M I N I S T E R I U M F Ü R L ÄN D L I C H E N R AU M U N D V E R B R AU C H E R S C H U T Z B AD E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 34 44 70029 Stuttgart E-Mail: [email protected] FAX: 0711/126-2255 oder 2379 (Presse) An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Herrn Wilfried Klenk MdL Haus des Landtags Konrad-Adenauer-Str. 3 70173 Stuttgart Datum Name Durchwahl Aktenzeichen 23.07.2015 Dr. Schaal 0711 126-2396 Z-(62-)0141.5/552F (Bitte bei Antwort angeben) nachrichtlich: Staatsministerium Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Antrag der Abg. Burger u.a. CDU - Maßnahmen der Landesregierung zur Vermeidung weiterer Schäden durch den Biber - Drucksache 15/7088 Ihr Schreiben vom 3. Juli 2015 Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie die neuerlichen Schäden durch Hochwasser, die nachweislich durch Biber verursacht wurden, einschätzt und ob die daraus entstandenen Kosten erstattet werden; Zu 1.: Starkregenereignisse können zu Hochwasser führen, insbesondere dann, wenn ein ungehinderter Abfluss im Gewässerbett nicht möglich ist oder Retentionsräume nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. -2- Durch Biberbauten kann der Abflussquerschnitt eines Gewässers so weit eingeschränkt sein, dass bei Eintritt eines Hochwasserereignisses der Abfluss behindert wird und dadurch Überflutungen verursacht oder verstärkt werden können. Unabhängig davon – und begrifflich von Hochwasser klar abzugrenzen – wird durch Biberdämme Wasser aufgestaut, was lokal zu Vernässungen oder Überstau von Flächen führen kann. Den Naturschutz- und Wasserbehörden im Land sind keine nachweislich durch den Biber verursachten Hochwasserereignisse bekannt. Hochwasserbedingte Aufwendungen können somit nicht dem Biber als Verursacher zugerechnet werden. Hinsichtlich grundsätzlicher Aussagen zum Ersatz durch wildlebende Tiere verursachter Schäden wird auf die Stellungnahmen zu Ziffer II.1 des Antrags 15/4253 verwiesen. 2. ob aus ihrer Sicht eine Neubewertung des Handlungsbedarfs bzw. der zu treffenden Maßnahmen zur Vermeidung von Biberschäden stattfindet und welche Maßnahmen dies ggf. sind; Zu 2.: Angesichts der dynamischen Entwicklung der Biberpopulation im Land wird derzeit die Weiterentwicklung des Bibermanagements vorbereitet. Ein maßgeblicher Baustein ist die Entwicklung von Kriterien, mit denen das Bibermanagement in die Lage versetzt werden soll, Flächen zu definieren, in denen der Biber erwünscht ist, in denen der Biber nicht geduldet werden kann (z.B. Hochwasserschutz, Trinkwasserschutz) und Flächen, in denen das Miteinander zwischen Mensch und Biber austariert werden muss. 3. wie hoch sie die jährlich anfallenden Kosten einschätzt, die landesweit den Kommunen, Bauhöfen, Landwirten und Privatpersonen für die ständige Überwachung von Pegelständen, das Ausräumen und die Kontrolle von Flussläufen entstehen. Zu 3.: Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung obliegt an Gewässern erster Ordnung dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung den Kommunen. Sofern durch Biber Schäden an Gewässern entstanden sind, wird dies in vielen Fällen im Rahmen der Gewässerunterhaltung entdeckt und behoben. Aufwand und Kosten werden jedoch nicht separat erfasst. Die Überwachung und ggfs. Beräumung wird insbesondere an Gewässern zweiter Ordnung in nicht wenigen Fällen auch durch ehrenamtlich tätige Personen durchgeführt. -3- Der Landesregierung liegen keine Aufstellungen über biberbedingte Aufwendungen vor. Lediglich für einige wenige, von Biberaktivitäten stark betroffene Kommunen liegen grobe Aufzeichnungen vor. Danach reicht das Spektrum des Aufwands in diesen Gemeinden von wenigen Stunden pro Monat bis zu 5.000 – 15.000 Euro pro Jahr. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung gez. Wolfgang Reimer
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