die Durchführung
der obligatorischen Unfallversicherung zugelassenen Versicherer eingetragen ist.
6.4
Wo erhält man Auskünfte zur Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversicherung?
Amt für Gesundheit
Stefan Tomaselli
Äulestrasse 51
Postfach 684
9490 Vaduz
Tel. +423 / 236 73 43
[email protected]
www.ag.llv.li
10/17
11/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
7.
Steuern
7.1
Wer unterliegt der Quellensteuer?
Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder Aufenthalt im In- und Ausland unterliegen mit ihrem Erwerb aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Liechtenstein der Quellensteuer. Vorbehalten
bleiben abweichende Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen, welche bei der Steuerverwaltung nachgefragt werden können.
Bei Grenzgängern aus der Schweiz ist kein Quellensteuerabzug vorzunehmen.
Bei Grenzgängern aus Österreich beträgt die Quellensteuer 4 %, welche durch den Arbeitgeber abzuführen ist.
7.2
Wie hoch ist der Steuerabzug?
Bei Erwerb aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist bei einem Bruttoerwerb bis zu
CHF 40‘000 (bei alleinstehenden Arbeitnehmern) bzw. bis zu CHF 80‘000 (bei verheirateten
Arbeitnehmern) ein Steuerabzug von 4 % vorzunehmen (Bei einem höheren Bruttoerwerb
beträgt der Steuerabzug zwischen 5 % und 19 %). Bei unterjähriger Steuerpflicht ist der auf
ein Jahr hochgerechnete Bruttolohn massgebend.
7.3
Pflichten des Arbeitgebers?
Der Arbeitgeber hat alle für die vollständige Steuererhebung notwendigen Massnahmen
vorzukehren. Er hat insbesondere folgende Pflichten:
•
•
•
•
•
Anmeldung der Funktion als Arbeitgeber bei der Steuerverwaltung (telefonisch an
236 68 07 oder schriftlich an [email protected]);
Abzug bei der Lohnzahlung und Einbehaltung dieses Steuerabzugs;
vierteljährliche Weiterleitung der einbehaltenen Steuerabzüge (innert Frist gemäss
Aufforderungsschreiben der Steuerverwaltung);
Einreichung der Abrechnung über die einbehaltenen Steuerabzüge mittels Abrechnungslisten (d.h. Lohnsteuerabrechnung und Lohnliste) bis zum 15. Januar des Folgejahres;
Übergabe eines Lohnausweises, worin der Steuerabzug ausgewiesen ist.
11/17
12/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
7.4
Welche Abrechnungslisten sind einzureichen?
Der Arbeitgeber hat der Steuerverwaltung folgende Abrechnungslisten (d.h. Lohnsteuerabrechnung und Lohnliste) einzureichen:
•
•
7.5
Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Liechtenstein: für jede Gemeinde
eine separate Abrechnungsliste. Massgebend ist der Wohnort bzw. Aufenthalt am Jahresende;
für Arbeitnehmer mit Wohnsitz bzw. Aufenthalt im Ausland ist jeweils eine separate
Abrechnungsliste einzureichen für Arbeitnehmer mit Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Österreich, in der Schweiz, in Deutschland und/oder im übrigen Ausland.
Wo erhält man Auskünfte zu den Steuern?
Liechtensteinische Steuerverwaltung
Natürliche Personen
Robert Beck
Heiligkreuz 8/ Postfach 684
FL-9490 Vaduz
Tel.: +423 / 236 67 44
Fax: +423 / 236 68 32
[email protected]
www.stv.llv.li
8.
Ausländerrechtliche Bestimmungen
8.1
Für welche Arbeitnehmer ist eine ausländerrechtliche Bewilligung einzuholen?
Falls der Arbeitnehmer keinen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hat, sind die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu beachten und die Grenzgängertätigkeit entsprechend zu
melden bzw. bewilligen zu lassen. Hierzu ist das Ausländer- und Passamt (APA) zu kontaktieren.
12/17
13/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
•
•
•
8.2
Bei Schweizer Staatsangehörigen ist keine Meldung an das APA erforderlich.
Bei EWR-Staatsangehörigen ist lediglich eine Meldung der Grenzgängertätigkeit binnen
zehn Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses erforderlich (keine Bewilligung).
Bei Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz im EWR oder der Schweiz muss vor Arbeitsbeginn eine Grenzgängerbewilligung beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass nachgewiesen werden muss, dass auf dem bewilligungsfreien Arbeitsmarkt keine geeigneten
Arbeitnehmer gefunden werden können (sog. Inländervorrang).
Welche Unterlagen sind notwendig?
8.2.1 Allgemeine Unterlagen
Das APA benötigt für Erteilung eine Grenzgängermeldebestätigung bzw. –bewilligung insbesondere folgende Unterlagen:
•
•
•
•
Gesuchsformular
Formular „Persönliche Angaben zur Ausstellung des Aufenthaltstitels“ (inkl. Passfoto
und Unterschrift)
Kopie des Arbeitsvertrages
Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte
8.2.2 Bei Grenzgängern aus Österreich (zusätzlich)
•
Meldeformular der obligatorischen Krankenversicherung (KVG)
8.2.3 Bei Grenzgängern aus Drittstaaten (zusätzlich)
•
•
•
8.3
Kopie des auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel aus dem EWR oder der Schweiz
Original Strafregisterauszug (nicht älter als 1 Monat)
Bestätigung des Arbeitsmarkt Service Liechtenstein (AMS FL)
Was ist zu tun, wenn der Arbeitsvertrag nur mündlich abgeschlossen
wurde?
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zwingend, wird jedoch unbedingt empfohlen. Wurde
der Arbeitsvertrag nur mündlich abgeschlossen, besteht die Möglichkeit mittels Formular auf
der Homepage des APA nachträglich einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszufüllen und einzureichen.
13/17
14/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
8.4
Wo erhält man Auskünfte zum Ausländerrecht?
Ausländer- und Passamt (APA)
MLaw Martina Brändle-Nipp
Städtle 38 / Postfach 684
FL-9490 Vaduz
Tel: +423 / 236 61 41
Fax: +423 / 236 61 65
info @apa.llv.li
www.apa.llv.li
9.
Allgemeines zum Arbeitsrecht
Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet. Es gibt
drei wesentliche Vertragsformen:
9.1
Einzelarbeitsvertrag (EAV):
Der EAV regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wo keine
Regelung getroffen wurde, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Der EAV kann – mit Ausnahme des Lehrvertrages – schriftlich oder auch mündlich abgeschlossen werden. Allerdings ist es für beide Seiten von Vorteil, wenn ein schriftlicher Vertrag erstellt wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ihre arbeitsvertraglichen
Rechte und Pflichten ausserhalb der zwingenden Bestimmungen frei regeln. Verzichten sie
auf eine Regelung, so bestimmen sich ihre Rechte und Pflichten nach den besonderen und
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrecht.
9.2
Gesamtarbeitsvertrag (GAV):
Beim GAV handelt es sich um einen vom Liechtensteiner ArbeitnehmerInnenverband (LANV)
und der Wirtschaftskammer Liechtenstein zusammengestelltes Vertragswerk, das für ein
bestimmtes Gebiet oder eine spezifische Branche gilt. Darin definieren die Sozialpartner die
Minimalbestimmungen (z.B. Mindestlohn), die von den Einzelarbeitsverträgen nicht unterschritten werden dürfen.
14/17
15/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
Dem GAV nicht widersprechende weiterführende Vertragsbedingungen können also in einem Einzelarbeitsvertrag festgehalten werden. Man unterscheidet zwischen allgemein verbindlichen (branchenspezifisch) und nicht allgemein verbindlichen GAV (nur für Verbandsmitglieder).
9.3
Normalarbeitsvertrag (NAV):
Von einem NAV ist die Rede, wenn die Regierung das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer bestimmten Berufsgruppe festsetzt. Die Bestimmungen des NAV
gelten direkt für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit im Einzelarbeitsvertrag
nicht etwas anderes verabredet ist. Die Regierung hat für Arbeitsverhältnisse im Hausdienst
und in der Landwirtschaft NAV erlassen.
Die Bestimmungen des NAV für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer finden auf alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Anwendung, die ganztägig oder in
Teilzeitarbeit hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt verrichten. Volontärund Au-pair-Verhältnisse sind grundsätzlich eingeschlossen. Für Teilzeitbeschäftigte gilt dieser Normalarbeitsvertrag ab zwölf Stunden in der Woche. Für Teilzeitbeschäftigte mit weniger als zwölf Wochenstunden gelten die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin betreffend Arbeitszeit, Lohn, Sozialabgaben, Kündigung und
Ferien.
9.4
Ist eine monatliche Lohnabrechnung zwingend?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum jährlichen Lohnausweis eine monatliche Lohnabrechnung auszustellen. Hier muss zwischen Abrechnungen im
Monatslohn und jenen im Stundenlohn unterschieden werden.
Beim Monatslohn wird dem Arbeitnehmer jeden Monat derselbe Lohn bezahlt unabhängig
davon, wieviel Arbeitstage der konkrete Kalendermonat enthält. Beim Stundenlohn richtet
sich die Lohnhöhe nach der tatsächlichen Arbeitszeit, so dass der Lohn variieren kann.
9.5
Besteht ein Anspruch auf Ferien?
Um den Erholungszweck sicherzustellen, darf der Ferienanspruch grundsätzlich nicht durch
Geld abgegolten werden. Dies ist lediglich ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Gewährung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, z.B. bei einem sehr unregelmässigen
Teilzeitarbeitsverhältnis oder bei einem kurzen Einsatz. In diesem Fall muss sowohl im Arbeitsvertrag als auch in jeder einzelnen Lohnabrechnung der Ferienlohnanteil klar ausgeschieden bzw. ausgewiesen werden und der Höhe nach bestimmt sein. Dies ist jedenfalls
dann der Fall, wenn sowohl der Prozentsatz vom Bruttolohn als auch der effektive Betrag
des Ferienlohnanteils explizit angeführt werden. Eine mögliche Formulierung im Arbeitsver15/17
16/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
trag lautet: „Im Bruttolohn in Höhe von CHF… ist der Ferienlohnanteil in Höhe von CHF…
(8,33 %) inbegriffen“ (Bei 4 Wochen Ferien pro Jahr beträgt der Prozentsatz 8.3 % des Arbeitslohns; bei 5 Wochen Ferien pro Jahr beträgt der Prozentsatz 10,64 % des Arbeitslohns).
Der Begriff „Ferien inbegriffen“ genügt nicht. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im allenfalls anwendbaren GAV.
9.6
Wo erhält man Auskünfte zum Arbeitsrecht?
Bei Fragen zum öffentlichen Arbeitsrecht, wie beispielsweise Arbeitssicherheit, Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung sowie zu den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der GAV und zum NAV können Sie sich an das Amt für Volkswirtschaft wenden:
Amt für Volkswirtschaft
Abteilung Recht
Postfach 684
9490 Vaduz
Tel +423 / 236 68 71
Fax +423 / 236 68 89
[email protected]
www.avw.llv.li
Bei Fragen zum privaten Arbeitsrecht, wie beispielsweise EAV, Probezeit, Kündigung, Weisungsrecht, Ferienanspruch, Lohnzahlungen etc. können Sie sich an die Wirtschaftskammer
(falls Sie Mitglied sind) oder an einen Rechtsanwalt wenden. Eine Liste der im Inland zugelassenen Rechtsanwälte finden Sie unter www.lirak.li .
16/17
17/17
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
10. Nützliche links:
Gesetze, GAV und NAV
www.gesetze.li
Merkblatt „Die gesetzlichen http://www.llv.li/files/onlineschalter/Dokument-2144.pdf
Sozialbeiträge und die Lohnsteuerabzüge„
AHV-Formulare
http://www.ahv.li/online-schalter/formulare/
AHV-Merkblatt Beiträge
http://www.ahv.li/fileadmin/user_upload/Dokumente/Onlin
e-Schalter/MB/AHV-IV-FAK-MB-1-01-2012--AHV-IV-FAKALV-Beitraege.pdf
AHV-Beitragsskriptum
http://www.ahv.li/fileadmin/user_upload/Dokumente/Onlin
e-Schalter/Beitrags-Skriptum/Beitragsskriptum-2015.pdf
Pauschalsätze für Naturallohn http://www.ahv.li/beitraege/naturalbezuege/
Abrechnungslisten der Steuerverwaltung
AMS-Info für Grenzgänger
http://www.llv.li/files/onlineschalter/Dokument-1616.pdf
http://www.llv.li/files/onlineschalter/Dokument-1614.pdf
http://www.amsfl.li/ams/upload/downloads/EURESGrenzgaengerbroschuere_2013.pdf
FAK-Merkblatt
http://www.ahv.li/fileadmin/user_upload/Dokumente/Onlin
e-Schalter/MB/AHV-IV-FAK-MB-4-01--Leistungen_FAK.pdf
http://www.llv.li/files/ag/pdf-llv-agzugelassene_unfallversicherer.pdf
http://www.llv.li/#/12166/elohnausweis
http://www.llv.li/#/11745
Liste der Unfallversicherer
Lohnausweis
Gesuch um Erteilung einer
Grenzgängermeldebestätigung (EWR)
Gesuch um Erteilung einer
Grenzgängerbewilligung
(Drittstaaten)
Muster Arbeitsvertrag
http://www.llv.li/#/11695/grenzgangerbewilligung-furdrittstaatsangehorige-g
http://www.llv.li/#/11745
17/17