1/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN Leitfaden betreffend Lohnabrechnung bei Teilzeitarbeit, bei geringen Löhnen und/oder bei gelegentlichen Erwerbstätigkeiten Stand: November 2015 Herausgeber: Ministerium für Gesellschaft Dieser Leitfaden/Merkblatt regelt ausschliesslich das Jahr 2015 (Stand: November 2015) 1. Vorbemerkungen Dieser Leitfaden/Merkblatt richtet sich insbesondere an private Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit sehr geringen Arbeitspensen (Teilzeitarbeit), geringen Löhnen und/oder mit lediglich gelegentlich beschäftigen. Es verschafft einen kurzen Überblick über den Abschluss eines Arbeitsvertrages, die korrekte Anmeldungen bei verschiedenen Stellen, die Erstellung einer Lohnabrechnung und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge, Krankenkassenbeiträge, Nicht- und Betriebsunfallversicherung sowie Steuern. Als Arbeiten in Privathaushalten kommen etwa Haushalts-, Gartenarbeiten oder die Betreuung von Kindern in Betracht. Dieses Merkblatt betrifft lediglich Arbeitsverhältnisse mit einem massgeblichen Jahreslohn unter CHF 20‘880, sodass keine Versicherungspflicht im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge besteht (Stand: 11/2015). Zu beachten ist diesbezüglich, dass bei einer Beschäftigung von weniger als 12 Monaten bzw. 1 Jahr der entsprechende Lohn auf 12 Monate bzw. 1 Jahr hochgerechnet wird. Dieses Merkblatt verschafft lediglich einen allgemeinen Überblick. Für die Regelung einzelner Fälle sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die zuständigen Amtsstellen gerne zur Verfügung. 1/17 2/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN 2. AHV-IV-FAK und ALV 2.1 Wie läuft das Lohnabrechnungsverfahren ab? Wenn die Funktion als Arbeitgeber beginnt, muss der Arbeitgeber dies den AHV-IV-FAKAnstalten melden und erhält dann die notwendigen Formulare zugestellt. Diese Meldung kann per e-mail an [email protected] oder telefonisch an 238 16 16 erfolgen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber die Ein- und Austritte der Arbeitnehmer zeitnah der AHV-IV-FAK mit dem entsprechenden Formular zu melden. Beträgt die jährliche Brutto-Lohnsumme des Arbeitgebers für alle seine Arbeitnehmer weniger als CHF 12‘000, werden die geschuldeten Beiträge aufgrund der Schlussabrechnung einmal jährlich eingefordert. Beträgt die jährliche Brutto-Lohnsumme des Arbeitgebers für alle seine Arbeitnehmer zwischen CHF 12‘000 und CHF 200‘000 im Jahr, sind die Beiträge vierteljährlich durch Akontozahlungen zu entrichten. Der Arbeitgeber erhält auf Basis der geschätzten Jahreslohnsumme die entsprechenden Akonto-Rechnungen zugestellt. Die Arbeitgeber werden jährlich aufgefordert, eine Schlussabrechnung bis zum 31. Januar des Folgejahres einzureichen und die nötigen Angaben zur Erfassung der Lohnsumme und der Beschäftigungsdauer der einzelnen Arbeitnehmer des vorangegangen Kalenderjahres zu liefern. Danach wird eine definitive Abrechnung erstellt. 2.2 Besteht eine Sozialversicherungspflicht im In- oder im Ausland? Wenn der Arbeitnehmer ausschliesslich in Liechtenstein arbeitet, muss der Arbeitgeber die Löhne in Liechtenstein mit der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK und ALV abrechnen. Wenn der Arbeitnehmer z.B. in einem EWR-Staat oder der Schweiz wohnt und gleichzeitig in seinem Wohnsitzstaat sowie als Grenzgänger in Liechtenstein arbeitet, kann es sein, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht in Liechtenstein, sondern im Wohnsitzstaat zu entrichten sind. Zur Überprüfung der Unterstellungsfragen, wenden Sie sich bitte an die AHV-IV-FAKAnstalten („Bereich Beiträge“). Kommt die AHV zum Ergebnis, dass das Lohnverhältnis in Liechtenstein beitragspflichtig ist, gilt dies für alle Sozialversicherungszweige wie die Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversicherung und auch Krankentaggeldversicherung. Eine Sonderregelung kann es bei der Krankenpflegeversicherung geben. 2/17 3/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN 2.3 Wann beginnt und endet die Beitragspflicht? Die AHV-IV-FAK- sowie ALV-Beitragspflicht bei Arbeitnehmern beginnt ab dem 1. Januar jenes Kalenderjahres, in dem der Erwerbstätige volljährig (18 Jahre) wird und endet nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das ordentliche Rentenalter (64 Jahre) erreicht wird. 2.4 Wie berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen? In Liechtenstein ist bereits der erste Franken eines Erwerbseinkommens beitragspflichtig. Davon sind für die AHV, IV, FAK, Verwaltungskosten sowie ALV total Abzüge von 12,6704 % vorzunehmen, die sich wie folgt zusammensetzen: AHV IV FAK Verwaltungskosten ALV Total Arbeitnehmer 3.8000 % 0.7500 % 0.5000 % 5.0500 % Arbeitgeber 4.0000 % 0.7500 % 1.9000 % 0.4704 % 0.5000 % 7.6204 % Total 7.8000 % 1.5000 % 1.9000 % 0.4704 % 1.0000 % 12.6704 % Wenn der Bruttolohn z.B. CHF 1‘000 beträgt, so sind CHF 126.70 an die AHV-IV-FAK-ALV zu entrichten. Der Arbeitgeber zieht dem Arbeitnehmer CHF 50.50 vom Bruttolohn ab und führt diesen Arbeitnehmerbeitrag zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag von CHF 76.20 an die AHV-IV-FAK-ALV (total CHF 126.70) ab. Somit ergibt sich ein Nettolohn von CHF 949.50 für den Arbeitnehmer. 2.5 Was sind die Lohnbestandteile? Lohnbestandteile sind der Barlohn, freiwillig übernommene Arbeitnehmerbeiträge sowie Naturallöhne. 1. Barlohn Zum beitragspflichtigen Lohn gehören sowohl der „normale“ Lohn (Stundenlohn, Monatslohn usw.) als auch die verschiedenen anderen Lohnarten, so z.B. Ferienentschädigung, Überzeitzuschlag, Nachtzulagen und Feiertagszuschlag, Gratifikation, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Trinkgelder, Zuwendungen des Arbeitgebers bei Hochzeit oder Geburt von Kindern des Arbeitnehmers sowie Fahrtspesen. Ebenfalls zum beitragspflichtigen Lohn gehört die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, wenn dieser wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten kann. Das Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung selbst ist jedoch nicht beitragspflichtig. 3/17 4/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN 2. Freiwillig übernommene Arbeitnehmerbeiträge Die Leistungen, welche der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften übernimmt, obwohl diese vom Arbeitnehmer zu tragen wären, gehören zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne 1 sind in Brutto umzurechnen. Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt einen monatlichen Nettolohn von CHF 1'000 und übernimmt die Arbeitnehmerbeiträge der AHV-IV-FAK (4.55 %) und der ALV (0.5 %). In diesem Fall muss der bezahlte Lohn durch den Faktor 0.9495 ([100-4.55-0.5]:100) dividiert werden. Folglich ist ein beitragspflichtiger Bruttolohn in Höhe von CHF 1'053 deklariert worden. 3. Naturallöhne (Unterkunft und Verpflegung) Ebenfalls der Beitragspflicht unterstellt sind vom Arbeitgeber getragene und bezahlte Kosten für die Verpflegung sowie zur Verfügung gestellte Übernachtungsmöglichkeiten. Der Naturallohn wird zum Bruttolohn hinzugerechnet. Für den Naturallohn gelten folgende Pauschalansätze: Morgenessen Mittagessen Abendessen Volle Verpflegung Unterkunft Volle Verpflegung und Unterkunft pro Monat in CHF 120 300 240 660 330 990 pro Tag in CHF 4 10 8 22 11 33 Wenn z.B. der Barlohn pro Monat CHF 1‘000 beträgt und der Arbeitnehmer zudem auch 20 Mittagessen erhält, so beträgt der massgebende, beitragspflichtige Lohn CHF 1‘200 pro Monat (CHF 1‘000 + [20 x CHF 10]). In diesem Fall sind dem Arbeitnehmer CHF 60.60 (5.05 % von CHF 1‘200) als AHV-IV-FAK-ALV-Beitrag vom Barlohn in Höhe von CHF 1‘000 abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag in Höhe von CHF 91.45 (7.6204 % von CHF 1‘200) an die AHV-IV-FAK-Anstalten zu entrichten. Somit ergibt sich ein Nettolohn in Höhe von CHF 939.40. 1 Unter dem Begriff Nettolohn wird in diesem Kapitel der Lohn nach Abzug der AHV-IV-FAK-ALV-VK-Beiträge vor Abzug der Kosten/Prämien aller anderen Sozialversicherungszweige wie die Nichtbetriebsunfallversicherung, Krankentaggeldversicherung, Steuern und Naturallohn verstanden. 4/17 5/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN 2.6 Wie werden die Familienzulagen ausgerichtet? Familienzulagen werden von den AHV-IV-FAK-Anstalten ausgerichtet. Bei Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein erfolgt die Auszahlung an die Bezüger selbst. Bei Grenzgängern erfolgt sie an den Arbeitgeber, der sie dann zusammen mit dem Lohn an den Arbeitnehmer weiter leitet. Bei Grenzgängern beginnt der Anspruch mit Aufnahme der Arbeitstätigkeit. Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Familienzulagen ist eine Anmeldung erforderlich. Daher ist es auch besonders wichtig, dass Eintritte und Austritte von Arbeitnehmern vom Arbeitgeber gemeldet werden. 2.7 Wo erhalte ich Auskünfte? AHV-IV-FAK-Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz Tel. +423 / 238 16 16 ("Bereich Beiträge" bzw. "Bereich FAK") Fax +423 / 238 16 00 [email protected] www.ahv.li 3. Betriebliche Personalvorsorge bzw. Pensionskasse 3.1 Allgemeines Wie bereits erwähnt, betrifft dieser Leitfaden/Merkblatt lediglich Arbeitsverhältnisse mit einem massgeblichen Jahreslohn unter CHF 20‘880, sodass keine Versicherungspflicht im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge besteht (Stand: 11/2015). Zu beachten ist diesbezüglich, dass bei einer Beschäftigung von weniger als 12 Monaten bzw. 1 Jahr der entsprechende Lohn auf 12 Monaten bzw. 1 Jahr hochgerechnet wird. 5/17 6/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN Einen Überblick über die Pensionskasse verschafft unter anderem die Wegleitung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die betriebliche Personalvorsorge 2 3.2 Wo erhält man Auskünfte? Finanzmarktaufsicht Liechtenstein Landstrasse 109 / Postfach 279 9490 Vaduz Tel. +423 / 236 73 73 Fax +423 / 236 73 74 [email protected] www.fma-li.li 4. Krankenpflegeversicherung 4.1 Wer ist versichert? Alle in Liechtenstein wohnhaften oder erwerbstätigen Personen haben sich für die Krankenpflege obligatorisch zu versichern. 4.2 Welche Pflichten hat der Arbeitgeber? Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet, den Arbeitgeberbeitrag betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung dem Arbeitnehmer zu vergüten und zu kontrollieren, ob der Arbeitnehmer seiner Versicherungspflicht nachkommt. 4.3 Wie hoch ist der Arbeitgeberbeitrag? Das Amt für Gesundheit bestimmt gestützt auf den Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einen für alle Versicherten und alle Arbeitgeber einheitlichen Beitrag des Arbeitgebers. Dieser gilt auch im Falle einer frei wählbaren Franchise. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Arbeitgeberbeitrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 2 Abrufbar unter www.fma-li.li 6/17 7/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN Der Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beträgt derzeit CHF 333. Der Arbeitgeberbeitrag entspricht der Hälfte des Landesdurchschnitts der Prämien, also CHF 166.50 für Erwachsene. Bei Jugendlichen (d.h. Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr) beläuft sich der Arbeitgeberbeitrag auf CHF 83.25. Diese Regelung gilt ab 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015. 3 Berechnungsbeispiele für den Arbeitgeberanteil für erwachsene Arbeitnehmer bei geringen Beschäftigungsgraden (Annahme: 100 % = 42 Stunden): Beschäftigungsgrad (in Std. pro Woche) 2 3 4 5 etc. 4.4 Arbeitgeberanteil (in CHF pro Monat) 7.90 11.90 15.85 19.80 etc. Wo kann eine Krankenpflegeversicherung abgeschlossen werden? Die Krankenpflegeversicherung ist bei einer der drei zugelassenen Kassen (Concordia, FKB, SWICA) abzuschliessen. 4.5 Wo erhält man Auskünfte zur Krankenpflegeversicherung? Amt für Gesundheit Dr. Eva Mödlagl Äulestrasse 51 Postfach 684 9490 Vaduz Tel. +423 / 236 73 43 [email protected] www.ag.llv.li 3 Im Jahr 2016 beträgt der Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung CHF 347 bzw. CHF 173.50. 7/17 8/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN 5. Kranken(tag)geldversicherung 5.1 Wer ist versichert? Lediglich unregelmässig oder kurzfristig beschäftigte Personen sind nicht obligatorisch für Kranken(tag)geld zu versichern. Als unregelmässig beschäftigt gelten Arbeitnehmer, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitnehmer beschäftigt sind. Kurzfristig beschäftigt sind Personen, die in einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen (z.B. Praktikanten, Aushilfen, Gelegenheitsarbeiter). Abgesehen von dieser Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind, grundsätzlich bis zum Zeitpunkt des Bezuges einer ganzen Altersrente, längstens jedoch bis Erreichen des ordentlichen Rentenalters, eine obligatorische Versicherungspflicht. 5.2 Welche Pflicht hat der Arbeitgeber? Der Arbeitgeber muss für seine der Versicherungspflicht unterstehenden Arbeitnehmer eine Krankengeldversicherung abschliessen (ausser es liegt ausnahmsweise keine Versicherungspflicht vor). 5.3 Wer schuldet die Prämien? Die Beiträge der obligatorischen Krankengeldversicherung der Arbeitnehmer gehen zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat die Beiträge des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen periodisch, spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals, der Kasse zu entrichten. 5.4 Wo kann eine Krankengeldversicherung abgeschlossen werden? Die Krankengeldversicherung ist bei einer der drei zugelassenen Kassen (Concordia, FKB, SWICA) abzuschliessen. 8/17 9/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN 5.5 Wo erhält man Auskünfte zur Krankengeldversicherung? Amt für Gesundheit Dr. Eva Mödlagl Äulestrasse 51 / Postfach 684 9490 Vaduz Tel. +423 / 236 73 43 [email protected] www.ag.llv.li 6. Betriebsunfall / Nichtbetriebsunfallversicherung 6.1 Wer ist versichert? Die liechtensteinischen Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer gegen Unfälle und Berufskrankheiten zu versichern. In der Unfallversicherung wird unterschieden zwischen Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Obligatorisch versichert sind grundsätzlich alle in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer. Nicht obligatorisch versichert sind: • • • Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben, falls für diese Tätigkeit keine Beiträge der AHV erhoben werden; mitarbeitende Familienangehörige, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten; Arbeitnehmer von juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften, die im Sinne des AHVG als Selbständigerwerbende gelten. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber 8 Stunden oder weniger beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle versichert. Für diese Personen gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. Somit ist der Arbeitnehmer auch gegen Nichtbetriebsunfälle (NBU) zu versichern, falls die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mehr als 8 Stunden beträgt. 9/17 10/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN Ein besonderer Ausnahmefall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht nur in Liechtenstein, sondern zugleich in einem anderen Staat einer Erwerbstätigkeit nachgeht. In diesem Fall wird dringend empfohlen, mit dem Amt für Gesundheit Kontakt aufzunehmen, um die konkrete Rechtslage zu prüfen. 6.2 Wer hat die Prämien zu tragen? Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten hat der Arbeitgeber zu tragen. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Versicherten bzw. Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzuziehen. Dieser Abzug darf für den auf eine Lohnperiode entfallenden Prämienbetrag nur am Lohnbetrag dieser oder der unmittelbar nachfolgenden Periode stattfinden. Der Arbeitgeber hat den dem Arbeitnehmer abgezogenen Prämienanteil für die Nichtberufsunfallversicherung an das Versicherungsunternehmen weiterzuleiten. 6.3 Wo finde ich eine Versicherung? Die obligatorische Unfallversicherung ist bei einer Versicherung abzuschliessen, welche in dem vom Amt für Gesundheit geführten Register der in Liechtenstein für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassenen Versicherer eingetragen ist. 6.4 Wo erhält man Auskünfte zur Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversicherung? Amt für Gesundheit Stefan Tomaselli Äulestrasse 51 Postfach 684 9490 Vaduz Tel. +423 / 236 73 43 [email protected] www.ag.llv.li 10/17 11/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN 7. Steuern 7.1 Wer unterliegt der Quellensteuer? Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder Aufenthalt im In- und Ausland unterliegen mit ihrem Erwerb aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Liechtenstein der Quellensteuer. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen, welche bei der Steuerverwaltung nachgefragt werden können. Bei Grenzgängern aus der Schweiz ist kein Quellensteuerabzug vorzunehmen. Bei Grenzgängern aus Österreich beträgt die Quellensteuer 4 %, welche durch den Arbeitgeber abzuführen ist. 7.2 Wie hoch ist der Steuerabzug? Bei Erwerb aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist bei einem Bruttoerwerb bis zu CHF 40‘000 (bei alleinstehenden Arbeitnehmern) bzw. bis zu CHF 80‘000 (bei verheirateten Arbeitnehmern) ein Steuerabzug von 4 % vorzunehmen (Bei einem höheren Bruttoerwerb beträgt der Steuerabzug zwischen 5 % und 19 %). Bei unterjähriger Steuerpflicht ist der auf ein Jahr hochgerechnete Bruttolohn massgebend. 7.3 Pflichten des Arbeitgebers? Der Arbeitgeber hat alle für die vollständige Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren. Er hat insbesondere folgende Pflichten: • • • • • Anmeldung der Funktion als Arbeitgeber bei der Steuerverwaltung (telefonisch an 236 68 07 oder schriftlich an [email protected]); Abzug bei der Lohnzahlung und Einbehaltung dieses Steuerabzugs; vierteljährliche Weiterleitung der einbehaltenen Steuerabzüge (innert Frist gemäss Aufforderungsschreiben der Steuerverwaltung); Einreichung der Abrechnung über die einbehaltenen Steuerabzüge mittels Abrechnungslisten (d.h. Lohnsteuerabrechnung und Lohnliste) bis zum 15. Januar des Folgejahres; Übergabe eines Lohnausweises, worin der Steuerabzug ausgewiesen ist. 11/17 12/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN 7.4 Welche Abrechnungslisten sind einzureichen? Der Arbeitgeber hat der Steuerverwaltung folgende Abrechnungslisten (d.h. Lohnsteuerabrechnung und Lohnliste) einzureichen: • • 7.5 Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Liechtenstein: für jede Gemeinde eine separate Abrechnungsliste. Massgebend ist der Wohnort bzw. Aufenthalt am Jahresende; für Arbeitnehmer mit Wohnsitz bzw. Aufenthalt im Ausland ist jeweils eine separate Abrechnungsliste einzureichen für Arbeitnehmer mit Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Österreich, in der Schweiz, in Deutschland und/oder im übrigen Ausland. Wo erhält man Auskünfte zu den Steuern? Liechtensteinische Steuerverwaltung Natürliche Personen Robert Beck Heiligkreuz 8/ Postfach 684 FL-9490 Vaduz Tel.: +423 / 236 67 44 Fax: +423 / 236 68 32 [email protected] www.stv.llv.li 8. Ausländerrechtliche Bestimmungen 8.1 Für welche Arbeitnehmer ist eine ausländerrechtliche Bewilligung einzuholen? Falls der Arbeitnehmer keinen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hat, sind die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu beachten und die Grenzgängertätigkeit entsprechend zu melden bzw. bewilligen zu lassen. Hierzu ist das Ausländer- und Passamt (APA) zu kontaktieren. 12/17 13/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN • • • 8.2 Bei Schweizer Staatsangehörigen ist keine Meldung an das APA erforderlich. Bei EWR-Staatsangehörigen ist lediglich eine Meldung der Grenzgängertätigkeit binnen zehn Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses erforderlich (keine Bewilligung). Bei Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz im EWR oder der Schweiz muss vor Arbeitsbeginn eine Grenzgängerbewilligung beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass nachgewiesen werden muss, dass auf dem bewilligungsfreien Arbeitsmarkt keine geeigneten Arbeitnehmer gefunden werden können (sog. Inländervorrang). Welche Unterlagen sind notwendig? 8.2.1 Allgemeine Unterlagen Das APA benötigt für Erteilung eine Grenzgängermeldebestätigung bzw. –bewilligung insbesondere folgende Unterlagen: • • • • Gesuchsformular Formular „Persönliche Angaben zur Ausstellung des Aufenthaltstitels“ (inkl. Passfoto und Unterschrift) Kopie des Arbeitsvertrages Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte 8.2.2 Bei Grenzgängern aus Österreich (zusätzlich) • Meldeformular der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) 8.2.3 Bei Grenzgängern aus Drittstaaten (zusätzlich) • • • 8.3 Kopie des auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel aus dem EWR oder der Schweiz Original Strafregisterauszug (nicht älter als 1 Monat) Bestätigung des Arbeitsmarkt Service Liechtenstein (AMS FL) Was ist zu tun, wenn der Arbeitsvertrag nur mündlich abgeschlossen wurde? Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zwingend, wird jedoch unbedingt empfohlen. Wurde der Arbeitsvertrag nur mündlich abgeschlossen, besteht die Möglichkeit mittels Formular auf der Homepage des APA nachträglich einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszufüllen und einzureichen. 13/17 14/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN 8.4 Wo erhält man Auskünfte zum Ausländerrecht? Ausländer- und Passamt (APA) MLaw Martina Brändle-Nipp Städtle 38 / Postfach 684 FL-9490 Vaduz Tel: +423 / 236 61 41 Fax: +423 / 236 61 65 info @apa.llv.li www.apa.llv.li 9. Allgemeines zum Arbeitsrecht Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet. Es gibt drei wesentliche Vertragsformen: 9.1 Einzelarbeitsvertrag (EAV): Der EAV regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wo keine Regelung getroffen wurde, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Der EAV kann – mit Ausnahme des Lehrvertrages – schriftlich oder auch mündlich abgeschlossen werden. Allerdings ist es für beide Seiten von Vorteil, wenn ein schriftlicher Vertrag erstellt wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ihre arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten ausserhalb der zwingenden Bestimmungen frei regeln. Verzichten sie auf eine Regelung, so bestimmen sich ihre Rechte und Pflichten nach den besonderen und allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrecht. 9.2 Gesamtarbeitsvertrag (GAV): Beim GAV handelt es sich um einen vom Liechtensteiner ArbeitnehmerInnenverband (LANV) und der Wirtschaftskammer Liechtenstein zusammengestelltes Vertragswerk, das für ein bestimmtes Gebiet oder eine spezifische Branche gilt. Darin definieren die Sozialpartner die Minimalbestimmungen (z.B. Mindestlohn), die von den Einzelarbeitsverträgen nicht unterschritten werden dürfen. 14/17 15/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN Dem GAV nicht widersprechende weiterführende Vertragsbedingungen können also in einem Einzelarbeitsvertrag festgehalten werden. Man unterscheidet zwischen allgemein verbindlichen (branchenspezifisch) und nicht allgemein verbindlichen GAV (nur für Verbandsmitglieder). 9.3 Normalarbeitsvertrag (NAV): Von einem NAV ist die Rede, wenn die Regierung das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer bestimmten Berufsgruppe festsetzt. Die Bestimmungen des NAV gelten direkt für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit im Einzelarbeitsvertrag nicht etwas anderes verabredet ist. Die Regierung hat für Arbeitsverhältnisse im Hausdienst und in der Landwirtschaft NAV erlassen. Die Bestimmungen des NAV für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer finden auf alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Anwendung, die ganztägig oder in Teilzeitarbeit hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt verrichten. Volontärund Au-pair-Verhältnisse sind grundsätzlich eingeschlossen. Für Teilzeitbeschäftigte gilt dieser Normalarbeitsvertrag ab zwölf Stunden in der Woche. Für Teilzeitbeschäftigte mit weniger als zwölf Wochenstunden gelten die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin betreffend Arbeitszeit, Lohn, Sozialabgaben, Kündigung und Ferien. 9.4 Ist eine monatliche Lohnabrechnung zwingend? Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum jährlichen Lohnausweis eine monatliche Lohnabrechnung auszustellen. Hier muss zwischen Abrechnungen im Monatslohn und jenen im Stundenlohn unterschieden werden. Beim Monatslohn wird dem Arbeitnehmer jeden Monat derselbe Lohn bezahlt unabhängig davon, wieviel Arbeitstage der konkrete Kalendermonat enthält. Beim Stundenlohn richtet sich die Lohnhöhe nach der tatsächlichen Arbeitszeit, so dass der Lohn variieren kann. 9.5 Besteht ein Anspruch auf Ferien? Um den Erholungszweck sicherzustellen, darf der Ferienanspruch grundsätzlich nicht durch Geld abgegolten werden. Dies ist lediglich ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Gewährung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, z.B. bei einem sehr unregelmässigen Teilzeitarbeitsverhältnis oder bei einem kurzen Einsatz. In diesem Fall muss sowohl im Arbeitsvertrag als auch in jeder einzelnen Lohnabrechnung der Ferienlohnanteil klar ausgeschieden bzw. ausgewiesen werden und der Höhe nach bestimmt sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sowohl der Prozentsatz vom Bruttolohn als auch der effektive Betrag des Ferienlohnanteils explizit angeführt werden. Eine mögliche Formulierung im Arbeitsver15/17 16/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN trag lautet: „Im Bruttolohn in Höhe von CHF… ist der Ferienlohnanteil in Höhe von CHF… (8,33 %) inbegriffen“ (Bei 4 Wochen Ferien pro Jahr beträgt der Prozentsatz 8.3 % des Arbeitslohns; bei 5 Wochen Ferien pro Jahr beträgt der Prozentsatz 10,64 % des Arbeitslohns). Der Begriff „Ferien inbegriffen“ genügt nicht. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im allenfalls anwendbaren GAV. 9.6 Wo erhält man Auskünfte zum Arbeitsrecht? Bei Fragen zum öffentlichen Arbeitsrecht, wie beispielsweise Arbeitssicherheit, Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung sowie zu den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der GAV und zum NAV können Sie sich an das Amt für Volkswirtschaft wenden: Amt für Volkswirtschaft Abteilung Recht Postfach 684 9490 Vaduz Tel +423 / 236 68 71 Fax +423 / 236 68 89 [email protected] www.avw.llv.li Bei Fragen zum privaten Arbeitsrecht, wie beispielsweise EAV, Probezeit, Kündigung, Weisungsrecht, Ferienanspruch, Lohnzahlungen etc. können Sie sich an die Wirtschaftskammer (falls Sie Mitglied sind) oder an einen Rechtsanwalt wenden. Eine Liste der im Inland zugelassenen Rechtsanwälte finden Sie unter www.lirak.li . 16/17 17/17 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN 10. Nützliche links: Gesetze, GAV und NAV www.gesetze.li Merkblatt „Die gesetzlichen http://www.llv.li/files/onlineschalter/Dokument-2144.pdf Sozialbeiträge und die Lohnsteuerabzüge„ AHV-Formulare http://www.ahv.li/online-schalter/formulare/ AHV-Merkblatt Beiträge http://www.ahv.li/fileadmin/user_upload/Dokumente/Onlin e-Schalter/MB/AHV-IV-FAK-MB-1-01-2012--AHV-IV-FAKALV-Beitraege.pdf AHV-Beitragsskriptum http://www.ahv.li/fileadmin/user_upload/Dokumente/Onlin e-Schalter/Beitrags-Skriptum/Beitragsskriptum-2015.pdf Pauschalsätze für Naturallohn http://www.ahv.li/beitraege/naturalbezuege/ Abrechnungslisten der Steuerverwaltung AMS-Info für Grenzgänger http://www.llv.li/files/onlineschalter/Dokument-1616.pdf http://www.llv.li/files/onlineschalter/Dokument-1614.pdf http://www.amsfl.li/ams/upload/downloads/EURESGrenzgaengerbroschuere_2013.pdf FAK-Merkblatt http://www.ahv.li/fileadmin/user_upload/Dokumente/Onlin e-Schalter/MB/AHV-IV-FAK-MB-4-01--Leistungen_FAK.pdf http://www.llv.li/files/ag/pdf-llv-agzugelassene_unfallversicherer.pdf http://www.llv.li/#/12166/elohnausweis http://www.llv.li/#/11745 Liste der Unfallversicherer Lohnausweis Gesuch um Erteilung einer Grenzgängermeldebestätigung (EWR) Gesuch um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung (Drittstaaten) Muster Arbeitsvertrag http://www.llv.li/#/11695/grenzgangerbewilligung-furdrittstaatsangehorige-g http://www.llv.li/#/11745 17/17
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