Rückseite Rechnungsbogen AGB

1. Geltungsbereich
1.1.
1.2.
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen der Fa. Sixtus Werke Schliersee
GmbH, Hausham (Lieferant), finden ausschließlich
im Geschäftsverkehr mit Unternehmen Anwendung.
Die vorliegenden Bedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es
sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt,
unabhängig davon, ob der Lieferant bei Folgegeschäften auf diese Bezug nimmt oder nicht. Mit der
Vornahme einer Bestellung bzw. der Annahme der
Warenlieferung des Lieferanten durch den Besteller
gelten diese Bedingungen als vom Besteller vollumfänglich anerkannt.
Von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Bestellers sind für den Lieferanten unverbindlich, auch wenn der Lieferant nicht widerspricht oder der Besteller erklärt, nur zu seinen Bedingungen bestellen zu wollen. Die Bestellannahme
und der Warenversand durch den Lieferanten bedingen keine Akzeptanz von abweichenden oder von
ergänzenden Lieferbedingungen des Bestellers.
5.2.
5.3.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß §
145 BGB anzusehen ist, kann der Lieferant diese innert
einer Woche annehmen. Die Bestellannahme erfolgt durch
eine Bestellbestätigung in Text- oder in elektronischer Form
oder durch den Versand der Bestellware durch den Lieferanten.
3. Überlassene Unterlagen
An allen dem Besteller vom Lieferanten im Rahmen mit der
Geschäftsbeziehung überlassenen Unterlagen, wie z. B.
Preislisten, Kalkulationen, etc., behält sich der Lieferant
sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen, soweit diese nicht für den Drittgebrauch bzw.
Verbrauch bestimmt sind (z.B. Werbemittel) dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Lieferant
hat zur dazu dem Besteller seine ausdrückliche schriftliche
Zustimmung erteilt.
5.4.
4. Preise und Zahlung
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
Sofern zwischen den Parteien nichts Gegenteiliges in
Textform vereinbart wird, gelten die Preise des Lieferanten ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung
gestellt. Bis zu einem Warennettonettowert von €
100,00 wird eine Versandkostenpauschale von €
5,00 berechnet; ab € 100,00 Warennettowert erfolgt
der Versand versandkostenfrei. Mehrkosten für
Schnell- / Expresssendungen gehen zu Lasten des
Bestellers.
Die Zahlungen des Bestellers haben ausschließlich
bargeldlos auf vom Lieferanten für die Zahlung angegebene Konten zu erfolgen. Ein Abzug von Skonto
ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der
Kaufpreis innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu
zahlen. Mit Verstreichen dieser Zahlungsfrist kommt
der Besteller in Zahlungsverzug, ohne dass es einer
weiteren Mahnung des Lieferanten bedarf. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Lieferanten ausdrücklich vorbehalten.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde,
bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Bei den vom Lieferanten für die Lieferware angegebenen Endverkaufspreisen handelt es sich nur um
unverbindliche Preisempfehlungen für Endkundenverkauf. Die Weiter- / Endverkaufspreise unterliegen
der freien Preisfindung des Bestellers.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks / Lagers des Lieferanten die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
barten Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware weiterverkauft worden
ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis
des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt. Der Lieferant wird jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
Der Lieferant verpflichtet sich, ihm zustehende
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8. Gewährleistung
8.1.
8.2.
8.3.
8.4.
8.5.
8.6.
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
dass dieser unverzüglich nach Wareneingang bei der
Lieferadresse seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach
erfolgter Ablieferung der vom Lieferanten gelieferten
Ware an den Besteller; diese Frist gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die mit
einem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Vorstehendes gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen
zwingend vorschreibt. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Lieferanten
einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt des Lieferanten die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag,
so wird der Lieferant, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge des Bestellers, Ersatzware an den Besteller liefern. Es ist dem Lieferanten stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innert einer angemessenen
Frist zu geben. Ansprüche des Bestellers wegen der
zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom
Lieferanten gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der
Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Gebrauchsverschlechterung, bei
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (z.B. ungeeignete Lagerung) eintreten.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den
Lieferanten im Sinne des § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7. Eigentumsvorbehalt
9. Schlussbestimmungen
7.1
9.1.
7.2
7.3
Der Beginn der vom Lieferanten angegebenen
Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers
7.4
6. Gefahrübergang bei Versendung
5. Lieferfristen / Verzug / Haftung
5.1.
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind
ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Bestellware in dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere
Gewalt, auf nicht vom Lieferanten zu vertretende Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen um die Zeiten, während derer das Ereignis
selbst oder dessen Wirkungen andauern. Der Lieferant haftet bei Verzögerung oder Unmöglichkeit der
Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit
des
Lieferanten
oder
Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.
In anderen Fällen des Verzugs oder der Unmöglichkeit der Leistung wird die Haftung des Lieferanten
für den Schadenersatz neben der Leistung auf insgesamt 10% und für den Schadenersatz statt der
Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher
Aufwendungen auf insgesamt 15% des Warenlieferwerts begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich
die Voraussetzungen nach Satz 2 dieser Ziffer gegeben sind.
Im Übrigen haftet der Lieferant, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nur in Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen; die Haftung bei grober Fahrlässigkeit ist jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht ein zugleich ein anderer der in
Satz 1 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Weiter haftet der Lieferant nur nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist oder bei Übernahme
einer Beschaffungsgarantie für den Liefergegenstand. Produktbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
Der Lieferant behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt
auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn
sich der Lieferant sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Lieferant ist berechtigt, die gelieferte
Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum
noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch
nicht übergegangen ist, hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder
sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller
schon jetzt an den Lieferanten in Höhe des verein-
9.2.
9.3.
9.4.
Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Besteller nur
mit Zustimmung des Lieferanten abtreten.
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur
dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen
der Vertragsparteien unterliegen deutschem Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Lieferanten.
Vorliegende Verkaufs- und Lieferbedingungen geben
alle Vereinbarungen zwischen den Parteien zur
Durchführung des Vertrages abschließend wieder.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform und der
Bestätigung
beider
Parteien.