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Sondersatzung nach § 4 Abs. 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Rösrath für den Pestalozziweg – Ausbaubereich zwischen Kreuzung Kölner Straße (L 284) / Schillerstraße bis
zur Kreuzung der Bahntrasse Köln-Marienheide-Köln – vom 02.02.2016.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666),
sowie des § 4 Abs. 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.07.2010 hat der Rat der Stadt Rösrath in seiner Sitzung am 14.12.2015 folgende Sondersatzung beschlossen:
§1
(1)
Der Pestalozziweg – in dem Ausbaubereich von der Kreuzung Kölner Straße
(L – 284) / Schiller Straße bis zur Kreuzung der Bahntrasse Köln-Marienheide-Köln wird mit den Teileinrichtungen Fahrbahn (teilweise mit seitlichen nicht begehbaren
Randanlagen = Schrammbord), Parkbucht, Gehweg, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung einem wiederholten Ausbau zugeführt.
Für den Aufbau der Teileinrichtungen werden folgende Vorgaben getroffen:
a)
Fahrbahn - von Kreuzung Kölner Straße (L 284) / Schillerstraße bis zur Kreuzung der Bahntrasse Köln-Marienheide-Köln (einschl. Anbindung der Straßen
Im Pannenhack und Am Hollerbroich): Mehrschichtiger Asphaltdeckenaufbau
auf frostsicherem Unterbau. Nicht begehbare Randanlagen gepflastert in dem
Bereich zwischen Am Hollerbroich und Kreuzung Bahntrasse,
b)
eine kleine Parkbucht (Längsaufstellung) nördlich der Fahrbahn zwischen
den Einmündungen Am Hollerbroch und Im Pannenhack: Betonsteinpflaster
auf frostsicherem Unterbau; anschließende Grünflächen mit gärtnerischer Gestaltung,
c)
Gehweg südlich der Fahrbahn zwischen Kreuzung Kölner Straße L 284 /
Schillerstraße bis zur Kreuzung der Bahntrasse Köln-Marienheide-Köln: Betonsteinpflaster auf frostsicherem Unterbau mit Randanlagen,
d)
Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erhöhung der Anzahl der
Straßeneinlaufschächte.
Straßeneinstufung:
Der Ausbaubereich 75856 des Pestalozziweges von Kreuzung Kölner Straße (L – 284) /
Schillerstraße bis zur Kreuzung der Bahntrasse Köln-Marienheide wird als Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) eingestuft.
§2
(1)
Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt wird wie folgt festgesetzt:
a) Fahrbahn
b) Gehweg
c) Parkbucht (Längsaufstellung)
d) Oberflächenentwässerung
60 %,
70 %,
70 %,
60 %
Die verbleibenden prozentualen Aufwandsanteile entfallen auf die Inanspruchnahme der
Teileinrichtungen der Verkehrsanlage durch die Allgemeinheit und werden durch die Stadt
getragen.
§3
Diese Sondersatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Sondersatzung nach § 4 Abs. 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Rösrath für den
Pestalozziweg – Ausbaubereich zwischen Kreuzung Kölner Straße (L 284) / Schillerstraße
bis zur Kreuzung der Bahntrasse / Köln-Marienheide-Köln – wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW kann
gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan
ist
nicht
ordnungsgemäß
öffentlich
bekannt
gemacht
worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Formvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.