24 I DIE STIFTUNG 3/13 mehr an Bord ist it nur einem zwingend vorgeschriebenen Organ ermöglicht eine Stiftung bürgerschaftliches Engagement in schlankeren Strukturen als z.B. ein Verein oder eine gemeinnützige GmbH. Fällt der Vorstand allerdings aus, ist eine Stiftung handlungsunfähig. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann das Amtsgericht deshalb einen Notvorstand bestellen. Ebens o gestatten einige Landesgesetze der Stiftungsaufsicht die Abberufung und Neubestellung des Vorstands. Beides ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft. Stiftungsvorstände haben ein gutes Leben. Sie können die Geschicke der Organisation alleine lenken und müssen sich weder Mitgliederversammlungen noch Aufsichtsräten gegenüber erklären. Was aber gilt, wenn kein Vorstand vorhanden ist, etwa wenn das einzige Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt hat, es verstirbt, dessen Amtszeit abläuft oder wenn Streit besteht, wer rechtmäßiger Vorstand ist? Das BGB hält hierfür eine Möglichkeit bereit, die dem Vereinsrecht entstammt, aber auch auf Stiftungen anwendbar ist: Das für den Sitz der Stiftung zuständige Amtsgericht kann auf Antrag eines Beteiligten einen Notvorstand b e stellen 29,86BGB). Voraussetzung ist das ständige oder vorübergehende Fehlen eines Vorstandsmitglieds, sodass die Stiftung nicht handlungsfähig ist. Rechtlich ausgedrückt bedeutet dies, dass der Vorstand b e schlussunfähig ist undIoder es niemanden gibt, der die Stiftung im Rechtsverkehr wirksam vertreten kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das einzige Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt. Oder es streiten sich zwei Parteien, werrechtmäßigesvorstandsmitglied ist. Dies kann vorkommen, wenn das Amt nach der Satzung an bestimmte Rechtspositionen geknüpft ist, aber Unklarheit besteht, wem diese Rechtspe sitionen zustehen. Ein Beispiel ist das Urheberrecht an dem literarischen Werk eines verstorbenen Autors, dessen Erlöse der Stiftung zufallen. Nicht hierher gehört der Fall, dass ein Vorstandsmitglied in einer bestimmten Angelegenheit die Tätigkeit verweigert, nicht sachgerecht handelt oder eine bestimmte Handlung als unzweckmäßig ablehnt, solange der Vorstand formal gesehen handlungsfähig ist. Verweigert allerdings ein Mitglied des Vorstands generell die Geschäftsführung und ist das Vorhandensein dieses Vorstandsmitgliedes etwa für die Vertretung der Stiftung unerlässlich, s o ist vom Fehlen eines erforderlichen Vorstandsmitgliedes auszugehen. Der Umstand, dass nicht alle nach der Satzung vorgesehenen Vorstandspositionen ordnungsgemäß besetzt sind, wäre nach dem Gesagten als solchem noch kein Fall des Fehlens eines erforderlichen Vorstandsmitgliedes. Rechtlich nicht eindeutig geklärt ist allerdings die Frage, ob die Beschlüsse eines solchen Stiftungsvorstandes wirksam sind, selbst wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit vorliegen. Dies wird in der vereinsrechtlichen Fachliteratur mitunter verneint. Daher kommt auch für den Fall der möglichen Unwirksamkeit von Vorstandsbeschlüssen W+ gen nicht ordnungsgemäßer Vorstandsbesetzung die Bestellung eines Notvorstandes in Betracht. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstandes VON DR. GERHARD RIES UND METIN KO , - I Für die Bestellung eines Notvorstands weiter erforderlich ist das Vorliegen eines dringenden Falls. Dies bedeutet zum einen, dass die Stiftung sich nicht durch eigene Maßnahmen helfen kann, zum anderen, dass ohne die Notbe Stellung des Vorstands der Stiftung oder einem Beteiligten ein Schaden droht. Ein dringender Fall kann vorliegen, wenn die Stiftung mangels Veitretung ein wichtiges Rechtsgeschäft nicht abschließen kann, etwa eine Vermögensanlage, und dadurch einen Verlust erleidet. Schließlich ist ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht nötig. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, d.h. jeder, der ein Interesse an der Notbestellung glaubhaft machen kann. Dies sind die übrigen Mitglieder des Vorstandes oder. die Mitglieder anderer Stiftungsorgane wie Kuratorium oder Stiftungsrat, die Stiftungsgläubiger sowie die Stiftungsbehörde. Dagegen sind Destinatäre nur dann antragsberechtigt, wenn die Stiftungssatzung ihnen Leistungs- oder Organschaftsrechte zugesteht. Die Bestellung des Notvorstands wird mit Bekanntgabe an den Bestellten und Annahme des Amtes wirksam. Das Ge- 4 richt muss, soweit möglich, die Satzungs- ! bestimmungen zum Vorstand beachten. Es muss s o viele Vorstandsmitglieder I bestellen, wie für die Beschlussfähig- 2 keit erforderiich sind, oder besondere 3 Qualifikaflonsmerlanale beachten. Die $ k t e l l u n g ist nur insoweit vorzunehmen, wie dies zur Beseitigung der Vakanz erforderlich ist. Daher kann auch eine zeitliche Befristung erfolgen oder die Befugnisse des Notvorstandes k6nnen Denn das Gericht hat sich bei der Frage des Ob und Wie der Notvorstandsbestellung immer daran zu orientieren, dass die Bestellung eines Notvorstandes h die privatautonome Gestaltung der Stiftungsverhältnisse eingreift und daher nur in engen Grenzen in Betracht kommt. Sie darf nicht zur Verhinderung oder zum Überspielen eines Verhaltens des Vorstands führen. Verfügt beispielsweise die Stiftung riber ein weiteres Stiftungsorgan, wie ein Kuratorium oder einen Stiftungsrat, welcher nach der Stiftungssatzung Aufsichtsbefugnisse gegenüber dem Vorstand hat, muss zunächst von diesen Aufsichtsbefugnissen Gebrauch gemacht werden. Reichen diese nicht aus, kann sich das Aufsichtsorgan an die Stiftungsbehörde wenden, die im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse weitere Möglichkeiten der intervention hat. Dies kann bls zur Abberufung des Vorstands bei groben Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit , mir ordnungsgemäßen Geschäftsführung Auch sehen einige Stiitungsgesetze der Länder vor, dass die Stiftungsbehörde ermächtigt ist, die Bestellung eines Vorstandsmitglieds vonunehmen (z.B. $j12Abs. 1, 2 Stiftungsgesetz Baden-Württemberg). Die landesrechtlichen Regelungen stehen meist in Verbindung mit der Befugnis zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Die Stiftungsbehörde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Vorstandsmitglieds, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, das Vorstandsmitglied abberufen. Eine grobe Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds wird dann angenommen, wenn es seine Kompetenzen in schwerwiegender Weise und mehrfach missbraucht, die Funktions- und Vermögensinteressen der Stiftung grob vemachlässigt oder sich beharrlich weigert, den Stiftungszweck zu erfüllen. Die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung wird insbesondere dann a n g e nommen, wenn das Vorstandsmitglied nicht die erforderliche Eignung beziehungsweise Vertrauenswürdigkeit aufweist oder wenn es dauerhaft krank oder ortsabwesend ist. Die Notbestellung durch die Stiftungsbehörde stellt jedoch eine aufsichtsrechtliche Maßnahme dar und ist subsidiär. Das heißt: Erst nach Aufforderung der Stiftungsbehörde an das zuständige Stiftungsorgan, für das abberufene Vorstandsmitglied ein neues Mitglied zu bestellen, kann bei Untätigkeit die Be- VermögensManager traianiagqge n mon. uw Telefax 080 i n 2 0 Rl. wwl MEAG Nachhaltigkeit auch in Österreich). Alle Daten mit Stand: Aprll 108.sofern nicht anden angegeben. stellung durch die Stiftungsbehörde selbst erfolgen. Fazit Die Bestellung eines Notvorstands durch das Amtsgericht ist auf Antrag bei Fehlen eines für die Handlungsfähigkeit der Stiftung erforderlichen Vorstandsmitglieds möglich, wenn Dringlichkeit geboten ist. . Ebenso kann bei Pflichtverletzungen und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsfiihrung in einigen Bundesländern auch die Stiftungsaufsicht einen Vorstand abberufen und neu bestellen. Aufgrund des Eingriffscharakters ist beides nur in engen Grenzen zulässig. ' Rechtsanwalt und Partner bei Menold Bezler Rechtsanwalte in Stuttgart. Er betreut Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie steuerbegünstigte Einrichtungen, Verbände,Vereine und Stiftungen. Metin Konu ist Rechtsanwalt bei Menold Bezler Rechtsanw2lte. Erbeschriftigt sich u.a. mit dem Recht der steuerbegünstigten Einrichtungen, dem Vereins- und Stiftungsrecht.
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