Newsflash 2/2016 Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig Das OVG Münster hat gestern in zwei Urteilen (20 A 318/14 und 20 A 319/14) entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig ist. Das OVG Münster begründet die Urteile damit, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG unzulässig sei, da es sich bei Sperrmüll um gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen handele. In der Sache sei Sperrmüll nämlich nichts anderes als „großteiliger Restmüll“ und berge damit die gleichen Risiken hinsichtlich der Entsorgung wie der (kleinteiligere) Restmüll. Das OVG Münster geht davon aus, dass sich der klassische Restmüll und Sperrmüll von der Zusammensetzung her nicht unterscheiden würden. Weiterhin sei angesichts unterschiedlicher Tonnengrößen nicht abstrakt festlegbar, wann es sich noch um Restmüll oder schon um Sperrmüll handele. Auch sei der Wille des Gesetzgebers nicht erkennbar, die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll zuzulassen. Das Urteil des OVG Münster ist überraschend. Zuletzt hatten das OVG Bautzen mit Beschluss vom 18.02.2015, das VG Schleswig mit Urteil vom 05.03.2015 und das VG Berlin mit Urteilen vom 20.11.2015 entschieden, dass Sperrmüll nicht unter § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG fällt und somit die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll zulässig ist. Die Behauptung des OVG Münster, dass Restmüll und Sperrmüll sich nicht von der Zusammensetzung her unterscheiden würden, erscheint lebensfremd. Um weitere Aussagen zu den Urteilen treffen zu können, sind die Entscheidungsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der den Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt verallgemeinerungswürdig ist. Da das OVG Münster die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat, bleibt es weiter spannend. Ihr Team von Cäcilienstraße 30 50667 Köln Tel.: 0221 / 250 890 - 0 Fax: 0221 / 250 890 – 69 www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de Köln, 27.01.2016
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