Den Zollwert richtig ermitteln

Den Zollwert richtig ermitteln
Die Zollwertanmeldung ist eine Steuererklärung. Unrichtige bzw. unvollständige Angaben können als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden.
… gerade deswegen sollten die Fallstricke des Zollwertrechts nicht unterschätzt werden. Dennoch berechnen viele Unternehmen den Zollwert ihrer Waren unrichtig – und lassen dabei bares Geld liegen. Denn der
Zollwert besteht – entgegen einer weit verbreiteten Ansicht – nicht nur aus dem Rechnungspreis der Waren. Dem Kaufpreis sind nämlich unter Umständen Beträge hinzuzurechnen oder abzuziehen. Daraus ergeben sich zwei Schlussfolgerungen: Wer es verpasst, bei der Ermittlung des Zollwerts notwendige Beträge
dem Kaufpreis hinzuzurechnen, macht sich im schlimmsten Fall strafbar. Und wer es unterlässt, Beträge
dem gezahlten Kaufpreis abzuziehen, verschwendet dort Geld, wo es einfach gespart werden könnte.
Der Zollwert kann damit zugleich Fluch und Segen sein. Im Folgenden soll daher kurz skizziert werden, was
bei der Angabe des Zollwerts zu beachten ist, wo es Optimierungsmöglichkeiten gibt und welche Änderungen mit Inkrafttreten des UZK auf Wirtschaftsbeteiligte zukommen.
Vollständige Dokumente
Der Zollwert ist die Grundlage für die Berechnung
von Zoll und anderer Abgaben. Daher wird die Zollwertanmeldung als Steuererklärung gewertet: So
wie die Angabe des Einkommens Grundlage für die
Berechnung der Einkommensteuer ist, oder der Umsatz Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer, ist die Angabe des Zollwerts Voraussetzung für
die Berechnung von Einfuhrabgaben. Unrichtige Angaben werden – genauso wie bei der unrichtigen Angabe von Einkommen oder Umsatz – entsprechend
geahndet.
Wie wird der Zollwert berechnet?
Der Zollwert wird in den meisten Fällen gem. Art. 29
ZK (zukünftig Art. 70 UZK) nach der Transaktionswertmethode berechnet.
Danach besteht der Zollwert aus dem Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur
Ausfuhr in das Zollgebiet der EU tatsächlich gezahlte
oder zu zahlende Preis. Regelmäßig kann der Zollwert einer Ware deshalb bereits aus der Rechnung
des Verkäufers an den Käufer abgelesen werden.
Hintergrund ist der Gedanke, dass der vom Käufer an
den Verkäufer zu zahlende Preis die Entwicklungsund Herstellungskosten einer Ware realistisch wiedergibt und somit den objektiven Wert der Ware bestimmt.
Doch heutzutage kann sich der Rechnungspreis aus
einer Vielzahl verschiedener Bedingungen zusammensetzen, sodass der Rechnungspreis den Zollwert
nur unzureichend wiedergibt. Hier nehmen die Artikel 32 und 33 ZK (zukünftig Art. 71 und 72 UZK) Korrekturen vor und rechnen dem Kaufpreis bestimmte
Kosten hinzu bzw. ziehen dem Preis bestimmte Kosten ab.
Vorsicht: Hier müssen Sie Beträge dem
Kaufpreis hinzurechnen
Ausgangspunkt der Ermittlung des Zollwerts ist
grundsätzlich Art. 29 ZK (Art. 70 UZK) und damit der
Transaktionswert in der Form des Rechnungs-preises. Nach Artikel 32 ZK (Art. 71 UZK) sind jedoch
bestimmte Beträge dem Transaktionswert hinzuzu-rechnen, sofern diese Kosten nicht schon im
Kauf-preis enthalten sind.
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1.
Provisionen und Verpackungskosten
Am simpelsten ist noch die Hinzurechnung von Provisionen und Maklerlöhnen (ausgenommen Einkaufsprovisionen), sofern sie im Rechnungspreis
nicht enthalten sind. Auch Verpackungskosten, die
der Käufer zu tragen hat, werden dem Transaktionswert hinzugerechnet. In den meisten Fällen sind die
Verpackungskosten bereits im Kaufpreis enthalten,
sodass eine gesonderte Hinzurechnung nicht erfolgt.
2.
Lizenzgebühren
Lizenzgebühren werden oft im Zusammenhang mit
der Nutzung von Markenzeichen oder anderen geschützten Inhalten gezahlt. Nach Art. 32 Abs. 1 lit. c
ZK sind Lizenzgebühren, die der Käufer unmittelbar
oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die Waren zu zahlen hat, dem Transaktionswert hinzuzurechnen. Dies gilt jedoch nur, wenn
die Lizenzgebühren nicht schon im gezahlten oder zu
zahlenden Peis enthalten sind. Eine Hinzurechnung
erfolgt beispielsweise in Fällen, in denen vereinbart
wird, dass sich die zu zahlenden Lizenzgebühren
nach einem bestimmten Prozentsatz des späteren
Verkaufserlöses richten. Wichtig ist dabei, dass die
Lizenzgebühren einen engen Bezug zu den eingeführten Waren aufweisen und die Entrichtung „nach
den Bedingungen des Kaufgeschäfts“ erfolgt. Das
bedeutet, dass die spätere Zahlung von Lizenzgebühren eine essentielle Grundlage des Kaufgeschäfts
sein muss, ohne die der ausländische Verkäufer das
Geschäft nicht abgeschlossen hätte bzw. einen anderen (höheren) Kaufpreis gefordert hätte. In der Praxis wird regelmäßig vermutet, dass Lizenzgebühren
„nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts“ gezahlt
werden, wenn Verkäufer und Lizenzgeber die gleiche
Person oder zumindest miteinander verbunden sind
(Art. 160 ZK-DVO).
Beispiel aus der Praxis
Das deutsche Unternehmen D bezieht Waren von
dem chinesischen Produzenten C. Da die Waren mit
der Marke des Unternehmens U versehen sind, muss
D Lizenzgebühren an U zahlen, dessen Höhe 10% des
Weiterveräußerungserlöses betragen. C und U sind
Gesellschaften des gleichen Konzerns.
In diesem Fall werden die von D entrichteten Lizenzgebühren dem Rechnungspreis der Waren hinzugerechnet: Verkäufer C und Lizenzgeber U sind verbundene Unternehmen, daher greift die Vermutung
aus Art. 160 ZK-DVO, dass die Zahlung der Lizenzgebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts
erfolgt. Das erscheint sachgerecht, da C die Waren
wohl zu einem höheren Preis verkauft hätte, wenn
„sein“ Konzern nicht weitere Einnahmen durch die
Lizenzgebühren generieren könnte.
Sofern Verkäufer und Lizenzgeber nicht verbunden
sind, müssen die Zollbehörden nach derzeitiger
Rechtsprechung nachweisen, dass die Lizenzge-bühren „nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts“
entrichtet werden. Da die Zollbehörden jedoch
re-gelmäßig keinen Einblick in die vertraglichen Absprachen zwischen dem Verkäufer und dem dritten
Lizenzgeber haben, gelingt ihnen der Nachweis nur
selten. Mit Inkrafttreten des UZK und seiner Durchführungsbestimmungen könnte es hier eine Beweislastumkehr geben: Nach dem derzeitigen Wortlaut
von Art. 136 Abs. 3 lit. c des Entwurfs zum UZKDurchführungsrechtsakt (UZK-DRA) wird eine Vermutungsregel eingeführt, nach derer immer dann
von einer Lizenzgebührenzahlung „nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts“ ausgegangen wird, wenn
der Käufer die geschützten Inhalte nur durch Zahlung von Lizenzgebühren verwenden oder erwerben
kann. Damit reicht zukünftig für eine Hinzurechnung
von Lizenzgebühren, dass „irgendwo“ ein Lizenzvertrag und eine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenz
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gebühren bestehen. Ob der Lizenzgeber ein Dritter
oder der Veräußerer selbst ist, ist damit unerheblich.
Ob sich diese Regelung in der finalen Version des
Durchführungs-rechtsaktes wiederfindet, bleibt abzuwarten.
Beispiel aus der Praxis
Das deutsche Unternehmen D bezieht Waren von
dem chinesischen Produzenten C. Die Waren tragen
die Marke des amerikanischen Unternehmens U. C
und U sind nicht miteinander verbunden, die Produktion der Waren beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen C und U. D verpflichtet sich gegenüber U in einem gesonderten Lizenzvertrag zur
Zahlung von Lizenzgebühren.
Nach derzeitigem Recht müssen die Zollbehörden
nachweisen, dass die Zahlung von Lizenzgebühren
an U „nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts“
zwischen D und C erfolgt, damit die Lizenzgebühren hinzugerechnet werden können. Denn C und U
sind nicht miteinander verbunden, in ihre vertraglichen Absprachen kann normalerweise nicht hineingeschaut werden. Somit kann auch nicht nachgewiesen werden, dass C die Waren überhaupt nicht
oder zumindest zu anderen Konditionen verkauft
hätte, wenn es keine Absprache zwischen D und U
bezüglich der Lizenzgebühren gegeben hätte. Somit
wäre der zwischen C und D vereinbarte Rechnungspreis der Transaktionswert, welcher wiederum den
Zollwert der Waren wiedergibt. Die Lizenzgebühren
müssten nicht hinzugerechnet werden.
Etwas Anderes ergibt sich nun unter dem Regelungswerk des UZK: Da die von C produzierten Waren
nur insoweit durch D erworben werden dürfen, als
D Lizenzgebühren an U entrichtet, greift die Vermutung aus Art. 136 Abs. 3 lit. c UZK-DRA. Die Lizenzgebühren werden somit dem Transaktionswert hinzugerechnet. Dass C die Waren möglicherweise auch
ohne Lizenzvertrag zwischen U und D verkauft hätte,
müsste D nachweisen. Im Vergleich zur derzeitigen
Rechtslage bewirkt der UZK eine Umkehr der
Beweislast zu Lasten des Käufers.
3.
Verrechnungspreise bei verbundenen Unternehmen
Hoch kompliziert gestaltet sich die Berechnung des
Zollwertes bei internationalen Warentransfers zwischen verbundenen Unternehmen. Ist der Käufer
beispielsweise Teil eines multinationalen Konzerns
und bezieht er seine Waren von der Konzernmutter
im Ausland, gelten Käufer und Verkäufer als „verbunden“ im Sinne von Art. 143 ZK-DVO. In diesem
Fall kann der Transaktionswert anerkannt werden;
nach Art. 29 Abs. 2 ZK gibt es jedoch gewichtige
Ausnahmen. So prüfen die zuständigen Zollbehörden – allen voran die Bundesstelle Zollwert – die
Begleitumstände des Kaufgeschäfts dahingehend,
ob die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer den
Transaktionswert beeinflusst hat. Stellt die Konzernmutter ihren Konzerntöchtern Waren zu erheblich geringeren Preisen zu Verfügung, als dies
marktüblich ist, wird regelmäßig eine Korrektur des
Transaktionswerts vorgenommen. Denn die günstigen Verrechnungspreise zwischen verbundenen
Unternehmen sollen nicht dazu verwendet werden,
eine Minimierung der Einfuhrabgaben zu erreichen.
Die Zollbehörden schrecken hier nicht davor zurück,
die Preise auf ihre Marktüblichkeit zu überprüfen.
So wird der in Frage stehende Transaktionswert mit
dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder
gleichartiger Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft
bei nicht-verbundenen Unternehmen in aufwendigen Untersuchungen verglichen. Wirtschaftsbeteiligte, die die Kriterien der Verbundenheit nach Art.
143 ZK-DVO erfüllen, sollten daher enorme Vorsicht
bei der Angabe des Transaktionswertes walten lassen und sich im Zweifelsfall umfangreich beraten
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lassen. Insbesondere können hier steuerliche mit
zollwertrechtlichen Interessen kollidieren. Eine enge
Abstimmung zwischen den Steuer- und Zollabteilungen innerhalb eines Unternehmens hat nicht nur zur
Folge, dass eine Korrektur des Transaktionswertes
und die damit einhergehende Nachforderung von Abgaben vermieden werden. Im schlimmsten Fall führt
die unrichtige Angabe eines Transaktionswertes
auch zu der Annahme strafbewährtem Verhaltens.
4.
Beistellungen
Mit Beistellungen meint das Gesetz in Art. 32 Abs. 1
lit. b ZK (Art. 71 Abs. 1 lit. b UZK) Gegenstände undLeistungen, die dem Verkäufer vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen im Zusammenhang
mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr zur
Verfügung gestellt wurden. Davon umfasst sind beispielsweise Werkzeuge, Gussformen, Herstellungsmaterialien, bestimmte Techniken oder Entwürfe, die
der Verkäufer im Rahmen der Herstellung oder des
Verkaufs der Waren zur Ausfuhr verwendet. Beistellungen werden grundsätzlich dem Transaktionswert
hinzugerechnet, doch es gibt zahlreiche Ausnahmen.
Beispielsweise müssen bestimmte Techniken und
Verfahren, die in der EU entwickelt wurden, nicht hinzugerechnet werden.
5.
Aufgespaltene Kaufpreisbestandteile
Aufgespaltene Kaufpreisbestandteile sind vom eigentlichen Kaufpreis abgespaltete Leistungen, die
der Käufer dennoch für den Erwerb der Ware erbringt. Die Leistungen können sich dabei sowohl aus
gesetzlichen Verpflichtungen als auch aus kaufvertraglichen Absprachen ergeben und werden dem
Transaktionswert hinzugerechnet (Art. 29 Abs. 3 lit. a
ZK, Art. 70 Abs. 2 UZK). Darunter fallen beispielsweise Zertifizierungskosten, Kosten für Qualitätsprü-
fungen, Analysekosten, die Kosten für Ursprungszeugnisse und die Kosten für Garantieleistungen.
Insbesondere Zertifizierungskosten und Kosten für
Qualitätsprüfungen werden in der Praxis oft auf
den Käufer abgewälzt, was sich wiederum im Kaufpreis wiederspiegelt. Die Übernahme dieser Kosten
durch den Käufer wird als mittelbare Zahlung an
den Verkäufer angesehen, unabhängig davon, wer
den Auftrag für die Leistung gegeben hat. Solange
eine kaufvertragliche oder gesetzliche Pflicht zur
Vornahme der Zertifizierung oder Qualitätsprüfung
besteht und der Käufer die Kosten dafür trägt, sind
sie dem Rechnungspreis hinzuzurechnen. Davon abzugrenzen sind Tätigkeiten, die der Käufer auf eigene
Rechnung durchführt (Art. 29 Abs. 3 lit. b ZK) und die
unabhängig vom Kaufvertrag vorgenommen werden
(z.B. Werbung für die Waren). Die Kosten dieser Tätigkeiten werden dem Transaktionswert nicht hinzugerechnet.
Beispiel aus der Praxis
Der deutsche Unternehmer D bezieht haltbare Lebensmittelprodukte von dem thailändischen Produzenten T. Nach thailändischem Recht müssen die
Waren vor der Ausfuhr einer Qualitätskontrolle unterzogen werden. Nach ihrer Ankunft am Hamburger
Hafen fordern auch die deutschen Behörden eine
Qualitätskontrolle. Im Kaufvertrag ist vereinbart,
dass anfallende Kosten für Qualitätskontrollen von
beiden Vertragspartnern anteilig getragen werden.
In diesem Fall werden die Kosten, die D zu tragen
hat, dem Rechnungspreis hinzugerechnet.
Beispiel aus der Praxis
Der deutsche Unternehmer D kauft erneut Waren
bei dem thailändischen Unternehmen T. Aufgrund
einer geltend gemachten Kaufpreisminderung hat
T Schulden bei dem niederländischen Unternehmen
N. T vereinbart daher mit D, dass D die nächste Lie
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ferung umsonst erhält, wenn er die gesamte Schuld
des T bei N tilgt.
Gem. Art. 29 Abs. 3 lit. a ZK schließt der Transaktionswert Zahlungen ein, die vom Käufer an einen
Dritten zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Verkäufers entrichtet werden, sofern die Zahlung für die
eingeführten Waren erfolgt. Vorliegend zahlt D zwar
an N, mittelbar kommt die Zahlung jedoch T zugute,
der im Gegenzug Waren an D liefert. Die Zahlung des
D an N gibt damit den Transaktionswert der Waren
wieder.
Optimierungspotential: Hier können Sie
dem Kaufpreis Beträge abziehen
Der Zollwert bestimmt bei Wertzollsätzen die Höhe
der Einfuhrabgaben. Je geringer der Zollwert, desto
geringer die Einfuhrabgaben. Das Gesetz sieht zahlreiche Möglichkeiten vor, dem Transaktionswert bestimmte Beträge abzuziehen. Unternehmen, die sich
hier auskennen oder professionelle Beratung in Anspruch nehmen, können bares Geld sparen:
1.
Vorerwerberpreis
Die Vorerwerberpreis-Regelungen – auch als „First
Sale“ oder „Successive Sale“ Regeln bezeichnet –
sind sehr umstritten, ermöglichen Einführern jedoch
enorme Sparmöglichkeiten. Die VorerwerberpreisRegel besagt gem. Art. 29 ZK i.V.m. Art. 147 ZK-DVO,
dass der Käufer und Einführer von Waren im Rahmen der Ermittlung des Zollwerts jeden beliebigen
Vorerwerberpreis angeben kann, der innerhalb der
Verkaufskette durch einen anderen Käufer gezahlt
wurde.
Beispiel aus der Praxis
Das EU-Unternehmen C bezieht Waren von dem ausländischen Unternehmen B, das seinerseits die Waren bei Hersteller A gekauft hat. Die Verpackungsauf-
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machung der Waren ist auf Deutsch und Französisch
gehalten.
Anhand der Verpackungsaufmachung lässt sich
nachweisen, dass die Waren von vornherein zur Ausfuhr in die EU bestimmt waren. C kann daher als
Transaktionswert den von B an A gezahlten Preis angeben.
Doch Vorsicht! Auch hier gibt es eine wichtige Einschränkung: der Käufer und Einführer muss nämlich nachweisen, dass der angegebene Vorerwerberpreis aus einem Verkauf zur Ausfuhr in die EU
stammt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn
die Waren spezifisch für den europäischen Markt
hergestellt wurden oder auf direktem Wege in die EU
gelangen. Die Angabe eines Vorerwerberpreises offenbart große Sparmöglichkeiten für Einführer, denn
die Gewinnmargen der Vorerwerber können bei der
Angabe des Transaktionswertes außen vor bleiben.
Doch die Schwierigkeiten dieser Sparmöglichkeit
sollten nicht unterschätzt werden: Zum einen muss
der Einführer den Nachweis erbringen, dass der Vorerwerb ein Verkauf zur Ausfuhr in die EU war. Zum
anderen werden Verkäufer in einer Erwerberkette
den von ihnen gezahlten Preis nur sehr ungerne offenbaren. So scheitert die Inanspruchnahme der Vorerwerberpreis- Regel oft schon daran, dass der Einführer den von seinem Verkäufer an den Hersteller
gezahlten Preis nicht kennt. Schließlich ist die Regel
derart umstritten, dass sie sich derzeit in den Durchführungsrechtsakten zum UZK nicht wiederfindet. Ab
Mai 2016 könnte die Sparmöglichkeit daher komplett
entfallen. Jedenfalls sollten Unternehmen bei der
Angabe eines Vorerwerberpreises nicht leichtfertig agieren, denn Fehler können noch Jahre später
bestraft werden. Gerade beim Vorerwerberpreis ist
deshalb eine professionelle Beratung unabdingbar.

2.
Frachtkosten und Montage
Art. 33 ZK (Art. 72 UZK) listet abschließend die Abzugsmöglichkeiten auf. Insbesondere Beförderungskosten nach Eingang der Waren in die EU und die
Kosten für die Montage oder Errichtung von Maschinen, Industrieanlagen oder Ausrüstungen können
über Art. 33 ZK in Abzug gebracht werden. Allerdings
sind solche Aufwendungen nach derzeitigem Stand
nur dann abzugsfähig, wenn ihr Betrag getrennt von
dem für die Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis
ausgewiesen wird. Mit Inkrafttreten des Art. 72 UZK
könnte das Erfordernis der getrennten Ausweisung
jedoch wegfallen, sodass selbst Aufwendungen, die
Teil des Rechnungspreises sind, abgezogen werden können. Hier gilt es jedoch abzuwarten: Denn
aller Voraussicht nach muss auch unter dem UZK
der Abzug von Aufwendungen gesondert beantragt
werden, sodass am Ende doch wieder die getrennte
Auflistung der jeweiligen Beträge entscheidend sein
könnte. Denn wenn die Aufwendungen als Teil des
Rechnungspreises aufgeführt werden, wird man ihre
Kosten regelmäßig nicht nachweisen können.
Beispiel aus der Praxis
Ein deutsches Unternehmen importiert eine komplexe Fertigungsmaschine aus den USA. Der amerikanische Vertragspartner garantiert neben der Lieferung
auch die Montage der Maschine durch eigene Mitarbeiter in der deutschen Fertigungsstätte. Im Kaufvertrag wird jedoch nur der Kaufpreis der Maschine
ausgewiesen, eine Unterteilung der Montagekosten
findet sich nicht und kann betragsmäßig im Nachhinein auch nicht mehr festgestellt werden.
Nach geltendem Recht wären die Montagekosten
nicht abzugsfähig, da sie nicht getrennt ausgewiesen
sind. Unter Art. 72 UZK schadet zwar die Auflistung
der Montage als Teil des Rechnungspreises nicht. Da
eine betragsmäßige Feststellung der Kosten jedoch
nicht vorgenommen werden kann, dürfte ein Antrag
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auf Abzug dieser Kosten scheitern. Möglicherweise
begnügt sich die Zollbehörde mit einer Schätzung,
Erfahrungswerte dazu gibt es jedoch noch nicht.
3.
3. Rabatte, Skonti, Boni
Rabatte, Skonti und Boni sind keine Abzugsposten im
Sinne von Art. 33 ZK, sondern werden schon gar nicht
in den Transaktionswert aus Art. 29 ZK einbezogen.
Sofern die Rabatte, Skonti und Boni einen Bezug zu
den eingeführten Waren aufweisen und zum Zeitpunkt der Einfuhr wahrgenommen werden, sind sie
nicht Bestandteil des Zollwerts.
4.
4. Schäden und Mängel
Weisen die eingeführten Waren zum Zeitpunkt der
Einfuhr Sachmängel oder anderweitige Schäden auf,
kann nicht nur der Kaufpreis regelmäßig gemindert
werden. Mindert der Käufer den Kaufpreis aufgrund
von Mängeln, vermindert sich dadurch auch der für
den Zollwert maßgebliche Transaktionswert. Gem.
Art. 145 ZK-DVO kann eine solche Minderung auch
noch nachträglich geltend gemacht werden, soweit
nachgewiesen wird, dass der Sachmangel schon zum
Zeitpunkt der Einfuhr vorlag. Wie genau die Minderung abgewickelt wird – durch Rückzahlung oder
mittels Gutschriften – ist dabei unerheblich.
Beispiel aus der Praxis
Z und E sind Angestellte eines großen deutschen Modehändlers. Z arbeitet in der Zollabteilung des Unternehmens, E ist verantwortlich für die Einkäufe von
Kleidungsstücken, Textilien, Stoffen etc. Eines Tages
kauft E bei einem Unternehmen aus Bangladesch
3.000 Exemplare hochwertiger Kleider für 600.000€
und leitet den Kaufvertrag, die Lieferbedingungen
etc. an Z in der Zollabteilung weiter. Z füllt die Zollförmlichkeiten aus und meldet die Waren zur Ein
fuhr an. Als Zollwert gibt er den Rechnungspreis von
600.000€ an. Die Zollbehörden verlangen daraufhin
19% Einfuhrumsatzsteuer und weitere 12% Drittlandszoll. Nach Ankunft der Waren in den unternehmenseigenen Lagerräumen stellt sich heraus, dass
500 Exemplare mangelhaft sind. E mindert daher
gegenüber dem Unternehmen aus Bangladesch den
Kaufpreis um 100.000€, leitet die Informationen aber
nicht an Z weiter.
Aufgrund von Mängeln kann nicht nur der Kaufpreis
gemindert werden. Auch der Zollwert vermindert
sich dadurch. Hätte E die Informationen an Z weitergeleitet, hätte dieser eine Korrektur des Zollwerts
und die Erstattung zu viel gezahlter Abgaben beantragen können. Mehr als 30.000€ gehen hier „verloren“.
Das Zollwertrecht unter dem UZK
Bis auf die bereits dargestellten Änderungen ergeben sich aus dem UZK und seinen Durchführungsrechtsakten keine weiteren wesentlichen Neuerungen. Bis auf einige Umformulierungen bleibt das
Zollwertrecht im Großen und Ganzen so, wie es bereits aus dem ZK und der ZK-DVO bekannt ist.
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Porath Customs Agents – Ihr verlässlicher
Partner beim Thema Zollwert
Häufigste Ursache für die verpasste Inanspruchnahme von Abzugsmöglichkeiten ist mangelndes Wissen
der verantwortlichen Mitarbeiter und unzureichender Informationsfluss zwischen den Einkaufs- und
Zollabteilungen innerhalb eines Unternehmens.
Wird ein Sachmangel festgestellt, der Kaufpreis gemindert und die Minderung wesentlich später mittels
Gutschriften erwirkt, müssen diese Informationen an
die Zollverantwortlichen innerhalb eines Unternehmens weitergegeben werden. Denn für die bereits
erfolgte Einfuhr der mangelhaften Waren kann auch
noch nachträglich eine Korrektur des Zollwertes und
damit eine Erstattung zu viel gezahlter Abgaben beantragt werden. Auch Informationen über Rabatte
und Skonti gelangen oft nicht zu den Zollverantwortlichen.
Die Experten von Porath Customs Agents kennen
sich nicht nur mit dem Thema Zollwertrecht aus,
wir stellen auch die richtigen Fragen, damit alle Informationen über Abzugsmöglichkeiten zentral zusammenlaufen. So profitieren Sie nicht nur von einer
optimalen Ermittlung des Zollwertes Ihrer Waren,
sondern stellen sicher, dass unrichtige Angaben
nicht zu Nachforderungen und – im schlimmsten Fall
– zu Straf- und Bußgeldern führen.