Gemeinde Bühlertann GZ: Bürgermeister GRDrs 048/2015 Bühlertann, den 15.07.2015 Bebauungsplan Gewerbegebiet Bühlertann "West" - Entwurfsplanung Mitteilungsvorlage Vorlage an Gemeinderat zur Kenntnisnahme Befangenheit Kein GR Mitglied Sitzungsart Öffentlich Sitzungstermin 22.07.2015 Der Gemeinderat nimmt den aktuellen Sachstandsbericht zur Entwurfsplanung des Gewerbegebiets Bühlertann „West“ zur Kenntnis. Erläuterung zur Vorlage: Das Kreisplanungsamt Schwäbisch Hall bereitet aktuell im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Gewerbegebiet „Bühlertann West“ die frühzeitige Beteiligung aller notwendigen Behörden und Dritter vor. Im Vorfeld fanden bereits Gespräche mit einigen Fachbehörden und Untersuchungen statt. Im Nachfolgenden werden die einzelnen Punkte kurz erläutert: a) Ergebnisse artenschutzrechtliche Prüfung Die Gemeinde Bühlertann beauftragte im Juni 2014 das Büro GEKOPLAN mit der Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für den Planungsbereich westlich der angrenzenden Eierbachsiedlung. In der saP wird abgeprüft, ob bei Umsetzung der Planung mit einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu rechnen ist. Als Untersuchungsumfang wurde die Kartierung der im Offenlandbrütenden Vogelarten und die Untersuchung des im Anhang IV der FFH-Richtlinie enthaltenen Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Maculinea nausithous) festgelegt. Durch die geplante Bebauung des Plangebietes gehen drei Reviere der Feldlerche verloren. Es kommt somit zum Verlust von Fortpflanzungsstätten einer europäischen Vogelart und es wird gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 verstoßen. Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. Bei der Feldlerche handelt es sich nach HÖLZINGER et al. (2007) um eine "gefährdete" Vogelart, die in der Vergangenheit eine starke Bestandabnahme erlitten hat. Ein Verlust von drei Fortpflanzungsstätten der Art ist deshalb als erheblich anzusehen. Ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ist deshalb nicht sicherzustellen, dass die Funktion der entfallenden drei Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. Die Wiese auf dem Flurstück 418 ist Teil der Lebensstätte einer kleinen Teilpopulation des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Maculinea nau- sithous). Der gesamte von der Planung betroffene Bereich des Flurstücks 418 stellt somit eine Fortpflanzungsstätte des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings dar. Bei Umsetzung der Planung wird deshalb eine Fortpflanzungsstätte einer besonders und streng geschützten Art vernichtet und es wird gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen. Da keine ausreichenden Informationen zu weiteren Fortpflanzungsstätten in der Umgebung vorliegen und die Größe und Verbreitung der betroffenen Population nicht bekannt ist, müssen zur Sicherheit vor Umsetzung der Planung vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Neben den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorzusehen: Die Baufeldräumung darf nicht während der Brutzeit der Feldlerche (Anfang April – Ende August) vorgenommen werden. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung der Larven) darf im Bereich der Lebensstätte des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Flurstück 418) die Baufeldräumung nicht vor Mitte August erfolgen. Die Wiese muss im Eingriffsjahr Anfang Juli und nochmals Ende Juli gemäht werden, damit die Falter zur Flugzeit (ab Mitte Juli – Mitte August) im Eingriffsbereich keine blühenden Pflanzen des Großen Wiesenknopfes zur Eiablage vorfinden. Ansonsten würden bei einer späteren Baufeldräumung wieder Entwicklungsformen des Falters im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG getötet werden. Die Vermeidungs- Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch ein geeignetes mehrjähriges Monitoring zu überwachen. Fazit: Bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen kommt es zu keinem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG durch das Vorhaben. Es ist absehbar, dass bei Umsetzung der Planung ein sehr hoher Ausgleichsbedarf nach § 15 BNatSchG notwendig wird. b) Ergebnisse immissionsschutzrechtliche Prüfung Um bei einer möglichen Gewerbegebietsentwicklung nahe der Wohnsiedlung des Eierbachs keine Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Immissionen (Schwerpunkt Lärm) künftig zu erhalten, beauftragte die Gemeinde Bühlertann im Mai 2015 das Büro rwbauphysik aus Schwäbisch Hall mit einer immissionsschutzrechtlichen Prüfung, die als Schwerpunkte eine Emissionskontingentierung nach DIN 45691 sowie die Bewertung eines Lärmschutzwalles entlang der südöstlichen Gebietsgrenze beinhaltete. Um die quantitativen Anforderungen an die Lärmemissionen im Bebauungsplan festsetzen zu können und somit späteren Immissionskonflikten vorzubeugen, sollten für den Bebauungsplan Emissionskontingente ermittelt werden. Das Plangebiet wird hierzu in acht Teilflächen (TF1 – TF8) aufgeteilt. Weiterhin wurde die Wirkung eines Lärmschutzwalls im Süden des Plangebiets berechnet und bewertet. Die Geräuschkontingentierung wurde nach DIN 45691 mit dem Programmsystem SoundPLAN durchgeführt. Bei der Dimensionierung der Emissionskontingente wurden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbelärm herangezogen. Die Bewertung des Lärmschutzwalls erfolgte auf Basis von flächenbezogenen Schallleistungspegeln (FSP) der DIN 18005 für Gewerbegebiete. Die Untersuchungsergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden: Für die gewerblichen Erweiterungsflächen TF 1 bis TF 8 wurden folgende Emissionskontingente (LEK) ermittelt: Bei Teilung dieser Flächen in mehrere Grundstücke gelten für jedes einzelne Grundstück die o.g. Emissionskontingente in Verbindung mit der Größe der gewerblich nutzbaren Fläche des jeweiligen Grundstücks. Zur Prüfung der Wirksamkeit wurde die Gewerbegebietsfläche im Schallausbreitungsmodell in Anlehnung an die DIN 18005 mit einer Flächenschallquelle mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel (FSP) von 60 dB(A)/m² belegt. Um bei den Berechnungen höherliegende Quellen (z. B. haustechnische Anlagen, Kamine usw.) im zukünftigen Plangebiet zu berücksichtigen, wurde die Flächenschallquelle auf 5 m über Grund gelegt. Die Berechnungen ohne Lärmschutzwall ergaben, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 [2] für Gewerbe am Tag an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten werden. Mit Ausnahme des Immissionsortes Im Hag 2 werden die Orientierungswerte zur Nachtzeit jedoch um 3 dB - 10 dB überschritten. Mit einem 5 m hohen Wall reduzieren sich die Beurteilungspegel um ca. 1 dB gegenüber dem Zustand ohne Lärmschutzwall. Mit einem 10 m hohen Wall reduzieren sich die Beurteilungspegel um bis zu 6 dB gegenüber dem Zustand ohne Lärmschutzwall. In den höher gelegenen Geschossen der Wohnhäuser ist die Pegelminderung erwartungsgemäß am geringsten. Die Berechnungen zeigen, dass eine vollständige Einhaltung der Orientierungswerte zur Nachtzeit durch den Bau eines Lärmschutzwalls mit üblicher Höhe und Breite aller Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich ist. Fazit: Es wird empfohlen den Bau eines Lärmschutzwalles mit einer Höhe zwischen 3,00 und 5,00 m zu prüfen, da davon auszugehen ist, dass mit einem solchen Lärmschutzwall eine wirksame Minderung der Teilimmissionen durch geländenahe Quellen im südlichen Bereich des Plangebiets möglich ist. Somit würde sich u. U der Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente im Rahmen eines zukünftigen Bauantrags vereinfachen. Die Ergebnisse der Prüfung und der Emissionskontingentierung werden in den Textteil des Bebauungsplanentwurfs vom Kreisplanungsamt entsprechend eingearbeitet. c) Gestaltung der Zufahrt zum Gewerbegebiet von der L 1060 In der Gemeinderatssitzung vom 25.03.2015 wurde der Gemeinderat bereits darüber informiert, dass die Verlegung der künftigen Einfahrt zum Gewerbegebiet auf Höhe der Einfahrt Hag von Seiten des Regierungspräsidiums Stuttgart grundsätzlich befürwortet wird. Es fand hierzu nochmals ein Behördengespräch am 16. Juni 2015 bei der Außenstelle Schwäbisch Hall statt. Hierbei wurde signalistier, dass man die Verlegung Abbiegespur bis zu diesem Punkt hin unterstütze. Der Erschließungsentwurf mit vorzusehender Abbiegespur für Hag und Gewerbegebiet kann der beiliegenden Anlage 2 entnommen werden. Sofern aus Sicht des Gemeinderats der vorliegende Erschließungsentwurf mitgetragen wird, wird das Kreisplanungsamt die frühzeitige Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange und Dritter vornehmen. Im Herbst kann der Gemeinderat dann in öffentlicher Sitzung den Auslegungsbeschluss und nach angemessener Zeit – sofern keine weiteren Gutachten und Prüfungen notwendig sind, den Satzungsbeschluss für das neue Gewerbegebiet fassen. Finanzielle Auswirkungen: - keine – Michael Dambacher - Bürgermeister Anlagen - vorläufiger Entwurfsplan Gewerbegebiet Bühlertann „West“ 249/1 370 400,000m 400,000m 400,000m 400,000m LANDKREIS SCHWÄBISCH HALL GEMEINDE BÜHLERTANN 6093 320 385,000m Alter Galgenberg 387/2 385,000m 323 385,000m 390,000m 395,000m 395,000m 390,000m 386/2 395,000m 395,000m 390,000m 395,000m 369/1 395,000m 395,000m IN BÜHLERTANN 367 395,000m 395,000m 390,000m 390,000m ENTWURF 1 395,000m 390,000m 390,000m 390,000m 390,000m 1:xxx K 2561 373 3 /1 6 390,000m 317/2 240 GEWERBLICHE ENTWICKLUNG 368 388/2 395,000m 324 369/2 395,000m 395,000m 391 1:2.000 390,000m 317/3 366 380 395,000m 18.06.2015 394 390,000m 390,000m 390,000m FACHBER E I CH KREISPLANUNG 383 390,000m 390,000m 390,000m 390,000m 395,000m 398 L ANDRATSAMT SCH WÄBI SCH HA LL 396 397 381 390,000m Wirtg 239 Schu 374 390,000m 390,000m 390,000m 390,000m390,000m Schu Whs 1 Btrg 390 240/2 399 385 384 Wirtg Gar 410 4 Obersontheimer Straße 385,000m377 389 Ust 240/1 Whs 3 Wirtg 2 380,000m 385,000m 378 Gar Niedermühle 385,000m 444/1 375,000m 1 519 380,000m 418 443 442 385,000m 385,000m 385,000m 385,000m 518/1 444 415 385,000m 518/2 385,000m 242 385,000m 515 516 Eierbach 375,000m 420 385,000m Kreuzwiesen 375,000m 385,000m 449 449/1 423 424 449/2 380,000m 440 449/3 212 450/1 Whs 12 Whs 425 448 16 380,000m 510 449/4 Gar Whs 10 Gar 450/2 Gar Whs 511 438 Gar 449/5 Gar 450/9 Ust 9 18 426 Gar 11 Whs Whs 20 509 449/6 450/5 454 Whs 22 436 Whs 24 429 Whs 431 Gar 31 Whs 431/1 28 497 Whs 452/4 Gar Gar Gar Gar 470/7 Whs 37 Gar Gar 470/6 Gar Btrg Gast 2 473 470/13 Gar Whs 480 488 Gar 469/5 Gar Gar 469/2 Whs 13 458/1 Gar 222 Schu 23 Whs Gar Gar Whs 207 8 208 458 Whs 491 Whs Schu NN Gar 221 223 4 632 Gar 6 Whs Whs 2 Gar 8 470/9 Whs 4 226 457 457/2 Gar 38 Whs Whs 12 Gar Rosenweg /12 Hag Gar 228 227 Whs 15 454/1 Gar Whs 492 631 Gar 225 5 Whs 46 44 Whs 40 Brühlstraße 231 457/1 Whs 503 Whs25 Whs 27 Gar 48 34 Whs 317/5 215 Gar Whs 14 233 456/1 Eierbachring 505 Gar 229 230 Whs 17 Whs 39 470/8 Whs Gar Gar Gar 454/4 Gar Whs 214 Whs 29 Whs 31 234 52 Whs 1 197 Gar Gar 456 Whs 22 Gar 238 Whs 19 Gar Whs 32 470/14 Gar Gar Gar Gar Whs 2 Whs 35 470/15 Whs Wirtg 375,000m 1 Whs 33 18Whs 454/3 502 Hag Hag 239/1 Gar 470/5 Gar 1 235 Gar Blumenstraße 470/4 474 Gar 237 Whs 21 Whs 5 Gar 470/17 475 504 Whs 470/16 30 Whs Wirtg 452/1 4 Whs 33 Whs Whs 24 Gar Whs3 Gar 3 431/2 Gar Gar 452/2 470/3 Gar 470/18 380,000m 385,000m 385,000m 385,000m Gar Whs 26 210/4 470/2 Gar Whs 385,000m 385,000m Whs 7 470/11 210/3 Gar Schu 451/5 Gar Whs 23 236 4 Whs Gar Whs Whs 9 26 499 452 454/5 6 Whs 28 Gar Gar Gar 470/21 470/19 Whs5 450/7 29 Whs 434 Wirtg 500 209/1 Gar 451/4 385,000m 385,000m 385,000m Gar 210/2 451 6 Whs 8 Whs Gar 470/20 506 Gar 470/1 429/1 Gar 450/3 Gar 380,000m 495 380,000m Whs 450/4 Gar 427 210/1 Gar 7 Whs 10 317/4 211 Whs 8 Hofwiesenweg 203/3 470/10 469/1 3 Whs 213 458/2 10 Gar Whs 5 Whs Gar Gar
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