Präsentation Erbschaftsteuer - IHK München und Oberbayern

Erbschaftsteuer bei der
Unternehmensübergabe
Sitzung des IHK-Gremiums Neuburg-Schrobenhausen
am 15. Juni 2015
Jörg Rummel
Erbschaftsteuer bei der Unternehmensübergabe
Übersicht
1.
Steuerpflichtige Erwerbe
2.
Erbschaftsteuer-Freibeträge und -Tarife
3.
Bewertung zum gemeinen Wert
4.
Erbschaftsteuerlich relevante Vermögensarten (derzeit)
5.
Verschonung von Produktivvermögen (derzeit)
6.
BVerfG-Entscheidung vom 17. Dezember 2014
7.
BMF-Referentenentwurf
8.
Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung
Jörg Rummel
15. Juni 2015
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1. Steuerpflichtige Erwerbe
Unentgeltliche Übertragungen
Erwerb von Todes wegen
Schenkung unter Lebenden
• Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche
Erbfolge, Testament, Erbvertrag)
• Vermächtnis
• (geltend gemachter) Pflichtteilsanspruch
• Vertrag zugunsten Dritter
• Abfindung für Ausschlagung der
Erbschaft oder für Pflichtteilsverzicht
Jörg Rummel
• Freigebige Zuwendung
• Abfindung für einen Erbverzicht
• Überhöhte Gewinnbeteiligung an
einer Personengesellschaft
• Ausscheiden aus einer
Personenvereinigung gegen unter
dem Verkehrswert liegende
Abfindung zugunsten der
verbliebenen Gesellschafter
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2. Erbschaftsteuer-Freibeträge und -Tarife
Steuerklasse I
Wert des
Vermögens
abzüglich
Freibetrag von:
Ehegatten,
Lebenspartner
500.000 €
Kinder,
Kinder
verstorbener
Kinder
(Enkel),...
Kinder der
Kinder (Enkel)
400.000 €
200.000 €
Eltern (bei
Erbfall)
100.000 €
Steuerklasse II
Steuerklasse III
Geschwister,
Eltern (bei
Schenkung), ...
alle übrigen
20.000 €
20.000 €
Steuersatz bei einem Vermögen
bis 75.000
7%
15 %
bis 300.000
11 %
20 %
bis 600.000
15 %
25 %
bis 6.000.000
19 %
30 %
bis 13.000.000
23 %
35 %
bis 26.000.000
27 %
40 %
ab 26.000.000
30 %
43 %
30 %
Jörg Rummel
15. Juni 2015
50 %
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3. Bewertung zum gemeinen Wert
Einzelunternehmen/
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
(nicht börsennotiert)
Vergleichswerte
wenn nicht möglich
Ermittlung des gemeinen Werts auf Basis des vereinfachten
Ertragswertverfahrens oder anderer anerkannter Methoden
Mindestwert = Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter
Jörg Rummel
15. Juni 2015
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4. Erbschaftsteuerlich relevante Vermögensarten
(derzeit)
Unternehmensvermögen
1
Betriebsvermögen
produktives
Vermögen
•
•
•
•
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Privatvermögen
2
3
4
Verwaltungsvermögen
mitübertragenes
bereits
vorhandenes
(bisherige Definition)
fremdvermietete Grundstücke
Beteiligungen unter 25 %
Zahlungsmittel, Forderungen,
Einlagen, Aktien, wenn
insgesamt über 20 % des
Unternehmenswertes
Kunstgegenstände
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5. Verschonung von Produktivvermögen (derzeit)
Begünstigtes Vermögen:
• Betriebsvermögen :
Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteile
• land- und forstwirtschaftliches Vermögen
• Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH)
bei Beteiligung von mehr als 25 %
Jörg Rummel
15. Juni 2015
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5. Verschonung von Produktivvermögen (derzeit)
Regelverschonung
Optionsverschonung
Voraussetzungen:
1. Verwaltungsvermögen max. 50 %
2. Behaltefrist 5 Jahre
3. Lohnsumme in 5 Jahren mind. 400 %
der Ausgangslohnsumme
(Æ der letzten 5 Jahre vor Erwerb)
gilt nicht, wenn bis zu 20 Beschäftigte
Voraussetzungen:
1. Verwaltungsvermögen max. 10 %
2. Behaltefrist 7 Jahre
3. Lohnsumme in 7 Jahren mind. 700 %
der Ausgangslohnsumme
(Æ der letzten 5 Jahre vor Erwerb)
gilt nicht, wenn bis zu 20 Beschäftigte
85 % des begünstigten Vermögens
bleiben verschont
100 % des begünstigten Vermögens
bleiben verschont
Abzugsbetrag 150.000 EUR
abschmelzend
kein Abzugsbetrag, da
100 % Verschonung
Jörg Rummel
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6. BVerfG-Entscheidung vom 17. Dezember 2014
• Gesetz ist wegen Ausmaß
und Gestaltungsmöglichkeiten
verfassungswidrig!
• Aber: Verschonungsregelung
im Grundsatz bestätigt!
• Fortgeltung bis 30.06.2016!
• Rückwirkung zum 17.12.2014 möglich, wenn exzessive Ausnutzung
von gleichheitswidrigen Gestaltungen erfolgt
ð BM Dr. Schäuble und StS Dr. Meister (BMF): Neuregelung für die Zukunft, keine
Belastungen für die Vergangenheit geplant!
Jörg Rummel
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6. BVerfG-Entscheidung vom 17. Dezember 2014
G
C
• Unternehmenskultur
• explizit für alle
familienbezogenen
Unternehmen – auch
Kapitalgesellschaften
•
Neue Regelung (Höchstwerte)
zum Verwaltungsvermögen
erforderlich
•
Privilegierung „großer“ Untern.
nur nach Bedürfnisprüfung
• Gemeinwohl: Sicherung von
Unternehmen und
Arbeitsplätzen
•
Ausnahmen bei
Kleinstunternehmen neu regeln
•
Gestaltungen ausschließen
• Verschonungskonzept im
Kern bestätigt
Jörg Rummel
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7. BMF-Referentenentwurf
• Nur betriebsnotwendiges Vermögen bis 20 Mio. Euro wird wie
bisher verschont
• Grenzwert erhöht sich auf 40 Mio. Euro, wenn
Verfügungsbeschränkungen nachgewiesen
• Definitivbesteuerung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
• Wahlrecht ab 20 Mio. Euro:
Bedürfnisprüfung
durch Einbeziehung
des Privatvermögens
der Erben
Jörg Rummel
oder
15. Juni 2015
Abschmelzung des
Verschonungsabschlages auf
25 bzw. 40 %
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7. BMF-Referentenentwurf
Definition „begünstigtes Vermögen“
• dem Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit dienend
diejenigen Teile, die ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu
beeinträchtigen, nicht aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden können.
– Indiz: 50 %ige betriebliche Nutzung
– 10 % nicht-betriebsnotwendiges Vermögen = unschädlich als Freibetrag
à definitive Besteuerung des nicht begünstigten Vermögens
Jörg Rummel
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7. BMF-Referentenentwurf
Nur „begünstigtes Vermögen“ wird verschont!
Erwerb = Unternehmensanteil (begünstigtes Betriebsvermögen)
≤ 20 Mio. €
Verschonung wie bisher:
85 od. 100 % bei Einhaltung Haltefristen u. Lohnsumme
> 20 Mio. €
Keine automatische Verschonung, ErbSt nach Tarif,
aber: Wahlrecht des Erben
Verschonungsbedarfsprüfung:
50 % des Privatvermögens,
- mitübertragenes,
- vorhandenes und
- nicht begünstigtes BV
è muss zur ErbSt-Zahlung eingesetzt
werden
Jörg Rummel
Verschonungsabschlag bei
Großerwerben:
Abschmelzen des Abschlages auf
max. 25 % oder 40 %
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8. Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung
• Eine durchdachte Nachfolgeplanung braucht Zeit.
• Steuerliche Erwägungen dürfen nicht alleine ausschlaggebend sein
für die Nachfolgeplanung.
• Die steuerliche Auswirkungen sind abhängig vom konketen
Sachverhalt.
Jörg Rummel
15. Juni 2015
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Jörg Rummel
Referat Steuern und Finanzen
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Jörg Rummel
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Erbschaftsteuer bei der Unternehmensübergabe
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Jörg Rummel
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Erbschaftsteuer bei der Unternehmensübergabe
Hinweis:
Diese Präsentation ist ein Service der IHK für München und Oberbayern
für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise
enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine
steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche
Richtigkeit nicht übernommen werden.
Jörg Rummel
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