Bebauungsplan Gewerbegebiet Bühlertann "West"

Gemeinde Bühlertann
GZ: Bürgermeister
GRDrs 048/2015
Bühlertann, den 15.07.2015
Bebauungsplan Gewerbegebiet Bühlertann "West" - Entwurfsplanung
Mitteilungsvorlage
Vorlage an
Gemeinderat
zur
Kenntnisnahme
Befangenheit
Kein GR Mitglied
Sitzungsart
Öffentlich
Sitzungstermin
22.07.2015
Der Gemeinderat nimmt den aktuellen Sachstandsbericht zur Entwurfsplanung
des Gewerbegebiets Bühlertann „West“ zur Kenntnis.
Erläuterung zur Vorlage:
Das Kreisplanungsamt Schwäbisch Hall bereitet aktuell im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Gewerbegebiet „Bühlertann West“ die frühzeitige Beteiligung aller notwendigen Behörden und Dritter vor.
Im Vorfeld fanden bereits Gespräche mit einigen Fachbehörden und Untersuchungen
statt. Im Nachfolgenden werden die einzelnen Punkte kurz erläutert:
a) Ergebnisse artenschutzrechtliche Prüfung
Die Gemeinde Bühlertann beauftragte im Juni 2014 das Büro GEKOPLAN mit der
Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für den Planungsbereich westlich der angrenzenden Eierbachsiedlung.
In der saP wird abgeprüft, ob bei Umsetzung der Planung mit einem Verstoß gegen
die Verbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu rechnen ist. Als Untersuchungsumfang wurde die Kartierung der im Offenlandbrütenden Vogelarten und
die Untersuchung des im Anhang IV der FFH-Richtlinie enthaltenen Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Maculinea nausithous) festgelegt. Durch die geplante
Bebauung des Plangebietes gehen drei Reviere der Feldlerche verloren. Es kommt
somit zum Verlust von Fortpflanzungsstätten einer europäischen Vogelart und es
wird gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 verstoßen. Nach § 44 Abs. 5 Satz 2
liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. Bei der Feldlerche
handelt es sich nach HÖLZINGER et al. (2007) um eine "gefährdete" Vogelart, die in
der Vergangenheit eine starke Bestandabnahme erlitten hat. Ein Verlust von drei
Fortpflanzungsstätten der Art ist deshalb als erheblich anzusehen. Ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ist deshalb nicht sicherzustellen, dass die Funktion der
entfallenden drei Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. Die Wiese auf dem Flurstück 418 ist Teil der Lebensstätte einer
kleinen Teilpopulation des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Maculinea nau-
sithous). Der gesamte von der Planung betroffene Bereich des Flurstücks 418 stellt
somit eine Fortpflanzungsstätte des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings dar. Bei
Umsetzung der Planung wird deshalb eine Fortpflanzungsstätte einer besonders und
streng geschützten Art vernichtet und es wird gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr.
3 BNatSchG verstoßen. Da keine ausreichenden Informationen zu weiteren Fortpflanzungsstätten in der Umgebung vorliegen und die Größe und Verbreitung der
betroffenen Population nicht bekannt ist, müssen zur Sicherheit vor Umsetzung der
Planung vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Neben den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorzusehen:

Die Baufeldräumung darf nicht während der Brutzeit der Feldlerche (Anfang
April – Ende August) vorgenommen werden.

Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs.1
Nr. 1 BNatSchG (Tötung der Larven) darf im Bereich der Lebensstätte des
Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Flurstück 418) die Baufeldräumung
nicht vor Mitte August erfolgen. Die Wiese muss im Eingriffsjahr Anfang Juli
und nochmals Ende Juli gemäht werden, damit die Falter zur Flugzeit (ab Mitte Juli – Mitte August) im Eingriffsbereich keine blühenden Pflanzen des Großen Wiesenknopfes zur Eiablage vorfinden. Ansonsten würden bei einer späteren Baufeldräumung wieder Entwicklungsformen des Falters im Sinne des §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG getötet werden.

Die Vermeidungs- Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch ein
geeignetes mehrjähriges Monitoring zu überwachen.
Fazit:
Bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme und vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen kommt es zu keinem Verstoß gegen die Verbote des § 44
BNatSchG durch das Vorhaben. Es ist absehbar, dass bei Umsetzung der Planung
ein sehr hoher Ausgleichsbedarf nach § 15 BNatSchG notwendig wird.
b) Ergebnisse immissionsschutzrechtliche Prüfung
Um bei einer möglichen Gewerbegebietsentwicklung nahe der Wohnsiedlung des
Eierbachs keine Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Immissionen (Schwerpunkt
Lärm) künftig zu erhalten, beauftragte die Gemeinde Bühlertann im Mai 2015 das
Büro rwbauphysik aus Schwäbisch Hall mit einer immissionsschutzrechtlichen Prüfung, die als Schwerpunkte eine Emissionskontingentierung nach DIN 45691 sowie
die Bewertung eines Lärmschutzwalles entlang der südöstlichen Gebietsgrenze beinhaltete.
Um die quantitativen Anforderungen an die Lärmemissionen im Bebauungsplan festsetzen zu können und somit späteren Immissionskonflikten vorzubeugen, sollten für
den Bebauungsplan Emissionskontingente ermittelt werden. Das Plangebiet wird
hierzu in acht Teilflächen (TF1 – TF8) aufgeteilt. Weiterhin wurde die Wirkung eines
Lärmschutzwalls im Süden des Plangebiets berechnet und bewertet.
Die Geräuschkontingentierung wurde nach DIN 45691 mit dem Programmsystem
SoundPLAN durchgeführt. Bei der Dimensionierung der Emissionskontingente wurden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbelärm herangezogen. Die Bewertung des Lärmschutzwalls erfolgte auf Basis von flächenbezogenen Schallleistungspegeln (FSP) der DIN 18005 für Gewerbegebiete.
Die Untersuchungsergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden:
Für die gewerblichen Erweiterungsflächen TF 1 bis TF 8 wurden folgende Emissionskontingente (LEK) ermittelt:
Bei Teilung dieser Flächen in mehrere Grundstücke gelten für jedes einzelne Grundstück die o.g. Emissionskontingente in Verbindung mit der Größe der gewerblich
nutzbaren Fläche des jeweiligen Grundstücks.
Zur Prüfung der Wirksamkeit wurde die Gewerbegebietsfläche im Schallausbreitungsmodell in Anlehnung an die DIN 18005 mit einer Flächenschallquelle mit einem
flächenbezogenen Schallleistungspegel (FSP) von 60 dB(A)/m² belegt. Um bei den
Berechnungen höherliegende Quellen (z. B. haustechnische Anlagen, Kamine usw.)
im zukünftigen Plangebiet zu berücksichtigen, wurde die Flächenschallquelle auf 5 m
über Grund gelegt.
Die Berechnungen ohne Lärmschutzwall ergaben, dass die Orientierungswerte der
DIN 18005 [2] für Gewerbe am Tag an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten werden. Mit Ausnahme des Immissionsortes Im Hag 2 werden die Orientierungswerte zur Nachtzeit jedoch um 3 dB - 10 dB überschritten.
Mit einem 5 m hohen Wall reduzieren sich die Beurteilungspegel um ca. 1 dB gegenüber dem Zustand ohne Lärmschutzwall.
Mit einem 10 m hohen Wall reduzieren sich die Beurteilungspegel um bis zu 6 dB
gegenüber dem Zustand ohne Lärmschutzwall. In den höher gelegenen Geschossen
der Wohnhäuser ist die Pegelminderung erwartungsgemäß am geringsten.
Die Berechnungen zeigen, dass eine vollständige Einhaltung der Orientierungswerte
zur Nachtzeit durch den Bau eines Lärmschutzwalls mit üblicher Höhe und Breite
aller Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich ist.
Fazit:
Es wird empfohlen den Bau eines Lärmschutzwalles mit einer Höhe zwischen 3,00
und 5,00 m zu prüfen, da davon auszugehen ist, dass mit einem solchen Lärmschutzwall eine wirksame Minderung der Teilimmissionen durch geländenahe Quellen im südlichen Bereich des Plangebiets möglich ist. Somit würde sich u. U der
Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente im Rahmen eines zukünftigen
Bauantrags vereinfachen.
Die Ergebnisse der Prüfung und der Emissionskontingentierung werden in den Textteil des Bebauungsplanentwurfs vom Kreisplanungsamt entsprechend eingearbeitet.
c) Gestaltung der Zufahrt zum Gewerbegebiet von der L 1060
In der Gemeinderatssitzung vom 25.03.2015 wurde der Gemeinderat bereits darüber
informiert, dass die Verlegung der künftigen Einfahrt zum Gewerbegebiet auf Höhe
der Einfahrt Hag von Seiten des Regierungspräsidiums Stuttgart grundsätzlich befürwortet wird. Es fand hierzu nochmals ein Behördengespräch am 16. Juni 2015 bei
der Außenstelle Schwäbisch Hall statt. Hierbei wurde signalistier, dass man die Verlegung Abbiegespur bis zu diesem Punkt hin unterstütze. Der Erschließungsentwurf
mit vorzusehender Abbiegespur für Hag und Gewerbegebiet kann der beiliegenden
Anlage 2 entnommen werden.
Sofern aus Sicht des Gemeinderats der vorliegende Erschließungsentwurf mitgetragen wird, wird das Kreisplanungsamt die frühzeitige Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange und Dritter vornehmen. Im Herbst kann der Gemeinderat dann in öffentlicher Sitzung den Auslegungsbeschluss und nach angemessener Zeit – sofern
keine weiteren Gutachten und Prüfungen notwendig sind, den Satzungsbeschluss für
das neue Gewerbegebiet fassen.
Finanzielle Auswirkungen:
- keine –
Michael Dambacher
- Bürgermeister Anlagen
- vorläufiger Entwurfsplan Gewerbegebiet Bühlertann „West“
249/1
370
400,000m
400,000m
400,000m
400,000m
LANDKREIS SCHWÄBISCH HALL
GEMEINDE BÜHLERTANN
6093
320
385,000m
Alter Galgenberg
387/2
385,000m
323
385,000m
390,000m
395,000m
395,000m
390,000m
386/2
395,000m
395,000m
390,000m
395,000m
369/1
395,000m
395,000m
IN BÜHLERTANN
367
395,000m
395,000m
390,000m
390,000m
ENTWURF 1
395,000m
390,000m
390,000m
390,000m
390,000m
1:xxx
K 2561
373
3 /1 6
390,000m
317/2
240
GEWERBLICHE ENTWICKLUNG
368
388/2
395,000m
324
369/2
395,000m
395,000m
391
1:2.000
390,000m
317/3
366
380
395,000m
18.06.2015
394
390,000m
390,000m
390,000m
FACHBER E I CH
KREISPLANUNG
383
390,000m
390,000m
390,000m
390,000m
395,000m
398
L ANDRATSAMT SCH WÄBI SCH HA LL
396
397
381
390,000m
Wirtg
239
Schu
374
390,000m
390,000m
390,000m
390,000m390,000m
Schu
Whs
1
Btrg
390
240/2
399
385
384
Wirtg
Gar
410
4
Obersontheimer Straße
385,000m377
389
Ust
240/1
Whs
3
Wirtg
2
380,000m
385,000m
378
Gar
Niedermühle
385,000m
444/1
375,000m
1
519
380,000m
418
443
442
385,000m
385,000m
385,000m
385,000m
518/1
444
415
385,000m
518/2
385,000m
242
385,000m
515
516
Eierbach
375,000m
420
385,000m
Kreuzwiesen
375,000m
385,000m
449
449/1
423
424
449/2
380,000m
440
449/3
212
450/1
Whs
12
Whs
425
448
16
380,000m
510
449/4
Gar
Whs
10
Gar
450/2
Gar
Whs
511
438
Gar
449/5
Gar
450/9
Ust
9
18
426
Gar
11
Whs
Whs
20
509
449/6
450/5
454
Whs
22
436
Whs
24
429
Whs
431
Gar
31
Whs
431/1
28
497
Whs
452/4
Gar
Gar
Gar
Gar
470/7
Whs
37
Gar
Gar
470/6
Gar
Btrg
Gast
2
473
470/13
Gar
Whs
480
488
Gar
469/5
Gar
Gar
469/2
Whs 13
458/1
Gar
222
Schu
23
Whs
Gar
Gar
Whs
207
8
208
458
Whs
491
Whs
Schu
NN Gar
221
223
4
632
Gar
6
Whs
Whs
2
Gar
8
470/9
Whs
4
226
457
457/2
Gar
38
Whs
Whs
12
Gar
Rosenweg
/12
Hag
Gar
228
227
Whs 15
454/1
Gar
Whs
492
631
Gar
225
5 Whs
46
44
Whs
40
Brühlstraße
231
457/1
Whs
503
Whs25
Whs 27
Gar
48
34
Whs
317/5
215
Gar
Whs
14
233
456/1
Eierbachring
505
Gar
229
230
Whs 17
Whs
39
470/8
Whs
Gar
Gar
Gar
454/4
Gar
Whs
214
Whs 29
Whs 31
234
52
Whs
1
197
Gar
Gar
456
Whs
22
Gar
238
Whs 19
Gar
Whs
32
470/14
Gar
Gar
Gar
Gar
Whs
2
Whs
35
470/15
Whs
Wirtg
375,000m
1
Whs 33
18Whs
454/3
502
Hag
Hag
239/1
Gar
470/5
Gar
1
235
Gar
Blumenstraße
470/4
474
Gar
237
Whs 21
Whs
5
Gar
470/17
475
504
Whs
470/16
30
Whs
Wirtg
452/1
4 Whs
33
Whs
Whs
24
Gar
Whs3
Gar
3
431/2
Gar
Gar
452/2
470/3
Gar
470/18
380,000m
385,000m
385,000m
385,000m
Gar
Whs
26
210/4
470/2
Gar
Whs
385,000m
385,000m
Whs 7
470/11
210/3
Gar
Schu
451/5
Gar
Whs
23
236
4 Whs
Gar
Whs
Whs 9
26
499
452
454/5
6
Whs
28
Gar
Gar
Gar
470/21
470/19
Whs5
450/7
29
Whs
434
Wirtg
500
209/1
Gar
451/4
385,000m
385,000m
385,000m
Gar
210/2
451
6 Whs
8 Whs
Gar
470/20
506
Gar
470/1
429/1
Gar
450/3
Gar
380,000m
495
380,000m
Whs
450/4
Gar
427
210/1
Gar
7
Whs
10
317/4
211
Whs
8
Hofwiesenweg
203/3
470/10
469/1
3
Whs
213
458/2
10
Gar
Whs
5
Whs
Gar
Gar