1. Geltungsbereich 1.1. 1.2. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Sixtus Werke Schliersee GmbH, Hausham (Lieferant), finden ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen Anwendung. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, unabhängig davon, ob der Lieferant bei Folgegeschäften auf diese Bezug nimmt oder nicht. Mit der Vornahme einer Bestellung bzw. der Annahme der Warenlieferung des Lieferanten durch den Besteller gelten diese Bedingungen als vom Besteller vollumfänglich anerkannt. Von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Bestellers sind für den Lieferanten unverbindlich, auch wenn der Lieferant nicht widerspricht oder der Besteller erklärt, nur zu seinen Bedingungen bestellen zu wollen. Die Bestellannahme und der Warenversand durch den Lieferanten bedingen keine Akzeptanz von abweichenden oder von ergänzenden Lieferbedingungen des Bestellers. 5.2. 5.3. 2. Angebot und Vertragsabschluss Sofern eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Lieferant diese innert einer Woche annehmen. Die Bestellannahme erfolgt durch eine Bestellbestätigung in Text- oder in elektronischer Form oder durch den Versand der Bestellware durch den Lieferanten. 3. Überlassene Unterlagen An allen dem Besteller vom Lieferanten im Rahmen mit der Geschäftsbeziehung überlassenen Unterlagen, wie z. B. Preislisten, Kalkulationen, etc., behält sich der Lieferant sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen, soweit diese nicht für den Drittgebrauch bzw. Verbrauch bestimmt sind (z.B. Werbemittel) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Lieferant hat zur dazu dem Besteller seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. 5.4. 4. Preise und Zahlung 4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 4.5. Sofern zwischen den Parteien nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten die Preise des Lieferanten ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Bis zu einem Warennettonettowert von € 100,00 wird eine Versandkostenpauschale von € 5,00 berechnet; ab € 100,00 Warennettowert erfolgt der Versand versandkostenfrei. Mehrkosten für Schnell- / Expresssendungen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Zahlungen des Bestellers haben ausschließlich bargeldlos auf vom Lieferanten für die Zahlung angegebene Konten zu erfolgen. Ein Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Mit Verstreichen dieser Zahlungsfrist kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung des Lieferanten bedarf. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Lieferanten ausdrücklich vorbehalten. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Bei den vom Lieferanten für die Lieferware angegebenen Endverkaufspreisen handelt es sich nur um unverbindliche Preisempfehlungen für Endkundenverkauf. Die Weiter- / Endverkaufspreise unterliegen der freien Preisfindung des Bestellers. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks / Lagers des Lieferanten die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. barten Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferant wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Lieferant verpflichtet sich, ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 8. Gewährleistung 8.1. 8.2. 8.3. 8.4. 8.5. 8.6. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Wareneingang bei der Lieferadresse seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der vom Lieferanten gelieferten Ware an den Besteller; diese Frist gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Vorstehendes gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Lieferanten einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt des Lieferanten die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Lieferant, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge des Bestellers, Ersatzware an den Besteller liefern. Es ist dem Lieferanten stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innert einer angemessenen Frist zu geben. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Lieferanten gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Gebrauchsverschlechterung, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (z.B. ungeeignete Lagerung) eintreten. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten im Sinne des § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 7. Eigentumsvorbehalt 9. Schlussbestimmungen 7.1 9.1. 7.2 7.3 Der Beginn der vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers 7.4 6. Gefahrübergang bei Versendung 5. Lieferfristen / Verzug / Haftung 5.1. voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Bestellware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, auf nicht vom Lieferanten zu vertretende Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen um die Zeiten, während derer das Ereignis selbst oder dessen Wirkungen andauern. Der Lieferant haftet bei Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. In anderen Fällen des Verzugs oder der Unmöglichkeit der Leistung wird die Haftung des Lieferanten für den Schadenersatz neben der Leistung auf insgesamt 10% und für den Schadenersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 15% des Warenlieferwerts begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich die Voraussetzungen nach Satz 2 dieser Ziffer gegeben sind. Im Übrigen haftet der Lieferant, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen; die Haftung bei grober Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein zugleich ein anderer der in Satz 1 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Weiter haftet der Lieferant nur nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist oder bei Übernahme einer Beschaffungsgarantie für den Liefergegenstand. Produktbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Der Lieferant behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Lieferant sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Lieferant ist berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferanten in Höhe des verein- 9.2. 9.3. 9.4. Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Besteller nur mit Zustimmung des Lieferanten abtreten. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Lieferanten. Vorliegende Verkaufs- und Lieferbedingungen geben alle Vereinbarungen zwischen den Parteien zur Durchführung des Vertrages abschließend wieder. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform und der Bestätigung beider Parteien.
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