Satzung über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung

OS 1.05
Satzung der Gemeinde Ritterhude
über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung
Stand: September 2015
Im Internet bereitgestellt am 30.09.2015
Aufgrund der §§ 10, 44 und 55 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom
17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der aktuellen Fassung hat der Rat der Gemeinde Ritterhude in seiner Sitzung am 24. September 2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
(1) Die Tätigkeit als Ratsfrau und Ratsherr und die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die
Gemeinde wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen
Auslagen und Aufwendungen werden aufgrund dieser Satzung erstattet.
(2) Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für einen vollen Monat im Voraus
gezahlt, auch dann, wenn die Empfängerin oder der Empfänger das Amt nur für einen Teil
des Monats innehat. Übt die Empfängerin oder der Empfänger einer Aufwandsentschädigung
ihre/seine Tätigkeit ununterbrochen länger als einen Monat nicht aus, so entfällt der Anspruch
mit Beginn des dritten Monats. In diesem Fall erhält von diesem Zeitpunkt an die Stellvertretung die Aufwandsentschädigung. Ruht das Mandat, so wird keine Aufwandsent-schädigung
gezahlt.
(3) Für eine Fahrtkostenentschädigung, die den Ratsfrauen und den Ratsherren als monatliche Fahrtkostenpauschale gezahlt wird, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Ein weiterer Kostenersatz für Fahrten, die nicht von dem für das Mandat maßgeblichen Wohnsitz aus angetreten werden, wird nicht übernommen. Reisekosten für genehmigte Dienstreisen einer Ratsfrau oder eines Ratsherrn außerhalb der Gemeinde werden nach § 12 gezahlt.
§ 2 - Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für Ratsfrauen und Ratsherren
(1) Die Ratsfrauen und Ratsherren erhalten als Auslagenersatz eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 117,00 Euro und ein zusätzliches Sitzungsgeld für die Teilnahme
an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen in Höhe von 18,00 Euro je Sitzung. Dieses Sitzungsgeld erhalten die Ratsfrauen und Ratsherren auch für Sitzungen in Unternehmen und
Einrichtungen, in die sie vom Rat berufen wurden, wenn die oder der Einladende kein weiteres Sitzungsgeld zahlt.
(2) Bei mehreren Sitzungen, gleich welcher Art, die an einem Tage stattfinden, werden nicht
mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt. Eine Sitzung die über 24.00 Uhr hinausgeht, zählt als
Sitzung des Tages, an dem sie begonnen hat.
(3) Ein Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen wird höchstens für jeweils eine Fraktionssitzung
vor jeder Ratssitzung und für höchstens 24 weitere Fraktionssitzungen im Jahr gezahlt.
(4) Die Aufwandsentschädigung umfasst den Ersatz aller notwendigen, Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung mit Ausnahme der Fahrt- und Reisekosten,
die nach den §§ 5 und 12 vergütet werden.
(5) Lässt sich während einer Sitzung eine zunächst anwesende Ratsfrau oder ein zunächst
anwesender Ratsherr für den weiteren Sitzungsverlauf vertreten, so wird das Sitzungsgeld der
Ratsfrau oder dem Ratsherrn gewährt, die oder der zuerst an der Sitzung teilgenommen hat.
Eine hiervon abweichende Gewährung ist möglich, wenn sich die Beteiligten anderslau-tend
einigen und dies in der Sitzung mitteilen.
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§ 3 - Zusätzliche Aufwandsentschädigungen
(1) Neben den Beträgen nach § 2 werden monatlich folgende zusätzliche Aufwandsentschädigungen gezahlt:
a.
an die ehrenamtlichen Stellvertretungen der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
130,00 Euro
b.
an die Fraktionsvorsitzenden
180,00 Euro
c.
an Ratsfrauen und Ratsherren die Einladungen,
Vorlagen und Protokolle ausschließlich digital
über das Ratsinformationssystem beziehen
3,00 Euro
(2) Vereinigt eine Ratsfrau oder ein Ratherr mehrere der in Absatz 1 genannten Funktionen
auf sich, so erhält sie oder er von den zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nur die
Höchstgenannte.
§ 4 - Sitzungsgeld für nicht dem Rat angehörige Ausschussmitglieder
(1) Nicht dem Rat angehörende Mitglieder von Ratsausschüssen erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld von 18,00 Euro je Sitzung.
(2) § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 5 - Fahrtkosten
(1) Für Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes, die mit der Mandatsausübung zusammenhängen, erhalten Ratsfrauen oder Ratsherren eine monatliche Fahrtkostenpauschale in Höhe von 16,00 Euro.
(2) Den nicht dem Rat angehörenden Mitgliedern von Ratsausschüssen wird auf Antrag eine
Wegstreckenentschädigung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes gezahlt.
§ 6 - Verdienstausfall
(1) Anspruch auf Entschädigung eines Verdienstausfalls haben
a) ehrenamtlich tätige Personen,
b) Ratsfrauen oder Ratsherren neben ihrer Aufwandsentschädigung und
c) Ehrenbeamte, soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten, für die Teilnahme an Sitzungen und sonstigen mit der Amtsausübung zusammenhängenden
Veranstaltungen, die innerhalb der normalen Arbeitszeit der Berechtigten liegen.
(2) Verdienstausfall wird mit höchstens 13,00 Euro je angefangener Stunde ersetzt.
(3) Der entstandene Verdienstausfall ist von unselbstständig Tätigen nachzuweisen. Selbstständig Tätigen wird Verdienstausfall im Rahmen des Höchstsatzes auf der Grundlage ihres
nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Einkommens gewährt.
§ 7 – Entschädigung für sonstige Nachteile
Anspruchsberechtigte nach § 6 Absatz 1, die keinen Verdienstausfall geltend machen
können, denen aber durch die Mandatsausübung besondere Nachteile im Bereich der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich entstehen, kann ein Nachteilsausgleich bewährt werden, wenn dieser Nachteil im Einzelfall nach Grund und Höhe nachgewiesen wird. Der Nachteilsausgleich wird auf 11,00 Euro je angefangene Stunde begrenzt.
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wird bei der nächsten Aktualisierung durch das Aufrücken der nachfolgenden
Paragraphen korrigiert.
§ 10 - Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen
Die ehrenamtlich für die Gemeinde tätigen Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen, soweit dies durch Gesetz oder diese Satzung nicht ausgeschlossen
ist.
§ 11 – Ehrenbeamte
Aufwandsentschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und die sonstigen ehrenamtlich tätigen Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen und des Verdienstausfalles erhalten
die nachfolgend genannten Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr folgende Aufwandsentschädigungen:
a) Gemeindebrandmeister/in
b) ständige Vertretung der Gemeindebrandmeisterin/
des Gemeindebrandmeisters,
(sofern nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister/in)
c) ständige Vertretung der Gemeindebrandmeisterin/
des Gemeindebrandmeisters, sofern gleichzeitig Ortsbrandmeister/in
zusätzlich zur Entschädigung der Ortsbrandmeisterinnen-/
Ortsbrandmeisterentschädigung
d) Ortsbrandmeister/in
1. Schwerpunktfeuerwehr
2. Stützpunktfeuerwehr
3. Feuerwehr mit Grundausstattung
e) ständige Vertretung der Ortsbrandmeisterin/des Ortsbrandmeisters
1. Schwerpunktfeuerwehr
2. Stützpunktfeuerwehr
3. Feuerwehr mit Grundausstattung
f) Schriftwart/in des Gemeindekommandos
g) Gemeindesicherheitsbeauftragte/r:
h) Sicherheitsbeauftragte/r
1. Schwerpunktfeuerwehr
2. Stützpunktfeuerwehr
3. Feuerwehr mit Grundausstattung
i) Gerätewart/in
1. Schwerpunktfeuerwehr
2. Stützpunktfeuerwehr
3. Feuerwehr mit Grundausstattung
j) Atemschutzgerätewart
1. Schwerpunktfeuerwehr
2. Stützpunktfeuerwehr
3. Feuerwehr mit Grundausstattung
k) Gemeindejugendfeuerwehrwart/in
l) stellvertretende/r Jugendfeuerwehrwart/in
m) Gemeindeatemschutzbeauftragte/r
n) Feuerwehrschulbeauftragte/r
o) Jugendfeuerwehrbetreuer/in
p) Jugendfeuerwehrwart/in der örtlichen Jugendfeuerwehr in
Ritterhude und Ihlpohl
q) stellvertretende/r Jugendfeuerwehrwart/in der örtlichen Jugendfeuerwehr in Ritterhude und Ihlpohl
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175,00 Euro
87,00 Euro
42,00 Euro
107,00 Euro
81,00 Euro
68,00 Euro
55,00 Euro
42,00 Euro
34,00 Euro
26,00 Euro
47,00 Euro
26,00 Euro
24,00 Euro
21,00 Euro
40,00 Euro
35,00 Euro
30,00 Euro
40,00 Euro
35,00 Euro
30,00 Euro
39,00 Euro
26,00 Euro
44,00 Euro
34,00 Euro
10,00 Euro
26,00 Euro
20,00 Euro
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(2) Ist die Gemeindebrandmeisterin/der Gemeindebrandmeister oder eine Ortsbrandmeisterin/ ein Ortsbrandmeister ununterbrochen länger als drei Monate verhindert, ihre/seine
Funktion wahrzunehmen, ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung auf die Hälfte für die
über drei Monate hinausgehende Zeit.
Nimmt die Vertretung der Gemeindebrandmeisterin/des Gemeindebrandmeisters oder eine
Ortsbrandmeisterin/eines Ortsbrandmeisters die Funktion ununterbrochen länger als drei
Monate wahr, erhält sie/er für die darüber hinausgehende Zeit drei Viertel der für die
Vertretung festgesetzten Aufwandsentschädigung. Erholungsurlaub bleibt außer Betracht.
Eine nach dieser Satzung an die Vertretung zu zahlende Aufwandsentschädigung ist
anzurechnen. Diese Regelung gilt entsprechend bei Verhinderung sonstiger ehrenamtlich
tätiger Funktionsträger.
(3) Nimmt eine Funktionsträgerin/ ein Funktionsträger eine Doppelfunktion wahr, vermindert
sich die Aufwandsentschädigung für die zweite Funktion um die Hälfte.
(4) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 gelten sinngemäß auch für die Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Funktionsträger in der Freiwilligen
Feuerwehr. Aufwandsentschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und die
sonstigen ehrenamtlich tätigen Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 12 - Reisekosten
Für von der Gemeinde angeordnete Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten
Ratsfrauen oder Ratsherren und ehrenamtlich tätige Personen Reisekostenvergütung nach
den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Bei Benutzung des eigenen Pkw gilt § 5
entsprechend. Sitzungsgelder oder Auslagenentschädigung werden neben Tage- und Übernachtungsgeldern nicht gezahlt.
§ 13 – Zweifelsfragen
Zweifelsfragen, die sich aus der Anwendung dieser Satzung ergeben, entscheidet der
Verwaltungsausschuss.
§ 14 – Inkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Ritterhude über Auslagenersatz und
Aufwandsentschädigung tritt rückwirkend zum 01.11.2013 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung
über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung vom 01.01.2012.
27721 Ritterhude, den 30.09.2015
Die Bürgermeisterin
Susanne Geils