Hansestadt Gardelegen Die Bürgermeisterin Richtlinie über die Verwendung des Stadtwappens der Hansestadt Gardelegen 1. Allgemeines 1. Die Hansestadt Gardelegen führt gemäß 2. 3. 4. § 2 der Hauptsatzung ein Stadtwappen. Die Bürgermeisterin entscheidet über die Genehmigung des Stadtwappens. Soweit sich Antragsteller gegen die Ablehnung der Genehmigung wenden, entscheidet der Stadtrat. Die Verwendung des Stadtwappens muss im lnteresse der Stadt liegen. 2. Genellrnigungspflicht f{ir d!e Verwendung des Stadtwappens 1. An,lere Personen als die l{ansestadt Gardelegen dürfen das Stadtwappen Veruuechselung eine mit Wappen, bei denen dem Stadtwappen sowie solche nahe iiegt bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, nur mit Genehmigung der Hansestadt Gardelegen verwenden. Andere Personen i. S. der Richtlinie sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Religionsgemeinschaften. 2. Einer Genehmigung bedarf es insbesondere bei der Veruvendung des Stadtwappens zu Vereinszwecken Geschäftszr.recken. Über die Verwendung des Stadtwappens zu politischen Zwecken, insbesonderc zur Werbung durch politische Parteien, entscheidet der Stadtrat. - 3. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass jeder Anschein einer amtlichen Verwendung vermieden wird, die Venniendung des Stadtwappens das Ansehen der Hansestadt Gardelegen nicht gefährdet oder schädigt und der Verwendung ein Örtlicher Bezug zugrunde liegt. 4. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht, 3. Genehrnigungsfreie Verwendung des Stadtwappens durch Dritte 1. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Betriebe, unter Aufsicht und in Trägerschaft der Hansestadt Gardelegen, die ausschließlich hoheitliche Aufgaben der Stadt wahrnehmen, sowie Unternehmen, bei denen die Stadt alleinige Gesellschafterin ist, erhalten die Genehmigung zur Führung des Stadtwappens im Rahmen ihres Betriebszwecks durch die Bürgermeisterin, u. a. Touristinformation, Museum, Bibliothek, Erlebnisbad, Wobau mbH, Stiftung. 2. Die Verwendung des stadtwappens zu heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie a) Zwecken des Unterrichts ist jedermann erlaubt und bedarf keiner Genehmigung, soweit das Ansehen der Hansestadt Gardelegen nicht geschädigt oder beeinträchtigt wird. Die vorübergehende Ausschmückung von Gebäuden, Schaufenstern und dergleichen 2 wochen vor und 3 Tage nach stadt prägenden Veranstaltungen ist genehmigungsfrei. Fraktionen des Stadtrates ist es erlaubt, in ihrem Briefkopf das Stadtwappen zu verwenden. Das Zitieren des Stadtwappens in Buchern, Aufsätzen oder sonstigen Schriftstücken bedarf ebenfalls nicht der Genehnnigung" 4. Wappen der ehenraligen Gerneinden und jetzigen Ortschaften und Ortsteile Fur die Ver"ruendung der Wappen der eingemeindeten ürtschaften und Ortsteile der Hansestaeit Gardelegen gelten die vorstehenden Richtiinien entsprechend. Als Rechtsnachfclgen entscneidet über die Verwendung der Wappen der ehemaligen Gemeinden ausschiießlich die Hansestadt Gardelegen. Vor der Erteilung einer Genehmigung Ortsburgermeisterin zu informieren. ist der Ortsburgermeister/die 5. Antragsverfahren Anträge auf Genehmigung sind schriftlich unter Beifugung von allen Unterlagen und Musiern bei der Hansestadt Gardelegen einzureichen. Grundlage bildet der ,,Antrag zur Verwendung des Stadtwappens der Hansestadt Gardelegen" (Anlage). Der Antrag hat mindestens zu enthalten bzw. ihm sind mindestens beizufugen: - Name, Anschrift, Telefon und Unterschrift des Antragstellers eine Darstellung des Stadtwappens Angaben uber die Art, Form, Zeitraum und Anzahl der Verwendung ein kostenloses Muster der mit dem Stadtwappen zu versehenen Gegenstände ts. kunstgewerbliche Gegenstände, Druckwerke, Geschenke oder Andenken und sonstige gewerbliche Erzeugnisse, soweit dies die Beschaffenheit oder die Eigenart des Gegenstandes zulässt und verhältnismäßig ist. z. Die Hansestadt Gardelegen kann weitere Angaben und Unterlagen zurn Antrag abfordern. , 6. Gebühren 1. Die Verwendung des Stadtwappens ist 2. fur Verwendung gebüh renf rei. ln Fällen einer gewerbsmäßigen Verwaltungskostensatzung der Hansestadt geltenden Fassung. eine nicht gewerbsmäßige Verwendung gilt die in der jeweils Gardelegen 7. Widerruf/Rücknahme der Genehmigung Die Genehmigung ist zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn die durch die Genehmigung erteilte Erlaubnis uberschritten oder die erteilten Auflagen bzw. Bedingungen nicht edüllt werden, die Genehrnigungsvoraussetzungen weggefallen sind. - 8. Übergangsregelung Soweit Dritte das Stadtwappen i. S" von Absatz 2 dieser Richtlinie bereits vor lnkrafttreten der Richtlinie vennenden, giit dies als genehmigte Verwendung. 9. Or"dnu ngswldri gkelten 1. ürdnungsrrrieirig handeit. wer vorsätziich oder fahrlässig üline Genehmigung das Stadtwappen verwendet, ii-r: Genehn":!gunEsh.rescheid erteilte Aufiagen oder Bedlngungen nicht einhäli bzw. erfülit, trotz Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung das Stadtwappen nach Absatz 7 weiter verwendet, entgegen Absatz 3 das Stadtwappen zu Zwecken venruendet, die das Ansehen der Hansestadt Gardelegen schädigen oder beeinträchtigen. - Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OW|G) findet Anwendung. 2. Die Ordnungswiorigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5"000 Euro geahndet werden. 10. lnkrafttreten Diese Flichtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Altmarkkreis Salzwedel in Kraft. fur den
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