2015-09-14 PM 142 Burger zu Biber-Problematik

M I N I S T E R I U M F Ü R L ÄN D L I C H E N R AU M U N D V E R B R AU C H E R S C H U T Z
B AD E N - W Ü R T T E M B E R G
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E-Mail: [email protected]
FAX: 0711/126-2255 oder 2379 (Presse)
An den
Präsidenten des Landtags
von Baden-Württemberg
Herrn Wilfried Klenk MdL
Haus des Landtags
Konrad-Adenauer-Str. 3
70173 Stuttgart
Datum
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
23.07.2015
Dr. Schaal
0711 126-2396
Z-(62-)0141.5/552F
(Bitte bei Antwort angeben)
nachrichtlich:
Staatsministerium
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Antrag der Abg. Burger u.a. CDU
- Maßnahmen der Landesregierung zur Vermeidung weiterer Schäden durch den
Biber
- Drucksache 15/7088
Ihr Schreiben vom 3. Juli 2015
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nimmt im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu dem Antrag wie folgt
Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1. wie sie die neuerlichen Schäden durch Hochwasser, die nachweislich durch Biber
verursacht wurden, einschätzt und ob die daraus entstandenen Kosten erstattet
werden;
Zu 1.:
Starkregenereignisse können zu Hochwasser führen, insbesondere dann, wenn ein ungehinderter Abfluss im Gewässerbett nicht möglich ist oder Retentionsräume nicht oder nur
eingeschränkt zur Verfügung stehen.
-2-
Durch Biberbauten kann der Abflussquerschnitt eines Gewässers so weit eingeschränkt
sein, dass bei Eintritt eines Hochwasserereignisses der Abfluss behindert wird und
dadurch Überflutungen verursacht oder verstärkt werden können. Unabhängig davon –
und begrifflich von Hochwasser klar abzugrenzen – wird durch Biberdämme Wasser
aufgestaut, was lokal zu Vernässungen oder Überstau von Flächen führen kann.
Den Naturschutz- und Wasserbehörden im Land sind keine nachweislich durch den Biber
verursachten Hochwasserereignisse bekannt. Hochwasserbedingte Aufwendungen können somit nicht dem Biber als Verursacher zugerechnet werden.
Hinsichtlich grundsätzlicher Aussagen zum Ersatz durch wildlebende Tiere verursachter
Schäden wird auf die Stellungnahmen zu Ziffer II.1 des Antrags 15/4253 verwiesen.
2. ob aus ihrer Sicht eine Neubewertung des Handlungsbedarfs bzw. der zu treffenden
Maßnahmen zur Vermeidung von Biberschäden stattfindet und welche Maßnahmen
dies ggf. sind;
Zu 2.:
Angesichts der dynamischen Entwicklung der Biberpopulation im Land wird derzeit die
Weiterentwicklung des Bibermanagements vorbereitet. Ein maßgeblicher Baustein ist die
Entwicklung von Kriterien, mit denen das Bibermanagement in die Lage versetzt werden
soll, Flächen zu definieren, in denen der Biber erwünscht ist, in denen der Biber nicht
geduldet werden kann (z.B. Hochwasserschutz, Trinkwasserschutz) und Flächen, in
denen das Miteinander zwischen Mensch und Biber austariert werden muss.
3. wie hoch sie die jährlich anfallenden Kosten einschätzt, die landesweit den Kommunen, Bauhöfen, Landwirten und Privatpersonen für die ständige Überwachung von
Pegelständen, das Ausräumen und die Kontrolle von Flussläufen entstehen.
Zu 3.:
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung obliegt an Gewässern erster Ordnung dem Land, an
Gewässern zweiter Ordnung den Kommunen. Sofern durch Biber Schäden an Gewässern
entstanden sind, wird dies in vielen Fällen im Rahmen der Gewässerunterhaltung entdeckt
und behoben. Aufwand und Kosten werden jedoch nicht separat erfasst. Die Überwachung und ggfs. Beräumung wird insbesondere an Gewässern zweiter Ordnung in nicht
wenigen Fällen auch durch ehrenamtlich tätige Personen durchgeführt.
-3-
Der Landesregierung liegen keine Aufstellungen über biberbedingte Aufwendungen vor.
Lediglich für einige wenige, von Biberaktivitäten stark betroffene Kommunen liegen grobe
Aufzeichnungen vor. Danach reicht das Spektrum des Aufwands in diesen Gemeinden
von wenigen Stunden pro Monat bis zu 5.000 – 15.000 Euro pro Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
gez. Wolfgang Reimer