Information bezüglich der Verifikation des wirtschaftlichen

Information bezüglich der Verifikation des wirtschaftlichen Eigentümers
Anbei finden Sie eine kurze Zusammenfassung über die Verifikationsnotwendigkeiten je nach
zutreffender Konstellation gem. den Kapiteln A-D betreffend der Identifizierung des
wirtschaftlichen Eigentümers inkl. der gesamten Eigentümerkette:
I. Notwendige Dokumente basierend auf dem Ort der Registrierung eines Unternehmens: .................... 1 A. Im Fall, dass die Gesellschaft in einem EWR-Land oder einem gleichwertigen Drittland
registriert ist: ....................................................................................................................................................................... 1 B. Im Fall, dass die Gesellschaft NICHT in einem EWR1-Land oder einem gleichwertigen Drittland²
registriert ist ........................................................................................................................................................................ 2 C. Im Fall, dass Ihre Gesellschaft der Rechtsform einer Stiftung unterliegt: ............................................. 2 D. Im Fall einer involvierten Stiftung, Offshore Einheit oder Treuhandvereinbarung:............................ 2 II. Form der bereitgestellten Unterlagen .................................................................................................................... 3 III. Annex I ....................................................................................................................................................................... 4 I.
A.
Notwendige Dokumente basierend auf dem Ort der Registrierung eines
Unternehmens:
Im Fall, dass die Gesellschaft in einem EWR1-Land oder einem gleichwertigen
Drittland2 registriert ist (ausgenommen Offshore Länder – siehe Annex 1):
Zusätzlich zum „Know-Your-Customer“ (KYC)-Kundenbrief sind folgende Unterlagen der RBI zu
übermitteln:
 Landesspezifische und landesübliche Dokumentation zur Offenlegung der
wirtschaftlichen Eigentümer von jeder juristischen Person innerhalb der gesamten
Eigentümerstruktur (z.B.: Firmenbuchauszug)
 Zusätzlich für Finanzinstitute: Informationen, die auf Homepages von staatlichen
Einrichtungen bereitgestellt werden beispielsweise Zentralbanken (Russland auch die
Firmenhomepage)
 Zusätzlich für Finanzinstitute: Informationen, die über SWIFT KYC Registry oder
ähnlichen Plattformen, die von Compliance für in Ordnung befunden werden, zur
Verfügung gestellt werden
oder
 eine schriftliche Bestätigung hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers und der
gesamten Eigentümerkette durch einen qualifizierten Dritten gemäß FMA
„Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute“: 3“:
1. Wirtschaftsprüfer ODER
2. öffentlicher Notar ODER
3. verlässliches Kreditinstitut4 ODER
4. Rechtsanwalt
Alle innerhalb der EU oder EWR oder einem vergleichbaren Drittland ansässig.
Ist dies nicht zutreffend, gehen Sie bitte zu Punkt B.:
1
2
Europäischer Wirtschaftsraum / European Economic Area
FMA Rundschreiben zu Drittländer:
http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=7501&t=1413976630&hash=b0a924935c0dbf69b8ea8fbf3f9d9f2c
3
4
http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=5915&t=1416396306&hash=6dd68f5de673d57c23c69357af303777
Bankinstitut in einem EEA oder vergleichbarem Drittland registriert
1
B.
Im Fall, dass die juristische Person NICHT in einem EU oder EWR1-Land oder einem
gleichwertigen Drittland² registriert ist
Zusätzlich zum „Know-Your Customer (KYC)-Kundenbrief“ bringen Sie bitte folgende
Unterlagen bei:

C.
Landesspezifische und landesübliche Dokumentation zur Offenlegung der
wirtschaftlichen Eigentümer von jeder juristischen Person innerhalb der gesamten
Eigentümerstruktur wie
o Firmenbuchauszug
o Auszüge aus dem „share register“ oder „certificate of shareholders“. In
Ländern, in denen eine amtliche Regierungsbehörde „Certificate of
Shareholders“ ausstellt, wird nur dieses Dokument akzeptiert.
o Wenn es keine offizielle Regierungsstelle zur Verfügung , die die oben
genannten Dokument ausgibt
DANN
o ein “Certificate of Incumbency” jeder einzelnen juristischen Person innerhalb
der gesamten Eigentümerkette. Das „Certificate of Incumbency“ und
„Certificate of Directors“, im Fall, dass die Direktoren nicht aus dem certificate
of incumbency der gesamten Eigentümerkette hervorgehen, aller
verfügungsberechtigten Personen, die die Dokumente (A, B) unterschrieben
haben
o Zusätzlich für Finanzinstitute: Informationen, die auf Homepages von
staatlichen Einrichtungen bereitgestellt werden beispielsweise Zentralbanken
(Russland auch die Firmenhomepage)
o Zusätzlich für Finanzinstitute: Informationen, die über SWIFT KYC Registry oder
ähnlichen Plattformen, die von Compliance für in Ordnung befunden werden,
zur Verfügung gestellt werden
Zusätzlich im Fall, dass Ihre Gesellschaft ein Trust oder eine Stiftung ist oder für einen
Trust tätig ist bzw. eine Stiftung in der Eigentümerstruktur unterhält :
Zusätzlich zum „Know-Your Customer (KYC)-Kundenbrief“ bringen Sie bitte folgende
Unterlagen bei:



D.
Die Kopie der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, aus denen die
Begünstigten, die Treugeber und der Treuhänder hervorgehen oder jedes landesübliche
Dokument, in dem hervorgeht, wer die Begünstigten, die Treugeber und der Treuhänder
sind.
ODER
Der Treuhandvertrag, wo der Treugeber und Treuhänder angeführt sind und vom
Treugeber und Treuhänder gemeinsam unterfertigt wurde.
Zusätzlich im Fall, dass Sie auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag tätig sind:
Bringen Sie bitte weiters folgende Unterlagen bei:
 Ein „trust agreement“, welches den Treuhänder und den Treugeber anführt sowie von
beiden sowohl Treuhänder als auch Treugeber unterfertigt wurde. ODER
2


II.
Eine alternatives Dokument, welches dem „trust agreement“ ähnlich ist UND
Eine Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises des Treugebers
Form der bereitgestellten Unterlagen
Bitte übermitteln sie alle oben beschriebenen Dokumente in folgender Art und Weise:
Alle Dokumente aus einem EU/EWR5-Land oder einem gleichwertigen Drittland6 sind in
folgender Form zu übermitteln:
a) ausgestellt von einer offiziellen staatlichen Einrichtung => in Kopie oder als Scan
b) ausgestellt von einer nicht-offiziellen staatlichen Einrichtung =>ein notariell
beglaubigtes Original oder eine Kopie bzw. Scan des notariell beglaubigten Originals
Alle Dokumente aus einem nicht EU/EWR7-Land oder einem nicht gleichwertigen Drittland8
können in folgender Form übermittelt werden:
a) ausgestellt von einer offiziellen staatlichen Einrichtung
=> eine apostillierte Kopie oder Scan
b) ausgestellt von einer nicht-offiziellen staatlichen Einrichtung
=> ein notariell beglaubigte Kopie oder Scan mit Apostille
c) alle Originaldokumente (mit notarieller Beglaubigung und Apostille) können einem
Mitarbeiter der RBI Gruppe vorgelegt werden, welche der Mitarbeiter auf einer vor Ort
gemachten Kopie mit Handvermerk bestätigt, dass die Dokumente in originaler Form
vorgelegt wurden.
Sollte die betroffene Gesellschaft in einem Land registriert sein, dass kein Mitglied der
Vertragsstaaten der „Apostille Convention“ der „Hague Conference on Private
International Law“ (http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=41)
ist, übermitteln sie die oben genannten Dokumente in folgender Art und Weise:
a. ausgestellt von einer offiziellen staatlichen Einrichtung: eine Kopie mit der
Beglaubigung des jeweiligen Außenministeriums oder der österreichischen
Botschaft vor Ort
b.
5
6
ausgestellt von einer nicht-staatlichen Einrichtung: ein notariell beglaubigte
Kopie mit der Beglaubigung des jeweiligen Außenministeriums oder der
österreichischen Botschaft vor Ort
European Economic Area
FMA Rundschreiben zu Drittländer:
http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=7501&t=1413976630&hash=b0a924935c0dbf69b8ea8fbf3f9d9f2c
7
8
Europäischer Wirtschaftsraum / European Economic Area
FMA Rundschreiben zu Drittländer:
http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=7503&t=1411625673&hash=f601668ac2f3c9d7dad336f49e9ebdae
3
III.
Annex I
Offshore Countries
Andorra Anquilla Aruba Bahamas Barbados Belize Bermudas Bonaire British Virgin Islands Cayman Islands Cook Islands Costa Rica Curacao Cyprus Dominica Gibraltar Guernsey Isle of Man Jersey Labuan Lebanon Liechtenstein Macau Marshall Islands Mauritius Monaco Montserrat New Zealand Niue Palau Panama Philippines Saba Seychelles St. Eustatius St. Kitts and Nevis St. Maarten/St. Martin St. Vincent & Grenadines Turks and Caicos US Virgin Islands Vanuatu Western Samoa 4