•Nur per E-Mail An die Damen und Herren Schulleiterinnen und

Staatliches Schulamt
für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis
Staatliches Schulamt
Mainzer-Tor-Anlage 8, 61169 Friedberg
Aktenzeichen L-5710-3100-Korruption
Bearbeiter/-in Herr Linhart
Durchwahl
06031 188 - 647
Nur
 per E-Mail
E-Mail
An die Damen und Herren
Schulleiterinnen und Schulleiter aller Schulen
im Hochtaunuskreis und Wetteraukreis
(ohne Privatschulen)
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Datum
13.05.2015
Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung;
hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken (StAnz. 2012, 676)
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegeben Anlass möchte ich auf die im Bezug genannten Verwaltungsvorschriften hinweisen.
Danach dürfen Beschäftigte des Landes Hessen grundsätzlich keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Tätigkeit für sich oder Dritte annehmen.
Dieses Annahmeverbot besteht grundsätzlich auch im Verhältnis von Lehrkräften an Schulen zu
Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern.
Die Verwaltungsvorschriften sehen zur Verwaltungsvereinfachung die Annahme bestimmter
Leistungen als allgemein genehmigt an.
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Hierzu zählen z. B. übliche und nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandende geringwertige Aufmerksamkeiten (zum Beispiel Werbeartikel in einfacher Ausführung wie
Kalender, Kugelscheiber oder Schreibblocks), sofern der Wert insgesamt 10,- € (Verkehrswert) nicht übersteigt. Diesbezüglich möchte ich aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei einer etwaigen Prüfung immer der Gesamtwert des Geschenkes zu Grunde
gelegt wird. Wenn z. B. eine Klasse mit 20 Schülern je 5,- € zusammenlegen und hiervon
ein Geschenk kaufen, liegt der maßgebliche Wert des Geschenkes bei 100,- € und ist somit nicht allgemein genehmigt.
Ebenso können Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen
(zum Beispiel Besprechungen, Klassenfeier, Grillfest), wenn sie üblich und angemessen
sind, als allgemein genehmigt angesehen werden. Insoweit verweise ich aber auf die Ausführungen der Verwaltungsvorschriften.
Mainzer-Tor-Anlage 8, 61169 Friedberg
Telefon 06031 188 - 600
Fax
06031 188 - 699
E-Mail: [email protected]
Internet: www.schulamt-friedberg.hessen.de
Öffnungszeiten:
Mo-Do 8:30-12:00 Uhr und 13:30-16:00 Uhr
Freitag 8:30-12:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
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Darüber hinaus kann zwar im Einzelfall die Annahme von Belohnungen und Geschenken
nach pflichtgemäßem Ermessen genehmigt werden. Im Allgemeinen halte ich jedoch auch im
Rahmen der Einzelfallprüfung Geschenke für nicht genehmigungsfähig, welche alltägliche, persönliche oder schulische Normalkonstellationen betreffen. So werde ich z. B. die Annahme von
Geschenken anlässlich von Geburtstagen der Lehrkraft, Lehrer- bzw. Klassenlehrerwechsel,
Übergängen der Schülerinnen und Schüler auf andere Schulen (z. B. Klasse 4 Grundschule,
Klasse 10 SEK I) oder von Abschlussklassen bzw. -kursen (z. B. Klasse 9 Hauptschule, Klasse
10 Realschule, Q4 am Gymnasium) grundsätzlich nicht genehmigen. Die Zuständigkeit für die
Prüfung liegt derzeit bei Geschenken bis 75,- € bei mir und darüber hinaus beim Hessischen Kultusministerium (Dienstweg).
Im Übrigen verweise ich auf die Regelungen der Verwaltungsvorschriften.
Um Komplikationen zu vermeiden, möchte ich Sie bitten, sowohl die Lehrkräfte Ihrer Schule als
auch die Elternschaft entsprechend zu unterrichten. Dies ist mir deshalb so wichtig, weil die Annahme von Belohnungen und Geschenken ohne Zustimmung der zuständigen Stelle nicht nur
dienst- oder arbeitsrechtliche Folgen haben kann, sondern auch nach § 331 Strafgesetzbuch/
StGB (Vorteilsannahme) oder § 332 StGB (Bestechlichkeit), gegebenenfalls in Verbindung mit
§ 336 StGB (Unterlassen der Diensthandlung) strafbar ist. Im anlassgebenden Fall wurde
gegen eine Lehrkraft ein Strafverfahren eröffnet und gegen die Zahlung von 4000,- € aus ihrem
Privatvermögen wieder eingestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Linhart
Stellvertretender Amtsleiter