Allgemeine Bedingungen für Courtagezusagen

INTER Krankenversicherung aG
Allgemeine Bedingungen für Courtagezusagen
der INTER Krankenversicherung aG (Fassung vom 15.12.2015)
1. Allgemeine Courtagebestimmun
gen
(1) Die vereinbarten Courtagesätze
gelten nur für Normaltarife (keine
Gruppenversicherungen, Finanzdienstleistertarife oder sonstige
begünstigte Versicherungen).
Courtagen für Sondertarife werden
nur nach besonderer Vereinbarung
gezahlt.
(2) Der Courtageanspruch entsteht
zum Ende des Kalendermonats,
in dem der Versicherungsbeitrag
gezahlt wurde. Für dynamische
Erhöhungen bei Lebensversicherungen erfolgt die Gutschrift der
Courtage drei Monate nach Beginn
der dynamischen Erhöhung.
(3) Bei Beginnverlegungen um mehr
als zwei Monate oder bei Ersetzung eines Krankenversicherungsvertrages durch eine Anwartschaftsversicherung von mehr als
sechsmonatiger Dauer wird der
bevorschusst gezahlte, noch nicht
verdiente Teil der gutgeschriebenen Courtage belastet. Der Lauf
des Courtagehaftungszeitraums ist
insoweit gehemmt. Nach Beginn
bzw. Wiederbeginn des Versicherungsvertrags erfolgt nach Eingang
der nächsten Beitragszahlung die
Courtagewiedergutschrift.
(4) Die INTER kann jederzeit von der
bevorschussten Auszahlung von
Courtagen absehen, sofern ein
wichtiger Grund hierfür vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben bei Vorliegen einer
überdurchschnittlichen Stornoquote
oder falls sonstige Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass eine
überdurchschnittliche Stornoquote
zu erwarten ist, ferner bei Vorliegen
einer negativen Bonitätsauskunft.
In diesem Fall besteht ein Auszahlungsanspruch nur in der Höhe,
in der der fällige Saldo endgültig
verdient ist.
(5) Führt die INTER nach Erteilung
dieser Courtagezusage ein neues
Produkt ein, werden die für dessen
Vermittlung geltenden Courtagebestimmungen mit der Information
über das neue Produkt mitgeteilt.
Mit der Unterzeichnung eines
Versicherungsantrags für das neue
Produkt erklärt der Makler sein
Einverständnis mit dieser Courtageregelung.
(6) Der Courtageanspruch entsteht mit
dem Abschluss eines vom Makler
vermittelten Versicherungsvertrages. Abschlusscourtagen werden in
dem Monat, in dem der Erstbeitrag
bei der INTER eingeht, bevorschusst dem Verrechnungskonto
gutgeschrieben.
(7) Wird eine Abschluss- und eine laufende Courtage gezahlt, besteht der
Anspruch auf die laufende Courtage
erst ab dem 2. Versicherungsjahr.
Bestandsbetreuungsvergütungen
werden erst ab dem Kalenderjahr
gezahlt, das auf den Ablauf des
ersten Versicherungsjahres eines
Vertrags folgt; die Gutschrift erfolgt
monatlich. Laufende Courtagen
werden jeweils in dem Monat gutgeschrieben, in dem die Beitragszahlung des Versicherungsnehmers
bei der INTER eingeht.
(8) Berechnet wird die Bestandsbetreuungsvergütung aus den zu zahlenden Monatsbeiträgen der Krankenund Lebensversicherungsverträge.
Bei nicht monatlicher Zahlweise
wird der Beitrag entsprechend auf
den Monat umgerechnet.
Für die Vergütung bleiben außer
Betracht:
- bei Krankenversicherungen:
· der gesetzliche Beitragszuschlag
gem. § 149 VAG,
· Krankenversicherungen als Kollektivversicherungen NAV,
· Auslandsreisekrankenversicherungen,
· Pflegepflichtversicherungen
- bei Lebensversicherungen:
· Vermögenswirksame Lebensversicherungen nach dem VermBG,
· Risikolebensversicherungen
- in allen Sparten:
· Verträge im Finanzdienstleister
tarif und Nettopolicen,
· Verträge, die nicht mindestens
12 Monate bestehen,
· Verträge mit Beitragszahlungsstörungen
(9) Für Nettopolicen werden weder
Abschluss- noch Folgecourtagen
von der INTER gezahlt. Vertragserweiterungen von Nettopolicen,
auch der Einschluss neuer Personen in einen NettopolicenVertrag nimmt die INTER nur zu
Nettopolicen-Konditionen an. Für
Nettopolicen gelten im Übrigen die
von der INTER im INTER MaklerNet
veröffentlichten „Festlegungen der
INTER Versicherungsgruppe für den
Abschluss von Nettopolicen“ in der
jeweils gültigen Fassung.
2. Courtagehaftung
(1) Der Courtagehaftungszeitraum
beginnt mit dem technischen Versicherungsbeginn. Nicht verdiente
Courtagen sind zurückzuzahlen.
(2) Treten während des Courtagehaftungszeitraums Beitragszahlungsstörungen auf, ist die INTER
berechtigt, den zu diesem Zeitpunkt
noch nicht verdienten Teil der
bevorschusst gezahlten Courtage
dem Courtagekonto zu belasten;
ein Anspruch auf Wiedergutschrift
besteht erst nach Ablauf des Courtagehaftungszeitraums, sofern alle
bis dahin fälligen Beiträge gezahlt
wurden. Versicherungsbeiträge, die
infolge gerichtlicher Geltendmachung gezahlt werden, begründen
keinen Anspruch auf Wiedergutschrift der Courtage.
INTER Krankenversicherung aG
Allgemeine Bedingungen für Courtagezusagen
3. Stornoreserve und Personenkautionsversicherung
(1) Die Stornoreserve dient der Sicherung aller Ansprüche der INTER
gegen den Makler. Ein Anspruch
auf Auszahlung entsteht erst, wenn
die Courtagezusage beendet ist
und keine (Eventual-) Rückforderungsansprüche der INTER gegen
den Makler mehr bestehen. Nach
Beendigung der Courtagezusage
erfolgen kalenderhalbjährlich Teilauszahlungen in den Monaten Mai
und November, soweit das jeweilige
Stornoreserveguthaben mögliche
Rückforderungsansprüche der
INTER übersteigt.
(2) Der Makler ist verpflichtet, der
INTER durch den Abschluss einer
Personenkautionsversicherung
Sicherheit für die Erfüllung von
bedingten Zahlungs- bzw. Rückforderungsansprüchen, insbesondere Courtagerückforderungen,
zu leisten. Der Makler ist damit
einverstanden, zur Erfüllung dieser
Verpflichtung als Versicherungsnehmer einer Personenkautionsversicherung dem von der INTER
abgeschlossenen „Kollektivrahmenvertrag für Personenkautionsversicherungen“ für die Dauer dieser
Courtagezusage beizutreten. Die
Versicherungsprämie in Höhe von
z.Zt. 1,25 % aller gutgeschriebenen Abschlusscourtagen aus den
Sparten Kranken- und Lebensversicherungen belastet die INTER dem
Courtagekonto und führt diese an
den Personenkautionsversicherer
ab.
4. Verrechnungskonto; Abtretungsund Verpfändungsverbot
(1) Zur Verrechung aller Ansprüche des
Maklers (insbesondere Courtageforderungen, Courtagevorschüsse,
Auflösung von Stornoreservegut-
haben) sowie von Courtagerückforderungen oder Rückforderungen
wegen Überzahlung wird ein Verrechnungskonto als Kontokorrent
im Sinne des § 355 HGB geführt.
Fälligkeitszinsen gem. § 353 HGB
werden nicht geschuldet.
(2) Der Makler erhält jeweils zum
Kalendermonatsende eine Abrechnung, die alle Buchungen bis zum
Abrechnungsstichtag (z.Zt. elfter Arbeitstag vor Monatsende) ausweist.
Der in der Monatsabrechnung ausgewiesene Saldo gilt als anerkannt,
wenn der Makler der jeweiligen
Monatsabrechnung nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Ablauf des
abgerechneten Kalendermonats
schriftlich gegenüber der Direktion
der INTER, Abt. Interne Revision,
widerspricht. Das Unterlassen
rechtzeitiger Einwendungen gilt als
Genehmigung. Nach Fristablauf
kann der Makler eine Berichtigung
der Abrechnung verlangen, wenn er
deren Fehlerhaftigkeit nachweist.
(3) Der Saldo ist zum Monatsende
fällig. Der Saldoanspruch bleibt
auch dann fällig, wenn er in die
Abrechnung des Folgemonats
vorgetragen wird, sofern die INTER
den Makler spätestens mit Erteilung
der Folgeabrechnung ausdrücklich
zur Zahlung auffordert.
(4) Der Makler darf Ansprüche aus diesem Vertrag weder abtreten noch
verpfänden.
5. Widerruf der Courtagezusage
(1) Die INTER kann die Courtagezusage jederzeit widerrufen. Folgecourtageansprüche bleiben hiervon
unberührt, sofern der Widerruf nicht
aus wichtigem Grund erfolgt. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn
- der Makler eine gesetzlich oder
aufsichtsrechtlich vorgeschrie-
bene Voraussetzung für die Tä-
tigkeitsausübung nicht oder nicht mehr erfüllt,
- über den Makler oder einen sei-
ner gesetzlichen Vertreter schlechte finanzielle Verhältnis
se (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungs
einstellung gem. § 17 InsO, von uns abgemahnte offene Ver bindlichkeit bei der INTER oder
bei anderen Versicherungsunter nehmen in nicht unerheblicher Höhe) bekannt werden.
(2) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft bzw. bei Tod des Maklers
erlischt die Courtagezusage mit
sofortiger Wirkung.
6. Verhaltenskodex der Deutschen
Versicherungswirtschaft
Der Makler verpflichtet sich, die
vom Bundesverband Deutscher
Versicherungskaufleute e. V. (BVK)
und dem Verband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (VDVM) sowie
weiteren Verbänden entwickelten
und empfohlenen „Compliance- und
Verhaltensregeln für Versicherungsmakler und Mehrfirmenvertreter zum
Verhaltenskodex der Deutschen
Versicherungswirtschaft für den
Vertrieb von Versicherungsprodukten“ in ihrer jeweiligen Fassung zu
beachten. Sie sind im INTER-MaklerNet einsehbar, auf Wunsch werden sie dem Makler vor Gewährung
der Courtagezusage in Textform
überlassen.
INTER Krankenversicherung aG
Allg Beding Courtage oB 1512 gü pdf
(3) Reduziert sich innerhalb des
Courtagehaftungszeitraums die
Wertungssumme infolge einer Vertragsänderung, vermindert sich die
Courtage entsprechend.