Info 2015 Seite 1 Seite 6 Jahresrechnung als Knacknuss Unser Know-how ist Ihr Profit Seite 4 Neues Finanzhaushaltsgesetz Anhang der Jahresrechnung als Knacknuss im neuen Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht (nRLR) ist auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten und muss ab 1. Januar 2015 zwingend angewandt werden. Neben Änderungen u.a. bei den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften beinhaltet dieses auch wesentliche Neuerungen für die Erstellung des Anhangs zur Jahresrechnung. Gesetzliche Grundlage – neues versus altes Recht Neu (Art. 959c und Art. 961a OR) Alt (Art. 663b OR) Art 959c OR: Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält: 1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind; (NEU) 2. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung; (NEU) 3. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird; 4. weitere vom Gesetz verlangte Angaben. Der Anhang enthält: 1. den Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter; 2. den Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; 3. den Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten; 4. den Brandversicherungswert der Sachanlagen; 5. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen; 6. die Beträge, Zinssätze und Fälligkeiten der von der Gesellschaft ausgegebenen Anleihensobligationen; 7. jede Beteiligung, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft wesentlich ist; 8. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird; 9. Angaben über Gegenstand und Betrag von Aufwertungen; 10. Angaben über Erwerb, Veräusserung und Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, einschliesslich ihrer Aktien, die eine andere Gesellschaft hält, an der sie mehrheitlich beteiligt ist; anzugeben sind ebenfalls die Bedingungen, zu denen die Gesellschaft die eigenen Aktien erworben oder veräussert hat; 11. den Betrag der genehmigten und der bedingten Kapitalerhöhung; 12. Angaben über die Durchführung einer Risiko beurteilung; 13. allenfalls die Gründe, die zum vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben; 14. die anderen vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben. Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind: 1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens; (i.d.R. bisher schon aus der Jahresrechnung ersichtlich) 2. eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt; (NEU) 3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapitalund des Stimmenanteils; (teilweise NEU) 4. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten; 5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden; 6. der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können; (teilweise NEU) 7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen; 8. der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten; 9. je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; 10. rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit); (NEU) 11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden; (NEU) 12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung; (NEU) 13. wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag; 14. bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben. Art. 961a OR (Grössere Unternehmen): Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden: 1. zu den langfristigen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren; (NEU) 2. zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen. (NEU) 2 Da das nRLR aufgrund von Art. 959c Abs. 1 Ziff. 1 OR im Anhang Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze verlangt, ist bei der erstmaligen Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts ein Hinweis auf die Umstellung der Rechnungslegung anzubringen. Gemäss Art. 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen kann bei der erstmaligen Anwendung auf die Nennung der Vorjahreszahlen verzichtet werden. Relevanz für das KMU-Umfeld Die vorliegenden Ausführungen beziehen sich primär auf den Einzelabschluss nach Schweizer Obligationenrecht im KMU-Umfeld. Auf Erläuterung zu den gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Konzernrechnung, eines Abschlusses nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder einem Abschluss von börsenkotierten Unternehmen wird bewusst verzichtet. Die Erstellung des Anhangs ist rechtsformneutral und damit für alle Gesellschaftsformen Pflicht. Dies hat unter anderem zur Folge, dass der Anhang neu auch bei Stiftungen und Vereinen Bestandteil der Jahresrechnung ist, sofern diese der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterliegen. Buchführungs- und rechnungslegungspflichtige Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen (Art. 961 – 961d OR) und damit nicht zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Wegfall einzelner alter Bestimmungen Einzelne Angaben müssen nicht mehr aufgeführt werden: Brandversicherungswert der Sachanlagen; Der Wegfall dieser Pflichtangabe macht Sinn, da diese nur eine sehr beschränkte Aussagekraft besass. Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung; Die Praxis hat gezeigt, dass diese meist in Form einer Standardformulierung erfolgte und ebenfalls kaum Aussagekraft hatte. Eine ausführliche Risikobeurteilung haben neu nur noch grössere Unternehmen im Rahmen des zu erstel lenden Lageberichtes vorzunehmen und zu erläutern. Unproblematische Neuerungen Viele der neuen Bestimmungen dürfen in der Praxis wohl kaum zu Problemen führen: Neu sind im Anhang die angewandten Grundsätze zur Erstellung der Jahresrechnung aufzuführen, sofern diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind. Insbesondere ist bei Wahlmöglichkeiten in der Erfassung, Darstellung und Bewertung der gewählte Ansatz zu erläutern. Mögliche Sachverhalte sind die Bewertung von Wertschriften im Anlagevermögen zu Marktpreisen oder die Bilanzierung von Leasinggeschäften. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass eine Erklärung abgegeben werden muss, ob die Anzahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, 50 bzw. 250 liegt. Teilzeitangestellte oder Auszubildende sind in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen. Grössere Unternehmen (Art. 961 – 961d OR) sind zusätzlich verpflichtet, die genaue Anzahl der Vollzeitstellen im Lagebericht auszuweisen. Neu sind Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden offenlegungspflichtig. Wichtig ist, dass nur die im Berichtsjahr zugeteilte Anzahl sowie deren Werte offenzulegen sind. Der Ausweis dieser Rechte von Leitungs- und Verwaltungsorganen hat gegenüber den Mitarbeitenden separat zu erfolgen. Für die Wertermittlung kann bspw. die «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» der Steuerbehörde herangezogen werden. Unter den weiteren vom Gesetz verlangten Angaben (Art. 949c Abs. 1 Ziff. 4 OR) sind bspw. folgende Angelegenheiten zu verstehen: Umrechnungskurse bei Rechnungslegung in Fremdwährung, Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten sowie direkt oder indirekten Beteiligungen (sofern nicht in der Bilanz separat ausgewiesen), Hinweis auf Bewertung zum Börsenkurs/beobachtbaren Marktpreis (z.B. infolge Wahlrecht betreffend Bewertung bei Wertschriften), Angaben über Aufwertungen, Angaben zu Spezialgesetzen (z.B. Umstrukturierung nach Fusionsgesetz FusG). Herausforderungen bei den Neuerungen Der Gesetzgeber verlangt, über die Mindestgliederung hinaus zusätzliche Positionen in der Jahresrechnung auszuweisen oder zu erläutern, wenn diese für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage durch Dritte wesentlich oder aufgrund des Tätigkeitsgebiets üblich sind. Hier empfiehlt es sich, bereits in der Bilanz und Erfolgsrechnung eine möglichst aussagekräftige Struktur zu schaffen, damit der Anhang nicht unübersichtlich wird. Zwingend ist neu auch der Inhalt von ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Posten der Erfolgsrechnung zu erläutern. Bei diesem Punkt gilt grundsätzlich das Wesentlichkeitsprinzip. Als Hilfestellung, ob ein Sachverhalt wesentlich ist, können Kriterien definiert werden wie: Bestimmter Prozentsatz des betrieblichen Ergebnisses (z.B. 5 – 10 %) Bestimmter Prozentsatz des Eigenkapitals (z.B. 1 – 5 %) Wird einer dieser Werte überschritten, gilt das Ereignis grundsätzlich als wesentlich. Zusätzlich muss mitberücksichtigt werden, dass Geschäftsgeheimnisse nicht offenzulegen sind. Nach dem nRLR sind alle wesentlichen direkten und indirekten Beteiligungen offenzulegen. Es handelt sich hierbei um Anteile am Kapital einer anderen Gesellschaft, die einen massgeblichen Einfluss ermöglichen. Auszuweisen sind mindestens Firma, Rechtsform, Sitz, Kapital- und Stimmrechtsanteil und ob die Beteiligung direkt oder indirekt gehalten wird. Neu ist hier, dass auch die indirekten Beteiligungen (welche über eine Tochtergesellschaft gehalten werden) aufgeführt werden müssen. Somit wird auf der Stufe der Obergesellschaft praktisch die gesamte Konzernstruktur offengelegt. bei einfachen Gesellschaften. Auch hier gelten der Grundsatz der Wesentlichkeit und die Einschränkung bezüglich Geschäftsgeheimnisses. Im nRLR wird der Leasingbegriff im Gesetz weiter gefasst. Nach dem Gesetzeswortlaut sind «der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen» aufzuführen, die nicht innerhalb von 12 Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können. Aus diesem Grund stellen bspw. langfristige Mietverträge, welche nicht innerhalb von 12 Monaten auslaufen oder gekündigt werden können, ebenfalls einen ausweispflichtigen Tatbestand dar. Ein Ausweis nach Fälligkeiten innerhalb der jeweiligen Kategorie ist empfehlenswert (z.B. 1 – 5 Jahre, über 5 Jahre). Die Gesetzesänderung bringt diverse Neuerungen mit sich, die Fragen zur Offenlegung beinhalten können. Um die Vollständigkeit des Anhangs zu gewährleisten, empfiehlt es sich, jährlich bei der Abschlusserstellung den Gesetzestext zu konsultieren und Punkt für Punkt betreffend Anwendbarkeit auf das eigene Unternehmen zu hinterfragen (Checklisten-Prinzip). Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, rechtzeitig mit der Revisionsstelle Kontakt aufzunehmen und deren Meinung einzuholen. Eventualverbindlichkeiten sind seit dem 1. Januar 2015 neu im Anhang auszuweisen. Unter diesen Begriff fallen rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder keine verlässliche Schätzung über die Höhe des Mittelabflusses gemacht werden kann (ansonsten müsste bereits in der Jahresrechnung eine entsprechende Rückstellung gebildet werden). Mögliche ausweispflichtige Tatbestände sind z.B. hängige Rechtsstreitigkeiten oder Solidarhaftungen Fazit Autoren : Mario Britschgi BSc Business Administration dipl. Wirtschaftsprüfer zugelassener Revisionsexperte Truvag Revisons AG, Luzern Rolf Eberle dipl. Wirtschaftsprüfer zugelassener Revisionsexperte Truvag Revisons AG, Sursee Neues Finanzhaushaltsgesetz für Luzerner Gemeinden – Änderungen in der Rechnungsprüfung? Aufgrund der stetigen Entwicklungen des öffentlichen Rechnungswesens (u.a. betriebsbuchhalterische Ansätze) und veränderten Ansprüchen an die kommunale Finanzberichterstattung werden auch im Kanton Luzern die Bestimmungen für den Finanzhaushalt der Gemeinden angepasst – dies im Rahmen der gesamtschweizerischen Einführung des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells 2 (HRM2). In diesem Zusammenhang sind auch die zukünftigen Anforderungen an die Rechnungsprüfung zu hinterfragen. Die folgenden Ausführungen befassen sich mit dieser Thematik. Rechnungsprüfungsorgan im Entwurf des neuen Finanzhaushaltsgesetzes Die Vorlage zum Gesetz über den Finanzhaushalt für Gemeinden des Kantons Luzern war von September 2014 bis Januar 2015 in der Vernehmlassung bei Parteien, Gemeinden und weiteren Interessengruppen. Dabei wird die Beibehaltung der geltenden Bestimmungen zur Rechnungsprüfung und Controlling mehrheitlich begrüsst. Konkret heisst dies, dass als Rechnungsprüfungsorgan weiterhin eine Rech- nungskommission, ein selbstständiges und unabhängiges Fachorgan der Verwaltung oder eine externe Revisionsstelle eingesetzt werden kann. Für die externe Revisionsstelle gelten im Weiteren sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Aktiengesellschaft (Art. 727 ff. OR). Somit unterliegen die externen Revisionsstellen den gleichen Anforderungen und Unabhängigkeitsvoraussetzungen wie bei der Rechnungsprüfung von juristischen Personen. An die Mitglieder der Rechnungskommissionen sollen jedoch weiterhin keine Anforderungen hinsichtlich Befähigung/Fachkunde und Unabhängigkeit gestellt werden – so zumindest gemäss Entwurf des neuen Finanzhaushaltsgesetzes (FHGG). Im Kanton Zürich beispielsweise muss die Rechnungsprüfung an eine externe Revisionsstelle ausgelagert werden, wenn die Rechnungskommission keinen qualifizierten Prüfer in den eigenen Reihen hat. Gerade in diesem Bereich wird es also voraussichtlich im Kanton Luzern auch in Zukunft grosse Unterschiede zwischen externen Revi sionsstellen und Rechnungskommissionen geben. > Fortsetzung auf Seite 5 4 Komplexität des Rechnungswesens und der Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung von Gemeinden beinhaltet in der Regel denselben Ablauf und dieselben Grundsätze wie bei der Prüfung von kleinen oder mittelgrossen Unternehmen. Neben Fachwissen im Bereich des Rechnungswesens sind Kenntnisse über das Revisionshandwerk gefragt. Mit der Einführung des HRM2 wird die Komplexität des Rechnungswesens weiter zunehmen. Nebst Begriffsanpassungen, neuen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften wird die Jahresrechnung mit einer Geldflussrechnung, einem gestuften Erfolgsausweis sowie einem wesentlich ausgebauten Anhang (u.a. mit einem detaillierten Eigenkapitalnachweis) erweitert. Die Rechnungslegung nach HRM2 soll schlussendlich ein Bild des Finanzhaushalts abgeben, welches möglichst weitgehend der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht (angelehnt an das True and Fair View-Prinzip). In der Vernehmlassungsbotschaft zum Entwurf des neuen FHGG vom 26.08.2014 wird diese Maxime treffend formuliert: «Mit der Rechnungslegung soll nicht Politik gemacht werden, sondern politische Entscheide lediglich auf Basis einer tatsächlichen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unterstützt werden.» Aufgrund der zunehmenden Komplexität im öffentlichen Rechnungswesen müssen nicht nur die Mitarbeitenden in den Finanzabteilungen der Gemeinden ihr Fachwissen erweitern, sondern auch die Mitglieder von Rechnungskommissionen müssen geschult werden. Kenntnisse lediglich über die politischen Herausforderungen und das Umfeld einer Gemeinde reichen also bei Weitem nicht mehr aus, um die Verantwortung als Mitglied einer Rechnungskommission (inkl. strategischen Controlling-Aufgaben) wahrzunehmen. Mehrwert aus der Rechnungsprüfung Die Revision hat grundsätzlich die Aufgabe, die Jahresrechnung hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen bzw. die Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem Rechnungslegungsstandard zu bestätigen. Im Umkehrschluss herrscht oft die eher negativ geprägte Wahrnehmung, es sei das ausschliessliche Ziel der Revision, Fehler aufzudecken. Diese Betrachtungsweise ist nicht falsch, wird aber der Tätigkeit der Revisionsstelle nicht gerecht. Eine kompetente Rechnungsprüfung geht über diesen Konformitätsnachweis hinaus. Sie räumt Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Interpretation von Rechnungslegungsnormen sowie Fragen bei der Bewertung und Offenlegung aus dem Weg. Gerade mit der Einführung von HRM2 werden fachliche Beurteilungen durch Revisionsexperten gefragt sein. Die Revision weist auch auf Schwachpunkte im Kontrollsystem sowie auf Risiken hin und trägt so dazu bei, Geschäftsabläufe sicherer und effizienter zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Entwurf des neuen FHGG vorgesehen ist, dass die Gemeinden ein Internes Kontrollsystem (IKS) sicherzustellen haben. Revisionsexperten können bei der Erarbeitung eines IKS durchaus unterstützend 5 mitwirken, auch wenn vorgesehen ist, dass das IKS neben der Jahresrechnung und Rechnungsablage der Sonder- und Zusatzkredite explizit ein Prüfungsgegenstand darstellt. Grundlage für den dargestellten Mehrwert einer Revision ist auf jeden Fall eine langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie ein konstruktiver Dialog zwischen Gemeinde und Rechnungsprüfungsorgan. Ob dieser Mehrwert einer Revision auch durch «Laienrevisoren» einer Rechnungskommission geboten werden kann, hängt wohl sehr stark von der personellen Zusammensetzung der Rechnungskommission ab. Fazit Durch die Professionalisierung der Rechnungsprüfung wird das Vertrauen der Anspruchsgruppen (Steuerpflichtige, Stimmberechtigte, Parlament, Verwaltung, Gläubiger, Medien etc.) in die Gemeinde gestärkt. Zudem können sowohl der Gemeinderat als auch die Verwaltung von den gesammelten Erfahrungen der externen Revisionsstelle profitieren. Autoren : Philipp Steinmann MSc Business Administration dipl. Wirtschaftsprüfer zugelassener Revisionsexperte Truvag Revisions AG, Willisau Ivan Hodel dipl. Wirtschaftsprüfer zugelassener Revisionsexperte Truvag Revisions AG, Willisau Seit 25 Jahren im Dienste unserer Kunden Es ist äusserst wertvoll, auf langjährige und erfahrene Mitarbeitende in den eigenen Reihen zählen zu dürfen. Dadurch erhalten unsere Dienstleistungen ein Gesicht und der Kontakt zu unseren Kunden eine persönliche Note. Am 1. September durfte Ivan Hodel auf 25 erfolgreiche Jahre bei der Truvag zurückblicken. Durch seine kontinuierliche, fachliche und persönliche Weiterentwicklung hat er auch die Entwicklung der Truvag mitgeprägt. Sein konsequentes Handeln und seine hohe Fachkompetenz stellen seit Jahren eine grosse und bewährte Stütze der Truvag Revisions AG dar. Ivan Hodel leitet seit vielen Jahren die Wirtschaftsprüfung am Standort Willisau. Als Verantwortlicher für die Gemeinderevisionen hat er zudem mit einem kompetenten Team den Auf- und Ausbau dieses Dienstleistungsbereiches kontinuierlich vorangetrieben und so dazu beigetragen, dass die Truvag heute auch in diesem Bereich sehr gut im Markt positioniert ist. Für seine langjährige Firmentreue gratulieren wir Ivan Hodel ganz herzlich und danken ihm für seinen grossen Einsatz. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit. Unser Know-how ist Ihr Profit Dienstleistungen für die Privatwirtschaft Dienstleistungen für Gemeinden und öffentlichrechtliche Körperschaften Revisionsstellenmandate für ordentliche und eingeschränkte Prüfungen Spezialprüfungen wie Gründungs-, Kapitalerhöhungsund Kapitalherabsetzungsprüfungen Due Diligence-Prüfungen beim Kauf und Verkauf von Unternehmen Aktien- und Unternehmensbewertungen Umstellung des Rechnungswesens auf aktuelle Rechnungslegungsstandards (Swiss GAAP FER, IFRS) Begleitung beim Aufbau des Konzernrechnungswesens sowie Prüfung von Konzernrechnungen Prüfung von Abläufen im Hinblick auf den Auf- und Ausbau von Internen Kontrollsystemen (IKS) Unternehmensanalysen, Umstrukturierungen und Neuausrichtungen Nachfolgeplanungen und Nachfolgeregelungen ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ 1 2 3 4 5 ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ 6 Revisionsstellenmandate als externe Revisionsstelle Begleitung von Rechnungs- und Controlling-Kommissionen Beratungen und Betreuung im Bereich Rechnungswesen Unterstützung bei der Erarbeitung von Finanz- und Aufgabenplänen Beratung bei Umsetzung und Nutzung der Kostenrechnung Einführung von Internen Kontrollsystemen (IKS) inkl. Riskmanagement Beratung und Begleitung bei der Erstellung von Leitbildern, Strategien und Legislaturzielen Organisationsanalysen und Umsetzung der Optimierungsmassnahmen 7 8 9 10 11 12 Ihre Revisions- und Beratungs-Spezialisten 1 Rolf Eberle 7 CEO, Leiter Wirtschaftsprüfung und -beratung Sursee dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte Mandatsleiterin, Treuhänderin FA 8 2 Ivan Hodel 4 9 Leiter Wirtschaftsprüfung und -beratung Luzern BSc Business Administration, dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte 10 Philipp Steinmann 11 Reto Hunkeler Mandatsleiter, Treuhänder FA, zugelassener Revisor Sacha Schärli Mandatsleiter, dipl. Treuhandexperte, zugelassener Revisionsexperte 12 Sandra Guiot-Fuhrer Mandatsleiterin, Treuhänderin FA, zugelassene Revisorin 6 Isabelle Helfenstein-Manz Mandatsleiterin, Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen FA, FA für luzernische Steuerfachleute Mario Britschgi Mandatsleiter, MSc Business Administration, dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte 5 Bernhard Herger Mandatsleiter, BSc Business Administration, dipl. Wirtschaftsprüfer Stv. CEO, Leiter Wirtschaftsprüfung und -beratung Willisau dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte 3 Sybille Gräni Andreas Thommen Mandatsleiter, Betriebsökonom FH, dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte Marco Bucher Mandatsleiter, BSc Business Administration, zugelassener Revisor Truvag Revisions AG www.truvag-revision.ch info@ truvag-revision.ch 6 Leopoldstrasse 6 6210 Sursee Tel. +41 41 818 77 77 Fax +41 41 818 77 99 Hallwilerweg 2 6003 Luzern Tel. +41 41 818 78 78 Fax +41 41 818 78 99 Hauptstrasse 36 6260 Reiden Tel. +41 41 818 76 76 Fax +41 41 818 76 99 Ettiswilerstrasse 12 6130 Willisau Tel. +41 41 818 75 75 Fax +41 41 818 75 99
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