Strafe - Rechtswissenschaftliches Institut

Rechtswissenschaftliches Institut
Jugendstrafrecht /
Sanktionenrecht
Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht
Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
[email protected]
08.12.2015
Seite 1
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Folien zur Vorlesung
www.rwi.uzh.ch/jositsch/lehrveranstaltung
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
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Übersicht Vorlesungsablauf
Datum
Zeit
Inhalt
1.
Fr 18.09.
16.15 – 18.00
JStG (Vorlesung 1)
Daniel Jositsch
2.
Fr 25.09.
16.15 – 18.00
JStG (Vorlesung 2)
Daniel Jositsch
3.
Fr 02.10.
16.15 – 18.00
JStG (Referat)
4.
Fr 09.10.
16.15 – 18.00
AT II (Referat)
Marcel RiesenKupper
Gregor Tönnissen
Mi 14.10.
13:30 – 16:30
JVA Lenzburg
Fr 16.10.
16.15 – 18.00
Hinweis: Uhrzeit
ohne Hin- und
Rückfahrt
JStPO (Vorlesung 3)
Mi 21.10.
13:30 – 16:30
JVA Lenzburg
6.
Fr 23.10.
16.15 – 18.00
Hinweis: Uhrzeit
ohne Hin- und
Rückfahrt
JStPO (Vorlesung 4)
7.
Fr 30.10.
16.15 – 18.00
JStPO (Vorlesung 5)
5.
08.12.2015
Gefängnisbesuche
Dozierende
Martina Conte
Daniel Jositsch
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Luca Baici
Daniel Jositsch
Daniel Jositsch
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Mi 04.11.
13:15 – 15:40
Hinweis: Uhrzeit
ohne Hin- und
Rückfahrt
AT II (Referat)
Anstalten Hindelbank
Fr 06.11.
16.15 – 18.00
Mi 11.11.
13:45 – 16:30
Hinweis: Uhrzeit
ohne Hin- und
Rückfahrt
AT II (Vorlesung 6)
Massnahmezentrum Uitikon
Fr 13.11.
16.00 – 18.00
Mi 18.11.
13:30 – 16:45
JVA Pöschwies
16.15 – 18.00
Hinweis: Uhrzeit
ohne Hin- und
Rückfahrt
AT II (Vorlesung 7)
10.
Fr 20.11.
11.
Fr 27.11.
16.15 – 18.00
AT II (Vorlesung 8)
Daniel Jositsch
12.
Fr 04.12.
16.15 – 18.00
AT II (Referat)
Martin Vinzens
13.
Fr 11.12.
16.15 – 18.00
AT II (Referat)
Jérôme Endrass
14.
Fr 18.12.
16.15 – 18.00
AT II (Referat)
Thomas Noll
8.
9.
08.12.2015
Jana Johanna
Drzalic
Astrid Rossegger
Luca Baici
Daniel Jositsch
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Madeleine von Rotz
Daniel Jositsch
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Rechtswissenschaftliches Institut
Teil 1: Jugendstrafrecht
Teil 2: Jugendstrafprozessrecht
Teil 3: Sanktionenrecht im Erwachsenenstrafrecht
08.12.2015
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Rechtswissenschaftliches Institut
Teil 1: Jugendstrafrecht
Literaturhinweise:
AEBERSOLD PETER, Schweizerisches Jugendstrafrecht,
2. Aufl., Bern 2011
08.12.2015
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Teil 1: Jugendstrafrecht
Überblick
Grundsätze
Strafen
Schutzmassnahmen
08.12.2015
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Urteile gegen Jugendliche 2014
Urteile insgesamt
11’484
Männliche Täter
78,05%
Weibliche Täterin
21,95%
Täter unter 15 Jahre
35,83%
Täter ab 15 Jahre
64,17%
Quelle: Bundesamt für Statistik, Neuchâtel, Daten, Indikatoren – Kennzahlen,; Stand der Datenbank: 27. April 2015
08.12.2015
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Urteile gegen Jugendliche 2014
Schweizerische Täter
68,14%
Ausländische Täter
31,86%
Erziehungsmassnahmen
4,6%
Strafen
91,6%
Absehen von Strafe
3,8%
Quelle: Bundesamt für Statistik, Neuchâtel, Daten, Indikatoren – Kennzahlen,; Stand der Datenbank: 27. April 2015
08.12.2015
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Grundsätze des Jugendstrafrechts
Jugendlicher als Täter
: keine strafrechtliche Verantwortung der
erziehungsberechtigten Person
Sonderstrafrecht
: für Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren
Täterstrafrecht
: spezialpräventive Zielsetzung
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Grundsätze des Jugendstrafrechts
Erziehungsgedanke, Art. 2 Abs. 1 JStG
: «Wegleitend für die Anwendung dieses
Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung
des Jugendlichen.»
Zweispuriges Sanktionensystem, dualistischvikariierend
08.12.2015
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Rechtswissenschaftliches Institut
Anwendung JStG
Jugendliche Straftäter
: Tatbegehung zwischen 10. und 18. Altersjahr
(Art. 1 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 3 Abs. 1 JStG)
JStG ergänzt StGB
: Grundregeln AT StGB gelten, Delikte des BT
gelten. JStG ergänzt insbesondere in den
Bereichen Sanktionen, Verfahren und Vollzug
08.12.2015
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Falllösung JStG
I. Objektiver Tatbestand: StGB
II. Subjektiver Tatbestand: StGB
III. Rechtsfertigungsgründe: StGB
IV. Schuld und Schuldausschliessungsgründe
: StGB + Art. 9 Abs. 3 JStG
V. Fazit
: Strafbarkeit gegeben +
«Jugendlicher» gemäss Art. 3 Abs. 1 JStG +
Sanktion gemäss JStG
08.12.2015
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Übersicht
Inhalt
JStG
08.12.2015
Sanktionen/Vollzug
Verfahren
Art. 10 - 35
Art. 43
Art. 5 - 9
Art. 36 f.
Art. 38 - 42
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Übersicht
Sanktionen
des JStG
Sanktionen JStG
Schutzmassnahmen
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Strafen
Aufsicht
Verweis
Persönliche
Betreuung
Persönliche Leistung
Ambulante
Behandlung
Busse
Unterbringung
Freiheitsentzug
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Rechtswissenschaftliches Institut
Übersicht
Strafen
des JStG
Sanktionen
JStG
Strafen
Verweis
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Persönliche
Leistung
Busse
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Freiheitsentzug
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Einsatzmöglichkeiten der Jugendstrafen
Verweis
Persönliche
Busse
Freiheitsentzug
Leistung
Alter 10 – 15
Ja
Ja, bis 10 Tage
nein
Nein
Alter 15 – 16
Ja
Ja
Ja
Ja, bis 1 Jahr
Alter 16 - 18
Ja
Ja
Ja
Ja
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Strafbefreiung (Art. 21)
− Gefährdung der Schutzmassnahme
− geringe Schuld und Tatfolgen
− Wiedergutmachung
− Unmittelbare Tatbetroffenheit
− Alternative Bestrafung erfolgt
− lange Zeitdauer
08.12.2015
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Verweis (Art. 22)
Förmliche Missbilligung der Tat
ev. Probezeit
ev. Weisungen
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Persönliche Leistung (Art. 23)
Entschädigungslose soziale Leistung +
zu Gunsten des Geschädigten
: alternativ Teilnahme an Kursen
Dauer
: max. 3 Monate
: Täter unter 15 Jahren max. 10 Tage
08.12.2015
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Busse (Art. 24)
Nur für Täter ab 15 Jahren
Maximalbetrag: CHF 2000.-
08.12.2015
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Freiheitsentzug: Dauer (Art. 25)
Strafe
Voraussetzung
Freiheitsentzug bis zu 1 Jahr
1. mind. 15 Jahre alt
2. Verbrechen oder Vergehen als Tat
Freiheitsentzug 1 - 4 Jahre
1. mind. 16 Jahre alt
2. alternativ:
08.12.2015
-
Verbrechen mit Mindeststrafe gem.
StGB 3 Jahre
-
Tat nach StGB 122, 140 Ziff. 3 oder
184 + besonders skrupellos
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Freiheitsentzug – c. Vollzug (Art. 27)
Änderung von Abs. 1:
«Der Freiheitsentzug bis zu einem Jahr kann in Form
der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) vollzogen
werden. Der Freiheitsentzug bis zu einem Monat kann
auch tageweise vollzogen werden. Dabei wird die
Strafe in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die
auf Ruhe- oder Ferientage des Jugendlichen fallen.»
08.12.2015
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Bedingte Entlassung aus Freiheitsentzug (Art. 28 ff.)
Voraussetzungen
− 1/2 der Strafe, mind. aber 2 Wochen
− Günstige Prognose
Probezeit und Weisungen (Art. 29)
Bei Bewährung: endgültige Entlassung (Art. 30)
Bei Nichtbewährung: Entscheid über
Rückversetzung (Art. 31)
08.12.2015
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Verbindung von Strafen/Gesamtstrafe (Art. 33 f.)
Persönliche Leistung in Form von Kursen etc. oder
Freiheitsentzug können kombiniert werden mit Busse
Mehrere gleichartige Strafen können zu einer
Gesamtstrafe (angemessene Erhöhung Strafe der
schwersten Tat) zusammengeführt werden
08.12.2015
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Bedingter Strafvollzug (Art. 35)
Strafart
: persönliche Leistung, Busse, Freiheitsentzug bis 30 Mt.
Voraussetzung
: unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um Täter
von weiterer Delinquenz (Verbr./Verg.) abzuhalten
Folge
: bedingter oder teilbedingter Vollzug
Probezeit und Weisungen
Bewährung: endgültige Entlassung
Nichtbewährung: Entscheid über Rückversetzung
08.12.2015
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Schutzmassnahmen
Sanktionen JStG
Schutzmassnahmen
Aufsicht
08.12.2015
Persönliche
Betreuung
Ambulante
Behandlung
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Unterbringung
Seite 27
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Anordnung Schutzmassnahme (Art. 10)
=
- Jugendlicher hat eine Tat begangen
- Abklärung ergibt Bedarf nach besonderer
erzieherischer oder therapeutischer Behandlung
Folge
: Anordnung Schutzmassnahme unabhängig
von Schuldfähigkeit bzw. Strafe
08.12.2015
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Seite 28
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Aufsicht (Art. 12)
= Erziehungsberechtigte treffen Vorkehrungen für
erzieherische Betreuung oder therapeutische
Behandlung
Folge
: urteilende Behörde bestimmt Person oder
Stelle, der Einblick zu gewähren ist
08.12.2015
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Persönliche Betreuung (Art. 13)
= Aufsicht gemäss Art. 12 genügt nicht
Folge
: urteilende Behörde bestimmt Person, die
Eltern in Erziehungsaufgabe unterstützt und
Jugendlichen persönlich betreut
08.12.2015
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Unterbringung (Art. 15 f.)
= Notwendige erzieherische Betreuung oder
therapeutische Behandlung kann nur stationär
sichergestellt werden
Folge
: Unterbringung bei Privatpersonen oder in
Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen
08.12.2015
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Ambulante Behandlung (Art. 14)
= Erzieherische Betreuung oder therapeutische
Behandlung (psychisch oder wegen
Suchtmittelabhängigkeit) kann ambulant erfolgen
Ambulante Behandlung kombinierbar mit:
− Aufsicht
− Persönliche Betreuung
− Unterbringung in Erziehungseinrichtung
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 32
Rechtswissenschaftliches Institut
Vollzug der Schutzmassnahme (Art. 17 ff.)
Angemessener Unterricht und Ausbildung sind zu
gewährleisten
Nach Bedarf ist Schutzmassnahme in andere
Schutzmassnahme umwandelbar
Ende der Schutzmassnahme, wenn
− Zweck erreicht
− keine Wirkung mehr zu erwarten
− 25. Altersjahr des Täters (Art. 19 Abs. 2 JStG)
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 33
Rechtswissenschaftliches Institut
Verhältnis Strafen und Massnahmen
(Art. 11 und 32)
Anordnung einer Schutzmassnahme bei
Massnahmebedürftigkeit unabhängig von
Schuldfähigkeit
Anordnung der Strafe, wenn Täter schuldhaft
gehandelt hat, unabhängig von allfälliger
Schutzmassnahme
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 34
Rechtswissenschaftliches Institut
Verhältnis Strafen und Massnahmen (Art. 11 und 32)
Aufsicht
Persönliche
Unterbringung
Betreuung
Ambulante
Behandlung
Verweis
Dual.
Dual.
Dual.
Dual.
Pers. Leistung
Dual.
Dual.
Dual.
Dual.
Busse
Dual.
Dual.
Dual.
Dual.
bedingter
Dual.
Dual.
Dual.
Dual.
Unbedingter
Dual. vik.
Dual. vik.
Dual. vik.
Dual. vik.
Freiheitsentzug
(fak.)
(fak.)
Freiheitsentzug
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
(fak.)
Seite 35
Rechtswissenschaftliches Institut
Verfolgungsverjährung (Art. 36)
Freiheitsstrafe gem. StGB über 3 Jahre
5 Jahre
Freiheitsstrafe gem. StGB bis zu 3 Jahren
3 Jahre
Andere Strafe als Freiheitsstrafe gem. StGB
1 Jahr
Gewalt- oder Sexualdelikt gem. Katalog gegenüber
Kind unter 16 Jahren
Verjährung dauert mind. bis
25. Altersjahr des Opfers
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 36
Rechtswissenschaftliches Institut
Vollstreckungsverjährung (Art. 37)
Urteil Freiheitsentzug von über 6 Mt.
4 Jahre
Jede andere Strafe
2 Jahre
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 37
Rechtswissenschaftliches Institut
Übergangsbestimmung vom 19. Juni 2015 zur
Änderung beachten
Beachte Art. 48a JStG als Übergangsbestimmung
: «Auf Jugendliche, gegenüber denen vor Inkrafttreten
der Änderung vom 19. Juni 2015 eine Massnahme
angeordnet wurde, findet Artikel 19 Abs. 2 in der
Fassung vom 19. Juni 2015 Anwendung.»
Art. 19 Abs. 2 JStG – Fassung vom 19. Juni 2015:
«Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25.
Altersjahres.»
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 38
Rechtswissenschaftliches Institut
Teil 2: Jugendstrafprozessrecht
Teil 2.1:
Einleitung
Eigenheiten und Grundsätze
Teil 2.2:
Einzelne Bestimmungen der JStPO
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 39
Rechtswissenschaftliches Institut
Teil 2: Jugendstrafprozessrecht
Literaturhinweise:
JOSITSCH DANIEL/RIESEN-KUPPER MARCEL/BRUNNER CLAUDIA
V./MURER-MIKOLASÉK ANGELIKA, Schweizerische
Jugendstrafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010
JOSITSCH DANIEL/MURER MIKOLÁSEK ANGELIKA, Die
Schweizerische Jugendstrafprozessordnung: Ein Balanceakt
zwischen Rechtsstaat und Erziehungsgrundsatz, ZStrR 127
(3/2009), S. 290 – 320, www.zstrr.recht.ch
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr.
iur. Daniel Jositsch
Seite 40
Rechtswissenschaftliches Institut
Überblick
Teil 2.1.
Einleitung
Eigenheiten und Grundsätze des
Jugendstrafprozesses
Teil 2.2.
Einzelne Bestimmungen der JStPO
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 41
Rechtswissenschaftliches Institut
Einleitung
Gesetzliche Grundlagen
Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20.
März 2009, BBl 2009, 1993 ff.
Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober
2007, BBl 2007, 6977 ff.
www.ejpd.admin.ch → Sicherheit → Gesetzgebung →
Strafprozess
UN-Kinderrechtskonvention (KRK), SR 0.107
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), SR 0.101
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 42
Rechtswissenschaftliches Institut
Einleitung
Entstehung der JStPO
Bis 2011 kantonale Regelung
Vereinheitlichung mit Annahme der Justizreform
(Art. 123 BV)
Ausarbeitung zusammen mit StPO
Weiterentwicklung der kantonalen Regelungen unter
Berücksichtigung der Mindestnormen des
internationalen Rechts
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 43
Rechtswissenschaftliches Institut
Eigenheiten und Grundsätze
Lex specialis
Besonderer Charakter des Jugendstrafrechts erfordert
Regelung in eigenem Gesetz
JStPO = lex specialis zur StPO (Art. 3 JStPO)
StPO-Normen sinngemäss auf Jugendliche anwendbar
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 44
Rechtswissenschaftliches Institut
Eigenheiten und Grundsätze
Erziehungsmodell
Jugendstrafrecht
Rechtsstaatliches Modell
Jugendstrafrecht
Straffälliges Kind als Opfer seines
Umfelds
straffälliges Kind als schuldfähiger
Täter
Sanktion richtet sich nach dem Täter
Sanktion entspricht Tat/Verschulden
Schutzmassnahmen
Strafen
Kompensation von Erziehungsdefiziten
Vergeltung, Gerechtigkeit
Jugendstrafverfahren
Jugendstrafverfahren
Verfahren Teil des Erziehungsprozesses
Gerechtigkeit durch faires Verfahren
Informelles Verfahren
reguläres Strafverfahren
Grosser Ermessenspielraum
Verfahren klar geregelt
Verfahrensgarantien irrelevant
Verfahrensrechte elementar
08.12.2015
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Seite 45
Rechtswissenschaftliches Institut
Eigenheiten und Grundsätze
Ausgleich zwischen den beiden Modellen im
Jugendstrafverfahren gemäss JStPO
Erziehungsmodell
–
Dienende Funktion des formellen Rechts: Erziehungsziel ist auch für
das Verfahren massgebend (JStPO 4 I).
–
Die Ausgestaltung des Strafverfahrens darf dem Erziehungsziel nicht
schaden.
Rechtsstaatliches Modell
–
Jugendstrafrecht ist eine strafrechtliche Ordnung (keine fürsorgliche)
–
verfahrensrechtliche Minimalstandards müssen immer gewährt werden
–
Beschränkungen der Verfahrensrechte soweit aufgrund des
Erziehungsziels nötig
–
Bei schweren Fällen keine Beschränkungen der Verfahrensrechte
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 46
Rechtswissenschaftliches Institut
Eigenheiten und Grundsätze
Auswirkungen des Erziehungsziels auf das Verfahren
Täterprinzip statt Tatprinzip
– Abklärung der Persönlichkeit (JStG 9 / JStPO 31)
– Befragung des Jugendlichen / Äusserungsrecht
(JStPO 4 II)
– Abklärungen im Umfeld / Einbezug der Eltern
(JStPO 4 I und 12)
Spezifisches Opportunitätsprinzip
Spezialisierte Jugendstrafbehörden
Prinzip der Einheitlichkeit
Beschleunigungsgebot
08.12.2015
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Seite 47
Rechtswissenschaftliches Institut
Eigenheiten und Grundsätze
Auswirkungen des Erziehungsziels auf das Verfahren
Täterprinzip statt Tatprinzip
– Abklärung der Persönlichkeit (JStG 9 / JStPO 31)
– Befragung des Jugendlichen / Äusserungsrecht
(JStPO 4 II)
– Abklärungen im Umfeld / Einbezug der Eltern
(JStPO 4 I und 12)
Spezifisches Opportunitätsprinzip
Spezialisierte Jugendstrafbehörden
Prinzip der Einheitlichkeit
Beschleunigungsgebot
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 48
Rechtswissenschaftliches Institut
Eigenheiten und Grundsätze
Auswirkungen des Erziehungsziels auf das Verfahren
Täterprinzip statt Tatprinzip
– Abklärung der Persönlichkeit (JStG 9 / JStPO 31)
– Befragung des Jugendlichen / Äusserungsrecht
(JStPO 4 II)
– Abklärungen im Umfeld / Einbezug der Eltern
(JStPO 4 I und 12)
Spezifisches Opportunitätsprinzip
Spezialisierte Jugendstrafbehörden
Prinzip der Einheitlichkeit
Beschleunigungsgebot
08.12.2015
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Seite 49
Rechtswissenschaftliches Institut
Eigenheiten und Grundsätze
Auswirkungen des Erziehungsziels auf das Verfahren
Täterprinzip statt Tatprinzip
– Abklärung der Persönlichkeit (JStG 9 / JStPO 31)
– Befragung des Jugendlichen / Äusserungsrecht
(JStPO 4 II)
– Abklärungen im Umfeld / Einbezug der Eltern
(JStPO 4 I und 12)
Spezifisches Opportunitätsprinzip
Spezialisierte Jugendstrafbehörden
Prinzip der Einheitlichkeit
Beschleunigungsgebot
08.12.2015
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Seite 50
Rechtswissenschaftliches Institut
Prinzip der Einheitlichkeit
Prinzip der Einheitlichkeit
= eine Magistratsperson ist an allen Verfahrensabschnitten
beteiligt (Untersuchung, Urteil, Vollzug)
besser abgestimmte Sanktionen
erzieherische Wirkung durch Vertrauensverhältnis
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 51
Rechtswissenschaftliches Institut
Das Prinzip der Einheitlichkeit
Bisherige kantonale Regelungen
Prinzip der Einheitlichkeit
: Modell Jugendanwalt
–
Normale Fälle: durch Jugendanwalt erledigt
–
Schwere Fälle: Jugendgericht zuständig
Jugendanwalt als Ankläger vor Gericht
: Modell Jugendrichter
–
Normale Fälle durch Jugendrichter erledigt
–
Schwere Fälle: Jugendgericht zuständig
Jugendrichter als Mitglied des Jugendgerichts
Unterscheidung nur bei den schweren Fällen (knapp 10 %)
relevant
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 52
Rechtswissenschaftliches Institut
Prinzip der Einheitlichkeit
Regelung in der JStPO
Wahlmöglichkeit für die Kantone: Jugendanwalt oder
Jugendrichtermodell zugelassen (vgl. JStPO 6)
Prinzip der Einheitlichkeit weiterhin vorgesehen
Problem: Widerspruch zum Anspruch auf unabhängigen
und unparteiischen Richter, daher:
Ablehnungsrecht gem. Art. 9 JStPO
siehe dazu Stefan Trechsel, Jugendstrafverfahren
im Rechtsstaat, Jusletter vom 7. Januar 2002
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 53
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Eigenheiten und Grundsätze
Auswirkungen des Erziehungsziels auf das Verfahren
Täterprinzip statt Tatprinzip
– Abklärung der Persönlichkeit (JStG 9 / JStPO 31)
– Befragung des Jugendlichen / Äusserungsrecht (JStPO 4
II)
– Abklärungen im Umfeld / Einbezug der Eltern (JStPO 4 I
und 12)
Spezifisches Opportunitätsprinzip
Spezialisierte Jugendstrafbehörden
Prinzip der Einheitlichkeit
Beschleunigungsgebot
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 54
Rechtswissenschaftliches Institut
Beschleunigungsgebot
Zusammenhang zur Tat
Schutz- und Erziehungsmassnahmen rasch einsetzen
Kernanliegen zur Bekämpfung von Jugendgewalt
Bisher zu lange Verfahrensdauer:
–
90 % < 1 Jahr
–
durchschnittlich ca. 5 Monate
Keine explizite Verankerung in JStPO
StPO 5 I anwendbar
Konkrete Regelungen zur Beschleunigung:
–
Strafbefehlsverfahren (Art. 32 JStPO)
–
Mitwirkungspflicht der Behörden (Art. 31 JStPO)
–
Prinzip der Einheitlichkeit
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
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Repetitionsfragen
1. Der 13-jährige Marco lebt mit seiner alkoholkranken, allein erziehenden
Mutter. Nun wird er verdächtigt, an einem Raubüberfall beteiligt
gewesen zu sein. Die Tat kann ihm aber nicht nachgewiesen werden.
Kann die Untersuchungsbehörde die Platzierung in einer Pflegefamilie
anordnen?
2. Gemäss Art. 4 Abs. 2 JStPO ist der Jugendliche persönlich anzuhören.
Welches Modell (Erziehungs- oder rechtsstaatliches Modell) kommt
hiermit zum Ausdruck?
3. Welche Rolle nimmt der Jugendanwalt in den ca. 10% schweren Fällen
ein? Was wäre im gleichen Fall die Aufgabe des Jugendrichters?
4. Wäre ein öffentliches Strafverfahren bei Jugendlichen gemäss der
Ausrichtung des schweizerischen Jugendstrafrechts sinnvoll?
5. Was besagt das Prinzip der Einheitlichkeit? Was ist dabei das Problem
und wie versucht die JStPO, dieses zu entschärfen?
6. Jan, 13 Jahre alt, begeht einen Ladendiebstahl (Deliktswert CHF 30.-).
Müssen die Jugendstrafbehörden dieses Delikt zwingend verfolgen?
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
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Teil 2.2: Übersicht Bestimmungen der JStPO
Jugendstrafbehörden
Verfahren
Verfahrensregeln
Parteien und Verteidigung
Zwangsmassnahmen, Schutzmassnahmen,
Beobachtungen
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
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Rechtswissenschaftliches Institut
Jugendstrafbehörden
Strafverfolgungsbehörden (JStPO 6)
Gerichte (JStPO 7)
Gerichtsorganisation (JStPO 8)
08.12.2015
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Seite 58
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Jugendstrafbehörden
Strafverfolgungsbehörden (JStPO 6)
Polizei, Untersuchungsbehörde, Jugendstaatsanwaltschaft
Wahl zw. Jugendrichter- und Jugendanwaltmodell
Jugendstaatsanwaltschaft nur bei Jugendrichtermodell
Keine Kompetenz der Übertretungsstrafbehörden
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 59
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Jugendstrafbehörden
Gerichte (JStPO 7)
Jugendgericht, Beschwerde- und Berufungsinstanz
Zwangsmassnahmengericht
Keine gerichtlichen Befugnisse für
Untersuchungsbehörde, Ausnahme: Strafbefehl
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 60
Rechtswissenschaftliches Institut
Jugendstrafbehörden
Gerichtsorganisation (JStPO 8)
Sache der Kantone
Bezeichnung der Behörden vorgeschrieben
Interkantonale Jugendstrafbehörden und
Ober-/General-jugendanwaltschaft möglich
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 61
Rechtswissenschaftliches Institut
Übersicht Teil 2
Bestimmungen der JStPO
Jugendstrafbehörden
Verfahren
Verfahrensregeln
Parteien und Verteidigung
Zwangsmassnahmen, Schutzmassnahmen,
Beobachtungen
Rechtsmittel, Vollzug und Kosten
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 62
Rechtswissenschaftliches Institut
Verfahren
Untersuchung (JStPO 30 und 31)
Strafbefehlsverfahren (JStPO 32)
Anklageerhebung (JStPO 33)
Hauptverhandlung (JStPO 34 ff.)
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 63
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Verfahren
Untersuchung (JStPO 30 und 31)
Jugendrichter oder Jugendanwalt
Befugnisse wie Staatsanwaltschaft gem. StPO
Speziell: Abklärung der persönlichen Verhältnisse
Auskunftspflicht gem. JStPO 31
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 64
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Verfahren
Strafbefehlsverfahren (JStPO 32)
Nicht Kompetenz des Jugendgerichts
Einspracheberechtigt:
Jugendlicher & gesetzliche Vertretung
Auch bzgl. Zivilansprüche möglich
Probleme: Verletzung des Anspruchs auf richterliche
Beurteilung EMRK 6 Ziff. 1
08.12.2015
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Seite 65
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Verfahren
Anklageerhebung (JStPO 33)
Kein Strafbefehl
Persönliche Verhältnisse und Sachverhalt abgeklärt
Hinreichender Tatverdacht (in der JStPO nicht erwähnt)
zuständig im Jugendrichtermodell:
die Jugendstaatsanwaltschaft
zuständig im Jugendanwaltmodell:
der Jugendanwalt
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 66
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Verfahren
Hauptverhandlung (JStPO 34 ff.)
Zuständigkeit (JStPO 34)
Persönliches Erscheinen, Ausschluss (JStPO 35)
Abwesenheitsverfahren (JStPO 36)
Urteilseröffnung und Begründung (JStPO 37)
08.12.2015
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Seite 67
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Hauptverhandlung
Zuständigkeit (JStPO 34):
Jugendgericht:
– Unterbringung // Busse > 1000 CHF // Freiheitsentzug
> 3 Monate
– Einsprachen Strafbefehl
– Teilweise Zivilforderungen
Untersuchungsbehörde
Strafbefehl für alle leichteren Delikte
08.12.2015
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Seite 68
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Hauptverhandlung
Persönliches Erscheinen, Ausschluss (JStPO 35)
Grundsätzliche Mitwirkungspflicht
Dispensation, wenn Teilnahme unnötig
Abwesenheitsverfahren (JStPO 36)
Grundsätzlich unzulässig (Täterstrafrecht)
Ausnahme:
– Nichterscheinen trotz zweimaliger Vorladung
– Einvernahme durch Untersuchungsbehörde
– Beweislage lässt Abwesenheitsurteil zu
– Als Sanktion kommt einzig eine Strafe in Betracht
08.12.2015
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Seite 69
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Hauptverhandlung
Urteilseröffnung und Begründung (JStPO 37)
Wenn möglich mündliche Eröffnung
Schriftliche Urteilsbegründung
Verzicht auf schriftliche Begründung möglich, wenn
Urteil mündlich begründet wurde und weder
Freiheitsentzug noch Massnahme verhängt wurde
08.12.2015
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Seite 70
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Übersicht Teil 2
Bestimmungen der JStPO
Jugendstrafbehörden
Verfahren
Verfahrensregeln
Parteien und Verteidigung
Zwangsmassnahmen, Schutzmassnahmen,
Beobachtungen
Rechtsmittel, Vollzug und Kosten
08.12.2015
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Seite 71
Rechtswissenschaftliches Institut
Verfahrensregeln
Ablehnungsrecht (JStPO 9)
Gerichtsstand (JStPO 10)
Trennung der Verfahren (JStPO 11)
Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung (JStPO 12)
Vertrauensperson (JStPO 13)
Ausschluss der Öffentlichkeit (JStPO 14)
Akteneinsicht (JStPO 15)
Vergleich und Wiedergutmachung (JStPO 16)
Mediation (JStPO 17)
08.12.2015
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Seite 72
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Verfahrensregeln
Ablehnungsrecht (JStPO 9)
Ablehnung ohne Angabe von Gründen
Inner 10 Tagen seit Zugang Strafbefehl/ Anklageschrift
08.12.2015
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Seite 73
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Verfahrensregeln
Gerichtsstand (JStPO 10)
Wohnortprinzip
Ausnahme Übertretungen: Behörde am Tatort
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 74
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Verfahrensregeln
Trennung der Verfahren (JStPO 11)
Gemeinsame Straftat von Jugendlichen und Erwachsenen
Verzicht auf Trennung im Untersuchungsverfahren möglich
(nicht bei Beurteilung)
08.12.2015
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Seite 75
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Verfahrensregeln
Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung (JStPO 12)
Mitwirkungspflicht
Verwarnung oder Ordnungsbusse bis CHF 1000
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 76
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Verfahrensregeln
Vertrauensperson (JStPO 13)
Persönliche Unterstützung für den Jugendlichen
Positiven Einfluss auf den Jugendlichen
Nur sofern Interessen des Verfahrens nicht gefährdet
08.12.2015
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Seite 77
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Verfahrensregeln
Ausschluss der Öffentlichkeit (JStPO 14)
Schutz des Jugendlichen (Spezialprävention)
Ausnahme bei überwiegendem öffentlichem Interesse
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 78
Rechtswissenschaftliches Institut
Verfahrensregeln
Akteneinsicht (JStPO 15)
Beschränkung möglich bezüglich persönliche Verhältnisse,
wenn im Interesse des Jugendlichen
Einsicht wird dem Verteidiger gewährt
08.12.2015
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Seite 79
Rechtswissenschaftliches Institut
Verfahrensregeln
Vergleich und Wiedergutmachung (JStPO 16)
Vergleich
– Nur bei Antragsdelikten
– Nur wenn Strafbefreiung gemäss JStG 21 I lit. c möglich
Wiedergutmachung bei allen Delikten möglich
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 80
Rechtswissenschaftliches Institut
Verfahrensregeln
Mediation (JStPO 17)
Aussergerichtlich: Sistierung Gerichtsverfahren
Bei Erfolg: Einstellung des Verfahrens
Voraussetzungen gemäss JStPO:
–
Keine Schutzmassnahme nötig oder bereits angeordnet
–
Keine Strafbefreiung gemäss JStG 21 I
Zusätzliche Voraussetzungen:
–
Sachverhalt ausreichend abgeklärt
–
Täter geständig
–
Alle Parteien inkl. gesetzliche Vertretung einverstanden
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 81
Rechtswissenschaftliches Institut
Übersicht Teil 2
Bestimmungen der JStPO
Jugendstrafbehörden
Verfahren
Verfahrensregeln
Parteien und Verteidigung
Zwangsmassnahmen, Schutzmassnahmen,
Beobachtungen
Rechtsmittel, Vollzug und Kosten
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 82
Rechtswissenschaftliches Institut
Parteien und Verteidigung
Parteien (JStPO 18-22)
Gesetzliche Vertretung
Angeschuldigter Jugendlicher
Privatklägerschaft
Jugendanwalt und Jugendstaatsanwalt
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 83
Rechtswissenschaftliches Institut
Parteien und Verteidigung
Verteidigung (JStPO 23-25)
Wahlverteidigung erlaubt
Notwendige Verteidigung (alternativ)
–
Ab 1 Monat Freiheitsstrafe
–
Mangelnde Vertretung der Interessen des Jugendlichen
–
Untersuchungs-/ Sicherheitshaft > 24 h
–
Vorsorgliche Unterbringung in einer Einrichtung
–
Teilnahme des Jugendanwalts an Hauptverhandlung
Amtliche Verteidigung (alternativ)
–
Bei notwendiger Verteidigung keinen Verteidiger bestimmt
–
Amt niedergelegt bzw. Mandat entzogen
–
erforderliche Mittel fehlen
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 84
Rechtswissenschaftliches Institut
Übersicht Teil 2
Bestimmungen der JStPO
Jugendstrafbehörden
Verfahren
Verfahrensregeln
Parteien und Verteidigung
Zwangsmassnahmen, Schutzmassnahmen,
Beobachtungen
Rechtsmittel, Vollzug und Kosten
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 85
Rechtswissenschaftliches Institut
Zwangsmassnahmen etc.
Zuständigkeit (JStPO 26)
Untersuchungsbehörde: wie Staatsanwalt, zusätzlich
Untersuchungshaft, vorsorgliche Schutzmassnahmen
und Beobachtungen
Gericht: Sicherheitshaft
Zwangsmassnahmegericht: alle übrigen
Zwangsmassnahmen
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 86
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Zwangsmassnahmen etc.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft (JStPO 27 / 28)
Ultima ratio, Ersatzmassnahmen gehen vor.
Anordnung durch Untersuchungsbehörde für max. 7 Tage
Verlängerung durch Zwangsmassnahmengericht für max.
1 Monat
Vollzug von den Erwachsenen getrennt
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 87
Rechtswissenschaftliches Institut
Zwangsmassnahmen etc.
Vorsorgliche Schutzmassnahme/Beobachtung
(JStPO 29)
Anordnung durch Untersuchungsbehörde schriftlich und
begründet
Angemessene Anrechnung auf Strafe
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 88
Rechtswissenschaftliches Institut
Übersicht Teil 2
Bestimmungen der JStPO
Jugendstrafbehörden
Verfahren
Verfahrensregeln
Parteien und Verteidigung
Zwangsmassnahmen, Schutzmassnahmen,
Beobachtungen
Rechtsmittel, Vollzug und Kosten
08.12.2015
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Seite 89
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Rechtsmittel (JStPO 38-41)
Grundsätzlich 3 Rechtsmittel:
– Beschwerde (JStPO 39)
– Berufung (JStPO 40)
– Revision (JStPO 41)
Modalitäten: gemäss StPO
Legitimation: Jugendlicher, gesetzliche Vertretung,
Behörden des Zivilrechts, Ankläger
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 90
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Rechtsmittel (JStPO 38-41)
Beschwerde (JStPO 39)
Beschwerdegründe gemäss StPO (Abs. 1)
Zusätzliche Beschwerdegründe in Abs. 2
Zuständig: Beschwerdeinstanz
08.12.2015
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Seite 91
Rechtswissenschaftliches Institut
Rechtsmittel (JStPO 38-41)
Berufung (JStPO 40)
Erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts
Zuständig: Berufungsinstanz
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 92
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Rechtsmittel (JStPO 38-41)
Revision (JStPO 41)
Gemäss StPO
Zuständig: Jugendgericht
08.12.2015
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Seite 93
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Kosten und Vollzug
Vollzug (JStPO 42 und 43)
Untersuchungsbehörde zuständig
Beizug öffentlicher und privater Institutionen möglich
Beschwerde möglich
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur.
Daniel Jositsch
Seite 94
Rechtswissenschaftliches Institut
Repetitionsfragen
1.
Müssen alle Kantone eine Jugendstaatsanwaltschaft einführen?
2.
Was ist die Hauptaufgabe des Untersuchungsverfahrens im
Jugendstrafprozess?
3.
Was ist der Vorteil und was der Nachteil des
Strafbefehlsverfahrens?
4.
Gegen Max, 15 Jährig, läuft eine Untersuchung wegen einer
Schlägerei (Körperverletzung). Dabei kommt zum Vorschein, dass
Max aus einer zerrütteten Familie stammt und dringend in stabilere
Verhältnisse gebracht werden muss. Zur Diskussion steht die
Unterbringung in einer Familie. Wäre auch ein Mediationsverfahren
möglich?
5.
Lukas, 14-jährig, wird wegen Verdachts auf einen Raubüberfall in
Untersuchungshaft gebracht. Der Vollzug findet in einer regulären
Haftanstalt statt, wo 1 Zelle für Jugendliche reserviert ist. Ist dies
zulässig?
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 95
Rechtswissenschaftliches Institut
Literatur zum Sanktionenrecht
CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II,
Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007
GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II, 2.
Aufl., Bern 2006
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 96
Rechtswissenschaftliches Institut
Teil 3: Sanktionenrecht im Erwachsenenstrafrecht
Überblick
Strafen: Arten
Massnahmen: Arten
Massnahmen: bedingte Entlassung
Strafen: Normalvollzug, spezielle Vollzugsformen und
bedingte Entlassung
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 97
Rechtswissenschaftliches Institut
Teil 3: Sanktionenrecht im Erwachsenenstrafrecht
Überblick
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 98
Rechtswissenschaftliches Institut
Absolute Strafzwecke
Ursachen-, Vergangenheitsorientierung
Relative Strafzwecke
Ziel-, Zukunftsorientierung
Spezialprävention
Generalprävention
Vergeltung
Sühne
Ausgleichende
Gerechtigkeit
NEGATIVE
POSITIVE NEGATIVE
POSITIVE
(Denkzettel,
Unschädlichmachung)
(Resozia(Ablisierung) schreckung)
(Normbekräftigung)
Wirkung auf
Täter
Wirkung auf
Gesellschaft
Restaurative Strafrechtspflege
Vereinigungstheorien
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 99
Rechtswissenschaftliches Institut
Absolute und relative Strafzwecke
Absolute Strafzwecke:
„Strafen, weil gefehlt wurde.“
Relative Strafzwecke:
„Strafen, damit nicht gefehlt werde.“
Absolute Strafzwecke orientieren sich am vergangenen Geschehen
Relative Strafzwecke orientieren sich am zukünftigen Geschehen
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 100
Rechtswissenschaftliches Institut
ABSOLUTE STRAFZWECKE:
Vergeltung, Sühne, ausgleichende Gerechtigkeit
„Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um
Hand usw.“ Aktuelles Beispiel: SHARIAH
In-sich-Gehen, Selbstbesinnung, Wandlung,
Versöhnung mit der Gesellschaft
Strafe soll das schuldhaft begangene
Unrecht ausgleichen (vgl. Art. 47 StGB)
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 101
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ABSOLUTE und RELATIVE Strafzwecke
Absolute Strafzwecke:
„Strafen, weil gefehlt wurde.“
Relative Strafzwecke:
„Strafen, damit nicht gefehlt werde.“
Absolute Strafzwecke orientieren sich am vergangenen Geschehen
Relative Strafzwecke orientieren sich am zukünftigen Geschehen
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 102
Rechtswissenschaftliches Institut
RELATIVE STRAFZWECKE:
Spezialprävention
Täter soll erzogen, gebessert (positiv) werden
Täter soll zumindest von der Begehung weiterer Straftaten
abgeschreckt werden (negativ)
Täter soll bei Sozialgefährlichkeit unschädlich gemacht
werden (negativ)
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 103
Rechtswissenschaftliches Institut
Einstellungen zu den Strafzwecken
Normbekräftigung
ausgleichende
Gerechtigkeit
Abschreckung
Unschädlichmachung
Resozialisierung
unwichtig
1
2
3
4
5
6
unbedingte Freiheitsstrafe
bedingte Freiheitsstrafe
Busse
Schadenswiedergutmachung
wichtig
Arbeitsleistung
08.12.2015
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Seite 104
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Beispiel: „FCZ-Prügler finden milde Richter“
ZÜRICH – Zwei militante FCZ-Fans verprügelten während der Euro drei Anhänger des Stadtrivalen GC. Wenn sie
nochmals zuschlagen, wirds teuer!
Eigentlich sollten ja während einer Europameisterschaft alle Schweizer Fussballfans durch weiss-rote Brillen schauen und den
Klub-Zoff hinter sich lassen. Doch für manche Halbstarke scheint das nicht so einfach zu sein. Als zwei FCZ-Fans am 13. Juni
2008 nach dem Spiel Holland-Frankreich übers Limmatquai spazierten, erblickten sie ein rotes Tuch: einen Pulli mit dem Logo des
verhassten Stadtrivalen GC.
Die FCZ-Pöbler deckten das Grasshoppers-Trio zuerst mit Schimpftiraden ein. Dann begannen die Brutalos, mit Fäusten und
Füssen auf ihre Opfer im Alter zwischen 17 und 19 Jahren einzuschlagen. Die drei GC-ler erlitten dabei erhebliche
Kopfverletzungen. Die Polizei konnte die Angreifer festnehmen und für 25 Tage in U-Haft stecken.
Heute mussten sich die beiden teilgeständigen FCZ-Fans nun vor dem Bezirksgericht Zürich verantworten. Ihnen drohten wegen
versuchten Raubs und Sachbeschädigung bedingte Freiheitsstrafen von zwölf und elf Monaten.
Gegen den 21-jährigen Hauptangeklagten, der mit einem Rayonverbot für Fussballspiele belegt ist, läuft im Kanton Aargau bereits
ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Fan-Entführung sowie Raub. Ein wenig harmloser kommt der zweite Angeklagte
daher. Er ist ein 18-jähriger Gymnasiast und stammt aus guten Verhältnissen.
Als Tatmotiv für die Keilerei gaben die beiden die Rivalität zwischen GC und FCZ an. Den eingeklagten Raubversuch wiesen sie
jedoch von sich. Das Gericht sprach sie denn auch von diesem Vorwurf frei. Denn es sei den Angeklagten keine
Bereicherungsabsicht nachzuweisen.
Allerdings sei es darum gegangen, die GC-Fans zu erniedrigen und zu demütigen. Zudem sei eine sehr schnelle und unheimliche
Gewaltbereitschaft zu erkennen gewesen, bemerkte das Gericht.
Der ältere Täter kassierte eine bedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen à 40 Franken (insgesamt 9600 Franken) sowie 500
Franken Busse. Der jüngere kriegte eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 40 Franken (6000 Franken) und 800 Franken
Busse.
Die Opfer bekamen Schmerzensgeld in der Höhe von zweimal 500 und einmal 200 Franken zugesprochen. Einen FCZ-Schal
werden sie sich damit kaum kaufen. (hhs/SDA)
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 105
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Sanktionen
Strafen
Schuldausgleichender Eingriff in Rechtsgüter des Täters
08.12.2015
Massnahmen
Rechtsfolgen eines Delikts, die
an gefährlichem Zustand anknüpfen. Keine schuldausgleichende Funktion
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 106
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Monismus und Dualismus
Monismus
: nur Massnahme wird angeordnet
Dualismus
: beide Sanktionen werden angeordnet
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 107
Rechtswissenschaftliches Institut
Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen
Normalfall ist die Strafe, d.h. die Freiheits- oder Geldstrafe
Falls eine (sichernde) Massnahme notwendig ist, wird sie
neben der Strafe ausgesprochen,* ihr Vollzug aber
vorgezogen (Ausnahme: Verwahrung)
= dualistisch-vikariierendes System
• Ausnahme: Massnahmen nach Art. 59, 60, 64 Abs. 1 lit. b
StGB können auch gegen Unzurechnungsfähige verhängt
werden (dann ergeht keine Strafe)
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 108
Rechtswissenschaftliches Institut
Konkretes Beispiel in einem Urteil
1. Der Angeklagte hat sich der mehrfachen sexuellen Nötigung
i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Der Angeklagte wird mit 4 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
[Strafe]
3. Der Vollzug der Strafe wird zugunsten einer stationären
Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB aufgeschoben. [Massnahme]
geht vor
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Seite 109
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Konkretes Beispiel einer Verwahrung
in einem Urteil
1. Der Angeklagte hat sich der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v.
Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Der Angeklagte wird mit 4 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. [Strafe]
1. Das Gericht ordnet eine Verwahrung i.S.v. Art. 64 an.
[Massnahme]
08.12.2015
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
geht vor
Seite 110
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Sanktionen
Massnahmen
Strafen
Sichernde Massnahmen
Freiheitsstrafe
Geldstrafe
Behandlung von psychischen Störungen
(stationär)
08.12.2015
Busse
Suchtbehandlung
(stationär)
Therapeutische
Massnahmen
Massnahmen für
junge Erwachsene
(stationär)
Isolierende
Massnahmen
Ambulante Behandlung von
psychischen Störungen oder
Sucht bzw. Abhängigkeit
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Andere Massnahmen
Persönliche
Verwahrung
Sachliche
Nächste Folie
Seite 111
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Massnahmen
Andere Massnahmen
Sichernde
Persönliche Massnahmen
Friedensbürgschaft
Berufsverbot
Landesverweisung
08.12.2015
Sachliche Massnahmen
Fahrverbot
Einziehung
Verwendung zu Gunsten des
Geschädigten
Veröffentlichung des Urteils
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Seite 112
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Strafarten
Geldstrafe
08.12.2015
Freiheitsstrafe
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch
Busse
Seite 113
Rechtswissenschaftliches Institut
Typologie der Vollzugsformen
Normalvollzug
Besondere Vollzugsformen
Electronic Monitoring
Gemeinnützige Arbeit
Halbgefangenschaft
08.12.2015
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Teil 3: Sanktionenrecht im Erwachsenenstrafrecht
Strafen:
Arten
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Geldstrafe (Art. 34 ff. StGB)
Monetäre Sanktion bei Verbrechen und Vergehen
Geldstrafe = Anzahl Tagessätze x Höhe des Tagessatzes
Tagessatz: schuldabhängig max. 180
Höhe Tagessatz: Abhängig von persönlichen Verhältnissen
max.: CHF 3000.min.: CHF 30.- / 10.-, wobei CHF 10.- als
gerichtliche Ausnahme aufgrund der
persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse möglich
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Anordnung Geldstrafe
Abschaffung der teilbedingten Geldstrafe und Beschränkung auf 180 TG, also
generelle Verschärfung der Strafen, denn wenn Voraussetzungen für
bedingte Strafe nicht erfüllt sind und das Verschulden eine Strafe von weniger
als 180 Tagessätzen Geldstrafe nicht zulässt, kann Gericht nur eine unbedingte
Freiheitsstrafe aussprechen.
Unbedingte Geldstrafe (als Hauptstrafe oder als Zweitstrafe neben
teil-/bedingter Freiheitsstrafe)
Verbindungsstrafe nunmehr nur i.Z.m. einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB des
Schlussabstimmungstextes)
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Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB)
Höchstdauer: 20 Jahre oder lebenslänglich
Mindestdauer: 3 Tage, vorbehalten bleibt kürzere FS an stelle
nicht bezahlter Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106)
Vollzug: bedingt (bis 2 Jahre), teilbedingt (bis 3 Jahre) oder
unbedingt
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Freiheitsstrafe (Art. 41 StGB)
Also Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafe
Ziel: abschreckende Wirkung auf Straftäter
• Halten besser vor weiterer Delinquenz ab als Geldstrafen
• Falls i.V.m. Massnahmen, wird deren erfolgreiche Abwicklung unterstützt
• Unterbrechen negative Entwicklung und fördern Neuorientierung
• Geldstrafen belasten Familienbudget, insb. bei häuslicher Gewalt trägt
Opfer die Strafe mit – bei Freiheitsstrafen wird Verurteilter belastet
Aber gem. Art. 41 StGB (FS anstelle von GS) besteht im Falle einer Strafe von unter
6 Monaten bzw. unter 180 Tagessätze (also ab 3 Tage bis zu 6 Monaten) weiterhin
ein begrenzter Vorrang der GS ggü. der FS [vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB des
Schlussabstimmungstextes]
: Verhältnismässigkeit; Praktikabilitätsgründe
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Busse (Art. 106 StGB)
Ausschliessliche Strafart bei Übertretungen (Art. 106)
Zweitstrafe bei bedingten Strafen nach Art. 42 Abs. 4
Höchstbetrag: CHF 10’000.- (höher in speziellen Fällen,
z.B. Art. 102 Abs. 1)
Bemessung: Geldsummenstrafe
Vollzug: unbedingt (auch als Zweitstrafe bei bedingten Strafen gem.
Art. 42 Abs. 4)
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Teil 3: Sanktionenrecht im Erwachsenenstrafrecht
Strafen:
Strafzumessung
Strafrahmen
Fallbeispiele
bedingte und teilbedingte Strafen
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Strafzumessung
Gesetzgeber gibt Rahmen vor (Höchst- und Mindestdauer)
Richter misst Strafe innerhalb des Rahmens zu
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Strafbefreiung
In Ausnahmefällen kann trotz tatbestandsmässigem und
rechtswidrigem Verhalten auf jede Sanktion verzichtet werden
(Strafbefreiung):
− Fehlendes Strafbedürfnis, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig
sind (Art. 52 StGB)
− Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)
− Betroffenheit des Täters (Art. 54 StGB)
− Ehegatte/Lebenspartner als Opfer (Art. 55a StGB)
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Übersicht: Strafrahmen und konkrete Strafzumessung
A. Bestimmung Strafrahmen
• Ordentlicher Strafrahmen
• Strafmilderungsgründe
• Echte Konkurrenz
Strafschärfung
• Sonderfall der Konkurrenz: Retrospektive Konkurrenz
• Zusammentreffen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe
B. Konkrete Strafzumessung
• Innerhalb Strafrahmens ist Strafe nach Verschulden zuzumessen
• Von Täter losgelöste Bewertung Unrechtsgehalts, Schweregrade Tat:
Einsatzstrafe
• Bewertung des den Täter treffenden Schuldvorwurfes
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Bestimmung des Strafrahmens
1 Angedrohte Strafe (Straffolge)
VERBRECHEN
VERGEHEN
ÜBERTRETUNG
+ Legaldefinitionen der STRAFARTEN …
Art. 34: GELDSTRAFE = 3 bis 180 Tagessätze
Art. 40: FREIHEITSSTRAFE = 3 Tage bis 20 Jahre, ev. lebenslang
Art. 41: FS ANSTELLE VON GS = für Strafen von 3 bis 180
Tagessätze bzw. 3 Tage bis 6 Monate FS Wahl der Strafart
Art. 106: BUSSE = i.d.R. bis zu CHF 10‘000.-, ev. höher
+ Spezialbestimmungen …
= ORDENTLICHER STRAFRAHMEN
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2 In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob …

STRAFMILDERUNGSGRÜNDE
… vorliegen. Im einzelnen sind dies gem. Art. 48:
 HANDELN AUS ACHTENSWERTEN BEWEGGRÜNDEN
 HANDELN IN SCHWERER BEDRÄNGNIS
 HANDELN UNTER DEM DRUCK EINER SCHWEREN DROHUNG
 HANDELN AUF VERANLASSUNG EINER PERSON, WELCHER DER TÄTER
GEHORSAM SCHULDIG ODER VON DER ER ABHÄNGIG IST
 PROVOKATION DURCH DEN VERLETZTEN
 HANDELN IM AFFEKT
 BETÄTIGUNG AUFRICHTIGER REUE
 ZEITABLAUF UND WOHLVERHALTEN
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2
ACHTUNG: Weitere Strafmilderungsgründe des AT: entschuldb.
Notwehr (Art. 16 Abs. 1) resp. Notstand (Art. 18 Abs. 1), vermind.
Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2), vermeidb. Rechtsirrtum (Art. 21 Satz
2), Versuch (Art. 22 Abs. 1), Rücktritt/tätige Reue (Art. 23),
Gehilfenschaft (Art. 25), Teilnehmer am Sonderdelikt (Art. 26),
Strafbefreiuung (Art. 52 ff., umstr.)
Einzelne Bestimmungen des Besonderen Teils sehen besondere 
STRAFMILDERUNGSGRÜNDE vor (Art. 123 Ziff. 1 leichter Fall einfache
Körperverletzung, Art. 173 Ziff. 4 üble Nachrede etc.)
Ist ein solcher Grund gegeben, so erfolgt eine …
HERABSETZUNG DES ORDENTLICHEN
STRAFRAHMENS GEM. ART. 48A:
- WEGFALL MINDESTSTRAFE DER ANGEDROHTEN
STRAFART
- JEDE ANDERE STRAFART UNTER BEACHTUNG
MINDESTGRENZE

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3
 ECHTE KONKURRENZ führt zu STRAFSCHÄRFUNG.
ZUSAMMENTREFFEN VON MEHREREN MIT
FREIHEITSSTRAFE BEDROHTEN HANDLUNGEN
ODER STRAFBESTIMMUNGEN (ART. 49)

Die strafschärfende Wirkung (Art. 49 Abs. 1) hängt
davon ab, ob die relevanten Strafnormen
unterschiedliche Rechtsgüter schützen (echte
Konkurrenz) oder nicht (unechte Konkurrenz):
ERHÖHUNG DES ORDENTLICHEN
STRAFRAHMENS DER SCHWERSTEN TAT UM MAX.
DIE HÄLFTE IHRER HÖCHSTSTRAFE BEI
BEACHTUNG DES GESETZLICHEN HÖCHSTMASSES
DER ENTSPRECHENDEN STRAFART
(ART. 49 ABS. 1)
➪
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Echte und unechte Konkurrenz
ECHTE KONKURRENZEN
UNECHTE
KONKURRENZEN
(auch Gesetzeskonkurrenz)
echte Idealkonkurrenz
gleichartig
unechte Idealkonkurrenz
Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Handlung wird beBsp.: Tötung von Bsp.: Faustschlag
reits
von einer der zusammen5 Personen durch ins Gesicht mit
treffenden
Bestimmungen
Sprengung eines Zertrümmerung
völlig abgegolten
Hauses (= mehr- der Brille (= Tätfacher Mord, Art.
112)
verschiedenartig
lichkeit, Art. 126,
und Sachbeschä- In Betracht fallen Spezialität —
digung, Art. 144) Konsumtion — Subsidiarität —
Alternativität
echte Realkonkurrenz
gleichartig
Bsp.: Ladendiebstähle im Januar,
Juni und Oktober
(= mehrfacher
Diebstahl, Art.
139 i.V.m. 172ter
Abs. 1)
STRAFSCHÄRFUNG
(ART. 49)
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unechte Realkonkurrenz
verschiedenartig mitbestrafte Vor- oder Nachtat
Bsp.: Diebstahl
(Art. 139), Drogenhandel
(BetMG Art. 19
Ziff. 1) und Raub
(Art. 140)
MEHRZAHL
VON STRAFBESTIMMUNGEN — EINE
HANDLUNG
MEHRZAHL
VON HANDLUNGEN —
Vortat — Bsp.: Nötigung zu sexuellen Handlungen gefolgt von Vergewaltigung (Art. 190, keine AnwenEINE ODER
dung von Art. 189)
MEHRERE
Nachtat — Bsp.: der Dieb zerstört die
STRAFBESache nach der Tat (Art. 139, keine
Anwendung von Art. 144)
STIMMUNGEN
KEINE STRAFSCHÄRFUNG
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Kumulationsprinzip
= Addition aller verwirkten Strafen (im
Verwaltungsstrafrecht anzutreffen)
Absorptionsprinzip
= nur die nach dem schwersten Tatbestand angedrohte Strafe wird verhängt
(anzuwenden bei lebenslänglicher Strafe)
Asperationsprinzip
= die Strafe wird dem schwersten Tatbestand entnommen und angemessen verschärft (Normalfall, s. Art. 49 Abs. 1)
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Fallbeispiel 1
Kurt wird wegen versuchter Hehlerei und Ungetreuer Geschäftsbesorgung
verurteilt.
Welches ist der Strafrahmen?
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Fallbeispiel 2
Max wird wegen Betrugs und Ungehorsam im Betreibungs- und
Konkursverfahren verurteilt.
Welches ist der Strafrahmen?
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Fallbeispiel 3
Hans wird wegen schwerer Körperverletzung und Raufhandel verurteilt.
Welches ist der Strafrahmen?
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Fallbeispiel 4
Beat wird wegen fünffachem Mord verurteilt.
Welches ist der Strafrahmen?
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Fallbeispiel 5
Albert wird wegen versuchtem Mord und schwerer Körperverletzung
verurteilt.
Welches ist der Strafrahmen?
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Ein Sonderfall der KONKURRENZ ist die …

RETROSPEKTIVE KONKURRENZ
(ART. 49 ABS. 2)
Sie ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
 EIN TÄTER WIRD WEGEN EINER ODER MEHREREN STRAFTATEN ZU EINER
FREIHEITSSTRAFE VERURTEILT
 IN EINEM SPÄTEREN STRAFVERFAHREN ERKENNT IHN DER RICHTER EINES
ODER MEHRERER MIT FREIHEITSSTRAFE BEDROHTER DELIKTE, DIE ER VOR
DEM FRÜHEREN URTEIL BEGANGEN HAT (massgebender Zeitpunkt =
Fällung des erstinstanzlichen Urteils), FÜR SCHULDIG
In einem solchen Fall hat der Richter den Strafrahmen
nach
den
gleichen
Grundsätzen
wie
beim
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder
Strafbestimmungen zu setzen (also nach Art. 49 Abs. 1).
Eine Gesamtwürdigung ergibt dann ein bestimmtes
Strafmass. Die Differenz zwischen diesem und dem ersten
Urteil wird als …
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
ZUSATZSTRAFE
… in das zweite Urteil aufgenommen.
ACHTUNG:
Ist die Differenz zwischen der Gesamtwürdigung und dem erstem
Urteil gleich Null, kann der Richter folglich auf die ZUSATZSTRAFE
verzichten!
ACHTUNG:
Wenn die NEU ZU BEURTEILENDEN STRAFTATEN VOR UND NACH DEM
ERSTEN URTEIL
begangen wurden: Ausgangspunkt ist auch in
diesem Fall die schwerste Tat. Geschah sie vor dem ersten Urteil,
wird für sie eine Zusatzstrafe ermittelt, die dann um die Strafmasse
der nach dem Ersturteil liegenden Straftaten erhöht wird. Liegt die
schwerste Tat nach dem Ersturteil, wird das Verfahren umgekehrt.
ACHTUNG:
Übersteigt die ZUSATZSTRAFE zusammen mit der GRUNDSTRAFE
24 Monate, darf für erstere KEIN BEDINGTER STRAFVOLLZUG mehr
gewährt werden, der bedingte Strafvollzug für letztere bleibt jedoch
bestehen (Rechtskraft des Urteils!).
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Fallbeispiel 6
Claudia wird am 1. September 2009 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe
von 24 Monaten bedingt verurteilt.
Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils stellt sich heraus, dass Claudia
im Februar 2009 an einem Bankraub beteiligt gewesen ist.
Wie ist vorzugehen?
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1 B. Konkrete Strafzumessung
Mit den unter A dargestellten Regeln lässt sich für
jeden konkreten Fall ein ORDENTLICHER STRAFRAHMEN,
eventuell ein nach oben und/oder unten ERWEITERTER
STRAFRAHMEN, festlegen.
➪ INNERHALB DIESES STRAFRAHMENS IST DIE
STRAFE NACH DEM VERSCHULDEN DES TÄTERS
ZUZUMESSEN (ART. 47)
Dem Richter steht dabei ein weiter ➪
ERMESSENSSPIELRAUM zur Verfügung. Es besteht
insbesondere keine Pflicht zur Quantifizierung der
einzelnen Zumessungsschritte. Die Zumessung muss
jedoch nachvollziehbar und diesbezüglich ausreichend
begründet sein (Art. 50).
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2
Ausgangspunkt der konkreten Strafzumessung nach
Art. 47 ist eine vom Täter losgelöste Bewertung des ➪
UNRECHTSGEHALTS oder SCHWEREGRADES der konkreten Tat bzw. der schwersten Tat (bei mehreren Taten).
Stichwörter: Intensität des Eingriffs in die geschützten Rechtsgüter,
Anzahl Opfer, Körperschädigung, Schmerz, Vermögensschaden, Risikopotential,
Mitteleinsatz,
Vorgehensweise,
Menge
illegaler
Gegenstände u.a.
Diese
➪
TATBEZOGENEN VERSCHULDENSELEMENTE
ermöglichen eine Differenzierung unter den verschiedenen Erscheinungsformen der gleichen Deliktsart. Der
Richter bestimmt darauf gestützt innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens eine sog. …
➪
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EINSATZSTRAFE
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3
Es folgt eine Bewertung des den Täter
treffenden SCHULDVORWURFES.
Art.
47
nennt
als
TÄTERBEZOGENE
VERSCHULDENSELEMENTE insb. die WIRKUNG
DER STRAFE AUF DEN TÄTER, SEIN VORLEBEN,
falls es die Vorwerfbarkeit der konkreten Tat
betrifft, und SEINE PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE
zur Zeit der Tat.
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Der Richter wird jedes konkret vorliegende Verschuldenselement gewichten und entsprechend innerhalb
des ordentlichen Strafrahmens das …

STRAFMASS DER EINSATZSTRAFE
ERHÖHEN ODER VERMINDERN
SPRACHGEBRAUCH:
 STRAFERHÖHUNG BZW. -MINDERUNG bedeutet Veränderung des Strafmasses innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens.
 STRAFSCHÄRFUNG BZW. -MILDERUNG bedeutet Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens nach unten
bzw. nach oben.
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Strafmilderungs-/-schärfungsgründe führen zur …

OBLIGATORISCHEN ERHÖHUNG
ODER MINDERUNG DER STRAFE
INNERHALB DES ORDENTLICHEN
STRAFRAHMENS
…, demzufolge müssen die Mindeststrafen jeweils
überschritten bzw. die Höchststrafen jeweils
unterschritten werden. Der Richter kann aber auch eine
…
FAKULTATIVE SCHÄRFUNG ODER
MILDERUNG DER STRAFE INNERHALB
DES ERWEITERTEN STRAFRAHMENS

… vornehmen, falls es das Verschulden des Täters
erfordert.
08.12.2015
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Zumessung der Geldstrafe
Verschulden (gem. Art. 47 StGB): Anzahl Tagessätze (Art.
34 Abs. 1 StGB)
Persönliche Verhältnisse: Höhe der Tagessätze (Art. 34
Abs. 2 StGB)
Strafe: Anzahl Tagessätze x Höhe der Tagessätze
08.12.2015
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Zumessung der Busse
Höchstbetrag:
CHF 10'000 .- (Art. 106 Abs. 1), sofern vom Gesetzgeber im Einzelfall
nicht höhere Busse vorgesehen (vgl. z.B. Art. 102 Abs. 1)
Zumessung:
gem. Verschulden analog Geldstrafe, aber in einem Zumessungsschritt
(Art. 106 Abs. 3)
Ersatzfreiheitsstrafe:
muss bereits im Rahmen Zumessung festgelegt werden (Art. 106 Abs. 2)
08.12.2015
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Bedingte und teilbedingte Strafen:
Art und Höhe der Strafen (Art. 42 f. StGB)
Freiheitsstrafe: (Art. 42 Abs. 1)
- bedingt: höchstens 2 Jahre; wenn innert letzten 5 J. zu einer
unbedingten/bedingten FS von mehr als 6 Mt. verurteilt,
dann Aufschub nur bei besonders günstigen Umständen
(vgl. Abs. 2)
- teilbedingt: 1 Jahr bis 3 Jahre
Geldstrafe: (Art. 42 Abs. 1)
- bedingt: höchstens 2 Jahre; wenn innert letzten 5 J. zu einer
unbedingten/bedingten FS von mehr als 6 Mt. verurteilt,
dann Aufschub nur bei besonders günstigen Umständen
(vgl. Abs. 2)
Busse: nur unbedingt (Art. 105 Abs. 1)
08.12.2015
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Bedingte und teilbedingte Strafen:
weitere Voraussetzungen (Art. 42 f. StGB)
Subjektive Voraussetzung: günstige Prognose
- Normalfall: günstige Prognose wird i.d.R. vermutet
- Verurteilung Täter innerhalb von 5 Jahren vor der Tat zu
un-/bedingten Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten
- Aufschub nur bei «besonders günstigen Umständen»
Wiedergutmachung des Schadens (Art. 42 Abs. 3):
Vorausgesetzt, sofern Täter zumutbare Schadensbehebung
unterlassen hat
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Unterscheidungskriterium un-/bedingte Strafe
Bedingte Strafe: Strafe wird aufgeschoben
Teilbedingte Strafe: Strafe wird teilweise aufgeschoben (aufgeschobener
und zu vollziehender Teil mind. 6 Monate, Art. 43 Abs. 3), wenn unbedingte
Strafe nicht erforderlich ist, aber vollständig bedingte Strafe dem
Verschulden des Täters nicht gerecht würde
(Vgl. GREINER, in: BÄNZIGER/HUBSCHMID/SOLLBERGER, Zur Revision des Allgemeinen Teils
des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006,
115)
Verbindungsstrafe gem. Art. 42 Abs. 4: bedingte/teilbedingte
Freiheitsstrafe i.V.m. unbedingter Busse
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Teil 3: Sanktionenrecht im Erwachsenenstrafrecht
Massnahmen:
Arten
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Massnahmen
Therapeutische MA
und Verwahrung
Andere
Massnahmen
Behandlung von psychischen Störungen, stat./amb. (Art.
59 und 63)
Suchtbehandlung stat./amb. (Art. 60 und 63)
Massnahmen für junge Erwachsene stat. (Art. 61)
Verwahrung (Art. 64)
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Grundsätze therapeutische MA und Verwahrung
Dauer:
Unbestimmt bzw. bis abnormer Zustand weggefallen oder Erfolglosigkeit der
Massnahme festgestellt wird (Art. 56 Abs. 6).
Achtung: bei sichernden Massnahmen gibt es verschiedene zeitliche
Obergrenzen!
Grundlage des Massnahmenentscheids:
Sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 und 4)
Konkurrenz von Massnahmen:
- Gleich geeignet, aber nur 1 notwendig: MA, die Täter am geringsten
beschwert (Art. 56a Abs. 1)
- Mehrere notwendig: mehrere werden angeordnet (Art. 56a Abs. 2)
- Strafe und Massnahme: MA Art. 59 – 61 geht vor (Art. 57); aber Strafe
geht Verwahrung vor (Art. 64 Abs. 2)
08.12.2015
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Voraussetzungen therapeutische MA und Verwahrung
1. Anlasstat
: tatbestandsmässig und rechtswidrig
2. Abnormer Zustand mit Rückfallgefahr
3. Straftat ist Ausdruck des abnormen Zustands
4. Massnahme ist geeignet und notwendig, um Rückfallgefahr zu
beseitigen/herabzusetzen
5. Angemessenes Verhältnis zwischen Anlasstat, befürchteter
Rückfalltat und Massnahme
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Verwahrung: Grundsätze
Isolierende Massnahme
Zeitlich unbegrenzt
ultima-ratio-Charakter
08.12.2015
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Verwahrung: Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1)
Anlasstat:
Verbrechen mit angedrohter Höchststrafe von mind. 5 Jahren +
(beabsichtigte) schwere Beeinträchtigung physische, psychische
oder sexuelle Integrität
Rückfallgefahr:
Wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass Täter erneut delinquiert
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Nachträgliche Verwahrung (Art. 65 Abs. 2 StGB)
Neue Tatsachen oder Beweismittel, die zeigen:
-
Voraussetzungen Verwahrung bestehen
-
Voraussetzungen Verwahrung hätten bereits zur Zeit des ersten
Urteils bestanden, ohne dass Gericht davon Kenntnis haben
konnte
Folge: nachträgliche Verwahrung im Rahmen Revisionsprozess trotz
Verurteilung zu endlicher Strafe im ersten Urteil
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Lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis )
Anlasstat:
Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Raub,
Vergewaltigung, sex. Nötigung, Freiheitsberaubung/Entführung,
Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord, Verletzung Völkerrecht
gem. Art. 108 – 113 MStG
+ (beabsichtigte) besonders schwere Beeinträchtigung physische,
psychische oder sexuelle Integrität
Rückfallgefahr:
Wenn mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass Täter
erneut delinquiert
Täter: dauerhaft nicht therapierbar
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Massnahmen
Sichernde
Massnahmen
Andere
Massnahmen
Persönliche Massnahmen:
Friedensbürgschaft (Art. 66);
Berufsverbot (Art. 67 - 67a);
Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b)
Fahrverbot (Art. 67e);
Landesverweisung (Art. 67f);
Urteilspublikation (Art. 68)
Sachliche Massnahmen:
Sicherungseinziehung, Einziehung von Vermögenswerten, Verwendung
zugunsten des Geschädigten (Art. 69–73)
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Berufsverbot (Art. 67 StGB) – Voraussetzungen
Tat in Ausübung beruflicher oder organisierter ausserberuflichen
Tätigkeit
Gefahr weiteren Missbrauchs der beruflichen Stellung
Anlassdelikt: Verbrechen und Vergehen, sofern Verurteilung zu
Freiheitsstrafe über 6 Mt. (Übertretung nur gem. Art. 105 Abs. 3)
= Verbot
08.12.2015
für mind. 6 Mt. bis zu max. 5 J. ganz oder teilweise
(vgl. Art. 67 Abs. 1 StGB Schlussabstimmungstext)
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Berufsverbot (Art. 67a StGB) – Inhalt
Gilt für ausgeübte Tätigkeit und eventuell für
vergleichbare Tätigkeiten
Totalverbot oder Teilbereiche möglich
Selbständige Tätigkeit; unselbständige Tätigkeit in
Ausnahmefällen (Art. 67 Abs. 2)
Bedingter Vollzug nicht vorgesehen
08.12.2015
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Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB) –
Voraussetzungen
Verbrechen oder Vergehen gegenüber Personen oder
eine bestimmte Gruppe
Gefahr, dass bei Kontakt erneute Begehung von
Delikten
max. Dauer: 5 Jahre
08.12.2015
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Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB) – Inhalt
Verbot der Kontaktaufnahme auf indirektem Wege
Annäherungsverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. b)
Aufenthaltsverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. c)
Gemeinsame Bestimmungen: Art. 67c
Änderung oder nachträgliche Anordnung: Art. 67d
08.12.2015
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Landesverweisung: Aufhebung 2002
Aufhebung durch Revision 2002 aufgrund:
− Im AuG [früher ANAG] administrative Landesverweisung
bereits existierend, die mit gerichtlicher im Widerspruch
gestanden hätte
− Unterschiedliche Zielsetzung von ausländerrechtlicher
Ausweisung und Landesverweisung gem. StGB
− Ausländerrechtliche Ausweisung genügend,
Landesverweisung nicht notwendig
08.12.2015
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Landesverweisung: Wiedereinführung 2015
Wiedereinführung durch Revision 2015 aufgrund:
− Sicherstellung einheitlicher Praxis
− Wegfall des bedingten Aufschubs ermöglicht Landesverweisung am
Tag der Entlassung
− Bessere generalpräventive Wirkung als fremdpolizeiliche
Massnahmen
− Bessere Vollzugsgestaltung, da keine Planung von Massnahmen zur
Wiedereingliederung in die Gesellschaft notwendig erscheint
− Dadurch werden Probleme bzgl. Reststrafe im Rahmen der
Überstellung verhindert, weil die gerichtliche Festlegung im Zeitpunkt
der Entlassung rechtskräftig ist
08.12.2015
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Seite 163
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Landesverweisung (Art. 67f StGB) –
Voraussetzungen
Besteht neben den ausländerrechtlichen Massnahmen, weil sie nicht alle
Sachverhalte abdeckt, die gem. AuG zu Bewilligungswiderruf oder
Einreiseverbot führen
Voraussetzung: ALTERNATIV
-
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr, oder
-
Verstoss gegen eine Massnahme gem. Art. 59 – 61 oder 64 StGB
Modalität:
Wird im Strafurteil sicher gestellt, gilt also ab Rechtskraft des Urteils
08.12.2015
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Seite 164
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Landesverweisung (Art. 67f StGB) – Inhalt
Auswirkung auf Vollzug: Der aufenthaltsrechtliche Status ist bei der
Entlassung vom Vollzug bereits entschieden, d.h. bei Strafe oder Massnahme
Geltung, sobald Verurteilte entlassen wird
Dauer:
- min. 3 Jahre, max. 15 Jahre
- beachte aber auch Abs. 3
= Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn:
a) der Verurteilte eine neue Tat begeht, für die das Gericht eine
Sanktion i.S.v. Abs. 1 anordnet, und
b) er die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat
ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist
08.12.2015
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Seite 165
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Einziehung (Art. 69 – 72 StGB)
Sicherungseinziehung
Einziehung von Vermögenswerten
Besondere Einziehungsnormen (Art. 135 Abs. 2, 197 Ziff. 3
Abs. 2 usw.)
Einziehungen haben durch ein richterliches Urteil zu erfolgen.
Vorher: Beschlagnahme
08.12.2015
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Seite 166
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Einziehung (Art. 69 – 72 StGB)
= zwingende sachliche Massnahme
d.h. der zuständige Richter muss sie, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, von Amtes wegen anordnen
• auch gegen Unzurechnungsfähige
• auch gegen nicht bekannte Täter
• auch bei verjährten Delikten
• auch nach dem Tod des Verdächtigten
08.12.2015
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Seite 167
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Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB)
Voraussetzungen:
− Tatwerkzeug [instrumentum sceleris] (gefährliches Tier,
Schusswaffe, Falschgeldmaschine usw.)
oder
− Tatprodukt [productum sceleris] (gefälschte Ware,
Falschgeld, falsche Urkunde usw.)
Gefahr, dass diese Gegenstände erneut zu deliktischem
Handeln verwendet werden
08.12.2015
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Seite 168
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Vermögenseinziehung (Art. 70 – 72 StGB)
(Direkte) Vermögenseinziehung, Art. 70
Ersatzforderung, Art. 71
Sonderfall: Einziehung von Vermögenswerten in der
Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, Art. 72
08.12.2015
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Seite 169
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Verwendung zu Gunsten des Geschädigten
(Art. 73 StGB)
Durch Delikt erlittener Schaden, der weder durch Versicherung
noch durch Leistung des Täters gedeckt wird
Verwendung zu Gunsten des Geschädigten bis Höhe
Schaden/Genugtuung:
-
Geldstrafe/Busse
-
Eingezogene Gegenstände/Vermögenswerte bzw.
Verwertungserlös
-
Ersatzforderungen gem. Art. 71
-
Friedensbürgschaft gem. Art. 66
08.12.2015
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Seite 170
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Teil 3: Sanktionenrecht im Erwachsenenstrafrecht
Massnahmen:
Vollzug
bedingte Entlassung
08.12.2015
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Seite 171
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Vollzug therapeutischer Massnahmen
Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB):
- Vollzug in geeigneter psychiatrischer Einrichtung od.
Massnahmenvollzugseinrichtung
- Fluchtgefahr oder Gefahr Rückfall: geschlossener Vollzug
Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB):
- Vollzug in spezialisierter Einrichtung oder in psychiatrischer Klinik
Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 Abs. 2 und 3 StGB):
- Vollzug in getrennter Einrichtung
- Insbesondere Förderung berufliche Aus- und Weiterbildung
Siehe auch spezielle Bestimmungen gem. Art. 90 StGB, u.a. mit Verweis
auf Art. 75a StGB
08.12.2015
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Seite 172
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Vollzug der Verwahrung
Massnahmevollzugsanstalt, sofern zweckmässig und möglich;
ansonsten geschlossener Vollzug in Strafanstalt.
Vollzug Freiheitsstrafe geht voraus
08.12.2015
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Bedingte Entlassung aus stationärer therapeutischer
Massnahme (Art. 62 StGB)
Voraussetzung (Art. 62 Abs. 1): Günstige Prognose
Begleitende Anordnungen (Art. 62 Abs. 2 – 6):
Probezeit, ev. ambulante Behandlung, ev. Bewährungshilfe,
ev. Weisungen
Neue Straftat (Art. 62a Abs. 1):
- Rückversetzung
- Neue Massnahme
- Vollzug Freiheitsstrafe
- Verwarnung und Anpassung begleitende Massnahme
08.12.2015
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Bedingte Entlassung aus stationärer therapeutischer
Massnahme (Art. 62 StGB)
Ernsthafte qualifizierte Rückfallgefahr (Art. 62a Abs. 3):
- Rückversetzung
- Verwarnung und Anpassung begleitende Massnahme
Nichteinhalten begleitende Anordnungen (Art. 62a Abs. 6
i.V.m. Art. 95 Abs. 3-5):
- Anpassung begleitende Anordnungen
- Rückversetzung bei Gefahr Rückfall
Bewährung (Art. 62b):
- Endgültige Entlassung und Verzicht auf Vollzug Reststrafe
- Bewährung während Probezeit
- Höchstdauer der Massnahme gem. Art. 60 oder 61 erreicht und
Voraussetzungen bedingte Entlassung gegeben
08.12.2015
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Aufhebung und Abänderung stationärer
therapeutischer Massnahmen (Art. 62c StGB)
Voraussetzungen:
- Durch- oder Fortführung erscheint aussichtslos
- Höchstdauer Massnahme gem. Art. 60 oder 61 erreicht und
Voraussetzung bedingte Entlassung nicht gegeben
- Geeignete Einrichtung besteht nicht (mehr)
- Andere stationäre therapeutische Massnahme erscheint
geeigneter
Folge:
- Vollzug Reststrafe
- Anordnung andere Massnahme (inkl. Verwahrung)
08.12.2015
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Aufhebung ambulanter Massnahmen (Art. 63a StGB)
Erfolgreicher Abschluss:
- kein Vollzug allenfalls aufgeschobener Freiheitsstrafe
Fortsetzung erscheint aussichtslos:
- Vollzug allfällig aufgeschobener Freiheitsstrafe
- Massnahme Art. 59 – 61 StGB
Gesetzliche Höchstdauer der Therapie ist erreicht:
- Vollzug allfällig aufgeschobener Freiheitsstrafe
- Massnahme Art. 59 – 61 StGB
08.12.2015
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Seite 177
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Aufhebung ambulanter Massnahmen (Art. 63a StGB)
Rückfall, der zeigt, dass Gefahr eines Rückfalls mit
ambulanter Therapie nicht abgewendet werden kann:
- Vollzug allfällig aufgeschobener Freiheitsstrafe
- Massnahme Art. 59 – 61
Nichteinhalten begleitende Anordnungen (Art. 63a Abs. 4
i.V.m. Art. 95 Abs. 3-5):
- Anpassung begleitende Anordnungen
- Rückversetzung bei Gefahr Rückfall
08.12.2015
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Seite 178
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Bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a
StGB)
Voraussetzung: Erwartung, dass Täter sich bewährt
Zeitpunkt:
- Jährliche Überprüfung, erstmals nach 2 Jahren (Art. 64b Abs. 1
lit. a) sowie vor Antritt der Verwahrung (Art. 64 Abs. 3)
- Prüfung Möglichkeit Versetzung in stationäre therapeutische
Massnahme mind. alle 2 Jahre und vor Antritt Verwahrung
Begleitende Anordnungen:
Probezeit 2 bis 5 J., allenfalls Bewährungshilfe und Weisungen
08.12.2015
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Seite 179
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Bedingte Entlassung aus der Verwahrung
(Art. 64a StGB)
Rückversetzung:
− Nichtbewährung
: Rückversetzung ist nicht von tatsächlicher
Delinquenz abhängig
: ernsthafte Befürchtung eines Rückfalls bzgl.
Taten gem. Art. 64 Abs. 1 genügt
(Art. 64a Abs. 3)
− Nichteinhalten begleitender Anordnungen
: allenfalls Verzicht auf Rückversetzung und
Anpassung begleitender Anordnungen
möglich (Art. 64a Abs. 4)
08.12.2015
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Seite 180
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Entlassung aus der Verwahrung
Ordentliche Entlassung:
-
Vorliegen neue wissenschaftliche Erkenntnisse: Feststellung
Behandlungsfähigkeit
-
Behandlung bis Senkung Gefährlichkeit
-
Versetzung in Massnahme gem. Art. 59 – 61
Ausserordentliche Entlassung (bedingt):
Täter stellt keine Gefahr mehr dar aufgrund
-
hohes Alter
-
schwere Krankheit
-
anderer Grund
08.12.2015
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Seite 181
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Teil 3: Sanktionenrecht im Erwachsenenstrafrecht
Strafen:
Normalvollzug
spezielle Vollzugsformen
bedingte Entlassung
08.12.2015
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Seite 182
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Vollzug Geldstrafe/Busse (Art. 35 und 106 Abs. 5 StGB)
Zahlungsfrist (1 – 6 Monate), Fristverlängerung und
Ratenzahlung gem. Anordnung Vollzugsbehörde
Gefahr, Verurteilter entzieht sich Vollzug:
Anordnung sofortige Bezahlung oder Sicherheitsleistung
Bei Nichtbezahlung: Betreibung
08.12.2015
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Seite 183
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Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 StGB)
Ausbleiben Bezahlung Geldstrafe/Busse:
Betreibung, sofern davon Ergebnis erwartet wird (Art. 35 Abs. 3)
Ausbleiben Bezahlung und allenfalls fruchtlose Betreibung:
(unbedingte) Freiheitsstrafe tritt an die Stelle der Geldstrafe
• Umwandlung: 1 Tagessatz Geldstrafe = 1 Tag Freiheitsstrafe
bzw. Ersatzfreiheitsstrafe für Busse gem. Art. 106 Abs. 2
• Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt,
entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe
08.12.2015
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Seite 184
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Typologie der Vollzugsformen
Normalvollzug
Besondere Vollzugsformen
Electronic Monitoring
Gemeinnützige Arbeit
Halbgefangenschaft
08.12.2015
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Seite 185
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Vollzug von Freiheitsstrafen
Normalvollzug (Art. 77):
Arbeits-, Ruhe- und Freizeit i.d.R. in der Anstalt im geschlossenen
oder offenen Vollzug
Stufen des Normalvollzugs:
-
Eintrittsphase: ev. Einzelhaft (Art. 78 lit. a)
-
Vollzugslockerungen (Urlaub gem. Art. 84 Abs. 6)
-
Offener Vollzug
-
Arbeits-, Wohnexternat (Art. 77a)
-
Bedingte Entlassung (Art. 86)
08.12.2015
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Seite 186
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Modalitäten des Normalvollzugs
Arbeitspflicht (Art. 81 Abs. 1 Satz 1)
Aus- und Weiterbildung (Art. 82)
Beziehungen zur Aussenwelt (Art. 84)
Urlaub (Sach- und Beziehungsurlaub)
08.12.2015
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Seite 187
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Spezielle Vollzugsformen
Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB)
Gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB)
Electronic Monitoring (Art. 79b)
: elektronische Überwachung
: Versuch
08.12.2015
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Seite 188
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Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB)
Strafdauer
: nicht mehr als 12 Monate oder Reststrafe bis zu 6 Monate
Voraussetzungen = KUMULATIV
1. keine Fluchtgefahr oder Gefahr weiterer Delinquenz
2. im Rahmen des Vollzug externe Arbeit, Ausbildung oder
Beschäftigung von mind. 20 Stunden pro Woche
Ruhe- und Freizeit in der Anstalt
Vollzug in besonderer Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses
möglich
Bei Nichterfüllung trotz Mahnung oder Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug
08.12.2015
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Seite 189
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Gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB)
Neu als Vollzugsform ausgestaltet
Voraussetzungen:
− bleiben jedoch gleich wie während Ausgestaltung als Strafart
− Nur auf Antrag der verurteilten Person
Vollzugsform für:
− Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten, auch Reststrafe von weniger als 6
Monaten
− Geldstrafe oder Busse
Nicht für Ersatzfreiheitsstrafen wegen nicht bezahlter Geldstrafe/Busse
Höchstdauer: Leistung innert 2 Jahre; bei Vollzug einer Busse: 1 Jahr
Inhalt: unentgeltliche Arbeit zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken im
öffentlichen Interesse oder hilfedürftigen Personen
08.12.2015
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Seite 190
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Electronic Monitoring (Art. 79b StGB)
Als Vollzugsform ausgestaltet:
− zur elektronischen Überwachung des Vollzuges ausserhalb der
Strafanstalt
Voraussetzungen (Art. 79b Abs. 2):
− Keine Fluchtgefahr oder Gefahr weiterer Deliktverübung
− dauerhafte Unterkunft
− Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mind. 20 Stunden
− Zustimmung der mit dem Verurteilten zusammenlebenden
− Vollzugsplan, welchem der Verurteilte zugestimmt hat
08.12.2015
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Seite 191
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Electronic Monitoring (Art. 79b StGB)
Vollzugsform für:
− ausschliesslich für kurze Freiheitsstrafen oder
Ersatzfreiheitsstrafen (sog. Frontdoor-Variante)
• Dauer: min. 20 Tage, max. 12 Monate
− für lange Freiheitsstrafen als alternative/ folgende
Vollzugsstufe bzw. -lockerung zum Arbeitsexternat oder
Arbeit- und Wohnexternat (sog. Backdoor-Variante)
• Dauer: min. 3 Monate, max. 12 Monate
Nicht als Vollzugsform von Ersatzfreiheitsstrafen wegen nicht
bezahlter Geldstrafe
Beachte: kostengünstigste Vollzugsform
08.12.2015
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Seite 192
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Electronic Monitoring (Art. 79b StGB)
Die elektronische Fussfessel hat Strafcharakter:
− Fussfessel erinnert Person an Strafsituation rund um die Uhr
− Ständiger Druck durch Einhaltung des Wochen- und Tagesplans
− Mittelfeld der Rückfallquoten i.Z.m. andere Vollzugsformen
Elektronik:
− Anwesenheitsüberwachung mittels Sender am Bein und Signalen
− Über die Telefonleitung an einen Überwachungscomputer
Vollzugsplan:
− An- und Abwesenheitszeiten
− Abwesenheit: Arbeit, Ausbildung, Beschäftigungsprogramm
− Freizeit progressiv zur Vollzugsdauer
08.12.2015
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Bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafe (Art. 86 ff. StGB)
Regelfall gem. Art. 86 Abs. 1 und 5
- Mindestdauer der Strafverbüssung = 2/3 der Strafe
• mind. 3 Monate
• bei lebenslänglich mind. 15 Jahre
- Materielle Voraussetzungen = positive Prognose über das
zukünftige Legalverhalten (Abs. 1)
Ausnahmsweise frühzeitige bedingte Entlassung:
- Mindestdauer der Strafverbüssung = 1/2 der Strafe
• mind. 3 Monate
• bei lebenslänglich mind. 10 Jahre (Abs. 4 und 5)
- Materielle Voraussetzungen = positive Prognose über das
zukünftige Legalverhalten (Abs. 1) + ausserordentliche, in der
Person des Täters liegende Umstände
08.12.2015
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Begleitende Anordnungen bei der bedingten Entlassung
(Art. 87 StGB)
Probezeit
: Dauer = Strafrest; mind. 1 Jahr, max. 5 Jahre
Bewährungshilfe (Regelfall)
Weisungen (fakultativ)
08.12.2015
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Bewährung/Nichtbewährung (Art. 88 f. StGB)
Bewährung: Endgültige Entlassung
Nichtbewährung/Nichteinhalten begleitende Anordnungen:
-
Verübung Verbrechen oder Vergehen während Probezeit:
-
Rückversetzung
-
Verzicht auf Rückversetzung bei günstiger Prognose (allenfalls
Verwarnung und Anpassung der begleitenden Massnahmen)
08.12.2015
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