Erbschaftsteuer bei der Unternehmensübergabe Sitzung des IHK-Gremiums Neuburg-Schrobenhausen am 15. Juni 2015 Jörg Rummel Erbschaftsteuer bei der Unternehmensübergabe Übersicht 1. Steuerpflichtige Erwerbe 2. Erbschaftsteuer-Freibeträge und -Tarife 3. Bewertung zum gemeinen Wert 4. Erbschaftsteuerlich relevante Vermögensarten (derzeit) 5. Verschonung von Produktivvermögen (derzeit) 6. BVerfG-Entscheidung vom 17. Dezember 2014 7. BMF-Referentenentwurf 8. Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung Jörg Rummel 15. Juni 2015 2 1. Steuerpflichtige Erwerbe Unentgeltliche Übertragungen Erwerb von Todes wegen Schenkung unter Lebenden • Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag) • Vermächtnis • (geltend gemachter) Pflichtteilsanspruch • Vertrag zugunsten Dritter • Abfindung für Ausschlagung der Erbschaft oder für Pflichtteilsverzicht Jörg Rummel • Freigebige Zuwendung • Abfindung für einen Erbverzicht • Überhöhte Gewinnbeteiligung an einer Personengesellschaft • Ausscheiden aus einer Personenvereinigung gegen unter dem Verkehrswert liegende Abfindung zugunsten der verbliebenen Gesellschafter 15. Juni 2015 3 2. Erbschaftsteuer-Freibeträge und -Tarife Steuerklasse I Wert des Vermögens abzüglich Freibetrag von: Ehegatten, Lebenspartner 500.000 € Kinder, Kinder verstorbener Kinder (Enkel),... Kinder der Kinder (Enkel) 400.000 € 200.000 € Eltern (bei Erbfall) 100.000 € Steuerklasse II Steuerklasse III Geschwister, Eltern (bei Schenkung), ... alle übrigen 20.000 € 20.000 € Steuersatz bei einem Vermögen bis 75.000 7% 15 % bis 300.000 11 % 20 % bis 600.000 15 % 25 % bis 6.000.000 19 % 30 % bis 13.000.000 23 % 35 % bis 26.000.000 27 % 40 % ab 26.000.000 30 % 43 % 30 % Jörg Rummel 15. Juni 2015 50 % 4 3. Bewertung zum gemeinen Wert Einzelunternehmen/ Personengesellschaften Kapitalgesellschaften (nicht börsennotiert) Vergleichswerte wenn nicht möglich Ermittlung des gemeinen Werts auf Basis des vereinfachten Ertragswertverfahrens oder anderer anerkannter Methoden Mindestwert = Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter Jörg Rummel 15. Juni 2015 5 4. Erbschaftsteuerlich relevante Vermögensarten (derzeit) Unternehmensvermögen 1 Betriebsvermögen produktives Vermögen • • • • Jörg Rummel Privatvermögen 2 3 4 Verwaltungsvermögen mitübertragenes bereits vorhandenes (bisherige Definition) fremdvermietete Grundstücke Beteiligungen unter 25 % Zahlungsmittel, Forderungen, Einlagen, Aktien, wenn insgesamt über 20 % des Unternehmenswertes Kunstgegenstände 15. Juni 2015 6 5. Verschonung von Produktivvermögen (derzeit) Begünstigtes Vermögen: • Betriebsvermögen : Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteile • land- und forstwirtschaftliches Vermögen • Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) bei Beteiligung von mehr als 25 % Jörg Rummel 15. Juni 2015 7 5. Verschonung von Produktivvermögen (derzeit) Regelverschonung Optionsverschonung Voraussetzungen: 1. Verwaltungsvermögen max. 50 % 2. Behaltefrist 5 Jahre 3. Lohnsumme in 5 Jahren mind. 400 % der Ausgangslohnsumme (Æ der letzten 5 Jahre vor Erwerb) gilt nicht, wenn bis zu 20 Beschäftigte Voraussetzungen: 1. Verwaltungsvermögen max. 10 % 2. Behaltefrist 7 Jahre 3. Lohnsumme in 7 Jahren mind. 700 % der Ausgangslohnsumme (Æ der letzten 5 Jahre vor Erwerb) gilt nicht, wenn bis zu 20 Beschäftigte 85 % des begünstigten Vermögens bleiben verschont 100 % des begünstigten Vermögens bleiben verschont Abzugsbetrag 150.000 EUR abschmelzend kein Abzugsbetrag, da 100 % Verschonung Jörg Rummel 15. Juni 2015 8 6. BVerfG-Entscheidung vom 17. Dezember 2014 • Gesetz ist wegen Ausmaß und Gestaltungsmöglichkeiten verfassungswidrig! • Aber: Verschonungsregelung im Grundsatz bestätigt! • Fortgeltung bis 30.06.2016! • Rückwirkung zum 17.12.2014 möglich, wenn exzessive Ausnutzung von gleichheitswidrigen Gestaltungen erfolgt ð BM Dr. Schäuble und StS Dr. Meister (BMF): Neuregelung für die Zukunft, keine Belastungen für die Vergangenheit geplant! Jörg Rummel 15. Juni 2015 9 6. BVerfG-Entscheidung vom 17. Dezember 2014 G C • Unternehmenskultur • explizit für alle familienbezogenen Unternehmen – auch Kapitalgesellschaften • Neue Regelung (Höchstwerte) zum Verwaltungsvermögen erforderlich • Privilegierung „großer“ Untern. nur nach Bedürfnisprüfung • Gemeinwohl: Sicherung von Unternehmen und Arbeitsplätzen • Ausnahmen bei Kleinstunternehmen neu regeln • Gestaltungen ausschließen • Verschonungskonzept im Kern bestätigt Jörg Rummel 15. Juni 2015 10 7. BMF-Referentenentwurf • Nur betriebsnotwendiges Vermögen bis 20 Mio. Euro wird wie bisher verschont • Grenzwert erhöht sich auf 40 Mio. Euro, wenn Verfügungsbeschränkungen nachgewiesen • Definitivbesteuerung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens • Wahlrecht ab 20 Mio. Euro: Bedürfnisprüfung durch Einbeziehung des Privatvermögens der Erben Jörg Rummel oder 15. Juni 2015 Abschmelzung des Verschonungsabschlages auf 25 bzw. 40 % 11 7. BMF-Referentenentwurf Definition „begünstigtes Vermögen“ • dem Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit dienend diejenigen Teile, die ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen, nicht aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden können. – Indiz: 50 %ige betriebliche Nutzung – 10 % nicht-betriebsnotwendiges Vermögen = unschädlich als Freibetrag à definitive Besteuerung des nicht begünstigten Vermögens Jörg Rummel 15. Juni 2015 12 7. BMF-Referentenentwurf Nur „begünstigtes Vermögen“ wird verschont! Erwerb = Unternehmensanteil (begünstigtes Betriebsvermögen) ≤ 20 Mio. € Verschonung wie bisher: 85 od. 100 % bei Einhaltung Haltefristen u. Lohnsumme > 20 Mio. € Keine automatische Verschonung, ErbSt nach Tarif, aber: Wahlrecht des Erben Verschonungsbedarfsprüfung: 50 % des Privatvermögens, - mitübertragenes, - vorhandenes und - nicht begünstigtes BV è muss zur ErbSt-Zahlung eingesetzt werden Jörg Rummel Verschonungsabschlag bei Großerwerben: Abschmelzen des Abschlages auf max. 25 % oder 40 % 15. Juni 2015 13 8. Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung • Eine durchdachte Nachfolgeplanung braucht Zeit. • Steuerliche Erwägungen dürfen nicht alleine ausschlaggebend sein für die Nachfolgeplanung. • Die steuerliche Auswirkungen sind abhängig vom konketen Sachverhalt. Jörg Rummel 15. Juni 2015 14 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Jörg Rummel Referat Steuern und Finanzen IHK für München und Oberbayern Hausanschrift: Balanstraße 55 - 59 81541 München Telefon: 089 5116-1633 Telefax: 089 5116-81633 E-mail: [email protected] Jörg Rummel 15. Juni 2015 15 Erbschaftsteuer bei der Unternehmensübergabe Mit wenigen Klicks zu allen Infos rund um das Steuerrecht Referat Steuern und Finanzen • Interessenvertretung der Gesamtwirtschaft • Serviceleistungen für Mitgliedsunternehmen www.muenchen.ihk.de: > Recht und Steuern > Steuerrecht Jörg Rummel 15. Juni 2015 16 Erbschaftsteuer bei der Unternehmensübergabe Hinweis: Diese Präsentation ist ein Service der IHK für München und Oberbayern für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Jörg Rummel 15. Juni 2015 17
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