VERTRAG über die Verwaltung von Sondereigentum zwischen trinova Liegenschaftsverwaltungen GmbH, Schillerstraße 37-39 in 54329 Konz, vertreten durch die Herren Geschäftsführer Frank Bräuer und Marco Hillgärtner. i.f. Mietsonderverwalter und Herr/Frau Vorname Name, Strasse Hausnr., PLZ Ort i.f. Eigentümer über die Wohnung Nr. _______ u. Stellplatz Nr. ______ im Objekt Augustinusstraße 15, 54296 Trier daselbst. 1. Betreuung vor Ort Der Mietsonderverwalter vertritt den Eigentümer in allen Angelegenheiten der unmittelbaren Verwaltung seines Sondereigentums vor Ort. Dazu gehören insbesondere: - Die verwaltungsmäßige Übernahme und Betreuung eines etwa bestehenden Mietverhältnisses - die Durchführung der Neuvermietung sofern anstehend, insbesondere Mietersuche und –auswahl, Mietvertragsabschluß, Wohnungsübergabe - die Abwicklung von Wohnungsübergabe usw. - bei Bedarf Inspektionen der Wohnung - die Veranlassung von Maßnahmen in Absprache mit dem Eigentümer zur Erhaltung/Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Vermietbarkeit - die Abwicklung von Versicherungsschäden im Sondereigentum in Absprache mit dem Eigentümer - das Ausüben der Anlaufstelle, insbesondere für Mieter und WEG-Verwalter während der laufenden Vermietung - die Information des Eigentümers bei besonderen Vorkommnissen - die mögliche Vertretung des Eigentümers in der Eigentümerversammlung falls dieser verhindert ist, sofern vom Eigentümer keine anderweitige schriftliche Anweisung oder Bevollmächtigung erfolgt 2. Mietinkasso / Buchhaltung - Der Mietsonderverwalter führt ein Vermieter-Treuhandkonto, ggf. Sammelkonto über das er die Mieten und Nebenkostenvorauszahlungen sämtlicher Mietverhältnisse des Objektes einzieht und diese Zahlungen an die entsprechenden Eigentümer ausschüttet. Die Kosten des Kontos werden im Verhältnis der abgerechneten Wohnungen umgelegt. Mieterwechseln, insbesondere Wohnungsabnahme, Neuvermietung, Darüber hinaus richtet er ein Mietkautionskonto ein, auf dem die im Eigentum des Mieters stehende Kaution angelegt wird, über die der Mietsonderverwalter treuhänderisch verfügt. Zinsen stehen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dem Mieter zu. - Die eingehenden Gelder werden nach den Anweisungen des Eigentümers und unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühr weitergeleitet auf das Konto-Nr. ...............................BLZ...........................bei der Bank ...................................................... - Bei Zahlungsrückständen des Mieters wird der Mietsonderverwalter mahnen und ggf. die gerichtliche Beitreibung der Forderungen in Absprache mit dem Eigentümer, ggfls. nach Mandatserteilung des Eigentümers, veranlassen. - Der Mietsonderverwalter rechnet nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung durch den Eigentümer bzw. den WEG-Verwalter mit dem Mieter die Nebenkosten und die dafür vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen ab. - Sofern die Miete beim Mieter per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen wird und diese aus irgendeinem Grund zurück belastet wird, ist der Eigentümer bereit, eine an ihn im Vertrauen auf den Bestand der Mieterzahlung etwa bereits geleistete Auszahlung zurückzuzahlen bzw. per SEPA-BasisLastschriftverfahren vom o.g. Konto einziehen zu lassen. Seite 2 Vertrag über die Verwaltung von Sondereigentum Gleiches gilt bei Rückzahlungsverpflichtungen des Eigentümers im Zusammenhang Nebenkostenabrechnungen und für Verwaltungsgebühren, wenn keine Mieteinnahmen erzielt werden. - Der Mietsonderverwalter führt in Absprache mit dem Eigentümer Mieterhöhungen durch. 3. Allgemeine Rechte und Pflichten des Mietsonderverwalters mit Der Mietsonderverwalter ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der Sorgfaltspflicht auszuführen, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet. Schadenersatzansprüche gegen den Mietsonderverwalter jedweder Art verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab der schadenstiftenden Handlung-gem. der gesetzlichen Regelung. Zu Aufgaben, die besonderen Sachverstand oder Aufwand erfordern, ist der Mietsonderverwalter berechtigt, nach Rücksprache mit dem Eigentümer und zu Lasten des Eigentümers, Sonderfachleute (Rechtsanwälte, Makler, Ingenieure usw.) hinzuzuziehen und andere für die laufende Bewirtschaftung erforderliche Aufträge zu erteilen. Der Mietsonderverwalter wird den Eigentümer über alle wichtigen Angelegenheiten informieren. 4. Gebühren Die Gebühren des Mietsonderverwalters betragen: - lfd. Gebühr: 4 % aus der vereinbarten Bruttomiete, mindestens jedoch €uro 18.- je Wohneinheit monatlich zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer - für die Durchführung der Neuvermietung und die Abwicklung von Mieterwechseln 150,-€ Auslagenersatz je Vermietung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer - für die Vornahme von Instandsetzungsarbeiten in den Wohnungen 8 % aus den Nettokosten zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer - für die Vorbereitung bei gerichtlichen Mahnverfahren und Bearbeitungen sonstiger Rechtsfälle wird ein Honorar von €uro 75,- pro Fall vereinbart zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer - für Maßnahmen nach Wunsch des Eigentümers wird eine Stundenvergütung von €uro 55,- vereinbart zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer Die Mietsonderverwaltergebühren können mit den laufenden Mietauszahlungen verrechnet oder per SEPA-BasisLastschriftverfahren vom vorgenannten Mietüberweisungskonto des Eigentümers abgebucht werden. In der Regel erfolgt eine jährliche Rechnungsstellung mit folgender Abbuchung. Erst nach Ablauf von zwei Jahren kann der Mietsonderverwalter eine angemessene Anhebung der laufenden Gebühren gegenüber dem Eigentümer verlangen. 5. Laufzeit und Kündigung Der Vertrag beginnt mit dem nächsten Monatsersten nach Vertragsannahme durch den Mietsonderverwalter und endet mit dem Ende des darauf folgenden Jahres. Nach Ablauf des ersten Zeitraums verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsablauf von einer der Parteien gekündigt wird. Er kann auch vor Ablauf dieser Zeit aus wichtigem Grund gekündigt werden, der insbesondere dann vorliegt, wenn eine der Vertragsparteien erhebliche Pflichtverletzungen begeht, die Wohnung veräußert oder von Eigentümern selbst bezogen wird. 6. Verwaltungsvollmacht Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Mietsonderverwalter auf Verlangen eine gesonderte Vollmachtsurkunde auszustellen. Diese ist Bestandteil des Mietverwaltungsvertrages und erlischt mit dem Vertragsende automatisch. ……………….., den.............................. ……………….., den.............................. .................................................................... Für die trinova GmbH .................................................................... (Wohnungseigentümer/in)
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