Info Truvag Revisions AG 2015

Info
2015
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Jahresrechnung als Knacknuss
Unser Know-how ist Ihr Profit
Seite 4
Neues Finanzhaushaltsgesetz
Anhang der Jahresrechnung als Knacknuss
im neuen Rechnungslegungsrecht
Das neue Rechnungslegungsrecht (nRLR) ist auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten und muss ab 1. Januar 2015 zwingend
angewandt werden. Neben Änderungen u.a. bei den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften beinhaltet dieses auch wesentliche Neuerungen für die Erstellung des Anhangs zur Jahresrechnung.
Gesetzliche Grundlage – neues versus altes Recht
Neu (Art. 959c und Art. 961a OR)
Alt (Art. 663b OR)
Art 959c OR:
Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile
der Jahresrechnung. Er enthält:
1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit
diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind; (NEU)
2. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz
und der Erfolgsrechnung; (NEU)
3. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der
darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das
erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;
4. weitere vom Gesetz verlangte Angaben.
Der Anhang enthält:
1. den Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter;
2. den Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener
Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;
3. den Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten;
4. den Brandversicherungswert der Sachanlagen;
5. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;
6. die Beträge, Zinssätze und Fälligkeiten der von
der Gesellschaft ausgegebenen Anleihensobligationen;
7. jede Beteiligung, die für die Beurteilung der
Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft
wesentlich ist;
8. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den
Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen
Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;
9. Angaben über Gegenstand und Betrag von Aufwertungen;
10. Angaben über Erwerb, Veräusserung und Anzahl
der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen
Aktien, einschliesslich ihrer Aktien, die eine
andere Gesellschaft hält, an der sie mehrheitlich
beteiligt ist; anzugeben sind ebenfalls die Bedingungen, zu denen die Gesellschaft die eigenen
Aktien erworben oder veräussert hat;
11. den Betrag der genehmigten und der bedingten
Kapitalerhöhung;
12. Angaben über die Durchführung einer Risiko­
beurteilung;
13. allenfalls die Gründe, die zum vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben;
14. die anderen vom Gesetz vorgeschriebenen
Angaben.
Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits
aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:
1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens; (i.d.R.
bisher schon aus der Jahresrechnung ersichtlich)
2. eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt; (NEU)
3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder
wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapitalund des Stimmenanteils; (teilweise NEU)
4. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen,
an denen es beteiligt ist, halten;
5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen
sie erworben oder veräussert wurden;
6. der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert
zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können;
(teilweise NEU)
7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;
8. der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;
9. je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;
10. rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss
entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich
geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit); (NEU)
11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte
für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;
(NEU)
12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden
Positionen der Erfolgsrechnung; (NEU)
13. wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;
14. bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu
geführt haben.
Art. 961a OR (Grössere Unternehmen):
Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:
1. zu den langfristigen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb
von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren; (NEU)
2. zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen
und andere Dienstleistungen. (NEU)
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Da das nRLR aufgrund von Art. 959c Abs. 1 Ziff. 1 OR im
Anhang Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze verlangt, ist bei der erstmaligen Anwendung
des neuen Rechnungslegungsrechts ein Hinweis auf die
Umstellung der Rechnungslegung anzubringen. Gemäss
Art. 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen kann bei der erstmaligen Anwendung auf die Nennung der Vorjahreszahlen
verzichtet werden.
Relevanz für das KMU-Umfeld
Die vorliegenden Ausführungen beziehen sich primär auf
den Einzelabschluss nach Schweizer Obligationenrecht im
KMU-Umfeld. Auf Erläuterung zu den gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Konzernrechnung, eines Abschlusses nach einem anerkannten
Rechnungslegungsstandard oder einem Abschluss von börsenkotierten Unternehmen wird bewusst verzichtet.
Die Erstellung des Anhangs ist rechtsformneutral und damit
für alle Gesellschaftsformen Pflicht. Dies hat unter anderem zur Folge, dass der Anhang neu auch bei Stiftungen und
­Vereinen Bestandteil der Jahresrechnung ist, sofern diese der
Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterliegen.
Buchführungs- und rechnungslegungspflichtige Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen (Art.
961 – 961d OR) und damit nicht zu einer ordentlichen Revision
verpflichtet sind.
Wegfall einzelner alter Bestimmungen
Einzelne Angaben müssen nicht mehr aufgeführt werden:
Brandversicherungswert der Sachanlagen;
Der Wegfall dieser Pflichtangabe macht Sinn, da diese nur
eine sehr beschränkte Aussagekraft besass.
Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung;
Die Praxis hat gezeigt, dass diese meist in Form einer Standardformulierung erfolgte und ebenfalls kaum Aussagekraft hatte. Eine ausführliche Risikobeurteilung haben neu
nur noch grössere Unternehmen im Rahmen des zu erstel lenden Lageberichtes vorzunehmen und zu erläutern.
Unproblematische Neuerungen
Viele der neuen Bestimmungen dürfen in der Praxis wohl
kaum zu Problemen führen:
Neu sind im Anhang die angewandten Grundsätze zur
Erstellung der Jahresrechnung aufzuführen, sofern diese
nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind. Insbesondere ist
bei Wahlmöglichkeiten in der Erfassung, Darstellung und
Bewertung der gewählte Ansatz zu erläutern. Mögliche
Sachverhalte sind die Bewertung von Wertschriften im
Anlagevermögen zu Marktpreisen oder die Bilanzierung
von Leasinggeschäften.
Eine weitere Neuerung besteht darin, dass eine Erklärung abgegeben werden muss, ob die Anzahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, 50 bzw. 250
liegt. Teilzeitangestellte oder Auszubildende sind in der
Regel anteilsmässig zu berücksichtigen. Grössere Unternehmen (Art. 961 – 961d OR) sind zusätzlich verpflichtet,
die genaue Anzahl der Vollzeitstellen im Lagebericht auszuweisen.
Neu sind Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder
Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden offenlegungspflichtig. Wichtig ist, dass nur die im Berichtsjahr
zugeteilte Anzahl sowie deren Werte offenzulegen sind.
Der Ausweis dieser Rechte von Leitungs- und Verwaltungsorganen hat gegenüber den Mitarbeitenden separat
zu erfolgen. Für die Wertermittlung kann bspw. die «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert
für die Vermögenssteuer» der Steuerbehörde herangezogen werden.
Unter den weiteren vom Gesetz verlangten Angaben (Art.
949c Abs. 1 Ziff. 4 OR) sind bspw. folgende Angelegenheiten zu verstehen: Umrechnungskurse bei Rechnungslegung in Fremdwährung, Forderungen/Verbindlichkeiten
gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten sowie direkt
oder indirekten Beteiligungen (sofern nicht in der Bilanz
separat ausgewiesen), Hinweis auf Bewertung zum Börsenkurs/beobachtbaren Marktpreis (z.B. infolge Wahlrecht betreffend Bewertung bei Wertschriften), Angaben
über Aufwertungen, Angaben zu Spezialgesetzen (z.B.
Umstrukturierung nach Fusionsgesetz FusG).
Herausforderungen bei den Neuerungen
Der Gesetzgeber verlangt, über die Mindestgliederung hinaus
zusätzliche Positionen in der Jahresrechnung auszuweisen
oder zu erläutern, wenn diese für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage durch Dritte wesentlich oder aufgrund
des Tätigkeitsgebiets üblich sind. Hier empfiehlt es sich,
bereits in der Bilanz und Erfolgsrechnung eine möglichst
aussagekräftige Struktur zu schaffen, damit der Anhang nicht
unübersichtlich wird.
Zwingend ist neu auch der Inhalt von ausserordentlichen,
einmaligen oder periodenfremden Posten der Erfolgsrechnung zu erläutern. Bei diesem Punkt gilt grundsätzlich das
Wesentlichkeitsprinzip. Als Hilfestellung, ob ein Sachverhalt
wesentlich ist, können Kriterien definiert werden wie:
Bestimmter Prozentsatz des betrieblichen Ergebnisses
(z.B. 5 – 10 %)
Bestimmter Prozentsatz des Eigenkapitals (z.B. 1 – 5 %)
Wird einer dieser Werte überschritten, gilt das Ereignis
grundsätzlich als wesentlich. Zusätzlich muss mitberücksichtigt werden, dass Geschäftsgeheimnisse nicht offenzulegen sind.
Nach dem nRLR sind alle wesentlichen direkten und indirekten Beteiligungen offenzulegen. Es handelt sich hierbei
um Anteile am Kapital einer anderen Gesellschaft, die einen
massgeblichen Einfluss ermöglichen. Auszuweisen sind mindestens Firma, Rechtsform, Sitz, Kapital- und Stimmrechtsanteil und ob die Beteiligung direkt oder indirekt gehalten
wird. Neu ist hier, dass auch die indirekten Beteiligungen
(welche über eine Tochtergesellschaft gehalten werden)
aufgeführt werden müssen. Somit wird auf der Stufe der
Obergesellschaft praktisch die gesamte Konzernstruktur
offengelegt.
bei einfachen Gesellschaften. Auch hier gelten der Grundsatz der Wesentlichkeit und die Einschränkung bezüglich
Geschäftsgeheimnisses.
Im nRLR wird der Leasingbegriff im Gesetz weiter gefasst.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind «der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen» aufzuführen, die
nicht innerhalb von 12 Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen
oder gekündigt werden können. Aus diesem Grund stellen
bspw. langfristige Mietverträge, welche nicht innerhalb von
12 Monaten auslaufen oder gekündigt werden können, ebenfalls einen ausweispflichtigen Tatbestand dar. Ein Ausweis
nach Fälligkeiten innerhalb der jeweiligen Kategorie ist
empfehlenswert (z.B. 1 – 5 Jahre, über 5 Jahre).
Die Gesetzesänderung bringt diverse Neuerungen mit
sich, die Fragen zur Offenlegung beinhalten können.
Um die Vollständigkeit des Anhangs zu gewährleisten,
empfiehlt es sich, jährlich bei der Abschlusserstellung
den Gesetzestext zu konsultieren und Punkt für Punkt
betreffend Anwendbarkeit auf das eigene Unternehmen
zu hinterfragen (Checklisten-Prinzip). Bei Unklarheiten
empfiehlt es sich, rechtzeitig mit der Revisionsstelle
Kontakt aufzunehmen und deren Meinung einzuholen.
Eventualverbindlichkeiten sind seit dem 1. Januar 2015
neu im Anhang auszuweisen. Unter diesen Begriff fallen
rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein
Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder
keine verlässliche Schätzung über die Höhe des Mittelabflusses gemacht werden kann (ansonsten müsste bereits
in der Jahresrechnung eine entsprechende Rückstellung
gebildet werden). Mögliche ausweispflichtige Tatbestände
sind z.B. hängige Rechtsstreitigkeiten oder Solidarhaftungen
Fazit
Autoren :
Mario Britschgi
BSc Business Administration
dipl. Wirtschaftsprüfer
zugelassener Revisionsexperte
Truvag Revisons AG, Luzern
Rolf Eberle
dipl. Wirtschaftsprüfer
zugelassener Revisionsexperte
Truvag Revisons AG, Sursee
Neues Finanzhaushaltsgesetz für Luzerner
­Gemeinden – Änderungen in der Rechnungsprüfung?
Aufgrund der stetigen Entwicklungen des öffentlichen
Rechnungswesens (u.a. betriebsbuchhalterische Ansätze)
und veränderten Ansprüchen an die kommunale Finanzberichterstattung werden auch im Kanton Luzern die Bestimmungen für den Finanzhaushalt der Gemeinden angepasst
– dies im Rahmen der gesamtschweizerischen Einführung
des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells 2 (HRM2).
In diesem Zusammenhang sind auch die zukünftigen Anforderungen an die Rechnungsprüfung zu hinterfragen. Die
folgenden Ausführungen befassen sich mit dieser Thematik.
Rechnungsprüfungsorgan im Entwurf des neuen
Finanzhaushaltsgesetzes
Die Vorlage zum Gesetz über den Finanzhaushalt für Gemeinden des Kantons Luzern war von September 2014 bis Januar
2015 in der Vernehmlassung bei Parteien, Gemeinden und
weiteren Interessengruppen. Dabei wird die Beibehaltung
der geltenden Bestimmungen zur Rechnungsprüfung und
Controlling mehrheitlich begrüsst. Konkret heisst dies,
dass als Rechnungsprüfungsorgan weiterhin eine Rech-
nungskommission, ein selbstständiges und unabhängiges
Fachorgan der Verwaltung oder eine externe Revisionsstelle eingesetzt werden kann. Für die externe Revisionsstelle gelten im Weiteren sinngemäss die Bestimmungen
des Obligationenrechts über die Aktiengesellschaft (Art.
727 ff. OR). Somit unterliegen die externen Revisionsstellen
den gleichen Anforderungen und Unabhängigkeitsvoraussetzungen wie bei der Rechnungsprüfung von juristischen
Personen. An die Mitglieder der Rechnungskommissionen
sollen jedoch weiterhin keine Anforderungen hinsichtlich
Befähigung/Fachkunde und Unabhängigkeit gestellt werden
– so zumindest gemäss Entwurf des neuen Finanzhaushaltsgesetzes (FHGG). Im Kanton Zürich beispielsweise muss die
Rechnungsprüfung an eine externe Revisionsstelle ausgelagert werden, wenn die Rechnungskommission keinen qualifizierten Prüfer in den eigenen Reihen hat. Gerade in diesem
Bereich wird es also voraussichtlich im Kanton Luzern auch
in Zukunft ­grosse Unterschiede zwischen externen Revi­
sionsstellen und Rechnungskommissionen geben.
> Fortsetzung auf Seite 5
4
Komplexität des Rechnungswesens und der
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung von Gemeinden beinhaltet in der
Regel denselben Ablauf und dieselben Grundsätze wie bei
der Prüfung von kleinen oder mittelgrossen Unternehmen.
Neben Fachwissen im Bereich des Rechnungswesens sind
Kenntnisse über das Revisionshandwerk gefragt. Mit der Einführung des HRM2 wird die Komplexität des Rechnungswesens weiter zunehmen. Nebst Begriffsanpassungen, neuen
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften wird die Jahresrechnung mit einer Geldflussrechnung, einem gestuften
Erfolgsausweis sowie einem wesentlich ausgebauten Anhang
(u.a. mit einem detaillierten Eigenkapitalnachweis) erweitert.
Die Rechnungslegung nach HRM2 soll schlussendlich ein Bild
des Finanzhaushalts abgeben, welches möglichst weitgehend
der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht (angelehnt an das True and Fair View-Prinzip). In der
Vernehmlassungsbotschaft zum Entwurf des neuen FHGG
vom 26.08.2014 wird diese Maxime treffend formuliert: «Mit
der Rechnungslegung soll nicht Politik gemacht werden, sondern politische Entscheide lediglich auf Basis einer tatsächlichen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
unterstützt werden.»
Aufgrund der zunehmenden Komplexität im öffentlichen
Rechnungswesen müssen nicht nur die Mitarbeitenden in den
Finanzabteilungen der Gemeinden ihr Fachwissen erweitern,
sondern auch die Mitglieder von Rechnungskommissionen
müssen geschult werden. Kenntnisse lediglich über die politischen Herausforderungen und das Umfeld einer Gemeinde
reichen also bei Weitem nicht mehr aus, um die Verantwortung als Mitglied einer Rechnungskommission (inkl. strategischen Controlling-Aufgaben) wahrzunehmen.
Mehrwert aus der Rechnungsprüfung
Die Revision hat grundsätzlich die Aufgabe, die Jahresrechnung hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen bzw. die Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem Rechnungslegungsstandard zu bestätigen. Im Umkehrschluss
herrscht oft die eher negativ geprägte Wahrnehmung, es sei
das ausschliessliche Ziel der Revision, Fehler ­aufzudecken.
Diese Betrachtungsweise ist nicht falsch, wird aber der Tätigkeit der Revisionsstelle nicht gerecht. Eine kompetente Rechnungsprüfung geht über diesen Konformitätsnachweis hinaus. Sie räumt Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der
Interpretation von Rechnungslegungsnormen sowie Fragen
bei der Bewertung und Offenlegung aus dem Weg. Gerade mit
der Einführung von HRM2 werden fachliche Beurteilungen
durch Revisionsexperten gefragt sein.
Die Revision weist auch auf Schwachpunkte im Kontrollsystem
sowie auf Risiken hin und trägt so dazu bei, Geschäftsabläufe
sicherer und effizienter zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Entwurf des neuen
FHGG vorgesehen ist, dass die Gemeinden ein Internes Kontrollsystem (IKS) sicherzustellen haben. Revisionsexperten
können bei der Erarbeitung eines IKS durchaus unterstützend
5
mitwirken, auch wenn vorgesehen ist, dass das IKS neben
der Jahresrechnung und Rechnungsablage der Sonder- und
Zusatzkredite explizit ein Prüfungsgegenstand darstellt.
Grundlage für den dargestellten Mehrwert einer Revision ist
auf jeden Fall eine langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie ein konstruktiver Dialog zwischen Gemeinde
und Rechnungsprüfungsorgan. Ob dieser Mehrwert einer Revision auch durch «Laienrevisoren» einer Rechnungskommission geboten werden kann, hängt wohl sehr stark von der personellen Zusammensetzung der Rechnungskommission ab.
Fazit
Durch die Professionalisierung der Rechnungsprüfung
wird das Vertrauen der Anspruchsgruppen (Steuerpflichtige, Stimmberechtigte, Parlament, Verwaltung,
Gläubiger, Medien etc.) in die Gemeinde gestärkt. Zudem können sowohl der Gemeinderat als auch die Verwaltung von den gesammelten Erfahrungen der externen Revisionsstelle profitieren.
Autoren :
Philipp Steinmann
MSc Business Administration
dipl. Wirtschaftsprüfer
zugelassener Revisionsexperte
Truvag Revisions AG, Willisau
Ivan Hodel
dipl. Wirtschaftsprüfer
zugelassener Revisionsexperte
Truvag Revisions AG, Willisau
Seit 25 Jahren im Dienste unserer Kunden
Es ist äusserst wertvoll, auf langjährige und erfahrene
Mitarbeitende in den eigenen Reihen zählen zu dürfen.
Dadurch erhalten unsere Dienstleistungen ein Gesicht und
der Kontakt zu unseren Kunden eine persönliche Note.
Am 1. September durfte Ivan Hodel auf 25 erfolgreiche
Jahre bei der Truvag zurückblicken. Durch seine kontinuierliche, fachliche und persönliche Weiterentwicklung
hat er auch die Entwicklung der Truvag mitgeprägt. Sein
konsequentes Handeln und seine hohe Fachkompetenz
stellen seit Jahren eine grosse und bewährte Stütze der
Truvag Revisions AG dar. Ivan Hodel leitet seit vielen Jahren die Wirtschaftsprüfung am Standort Willisau. Als Verantwortlicher für die Gemeinderevisionen hat er zudem
mit einem kompetenten Team den Auf- und Ausbau dieses Dienstleistungsbereiches kontinuierlich vorangetrieben und so dazu beigetragen, dass die Truvag heute
auch in diesem Bereich sehr gut im Markt positioniert ist.
Für seine langjährige Firmentreue gratulieren wir Ivan
Hodel ganz herzlich und danken ihm für seinen grossen
Einsatz. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit.
Unser Know-how ist Ihr Profit
Dienstleistungen für die Privatwirtschaft
Dienstleistungen für Gemeinden und öffentlichrechtliche Körperschaften
Revisionsstellenmandate für ordentliche und eingeschränkte Prüfungen
Spezialprüfungen wie Gründungs-, Kapitalerhöhungsund Kapitalherabsetzungsprüfungen
Due Diligence-Prüfungen beim Kauf und Verkauf von
­Unternehmen
Aktien- und Unternehmensbewertungen
Umstellung des Rechnungswesens auf aktuelle Rechnungslegungsstandards (Swiss GAAP FER, IFRS)
Begleitung beim Aufbau des Konzernrechnungswesens
sowie Prüfung von Konzernrechnungen
Prüfung von Abläufen im Hinblick auf den Auf- und Ausbau von Internen Kontrollsystemen (IKS)
Unternehmensanalysen, Umstrukturierungen und Neuausrichtungen
Nachfolgeplanungen und Nachfolgeregelungen
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Revisionsstellenmandate als externe Revisionsstelle
Begleitung von Rechnungs- und Controlling-Kommissionen
Beratungen und Betreuung im Bereich Rechnungswe­sen
Unterstützung bei der Erarbeitung von Finanz- und Aufgabenplänen
Beratung bei Umsetzung und Nutzung der Kostenrechnung
Einführung von Internen Kontrollsystemen (IKS) inkl.
Riskmanagement
Beratung und Begleitung bei der Erstellung von Leitbildern, Strategien und Legislaturzielen
Organisationsanalysen und Umsetzung der Optimierungsmassnahmen
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Ihre Revisions- und Beratungs-Spezialisten
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Rolf Eberle
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CEO, Leiter Wirtschaftsprüfung und -beratung Sursee
dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte
Mandatsleiterin, Treuhänderin FA
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Ivan Hodel
4
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Leiter Wirtschaftsprüfung und -beratung Luzern
BSc Business Administration,
dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte
10
Philipp Steinmann
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Reto Hunkeler
Mandatsleiter, Treuhänder FA, zugelassener Revisor
Sacha Schärli
Mandatsleiter, dipl. Treuhandexperte, zugelassener Revisionsexperte
12
Sandra Guiot-Fuhrer
Mandatsleiterin, Treuhänderin FA, zugelassene Revisorin
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Isabelle Helfenstein-Manz
Mandatsleiterin, Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen FA,
FA für luzernische Steuerfachleute
Mario Britschgi
Mandatsleiter, MSc Business Administration,
dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte
5
Bernhard Herger
Mandatsleiter, BSc Business Administration, dipl. Wirtschaftsprüfer
Stv. CEO, Leiter Wirtschaftsprüfung und -beratung Willisau
dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte
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Sybille Gräni
Andreas Thommen
Mandatsleiter, Betriebsökonom FH,
dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte
Marco Bucher
Mandatsleiter, BSc Business Administration, zugelassener Revisor
Truvag Revisions AG
www.truvag-revision.ch
info@ truvag-revision.ch
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Leopoldstrasse 6
6210 Sursee
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Fax +41 41 818 76 99
Ettiswilerstrasse 12
6130 Willisau
Tel. +41 41 818 75 75
Fax +41 41 818 75 99