Neues Bundesmeldegesetz - Alters- und Ehejubilare Sehr geehrter

Neues Bundesmeldegesetz - Alters- und Ehejubilare
Sehr geehrter Bürgerinnen und Bürger,
mit dem neuen Bundesmeldegesetz (BMG), das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist,
wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Mit dem Bundesmeldegesetz
wird unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zur
schützen.
Es ist Ihnen bestimmt schon aufgefallen, dass in Ihrer Tageszeitung und auch in unserer
Letschiner Rundschau nur noch eingeschränkt zu den Altersjubiläen gratuliert wird.
Dazu möchte ich den § 50 (2) BMG zitieren:
§ 50 - Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über
Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1.
2.
3.
4.
5.
Familienname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Anschrift sowie
Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubilare im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag
und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes
folgende Ehejubiläum.“
Gerade in den kleinen Ortsteilen wird es vorkommen, dass es in manchen Monate keine zu
veröffentlichende Jubilare geben wird. Bürgermeister und Ortsvorsteher erhalten ebenfalls nur
noch die eingeschränkten Daten.
Ihr Einwohnermeldewesen