Richtlinie über die Verwendung des Stadtwappens

Hansestadt Gardelegen
Die Bürgermeisterin
Richtlinie über die Verwendung des Stadtwappens der Hansestadt Gardelegen
1. Allgemeines
1. Die Hansestadt Gardelegen führt gemäß
2.
3.
4.
§ 2 der Hauptsatzung
ein
Stadtwappen.
Die Bürgermeisterin entscheidet über die Genehmigung des Stadtwappens.
Soweit sich Antragsteller gegen die Ablehnung der Genehmigung wenden,
entscheidet der Stadtrat.
Die Verwendung des Stadtwappens muss im lnteresse der Stadt liegen.
2. Genellrnigungspflicht f{ir d!e Verwendung des Stadtwappens
1. An,lere Personen als die l{ansestadt Gardelegen dürfen das
Stadtwappen
Veruuechselung
eine
mit
Wappen,
bei
denen
dem
Stadtwappen
sowie solche
nahe iiegt bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, nur mit Genehmigung der
Hansestadt Gardelegen verwenden. Andere Personen i. S. der Richtlinie sind
natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen und Religionsgemeinschaften.
2. Einer
Genehmigung bedarf
es
insbesondere
bei der
Veruvendung des
Stadtwappens zu
Vereinszwecken
Geschäftszr.recken.
Über die Verwendung des Stadtwappens zu politischen Zwecken,
insbesonderc zur Werbung durch politische Parteien, entscheidet der Stadtrat.
-
3.
Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass jeder
Anschein einer amtlichen Verwendung vermieden wird, die Venniendung des
Stadtwappens das Ansehen der Hansestadt Gardelegen nicht gefährdet oder
schädigt und der Verwendung ein Örtlicher Bezug zugrunde liegt.
4. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Ein
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht,
3. Genehrnigungsfreie Verwendung des Stadtwappens durch Dritte
1.
Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Betriebe, unter Aufsicht und in
Trägerschaft der Hansestadt Gardelegen, die ausschließlich hoheitliche
Aufgaben der Stadt wahrnehmen, sowie Unternehmen, bei denen die Stadt
alleinige Gesellschafterin ist, erhalten die Genehmigung zur Führung des
Stadtwappens im Rahmen ihres Betriebszwecks durch die Bürgermeisterin,
u. a. Touristinformation, Museum, Bibliothek, Erlebnisbad, Wobau mbH,
Stiftung.
2. Die
Verwendung
des
stadtwappens
zu
heraldischen
und
wissenschaftlichen Zwecken sowie a) Zwecken des Unterrichts ist
jedermann erlaubt und bedarf keiner Genehmigung, soweit das Ansehen
der Hansestadt Gardelegen nicht geschädigt oder beeinträchtigt wird. Die
vorübergehende Ausschmückung von Gebäuden, Schaufenstern und
dergleichen 2 wochen vor und 3 Tage nach stadt prägenden
Veranstaltungen ist genehmigungsfrei. Fraktionen des Stadtrates ist es
erlaubt, in ihrem Briefkopf das Stadtwappen zu verwenden.
Das Zitieren des Stadtwappens in Buchern, Aufsätzen oder sonstigen Schriftstücken
bedarf ebenfalls nicht der Genehnnigung"
4. Wappen der ehenraligen Gerneinden und jetzigen Ortschaften und Ortsteile
Fur die Ver"ruendung der Wappen der eingemeindeten ürtschaften und Ortsteile der
Hansestaeit Gardelegen gelten die vorstehenden Richtiinien entsprechend. Als
Rechtsnachfclgen entscneidet über die Verwendung der Wappen der ehemaligen
Gemeinden ausschiießlich die Hansestadt Gardelegen.
Vor der
Erteilung einer Genehmigung
Ortsburgermeisterin zu informieren.
ist der
Ortsburgermeister/die
5. Antragsverfahren
Anträge auf Genehmigung sind schriftlich unter Beifugung von allen Unterlagen und
Musiern bei der Hansestadt Gardelegen einzureichen. Grundlage bildet der ,,Antrag
zur Verwendung des Stadtwappens der Hansestadt Gardelegen" (Anlage). Der
Antrag hat mindestens zu enthalten bzw. ihm sind mindestens beizufugen:
-
Name, Anschrift, Telefon und Unterschrift des Antragstellers
eine Darstellung des Stadtwappens
Angaben uber die Art, Form, Zeitraum und Anzahl der Verwendung
ein kostenloses Muster der mit dem Stadtwappen zu versehenen
Gegenstände
ts. kunstgewerbliche Gegenstände, Druckwerke,
Geschenke oder Andenken und sonstige gewerbliche Erzeugnisse,
soweit dies die Beschaffenheit oder die Eigenart des Gegenstandes
zulässt und verhältnismäßig ist.
z.
Die Hansestadt Gardelegen kann weitere Angaben und Unterlagen zurn Antrag
abfordern.
,
6. Gebühren
1. Die Verwendung des Stadtwappens ist
2.
fur
Verwendung gebüh renf rei.
ln
Fällen einer
gewerbsmäßigen
Verwaltungskostensatzung der Hansestadt
geltenden Fassung.
eine nicht
gewerbsmäßige
Verwendung gilt die
in der jeweils
Gardelegen
7. Widerruf/Rücknahme der Genehmigung
Die Genehmigung ist zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn
die durch die Genehmigung erteilte Erlaubnis uberschritten oder die
erteilten Auflagen bzw. Bedingungen nicht edüllt werden,
die Genehrnigungsvoraussetzungen weggefallen sind.
-
8. Übergangsregelung
Soweit Dritte das Stadtwappen
i. S" von Absatz 2 dieser Richtlinie bereits
vor
lnkrafttreten der Richtlinie vennenden, giit dies als genehmigte Verwendung.
9. Or"dnu ngswldri gkelten
1.
ürdnungsrrrieirig handeit. wer vorsätziich oder fahrlässig
üline Genehmigung das Stadtwappen verwendet,
ii-r: Genehn":!gunEsh.rescheid erteilte Aufiagen oder Bedlngungen nicht
einhäli bzw. erfülit,
trotz Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung das Stadtwappen
nach Absatz 7 weiter verwendet,
entgegen Absatz 3 das Stadtwappen zu Zwecken venruendet, die das
Ansehen der Hansestadt Gardelegen schädigen oder beeinträchtigen.
-
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OW|G) findet Anwendung.
2. Die Ordnungswiorigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5"000 Euro geahndet
werden.
10. lnkrafttreten
Diese Flichtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt
Altmarkkreis Salzwedel in Kraft.
fur
den