als PDF

Newsflash 2/2016
Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig
Das OVG Münster hat gestern in zwei Urteilen (20 A 318/14 und 20 A 319/14) entschieden, dass die
gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig ist.
Das OVG Münster begründet die Urteile damit, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll gem.
§ 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG unzulässig sei, da es sich bei Sperrmüll um gemischte Abfälle aus privaten
Haushaltungen handele. In der Sache sei Sperrmüll nämlich nichts anderes als „großteiliger
Restmüll“ und berge damit die gleichen Risiken hinsichtlich der Entsorgung wie der (kleinteiligere)
Restmüll. Das OVG Münster geht davon aus, dass sich der klassische Restmüll und Sperrmüll von der
Zusammensetzung her nicht unterscheiden würden. Weiterhin sei angesichts unterschiedlicher
Tonnengrößen nicht abstrakt festlegbar, wann es sich noch um Restmüll oder schon um Sperrmüll
handele. Auch sei der Wille des Gesetzgebers nicht erkennbar, die gewerbliche Sammlung von
Sperrmüll zuzulassen.
Das Urteil des OVG Münster ist überraschend. Zuletzt hatten das OVG Bautzen mit Beschluss vom
18.02.2015, das VG Schleswig mit Urteil vom 05.03.2015 und das VG Berlin mit Urteilen vom
20.11.2015 entschieden, dass Sperrmüll nicht unter § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG fällt und somit die
gewerbliche Sammlung von Sperrmüll zulässig ist. Die Behauptung des OVG Münster, dass Restmüll
und Sperrmüll sich nicht von der Zusammensetzung her unterscheiden würden, erscheint
lebensfremd. Um weitere Aussagen zu den Urteilen treffen zu können, sind die
Entscheidungsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist
auch zu prüfen, ob der den Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt verallgemeinerungswürdig ist.
Da das OVG Münster die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat, bleibt es weiter
spannend.
Ihr Team von
Cäcilienstraße 30
50667 Köln
Tel.: 0221 / 250 890 - 0
Fax: 0221 / 250 890 – 69
www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de
Köln, 27.01.2016