URTEIL - Verwaltungsgericht Weimar

4 K 223/14 We
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn Förderschullehrer _____ K_____,
N_____, _____ S_____,
- Kläger Prozessbevollm.:
Rechtsanwälte Wiese und Partner,
Fischmarkt 6, 99084 Erfurt
gegen
den Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Präsidenten der Thüringer Landesfinanzdirektion,
Ludwig-Erhard-Ring 1, 99099 Erfurt
- Beklagter wegen
Besoldung
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Lorenz als Einzelrichterin
ohne mündliche Verhandlung am 21. Januar 2016 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleis-
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tung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger erhebt für die Zeit ab 03.12.2006 gegen den Beklagten Ansprüche mit der Rüge
einer ihn altersdiskriminierenden Besoldung und klagt außerdem gegen die Einstellung der
Zahlung der allgemeinen Stellenzulage:
Der am _____ geborene Kläger wurde, nach vorheriger Tätigkeit als angestellter Lehrer, zum
01.01.2002 in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung im Dienst des Beklagten ernannt. Sein Besoldungsdienstalter wurde mit Wirkung vom 01.01.2002 auf den
01.07.1985 festgesetzt. Mit Wirkung vom 01.04.2004 wurde der Kläger zum Regelschullehrer
(mit der Befähigung für das Lehramt an Regelschulen bei einer entsprechenden Verwendung)
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingewiesen. Mit Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsrechts zum 1. Juli 2008 wurde der Kläger ausgehend von dem nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzten Besoldungsdienstalter ohne Einbußen beim Grundgehalt in die korrespondierende Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 12 Thüringer Besoldungsordnung
(ThürBesO) übergeleitet; ab 01.08.2009 wurde der Kläger in die Erfahrungsstufe 10 eingestuft und seit dem 01.08.2013 in die Erfahrungsstufe 11. Mit Wirkung vom 01.04.2011 erfolgte die Ernennung des Klägers zum Förderschullehrer (mit der Befähigung für das Lehramt an
Förderschulen bei einer entsprechenden Verwendung) unter Einweisung in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe A 13 (Fußnoten 4 und 6) ThürBesO A.
Mit Schreiben vom 25.10.2013 teilte die Thüringer Landesfinanzdirektion dem Kläger mit,
die Zahlung der ihm bisher nach Vorbemerkung II Nr. 7b zur ThürBesO A (im Folgenden
abgekürzt: Vbm. II Nr. 7b) gezahlten allgemeinen Stellenzulage sei höchstwahrscheinlich zu
Unrecht erfolgt und werde vorsorglich ab November 2013 eingestellt. Nach Abschluss der
Überprüfung erhalte er unaufgefordert weiteren Bescheid.
Mit Schreiben vom 26.11.2013 legte der Kläger Besoldungswiderspruch ein und beantragte,
ihn rückwirkend ab dem 03.12.2006 diskriminierungsfrei nach dem Engrundgehalt seiner
Besoldungsgruppe zu besolden sowie ihm die allgemeine Stellenzulage nach Vbm. II Nr. 7b
weiter zu zahlen. Dazu machte er geltend, dass die Besoldung nach dem gemäß §§ 27, 28
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Bundesbesoldungsgesetz -BBesG- (a.F.) festgesetzten Besoldungsdienstalter bzw. dessen
Übernahme für die Überleitung in eine Erfahrungsstufe nach dem Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) altersdiskriminierend sei und gegen Art. 2 Abs. 1, 2 Buchst. a der Richtlinie
2000/78/EG verstoße. Die Festsetzung einer Gehaltsstufe auf Grund des Lebensalters sei unzulässig, wie (u.a.) in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
vom 08.09.2011 (Rs. C-297 u. a. „Hennings“, „Mai“) und dem folgenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2011 (Az.: 6 AZR 148/09) festgestellt. Der diesbezügliche Verstoß
gegen Unionsrecht könne nur durch die Besoldung aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe beseitigt werden. Als Förderschullehrer der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO stehe
ihm außerdem die allgemeine Stellenzulage nach Vbm. II Nr. 7 b i.H.v. aktuell monatlich
82,15 € zu, weil er sich in einer Laufbahn des höheren Schuldienstes befinde.
Die Thüringer Landesfinanzdirektion wies den Besoldungswiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2014, dem Kläger zugestellt am 27.01.2014, als unbegründet zurück. Die
Bemessung des Grundgehalts des Klägers verstoße weder gegen die Richtlinie 2000/78/EG
noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Bemessung des Grundgehalts nach
Erfahrungsstufen, wie in § 24 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) geregelt, sei unionsrechtskonform und auch beim früheren Besoldungsdienstalter habe das Lebensalter des Beamten lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dargestellt, dessen Konkretisierung durch den individuellen beruflichen Werdegang erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten der
Begründung insoweit, zu der wesentlich auch ein (zwischenzeitlich rechtskräftiges) Urteil des
Verwaltungsgerichts Weimar vom 15.11.2011 (Az.: 4 K 1163/10, in juris) herangezogen ist,
wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Wegen fehlender Voraussetzungen bestehe
auch kein Anspruch auf Zahlung der allgemeinen Stellenzulage nach Vbm. II Nr. 7b.
Der Anspruch richte sich nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahngruppe und
bei Beamten des gehobenen Dienstes nach dem Eingangsamt. Dieses bestimme sich im Falle
des Klägers nicht nach § 20 ThürBesG, sondern nach § 21 ThürBesG, weil für das dem Kläger seit dem 01.04.2011 übertragene Amt des Förderschullehrers in der Besoldungsgruppe A
13 mit Fußnote 4 die Kennzeichnung als „Eingangsamt“ getroffen sei. Dem entspreche auch
die Planstelleneinweisung zum 01.04.2011. Aufgrund der Kennzeichnung sei das Amt des
Förderschullehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen bei einer entsprechenden Verwendung nicht der Laufbahngruppe des höheren Dienstes sondern der des gehobenen Dienstes zuzuordnen. Da nach der Vbm. II Nr 7 b Beamte des gehobenen Dienstes nur
dann Anspruch auf die Stellenzulage hätten, wenn ihr Eingangsamt der Besoldungsgruppe A
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9 oder A 10 zugeordnet sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf die allgemeine Stellenzulage.
Am 24.02.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er seine Begehren unter Wiederholung und Vertiefung des Widerspruchsvorbringens weiterverfolgt. Hinsichtlich
des Begehrens auf diskriminierungsfreie Besoldung sieht er sich sowohl gegenüber denjenigen Beamten, die sich zum 01.07.2008 bereits in einem Beamtenverhältnis befanden als auch
gegenüber denjenigen, die erst ab Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsgesetzes verbeamtet
wurden, bei der Besoldung auf Dauer wegen des Alters benachteiligt. Beide Diskriminierungen beruhten unmittelbar auf den der Überleitung in das Erfahrungsstufensystem zugrundeliegenden, unionsrechtswidrigen §§ 27, 28 BBesG a.F. und könnten allein durch eine Besoldung nach der höchsten Stufe des Grundgehalts seiner Besoldungsgruppe ausgeglichen werden. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.06.2014 (Az. C-501 bis C-506/12, C-540/12 und C541/12) stehe für die Zeit bis 30.06.2008 die durch §§ 27, 28 BBesG bewirkte Altersdiskriminierung fest. Für die Zeit danach sei diese Rechtsprechung, die Fälle aus dem Land Berlin und
dem Bund betreffe wegen Unterschiedlichkeit der Regelungen nicht übertragbar. Durch das
Thüringer Besoldungsrecht werde infolge des Verzichts auf eine Veränderung der Tabellenstruktur und der Schaffung von Überleitungsstufen die auf der Überleitung nach dem Besoldungsdienstalter beruhende Diskriminierung vollständig für alle Bestandsbeamten bis zum
Erreichen der Endstufe fortgesetzt, ohne dass dies (wie etwa im Falle Berlins) gerechtfertigt
wäre. Der Verstoß gegen Unionsrecht könne bei richtigem Verständnis der Rechtsprechung
(insbesondere) des EuGH nur durch die rückwirkende Besoldung aus der höchsten Stufe der
einschlägigen Besoldungsgruppe behoben werden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des
Klägers insoweit wird auf die Klagebegründung vom 23.10.2014, dort zu 2.a), verwiesen. Die
Einstellung der Zahlung der allgemeinen Stellenzulage erweise sich als Verstoß gegen das
Alimentationsprinzip und Art. 3 GG sowie gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zum Transparenzgebot und der diskriminierungsfreien Entgeltgestaltung (wie aus Art. 157 AEUV und Art.
21 EU-Grundrechte-Charta, RL 2000/43/EG, 2000/78/EG und Art 4 RL 2006/54/EG sowie §
7 Abs. 1, 1 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu ersehen). Sie sei nicht mehr von dem gesetzgeberischen Entscheidungsermessen gedeckt. Es liege eine sachgrundlose Handhabung der Gewährung/Nichtgewährung der Zulage vor, zumal die allgemeine Stellenzulage zur Kernbesoldung gehöre. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum nur Beamte des gehobenen
Dienstes mit den Besoldungsgruppen A 9, A 10 sowie Beamte des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 die Stellenzulage erhielten. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des
Klägers insoweit wird auf die Klagebegründung vom 23.10.2014, dort zu 2.b), verwiesen.
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Der Kläger beantragt:
1. Den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Thüringer
Landesfinanzdirektion vom 23.01.2014 (Az.: 7242/60124646-B 2.11) zu verurteilen, den Kläger rückwirkend ab dem 03.12.2006 und mindestens ab dem
01.01.2010 nach dem Endgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe (nunmehr Besoldungsgruppe A 13 Thüringer Besoldungsgesetz), hilfsweise in nach dem
Ermessen des Gerichts nach § 287 ZPO zu bestimmender Höhe, diskriminierungsfrei zu besolden und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
2. Den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Thüringer
Landesfinanzdirektion vom 23.01.2014 (Az.: 7242/60124646-B 2.11) zu verurteilen, dem Kläger auch ab November 2013 die allgemeine Stellenzulage
nach den Vorbemerkungen II Nr. 7b Thüringer Besoldungsordnung A zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit der Klage zu gewähren bzw. hilfsweise festzustellen, dass die Nichtzahlung der Stellenzulage an den Kläger
wegen Verstoßes gegen Art. 3 , 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig ist.
3. Festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
notwendig war.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Selbst wenn für den Zeitraum vor dem
01.07.2008 eine Altersdiskriminierung vorliege, so bestehe in Ermangelung eines gültigen
Bezugssystems kein Primäranspruch und Ausgleichs- bzw. Entschädigungsansprüche seien
nicht binnen der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht worden. Auch die ab
dem 01.07.2008 geltenden Thüringer Besoldungsregelungen seien nicht diskriminierend, wie
sich nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 zu vergleichbaren
Regelungen in Sachsen bestätige und aus den EuGH-Entscheidungen vom 11.11.20014 (Az.:
C-530/13) und vom 28.01.2015 (Az.: C-417/13) ergebe sich nichts Gegenteiliges. Der Kläger
habe, nachdem ihm zum April 2011 das als Eingangsamt der Laufbahn des Förderschullehrers
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(Besoldungsgruppe A 13) gemäß § 24 f. Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung (ThürSchuldLbVO) und in der Besoldungsordnung gekennzeichnete Amt verliehen sei, bei dem es
sich um ein Eingangsamt des gehobenen Dienstes handele, keinen Anspruch mehr auf die
allgemeine Stellenzulage. Bei Berücksichtigung des dem Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften eingeräumten weiten Spielraums politischen Ermessens sei
auch der Gleichheitssatz nicht verletzt. Die Schaffung einer allgemeinen Stellenzulage gehe
auf die 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts zurück, um die erfolgten Verbesserungen der
Lehrerbesoldung gegenüber anderen Beamten auszugleichen. Der Ausschluss der Lehrer (mit
Ausnahme der Laufbahnen mit dem Eingangsamt des Studienrates) stelle einen hinreichenden
sachlichen Grund dar. Auch der Alimentationsgrundsatz sei nicht verletzt.
Nach Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.10.2015 auf den
Einzelrichter übertragen.
Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 13.01.2016 und der Beklagte hat sich im Schriftsatz
vom 02.07.2015 mit einer Entscheidung des Gerichts ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Beteiligten (nebst Anlagen) und die vom Beklagten vorgelegte Besoldungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann die Einzelrichterin im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung
einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -)
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten weder für den Zeitraum vom 03.12.2006 bis zum
30.06.2008 (dazu 1.a) noch für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsgesetzes am 01.07.2008 (dazu 1.b) Ansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung und er
kann weder die Zahlung der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung II Nr. 7b ThürBesO A ab November 2013 beanspruchen noch ist die von ihm hilfsweise begehrte Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3, 33 Abs. 5 GG wegen der Nichtzahlung der Stellenzulage
berechtigt (2.).
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(1.a)
Für die Zeit vom 03.12.2006 bis zum 30.06.2008 hat der Kläger gegen den Beklagten keine
Ansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung.
Bis zum Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsgesetzes richtete sich die Besoldung der Thüringer Landesbeamten, also auch des Klägers, nach dem gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG
fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetz - hier §§ 27, 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3022) - BBesG a.F. -. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, führten diese Regelungen zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -RL 2000/78/EG(ABl. L 303 S. 16), da sich danach das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte
mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung unterscheiden
kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 14 unter Zitierung EuGH, Urteil
vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rd. 42 f.) und die Regelung dazu führt, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft
wird (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 16 unter Zitierung EuGH, Urteil
vom 19.06.2014 a.a.O. Rd. 50 f.).
Eine Eingruppierung eines altersdiskriminierten Beamten in eine höhere oder gar in die
höchste Dienstaltersstufe zum Ausgleich seiner unterstellten Benachteiligung wegen seines
Alters scheidet aber aus den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014
(Az. (u.a.): 2 C 3.13 -, juris Rd. 17-20, und 2 C 6.13 - juris Rd. 18 bis 21) dargestellten Gründen, die das erkennende Gericht teilt, aus. Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des
gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten
und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht. Eine entsprechend unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG
a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis,
sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft.
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Es existiert damit für den Zeitraum bis 30.06.2008 kein gültiges Bezugssystem, an dem sich
die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann zwar, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt
worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dadurch gewährleistet werden,
dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die,
die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen. Der Gerichtshof hat dazu aber
auch „klargestellt, dass diese Lösung nur dann zur Anwendung kommt, wenn es ein gültiges
Bezugssystem gibt (vgl. Urteil Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, EU:C:2014:2005, Rn.
96)“ (Zitat aus: EuGH, Urteil Starjakob vom 28.01.2015, C-417/13 -, juris Rd. 47). Weil das
Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkte, kann es also
nicht mehr herangezogen werden (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 C 3.13 -, juris Rd. 17 bis 20 und - 2 C 6.13 -, juris Rd. 18 bis 21, sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss zum Urteil 2 C 3.13 vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, in juris). Eine höhere
Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu
einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete
Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels
geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Beschäftigten befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten. Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und
28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten
benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung
erlangt haben (BVerwG a.a.O.). Das Unionsrecht schreibt unter solchen Umständen nicht vor,
den diskriminierten Beamten (oder Richtern) rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe
ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen (vgl. auch: EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - Rs. C-20/13 betreffend Besoldung Berliner Richter, juris Rd. 69, dort unter Anführung des Urteils vom
19.06.2014 [Specht u. a.] - C-501/12 - Rd. 64 und der dort angeführten Rechtsprechung).
Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist vielmehr durch das Haftungsrecht auszugleichen. Aus der RL 2000/78/EG und insbesondere deren Art. 17 folgt unmittelbar kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds
zwischen der tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe einer Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108). Vielmehr legen nach Art.
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17 der RL 2000/78/EG die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen
die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und
treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Unter bestimmten Voraussetzungen ergeben sich Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche aus
dem zur Umsetzung der RL 2000/78/EG normierten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) und dem europarechtlichen Haftungsanspruch (vgl.
BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 23 ff.; zum verfassungsrechtlich begründeten Entscheidungsermessen des Gesetzgebers bei der Frage, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind, vgl. auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rd. 22, vorgehend: BVerwG, Urteil
vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -).
Aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis Ende
Juni 2008 keine Ansprüche herleiten. Denn die Voraussetzung, dass der Verstoß gegen die
unionsrechtliche Norm (hier: Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78) hinreichend qualifiziert ist, ist
nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird, was vorliegend erst mit der
Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- Rs.
C-297/10 und C-298/10- Slg. I-7965) der Fall war (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile
vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - Rd. 25 bis 30, juris und - 2 C 6.13 - Rd. 25 bis 30, juris). Art und
der Umfang der den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
2000/78/EG hinsichtlich einer nationalen Regelung wie dem BBesG a. F. obliegenden Verpflichtung sind mit der Verkündung des Urteils Hennigs und Mai (EU:C:2011:560), d. h. seit
dem 8. September 2011, erläutert und verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19.06.2014
a.a.O. Rd. 104), während es für eine vorherige hinreichende Klärung der Rechtslage keinerlei
Anhaltspunkte gibt.
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 des am 18.08.2006 in Kraft getretenen
AGG scheidet aus, weil der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das auf
das Alter erstreckte Benachteiligungsverbot im Zeitraum bis Ende Juni 2008 nicht zu vertreten hatte; ein Vertreten-Müssen kann erst für den Zeitraum ab Bekanntgabe des o.g. EuGHUrteils vom 08.09.2011 angenommen werden (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom
30.10.2014 - 2 C 3.13 - und - 2 C 6.13 -, in juris jeweils Rd. 40 bis 43 sowie darauf Bezug
nehmend: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 39.13 -, juris Rd. 16).
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Schließlich scheitert ein für den Zeitraum bis 30.06.2008 denkbarer Entschädigungsanspruch
nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot
des § 7 Abs. 1 AGG (vgl. zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen: BVerwG, Urteil vom
30.10.2014 -2 C 6.13- Rd. 45 ff. juris) an der 2-monatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4
AGG. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die
Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung erlangt hat. Es handelt sich dabei um eine mit
Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbare Ausschlussfrist (BVerwG, Urteil vom
25.07.2013 - 2 C 12.11 - juris und EuGH, Urteil vom 08.07.2010 - C-246/09 - juris). Kenntnis
von der Benachteiligung hat der Betroffene grundsätzlich bereits dann erlangt, wenn er die
anspruchsbegründenden Tatsachen kennt; es ist jedoch nicht erforderlich, dass er aus diesen
Tatsachen die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Im Fall einer unsicheren und zweifelhaften
Rechtslage ist jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten. In einem solchen Fall,
wie er hier ursprünglich gegeben war, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist zu dem Zeitpunkt,
ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, das heißt die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C
6.13 - juris Rd. 51 m.w.N.). Vorliegend ist die entscheidungserhebliche Rechtslage durch die
Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 hinreichend geklärt worden (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - hier zitiert aus 2 C 39.13 - juris
Rd. 20, dort unter Zitierung des EuGH-Urteils vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12 [Specht], Rd.
104 juris). Der Europäische Gerichtshof selbst hat im Urteil vom 19.06.2014 (a.a.O. Rd. 104
f.) die Verkündung des Urteils Hennigs und Mai (EU:C:2011:560) dahin herausgestellt, dass
damit jedenfalls eine hinreichend klare und präzise Erläuterung und Verdeutlichung von Art
und der Umfang der den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
2000/78 hinsichtlich einer nationalen Regelung wie dem BBesG a. F. obliegenden Verpflichtung erfolgt ist. Daher kann der abweichenden Entscheidung des Oberverwaltungsgericht des
Saarlandes (Urteil vom 06.08.2015 - 1 A 290/14 -, in juris, wonach eine Klärung erst durch
das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.06.2014 erfolgt sei) nicht gefolgt werden
(so auch: HessVGH, Urteil vom 15.09.2015 - 1 A 861/15 -, juris Rd. 24). Dass (u.a.) das
Verwaltungsgericht Weimar noch im Urteil vom 15.11.2011 (4 K 1163/10 We) zu §§ 27, 28
BBesG a.F. eine andere Auffassung vertreten hat, ist insofern irrelevant. Maßgeblich ist, dass
der Europäische Gerichtshof selbst auf eine hinreichende Klärung und Präzisierung „seit dem
Urteil Hennigs und Mai (EU:C:2011:560), d. h. seit dem 8. September 2011“ erkannt hat. Für
die darüber hinaus vom EuGH abstrakt den nationalen Gerichten eingeräumte Möglichkeit,
das Fehlen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes „vor diesem Zeitpunkt festzustellen“
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gibt es im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte. Außerdem hat die in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entwickelte Abweichung von dem in § 15 Abs. 4 AGG bzw. § 199 Abs. 1 Nr.
2 BGB festgeschriebenen Grundsatz, nach dem es für den Beginn des Fristenlaufs ausschließlich auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht jedoch auf die Kenntnis
der Rechtslage ankommt, Ausnahmecharakter und ist deshalb eng auszulegen. Denn derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechtslage die anspruchsbegründenden
tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine Fristen
hemmende Maßnahmen ergreift, darf nicht anders behandelt werden als derjenige, der von
Anfang an bei klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt,
wegen Rechtsunkenntnis aber keine Klage erhebt. In diesem Fall wird der Fristbeginn durch
die Rechtsunkenntnis ebenfalls nicht hinausgeschoben (HessVGH a.a.O., juris Rd. 25 unter
Zitat von: BGH, Urteil vom 23.09.2008 - XI ZR 262/07 -, juris Rd. 19 zum Verjährungsbeginn nach § 199 BGB). Daher kommt es auch auf eine individuelle Kenntnisnahme durch den
Kläger nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Ausschlussfrist am 9. September 2011 zu
laufen begann und mit Ablauf des 8. November 2011 (um 24.00 Uhr) endete. Die Urteile des
Europäischen Gerichtshofes waren zudem seit dem Tag der Verkündung auf der Website des
Gerichtshofes im Volltext verfügbar (vgl. auch: HessVGH a.a.O. juris Rd. 25).
Musste danach, ausgehend von dem Verkündungstermin 08.09.2011 die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs spätestens am 08.11.2011 erfolgen, so ist die Geltendmachung
des Anspruchs mit am 28.11.2013 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 26.11.2013
- aus dem der Beklagte (frühestens) die Auffassung des Klägers entnehmen konnte, wegen
des Verhaltens des Dienstherrn bestünden Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - eindeutig zu spät erfolgt (s. auch: BVerwG, Urteile 30.10.2014 - 2 C 36/13, 2 C
38.13, 2 C 39.13 - und 2 C 47/13, wo die jeweiligen Antragsschreiben von Ende Dezember
2011 [27. bzw. 28.12.2011] datierten; s. auch: K. von der Weiden, juris-BVerwG 11/2015
Anm. 2B. II.4. letzter Satz; zu einem Schreiben vom Dezember 2011 vgl. auch: BVerwG,
Urteil vom 20.05.2015 - 2 A 9.13 -, juris Rd. 13).
(1.b)
Für die Zeit ab dem 01.07.2008 besteht ebenfalls kein Anspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung.
Seit dem 01.07.2008 gilt für die Besoldung der Thüringer Landesbeamten das als Art. 1 des
Thüringer Besoldungsneuregelungs- und Vereinfachungsgesetzes vom 24.06.2008 (GVBl. S.
11
4 K 223/14 We
134) verkündete Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG, zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 06.11.2015, GVBl. S. 152). Mit dem im Thüringer Besoldungsneuregelungsund Vereinfachungsgesetz zugleich in Art. 2 enthaltenen Thüringer BesoldungsÜberleitungsgesetz (ThürBesÜG, GVBl. S. 169) wurden die bereits vorhandenen Beamten
und Versorgungsempfänger in das neue Besoldungsrecht mit den neuen Besoldungsordnungen übergeleitet.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der
Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt (§ 18 Abs. 1 ThürBesG), wobei die für
den Kläger maßgebliche Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) in Anlage 1 und die
Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in Anlage 5 ausgewiesen sind (§ 18 Abs. 2 ThürBesG). Das Grundgehalt wird gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Für die
Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A des Thüringer Besoldungsgesetzes von - wie der Kläger - am Tag vor dem Inkrafttreten des ThürBesG bereits vorhandenen Beamten der Besoldungsordnung A war nach § 2 Abs. 2 Satz 1
ThürBesÜG von dem bereits nach bisherigem Besoldungsrecht festgesetzten Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG auszugehen. Für den
Kläger erfolgte danach zum 01.07.2008 die Überleitung in die Erfahrungsstufe 9.
Ein Anspruch auf Besoldung aus der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe des
dem Kläger (jeweils) übertragenen Amtes (bis zum regulären Aufstieg in die Endstufe seiner
Besoldungsgruppe, die im Amt der Besoldungsgruppe A 10 nach § 24 Abs. 2 ThürBesG zum
01.06.2015 erfolgt sein dürfte) ergibt sich also nicht aus dem geltenden Besoldungsrecht. Er
lässt sich aber auch nicht mit Blick auf höherrangiges Recht begründen.
Durch die Bemessung des Grundgehalts nach dem seit 01.07.2008 geltenden ThürBesG
(i.V.m. der überleitenden Einstufung nach dem ThürBesÜG) wird der Kläger nicht wegen
seines Alters diskriminiert. Die einschlägigen Regelungen des Thüringer Besoldungsgesetzes
stehen im Einklang mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG und mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot ist damit auch ein Anspruch aus § 15 AGG ausgeschlossen.
Durch die Einführung der altersunabhängigen, an beruflichen Dienstzeiten orientierten Tabellenstruktur in der Thüringer Besoldungsordnung A, wurde das bisherige System des Besoldungsdienstalters abgelöst, wobei für den Stufenaufstieg pauschalierend nach der beruflichen
12
4 K 223/14 We
Erfahrung bemessene Zeiträume festgelegt wurden (vgl. im Einzelnen die Begründung zum
Gesetzentwurf in LT-Drs. 4/3829 , S. 87 f. zu § 24; vgl. zu den Überlegungen zur zeitlichen
Stufenstruktur auch: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353
ff.). Die bisherige Tabellenstruktur wurde beibehalten und übernommen, um eine Verminderung des Lebenseinkommens zu vermeiden (vgl. die Begründung zum den Gesetzentwurf der
Landesregierung in LT-Drs. 4/3829 zu § 24). Der Thüringer Besoldungsgesetzgeber strebte
damit den „Gleichklang mit der EU-Richtlinie 2000/78/EG“ an (vgl. so LT-Drs. a.a.O. S. 88).
Das ist mit der Regelung des Erfahrungsdienstalters auch gelungen, weil bei der Bemessung
des Erfahrungsdienstalters nach den Maßgaben der gesetzlichen Regelung in § 24 ThürBesG
allein die einschlägige Berufserfahrung maßgeblich ist: Die Bemessung des Grundgehaltes
erfolgt grundsätzlich nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen). Das Aufsteigen in
den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am
Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei
einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird; bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG). Davor liegende Zeiten in einem
hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Wehrdienstes oder Zivildienstes sind zu berücksichtigen (§ 24 Abs.
1 Satz 3 ThürBesG). Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn können mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt
werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat (§ 24 Abs. 1
Satz 4 ThürBesG). Ist der Beamte nach § 24 Abs. 1 ThürBesG zu einer Stufe des Grundgehalts zugeordnet, so bestimmt sich das weitere Aufsteigen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
bis 4 ThürBesG, wobei das Grundgehalt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei
Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im
Abstand von vier Jahren steigt (§ 24 Abs. 2 ThürBesG).
Danach ist die Ersteinstufung des Beamten nach dem Thüringer Besoldungsgesetz nicht mehr
am Lebensalter orientiert und der Aufstieg nach Stufen knüpft an die bisher erlangte Berufserfahrung des Beamten an. Dieses Erfahrungsstufenmodell durch Anknüpfung an die tatsächliche Berufserfahrung entspricht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der
RL 2000/78/EG (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-501/12, Specht, juris Rd. 55 und 69 ff.;
ebenso zur vergleichbaren Regelung in § 23 Landesbesoldungsgesetz für Sachsen-Anhalt:
BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 66 und zur vergleichbaren Regelung
in §§ 27, 28 SächsBesG: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, juris Rd. 67,68 und
13
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dem dazu nachgehenden Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07.10.2015 - 2 BvR
413/15 -, juris Rd. 21). Danach darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt
einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein und der Rückgriff auf das Kriterium des
Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. etwa: BVerwG,
Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, juris Rd. 67, dort unter Zitierung des EuGH, Urteil vom
03.10.2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Überleitungsregelungen in §§ 1, 2 Abs.
2 ThürBesÜG für „Bestands“-Beamte der Besoldungsordnung A, die - wie der Kläger - am
30. Juni 2008 in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Thüringen standen, die unmittelbare
Benachteiligung wegen des Lebensalters perpetuiert, weil sie sich an der Grundgehaltsstufe
orientiert, die dem Beamten am 1. Juli 2008 nach Maßgabe der - wie oben unter (1.) dargelegt
altersdiskriminierenden - §§ 27 und 28 BBesG a.F. zugestanden hätte. Eine derart überleitende Einstufung von Bestandsbeamten stellt zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des
Alters dar, weil sie vom Besoldungsdienstalter, d.h. dem Lebensalter abhängt (vgl. nur:
BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 68). Die mit dieser Neuzuordnung der
Grundgehaltsstufe verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der
Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt.
Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten nämlich vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung darstellt, sofern
sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes
Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dabei verfügen die Mitgliedstaaten
nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich
der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner
Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen (vgl. nur: EuGH, Urteil Starjakob vom 28.01.2015 - C-417/13 - juris Rd. 33 f.).
Die zum 01.07.2008 in Kraft getretene Neuregelung des Thüringer Besoldungsrechts, mit
dem oben dargestellten Ziel der Einführung eines der Richtlinie 2000/78/EG konformen Entgeltsystems, wird durch die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Wahrung des am 1.
Juli 2008 erreichten Status quo bestimmt. Die Zuordnung zu den Stufen der neuen Grundgehaltstabelle orientiert sich an der bis zum 1. Juli 2008 erreichten Stufe (vgl. auch zum Gesetz14
4 K 223/14 We
entwurf der Landesregierung, LT-Drs. 4/3829 S. 110 zu § § 2 Abs. 2 ThürBesÜG). Dass die
Ablösung der bisherigen, am Besoldungsdienstalter orientierten Stufenzuordnung nicht zu
Änderungen an der Struktur der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A geführt hat und
als Berechnungsgrundlage (erhöht um 2,9 v.H. sowie um die Vomhundertsätze nach § 4
ThürSZG) die bisherigen Tabellen zu den Grundgehältern in der Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz übernommen wurden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 4/3829 S. 77 [zu Nr. 1 Neugestaltung des Aufstiegs im Grundgehalt] und S.
107 [zur Besoldungsordnung A] und S. 108 f. [zu den Besoldungstabellen]), diente gerade der
Sicherung des bisherigen Einkommensniveaus der Bestandsbeamten (vgl. die Begründung
zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 4/3829 S. 77 zu Nr. 1, dort 2. Absatz).
Eine solche Überleitungsregelung ist zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom
30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 68 zur inhaltlich vergleichbaren Regelung in § 16 BesVersEG LSA unter Zitierung des Urteils des EuGH vom 19.06.2014 - C-501/12, Specht, juris
Rd. 64 ff. und 78 ff.). Danach ist die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ein
zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel
verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 06.12.2007, C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg.
2007, I-10517 Rd. 63 und vom 08.09.2011, C- 297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg.
2011, I-7965 Rn. 90, beide in juris).
Die Neuregelung durch das Thüringer Besoldungsgesetz geht nicht über das zur Erreichung
des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher für den Kläger
maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses war
hinreichend sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte (so: BVerwG,
Urteile vom 30.10.2014, - 2 C 3.13 -, juris Rd. 72 und - 2 C 6.13 -, juris Rd. 71 f.). Zwar wäre
es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden
oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die
Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Freistaat Thüringen im Rahmen des ihm grundsätzlich zustehenden
15
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weiten Ermessens (vgl. EuGH, Urteil Starjakob vom 28.01.2015 - C-417/13 -, juris Rd. 33 u.
34) gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH in rechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in
Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (zum Stand 30.06.2008 allein rd. 30.000 Landesbeamte, s. Statistisches Jahrbuch Thüringen, Ausgabe 2009, dort Seiten 445, 492), der Länge
des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig
kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat solche besonderen
administrativen Schwierigkeiten ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend
gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 a.a.O. Rd. 78 ff., zitiert in: BVerwG,
Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13, juris Rd. 72). Danach setzt die Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung auch nicht voraus, dass die Besoldungsdifferenz zwischen den diskriminierten
und den nicht diskriminierten Beamtengruppen schrittweise verkleinert wird, wenn die Überleitung in ein - wie hier - richtlinienkonformes Entgeltsystem erfolgt, das künftig eine gleichmäßige Anwendung findet.
An der vorstehenden Beurteilung ändert sich im Übrigen auch in Ansehung zweier die österreichische Besoldung betreffender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nichts
(EuGH, Urteil Schmitzer vom 11.11.2014 - Rs. C-530/13 - und Urteil Starjakob vom
28.01.2015 - C-417/13 -, beide in juris). Beide Entscheidungen betreffen Fallkonstellation,
die mit der vorliegenden nicht vergleichbar sind. Die in beiden Entscheidungen beanstandeten
Regelungen betreffen die Verlängerung von Vorrückungszeiträumen im Rahmen der Anrechnung von bestimmten Vordienstzeiten, die die davon betroffenen Gehaltsempfänger durch
eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligten (im Urteil vom 11.11.2014 durch §§ 8, 113 Abs. 10 bzw.11 Österreichisches Gehaltsgesetz, vgl. EuGH a.a.O. Rd. 31f. und Ziff. 1 des Tenors, dazu auch: BVerwG, Urteil vom
30.10.2014 - 2 C 3.13 -, juris Rd. 84; und im Urteil vom 25.01.2015 durch § 53a Abs. 2 Österreichisches Bundesbahngesetz).
Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof nochmals mit Urteil vom 09.09.2015 (C-20/13 zur
Besoldung Berliner Richter, in juris) seine Rechtsprechung unter Anführung des Urteils vom
19.06.2014 (C-501/12 Specht u. a. mit der dort angeführten Rechtsprechung) bestätigt. Dabei
wird bekräftigt, dass die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ein zwingender
Grund des Allgemeininteresses ist (EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-20/13 -, juris Rd. 42),
dass ein Gesetz, das (wie im Fall des EuGH das BerlBesÜG) Überleitungsmaßnahmen, nach
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denen die Überleitung auf der Grundlage der früheren, ihrerseits auf dem Lebensalter beruhenden Besoldung der Bestandsbeamten erfolgt, als zur Erreichung des verfolgten Ziels, das
darin besteht, die Beibehaltung des Besitzstands zu gewährleisten, geeignet erscheint (EuGH,
Urteil vom 09.09.2015 a.a.O. Rd. 43 unter Anführung des Urteils Specht u. a., C-501/12 bis
C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 65 bis 68) sowie, dass der nationale
Gesetzgeber durch den Erlass solcher abweichender Überleitungsmaßnahmen nicht über das
zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgegangen ist (EuGH a.a.O. unter Anführung des Urteils Specht u.a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12,
EU:C:2014:2005, Rd. 69 bis 85).
Vor diesem Hintergrund ist die Rechtslage sowohl was die Einhaltung der Richtlinie
2000/78/EG unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung durch das Thüringer Besoldungsrecht betrifft, als auch was hinsichtlich des Anspruchszeitraums bis 30.06.2008 die Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG betrifft, zweifelsfrei.
(2.)
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der allgemeinen Stellenzulage wie in der
Hauptsache mit dem Klageantrag zu 2. begehrt.
Nach §§ 18, 40 und 48 des Thüringer Besoldungsgesetzes i.V.m dessen Anlage 1 (Besoldungsordnungen A und B) Vorbemerkungen Nr. II (Stellenzulagen) zu Nr. 7 (Allgemeine
Zulage) erhalten eine das Grundgehalt ergänzende Stellenzulage nach Anlage 8, neben Beamten des mittleren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 (nach Nr. 7 a. aa) und in der
Besoldungsgruppe A 9 (nach Nr. 7 a. bb) gemäß Nr. 7 b) die Beamten des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 zugeordnet ist,
und Beamte des höheren Dienstes.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen nach der Vbm. II Nr 7 b. Sein Eingangsamt ist
weder den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 des gehobenen Dienstes noch dem höheren
Dienst zugeordnet. Das ihm seit dem 01.04.2011 verliehene Amt eines Förderschullehrers
(mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen bei einer entsprechenden Verwendung) der Besoldungsgruppe A 13 mit Fußnoten 4 und 6 ThürBesO A gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. Wie im Widerspruchsbescheid vom 23.01.2014 zutreffend
dargelegt ist, richtet sich die Zuordnung des Amtes des Klägers zu einer Laufbahngruppe
nicht nach der Bestimmung der Eingangsämter in Laufbahnen des höheren Dienstes in § 20
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ThürBesG, sondern nach § 21 ThürBesG. Danach kann das Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen bei denen die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen
oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder
die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 20 erfordern, einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung
als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen. Die auf dieser Grundlage
erfolgte Festlegung als „Eingangsamt“ durch die Kennzeichnung in Fußnote 4 zu dem in der
Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO ausgebrachten Amt des Förderschullehrers (mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen bei einer entsprechenden Verwendung) bestimmt
danach, dass dieses Amt nicht dem höheren Dienst, sondern dem gehobenen Dienst zuzuordnen ist.
„Aus der Festlegung als Eingangsamt in den Besoldungsordnungen ergibt sich mithin die
Einordnung in die Laufbahngruppe. Ohne Kennzeichnung als Eingangsamt beurteilt sich die
Einordnung nach § 23 BBesG, mit einer solchen Kennzeichnung nach § 24 BBesG. Somit ist
ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zuzuordnen, wenn es der Besoldungsgruppe A 13 ohne besoldungsrechtliche Kennzeichnung als Eingangsamt zugewiesen ist; hingegen ist es der Laufbahngruppe des gehobenen
Dienstes zuzuordnen, wenn es mit einer solchen Kennzeichnung versehen ist. Diese Unterscheidung findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass das Schema des § 23 BBesG, das die
16 Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A in vier Laufbahngruppen einteilt, zu
starr ist, um alle Laufbahnen mit der Einstiegsebene festzulegen und es deshalb der Möglichkeit der Festlegung höherer Eingangsämter bedarf (vgl. Schwegmann/Summer, Kommentar, §
24 BBesG Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn das nach § 24 BBesG festgelegte Eingangsamt
mit dem Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe identisch ist.“ (Zitat aus: BVerwG,
Beschluss vom 20.03.2013 - 2 B 135/11 -, in juris).
Diese zu §§ 23, 24 BBesG ergangene Rechtsprechung wird für die mit den genannten bundesrechtlichen Besoldungsnormen inhaltlich übereinstimmenden §§ 20, 21 ThürBesG geteilt.
Auch für diese Regelungen ergibt sich die innere Rechtfertigung daraus, dass das Schema des
§ 20 ThürBesG, das die 16 Besoldungsgruppen der Thüringer Besoldungsordnung A in (bis
zum 31.12.2014) vier bzw. (ab dem 01.01.2015) drei Laufbahngruppen einteilt, zu starr ist,
um alle Laufbahnen mit der Einstiegsebene festzulegen und es deshalb der Möglichkeit der
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Festlegung höherer Eingangsämter bedarf. Während etwa Studienräte ohne Zusatz der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO zugeordnet sind und damit ihre Laufbahn gemäß § 20 Nr. 4
ThürBesG zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes gehört, bringt das Gesetz mit dem Zusatz "als Eingangsamt" bei dem Amt des Förderschullehrers (mit der Befähigung für das
Lehramt an Förderschulen bei einer entsprechenden Verwendung) zum Ausdruck, dass diese
Laufbahn, bei der es sich um eine solche handelt, die fachspezifische Ausbildungen bzw.
Qualifikationen voraussetzt - wie die übrigen Lehrämter im Förderschuldienst (vgl. § 3 Nr. 4
ThürSchuldLbVO bzw. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ThürBesO) - der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes zuzuordnen ist (zur Zuordnung der Förderschullehrer zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in der Fachrichtung Bildung vgl. auch: §§ 9 Abs. 2 Nr. 11, 53
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Thüringer Laufbahngesetz mit Anlage 2 ).
Vor diesem Hintergrund ist besoldungs- und laufbahnrechtlich nichts dafür erkennbar, dass
die nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 ThürBesG (bzw. wegen der Streichung von Abs. 2 des §
21 ab dem 01.01.2015: § 21 ThürBesG) erfolgte Festlegung des Amtes des Förderschullehrers
(Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO A) als Eingangsamt rechtswidrig wäre.
Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergleich zu denjenigen Beamten, die die Zulage nach Vbm. II Nr. 7 b erhalten, vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]). Er gilt für ungleiche Belastungen wie
auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 [431]; 116, 164 [180]). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis
zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE
112, 164 [174]; 116, 164 [180]; stRspr). Ein weiter Spielraum politischen Ermessens kommt
dem Gesetzgeber im Bereich des Besoldungsrechts zu, und zwar insbesondere dann, wenn es
um Regelungen außerhalb der Kernbereichs der verfassungsrechtlich garantierten amtsangemessenen Alimentation geht, zu der im Unterschied zu den Amtszulagen Stellenzulagen nicht
gehören müssen. Hier steht es dem Gesetzgeber im Besonderen frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004 - 2 BvL
16/02 - BVerfGE 110, 353 - 370 - Dienstrechtsreform -, hier zitiert nach juris Rd. 41 u. 42).
Vor dem Hintergrund, dass bei den Ämtern in der Schuldienstlaufbahn, wie sich bei den entsprechenden Nennungen in Besoldungsgruppen A 10 (Fußnote 5), A 11 (Fußnote 2), A 12
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(Fußnote 1) und A 13 (Fußnote 4) zeigt, eine Vielzahl von Eingangsämtern im Vergleich zum
Eingangsamt A 9 für den gehobenen nichttechnischen Dienst angehoben wurden, gibt es für
die streitige Zulagenregelung eine sachlich nachvollziehbare Begründung. Diese hat der Beklagte in der Klageerwiderung angesprochen und sie lautet nach der Begründung zum Gesetzentwurf
der
Landesregierung
zum
Thüringer
Besoldungsneuregelungs-
und
-
vereinfachungsgesetz vom 20.02.2008 (LT-Drs. 4/3829, Seite 106 zu Vorbemerkung Nr. 7)
im Wesentlichen wie folgt: „Die Vorbemerkung unterscheidet sich ebenso wie die Vorbemerkung Nummer 27 zu den Besoldungsordnungen A und B von den übrigen Stellenzulagen. Sie
ist das "Grundgehalt ergänzend" und deshalb dynamisch und ruhegehaltfähig, weil sie dem
Ausgleich für Stellenhebungen in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts diente. Solche
Stellenhebungen fanden hauptsächlich im Lehrerbereich (nicht im Bereich der Studienratslaufbahn) statt. Eine Einbeziehung der Beträge in die Grundgehälter ist deshalb nicht möglich,
weil dies zu einer nachträglichen Doppelbegünstigung der seinerzeit angehobenen Laufbahnen führen würde“.
Damit wird ein hinreichend sachlicher Grund für die getroffene Besoldungsregelung und die
dadurch bewirkte Differenzierung zwischen den Beamten, die die Zulage beziehen und denjenigen, die (wie der Kläger) nach ihrer besoldungs- und laufbahnrechtlichen Einordnung davon
ausgeschlossen sind, aufgezeigt. Da auch im Übrigen nichts für eine diskriminierende Besoldung der zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in der Fachrichtung Bildung gehörenden Förderschullehrer der Besoldungsgruppe A 13 (als Eingangsamt) erkennbar ist, sind auch
diesbezügliche Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz ebenso wie Verstöße gegen Unionsrecht nicht gegeben. Ein ihnen entsprechender Diskriminierungstatbestand ist in
Bezug auf die hier streitige Zulagenregelung nicht ersichtlich. Insbesondere erfolgt die Zulagengewährung geschlechtsneutral; eine geschlechterspezifische Diskriminierung (etwa im
Hinblick auf Art. 157 Abs. 1 AEUV oder auf Art. 4 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen oder auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) ist nicht erkennbar. Gleiches gilt angesichts der Diskriminierungsverbote der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom
29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse
oder der ethnischen Herkunft.
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Die sachlich begründete Beschränkung der allgemeinen Zulage nach Vbm. II Nr. 7 b auf die
Beamten des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen
A 9 oder A 10 zugeordnet ist und auf Beamte des höheren Dienstes lässt auch keine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes erkennen.
Der Alimentationsgrundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn,
Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen,
der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung
des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Dienstbezüge der Beamten
sind so zu bemessen, dass ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet
und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein dem Amt angemessener Lebenszuschnitt ermöglicht wird (vgl. nur BVerfGE 114, 258; 117, 330; BVerwGE 131, 20 st.Rspr.).
Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. nur: BVerfG,
Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rd. 94 m.w.N.). Der Beamte hat insoweit grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen
Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten
bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Jenseits der
verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt die Alimentation einen relativen
Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die
Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (s. dazu im Einzelnen: BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben
dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5
GG genießen (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rd. 93 m.w.N.). Dem
weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im
Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in
Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (s. dazu im Einzelnen: BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rd. 96 ff.).
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Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Bezüge des Klägers als Förderschullehrer im gehobenen Dienst der Bildung (mit einem
Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A
13/Erfahrungsstufe 11 im November 2013 von monatlich 4.475,31 € und seit September 2015
monatlich 4.685,75 €) deswegen evident unzureichend wären, weil die allgemeine Stellenzulage nach Vbm. II Nr. 7 b nicht dazu zählt, die im November 2013 monatlich 82,15 € betragen hat und zum 01.09.2015 auf monatlich 86,01 € gestiegen ist. Die Einstufung des dem
Kläger übertragenen Amtes eines Förderschullehrers in die Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO als „Eingangsamt“ lässt auch vor dem Hintergrund der oben dargestellten besoldungs- und
laufbahnrechtlichen Vorgaben keine Grenzüberschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes erkennen und wird gerade innerhalb der Ordnung der einschlägigen Laufbahnen
und ihrer Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen dem Status und der Verantwortung des
Amtes eines Förderschullehrers nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 d), 24 Nr. 1 und 25 Nr. 1 oder Nr. 2
ThürSchuldLbVO gerecht. Fragen betreffend Systemwechseln (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom
14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 ff.) welche die Bewertung eines Amtes und die
damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen, sind nach den vorliegenden
dienstrechtlichen Gegebenheiten von keiner erkennbaren Relevanz. Überlegungen zu „gebündelter Ämterbewertung“ oder vermeintlicher „Topfwirtschaft“, haben mit der besoldungs- und
statusrechtlichen Realität der vorliegend relevanten Ämter nichts zu tun. Aus dem Alimentationsgrundsatz folgen auch grundsätzlich keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, E 131, 20 ff. - juris Rdn. 27
unter Zitierung von: BVerfG, Beschlüsse vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310
[320] und vom 0.05.2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 [364] als Beispiele für die
st.Rspr.).
Für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der Zulage kommt schließlich auch nicht die
verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl.
auch § 45 BeamtStG) als unmittelbare Anspruchsgrundlage in Betracht. Die Fürsorgepflicht
wird im Einzelnen grundsätzlich abschließend durch Spezialvorschriften des öffentlichen
Dienstrechts geregelt. Soweit es um die Alimentierung der Beamten geht, geschieht dies abschließend durch die Vorschriften über die Besoldung (vgl. BVerwG, Urteil vom
21.12.2000 - 2 C 39/99 - BVerwGE 112, 308; Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61/03 - BVerwGE 122, 65). Das hier einschlägige Thüringer Besoldungsgesetz enthält aber, ohne dass dies,
wie oben ausgeführt, rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnete, in Fällen wie dem vorliegenden keine Grundlage für die Gewährung der Zulage nach Vorbemerkungen II. Nr. 7. In
Ermangelung eines entsprechenden gesetzlichen Anspruchstatbestandes kann sich zudem für
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den streitigen Anspruchszeitraum ab November 2013 auch keine Vertrauensposition gebildet
haben.
Nach alledem muss auch der auf die hilfsweise Feststellung gerichtete Antrag, dass die Nichtzahlung der Stellenzulage an den Kläger wegen Verstoßes gegen Art. 3, 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig sei, ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3
oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wenn sie von diesem zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar zu stellen.
Der Zulassungsantrag ist innerhalb zweier Monate nach Zustellung des Urteils zu begründen.
Die Begründung ist - wenn sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag erfolgt - beim Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 - 4, 99423 Weimar einzureichen.
Hinweis: Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des § 67
Abs. 2 und 4 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Lorenz
Beschluss
Der Streitwert wird auf insgesamt 4.588,32 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung erfolgt für das mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Begehren wie
auch für das mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Begehren gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Heranziehung des Streitwertkatalogs 2013, Nr. 10.4 (abgedruckt
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bei Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, Anh. § 164 Rd. 14; zur Teilstatusrechtsprechung vgl. schon: BVerwG, Beschluss vom 13.09.1999 - 2 B 53/99 - NVwZ-RR 2000,
188 ff.). Ansprüche auf höhere Besoldung gehören zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen. Sie sind, wenn (wie hier) unspezifiziert beantragt, entsprechend der Höhe des
zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat,
und dem Teilstatus, den er erstrebt, für die Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen.
Zum für die Streitwertbemessung nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs
am 24.02.2014 betrug der Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundbetrag der Besoldung nach
der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO/Erfahrungsstufe 11 des Klägers (4.475,31 €) und der
Erfahrungsstufe 12 (4.584,34 €) monatlich 109,03 €. Der zweifache Jahresbetrag ergibt somit
für das mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Begehren den Streitwert von 2.616,72 €. Der
Streitwert für den Klageantrag zu 2. bemisst sich danach auf 1.971,60 € (24 mal 82,15 €); der
dazu gestellte Hilfsantrag fällt gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht ins Gewicht.
Insgesamt (vgl. § 39 Abs. 1 GKG) ergibt sich danach ein Streitwert von 4.588,32 €.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar einzulegen.
Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Monaten eingelegt werden, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt
hat.
Lorenz
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