INTER Krankenversicherung aG Allgemeine Bedingungen für Courtagezusagen der INTER Krankenversicherung aG (Fassung vom 15.12.2015) 1. Allgemeine Courtagebestimmun gen (1) Die vereinbarten Courtagesätze gelten nur für Normaltarife (keine Gruppenversicherungen, Finanzdienstleistertarife oder sonstige begünstigte Versicherungen). Courtagen für Sondertarife werden nur nach besonderer Vereinbarung gezahlt. (2) Der Courtageanspruch entsteht zum Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherungsbeitrag gezahlt wurde. Für dynamische Erhöhungen bei Lebensversicherungen erfolgt die Gutschrift der Courtage drei Monate nach Beginn der dynamischen Erhöhung. (3) Bei Beginnverlegungen um mehr als zwei Monate oder bei Ersetzung eines Krankenversicherungsvertrages durch eine Anwartschaftsversicherung von mehr als sechsmonatiger Dauer wird der bevorschusst gezahlte, noch nicht verdiente Teil der gutgeschriebenen Courtage belastet. Der Lauf des Courtagehaftungszeitraums ist insoweit gehemmt. Nach Beginn bzw. Wiederbeginn des Versicherungsvertrags erfolgt nach Eingang der nächsten Beitragszahlung die Courtagewiedergutschrift. (4) Die INTER kann jederzeit von der bevorschussten Auszahlung von Courtagen absehen, sofern ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben bei Vorliegen einer überdurchschnittlichen Stornoquote oder falls sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine überdurchschnittliche Stornoquote zu erwarten ist, ferner bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft. In diesem Fall besteht ein Auszahlungsanspruch nur in der Höhe, in der der fällige Saldo endgültig verdient ist. (5) Führt die INTER nach Erteilung dieser Courtagezusage ein neues Produkt ein, werden die für dessen Vermittlung geltenden Courtagebestimmungen mit der Information über das neue Produkt mitgeteilt. Mit der Unterzeichnung eines Versicherungsantrags für das neue Produkt erklärt der Makler sein Einverständnis mit dieser Courtageregelung. (6) Der Courtageanspruch entsteht mit dem Abschluss eines vom Makler vermittelten Versicherungsvertrages. Abschlusscourtagen werden in dem Monat, in dem der Erstbeitrag bei der INTER eingeht, bevorschusst dem Verrechnungskonto gutgeschrieben. (7) Wird eine Abschluss- und eine laufende Courtage gezahlt, besteht der Anspruch auf die laufende Courtage erst ab dem 2. Versicherungsjahr. Bestandsbetreuungsvergütungen werden erst ab dem Kalenderjahr gezahlt, das auf den Ablauf des ersten Versicherungsjahres eines Vertrags folgt; die Gutschrift erfolgt monatlich. Laufende Courtagen werden jeweils in dem Monat gutgeschrieben, in dem die Beitragszahlung des Versicherungsnehmers bei der INTER eingeht. (8) Berechnet wird die Bestandsbetreuungsvergütung aus den zu zahlenden Monatsbeiträgen der Krankenund Lebensversicherungsverträge. Bei nicht monatlicher Zahlweise wird der Beitrag entsprechend auf den Monat umgerechnet. Für die Vergütung bleiben außer Betracht: - bei Krankenversicherungen: · der gesetzliche Beitragszuschlag gem. § 149 VAG, · Krankenversicherungen als Kollektivversicherungen NAV, · Auslandsreisekrankenversicherungen, · Pflegepflichtversicherungen - bei Lebensversicherungen: · Vermögenswirksame Lebensversicherungen nach dem VermBG, · Risikolebensversicherungen - in allen Sparten: · Verträge im Finanzdienstleister tarif und Nettopolicen, · Verträge, die nicht mindestens 12 Monate bestehen, · Verträge mit Beitragszahlungsstörungen (9) Für Nettopolicen werden weder Abschluss- noch Folgecourtagen von der INTER gezahlt. Vertragserweiterungen von Nettopolicen, auch der Einschluss neuer Personen in einen NettopolicenVertrag nimmt die INTER nur zu Nettopolicen-Konditionen an. Für Nettopolicen gelten im Übrigen die von der INTER im INTER MaklerNet veröffentlichten „Festlegungen der INTER Versicherungsgruppe für den Abschluss von Nettopolicen“ in der jeweils gültigen Fassung. 2. Courtagehaftung (1) Der Courtagehaftungszeitraum beginnt mit dem technischen Versicherungsbeginn. Nicht verdiente Courtagen sind zurückzuzahlen. (2) Treten während des Courtagehaftungszeitraums Beitragszahlungsstörungen auf, ist die INTER berechtigt, den zu diesem Zeitpunkt noch nicht verdienten Teil der bevorschusst gezahlten Courtage dem Courtagekonto zu belasten; ein Anspruch auf Wiedergutschrift besteht erst nach Ablauf des Courtagehaftungszeitraums, sofern alle bis dahin fälligen Beiträge gezahlt wurden. Versicherungsbeiträge, die infolge gerichtlicher Geltendmachung gezahlt werden, begründen keinen Anspruch auf Wiedergutschrift der Courtage. INTER Krankenversicherung aG Allgemeine Bedingungen für Courtagezusagen 3. Stornoreserve und Personenkautionsversicherung (1) Die Stornoreserve dient der Sicherung aller Ansprüche der INTER gegen den Makler. Ein Anspruch auf Auszahlung entsteht erst, wenn die Courtagezusage beendet ist und keine (Eventual-) Rückforderungsansprüche der INTER gegen den Makler mehr bestehen. Nach Beendigung der Courtagezusage erfolgen kalenderhalbjährlich Teilauszahlungen in den Monaten Mai und November, soweit das jeweilige Stornoreserveguthaben mögliche Rückforderungsansprüche der INTER übersteigt. (2) Der Makler ist verpflichtet, der INTER durch den Abschluss einer Personenkautionsversicherung Sicherheit für die Erfüllung von bedingten Zahlungs- bzw. Rückforderungsansprüchen, insbesondere Courtagerückforderungen, zu leisten. Der Makler ist damit einverstanden, zur Erfüllung dieser Verpflichtung als Versicherungsnehmer einer Personenkautionsversicherung dem von der INTER abgeschlossenen „Kollektivrahmenvertrag für Personenkautionsversicherungen“ für die Dauer dieser Courtagezusage beizutreten. Die Versicherungsprämie in Höhe von z.Zt. 1,25 % aller gutgeschriebenen Abschlusscourtagen aus den Sparten Kranken- und Lebensversicherungen belastet die INTER dem Courtagekonto und führt diese an den Personenkautionsversicherer ab. 4. Verrechnungskonto; Abtretungsund Verpfändungsverbot (1) Zur Verrechung aller Ansprüche des Maklers (insbesondere Courtageforderungen, Courtagevorschüsse, Auflösung von Stornoreservegut- haben) sowie von Courtagerückforderungen oder Rückforderungen wegen Überzahlung wird ein Verrechnungskonto als Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB geführt. Fälligkeitszinsen gem. § 353 HGB werden nicht geschuldet. (2) Der Makler erhält jeweils zum Kalendermonatsende eine Abrechnung, die alle Buchungen bis zum Abrechnungsstichtag (z.Zt. elfter Arbeitstag vor Monatsende) ausweist. Der in der Monatsabrechnung ausgewiesene Saldo gilt als anerkannt, wenn der Makler der jeweiligen Monatsabrechnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des abgerechneten Kalendermonats schriftlich gegenüber der Direktion der INTER, Abt. Interne Revision, widerspricht. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Nach Fristablauf kann der Makler eine Berichtigung der Abrechnung verlangen, wenn er deren Fehlerhaftigkeit nachweist. (3) Der Saldo ist zum Monatsende fällig. Der Saldoanspruch bleibt auch dann fällig, wenn er in die Abrechnung des Folgemonats vorgetragen wird, sofern die INTER den Makler spätestens mit Erteilung der Folgeabrechnung ausdrücklich zur Zahlung auffordert. (4) Der Makler darf Ansprüche aus diesem Vertrag weder abtreten noch verpfänden. 5. Widerruf der Courtagezusage (1) Die INTER kann die Courtagezusage jederzeit widerrufen. Folgecourtageansprüche bleiben hiervon unberührt, sofern der Widerruf nicht aus wichtigem Grund erfolgt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn - der Makler eine gesetzlich oder aufsichtsrechtlich vorgeschrie- bene Voraussetzung für die Tä- tigkeitsausübung nicht oder nicht mehr erfüllt, - über den Makler oder einen sei- ner gesetzlichen Vertreter schlechte finanzielle Verhältnis se (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungs einstellung gem. § 17 InsO, von uns abgemahnte offene Ver bindlichkeit bei der INTER oder bei anderen Versicherungsunter nehmen in nicht unerheblicher Höhe) bekannt werden. (2) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft bzw. bei Tod des Maklers erlischt die Courtagezusage mit sofortiger Wirkung. 6. Verhaltenskodex der Deutschen Versicherungswirtschaft Der Makler verpflichtet sich, die vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) und dem Verband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (VDVM) sowie weiteren Verbänden entwickelten und empfohlenen „Compliance- und Verhaltensregeln für Versicherungsmakler und Mehrfirmenvertreter zum Verhaltenskodex der Deutschen Versicherungswirtschaft für den Vertrieb von Versicherungsprodukten“ in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten. Sie sind im INTER-MaklerNet einsehbar, auf Wunsch werden sie dem Makler vor Gewährung der Courtagezusage in Textform überlassen. INTER Krankenversicherung aG Allg Beding Courtage oB 1512 gü pdf (3) Reduziert sich innerhalb des Courtagehaftungszeitraums die Wertungssumme infolge einer Vertragsänderung, vermindert sich die Courtage entsprechend.
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