Geschlecht durch Recht

Geschlechtergerechtes Recht
Eine Einführung in die Legal Gender Studies
Dr. Anja Schmidt
Interaktive Vorlesung am 26. Oktober 2015
im Rahmen des Moduls 30-SQM-23 „GenderKompetenzen“ der Universität Leipzig
HERZLICH WILLKOMMEN!
Ziele der Vorlesung
• Begriffe der feministischen Rechtwissenschaft und
der Legal Gender Studies, Überblick über deren
Gegenstände
• Bedeutung des Rechts für die Zuweisung sozialer und
damit geschlechtlicher Positionen an konkreten
Beispielen
• Insbesondere:
- Zuweisung / Formung von Geschlechterrollen durch Recht,
- Rechtliche Regulierung der freiwilligen Prostitution,
- Konstruktion von biologischem Geschlecht durch Recht
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I. Legal Gender Studies
Recht
Geschlecht
Gerechtigkeit
Frage: Welche rechtlichen Normen kennen Sie,
die auf Geschlecht Bezug nehmen oder
geschlechtliche Lebensweisen regulieren?
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I. Legal Gender Studies
• Feministische Rechtswissenschaft = Analyse, Kritik und
Fortentwicklung des Rechts aus Perspektiven, die aufdecken,
inwiefern das Recht die Vormachtstellung männlicher
Lebensweisen, die Zuweisung der Sorge an Frauen und die
Marginalisierung der Sorge absichert, und die Ansätze zu einer
geschlechtergerechten rechtlichen Ordnung der Gesellschaft
entwickeln.
• Legal Gender Studies = Alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit
Geschlecht und Recht stellen, genauer: feministische
Rechtswissenschaft, Männlichkeitsforschung im Recht und
Konstruktion von Geschlecht durch Recht als Geschlechterrollen,
aber auch als biologisches Geschlecht, Mehrdimensionalität von
Diskriminierungen (Intersektionalität)
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I. Legal Gender Studies
Ablauf im Folgenden:
II. Gleichheit, Differenz, Dominanz (fem. Rewi)
 Regulierung der Prostitution (ProstSchG-RefE)
III. Männlichkeitsforschung und Recht
IV. Intersektionalität
V. Konstruktion von Geschlecht durch Recht
 Wie konstruiert Recht biologisches Geschlecht mit?
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II. Gleichheit, Differenz, Dominanz
1) Historische Ausgangssituation (19./20. Jh.)
Mensch (Mann)
öffentliche Rechte: Wahlrecht, Zugang zu
Universitäten
private Rechte: Alleinentscheidungsrecht
d. Ehemannes in allen Familienangelegenheiten (BGB 1900)
 vollwertiges Rechtssubjekt
Frau
privat: Haushaltswesen unter Letztentscheidungsrecht des Ehemannes (BGB
1900)
 familiäre Sorge, dem Ehemann untergeordnet
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II. Gleichheit, Differenz, Dominanz
2) Forderungen nach rechtlicher Gleichstellung
• Olympe de Gouges, Erklärung der Rechte der Frau und
Bürgerin (1791): „Art. 1 Die Frau ist frei geboren und bleibt
dem Manne gleich an Rechten. Die sozialen Unterschiede
können nur auf gemeinsamen Nutzen begründet sein.“
• BRD: 1949 Art. 3 II GG: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“, keine sofortige Umsetzung Art. 117 I GG
• DDR: 1949 Art. 7 I Verf DDR: „Mann und Frau sind
geleichberechtigt.“, Art. 7 II: „Alle Gesetze und Bestimmungen,
die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, sind
aufgehoben.“
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II. Gleichheit, Differenz, Dominanz
2) Forderungen nach rechtlicher Gleichstellung
Kritik:
 Gleichstellung nur, wenn Anpassung an männliche
Lebensweise, da vollwertiges Rechtssubjekt an männlicher
Lebensweise orientiert ist, d.h. geschlechtsneutral
formuliertes Recht wirkt nicht zwingend geschlechtsneutral!
(Bsp.: Rentenrecht)
 Fortwirken der Festschreibung von Geschlechterrollen durch
Recht (Bsp.: Ehegattensplitting)
 Bewirkt faktisch nicht gleichen Zugang zu allen gesellschaftlichen Positionen (Bsp.: Quotenregelungen der
Landesgleichstellungs/frauenfördergesetze, Gesetz für die
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an
Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im
öffentlichen Dienst)
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II. Gleichheit, Differenz, Dominanz
3) Differenzmodelle
Männliches (Autonomie, Erwerbstätigkeit usw.) und Weibliches (Fürsorge /
Sorgearbeit für Abhängige) als eigenständige und gleichwertige Werte




Gleichwertigkeit von Sorgearbeit
Neuordnung des Rechts
Ablehnung des Rechts als Instrument männlicher Herrschaft
Problem: „Essentialisierung“ (Festlegung, was weiblich und männlich ist
und wer welche Rolle ausfüllen soll)
Beispiel: Betreuungsgeld - seit 1.8.14 150 € mtl. für Eltern, die ihr Kind vom
15. bis zum 36. Lebensmonat ausschließlich privat betreuen,
BetreuungsgeldG formell verfassungswidrig (lt. Beschluss des BVerfG vom 21.
Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -)
(+/-) Würdigung d. Betreuungsleistung, aber: alle Eltern betreuen
(-) Problem: Stärkung traditioneller Geschlechterrollen
(-) Problem: Chancengleichheit der Kinder
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II. Gleichheit, Differenz, Dominanz
4) Androgynitätsmodelle
Neuordnung des Rechtssystems anhand Maßstabsfigur des
Menschen, der „männliche“ (Erwerbsarbeit, politische Rechte)
und „weibliche“ Aspekte (Fürsorge für Abhängige) als
gleichwertig umfasst, ohne Rollen zuzuordnen
 Rechtsgleichheit und inhaltliche Rechtsänderungen, z.B.
 Aufwertung der Sorgearbeit und Neubewertung der
Erwerbsarbeit, z.B. 32 Stundenwoche (Schwesig) oder 35
Stundenwoche für Eltern (DIHK-Chef Schweitzer) bei vollem
Lohnausgleich (Schwesig)
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II. Gleichheit, Differenz, Dominanz
5) Literaturhinweise
zur Rechtsgeschichte und den rechtlichen Debatten um
Gleichheit und Differenz und ihren rechtsphiloso-phischen
Implikationen:
Friederike Wapler, Frauen in der Geschichte des Rechts, in:
Foljanty/Lembke (Hrsg.), Feministische Rechtswissenschaft. Ein
Studienbuch, 2. Aufl. 2012, § 1.
Anja Schmidt, Grundannahmen des Rechts in der feministischen
Kritik, in: Foljanty/Lembke (Hrsg.), Feministische
Rechtswissenschaft. Ein Studienbuch, 2. Aufl. 2012, § 3.
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II. Gleichheit, Differenz, Dominanz
6) Dominanz und Sexualität
Geschlechterverhältnis nicht nur als Ungleichheit,
sondern als Herrschaftsverhältnis, das wesentlich
über Sexualität / Kontrolle über weibliche Körper
und Begehren hergestellt wird
Frage: Welche rechtlichen Themenbereiche
verbinden Sie mit diesem Ansatz?
Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB), sexuelle
Gewalt (u.a. § 177 StGB), Pornographie (u.a. §§ 184
ff. StGB), Prostitution (u.a. ProstSchG-RefE),
Menschenhandel (u.a. §§ 232, 233 StGB)
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II. Gleichheit, Differenz, Dominanz
6) Dominanz und Sexualität
Zur Zeit in der Diskussion: Referentenentwurf eines
„Prostituiertenschutzgesetzes“ (ProstSchG-RefE)
Welche grundlegenden Alternativen werden in
diesem Bereich diskutiert?
 Abschaffung der Prostitution durch Bestrafung
von Freiern, da Prostitution Verstoß gegen die
Menschenwürde
 Sexarbeit als zulässige selbstbestimmte
Berufsausübung, die wie andere Gewerbe auch
zu regeln ist
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II. Gleichheit, Differenz, Dominanz
6) Dominanz und Sexualität
Referentenentwurf Prostituiertenschutzgesetz (7/2015)
• Erlaubnispflicht f. Prostitutionsstätten (§ 11 ff.)
 Versagung, wenn Anhaltspunkte, dass Art des Betriebes mit der sex.
Selbstbestimmung unvereinbar oder dass Ausbeutung von
Prostituierten Vorschub geleistet wird (§ 13 II Nr. 2)
• Anmeldepflicht für Prostituierte (§ 3 ff.)
 Anmeldg. mit Informations- und Beratungsgespräch der Behörde (§ 6)
 unter 21jährige jährlich, ab 21jährige aller 2 Jahre (§ 3 III)
• Pflicht zur regelmäßigen gesundheitl. Beratung (§ 9)
 unter 21jährige halbjährlich, ab 21jährige jährlich (§ 9 II)
• Kondompflicht für Kund/innen (§§ 32 I, II, 33 I Nr. 4)
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II. Gleichheit, Differenz, Dominanz
6) Dominanz und Sexualität
Literaturhinweise zum ProstSchG-RefE:
- Schwerpunkte in der Zeitschrift EMMA 6/2013 (S. 22ff.),
3/2014 (S. 34ff.), 6/2014 (S. 38ff.), 2/2015 (S. 34ff.)
- Anja Schmidt, Die Reform des Rechts der freiwilligen
Prostitution, Kritische Justiz 2015, S. 159ff.
- Detailkritik: Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes
(djb) vom 4.9.2015, http://www.djb.de/st-pm/st/st15-10/
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III. Männlichkeitsforschung
Aufgrund Aufdeckung Mensch = Mann kann das menschlich Assoziierte als
geschlechtlich (männlich) geprägte Besonderheit gedacht werden.
Wünschenswert:
 Recht allgemein menschlich gedacht oder männliche Lebensweise?
 Untersuchungen von Männlichkeit / Männlichkeitsvorstellungen des
Rechts, Wirkung des Rechts auf Männer
Beispiele:
• Mglk. der Wehrpflicht nur für Männer, Art. 12a I, IV GG
• Strafbarkeit ausschließlich des männl. Exhibitionismus gem. § 183 I StGB
• Kriminologie: Männer als Opfer (generell und als Opfer häuslicher und
sexueller Gewalt)
• Unterhaltsrecht: Problem Wechselmodell / Väterrechte
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IV. Intersektionalität
Überschneidung v. Diskriminierungsmerkmalen in einer Person, nicht
bloße Addition, sondern eigener Charakter,
Mehrdimensionalität von Ungleichheit = Intersektionalität
 Mehrdimensionale Diskriminierung muss als solche in den Blick
genommen werden
Bsp.:
• Rechtslage von Migrantinnen in der Sexarbeit - nicht nur als Frauen,
nicht nur als Sexarbeiterinnen und nicht nur als Migrantinnen
betroffen
• Situation von Menschenhandelsopfern - Forderungen nach einem
Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrer Zeug*inneneigenschaft in
einem Strafverfahren
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V. Konstruktion von Geschlecht durch Recht
Frage: inwiefern ist Geschlecht sozial konstruiert?
• Konstruktion von Geschlecht als soziale Rolle (gender) durch Recht,
z.B. Ehegattensplitting, Betreuungsgeld
• Konstruktion von Geschlecht als biologischem Geschlecht (sex)
durch Recht, obwohl es nicht nur „eindeutige“ Männer und Frauen,
sondern auch Trans*- und Inter*Personen gibt, und rechtliche
Diskriminierung solcher Personen
 Durch Bezugnahmen auf männlich/weiblich, z.B.: Art. 3 II GG, Art. 12a GG
 Durch rechtliche Notwendigkeit personenstandsrechtlicher Zuordnung zu
den Geschlechtern „männlich“ - „weiblich“
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V. Konstruktion von Geschlecht durch Recht
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG) Eintragung in das Geburtenregister
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
… 3. das Geschlecht des Kindes, …
§ 22 PStG Fehlende Angaben (seit 1.11.2013)
… (3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen
Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne
eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.
 Gewisse Anerkennung nicht als m/w zuordenbarer Personen, aber
keine Anerkennung eines weiteren/weiterer Geschlechts/er,
 Nichtberücksichtigung der Geschlechtsidentität und des
Selbstbestimmungsrechts der Person
 Unanwendbarkeit geschlechtsbezogener Regelungen
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V. Konstruktion von Geschlecht durch Recht
§ 1 Transsexuellengesetz Voraussetzungen
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom
Gericht zu ändern, wenn
1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr
dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht,
sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet
und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren
Vorstellungen entsprechend zu leben,
2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr
Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr
ändern wird, und
3. …
(sog. „kleine Lösung“)
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V. Konstruktion von Geschlecht durch Recht
§ 4 Transsexuellengesetz Gerichtliches Verfahren
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.
(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat,
die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung
mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig
voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch
dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des
Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern
wird.
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V. Konstruktion von Geschlecht durch Recht
§ 8 Transsexuellengesetz Voraussetzungen
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung
nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen
Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter
dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht
festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,
wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.(weggefallen, vormals: nicht verheiratet ist)
3. (z. Zt. nicht anwendbar: dauernd fortpflanzungsunfähig ist und)
4. (z. Zt. nicht anwendbar: sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale
verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche
Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht
worden ist.)
(sog. „große Lösung“)
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V. Konstruktion von Geschlecht durch Recht
Kritik der §§ 1, 4, 8 TSG:
 Möglichkeit der personenstandsrechtlichen Anerkennung
der männl. oder weibl. Geschlechtsidentität, abweichend
von körperlichen Geschlechtsmerkmalen
 Verharren in der Dichotomie männl. / weibl., keine
Anerkennung weiterer Kategorien / geschlechtlicher
Identitäten: Widerspruch zum Recht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit Art. 2 I, 1 I GG als Recht auf Anerkennung
selbstbestimmter geschlechtlicher Identität
 Anerkennung ist abhängig von sachverständiger
Begutachtung: Widerspruch zum Recht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit Art. 2 I, 1 I GG als Recht auf Anerkennung
selbstbestimmter geschlechtlicher Identität
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V. Konstruktion von Geschlecht durch Recht
Literaturhinweise:
Anja Schmidt, Geschlecht, Sexualität und Lebensweisen, in:
Foljanty/Lembke (Hrsg.), Feministische Rechtswissenschaft.
Ein Studienbuch, 2. Aufl. 2012, § 10 Rn. 2ff.
Insbesondere zur Rechtslage für Inter*Personen (auch § 22 III
PStG):
Juana Remus, Inter*Realitäten. Variabilität und
Uneindeutigkeit des Geschlechts als Herausforderung für
Recht und Gesellschaft, in: Schmidt / Schondelmayer /
Schröder (Hrsg.), Selbstbestimmung und Anerkennung
geschlechtlicher Vielfalt, 2015, S. 63ff.
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Allg. Literaturempfehlungen:
• Lena Foljanty / Ulrike Lembke (Hg.),
Feministische Rechtswissenschaft. Ein
Studienbuch, 2. Aufl. 2012.
• Andrea Büchler / Michelle Cottier (Hg.), Legal
Gender Studies. Rechtliche
Geschlechterstudien. Eine kommentierte
Quellensammlung, 2012.
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Herzlichen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit und Mitarbeit!
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