Fragebogen Projekt Largo - Kanton Appenzell Innerrhoden

Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015
Anhörung der interessierten Kreise vom 22. Juni 2015 bis 30. Oktober 2015
Stellungnahme von
Name / Firma / Organisation / Amt
: Kanton Appenzell I.Rh.
Abkürzung der Firma / Organisation / Amt
:
Adresse, Ort
: Marktgasse 2
Kontaktperson
: Ratschreiber Markus Dörig
Telefon
: 071 788 93 11
E-Mail
: [email protected]
Datum
: 29. September 2015
Wichtige Hinweise:
1. Wir bitten Sie, keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen!
2. Bitte pro Artikel der Verordnung eine eigene Zeile verwenden.
3. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 30. Oktober 2015 an folgende E-Mail-Adresse:
[email protected]
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern
Tel. +41 58 463 30 33
[email protected]
www.blv.admin.ch
011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.4.237478 \ 205.01.00.09
Inhaltsverzeichnis
1
Allgemeine Bemerkungen zur Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015 .................................................................................... 4
2
BR: Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) ........................................................................................................................................... 6
3
BR: Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) ............................................................................................................................. 7
4
BR: Verordnung über den nationalen Kontrollplan (NKPV) ...................................................................................................................................................... 8
5
BR: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) ................................................................................................................................. 10
6
EDI: Verordnung über Aerosolpackungen .............................................................................................................................................................................. 15
7
EDI: Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (HKV) ....................................................................................................................................... 16
8
EDI: Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (VSS) .................................................................................................................................................... 17
9
EDI: Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) ................................................................................................................................................................... 18
10
EDI: Bedarfsgegenständeverordnung mit den Anhängen 2, 9, 10 ..................................................................................................................................... 19
11
EDI: Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VHys) ............................................................................................................................................. 20
12
EDI: Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) ................................................................................................................................................................. 21
13
EDI: Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH) .................................................................................................. 22
14
EDI: Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) .......................................................................................................................................... 23
15
EDI: Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)......................................................................................... 24
16
EDI: Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem) ................................................................................................................................................ 26
17
EDI: Verordnung über neuartige Lebensmittel .................................................................................................................................................................... 27
18
EDI: Getränkeverordnung ................................................................................................................................................................................................... 28
19
EDI: Verordnung über die Qualität von Wasser für den Konsum und den Kontakt mit dem menschlichen Körper (VQWmK) .......................................... 30
20
EDI: Zusatzstoffverordnung (ZuV) ....................................................................................................................................................................................... 31
21
EDI: Verordnung über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (Aromenverordnung) ......................................................................... 32
22
EDI: Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VKo) ................................................................................................................................... 33
23
EDI: Verordnung über Höchstgehalte für Pestizidrückstände (VPptH) ............................................................................................................................... 34
24
EDI: Verordnung über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe (VRLtH) ............................................................................................................... 35
25
EDI: Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen (VZVM) ............................................................. 36
26
EDI: Hygieneverordnung (HyV) ........................................................................................................................................................................................... 37
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27
EDI: Verordnung über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln (VtVtH) ............................................................................. 38
28
BLV: Tschernobylverordnung .............................................................................................................................................................................................. 39
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
1
Allgemeine Bemerkungen zur Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015
Allgemeine Bemerkungen
Der Kanton Appenzell Innerrhoden begrüsst die Stossrichtung des Projekts Largo. Mit ihm wird die Rechtssicherheit im Lebensmittelbereich erhöht. Die
Vorlagen weisen aber insgesamt noch grössere Mängel auf. Wie lehnen sie daher ab, sofern im weiteren Prozess der Bearbeitung der Vorlagen nicht
folgende Punkte berücksichtigt werden:
Mit den insgesamt 27 Verordnungen zum LMG und der damit zusammenhängenden Fülle an Vorgaben ist das Verordnungsrecht überladen und
gesamthaft gesehen zu wenig vollzugs- und bürgerfreundlich.
Wichtig ist die Vereinheitlichung der Begriffe über die ganze Gesetzgebung sowie die Vermeidung von Redundanzen und Widersprüchen. Diese Prüfung
sollte über alle Verordnungen hinweg (noch einmal) vorgenommen werden.
Es erscheint fraglich, ob die Schweizer Gesetzgebung auch ausserhalb der bilateralen Abkommen derart stark an diejenige der EU anzugleichen ist. In
verschiedenen Bereichen ergibt sich dadurch eine unnötige Regulierung, welche Lebensmittel durch den für die Produzenten verbundenen Mehraufwand
verteuert, ohne dass sich ein besserer Schutz für die Konsumentinnen und Konsumenten ergibt. Kritisch zu beurteilen ist im Speziellen, dass die
neuen Vorgaben an die Kontrollfrequenzen den Handlungsspielraum der Kantone zu stark einschränken.
Das neue Recht verpflichtet teilweise die kantonalen Laboratorien, bestimmte Analysemethoden anzuwenden. Der Einsatz wissenschaftlich
modernerer und besserer Methoden muss jedoch auch in Zukunft möglich sein. Es sei jeweils eine dynamischere Formulierung zu wählen.
Die Botschaft zum Lebensmittelgesetz hält klar fest, dass die veränderte Regulierung der amtlichen Kontrollen für die Kantone kostenneutral
ist. Eine aktuelle Studie (BASS) zeigt, dass dieses Versprechen nicht eingehalten wird und die Kantone mit Mehrkosten von 15,7 Millionen
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Franken rechnen müssen. Dies erachten wir aus rechtsstaatlicher Sicht als sehr befremdend. Das Verordnungsrecht ist so anzupassen,
dass für die Kantone keinerlei Mehrkosten resultieren.
Mit der Anpassung des Verordnungsrechts dürfen Lebensmittel (ausgenommen Novel Food) bewilligungsfrei in Verkehr gebracht werden.
Gestützt auf die Unterlagen des Inverkehrbringers muss in solchen Fällen entschieden werden, ob ein Produkt tatsächlich sicher ist. Dieser
Entscheid bedingt in vielen Fällen eine fundierte Risikoanalyse und –bewertung. Zur Gewährleistung einheitlicher Entscheidungsverfahren
und wegen der notwendigen spezifischen Fachkompetenz müssen die kantonalen Stellen von einer gesamtschweizerischen Stelle
unterstützt werden. Wir fordern deshalb die Unterstützung durch eine klar bezeichnete Bundesstelle für Risikoanalyse und –bewertung,
welche diese Aufgaben übernimmt. Nur so kann der kantonale Vollzug das neue umfangreiche Verordnungsrecht umsetzen und im
Zusammenhang mit entsprechenden Produkten adäquate Massnahmen anordnen. Aus unserer Sicht soll und kann diese Aufgabe mit den
bereits bestehenden personellen Ressourcen beim Bund erledigt werden.
Die Pflicht zur obligatorischen Nährwertkennzeichnung sowie die Einführung von speziellen Bestimmungen für Novel-Food entstammen dem
EU-Lebensmittelrecht. Durch das Weglassen dieser Vorgaben entstehen jedoch weder Handelshemmnisse noch ist die
Lebensmittelsicherheit beeinträchtigt. Hingegen führen beide Bestimmungen zu unnötigem administrativen Aufwand, und die Pflicht zur
Nährwertkennzeichnung zu einem immensen und kaum lösbaren Aufwand bei Kleinst-, Gewerbe- und Grossbetrieben. Wer
Nährwertangaben machen will (auf vorverpackten Cervelats), kann dies tun, und wer diese exportieren will, muss es tun.
Die Art und Weise der Datenbearbeitung ist allein Sache der Kantone. Grundsätzlich soll ein Sammeln von Daten "auf Vorrat" vermieden
und es sollen beim Bund keine sinnlosen Datenberge angehäuft werden. So sind die jeweiligen Ziele und Zwecke der Datensammlung
vorgängig konkret festzulegen.
Der Anhang 2 der Hygieneverordnung vom 23.11.2005 ist beizubehalten. Den Unternehmen und den Vollzugsbehörden sollen auch in
Zukunft verbindliche, einheitliche Kriterien zur mikrobiologischen Beurteilung von Lebensmitteln, vorliegen.
Die Übergangsfrist soll für das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die den neuen
Vorschriften nicht entsprechen, lediglich ein Jahr ab Inkrafttreten betragen. Dies führt zu einem grossen und unnötigen Aufwand für die
Betriebe, welche nur über Preiserhöhungen aufgefangen werden können. Um dies zu mildern, sind längere Übergangsfristen notwendig.
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BR: Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Allgemeine Bemerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Art. 2 Abs. 4
Die Begriffe sind entweder in der Verordnung explizit aufzuführen oder die
Bestimmung ist wegzulassen. In der vorgesehenen Form, ist der Absatz nicht
leserlich und nicht vollzugsfreundlich.
Begriffe aufführen oder Absatz streichen.
Art. 3 Abs. 1
Wieso ist hier nur das BLV aufgeführt? Die Kantone kennen auch
Bewilligungsverfahren (z.B. Schlacht- und Zerlegebetriebe).
Art. 21 Abs. 3
Aus Kostengründen müssen die Kantone die Möglichkeit erhalten,
Schlachttage und –zeiten mit dem Betrieb verbindlich festzulegen. Dazu
bedarf es einer rechtlichen Grundlage (vgl. Kommentar Art. 8 Abs. 1 Bst. c
VSFK)
Art. 76
Der Kanton Appenzell Innerrhoden erwartet von der Fleischbranche und vom
BLV eine verhältnismässige und praktikable Branchenleitlinie, insbesondere
für Kleinstschlachtbetriebe. Die Leitlinie muss das absolute Minimum an
Selbstkontrolle deklarieren. Modular sollen je nach Ergebnissen von
Inspektionen und je nach Betriebsstruktur, weitere Elemente vom
Veterinäramt für verbindlich erklärt werden können.
Abs. 3ter: Der Kanton kann Betriebstage und –zeiten in
der Bewilligung festlegen.
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BR: Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)
Allgemeine Bemerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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BR: Verordnung über den nationalen Kontrollplan (NKPV)
Allgemeine Bemerkungen
Der Kanton Appenzell Innerrhoden begrüsst es, dass die bisher in diversen Verordnungen geregelten Bereiche zusammengeführt werden.
Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass bewährte Vollzugs-Konzepte berücksichtigt werden (Cut off für Bienen, Kontrollpflicht
beschränken auf gewerbsmässige Fischhaltungen, Beibehaltung der bewährten Regelung für Tiertransporte).
Kritisch zu beurteilen ist im Speziellen, dass die neuen Vorgaben an die Kontrollfrequenzen den Handlungsspielraum der Kantone zu stark
einschränken. Der Bund soll nur soweit in die Hoheit der Kantone eingreifen und Vorgaben zu Inspektionsfrequenzen machen, als dies
aufgrund der bilateralen Abkommen mit der EU für den freien Handelsverkehr unbedingt nötig ist. Vorgaben an die Inspektionsfrequenzen
sind beispielsweise für Betriebe, welche nur im Inland tätig sind, unnötig und müssen gestrichen werden. Auf ausufernde Vorgaben des
Bundes an die kantonalen Vollzugsbehörden ist zu verzichten. Des Weitern sind - im Sinne eines risikobasierten Vollzugs - verpflichtende
Kontrollfrequenzen für Gebrauchsgegenstände auf Hersteller- und Importbetriebe zu beschränken. Gemäss Art. 30 Abs. 5 lit. a LMG kann
der Bundesrat Inspektionsfrequenzen festlegen. Demnach ist er gar nicht gezwungen, so weitreichende Vorgaben zu machen wie dies nun
vorgeschlagen wird.
Der Kanton Appenzell Innerrhoden begrüsst die Möglichkeit, in Sonderfällen die Kontrollfrequenzen in Betrieben in schwer zugänglichen Gebieten zu
verringern. Diese Möglichkeit muss jedoch, in Einklang mit dem Konzept der Arbeitsgruppe „Risiko“, auf Betriebe mit einem individuell geringen Risiko
beschränkt werden. Auf der andern Seite gibt es keinen ersichtlichen Grund, Primärproduktionsbetriebe von dieser Möglichkeit auszunehmen.
Um Redundanzen und Widersprüche zu vermeiden müssen entsprechende Regelungen von Kontrollfrequenzen in anderen Verordnungen gestrichen
werden.
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Art. 8 Abs. 3
Die Häufigkeit soll in Sonderfällen für Betriebe in schwer zugänglichen
Gebieten reduziert werden können, wenn diese ein individuell geringes Risiko
aufweisen. Das schwer zugängliche Gebiet allein rechtfertigt nicht die
Reduktion der Kontrollfrequenz.
Hingegen gibt es keinen vernünftigen Grund, Betriebe der Primärproduktion
von dieser Regelung auszunehmen.
Damit wird in Sonderfällen konsequent das Prinzip des effizientesten
Einsatzes der Mittel angewendet.
Ergänzen bei den „Sonderfällen“:
in schwer zugänglichen Gebieten verringern, wenn
diese ein individuell geringes Risiko aufweisen.
Neu sind national definierte Grundkontrollfrequenzen für Fisch- und
Bienenhaltungen vorgesehen. Die vorgeschlagenen Grundkontrollfrequenzen
Ergänzung: „gewerbsmässige“ Fischhaltungen
Einführung eines Cut off für Bienenhaltungen analog Cut
Anhang 1
Liste 1
Streichen:
Ausnahme für Betriebe der Primärproduktion
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sind plausibel und bei den Fischen gut mit den Vorgaben der
Tierschutzgesetzgebung zu koordinieren.
Konsequenterweise sollten bei den Fischen analog der
Tierschutzgesetzgebung nur „gewerbsmässige“ Fischhaltungen der NKPV
unterstellt werden.
Bei den Bienen wiederum sollte analog den landwirtschaftlichen Betrieben
ein Cut-off eingeführt werden.
Kleinere Fisch- und Bienenhaltungen sollten analog Landwirtschaftsbetrieben
unterhalb des Cut-off gehandhabt werden.
off bei landwirtschaftlichen Betrieben.
Liste 2 Ziff. 2.
Pferde (Ziff. 2.7) sind auch Huftiere. Der Begriff sollte deshalb durch
„Klauentiere“ oder durch „andere Huftiere als Pferde“ ersetzt werden.
Begriff „Huftiere“ durch „Klauentiere“ ergänzen oder
durch „andere Huftiere als Pferde“ ersetzen
Liste 2
Ziff. 2.9
Die Kontrolle des Tiertransports ist in der TSV (Art. 26) und in der TSchV
(Art. 217) ausreichend und in für den Vollzug völlig geeigneter Art und Weise
geregelt. Die Kontrolle erfolgt heute in erster Linie auf der Strasse und in den
Schlachtbetrieben. Dieses Vorgehen ist zweckmässig, risikogerecht und
effizient und muss nicht erneut anders geregelt werden.
streichen
Liste 2 Ziffer
2.12 und 2.13
In Analogie zu Art. 54 Abs. 2 VSFK (siehe Kommentar dort) ist die Frequenz
für Kleinstbetriebe auf 2 Jahre anzuheben.
Kleinstbetriebe max. 2 Jahre
Nicht gewerbsmässige Fischhaltungen und
Bienenhaltungen unterhalb Cut-off sind analog
Landwirtschaftsbetrieben unterhalb Cut-off zu
handhaben (Ziffer 1.2)
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BR: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
Allgemeine Bemerkungen
Massnahmen für eine effizientere Fleischkontrolle in kleinen Schlachtbetrieben sind dringend nötig. Mehr Effizienz und Kosteneinsparungen sind nötig.
Kleine Schlachtbetriebe weisen in der Regel ein sehr schlechtes Kosten-/Ertragsverhältnis auf. Die kantonalen Aufwendungen für die Fleischkontrolle
übersteigen die Einnahmen aus den Schlachtgebühren bei weitem. Wegen fehlenden grossen Schlachtbetrieben im Kanton, können diese Einbussen
nicht kompensiert werden. Der Kanton wünscht sich deshalb griffige Werkzeuge, die Fleischkontrolle in Kleinschlachtbetrieben effizienter organisieren zu
können ohne dabei Unabhängigkeit und Professionalität zu gefährden. Zudem müssen die Schlachtbetriebe bezüglich der Fleischkontrolle effizienter
werden.
Dies kann erreicht werden durch:
- Einsatz nicht amtlicher Tierärzte für die Fleischkontrolle in Betrieben mit geringer Kapazität gemäss Art. 5 der Verordnung über die Aus-, Weiter- und
Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen.
- Festlegung der Schlachttage und –zeiten im Rahmen der Betriebsbewilligung (Art. 8 VSFK, evtl. auch Art. 21 Abs. 3 LGV);
und / oder
- Anreizsystem, welches die Höhe der Gebühren von der Einhaltung bevorzugter Schlachtzeiten abhängig macht, ggf. kombiniert mit Erhöhung des
Gebührenrahmens (Art. 63 VSFK)
und/oder
- Gebühren für besondere Dienstleistungen im Rahmen der Fleischkontrolle (z.B. Dienstleistungen ausserhalb der regulären Arbeitszeiten)
Verhältnismässige Selbstkontrolle für kleine Schlachtbetriebe
Ein wichtiges Standbein des neuen Lebensmittelgesetzes (wie auch des alten) ist die Selbstkontrolle (Art. 26 LMG). In den Verordnungen gibt es
Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel: 4. Kapitel (Art. 70 – 72) LGV; Art. 20 VSFK. Alternativ zu einem individuellen HACCP-System kann die
Lebensmittelwirtschaft eine Branchenleitlinie erstellen (Art. 76 Abs. 1 LGV). In den kleinen Schlachtbetrieben konnte bislang noch kein geeignetes,
sinnvolles und verhältnismässiges Selbstkontrollkonzept gefunden werden. Zwar existiert eine Branchenrichtlinie des SFF, doch diese ist für
Schlachtbetriebe mit geringer Kapazität viel zu umfangreich und findet deshalb in den Schlachtbetrieben des Kantons keine Anwendung. Auch ein
minimales Selbstkontrollkonzept der VSKT hat sich nicht in allen Punkten als praxistauglich herausgestellt. Vor allem die Vorgaben zur mikrobiologischen
Überwachung geben Anlass zur Diskussion, sowohl bei den Schlachtbetrieben, als auch bei den Veterinärbehörden.
Der Kanton hofft, dass das BLV zusammen mit der Fleischbranche und den Veterinärbehörden ein verhältnismässiges und praxistaugliches
Selbstkontrollkonzept, insbesondere für Kleinst-Schlachtbetriebe, ausarbeitet, welches anschliessend auch im Vollzug eine breite Zustimmung findet.
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Art. 1 Abs. 2
2 Sie
Begriffsdefinition „Eigengebrauch“ an Art 2 Abs. 4 Bst. c
LMG anpassen.
gilt nicht für die Schlachtung zum Eigengebrauch; bei Schlachtvieh, Hausgeflügel,
Hauskaninchen, Zucht-Schalenwild und Laufvögeln gilt sie jedoch nur dann nicht, wenn die
Schlachtung im Herkunftsbestand erfolgt.
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Art. 2 Abs. 4 LMG 2014:
c. die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung;
Prüfen, ob «privater häuslicher Verwendung» definiert
werden muss.
Die VSFK gilt nicht für die Schlachtung zum Eigengebrauch. Das neue
Lebensmittelgesetz spricht an Stelle von «Eigengebrauch» von «privater
häuslicher Verwendung». In der Botschaft zum LMG findet sich eine gute
Erläuterung zu diesem Terminus.
Der Begriff «Eigengebrauch» ist für den Vollzug zu unklar. In der VSFK ist
daher wie im LMG der Terminus «privater häuslicher Verwendung» zu
verwenden. Unklar ist, ob die Definition dieses wichtigen Terminus in der
Botschaft des LMG juristisch für den Vollzugausreicht oder ob er in der VSFK
oder einer anderen Verordnung noch definiert werden muss.
Art. 3 Bst. b
und e
Camelidae werden doppelt aufgeführt. Kamele gelten somit als Schlachtvieh,
als auch als Gehegewild
Zuordnung der Camelidae klären.
Art. 3 Bst. b
Bisons sind Bovidae und demzufolge Schlachtvieh, ausser die Verordnung
anerkennt sie nicht als «domestiziert».
Zuordnung der Bisons klären.
Nach unserer Ansicht sollten Bisons als „Wildtiere“ deklariert werden.
Art. 3 Bst. e
bis
Art. 3 Bst. m
In der VSFK wird neu «Jagdwild» definiert. Das Jagdgesetz (SR 922.0)
bestimmt die «Jagdbaren Arten». Das Lebensmittelgesetz spricht von «bei
der Jagd erlegte Tiere (Art. 31 Abs. 3 Bst. b LMG).
Jagdwild: freilebendes jagdbares Wild
m. Gelegentliche Schlachtung: Schlachtung von weniger als 10 Tieren von Hausgeflügel,
Hauskaninchen oder Laufvögeln pro Woche und höchstens 1000 kg pro Jahr.
Gelegentliche Schlachtungen: Schlachtung von weniger
als 10 Tieren von Hausgeflügel, Hauskaninchen oder
Laufvögeln pro Woche und oder höchstens 1000 kg pro
Jahr.
…und… durch …oder… ersetzen.
Art. 8 (neu)
Sowohl die Tierschutz- als auch die Tierseuchengesetzgebung (VTNP) sieht
keine unbefristeten Betriebsbewilligungen vor. Bisher hat der Kanton
Appenzell Innerrhoden ihre Betriebsbewilligungen für Schlacht- und
Zerlegebetriebe auf 10 Jahre befristet. Diese Praxis soll beibehalten werden.
In diesem Zusammenhang ist auch Art. 5 Abs. 1 LGV zu beachten.
Der Kanton kann die Betriebsbewilligung befristen
Art. 8 Abs. 1
Die Kantone brauchen eine gesetzliche Grundlage um bei Bedarf
Ergänzen mit
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Bst. c (neu)
nötigenfalls Schlachttage und –zeiten zu regulieren, um die vorgeschriebene
Schlachttier- und Fleischkontrolle sicherzustellen und effizient organisieren
zu können.
Bst. c. die vorgesehenen Schlachttagen und-Zeiten
Art. 8 Abs. 3bis
(neu)
Kommentar s. Art. 8 Abs. 1 Bst. c (neu)
Sie kann mit der Betriebsbewilligung die zulässigen Schlachttage und
-zeiten festlegen.
Ergänzen mit Abs. 3bis: Sie kann im Rahmen der
Betriebsbewilligung die vorgesehenen Schlachttage
und-Zeiten festlegen.
Art. 10 Abs. 1
Bst. b
Bei wortgetreuer Auslegung des Artikels, können kranke Tiere geschlachtet
werden, da der Begriff „offensichtlich“ impliziert, dass lediglich moribunde
Tiere nicht geschlachtet werden dürfen. Der Zweck des Artikels ist jedoch,
dass sichtbar kranke Tiere nicht geschlachtet werden.
Streichen von „offensichtlich“
Was ist mit „andere Tiere“ gemeint? Es ist anzunehmen, dass damit andere
Tiere als Schlachtvieh gemeint sind (cf Tiere nach Art. 3 Bst. a)
Art. 13 Bst. a
Der Kanton Appenezell Innerrhoden begrüsst diesen Artikel.
Art. 19 Abs. 1
Bst. d
Der Kanton Appenezll Innerrhoden begrüsst die Zulassung des Aufblasens
von Schafen und Ziegen zur Erleichterung des Enthäutens.
Art. 21 Abs. 3
Neu:
Bst. b: „Hausgeflügel, Hauskaninchen und Jagdwild,
Laufvögel und andere Tiere ausgenommen
Schlachtvieh, wenn sie krank sind“
In der Praxis ist unklar, welche Anforderungen an die Druckluftzufuhr
(Ansaugen, Pumpe, Leitung, Düse, etc.) betreffend Hygiene gelten. Die
Kompressoren befinden sich meistens in einer Abstellkammer oder einem
Zwischenboden. Die Luftqualität kann so durch die Vollzugsorgane nicht
kontrolliert werden.
Falls nicht vorhanden, müssen klare Vorgaben an die
Luftqualität (Luftfilter, etc.) gemacht werden.
Es ist zu ergänzen, wie Jagdwild der fachkundigen Person zu präsentieren ist
(siehe Bemerkungen zu Art. 29 Abs. 4). Ansonsten besteht die Gefahr, dass
relevante Teile / Organe für die Erkennung von Risiken und die Beurteilung
der Genusstauglichkeit fehlen.
Wenn eine amtliche Fleischkontrolle gemacht wird, müssen ihr alle
notwendigen Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stehen.
Ergänzen analog den Vorgaben zur Präsentation bei der
amtlichen Fleischkontrolle gemäss Anhang 5 VHys
Jagdwild, welches für den „Eigengebrauch“ verwendet wird, muss nicht durch
eine fachkundige Person beurteilt werden. Aus diesem Grund ist es wichtig,
«privater häuslicher Verwendung» definieren
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dass der Begriff „Eigengebrauch“ bzw. neu „«privater häuslicher
Verwendung» juristisch klar und ausreichend definiert ist. Siehe auch
Kommentar Art. 1 Abs. 2.
Art. 21a Abs. 2
und Abs. 3
(neu)
Aus Gründen der Harmonisierung und der einheitlichen Doktrin soll das BLV
und nicht die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte Kursprogramme und
–Unterlagen genehmigen (Analogie zu Amtliche Fachassistenten Fleisch)
Abs. 2: Das BLV genehmigt vorgängig die
Kursprogramme und die Kursunterlagen.
Abs. 3 (neu): Die Kantonstierärztin oder der
Kantonstierarzt kann die Durchführung der Kurse
überprüfen.
Art. 28 Abs. 5
Die STU soll 60 Tage gültig sein. Die aktuelle Seuchenlage bei Gehegewild
lässt dies zu. Zudem muss der Tierhalter die „Seuchenfreiheit“ und den
„Einsatz von Medikamenten“ ohnehin auf der Gesundheitsmeldung
deklarieren. Auf die erneute Untersuchung durch eine fachkundige Person
kann verzichtet werden.
Gehegewild kann innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellen der
Gesundheitsbescheinigung geschlachtet werden, sofern die Tiere
innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung durch eine
fachkundige Person nach Artikel 21a Absatz 1 erneut untersucht
worden sind.
sofern eine aktuelle Gesundheitsmeldung des
Tierhalters gemäss Art. 24 VSFK vorliegt.
Art. 39 Abs. 2
Bst. a
Dieser Ansatz wird begrüsst. Er ist für eine effiziente Organisation der
Fleischkontrolle unerlässlich.
Art. 54 Abs. 2
Bei sehr kleinen Betrieben mit guten Inspektionsergebnissen macht die
jährliche Kontrolle wenig Sinn. Vielmehr sollte der Grundsatz der
risikobasierten Kontrollen hier zur Anwendung gelangen, wie dies bei andern
Lebensmittel produzierenden Betrieben der Fall ist. Allerdings ist dies nicht
hier sondern in den NKPV zu verankern.
NKPV muss dies entsprechend angepasst werden.
Art. 55 Abs. 3
Der Kanton Appenzell Innerrhoden unterstützt den Vorschlag der VSKT zur
Umsetzung der Motion Baumann:
Neu:
- Änderung der Reihenfolge der Absätze
- Bst. a neu:
a. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt
kann nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte in
Betrieben mit geringer Kapazität nach Artikel 5
Verordnung über die Aus-, Weiter- und
Fortbildung der Personen im öffentlichen
Veterinärwesen vom 16. November 2011
betrauen.
«Um die in der Dezember-Session 2014 überwiesene Motion Baumann
umzusetzen, schlägt die VSKT vor, dass (wie es der Bundesrat zugesichert
hat) Art 5 der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der
Personen im öffentlichen Veterinärwesen (SR 916.402) neu eingefügt wird
als Abs. 3 Bst. a.
Damit wird der bisherige Abs. 3 Bst a neu unverändert zu Abs. 3 Bst b
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Dies erlaubt damit den Kantonen, ihre Fleischkontrolle in schwierigen
Verhältnissen gesetzeskonform und EU- kompatibel zu organisieren. „
Art. 57 Abs. 1
Bst. f
Die Zulassung von AFA für die Schachttier- und Fleischuntersuchung wäre
ein Rückschritt im Vollzug. Diese Option stellt sich im Kanton Appenzell
Innerrhoden nicht.
Absatz streichen.
Art. 63 3ter
Zur Zeit finanziert die öffentliche Hand mehr als zwei Drittel der anfallenden
Kosten in den Kleinbetrieben. Um die Kosten zu reduzieren und sie vermehrt
verursachergerecht in Rechnung stellen zu können zu tragen, müssen
Möglichkeiten geschaffen werden, in ausserodentlichen Situationen, wo die
Fleischkontrolle unverhältnismässig hohe Kosten ( z. B. ausserhalb der
normalen Arbeitszeit) verursacht, diesen übermässigen Kostenaufwand nach
den Verursacherprinzip verrechnen zu können. Die gesetzliche Grundlage für
dieses Vorgehen ist im neuen LMG vorhanden.
Neu :
ter
Absatz 3 einfügen:
„Zusätzliche Kosten für spezielle Dienstleistungen
können dem Schlachtbetrieb in Rechnung gestellt
werden“
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EDI: Verordnung über Aerosolpackungen
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.4.237478 \ 205.01.00.09
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EDI: Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (HKV)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.4.237478 \ 205.01.00.09
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EDI: Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (VSS)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.4.237478 \ 205.01.00.09
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EDI: Verordnung über kosmetische Mittel (VKos)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Art. 9 Abs. 1
Bst. b und c
Kommentar / Bemerkungen
Kosmetische Mittel, die in der EG rechtmässig in Verkehr sind, dürfen
gemäss Art. 16a THG auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Eine
zusätzliche Kennzeichnungspflicht mit einer Schweizer Adresse für
importierte Kosmetika (lit. b) und die Angabe des Ursprungslandes (lit. c)
widersprechen den Bestimmungen der VO (EG) 1223/2009.
Art. 19 Abs. 1 lit. a der VO (EG) 1223/2009 verlangt die Angabe des
Ursprungslandes für importierte (d.h. aus Drittstaat) kosmetische Mittel.
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Bst. b: den Namen, die Firma und die Adresse der in der
Schweiz oder Europäischen Gemeinschaft ansässigen
Herstellerin oder der Importeurin des kosmetischen
Mittels.
Bst c: das Ursprungsland von importierten Produkten,
welche nicht aus der EU stammen.
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EDI: Bedarfsgegenständeverordnung mit den Anhängen 2, 9, 10
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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EDI: Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VHys)
Allgemeine Bemerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Anhang 6 Ziffer
4
Der Regelfall in der Praxis soll folgerichtig auch als Regelfall in der
Gesetzgebung aufgeführt werden. Zurzeit besteht der heutige Regelfall aus
unvollständigen Informationen zur Lebensmittelkette. Diese Tatsache
impliziert, dass heute die geltende FU als Regelfall definiert und im Gesetz
abgebildet werden sollte. Das umgekehrte Vorgehen ist schwierig zu
kommunizieren und erzeugt unnötigen Druck auf den Vollzug, die visuelle
Fleischuntersuchung einzuführen, obwohl die Vorbedingungen nicht erfüllt
sind.
Wenn die nötigen Informationen zur LM-Kette vorliegen, kann dann eine die
FU gemäss Ziffer 4 angewendet werden.
Liegen die Informationen zur LM-Kette unvollständig vor, wird in jedem Fall
der Untersuchungsgang nach Ziffer 4.16 vollständig durchgeführt.
Ergänzen und Reihenfolge ändern
(Nummerierung überprüfen)
4) Tiere der Schweinegattung ohne vollständige
Information zur Lebensmittelkette
bis
4 )Tiere der Schweinegattung mit vollständige
Information zur Lebensmittelkette
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EDI: Lebensmittelinformationsverordnung (LIV)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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EDI: Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
Allgemeine Bemerkungen
Eine Auflistung von unzulässigen Pflanzen wird grundsätzlich begrüsst. Allerdings wird vorgeschlagen, an mehreren Orten im Lebensmittelrecht
unterschiedliche Listen mit nicht zulässigen Pflanzen aufzuführen (siehe Anhang 5 VZVM und Anhang 2 VNem). Dies ist verwirrend. Es darf nur in einer
Verordnung auf dieses Thema eingegangen werden.
Artikel
Anhang 2
Kommentar / Bemerkungen
In Anhang 2 erfolgt die Definition von Anforderungen an verschiedene
Speiseeiserzeugnisse. Im Bereich Speiseeis gibt es eine Allgemeinverfügung
für Speiseeis, welches nach französischem Recht hergestellt wird. Es wäre
sinnvoll, dieses Speiseeis nach französischem Recht ebenfalls in Anhang 1
zu definieren.
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Definition der Anforderungen an Speiseeis
entsprechend der Allgemeinverfügung Nr. 1159.
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EDI: Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Art. 81 Abs. 5
Kommentar / Bemerkungen
In Art. 81 Abs. 5 ist in Übereinstimmung mit dem Codex, beispielsweise
demjenigen von Österreich, von fraktioniertem Butterfett zu sprechen.
Anhang 6 Ziff.
3
Anhang 6 Ziff. 3 (der Klar-Schmelzpunkt für Butterfraktionen muss im Bereich
von 30 bis 38°C liegen) gilt nur für Butter und Butterfett. Butterfraktionen sind
aus Butterfett hergestellte Produkte, die in ihren Schmelzeigenschaften
verändert wurden. Es macht wenig Sinn, dass bei Butterfraktionen der
Schmelzpunkt im Bereich des Butterfettschmelzpunkts liegen muss.
Die in der Schweiz verbreitete und übliche Bezeichnung "Waldhonig" für
Honigtauhonig fehlt bei den alternativen Sachbezeichnungen. In allen
Unterlagen von ALP zu Honig wird diese Mischungsbezeichnung verwendet.
Art. 113
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Fraktioniertes Butterfett ist ein aus Butterfett mittels
physikalischer Prozesse gewonnenes Produkt, das in
seinen Schmelzeigenschaften verändert worden ist
Streichen der Vorgabe an den Klarschmelzpunkt von
Butterfettfraktionen
Lit b. Honigtauhonig / Waldhonig
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EDI: Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Art. 2 Bst. f
Art. 3 Abs. 2
Art. 28
Kommentar / Bemerkungen
Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen… zur Cholesterinkontrolle
Die Bezeichnung der Lebensmittelkategorie entspricht nicht derjenigen, die
im 5. Kapitel "Lebensmittel zur Beeinflussung des Cholesterinspiegels"
verwendet wird. Es sollten die gleichen Bezeichnungen verwendet werden.
In Anhang 1 fehlen die Lebensmittel zur Beeinflussung des
Cholesterinspiegels / zur Cholesterinkontrolle. Somit wäre eine Zusatz von
Vitaminen zu diesen Produkten nicht zulässig.
Neu soll die geltende Kategorie "Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem
Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)" nach Art. 20 der
bestehenden Verordnung des EDI über Speziallebensmittel als "Lebensmittel
für Sportler" bezeichnet werden. Unter der heutigen Kategorie finden sich
aber nicht nur Lebensmittel für Sportler.
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Die Bezeichnung der Lebensmittelkategorie in Art. 2 Bst.
f und unter dem 5. Kapitel / Art. 26 sollte gleich lauten.
Ergänzung von Anhang 1 bezüglich Lebensmittel zur
Beeinflussung des Cholesterinspiegels / zur
Cholesterinkontrolle.
Die Kategorienbezeichnung "Lebensmittel für Sportler"
ist entsprechend der heutigen Regelung offener zu
formulieren, damit sämtliche bisher geregelten Produkte
abgedeckt sind.
Lebensmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder
Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)
Art. 30 und Art.
32
Die Bewilligungspflicht für nicht geregelte Zusätze nach Art. 20 Abs. 10 der
geltenden Verordnung des EDI über Speziallebensmittel soll abgeschafft
werden.
Unter dem Aspekt Gesundheitsschutz braucht es bei problematischen
Lebensmittelgruppen – wie dieser – die Möglichkeit einer Zulassung nicht
geregelter Zusätze.
Denkbar wäre auch eine Bezeichnung wie:
Lebensmittel für Personen mit speziellem Energie- oder
Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)
Die Möglichkeit einer Zulassung für die nicht in Anhang
14 bis 16 geregelten Zusätze ist bei dieser
problematischen Lebensmittelgruppe zur Gewährung
des Gesundheitsschutzes entsprechend der heutigen
Regelung beizubehalten.
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EDI: Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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EDI: Verordnung über neuartige Lebensmittel
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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EDI: Getränkeverordnung
Allgemeine Bemerkungen
Instant- und Fertiggetränke
Diverse Getränkegruppen fallen unter die neu geschaffene Definition "aromatisierte Getränke". Die bisherigen Getränkegruppen (Tafelgetränke mit
Fruchtsaft, Limonaden, Tafelgetränke mit Milchprodukten sowie koffeinhaltige Fertiggetränke) werden unter dem Begriff "Instant- und Fertiggetränke"
zusammengefasst. Soll diese Einteilung eingeführt werden, so sind auch die bisherigen "Instant- und Fertiggetränken auf Basis von Kaffee, Tee, Kräutern,
Früchten und Guarana" hier zu integrieren. Bei den vorgesehenen Regelungen sind noch Präzisierungen und Ergänzungen nötig. Die Übersichtlichkeit
könnte massiv erhöht werden, wenn die Getränketypen in separaten Artikeln abgehandelt würden.
Artikel
Art. 1 Abs. 1
lit. e Ziff. 3
lit. f Ziff. 3
Kommentar / Bemerkungen
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht sämtliche Instant- und
Fertiggetränke unter Art. 1 Abs. 1 Bst. e erfasst werden.
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Anpassung von Art. 1 Abs. 1 lit. e Ziff. 3 zu
Instant- und Fertiggetränke
Streichen von Art. 1 Abs. 1 lit. f Ziff. 3
Art. 35
Art. 63
Aufgrund der vorgeschlagenen Anpassungen von Art. 1 Abs. 1 lit. e Ziff. 3
müssen in diesem Artikel neu alle Instant- und Fertiggetränke erfasst werden.
Ergänzung mit lit. f:
Instant- und Fertiggetränke auf Basis von Kaffee,
Kaffee-Ersatzmitteln, Tee, Kräutern, Früchten oder
Guarana
Allgemeines
Generell ist es heikel und kompliziert, wenn alle Getränkegruppen jeweils bei
der Definition, den Anforderungen und der Kennzeichnung in separaten
Artikeln an verschiedenen Orten erfasst werden. Einerseits leidet die
Übersichtlichkeit, andererseits besteht die Gefahr, dass Missverständnisse
entstehen und nicht alles korrekt erfasst wird.
Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten, wäre es angezeigt, jeden
Getränketyp unter separaten Artikeln (Definition, Anforderungen,
Kennzeichnung) abzuhandeln.
Definition – Anforderungen an Bier
Die derzeit geltende Definition ist genauer und klarer als die nun
vorgeschlagene. Es ist unklar, ob Hopfenprodukte wie Hopfenextrakt,
angereichertes Hopfenpulver etc. nicht mehr erlaubt sein sollen.
Allgemeines
Es wird vorgeschlagen, sämtliche Getränkegruppen
unter den Instant- und Fertiggetränken nach Getränkeart
geordnet zu regulieren.
Die bisherige Definition von Bier ist beizubehalten
(geltender Art. 41 der Verordnung des EDI über
alkoholische Getränke) und mit den möglichen weiteren
Ausgangsstoffen gemäss Art. 66 zu ergänzen und
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Art. 66 Abs. 2
Die vorgesehene Definition ist abschliessend formuliert. Es wurde aber nicht
berücksichtigt, dass gemäss Art. 66 weitere Ausgangszutaten möglich sind,
wie z.B. Honig.
zusätzlich auf Art. 66 zu verweisen.
Erweiterung bezüglich möglicher Zugaben zum Bier, wie
z.B. Honig.
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EDI: Verordnung über die Qualität von Wasser für den Konsum und den Kontakt mit dem menschlichen Körper (VQWmK)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Art. xx
Anhang 3
Kommentar / Bemerkungen
Neu- oder Umbauprojekte für gemeinschaftliche Bäder sollen gemeldet
werden. Eine Meldepflicht soll nicht zu einer Beurteilungspflicht durch die
Behörden führen. Es sollen keine technischen Abklärungen und
Beurteilungen durch die Behörden erfolgen.
Um das Vorsorgeprinzip gemäss Botschaft zum Lebensmittelgesetz zu
berücksichtigen, soll für nicht-relevante Pflanzenschutzmittel-Metaboliten
(ohne eingehende Risikobewertung gemäss der entsprechenden EUEmpfehlung) ein Parameterwert definiert werden.
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Art. xx Meldepflicht Bauprojekte
Inhaber sind verpflichtet, der kantonalen
Vollzugsbehörde Projekte für den Neubau oder Umbau
eines gemeinschaftlichen Bades vorgängig zu melden.
Parameterwert für nicht-relevante PflanzenschutzmittelMetaboliten mit fehlender oder nicht abgeschlossener
Risikobewertung: 0.1 μg/L
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EDI: Zusatzstoffverordnung (ZuV)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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EDI: Verordnung über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (Aromenverordnung)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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EDI: Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VKo)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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EDI: Verordnung über Höchstgehalte für Pestizidrückstände (VPptH)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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EDI: Verordnung über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe (VRLtH)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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EDI: Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen (VZVM)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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EDI: Hygieneverordnung (HyV)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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EDI: Verordnung über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln (VtVtH)
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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BLV: Tschernobylverordnung
Allgemeine Bemerkungen
Keine Anmerkungen
Artikel
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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