Staatliches Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis Staatliches Schulamt Mainzer-Tor-Anlage 8, 61169 Friedberg Aktenzeichen L-5710-3100-Korruption Bearbeiter/-in Herr Linhart Durchwahl 06031 188 - 647 Nur per E-Mail E-Mail An die Damen und Herren Schulleiterinnen und Schulleiter aller Schulen im Hochtaunuskreis und Wetteraukreis (ohne Privatschulen) Ihr Zeichen Ihre Nachricht Datum 13.05.2015 Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung; hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken (StAnz. 2012, 676) Sehr geehrte Damen und Herren, aus gegeben Anlass möchte ich auf die im Bezug genannten Verwaltungsvorschriften hinweisen. Danach dürfen Beschäftigte des Landes Hessen grundsätzlich keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Tätigkeit für sich oder Dritte annehmen. Dieses Annahmeverbot besteht grundsätzlich auch im Verhältnis von Lehrkräften an Schulen zu Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern. Die Verwaltungsvorschriften sehen zur Verwaltungsvereinfachung die Annahme bestimmter Leistungen als allgemein genehmigt an. Hierzu zählen z. B. übliche und nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandende geringwertige Aufmerksamkeiten (zum Beispiel Werbeartikel in einfacher Ausführung wie Kalender, Kugelscheiber oder Schreibblocks), sofern der Wert insgesamt 10,- € (Verkehrswert) nicht übersteigt. Diesbezüglich möchte ich aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei einer etwaigen Prüfung immer der Gesamtwert des Geschenkes zu Grunde gelegt wird. Wenn z. B. eine Klasse mit 20 Schülern je 5,- € zusammenlegen und hiervon ein Geschenk kaufen, liegt der maßgebliche Wert des Geschenkes bei 100,- € und ist somit nicht allgemein genehmigt. Ebenso können Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen (zum Beispiel Besprechungen, Klassenfeier, Grillfest), wenn sie üblich und angemessen sind, als allgemein genehmigt angesehen werden. Insoweit verweise ich aber auf die Ausführungen der Verwaltungsvorschriften. Mainzer-Tor-Anlage 8, 61169 Friedberg Telefon 06031 188 - 600 Fax 06031 188 - 699 E-Mail: [email protected] Internet: www.schulamt-friedberg.hessen.de Öffnungszeiten: Mo-Do 8:30-12:00 Uhr und 13:30-16:00 Uhr Freitag 8:30-12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung -2- Darüber hinaus kann zwar im Einzelfall die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach pflichtgemäßem Ermessen genehmigt werden. Im Allgemeinen halte ich jedoch auch im Rahmen der Einzelfallprüfung Geschenke für nicht genehmigungsfähig, welche alltägliche, persönliche oder schulische Normalkonstellationen betreffen. So werde ich z. B. die Annahme von Geschenken anlässlich von Geburtstagen der Lehrkraft, Lehrer- bzw. Klassenlehrerwechsel, Übergängen der Schülerinnen und Schüler auf andere Schulen (z. B. Klasse 4 Grundschule, Klasse 10 SEK I) oder von Abschlussklassen bzw. -kursen (z. B. Klasse 9 Hauptschule, Klasse 10 Realschule, Q4 am Gymnasium) grundsätzlich nicht genehmigen. Die Zuständigkeit für die Prüfung liegt derzeit bei Geschenken bis 75,- € bei mir und darüber hinaus beim Hessischen Kultusministerium (Dienstweg). Im Übrigen verweise ich auf die Regelungen der Verwaltungsvorschriften. Um Komplikationen zu vermeiden, möchte ich Sie bitten, sowohl die Lehrkräfte Ihrer Schule als auch die Elternschaft entsprechend zu unterrichten. Dies ist mir deshalb so wichtig, weil die Annahme von Belohnungen und Geschenken ohne Zustimmung der zuständigen Stelle nicht nur dienst- oder arbeitsrechtliche Folgen haben kann, sondern auch nach § 331 Strafgesetzbuch/ StGB (Vorteilsannahme) oder § 332 StGB (Bestechlichkeit), gegebenenfalls in Verbindung mit § 336 StGB (Unterlassen der Diensthandlung) strafbar ist. Im anlassgebenden Fall wurde gegen eine Lehrkraft ein Strafverfahren eröffnet und gegen die Zahlung von 4000,- € aus ihrem Privatvermögen wieder eingestellt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Linhart Stellvertretender Amtsleiter
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